Zur sekundären Darlegungslast des Internetanschlussinhaber bei über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen

AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 – 42 C 45/14

Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber eines Internetanschluss trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl (“insoweit” im Leitsatz und “in diesem Umfang” in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat (Rn. 14).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht vorliegend gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes “MELI frisch und unverbraucht” im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

2
Die Klägerin behauptet, über die IP-Adresse 85.181.226.6 sei am 13.10.2013 um 21:41:45 Uhr das Filmwerk “MELI frisch und unverbraucht” im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Klägerin stünden an dem Filmwerk sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Die Telefonica Germany habe auf Grund des Beschlusses des Landgerichts München vom 16.10.2013 – 21 O 22486/13 – am 17.10.2013 mitgeteilt, dass der Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugewiesen worden sei. Der Beklagte sei mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2013 abgemahnt worden und habe die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Mindestlizenzgebühr betrage 535,– EUR. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.335,– EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus einem Wert von 1.000,– EUR für das Unterlassungsbegehren und 535,– EUR für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zusammensetze. Der Beklagte hafte als Täter, da er die Rechtsverletzung selbst begangen habe. Es werde insoweit bestritten, dass die Ehefrau und der Sohn Zugriff auf den Internet-Anschluss des Beklagten gehabt hätten. Der Beklagte habe zudem keine zumutbaren Nachforschungen angestellt. Die Angelegenheit werde ferner von den Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß nach RVG abgerechnet.

3
Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 535,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7
Der Beklagte bestreitet, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben. Es liege ferner keine ordnungsgemäße Ermittlung vor. Auch der Haschwert sei nicht verlässlich. Über den Internet-Anschluss des Beklagten sei kein s.g. Chunk angeboten worden. Auch liege keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung vor. Ferner sei die Klägerin nicht Rechteinhaberin. Die Ehefrau XXX und der Sohn XXX, geb. am XXX, hätten über einen eigenen Rechner eigenständig Zugang zum Internet-Anschluss des Beklagten gehabt. Auf dem Laptop und dem PC des Beklagten hätte sich keine Filesharing-Software befunden. Der Beklagte kenne das Filmwerk nicht und habe es deshalb auch nicht über eine Internet-Tauschbörse zum Download angeboten. Der drahtlose Internet-Anschluss des Beklagten sei WPA2-verschlüsselt. Darüber hinaus bestünde kein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten, da die Klägerin mit ihren Anwälten eine Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Das Filmwerk “MELI frisch und unverbraucht” habe keine Web-Qualität. Auch der geltend gemachte Lizenzschaden sei zu hoch, da jegliche nähere Angaben zur Ermittlung der Höhe eines angemessenen Lizenzschadens fehlen würden. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe nicht, da die Klägerin auf Grund einer Absprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten nur dann Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen habe, wenn diese erfolgreich gewesen sei.

8
Der Beklagte sei der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, da er nach Erhalt der Abmahnung seine Ehefrau und seinen Sohn befragt habe, jedoch keiner der beiden Befragten eine Verantwortlichkeit an der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingeräumt habe.

9
Das Gericht hat durch Vernehmung des Beklagten als Partei sowie durch Vernehmung der Zeugen XXX Beweis erhoben. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4.9.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

11
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 535,00 EUR sowie auf Zahlung von 215,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG.

12
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Grund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes “MELI frisch und unverbraucht” im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 13.10.2013 zu, da der Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet.

13
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

14
Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl (“insoweit” im Leitsatz und “in diesem Umfang” in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662). Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen an dem erforderlichen qualifizierten Verschulden, da die Zurverfügungstellung eines privaten Internetanschlusses nicht mit der gewerblichen Tätigkeit eines Frachtführers zu vergleichen ist (Brüggemann, CR 2014, 476).

15
Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 – 21 S 76/14).

16
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internet-Anschluss im Haushalt noch von seiner Ehefrau XXX und dem am XXX geborenen Sohn XXX eigenständig genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat der Beklagte seine Ehefrau und seinen Sohn nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei keiner der beiden Befragten eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingeräumt hat.

17
Die Klägerin hat vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, dass der Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat und die im Haushalt lebende Ehefrau XXX und der im Haushalt lebende Sohn XXX keinen Zugriff zum Internet-Anschluss hatten. Der Beklagte sagte im Rahmen der Parteivernehmung aus, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zudem hätten seine Ehefrau und sein Sohn über einen eigenen Computer das Internet genutzt. Auch die Zeugen XXX bestätigten im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Die Zeugin XXX bekundete insoweit, dass sie über einen eigenen Computer das Internet nutze, jedoch nicht wisse was Filesharing ist. Sie habe erst durch die Abmahnung von der Angelegenheit Kenntnis erlangt und wisse nicht, ob ihr Ehemann den behaupteten Film im Internet runtergeladen habe. Auch der Zeuge XXX sagte aus, dass er über einen eigenen Computer mittels WLAN-Zugangs, der WPA2-verschlüsselt sei, das Internet nutze. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater den Film im Rahmen einer Internet-Tauschbörse angeboten habe. Aus den Aussagen der beiden Zeugen ergibt sich insoweit ferner, dass die Zeugen selbständig Zugang zum Internet-Anschluss des Beklagten hatten. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Klägerin ist auf Grund der Beweisaufnahme nicht der Nachweis dafür gelungen, dass der Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat und keine weiteren Personen Zugriff zum Internet-Anschluss des Beklagten hatten.

18
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 100,00 EUR, da der Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internet-Anschluss des Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer des Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch die Ehefrau und den Sohn, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Internet-Anschluss sei nicht ausreichend gesichert gewesen, ist zum einen vorliegend nicht bewiesen worden, da sowohl der Beklagte als auch der Zeuge XXX bestätigt haben, dass der WLAN-Zugang WPA2-verschlüsselt gewesen sei, und zum anderen unerheblich, da die behauptete Urheberrechtsverletzung auch durch einen volljährigen Mitbenutzer begangen worden sein kann.

19
Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von 535,00 EUR nicht zu. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 EUR zu.

20
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21
Der Streitwert wird auf 669,00 EUR festgesetzt und setzt sich insoweit aus dem geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 535,00 EUR und den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 124,00 EUR nach einem Streitwert von 1.000,– EUR zusammen. Der weitergehende Forderungsbetrag in Höhe von 91,00 EUR aus dem Klageantrag zu Ziffer 2 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit bei den außergerichtlichen anteiligen Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt.

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