Zur Schadenshöhe für einen bei einer Drückjagd erschossenen Jagdhund

OLG Frankfurt, Urteil vom 20. April 2021 – 4 U 184/19

Die Schadenshöhe für einen bei einer Jagd erschossenen Jagdhund bemisst sich mangels Feststellbarkeit eines Marktpreises für ausgebildete Hunde nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen zuzüglich derjenigen Kosten, die für dessen Ausbildung bei unterstellt durchschnittlicher Begabung des Tieres bis zum Erreichen des Ausbildungsstandes des getöteten Hundes aufzuwenden sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 2. Zivilkammer – vom 19.07.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleitung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.896,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von weiterem Schadensersatz i.H.v. 5.896 € für ihren bei einer Drückjagd am XX.XX.2018 versehentlich von dem Beklagten zu 2) erschossenen Jagdhund, der damals ca. 20 Monate alt und bei der Jagd eingesetzt war. Für die Jagd bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 3) war seinerzeit der verantwortliche Jagdleiter. Die Beklagte zu 1) zahlte vorgerichtlich an die Klägerin zur Regulierung des ihr entstandenen Schaden 2.100,00 € auf Grundlage eines von der Beklagten zu 1) eingeholten Gutachtens zum Wert des getöteten Hundes.

2
Die Klägerin ist der Auffassung, der Schaden, der ihr durch die Tötung des Hundes entstanden sei, sei in der Weise zu ermitteln, dass neben dem Kaufpreis für einen Welpen der gleichen Rasse die von ihr investierte Zeit für die Ausbildung, welche sie mit 7.000,00 € zuzüglich diverser Übungstage und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 496,00 € angegeben hat, zu ersetzen sei,

3
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A nebst mündlicher Erläuterung und sodann mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einem Wert des Hundes von 2.100,00 € auszugehen sei, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg habe.

4
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, die ihren Klageantrag aus der 1. Instanz in vollem Umfang weiterverfolgt und wie schon in 1. Instanz rügt, dass das vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten deswegen nicht überzeugend sei, weil es der Wertermittlung das Vergleichswertverfahren zugrunde gelegt habe, obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Vergleichsmarkt für die hier maßgebliche Hunderasse nicht bestehe und auch die Ausführungen zu den Marktpreisen für andere Hunderassen nicht überzeugend gewesen seien.

5
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

6
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A nebst schriftlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.05.2020 (Bl.257 – 287 d.A.) sowie die schriftliche Ergänzung vom 28.11.2020 (Bl. 326 – 341 d.A.) verwiesen.

II.

7
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

8
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG nicht erfüllt sind. Danach kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht, folglich um eine Kraftfahrzeughalterversicherung handelt (Nr. 1), was vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall ist, oder wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (Nr. 2) oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist (Nr. 3). Auch diese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht dargetan.

9
2. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) als Jagdleiter besteht nicht, weil er nicht schuldhaft gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.

10
Die Veranstaltung und Durchführung einer Jagd bringt regelmäßig Gefahren für andere Jagdteilnehmer und unbeteiligte Dritte mit sich (RGZ 128, 39, 43). Aus der Schaffung dieser Gefahrenquelle ergeben sich Verkehrssicherungspflichten des Jagdveranstalters- oder -organisators, die diesen zu Schutzmaßnahmen und im Falle deren Unterlassens zum Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichten können. Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd). Sie präzisieren das jagdgerechte Verhalten und regeln (nicht abschließend) die jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen (Staudinger/Bernau (2018) BGB § 835, Rn. 34).

11
Nach § 4 Abs. 2 UVV Jagd hat der Jagdleiter den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben. Nach Abs. 6 S. 1 UVV hat der Jagdleiter bei Standtreiben den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu bezeichnen. Nach Abs. 7 S. 1 UVV darf, wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden.

12
Für den vorliegenden Fall ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte zu 3) als verantwortlicher Jagdleiter gegen eine dieser Verhaltensmaßregeln verstoßen hat. Er hat dem Beklagten zu 2) seinen Stand angewiesen. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, dass der Beklagten zu 3) dem Beklagten zu 2) den jeweils einzuhaltenden Schussbereich nicht bezeichnet hätte oder der Beklagte zu 2) in denjenigen Bereich, in welchen er geschossen und ihren Hund getroffen hat, nicht hätte schießen dürfen. Einer besonderen Anweisung, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen, bedurfte es nicht.

13
3. Schließlich ist auch die Klage gegen den Beklagten zu 2) unbegründet.

14
a.Zwar ist eine Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach zu bejahen.

15
Jeder Jäger ist für Schäden, die er im Rahmen der Jagdausübung durch schuldhaftes Verhalten verursacht, nach Maßgabe von § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig (Staudinger/Bernau (2018) BGB § 835, Rn. 34). Unstreitig ist der Hund der Klägerin durch einen von dem Beklagten zu 2) abgegebenen Schuss getötet worden. Die Schilderung des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 22.01.2019 (Bl. 106-109 d.A.) belegt einen fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß bei der Schussabgabe.

16
Die von einer Schusswaffe ausgehende Gefahr erfordert es, dass sich der Schütze in jeder Situation vor der Abgabe eines Schusses die Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. In jeder nicht zweifelsfreien Situation, in der der Schütze aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine ausreichende Übersicht hat, besteht die potentielle Gefahr der Verletzung anderer, die sich in unmittelbarer Nähe des Schussfeldes befinden (LG Göttingen, Urteil vom 06. April 2000 – 6 S 113/99 -, juris). Hiergegen hat der Beklagte zu 2) verstoßen. Er hat ausgeführt, dass er eine Sau hat kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Hund der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60 – 70 m genähert hatte, sei der Hund, der eine Warnweste trug, ungefähr 10 m neben ihr gewesen, der Hund der Klägerin sei dagegen nicht mehr zu sehen gewesen. Er habe deshalb angenommen, dass sich der Hund der Klägerin wieder entfernt hatte, und geschossen. Er hat weiterhin angegeben, dass der Waldboden, den er vor sich gehabt habe, uneben, mit kleinen Gräben und Löchern durchzogen und zudem mit einer dicken Laublage und verwelktem Grasbewuchs bedeckt gewesen sei. Nach seiner Vermutung müsse sich der Hund der Klägerin bei der Schussabgabe hinter der Sau oder in einer Senke befunden haben. So hat er dies auf der Skizze Bl. 109 d.A. eingezeichnet.

17
Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte zu 2) von einer Schussabgabe absehen müssen, weil er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hat. Er konnte daher bei der Schussabgabe nicht ausschließen, dass sich dieser verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in diese Richtung getroffen werden würde. Dies gilt umso mehr, als der Hund ausweislich der Rassebeschreibung im Gutachten des Sachverständigen A vom 28.01.2019 (Bl. 113 d.A.) lediglich eine Größe von 33 – 40 cm.

18
b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der der Klägerin entstandene Schaden bereits vollständig durch die vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 2.100,00 € ausgeglichen worden ist.

19
Das Landgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen A in seinem Gutachten vom 28.01.2019 gefolgt. Dieser hatte einen Gebrauchswert von 2.100,00 € ermittelt und dabei das Alter des Hundes und die von ihm abgelegten Prüfungen berücksichtigt. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Verhandlungstermin vom 05.06.2019 (Bl. 106 ff. der Akte) hat er angegeben, das Vergleichswertverfahren angewandt zu haben. Das Sachwertverfahren hielt er nicht für anwendbar, weil ein schlecht veranlagter Hund, der mehr Ausbildungszeit benötige, keinen höheren Wert habe. Auch brauche ein unerfahrener Hundeführer mehr Zeit, ohne dass dies dazu führe, dass der Hund mehr wert sei. Bei der Zuchtprüfung 1 handle es sich zudem um eine Anlageprüfung, bei der relativ wenig verlangt werde, weil man hauptsächlich die Anlagen des Hundes beurteilen wolle. Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin den Welpenpreis mit 500,00 € bis 700,00 angesetzt; die Zuchtprüfungen 1 und 2 hat er jeweils mit 500 € berücksichtigt und weitere 400 € für die jagdliche Praxis und das Leistungszeichen S angesetzt. Der Sachverständige hat weiter angegeben, dass es bei Hunden dieser Rasse keinen Marktwert gebe. Einen vergleichbaren Hund könne man nicht kaufen, üblicherweise würden diese Hunde nicht verkauft außer in besonderen Ausnahmefällen, etwa Versterben des Besitzers. Er hat sich an der JGHV- Preisliste orientiert, in welcher auf einem Sachverständigenseminar für die verschiedenen Jagdhunderassen, allerdings nicht diejenige des Hundes der Klägerin, mit Anlageprüfung bestimmte Preisrahmen empfohlen würden. Nach welchen Kriterien diese Preisrahmen empfohlen werden, wurde aus den Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht ganz klar. Anscheinend handelt es sich um eine Abstimmung zwischen dem JGHV und den Zuchtvereinen auf Zuruf, die Werte, die für die Hunde genannt werden, würden in der Regel erst einmal hingenommen und manchmal hinterfragt. Nach dem persönlichen Gefühl des Sachverständigen seien die Werte in der Liste eher zu hoch. Zudem informiere er sich in Zeitschriften und vergleiche die dort gegebenen Preise mit denen, die er in der Liste habe.

20
Das vom Sachverständigen angewendete Vergleichswertverfahren begegnet jedoch vor dem Hintergrund, dass ein vergleichbarer Hund wie der Getötete auf dem allgemeinen Markt nicht erworben werden kann, Bedenken. Zudem sind aber auch die für andere Hunderassen angegebenen Werte wenig überzeugend. Die in der Preisliste des JGHV für andere Hunderassen empfohlenen Preisrahmen beruhen nach den Erläuterungen des Sachverständigen offenbar nicht auf systematischen Markterhebungen und damit objektiven Kriterien, sondern werden auf dem Sachverständigenseminar nach nicht näher nachvollziehbaren Kriterien unter Berücksichtigung der auf Zuruf mitgeteilten Vorstellungen der Zuchtvereine festgelegt.

21
Die vom Sachverständigen und der Beklagtenseite in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 10.07.1984 (VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85 ff.), welche zur Zerstörung eines Unikats (Modellboot) ergangen ist, findet auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung. Es handelte sich dabei um ein vom dem dortigen Kläger in jahrelanger Eigenarbeit hergestelltes Bootsmodell, welches als „nicht marktgängiges Einzelstück“ angesehen wurde (so Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I., Allgemeiner Teil, 6. Aufl., S. 497, Fn. 25), und welches bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die auch den wirtschaftlichen Wert für den Kläger zu berücksichtigen hat, nicht durch die Lieferung eines anderen, gewerbsmäßig hergestellten oder auf dem Markt erhältlichen Modells zu ersetzen ist. Es ist das Produkt aus der Erfindungsgabe und dem handwerklichen Geschick des Klägers, der es nach seinen Bedürfnissen und seinem Geschmack geplant und erstellt hat und zu diesem Zweck eigene Lösungen technischer Art entwickelt, das benötigte Material ausgewählt und es nach seinen für richtig erachteten Methoden bearbeitet hat. Ein solches Bastlerstück, das eben nicht nach allgemein zugänglichen Plänen und Gebrauchsanweisungen hergestellt wurde, ist nicht reproduzierbar. Es ist, wie ein Kunstwerk, ein Unikat. Ein möglicherweise käufliches Modellboot eines anderen Bastlers kann dieses Unikat nicht ersetzen, noch viel weniger ein Modell, das gewerblich in einer Werkstatt hergestellt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82 -, Rn. 11, juris).

22
Hier sind vergleichbare Welpen dagegen ohne weiteres auf dem Markt erhältlich und bedürfen lediglich der weiteren jagdlichen Ausbildung, die aber nicht nur von der Klägerin, sondern auch von jedem anderen Jäger oder jeder ähnlich qualifizierten Trainingsperson geleistet werden kann, und zu objektiv messbaren und für eine Vielzahl von Hunden standardisierten Prüfungsleistungen führt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bemisst sich daher zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen, der unstreitig bei 500,00 € liegt, zzgl. der Kosten, die für die Ausbildung eines Hund mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden sind, um einen Ausbildungsstand zu erreichen, der demjenigen des Hundes der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes entspricht.

23
Diesen Aufwand hat der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 26.5.2020 in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten vom 28.11.2020 mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung auf insgesamt 79 Std. geschätzt. Er hat dabei den von dem Hund der Klägerin durch Prüfungen nachgewiesenen Ausbildungsstand zugrunde gelegt, die jeweiligen Leistungsanforderungen beschrieben und die zum Erreichen des Ziels notwendigen Ausbildungsschritte dargestellt. Ferner hat er in seinem Ergänzungsgutachten den notwendigen Zeitaufwand für die einzelnen Prüfungspunkte gesondert dargestellt und dabei auch nachvollziehbar erläutert, warum er bei einzelnen Punkten keinen gesonderten Zeitaufwand des Hundeführers berücksichtigt hat. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten des Sachverständigen sei generell deswegen unbrauchbar, weil er in seiner Ausarbeitung vom 26.05.2020 wörtliche Zitate aus der Homepage des Deutschen Terrier-Klubs bzw. dem Jagdterrier-Rasseportrait nicht gekennzeichnet hatte, teilt der Senat nicht.

24
Bei Ansatz von 10,00 € je Stunde Ausbildungszeit entsprechend der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift entspricht der Ausbildungsaufwand 790,00 €. Zuzüglich des Preises für den Kauf eines Welpen beträgt der materielle Schaden, der der Klägerin durch die Tötung ihres Hundes entstanden ist, somit 1.290,00 €. Selbst wenn man entsprechend der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen der Auffassung sein sollte, der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand für die Erlangung der Leinenführigkeit sei zu gering bemessen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 2.100,00 € erbracht. Selbst wenn der vom Sachverständigen A angenommene Ausbildungsaufwand in diesem Punkt deutlich höher zu bewerten sein sollte, ergäbe sich kein Gesamtschaden, der über der von der Beklagten bereits regulierten Summe liegt.

III.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10 S. 1 und 2, 713 ZPO.

26
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

27
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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