Zur Produkthaftung wegen Verletzungen durch eine sogenannte Handlaufkatze

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2012 – 21 U 144/09

Zur Produkthaftung wegen Verletzungen durch eine sogenannte Handlaufkatze

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am dem 30.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 11 O 448/07, abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 35.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger war im Bergbau unter Tage beschäftigt. Am 26.03.2004 gegen 0.45 Uhr erlitt er unter Tage in dem Bergwerk A in Bottrop einen Arbeitsunfall. Der Kläger war seinerzeit bei einem Unternehmen beschäftigt (Fa. C), welches für die damalige Ruhrkohle AG in dem Bergwerk A tätig war. Der Beklagte zu 1) arbeitete dort als Steiger für die DSK/RAG. Am Unfalltag befand er sich bereits seit einer Woche in Urlaub.

2
Zur Unfallzeit war der Kläger auf der sechsten Sohle auf dem Weg vom Gesteinsberg aus E 527 nach E 592, einer stark abschüssigen Strecke. Oberhalb des Klägers arbeiteten die Bergmänner L und B, Mitarbeiter der Firma U. Sie hatten den Auftrag, Sprengstoff zu transportieren. Zum Transport von vier Schießkisten benutzten sie zwei Handlaufkatzen des Typs UHL 50 E + V, welche von der Beklagten zu 2) hergestellt worden sind. Handlaufkatzen werden von unten in sogenannte Einschienenhängebahnen (EHB-Schienen), die unter der Decke des Stollens befestigt sind, eingehängt und mit Transportgut belastet. Die Handlaufkatze hat insgesamt zwei Bremseinrichtungen, die durch Federkraft auf den Oberflansch der EHB-Schienen wirken und die mittels einer Lüftleine gelüftet werden. Um die Handlaufkatze für den Transport zu nutzen, muss zunächst die Bremse gelüftet werden, indem die entsprechenden Lüftleinen gegen die Federkraft nach unten gezogen und unter Spannung gehalten wird. Auf waagerechter Schiene erfolgt die Transportbewegung durch Schrägzug der Lüftleine unter einem Winkel von ca. 30 Grad, wodurch zum einen die Bremse gelüftet und um anderen die Bewegung in Transportrichtung erzielt wird. Die Handlaufkatze kann nur dann in Bewegung gehalten werden, wenn das die Bremse lösende Seil von dem Bedienenden unter Spannung gehalten wird. Anderenfalls arretiert sich der Bremsmechanismus und die Katze stoppt. Nachdem die Bergleute L und B die Schießkisten an der Handlaufrolle über eine Strecke von ca. 200 m transportiert hatten, rutschte der Bergmann L aus und riss dabei seinem Kollegen B das von ihm gehaltene Bremsseil der Handlaufrollen aus der Hand. L wurde noch 3 – 4 m von der Rolle mitgezogen, stieß dann mit dem Fuß gegen einen im Weg stehenden Container und ließ infolgedessen das Bremsseil los. Statt anzuhalten, bewegte sich die Katze weiter und rollte den Berg hinab in Richtung auf den Kläger zu, der ca. 130 m weiter unten von hinten von der an der Handlaufkatze befestigten etwa 25 kg schweren Sprengstoffkiste im Bereich des Kopfes und der Schulter getroffen wurde. Er erlitt Verletzungen an Kopf, Hals und im Thoraxbereich. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. F vom 26.03.2004 (Bl. 9 d.A.), des Bergmannsheil G vom 07.04.2004 (Bl. 10, 11 d.A.), des Bergmannsheil K vom 21.04.2004 (Bl. 12, 13 d.A.) und der Unfallklinik N vom 27.12.2004 (Bl. 15 – 17 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger war wegen der erlittenen Verletzungen mehrfach in stationärer Behandlung, und zwar vom 26.03. bis 26.04.2004 im Bergmannsheil G, vom 13.04. bis 15.04.2004 im Bergmannsheil K und vom 23.11. bis 21.12.2004 in der Unfallklinik N. Hinzu kamen noch ambulante Behandlungen und Therapiemaßnahmen. Der Kläger leidet noch heute unter Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Seitenbereich. Seine berufliche Tätigkeit im Bergbau konnte er nach dem Unfall nicht mehr aufnehmen. Vom Versorgungsamt Soest wurde ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt.

3
Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 EUR geltend gemacht.

4
Der Kläger hat behauptet, die den Unfall verursachende Handlaufkatze sei fehlerhaft konstruiert. Sie weise mit 31 mm in der Mitte eine zu große Schuböffnungsweite auf. Laut Hersteller dürfe die Öffnung nur 21 mm breit sein. Für diesen Konstruktionsfehler hafte die Beklagte zu 2) als Herstellerin.

5
Der Beklagte zu 1) sei als Steiger für den Bereich verantwortlich, in dem sich der Unfall ereignet habe. Zudem habe er die vom Hersteller vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen der Handlaufkatze auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit unterlassen. Eine Wartung und Prüfung der Handlaufkatze sei vor dem Unfall nicht durchgeführt worden. Als Reviersteiger hätte der Beklagte für die Durchführung der Kontrollen Sorge tragen müssen. Bei regelmäßiger Überprüfung wäre aufgefallen, dass das Spaltmaß der Handlaufkatze sich im Betrieb zu stark vergrößere und die Bremsflächen zum Teil nicht gleichmäßig abgenutzt würden. Außerdem habe der Beklagte zu 1) es unterlassen, mit den Handlaufkatzen arbeitende Bergleute hinreichend in deren Bedienung einzuweisen.

6
Kenntnis habe der Kläger von den Verursachungsbeiträgen der Beklagten erst im Sommer 2005 im Laufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erhalten.

7
Der Kläger hat beantragt,

8
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 35.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9
Die Beklagten haben beantragt,

10
die Klage abzuweisen.

11
Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass die von ihr hergestellte Handlaufkatze einen Defekt gehabt habe, der für den Unfall ursächlich geworden sei. Im konkreten Fall sei die Bremswirkung durch Beschädigungen des Bremssystems aufgehoben gewesen. Durch Veränderungen der Lasteinhängehaken seien beide Laufkatzen in ihrer ursprünglichen Bauart verändert worden. Dies ergebe sich auch aus dem Prüfbericht der E AG vom 29.03.2004 (Anlage 2 im Sonderband II zur Ermittlungsakte 70 Js 164/06 StA Essen). Wie unstreitig, habe die Fachstelle für Sicherheit der E3 GmbH im Prüfzeugnis Nr. 056/01/220 vom 19.09.2001 (Anlage 7 im Sonderband II) festgestellt, dass die Handlaufkatze UHL 50 E + V den Bestimmungen der Rundverfügung des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1976 ( Anlage 4 im Sonderband II) entspreche und gegen den Betrieb der Handlaufkatze auf den Schienenprofilen I 140 E und I 140 V keine Bedenken bestünden. Dem stehe der Prüfbericht des Materialprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 (Anlage 5 im Sonderband II) nicht entgegen, wonach, was unstreitig ist, bei der Überprüfung von vier Handlaufkatzen des Typs UHL 50 E + V der Beklagten zu 2) im Bergwerk A bei drei Handlaufkatzen nach mehreren Bremsvorgängen eine Ausweitung des Spaltmaßes zwischen den beiden Bremsarmen festgestellt worden sei. Wie sich aus der Stellungnahme der Fachstelle Sicherheit der E3 GmbH vom 05.04.2005 (Anlage 12 im Sonderband II) ergebe, seien die abweichenden Prüfergebnisse auf die hohe Beschleunigung der Handlaufkatze auf dem Prüfstand A zurückzuführen. Die in der Simulation auf die Laufkatze ausgeübten Beschleunigungsbelastungen könnten unter Tage in jener Kraftintensität nicht auftreten. Die vom Materialprüfungsamt zu Grunde gelegten experimentellen Prüfungsbedingungen seien praxisfern.

12
Im konkreten Fall sei der Unfall allein auf mangelnde Wartung der Laufkatze zurückzuführen. Im Bergwerk A seien die Bedienungs- und Wartungsanweisungen der Beklagten zu 2) (Anlage 3 im Sonderband II) nicht beachtet worden. Dafür verantwortlich sei der Beklagte zu 1) als Reviersteiger.

13
Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass er für die Durchführung der halbjährlichen Prüfung der Handlaufkatzen nicht zuständig sei. Auch stünden die Mitarbeiten, die zur Unfallzeit an der Betriebsstelle im Einsatz waren, als Mitarbeiter der Firma U nicht unter der Aufsichtspflicht des Beklagten zu 1). Es sei nur verpflichtet, die ihm unterstehenden Mitarbeiter im Umfang mit der Handlaufkatze zu unterweisen. Dies sei geschehen. Der Beklagte zu 1) beruft sich zudem auf Verjährung.

14
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 13.11.2008, Bl. 89 d.A., Bezug genommen.

15
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.04.2009 abgewiesen.

16
Der Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Handlaufkatze kein Schadensersatzanspruch zu.

17
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vorliegen eines Produktfehlers und die Kausalität zwischen dem nach dem Unfall festgestellten Zustand der Handlaufkatze und dem Unfallgeschehen nicht festgestellt werden könne.

18
Auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe nicht. Zwar sei dieser für die Wartung und regelmäßigen Überprüfungen der Handlaufkatze zuständig. Die sich darauf ergebenden Pflichten habe der Beklagte zu 1) verletzt, weil er die notwendigen Überprüfungen nicht durchgeführt hat. Jedoch lasse sich auch hier die Kausalität zwischen Fehlverhalten des Beklagten zu 1) und dem Unfallgeschehen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

19
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

20
Das Landgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich von vier original verpackten Handlaufkatzen bei den durchgeführten Bremsversuchen nicht alle als mangelhaft erwiesen hätten. Die Handlaufkatzen entsprächen bezüglich des Bremsvermögens nicht mehr der geltenden Norm. Der Schluss des Landgerichts, alle an der Handlaufkatze vorgefundenen Beschädigung seien auf den Unfall zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Handlaufkatze, die den Unfall verursachte, sei nur 1/3 der Bremsfläche wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Handlaufkatze seien nicht erkennbar.

21
Auch der Beklagte zu 1) hafte für den Unfall. Hätte er die notwendigen Überprüfungen regelmäßig durchgeführt, wäre das mangelhafte Bremsvermögen aufgefallen.

22
Nachdem der Kläger die Berufung bezüglich des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2012 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

23
das unter dem 30.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 11 O 448/07, aufzuheben und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 35.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24
Die Beklagte zu 2) beantragt,

25
die Berufung zurückzuweisen.

26
Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

27
Die Beklagte zu 2) hält den Unfallhergang für nicht ausreichend geklärt. Es könne so nicht festgestellt werden, dass ein Produktfehler für den Unfall verantwortlich sei.

28
Ein Produktfehler liege jedenfalls nicht vor. Die Handlaufkatze sei von der E3 für den Betreib im Bergbau zugelassen worden. Der Unfall sei vielmehr auf die unsachgemäße Behandlung der Handlaufkatze zurückzuführen. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Mitarbeiter der Fa. U hätten die zulässige Anhängelast von 25 kg überschritten. Die Handlaufkatze sei nicht ordnungsgemäß gewartet worden. Es seien Manipulationen an der Handlaufkatze vorgenommen worden. So sei der Haken an der Katze verschweißt gewesen. Der an der Katze vorgefundene Draht lassen den Schluss zu, dass die Bremsvorrichtung außer Betrieb genommen worden sei.

29
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 08.07.2010 sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E2 und O sowie durch Vernehmung der Zeugen M, P. L und R. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. E2 vom 11.03.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2012 Bezug genommen.

30
Die Beklagte zu 2) beanstandet das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. E2. Bezüglich der einzelnen Einwendungen wird auf die Schriftsätze vom 15.04.2011 (Bl. 276 d.A.) und 24.02.2012 (Bl. 367 d.A.) Bezug genommen.

31
Die Akten 70 Js 164/06 StA Essen und die Unfallakte des Bergamtes Gelsenkirchen (p9-5.2004-1) lagen vor.

II.

32
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

33
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG aufgrund des Unfalls vom 26.03.2004, weil die von der Beklagten zu 2) produzierte Handlaufkatze vom Typ 50 E+V einen Produktfehler aufwies.

34
Die Beklagte zu 2) ist unstreitig Herstellerin (§ 4 ProdHaftG) der Handlaufkatze vom Typ UHL 50 E + V, bei deren Verwendung es am 26.03.2004 im Bergwerk A in Bottrop zu einem Unfall kam

35
Die Beklagte zu 2) haftet für das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produktes.

36
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachte Handlaufkatze vom Typ UHL 50 E + V einen Produktfehler aufwies.

37
Eine Definition des Produktfehlers findet sich in § 3 ProdHaftG. Danach hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

38
Hier ist ein Konstruktionsfehler der Handlaufkatze vom Typ UHL 50 E + V aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E2 bewiesen.

39
Entscheidend für die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, ist, ob das Produkt insoweit dem Stand von Wissenschaft und Technik und den anerkannten Regeln des Fachs entspricht. Technische Normen – insbesondere DIN-Normen – bilden zwar einen Mindeststandard an Sicherheit. Ihre Einhaltung genügt aber nicht, wenn die technische Entwicklung oder die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Normen hinausgegangen sind oder wenn sich bei der Benutzung des Produkts Gefahren gezeigt haben (Produktbeobachtungspflicht), die in den Normen noch nicht berücksichtigt sind (BGH, NJW 1994, 3349 ff.; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 3 ProdHaftG Rdn.4). Eine Haftung besteht auch dann, wenn der Fehler bei der Konstruktion bereits erkennbar und vermeidbar war (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 21).

40
Die Sicherheitsanforderungen an eine Konstruktion werden dabei durch das jeweils gefährdete Rechtsgut und die Größe der Gefahr bestimmt. Bei Gefahr für Körper und Gesundheit von Menschen – möglicherweise in vielen Fällen – sind die Anforderungen besonders hoch. Maßgebend sind insoweit nur Erkenntnisse, die zu der Zeit bestanden, als eine Schadensabwendung noch in Betracht kam (BGHZ 80, 186 für eine „Warnpflicht“; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdn.169).

41
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. E2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.03.2011 und im Termine am 31.01.2012 ist ein solcher Konstruktionsfehler zu bejahen.

42
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E2 hat ausgeführt, dass die Bremsvorrichtung an der Handlaufkatze lediglich die Funktion eine Haltebremse erfüllen könne, jedoch für den Einsatz als Verzögerungsbremse nicht geeignet gewesen sei. Die Haltebremse verhindere, dass sich die stehende Handlaufkatze z.B. durch den Ladevorgang selbsttätig in Bewegung setze. Eine Verzögerungsbremse müsse hingegen die Fahr- oder Senkgeschwindigkeit – meist bis zum Stillstand – vermindern. Die Bremsvorrichtung der streitgegenständlichen Handlaufkatze könne hingegen diese Funktion nicht erfüllen, obwohl nach der Rundverfügung des Landesoberbergamtes vom 03.12.1976 (16.12-5-9 A 2.11) die Handlaufkatze über eine Bremsvorrichtung verfügen müsse, die den Bremsvorgang bis zum Stilstand auch während er Fahrt einleiten könne. Auch aus den ursprünglichen Wartungs- und Bedienungshinweisen der Beklagten zu 2) ergebe sich, dass mit dem Einsatz als Verzögerungsbremse zu rechnen gewesen sei.

43
Die vorhandene Bremsvorrichtung sei jedoch mit dem Abbremsen während der Fahrt überfordert gewesen. Die dann wirkenden Kräfte seien so groß, dass es zu Verformungen und Verbiegungen der Bremse komme, das Spaltmaß erhöhe sich. Die Bremse versage bei diesen Belastungen. Das Versagen der Bremse könne auch bereits beim ersten Einsatz eintreten. Es liege so ein Konstruktionsfehler vor.

44
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

45
Der Sachverständige hat sich mit den geltenden Vorschriften für den Betrieb von Handlaufkatzen im Bergbau, dem Prüfzeugnis der E3 und den Untersuchungen des Materialprüfungsamtes eingehend auseinandergesetzt.

46
Die Ausführungen des Sachverständigen, der über eine langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fördertechnik und der Schienenfahrzeuge verfügt, sind überzeugend. Er hat sich mit den geltenden Regeln der Technik, dem Entwicklungsstand und den Einwendungen der Beklagten zu 2) eingehend auseinander gesetzt. Soweit die Beklagte zu 2) die Kompetenz des Sachverständigen und die Richtigkeit seiner Ausführungen aufgrund der Eingangsbemerkungen des Sachverständigen auf Fragestellungen bei seiner mündlichen Anhörung in Zweifel gezogen hat, vermag der Senat diese Zweifel nicht zu teilen. Die Einleitungen mögen zwar u.U. unglücklich formuliert gewesen sein. Jedoch hat sich der Sachverständige anschließend jeweils eingehend, sachlich und neutral mit den Einwendungen der Beklagten zu 2) auseinander gesetzt und hat diese überzeugend ausgeräumt. Seine Ausführungen waren nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Er hat seine Untersuchungsergebnisse aus dem schriftlichen Gutachten im Termin, auf den sich der Sachverständige gründlich vorbereitet hatte, wie das überreichte Skript zeigt, noch einmal mündlich untermauert. Insbesondere hat er die Untauglichkeit der vorhandenen Bremse als Verzögerungsbremse anhand des mitgebrachten Modells eindrucksvoll demonstriert.

47
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten zu 2) in den Verkehr gebrachte Handlaufkatze einen Konstruktionsfehler aufweist.

48
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Konstruktionsfehler ursächlich für den Unfall war.

49
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen L und B lässt sich der folgende Sachverhalt feststellen.

50
Zur Unfallzeit war der Kläger auf der sechsten Sohle auf dem Weg vom Gesteinsberg aus E 527 nach E 592, einer stark abschüssigen Strecke. Oberhalb des Klägers arbeiteten die Bergmänner L und B, Mitarbeiter der Firma U. Sie hatten den Auftrag, Sprengstoff zu transportieren. Zum Transport von vier Schießkisten benutzten sie zwei Handlaufkatzen des Typs UHL 50 E + V. Die Handlaufkatzen wurden von unten in die Einschienenhängebahnen (EHB-Schienen), die unter der Decke des Tollens befestigt sind, eingehängt und mit Transportgut – 2 jeweils 25 kg schwere Kisten pro Handlaufkatze – belastet. Nachdem die Bergleute L und B die Schießkisten an der Handlaufrolle über eine Strecke von ca. 200 m transportiert hatten, rutschte der Bergmann L aus und riss dabei seinem Kollegen B das von ihm gehaltene Bremsseil der Handlaufrollen aus der Hand. L wurde noch 3 – 4 m von der Rolle mitgezogen, stieß dann mit dem Fuß gegen einen im Weg stehenden Container und ließ infolgedessen das Bremsseil los. Statt anzuhalten, bewegte sich die Katze weiter und rollte den Berg hinab in Richtung auf den Kläger zu, der ca. 130 m weiter unten von hinten von der an der Handlaufkatze befestigten Sprengstoffkisten im Bereich des Kopfes und der Schulter getroffen wurde.

51
Der Senat hat insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen L und B. Sie waren bei ihrer Vernehmung sachlich und haben den Vorgang übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Der Geschehensablauf erscheint plausibel.

52
Soweit die Beklagte zu 2) als Unfallursache die Überlastung der Handlaufkatze in Betracht gezogen hat, war die Beweisaufnahme insoweit nicht ergiebig. Die Zeugen L und B haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie lediglich zwei Sprengstoffkisten mit einem Gesamtgewicht von 50 kg eingehängt hätten. Dies entspricht dem zulässigen Gewicht.

53
Soweit die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen hat, dass der Haken zum Einhängen der Lasten an der Handlaufkatze zugeschweißt worden sei, wird zwar von den Zeugen L und B bestätigt, dass an manchen Handlaufkatzen die Ösen verschweißt seien. Jedoch lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass das zulässige Höchstgewicht bei diesem oder vorherigen Einsätzen überschritten worden ist.

54
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass eine Manipulation der Bremsvorrichtung zum Unfall geführt hat. Die Beklagte zu 2) will dies aus einem an der Handlaufkatze befestigten Draht ableiten.

55
Die Zeugen L und B konnten zu der Funktion des Drahtes keine Angaben machen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E2 hält es für nicht plausibel, dass mit dem Draht die Bremsvorrichtung außer Kraft gesetzt worden sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine deaktivierte Bremse die Arbeit der Bergleute nur erschwerte hätte, weil die Bremse auch benötigt wird, um die Last beim Transport zu kontrollieren. Zudem hätte der Draht nach dem Unfall Beschädigungen aufweisen müssen, wenn er die Bremse außer Betreib gesetzt hätte. Solche Beschädigungen seien nicht erkennbar.

56
Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, zumal die Existenz des Drahtes ohnehin nicht den zwingenden Schluss auf eine Manipulation der Bremsvorrichtung zulässt.

57
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unzureichende Wartung der Handlaufkatze ursächlich für den Unfall gewesen ist.

58
Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er die Handlaufkatze zunächst optisch überprüft habe und dass er die Funktionsfähigkeit der Bremsen nach dem Einhängen in jeder Richtung einmal kurz getestet habe. Ihm sei dabei nichts Ungewöhnliches aufgefallen.

59
Der Sachverständige E2 hat darüber hinaus ausgeführt, dass das Bremsversagen keine allmählich durch jeden weiteren Einsatz fortschreitende Vorschädigung benötige, sondern bereits beim ersten Einsatz auftreten könne.

60
Erkennbar sei eine Vorschädigung anhand des verbreiterten Spaltmaßes. Da die damaligen Wartungshinweise der Beklagte zu 2) jedoch keine Überprüfung des Spaltmaßes vorsahen, hätte auch bei Einhalten aller Vorgaben der damaligen Wartungshinweise der Unfall nicht verhindern können. Die unzureichenden Wartungshinweise stellen einen Instruktionsfehler dar. Die Beklagte zu 2) ihre Wartungshinweise inzwischen entsprechend geändert.

61
Dem Kläger steht so gem. § 8 S. 2 ProdHaftG für die erlittenen Verletzungen des Körpers ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

62
Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR für angemessen.

63
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat an der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes orientiert. Es soll einerseits dem Geschädigten ein angemessener Ausgleich für diejenigen Schäden gegeben werden, anderseits soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 11). Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlagen sind das Verletzungsbild, d.h. Art, Ausmaß und Schwere der Störungen, Dauer der Beeinträchtigung, vorhandene Schäden, Vorliegen eines Dauerschadens, Komplikationen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt mit ihr als künftiger Verletzungsfolge ernsthaft gerechnet werden muss. Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist.

64
Der Kläger hat hier neben verschiedenen Prellungen und Abschürfungen ganz erhebliche Verletzungen erlitten: Schulterblattbruch, Rippenserienfraktur, Gelenkfraktur und HWK-2-Fraktur mit rechtsseitigem Wirbelbogenbruch. Die Verletzungen sind durch die vorgelegten Arztberichte ausreichend belegt und werden von der Beklagten zu 2) auch nicht bestritten.

65
Der Kläger musste im Jahr 2004 mehrfach stationär behandelt werden und sich mehreren Operationen unterziehen. Dabei wurde u.a. im Bereich der HWS die Wirbelsäule versteift.

66
Bei dem Kläger hat das Versorgungsamt aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Der Kläger ist dauerhaft arbeitsunfähig. Er leidet auch heute noch unter Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen im Oberkörperbereich und ist im täglichen Leben auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.

67
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sowie im Vergleich mit der Schmerzensgeldjudikatur zu Wirbelsäulenverletzungen – es wird insoweit auf die bei Andreas Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, IMM-DAT Stand 01.07.2011 genannten Entscheidungen zu Wirbelsäulenverletzung verwiesen – hält der Senat insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Dauerfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR für angemessen.

68
Der Zinsanspruch ist gem. den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

69
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs.1 S. 1, 516 II, 709 Nr. 10, 711 ZPO.

70
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

71
Da die Beklagte zu 2) das Handlaufkatzenmodell inzwischen überarbeitet hat und auch die Wartungshinweise abgeändert worden sind, hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.

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