Zur Leistungskürzung in der Fahrzeugkaskoversicherung wegen Obliegenheitsverletzung

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.08.2010 – 8 O 744/10

1. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (§ 28 Abs. 2 VVG 2008) in der Kaskoversicherung (hier: Falsche Angaben in der Schadensanzeige mit Leistungskürzung um 20%) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.48) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.58).

2. Die Einbettung des Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in die Schadensanzeige steht der Annahme der gesetzlich vorgeschriebenen „gesonderten“ Mitteilung i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG 2008 nicht entgegen (Rn.52).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß zu 80% Versicherungsschutz aus der Kfz-Vollkaskoversicherung mit der Versicherungsscheinnummer …-…/./… für die Entwendung des versicherten Kraftfahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Fahrzeugkaskoversicherungsvertrag in Anspruch.

2

Der Kläger hielt im Juli 2009 bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für sein 2004 erworbenes Fahrzeug Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Vertrag liegen die als Anlage vorliegenden AKB 2008 zugrunde. Es ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro vereinbart. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 15.000,- bis 16.000,- Euro. Im Rahmen des Abschlusses des Versicherungsvertrages im November 2008 erklärte der Kläger gegenüber dem den Vertrag abschließenden Versicherungsmakler den aktuellen Kilometerstand mit ca. 88.000 km. Versehentlich wurden durch den Versicherungsmakler insoweit jedoch 66.000 km angegeben. Der Kläger erstattete am 09.07.2009 bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West Anzeige wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Gegenüber der Beklagten zeigte er den Diebstahl mit Schadensanzeige vom 14.07.2009 an (Anlage B1). Der Kläger gab in der Schadensanzeige als Anschrift des Versicherungsnehmers die Adresse seiner Ex-Ehefrau an, da an seiner eigenen tatsächlichen Wohnanschrift nur ein Sammelbriefkasten vorhanden ist, aus dem in der Vergangenheit bereits häufiger Post weggekommen ist. Im Rahmen der weiteren Abwicklung des Kaskoschadens teilte der Kläger der Beklagten den zutreffenden (aktuellen) Kilometerstand mit. Der Kläger legte der Beklagten beide Originalschlüssel des Fahrzeugs vor. Mit Schreiben vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Kaskoversicherung ab, da der Kläger Obliegenheitsverletzungen begangen habe. Mit Schreiben vom 08.10.2009 teilte die Beklagte mit, dass an der Leistungsablehnung festgehalten werde. Das Fahrzeug des Klägers war am 10.10.2008 von einem Fahrradfahrer leicht beschädigt worden. Im Rahmen eines Kostenvoranschlages wurden Nettoreparaturkosten von 1.188,30 Euro ermittelt, die dem Kläger vom Privathaftpflichtversicherer des Fahrradfahrers am 12.01.2009 erstattet wurden. In der Schadensanzeige vom 14.07.2009 gab der Kläger an, dass für das finanziert gekaufte Fahrzeug noch ein Darlehen in Höhe von „ca. 15.000,- Euro“ offen sei. Tatsächlich lag der offene Betrag bei 17.678,30 Euro. Die Frage nach reparierten Vorschäden beantwortete der Kläger in der Schadensanzeige vom 14.07.2009 mit „Ja“. Er gab hierzu eine Manschettenreparatur bei der Firma A an. Diese belief sich auf 103,82 Euro.

3

Der Kläger behauptet, dass seine Ex-Frau das Fahrzeug von ihm für eine Fahrt zur Arbeit ausgeliehen und am 09.07.2009 gegen 21.40 Uhr auf dem Parkplatz der Firma S in N, S straße … , abgestellt habe. Als sie am 10.07.2009 gegen 6.00 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, habe sie das Auto nicht mehr auffinden können. Das Auto sei entwendet worden. Die von der Beklagten angeführten Obliegenheitsverletzungen seien nicht zutreffend. Im Übrigen fiele dem Kläger insoweit allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last, so dass die Beklagte nach §28 Abs. 2 VVG gleichwohl leistungspflichtig wäre. Eine evtl. falsche Angabe zum Kilometerstand bei Vertragsabschluss sei darüber hinaus nicht im Sinne des § 28 Abs. 3 VVG kausal geworden, da der Kläger jedenfalls im Rahmen der Diebstahlsanzeige den zutreffenden Kilometerstand angegeben habe. Der Kläger behauptet, dass der Vorschaden lediglich aus einigen Kratzern bestanden habe, die von einem Bekannten herauspoliert worden seien. Tatsächliche Reparatur- oder Lackierarbeiten hätten nicht durchgeführt werden müssen; es sei kein erkennbarer Schaden verblieben. Es handele sich deshalb insoweit um gar keinen echten Vorschaden. Der Kläger sei jedenfalls davon ausgegangen, diesen deshalb nicht angeben zu müssen. Auch insoweit falle ihm damit lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last. Darüber hinaus fehle es auch an der Kausalität, da aufgrund des vollständig behobenen geringen Vorschadens der Wert des Fahrzeugs und damit die Leistungspflicht der Beklagten nicht beeinflusst worden seien. Der Kläger meint, dass die Angaben zur offenen Darlehenssumme mit „ca. 15.000,- Euro“ erfolgt sei, da ihm zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens die genauen Zahlen nicht vorgelegen hätten. Es handele sich insoweit um keine gravierende Abweichung. Mit der Angabe der Anschrift der Adresse seiner Ex-Ehefrau habe er nur seine Erreichbarkeit sicherstellen wollen. Der Kläger behauptet, dass das Lenkradschloss am Fahrzeug eingerastet gewesen sei. In der Schadensanzeige habe er die Frage nach dem Lenkradschloss falsch verstanden und sei davon ausgegangen, dass nach einer externen Lenkradsperre gefragt gewesen sei. Im Übrigen sei ein Abstellen ohne eingerastetes Lenkradschloss auch nicht grob fahrlässig. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch ihr Schreiben vom 24.09.2009 in Verzug geraten sei. Sie müsse deshalb die erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer hälftigen 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 430,66 Euro tragen.

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Der Kläger beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß zu 100% Versicherungsschutz aus der Kfz-Vollkaskoversicherung mit der Versicherungsscheinnummer K …-…/./… für die Entwendung des versicherten Kraftfahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu gewähren.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

9

Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls mit Nichtwissen. Jedenfalls sei sie wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. So habe der Kläger bereits bei Vertragsschluss unzutreffend einen Kilometerstand von 66.000 km anstatt der zutreffenden 88.000 km angegeben. Die Beklagte sei auch leistungsfrei, da der Kläger vorsätzlich eine unzutreffende Anschrift angegeben habe. Damit habe die Gefahr bestanden, dass ein Regress der Beklagten wegen § 86 Abs. 3 VVG vereitelt werde. Die Beklagte meint, dass die Abweichung der angegebenen von der tatsächlich offenen Darlehensrestsumme von Bedeutung sei, da diese Beträge auf einen unregelmäßigen Verlauf der Kreditrückzahlung hindeuteten. Dies hätte der Beklagten Anlass gegeben, den behaupteten Versicherungsfall genauer zu prüfen. Der Kläger habe auch den unreparierten Vorschaden mit Reparaturkosten von 1.188,- Euro verschwiegen. Der Kläger habe diese gegenüber einem Sachbearbeiter der Beklagten auf lediglich 600,- Euro beziffert. Der Vorschaden sei für die Wertbestimmung des erst fünf Jahre alten Fahrzeuges von erheblicher Bedeutung. Hinzu komme, dass die Beklagte nach § 81 VVG leistungsfrei sei, da das Fahrzeug ohne eingerastete Lenkradsperre über Nacht auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt worden sei. Dies sei grob fahrlässig, sodass eine Leistungsminderung vorzunehmen sei. Die Beklagte bestreitet schließlich, sich am 05.10.2009 in Verzug befunden zu haben. Jedenfalls sei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 05.10.2009 zu entnehmen, dass der Kläger bereits einen (bedingten) Klageauftrag erteilt habe, sodass eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 nicht mehr habe anfallen können.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2010 Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 607 UJs 120518/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

A.

12

Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).

13

Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH VersR 2006, 830 m.w.N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder – wie hier – um ein großes Versicherungsunternehmen handelt (BGH VersR 2006, 830 m.w.N.).

14

Umstände, die hier diese Erwartung erschüttern könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich: Der Wert des Fahrzeuges ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft in Streit. Der Kläger hat diesen mit ca. 15.000,- Euro angegeben, die Beklagte gar mit ca. 15.500,- bis 16.000,- Euro. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nach Klärung der hier streitgegenständlichen Fragen einer Leistungsfreiheit bzw. Leistungsquotierung die Leistungspflicht der Beklagten abschließend geklärt ist.

B.

15

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 1 S. 1 VVG 2008 i.V.m. A.2.3.1 und A.2.2.2 AKB 2008 zur vertraglichen Leistung in Höhe von 80% verpflichtet. Da der Versicherungsvertrag im November 2008, mithin nach Inkrafttreten des VVG 2008 zum 01.01.2008 entstanden ist, findet das VVG in der neuen Fassung Anwendung (Art. 1 EGVVG).

I.

16

Der Kläger hat den Versicherungsfall „Entwendung“ bewiesen.

17

1. Es gelten insoweit die Grundsätze der ständigen BGH-Rechtsprechung zur Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer beim Entwendungsbeweis (hierzu und zum folgenden BGH VersR 1999, 1535 m.w.N.): Diese Beweiserleichterung beruht auf einer dem Versicherungsvertrag innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiell-rechtlichen Risikozuweisung. Danach muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, nämlich ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahlgeschlossen werden (BGH VersR 1995, 909). Diese materiell-rechtliche Risikoverteilung ist dem Vertrag als solchem immanent und hängt nicht von der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ab, denn auch einem unglaubwürdigen Versicherungsnehmer kann das Fahrzeug gestohlen werden. Von der materiell-rechtlichen Risikoverteilung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild gehörenden Tatsachen bewiesen hat. Dafür ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts erforderlich. Gelingt dieser, kann der Versicherer dann dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH VersR 1995, 909). Wenn es dem Versicherer gelingt, solche konkreten Tatsachen zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten, sondern beispielsweise das äußere Bild nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (BGH VersR 1991, 924).

18

2. Der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls ist dem Kläger durch die Aussage der Zeugin T gelungen.

19

Diese hat plausibel, glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts auch in vollem Umfang glaubwürdig dargelegt, den vom Kläger ausgeliehenen Wagen auf dem Parkplatz ihres Arbeitgebers abgestellt zu haben. Bei Rückkehr sei der Wagen nicht mehr vorhanden gewesen. Die Zeugin hat ruhig und besonnen ausgesagt. Sie ist zwar die Ex-Ehefrau des Klägers, gleichwohl ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer dem Kläger günstigen Aussage haben könnte. Die Zeugin war in ihrer Aussage bemüht, nicht vorschnell Auskünfte zu erteilen, sondern hat nach gehöriger Überlegung etwa auch angegeben, sich nicht mehr zu erinnern, ob im Zusammenhang mit der Schadensanzeige mit dem Kläger über das Lenkradschloss gesprochen worden sei. Damit hat der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts den vollständigen Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls erbracht.

20

Demgegenüber hat die Beklagte keine Tatsachen vorbringen können, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würden, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Der Umstand, dass die restliche Darlehensschuld ca. 2.700,- Euro höher lag, als tatsächlich vom Kläger (zunächst) angegeben und der Kläger ggf. mit einzelnen Raten in Rückstand war, reicht hierfür weder einzeln aus, noch in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass ein Vorschaden nicht angegeben worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug im Zeitraum des Diebstahls zum Verkauf angeboten hatte, wie es von der Zeugin bekundet wurde, reicht weder alleine, noch in der Zusammenschau mit den vorstehenden Umständen aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls zu belegen. Auch einem redlichen Versicherungsnehmer, der sein finanziertes Fahrzeug während eines längeren Zeitraums zum Verkauf anbietet, kann dieses gestohlen werden. Diese Umstände sind damit insoweit ohne Wert.

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Nach alledem ist vom Versicherungsfall Entwendung auszugehen.

II.

22

Die Beklagte ist nicht wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei bzw. zur Leistungsminderung berechtigt (§ 81 VVG).

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1. § 81 VVG ist bereits deshalb nicht einschlägig, da es im Streitfall nicht der Versicherungsnehmer, also der Kläger, selbst war, der gegebenenfalls den Versicherungsfall durch Nicht-Einrasten des Lenkradschlosses herbeigeführt hat, sondern dessen Ex-Ehefrau. Für die Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens müsste diese aber Repräsentantin des Klägers als Versicherungsnehmer sein. Repräsentant kann aber nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH VersR 1996, 1228; BGH VersR 1993, 828). Hieran fehlt es jedoch. Die Zeugin, die das Fahrzeug abgestellt und dabei (bestritten) das Lenkradschloss nicht eingerastet haben soll, ist die Ex-Ehefrau des Versicherungsnehmers. Die bloße Stellung als Ehegatte begründet allerdings keine Repräsentanteneigenschaft (BGH VersR 1990, 736). Auch die Überlassung der Obhut des Fahrzeuges reicht hierfür nicht aus (BGH VersR 1993, 321). Erforderlich wäre, dass die Ex-Ehefrau nicht nur die Obhut an dem überlassenen Fahrzeug ausübte, sondern auch für dessen Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hatte (BGH VersR 1996, 1229). Daran fehlt es bei der bloßen Überlassung für eine einzelne Fahrt hin und zurück von der Arbeitsstelle.

24

2. Lediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Beklagte auch den ihr obliegenden Nachweis (BGH VersR 1985, 440) dafür, dass das Lenkradschloss nicht eingerastet war, nicht führen konnte. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Lenkradschloss tatsächlich eingerastet gewesen sei. Er kann diese Kenntnis nur von seiner Ex-Ehefrau, der Zeugin T, haben. Die Zeugin, die das Fahrzeug abgestellt hat, hat angegeben aufgrund der Örtlichkeit auf dem dortigen Parkplatz das Lenkradschloss meistens eingerastet zu haben. Sie habe das „fast immer“ so gemacht. Dies genügt für den Nachweis, dass am fraglichen Abend das Lenkradschloss gerade nicht eingerastet war, nicht aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das eventuelle Nichteinrasten des Lenkradschlosses im konkreten Fall überhaupt als grob fahrlässig anzusehen wäre.

III.

25

Die Beklagte ist infolge der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zwar nicht leistungsfrei, aber zur Kürzung der Versicherungsleistung um 20% berechtigt (§ 28 Abs. 2 VVG).

26

1. In Betracht kommen hier Verletzungen von E.1.3 AKB 2008. Demnach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann:

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„Dies bedeutet insbesondere, dass sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen … .“ (E.1.3 S. 2 AKB 2008)

28

Nach E.6.1 und 6.2 AKB 2008 hat eine Verletzung der in E.1.3 geregelten Obliegenheit Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung im gesetzlichen Rahmen des § 28 VVG zur Folge. Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers und ein grob fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Dies gilt sowohl bei grob fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Verhalten. Nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers tritt auch bei „folgenlosen“ Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit für den Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG ein (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Dabei ist der objektive Tatbestand der Verletzung einer Obliegenheit von der Beklagten als Versicherer zu beweisen (BGH VersR 2007, 389; Stiefel/Maier AKB, 18. Auflage AKB E.1 Rn. 16; KG Beschl. v.6.7.2010 – 6 W 6/10, juris TZ. 14). Nach § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VVG trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Wenn die Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, ist also die grob fahrlässige Begehungsweise der vermutete Normalfall. Will der Versicherer vollständige Leistungsfreiheit erreichen, muss er dem Versicherungsnehmer dessen Vorsatz nachweisen. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer die volle Versicherungsleistung nur dann erlangen, wenn er den Beweis führt, dass sein Verhalten unterhalb der Schwelle zur groben Fahrlässigkeit liegt, also allenfalls einfach fahrlässig war (zu allem Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 154). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1997, 351).

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2. Relevante Obliegenheitsverletzungen können im Streitfall insbesondere in der unzutreffenden Beantwortung der Schadensanzeige vom 14.07.2009 liegen. Die nachfolgenden Angaben berechtigen die Beklagte jedoch im Ergebnis nicht zu einer Leistungskürzung.

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a) Soweit die Beklagte einwendet, dass – unstreitig – der Kläger im Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages objektiv unzutreffende Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeuges gemacht hat, kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung (insbesondere Hinweispflicht nach § 28 Abs. 4 VVG) gegeben sind. Eine Abschrift des Versicherungsantrages hat die Beklagte nicht vorgelegt.

31

Ungeachtet dessen könnte eine Leistungskürzung auf diesen Umstand jedenfalls deshalb nicht gestützt werden, da der Kläger insoweit den Nachweis erbracht hat, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Unstreitig hat der Kläger nämlich gegenüber dem den Vertrag aufnehmenden Versicherungsmakler den zutreffenden Kilometerstand angegeben. Zwar muss sich der Versicherungsnehmer Handeln und Wissen seines Versicherungsmaklers grundsätzlich zurechnen lassen, da dieser anders als ein Versicherungsagent nicht „im Lager“ des Versicherers steht (BGH VersR 2008, 242 m.w.N.). Hat der Versicherungsnehmer allerdings den Makler zutreffend informiert, ist – insoweit dahinstehend, ob dann begrifflich von einer objektiven Falschangabe überhaupt gesprochen werden kann – ihm selbstverständlich jedenfalls kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Gibt der Versicherungsmakler aufgrund eines Versehens die ihm zutreffend übermittelten Angaben dann unzutreffend weiter, so handelt insoweit der Makler ebenfalls nicht grob fahrlässig. Ein solches Versehen kann ohne weiteres unterlaufen und erfüllt ohne besondere, erschwerende Umstände, für die hier aber nichts ersichtlich ist, nicht den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Vorzuwerfen könnte dem Kläger in diesem Zusammenhang lediglich sein, den Makler als in seinem Lager stehend nicht hinreichend überwacht und so die falschen Angaben zum Kilometerstand beim Versicherer mittelbar bewirkt zu haben. Auch insoweit wäre ein entsprechendes Versagen des Versicherungsnehmers ohne besondere Umstände aber allenfalls einfach fahrlässig. Der gesetzliche Regelfall der groben Fahrlässigkeit ist mit dem tatsächlichen „Normalfall“ eines Hörfehlers oder „Zahlendrehers“ bereits widerlegt. Auch der vom Kläger gebrachte Einwand fehlender Kausalität einer solchen „unzutreffenden“ Angabe ist berechtigt.

32

Im konkreten Fall kann deshalb auf die falsche Kilometerangabe keine Leistungskürzung oder gar Leistungsfreiheit gestützt werden.

33

b) Soweit der Versicherungsnehmer dann in der Schadensanzeige nicht seine eigene damalige aktuelle Adresse angegeben hat, sondern die seiner Ex-Ehefrau, ist dies begrifflich bereits keine Obliegenheitsverletzung.

34

Im Schadensformular wird der Versicherungsnehmer einleitend gebeten, „den Schadenshergang verständlich und nachvollziehbar zu schildern und die nachstehenden Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.“ Die Angaben zur „falschen“ Adresse finden sich einleitend unter der Überschrift „Versicherungsnehmer: Name und Anschrift:“. In der Belehrung am Ende des Schadensformulars über der Unterschriftzeile heißt es, „die Aufklärungspflicht … erfordert die vollständige und wahrheitsgemäße Schilderung der Sachverhaltes und die richtige Beantwortung der Fragen.“ Sodann folgt der Hinweis auf die Rechtsfolgen einer entsprechenden Pflichtverletzung. Diese Formulierungen lehnen sich erkennbar an die in E.1.3 AKB 2008 formulierte Aufklärungsobliegenheit an. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich aber schon nicht, dass hierunter auch die Angabe der eigenen Wohnanschrift fallen soll, die primär als Kontaktadresse dienen soll. Die Angabe einer „falschen Anschrift“ betrifft im Übrigen weder die Schilderung des Schadenhergangs, noch eine der an die Sachverhaltsschilderung anschließenden von Nr. 1 bis Nr. 54 durchnummerierten Fragen. Damit liegt bereits tatbestandlich keine Obliegenheitsverletzung vor.

35

Im Übrigen hätte der Versicherungsnehmer auch insoweit den Nachweis erbracht, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Unstreitig ist im Sammelbriefkasten des Versicherungsnehmers bereits häufiger Post abhanden gekommen. Gibt der Versicherungsnehmer vor diesem Hintergrund eine ihm „sicher“ erscheinende Anschrift an, um den Schriftkontakt mit dem Versicherer sicherzustellen, so handelt er in Bezug auf die objektive Unzutreffendheit der Angaben allenfalls leicht fahrlässig.

36

c) Auch im Hinblick auf die Frage nach dem eingerasteten Lenkradschloss ist der Beklagten der Beweis einer Obliegenheitsverletzung in Form falscher Angaben nicht gelungen.

37

Wie schon oben dargelegt, waren der einzigen Zeugin, der Angaben zu diesem Punkt beim Verlassen des Fahrzeuges möglich gewesen wären, belastbare Angaben zugunsten der Beklagten nicht möglich. Die in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeugin, die um wahre Angaben ersichtlich bemüht war, konnte sich insoweit nicht festlegen und lediglich auf den Regelfall abstellen, wonach sie das Lenkradschloss meistens einraste. Die Angabe „Lenkradschloss eingerastet? – Nein“ ist deshalb schon nicht erweislich falsch.

38

d) Objektiv unzutreffende Angaben hat der Kläger allerdings bei Frage Nr. 50 hinsichtlich der Höhe noch offener Forderungen für das noch nicht bezahlte Fahrzeug gemacht; diese bleiben jedoch als lediglich einfach fahrlässig folgenlos.

39

Die Angabe von „ca. 15.000,- Euro“ ist angesichts einer unstreitig offenen Restschuld zum damaligen Zeitpunkt von 17.678,30 Euro objektiv unrichtig. Zwar können insofern vom Versicherungsnehmer nicht auf 100,- Euro genau zutreffende Angaben erwartet werden. So ist bei der Angabe von Fahrzeuglaufleistungen in der Rechtssprechung anerkannt, dass nur Abweichungen, die oberhalb von 10% der tatsächlichen Laufleistung liegen, sich außerhalb des zulässigen Toleranzbereiches liegen, bei dem es bereits deshalb an einer Obliegenheitsverletzung fehlt, weil hierdurch berechtigte Belange des Versicherers nicht berührt werden (Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E.1 Rn. 98 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtssprechung; zuletzt KG Beschl. v. 6.7.2010 – 6 W 6/10, juris TZ. 16). Diese Erwägungen für Angaben zur Laufleistung lassen sich nach Ansicht des Gerichts auf Angaben zur noch offenen Restfinanzierung übertragen. Demzufolge hätten hier lediglich Angaben bis zu 16.500,- Euro zugunsten des Klägers als zutreffende Antwort gewertet werden können.

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Die Beklagte hat nichts hierfür vorgebracht, das diese objektiv unzutreffende Angabe vorsätzlich erfolgt sei. Der Kläger seinerseits weist darauf hin, dass es zu diesen Angaben von 15.000,- Euro deshalb gekommen sei, da ihm zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens die genauen Zahlen nicht vorgelegen hätten. Natürlich begründet dieser Umstand einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Versicherungsnehmer darf keine Zahlen angeben, deren Gültigkeit er nicht zumindest näherungsweise innerhalb der vorgenannten 10%-Marge nachvollziehen kann. Letztlich ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass auch hier die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten ist. Es sei in Erinnerung gerufen, dass hierzu im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit eine objektive Verletzung der erforderlichen Sorgfalt erforderlich wäre, die ein ungewöhnlich hohes Maß darstellt und unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Auch in subjektiver Hinsicht müsste gesteigert ein unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen. Hier muss nach Ansicht des Gerichts der Umstand Bedeutung erlangen, dass der Kläger einen Circa-Wert angegeben hat, der den tatsächlich zutreffenden Wert um lediglich (gerundet) 15 % nach unten verfehlt. Mag man zur Ermittlung der objektiven Unzutreffendheit der Angaben von einer 10%-Grenze ausgehen, so kann dies für die Bejahung grober Fahrlässigkeit nicht in gleicher Weise gelten. Hier müsste bereits objektiv eine Abweichung von ungewöhnlich hohem Maße vorliegen. Eine solche vermag das Gericht bei einer Abweichung von 15 % jedenfalls nicht zu erkennen. Bei welchem Wert eine grobe Fahrlässigkeit tatsächlich anzunehmen sein könnte, muss nicht entschieden werden.

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3. Der Kläger hat die Fragen Nr. 26 und 27 der Schadenanzeige zu Vorschäden objektiv und grob fahrlässig unzutreffend beantwortet.

42

a) Ausgangspunkt ist dabei, dass die Fragen in dem Schadensformular nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind (BGH VersR 1965, 994; KG Beschl. v. 6.7.2010 – 6 W 6/10, juris TZ. 19). Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein, dass nach Vorschäden deshalb gefragt wird, um eine zutreffende Bewertung des entwendeten Fahrzeuges zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2002, 173). Ob es zu einer Wertminderung wegen eines Vorschadens kommt, kann auch nach seinem eigenen Verständnis nicht der eigenen Beurteilung des Versicherungsnehmers unterliegen. Damit ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar, dass solche Vorschäden anzugeben sind, die nach seiner eigenen Einschätzung nicht zu einer Wertminderung führen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2006, 1208). Dabei können lediglich ganz geringfügige Schäden als nicht angabepflichtig anerkannt werden (vgl. Rechtssprechungsnachweise bei Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E.1 Rn. 72).

43

Die Frage nach nicht reparierten Schäden hat der Kläger verneint. Die Frage nach reparierten Vorschäden hat er bejaht und eine Reparatur in Höhe von ca. 108,- Euro angegeben. Tatsächlich hätte der Kläger aber entweder den durch den Fahrradfahrer verursachten Schaden als nicht reparierten (Vor-)Schaden angeben müssen. Oder – wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass dieser diesen Unfallschaden durch einen Bekannten hat beheben lassen – er hätte diesen dann als (zusätzlichen) reparierten Vorschaden angeben müssen. Die Angaben des Klägers sind insoweit objektiv falsch. Dass ein Schaden, der nach einem Kostenvoranschlag Reparaturkosten von deutlich über 1.000,- Euro verursacht keinesfalls als irrelevanter, weil geringfügiger Schaden anerkannt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

44

Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf das Fehlen einer objektiven Obliegenheitsverletzung berufen, weil er letztlich den Kostenvoranschlag und die Regulierung der fiktiven Reparaturkosten gegenüber der Beklagten aufgedeckt hat. Die Berichtigung der insoweit unzutreffenden Angaben könnte ihn nur dann entschuldigen, wenn er den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückgehalten hätte. Diesen ihm obliegenden Beweis (BGH VersR 2002, 173) hat der Kläger schon deshalb nicht erbracht, da er unstreitig sich erst zu dem Vorschaden erklärt hat, als er durch die Beklagte hierzu aufgefordert worden war.

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b) Der Beklagten ist der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Klägers nicht gelungen.

46

Alleine der Umstand, dass der Kläger gleichzeitig eine „kleine“ Reparatur angegeben hat, genügt hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht. Der Kläger hat dies damit erklärt, dass ihm bei seiner Vernehmung seitens der Polizei die Frage nach der Wartung des Fahrzeuges damit verdeutlicht wurde, dass eventuell dabei ein Schlüssel zur Ermöglichung des Diebstahls nachgemacht hätte werden können. In diesem Zusammenhang sei deshalb die sowohl bei der Polizei als auch dann in der Schadensanzeige angegebene Kleinreparatur aufgekommen. Dass der Kläger – wie die Beklagte meint: „zufälligerweise“ – Rundum-Fotos seines Fahrzeuges gemacht hatte, hat der Kläger nachvollziehbar damit erläutert, dass er sein Auto zum Verkauf angeboten hatte. Berücksichtigt man weiter, dass sich auf den vorgelegten Lichtbildern der Vorschaden zumindest optisch nicht erkennen lässt und zusätzlich, dass ein Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt gerichtsbekannt sicher nicht die günstigste Reparatur widerspiegeln wird, da es sich um einen „Versicherungsfall“ handelte, so stellt sich das gesamte Geschehen nach Ansicht des Gerichts nicht so dar, als ob durch vorsätzlich unzutreffende Angaben zum Vorschaden versucht werden sollte, die Versicherungsleistung ungerechtfertigt „in die Höhe zu treiben“. Dabei ist in gewissem Umfang auch zu berücksichtigen, dass der Kläger – wenngleich zu spät – diese Angaben gegenüber der Beklagten nachgeholt hat (vgl. BGH VersR 2002, 173). Dies alles rechtfertigt im Übrigen auch die Ablehnung von Arglist mit hieran anknüpfenden Rechtsfolgen, wie etwa dem Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

47

c) Auf der anderen Seite ist nach Ansicht des Gerichts dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.

48

Gerade wenn man bedenkt, dass der Kläger eine Reparatur von lediglich gut 100,- Euro angegeben hat und dass der verschwiegene Vorschaden lediglich sechs Monate vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall reguliert wurde, so stellt die Nichtangabe des Vorschadens eine besonders gravierende Verletzung der Obliegenheit zu zutreffenden Angaben dar. Alleine der Umstand, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – den Vorschaden durch einen Freund auspolieren ließ, vermag in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit nicht zu verneinen. Zum einen musste dem Kläger klar sein, dass diese Vorgehensweise gegenüber einer in einem Kostenvoranschlag mit über 1.000,00 Euro veranschlagten Reparatur keine vergleichbare Gewähr zur vollständigen Behebung des Schadens bieten konnte; zum anderen muss nochmals auf die dem Kläger bekannte zeitnahe Regulierung nur sechs Monate vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall hingewiesen werden.

49

d) Die Beklagte ist nicht deshalb gleichwohl zur vollständigen Leistung verpflichtet, weil die Verletzung der Obliegenheit für die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten nicht ursächlich geworden ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG).

50

Diesen letztlich ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis (Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E.6 Rn. 39; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 55) konnte der Kläger schon deshalb nicht erbringen, da wegen der Entwendung des Fahrzeugs nicht mehr nachgeprüft werden kann, ob der im Kostenvoranschlag wiedergegebene Schaden dem tatsächlichen Schadensbild entspricht bzw. ob die vom Kläger behauptete Behebung des Schadens tatsächlich eine Wertminderung des versicherten Fahrzeuges vollständig ausgeschlossen hat. Insofern hat der Kläger schon keinen Beweis angetreten.

51

e) Die Rechtsfolgen des § 28 VVG sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht gemäß § 28 Abs. 4 VVG belehrt worden wäre.

52

Am Ende der Schadensanzeige über der Unterschrift findet sich der fettgedruckte Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Dieser ist inhaltlich nicht zu beanstanden und in Textform erfolgt. Dass der Hinweis sich in die Schadensanzeige eingebettet befindet, steht der Annahme der gesetzlich vorgeschriebenen „gesonderten“ Mitteilung nicht entgegen (h.M. Heiss in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 28 Rn. 177; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 200 ff.; Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 28 VVG Rn. 65 m.w.N.; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 154; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann , VVG § 28 Rn. 128; a.A. soweit ersichtlich nur Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 28 Rn. 114). Der Wortlaut „gesondert“ zwingt nicht zum Erfordernis eines „Extrablattes“. Die Formulierung kann genauso in zeitlicher Hinsicht, also gleichsam anlassbezogen verstanden werden (vgl. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 201). Wird der Hinweis wie hier in Fettdruck unmittelbar über der Unterschriftszeile in der Schadensanzeige erteilt, trägt dies der bestehenden Interessenlage zwischen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers einerseits und Beweissicherheit des Versicherers andererseits hinreichend Rechnung.

53

4. Die vorgenannte grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berechtigt die Beklagte ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VVG). Das Gericht hält im Streitfall eine Kürzung um 20 % für angemessen.

54

a) Dabei schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung zur Leistungskürzung gegenüber der wohl überwiegenden Literaturmeinung bislang vertretenen Ansicht an, wonach sich eine sog. „Einstiegsquote“ von 50%, um die herum sich das konkrete Verschulden ranken soll, dem Gesetz nicht entnehmen lässt (zutreffend und ausführlich LG Dortmund Urt. v. 15.07.2010 – 2 O 8/10 m.w.N., juris; LG Münster VersR 2009, 1615 zu § 81 VVG; a.A. aus jüngst veröffentlichter Literatur wohl Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn 138; zumindest für eine „Normalfallquote“ plädiert Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 28 VVG Rn. 44 ff.). Dies würde zum einen das dominierende gesetzgeberische Motiv, durch die Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ eine größere Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen (BT-Drucks. 16/3945 S. 69), konterkarieren. Zum anderen würde damit die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Beweislastverteilung für das konkrete Maß des Verschuldens nicht zutreffend umgesetzt. In den Gesetzesmaterialien heißt es insofern ausdrücklich: „Für das Verschuldensmaß, nach dem sich im Fall grober Fahrlässigkeit der Umfang der Leistungspflicht bestimmt, ist der Versicherer beweispflichtig“ (BT-Drucks. 16/3945 S. 69). Bei einem „Ausgangspunkt“ von 50 % obläge allerdings die Beweislast hinsichtlich der Umstände, die eine geringere Kürzung rechtfertigten dem Versicherungsnehmer. Der insoweit von Maier (in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 28 VVG Rn. 45) vorgebrachte Einwand, dass eine damit folgerichtig „wechselnde“ Beweislast hinsichtlich desselben Umstandes schwer hinnehmbar sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. So ist es etwa auch im Rahmen des § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 StVG anerkannt, dass ein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand (etwa überhöhte Geschwindigkeit) gerade von demjenigen bewiesen werden muss, der sich hierauf beruft. Auch in dieser Konstellation kann ein non-liquet sich entweder zu Gunsten der einen (Abwägung) oder anderen (unabwendbares Ereignis) Partei auswirken.

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b) Auszugehen ist damit grundsätzlich von einem Kürzungsrahmen zwischen 0 % und 100 %.

56

Ob in diesem Zusammenhang bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG überhaupt eine Kürzung auf 0 % zulässig ist (dafür LG Dortmund Urt. v. 15.07.2010 – 2 O 8/10 m.w.N.; dagegen Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn 136; zweifelnd Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 28 VVG Rn. 55), kann im konkreten Fall dahinstehen, da Umstände, die im Ergebnis eine Gleichsetzung des dem Kläger im Streitfall zu machenden Schuldvorwurfs der groben Fahrlässigkeit mit einem Vorsatzvorwurf rechtfertigen könnten, keinesfalls ersichtlich sind.

57

Entscheidend für den Umfang der Leistungskürzung ist, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt (BT-Drucks. 16/3945 S. 69). Dabei ist als in tatsächlicher Hinsicht unstreitig zulasten des Klägers zunächst zu werten, dass dieser durch den Umstand, dass er seine falschen Angaben durch die eigene Unterschrift bestätigen musste, besonders deutlich auf die von ihm erwarteten Sorgfaltsanforderungen hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass die Regulierung des Vorschadens am versicherten Fahrzeug nur wenige Monate zurücklag, so dass auch insoweit dem Kläger bei gehöriger Anstrengung seiner Erinnerung der Vorschaden wieder hätte präsent sein müssen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger aus seiner Sicht durch eine praktisch kostenfrei durchgeführte „Reparatur“ mit dem Haftpflichtschaden einen „Nettogewinn“ von über 1000 Euro gemacht hatte, was für ihn in finanzieller Hinsicht kein unbedeutender Betrag war. In diesem Zusammenhang hat der Kläger selbst eingeräumt, dass es durchaus sein kann, dass damals die eine oder andere Rate für die Autofinanzierung in Rückstand war. Die Einlassung, den Vorschaden „einfach vergessen“ zu haben, erscheint unter diesen Umständen nicht dazu angetan, die falschen Angaben in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

58

Zu Gunsten des Klägers ist jedoch zu bedenken, dass – zumindest ist insoweit seitens der Beklagten nichts Gegenteiliges bewiesen worden – der Vorschaden zumindest optisch repariert worden war. Dies lässt es nachvollziehbar erscheinen, das dem Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeige der „Schaden“, der für ihn nach durchgeführter Reparatur eben keiner mehr war, leichter entfallen sein konnte. Weiter ist zu beachten, dass der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung sich für den Kläger in einem einmaligen Tun erschöpfte: Mit Abgabe der Schadensanzeige war die Obliegenheitsverletzung beendet, anders als etwa das über einen längeren Zeitraum praktizierte Unterlassen einer ausreichenden Sicherung der versicherten Sache. In gewissem Umfang kann auch Berücksichtigung finden, dass der Kläger letztendlich mit der Übersendung der vollständigen Unterlagen zur Regulierung des Haftpflichtfalls an die Beklagte zur vollständigen Aufklärung der Obliegenheitsverletzung beigetragen hat (vgl. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 180).

59

Den nach Ansicht des Gerichts bedeutendsten Umstand stellen jedoch die im Verhältnis zum Wert des versicherten Fahrzeuges geringen fiktiven Reparaturkosten für den Vorschaden dar. Zwar ist die Höhe des Vorschadens an sich kein unmittelbar das Maß des Verschuldens für die Falschangaben ausmachender Umstand. Je höher allerdings ein nicht angegebener Vorschaden ist, desto deutlicher erkennbar wird für den Versicherungsnehmer die Konsequenz, die aus einer unzutreffenden Angabe in Bezug auf die zu erlangende Versicherungsleistung entsteht. Setzt er sich dann gleichwohl grob fahrlässig über die Obliegenheit einer zutreffenden Angabe hinweg, etwa weil ihm der Vorschaden nicht hinreichend bedeutsam erscheint, so begründet dies bei größerer Erkennbarkeit des Risikos für den Versicherer auch ein größeres Maß an Verschulden (i.E. ebenso Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 28 VVG Rn. 52; Heß/Burmann NZV 2009, 7, 9; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 174 f.). Während das Fahrzeug hier selbst einen Wert von 15.000 bis 16.000 Euro aufwies, beliefen sich die fiktiven Reparaturkosten auf netto 1.188,30 Euro. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die gegebenenfalls ohne Berücksichtigung des Vorschadens zu erlangende Versicherungsleistung in einem noch geringeren Ausmaß vom Wert des Fahrzeuges ohne Vorschaden abgewichen wäre, da faktisch nur die Wertminderung des reparierten Fahrzeuges gegenüber einem Fahrzeug ohne Vorschaden von der Versicherungsleistung abzusetzen gewesen wäre. Die Wertminderung ist allerdings erfahrungsgemäß ganz deutlich geringer, als die eigentlichen Reparaturkosten. Lediglich klarstellend sei allerdings angemerkt, dass eine rechnerisch prozentuale Herabsetzung der Versicherungsleistung im Verhältnis, das dem Wert des Fahrzeuges und der „Höhe“ des Vorschadens entspricht, nicht sachgerecht wäre. Dies würde im Ergebnis der Obliegenheitsverletzung den Sanktionscharakter nehmen.

60

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Streitfall das dem Kläger vorzuwerfende Verschuldensmaß doch deutlich näher am Verschuldensumfang der einfachen Fahrlässigkeit als am Schuldvorwurf einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung liegt. Dies sollte demnach in einer entsprechenden Leistungskürzung um 20 % zum Ausdruck kommen.

IV.

61

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten.

62

Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur Verzug in Betracht (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht schon daran, dass der Kläger seinem Anwalt vorgerichtlich einen bedingten Klageauftrag erteilt hat. Denn nur dann, wenn ein unbedingter Klageauftrag erteilt wurde, hindert dies die Entstehung einer Geschäftsgebühr (vgl. OLG Hamm NZV 2008, 521 und NJW-RR 2006, 242; OLG Celle JurBüro 2008, 319). Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beklagte sich bei Beauftragung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hatte. Nur dann wäre die Tätigkeit des Klägervertreters kausaler Verzugsschaden (vgl. BGH NJW 2008, 1888; OLG Celle Urt. v. 12.5.2010 – 8 U 216/09, juris). Die Beklagte hat bestritten, sich am 05.10.2009 aufgrund vorangegangener Leistungsablehnung vom 24.09.2009 in Verzug befunden zu haben (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das entsprechende Ablehnungsschreiben hat der Kläger nicht vorgelegt, lediglich ein Schreiben der Beklagten vom 08.10.2009, in dem auf das vorgenannte Schreiben vom 24.09.2009 Bezug genommen wird (Anlage K3). Das Schreiben der Beklagten vom 08.10.2009 ist allerdings bereits an den Klägervertreter adressiert. Es spricht deshalb viel dafür, dass dieser auch schon zum Zeitpunkt der „ersten“ Leistungsablehnung vom 24.09.2009 mandatiert war. Gegenteiliges hat der Kläger zumindest nicht vorgebracht, wozu er aber angesichts des Bestreitens der Beklagten zum Verzug verpflichtet gewesen wäre.

C.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; hierbei wurde von einem Streitwert in Höhe von 12.000,- Euro ausgegangen (Wert des versicherten Fahrzeuges unstreitig ca. 15.000,- Euro, abzgl. 300,- Selbstbeteiligung, abzüglich 20 % Feststellungsabschlag). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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