Zur Leistungsfreiheit der Versicherung bei Fahrzeugbenutzung durch unberechtigten Fahrer

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 – 29 U 73/01

Die Benutzung des Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer führt als Obliegenheitsverletzung nach § 2 b (1) lit. b AKB nur gegenüber dem (grds. mitversicherten) Fahrer zur Leistungsfreiheit. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit diese Obliegenheitsverletzung nur dann von der Leistungspflicht, wenn diese die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben (Rn. 27).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus einem Teilungsabkommen auf Ersatz von Heilbehandlungskosten in Anspruch.

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Anlaß ist ein Verkehrsunfall vom 28.05.1998, bei dem eine bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Radfahrerin von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug angefahren und erheblich verletzt wurde. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs wurde nicht ermittelt. Die Klägerin wandte für die Heilbehandlung der Radfahrerin 5873,15 DM auf, die sie in Höhe von 55 % (= 3230,23 DM) von der Beklagten ersetzt verlangt. Das Teilungsabkommen vom 05.06./01.08.1985 (mit Nachträgen aus 1988 und 1992) lautet in den für die Entscheidung maßgeblichen Abschnitten wie folgt:

§ 1

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(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse („K“) gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei der „H“ (Anm.: der Beklagen) haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche … geltend machen, so verzichtet die „H“ auf die Prüfung der Haftungsfrage.

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(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist … ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs.

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(3) Die Leistungspflicht der „H“ entfällt, wenn schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. …

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(6) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die „H“ für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dazu gehören nicht die in § 158 c VVG, § 3 Nr. 4 – 6 Pflichtversicherungsgesetz … geregelten Fälle der Eintrittspflicht der „H“.

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(7) Die „H“ ersetzt der „K“ 55 % der von ihr zu gewährenden Leistungen …“

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Die Beklagte leugnet ihre Eintrittspflicht. Sie hat dies und ihren darauf gestützten Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß der Fahrer des Kraftfahrzeugs den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Ihre Versicherungsnehmerin als Halterin des Kraftfahrzeugs hafte für den Unfallschaden nicht, weil der Fahrer das Fahrzeug unberechtigt benutzt habe und die Halterin, die alle Sicherungsmaßnahmen beachtet habe, dies nicht verschuldet habe.

9

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin das Urteil verteidigt.

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagte ist nach § 1 Ziffer 7 des zwischen den Parteien geltenden Teilungsabkommens zur Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzes verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Teilungsabkommens liegen vor. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten verkennt Sinn und Zweck des Teilungsabkommens.

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1. Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern sehen üblicherweise vor, daß der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter gewissen Voraussetzungen ohne Prüfung der Haftung eine Quote seiner aus Anlaß des Schadensfalles entstandenen Aufwendungen ersetzt. Sinn und Zweck einer solchen Regelung gehen dahin, Arbeitsaufwand und damit finanzielle Mehrausgaben einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Fälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll auch das Risiko, das in einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche für beide enthalten ist, vermieden werden (Wussow, Teilungsabkommen, 1975, S. 1 unter Hinweis auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung). Der in Teilungsabkommen vereinbarte Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage (dazu näher Wussow aaO S. 73 ff) führt notwendigerweise dazu, daß der Haftpflichtversicherer auch in Fällen eintreten muß, in denen kein begründeter Haftungsanspruch gegen eine bei ihm versicherte Person besteht. Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote – hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens – zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).

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Dem entspricht das hier zu beurteilende Teilungsabkommen, indem es in § 1 (1) den Verzicht auf die Prüfung des Haftungsgrundes und in § 1 (7) in allen Fällen eine Regulierungsquote von lediglich 55 % vorsieht.

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Die mit dem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage begründete Gefahr einer unbegründeten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers wird i.d.R. durch eine Vereinbarung begrenzt, wonach es nicht genügt, daß der Versicherungsnehmer irgendein Schadensereignis herbeigeführt hat, sondern daß das Schadensereignis in das haftpflichtversicherte Risiko hineinfallen muß. Das geschieht üblicherweise dadurch, daß ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (dazu näher Wussow aaO S.35, 36; BGH VersR 1979, 1093). Dem entspricht hier die Regelung in § 1 (2).

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Der durch den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage begründeten Gefahr unbegründeter Inanspruchnahme soll schließlich auch durch die Regelung in § 1 (3) des Teilungsabkommens begegnet werden, wenn dort Fälle ausgeschlossen werden, in denen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers offensichtlich und unzweifelhaft gar nicht in Betracht kommen kann. Damit wird der gefestigten Rechtsprechung (so BGH VersR 1979, 1093, 1094) Rechnung getragen, daß Sachverhalte auszuscheiden haben, deren Einbeziehung in ein Teilungsabkommen mit dessen Grundgedanken schlechthin unvereinbar wäre und das Erstattungsverlangen sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGH aa0 m.w.N.; Wussow aaO S. 88 ff [„Groteskfälle“]).

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2. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, der Verzicht auf die Prüfung des Haftungsgrundes in § 1 (1) des Teilungsabkommens meine lediglich den Verzicht auf die genaue Prüfung der jeweiligen Haftungsquote im Einzelfall, widerspricht nicht nur dem Wortlaut („Haftungsgrund“), sondern auch dem Sinn und Zweck eines solchen Teilungsabkommens. Wäre – wie die Beklagte meint – trotz Teilungsabkommens in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein die Eintrittspflicht der Beklagten begründendes Schadensereignis vorliegt oder nicht, wären zudem die Regelungen in § 1 (2) und (3) überflüssig. Diese erklären sich vielmehr, wie dargelegt, gerade daraus, daß die Prüfung des Haftungsgrundes grundsätzlich unterbleibt.

17

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 1 (6) Satz 1. Die Formulierung: „Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die „H“ für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat“ bedeutet nicht, daß im Einzelfall jeweils zu prüfen wäre, ob ein die Eintrittspflicht der Beklagten auslösender Versicherungsfall vorliegt.

18

Die in der mündlichen Verhandlung vertretene Gegenansicht der Beklagten übersieht, daß der vom Haftpflichtversicherer zu gewährende Versicherungsschutz sich nicht auf die Regulierung begründeter Schadensersatzansprüche (§ 149 VVG) beschränkt, sondern auch den Aufwand für die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (§ 150 VVG) umfaßt.

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Die Beklagte hat daher ihrem Versicherungsnehmer auch dann „Versicherungsschutz zu gewähren“, wenn dieser – wie sie meint – zu Unrecht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird.

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§ 1 (6) hat mithin nichts mit der Haftungsfrage (dem Haftungsgrund) zu tun. Der Sinn dieser Regelung ist ein anderer. Der Haftpflichtversicherer soll nur dann aus dem Teilungsabkommen in Anspruch genommen werden, wenn er seinem Versicherungsnehmer (oder den mitversicherten Personen) aus dem Versicherungsvertrag zur Deckung verpflichtet ist. Die Anwendung des Teilungsabkommens setzt hiernach ein gesundes Deckungsverhältnis voraus. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer seinem Versicherungsnehmer (oder den Mitversicherten gegenüber) nicht zur Deckung verpflichtet ist (krankes Deckungsverhältnis), z.B. wegen Obliegenheitsverletzungen, wegen Kündigung des Versicherungsvertrages nach qualifizierter Mahnung, wegen Nichtzahlung der Erstprämie u.ä. (hierzu näher Wussow aaO S. 21 ff unter Hinweis auch auf die Rspr. des BGH, nach der Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens ein gesundes Versicherungsvertragsverhältnis ist). Bestätigt wird dies durch § 1 (6) Satz 2 des Teilungsabkommens, der den Fall betrifft, daß der Versicherer im Außenverhältnis dem Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Abs. 1 PflVG ausgesetzt, im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer aber nicht zur Deckung verpflichtet ist. Diese Regelung stellt klar, daß auch dann das Teilungsabkommen (wegen des kranken Deckungsverhältnisses) nicht gelten soll, obwohl im Außenverhältnis u.U. Leistungen erbracht werden müssen, was als Gewährung von Versicherungsschutz verstanden werden könnte..

21

3. Hiernach gilt für den vorliegenden Fall:

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3.1 Der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens stehen weder § 1 (2) noch § 1 (3) entgegen. Der adäquat kausale Zusammenhang zwischen den Verletzungen der verunglückten Radfahrerin mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs steht außer Frage.

23

Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem eine Haftung der Beklagten offensichtlich und unzweifelhaft gar nicht in Betracht kommen kann.

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3.2 Der Einwand der Beklagten, der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, betrifft nicht den Haftungsgrund, der nach § 1 (1) des Teilungsabkommens nicht zu prüfen ist. Denn der Versicherer hat bei Vorsatz keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. § 152 VVG beinhaltet einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem keine Deckungspflicht besteht. Das führt hier aber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Denn der Haftpflichtversicherer kann den Risikoausschluß des § 152 VVG jeweils nur dem Versicherten entgegenhalten, in dessen Person seine Voraussetzungen verwirklicht worden sind, hier also ggf. nur dem (unbekannt gebliebenen) Fahrer, nicht aber der Versicherungsnehmerin und Halterin des Fahrzeugs, die den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese müßte sich das Verhalten des Fahrers nur dann zurechnen lassen, wenn dieser ihr Repräsentant gewesen wäre (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 152 VVG Rdn. 3). Das läßt sich für den unbekannt gebliebenen Fahrer, der nach der Darstellung der Beklagten das Fahrzeug unberechtigt und gegen den Willen der Halterin benutzt haben und nicht mit dem berechtigten Fahrer, dem Zeugen X, identisch sein soll, nicht feststellen.

25

Der weitere Einwand der Beklagten, die Halterin des Fahrzeugs, ihre Versicherungsnehmerin, habe die Benutzung des Fahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht verschuldet und hafte deshalb für den Unfallschaden nicht, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 StVG nicht erfüllt seien, betrifft den Haftungsgrund und ist nach § 1 (1) des Teilungsabkommens nicht zu prüfen.

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Der Halterin und Versicherungsnehmerin gegenüber ist die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz, also zur Deckung verpflichtet, so daß das Teilungsabkommen nach § 1 (6) anwendbar ist. Gründe, die die Deckungspflicht entfallen lassen könnten und die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hätte, sind nicht erkennbar.

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Die Benutzung des Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer, die die Beklagte behauptet, führt als Obliegenheitsverletzung nach § 2 b (1) lit. b AKB nur gegenüber dem (grds. mitversicherten) Fahrer zur Leistungsfreiheit. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit diese Obliegenheitsverletzung nur dann von der Leistungspflicht, wenn diese die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben. Beides trifft nach der Darstellung der Beklagten nicht zu, weil der Fahrer nicht festgestellt worden ist und die Versicherungsnehmerin und Halterin alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen beachtet haben soll, um die Benutzung des Fahrzeugs durch einen unbefugten Dritten zu verhindern.

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4. Zur Zulassung der Revision, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, besteht kein Anlaß. Die den Sinn und Zweck und die Auslegung des Teilungsabkommens betreffenden Rechtsfragen sind, wie eingangs dargestellt, seit langem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und im Schrifttum zustimmend erörtert worden. Neue grundsätzliche Rechtsfragen wirft die nicht an dieser Rechtsprechung orientierte Argumentation der Beklagten, die Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens mißversteht, nicht auf.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

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