Hotelbetreiber haftet für gewalttätiges Personal

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2012 – 30 U 80/11, I-30 U 80/11

1. Ein Hotelbetreiber ist aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag verpflichtet, seinem Gast den gefahrlosen Zutritt zum Hotelzimmer zu gewährleisten. Das gilt – jedenfalls bei einer entsprechenden Abrede – zu jeder Zeit.

2. Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Hoteleingangstür von dem spät nachts zurückkehrenden Gast mit dem ihm zur Verfügung gestellten Schüssel deshalb nicht geöffnet werden kann, weil von innen noch ein Schlüssel steckt und der Hotelbetreiber nur unzureichende oder für den – die Deutsche Sprache nur unzureichend verstehenden – Beauftragten nicht verständliche Anweisungen zum Abziehen des Schlüssels und zur Rückkehr des Gastes erteilt hat.

3. Verletzt in einem solchen Fall der Beauftragte den Gast bei dessen Versuch, in das Hotel zu gelangen, mit einem Messer, sind die Verletzungsfolgen dem Hotelbetreiber zuzurechnen, selbst wenn der beauftragte Dritte vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Zutrittsversuch (bzw. der daraus resultierenden Auseinandersetzung) und den Verletzungshandlungen bestand.

4. Der Gast muss sich kein anspruchsausschließendes bzw. anspruchskürzendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er trotz des Widerstandes des Beauftragten versucht, durch die geöffnete Hoteleingangstür in das Hotel zu gelangen. Gleiches gilt, wenn er sich in die Hoteleingangshalle begibt, um sich vor dem mit einem Messer bewaffneten Beauftragten in Sicherheit zu bringen und Hilfe zu holen.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. März 2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Verletzungshandlungen des T I vom 17.12.2005 entstanden ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (nach seinen Vorstellungen zwischen 10.000 € bis 15.000 €) wegen eines Übergriffs des T I vom 17.12.2005 sowie auf Feststellung der Verpflichtung, materielle Schäden zu ersetzen, in Anspruch.

2

Die Beklagten haben im Jahr 2005 gemeinsam das Hotel „D“ in P2 betrieben (jetzt wird es nur noch durch die Beklagte betrieben). Der Kläger war gemeinsam mit dem verstorbenen H M in der Zeit vom 14. bis zum 17.12.2005 Gast in diesem Hotel.

3

Die Beklagten beschäftigten im Hotel die Ehefrau des T I als Reinigungskraft. I half gelegentlich aus, insbesondere bei Verhinderung seiner Ehefrau. Er ist türkischer Staatsangehöriger und verstand nur sehr wenig Deutsch.

4

Am Abend des 16.12.2005 aßen der Kläger und Herr M im Restaurant der Beklagten. Sie teilten den Beklagten mit, dass sie eine Weihnachtsfeier besuchen wollten und vermutlich spät und alkoholisiert in das Hotel zurück kämen. Dem Kläger und Herrn M wurden dann Schlüssel mit der Bemerkung übergeben, sie könnten mit diesen Schlüsseln bei der nächtlichen Rückkehr die Eingangstür zum Hotel öffnen.

5

An diesem Abend verrichtete I im Hotel Reinigungsarbeiten, nachdem seine Ehefrau, die über Kopfschmerzen geklagt hatte, schon gegangen war.

6

Die Beklagten hatten ihm den Hotelschlüssel mit der Maßgabe überlassen, das Hotel nach Beendigung der Reinigungsarbeiten abzuschließen. Sie hatten ihn aber nicht über die später noch heimkehrenden Gäste informiert. Die Beklagten waren danach zu Bett gegangen.

7

Am nächsten Morgen kamen der Kläger und Herr M gegen 4 Uhr stark alkoholisiert zum Hotel zurück. Die Eingangstür zum Hotel öffneten sie nicht, wobei die Gründe hierfür streitig sind. Weil sie froren, klopften sie lautstark an die Eingangstür. I befand sich zu diesem Zeitpunkt anlässlich der Reinigungsarbeiten noch im Hotelgebäude. I hörte das Klopfen. Nach einer gewissen Zeit ging er zur Tür, schloss diese auf und öffnete sie einen Spalt, ohne verstanden zu haben, dass es sich bei dem Kläger und Herrn M um Hotelgäste handelte. Er sagte, der Chef sei nicht da. Auch in der folgenden Konversation versuchten der Kläger und M vergeblich, I verständlich zu machen, sie seien Hausgäste.

8

Dem Kläger gelang es gemeinsam mit Herrn M, die Hoteltür gegen den Widerstand des T I aufzudrücken. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt I eine Wunde am Kopf. Danach begaben sich der Kläger und Herr M in Richtung der zu den Hotelzimmern führenden Treppe. T I holte sich indes ein rd. 38 cm langes Messer, das eine rd. 28 cm lange und 3 cm breit spitz zulaufende Klinge aufwies.

9

Daraufhin wichen der Kläger und M nach draußen bis hinter die Eingangstür zurück und kamen auf dem Treppenabsatz (vgl. Skizze Bl. 41 und Lichtbilder Bl. 53 d. Strafakten) zum Stehen. I folgte Ihnen mit dem Messer in der Hand. Als sich M an der vorderen linken Säule des Podestes vor dem Eingang befand (vgl. Lichtbild Bl. 53 d. Strafakten), stach I auf ihn dergestalt ein, dass dieser an den Folgen des Stiches verstarb. Der Kläger begab sich daraufhin wieder zurück ins Hotel. Dabei und in der Eingangshalle des Hotels verletzte I den Kläger mit dem Messer durch diverse Messerstiche (Einzelheiten unter II 1 e).

10

I wurde durch Urteil des LG Münster vom 29.06.2006 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt (Bl. 809 ff. d. BA). Nach (Teil-) Verbüßung des Strafe ist er in die Türkei abgeschoben worden (vgl. Bl. 78/91 d. BA).

11

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten I faktisch mit dem Einlass der Gäste beauftragt, da sie ihn angewiesen hätten, den Schlüssel an der Hoteltür von innen abzuziehen.

12

M habe versucht, die Hoteltür von außen mit dem Schlüssel zu öffnen. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil von innen ein Schlüssel gesteckt habe. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Hoteltür sich nicht von außen öffnen lasse, wenn von innen ein Schlüssel steckte.

13

Die Beklagten hätten durch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er schwer verletzt worden sei. Da die Beklagten keinen Nachtportier beschäftigten, seien sie verpflichtet gewesen, auf andere Weise die sichere Heimkehr der Gäste zu gewährleisten. Dazu hätten sie I darüber informieren müssen, dass in der Zeit seiner Anwesenheit im Hotel die Rückkehr von Gästen zu erwarten sei. Zu den Verletzungen wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagten zuvor ihre Pflicht erfüllt hätten. Zudem hätten die Beklagten I darüber informieren müssen, dass die Hoteltür sich nicht von außen öffnen lasse, wenn von innen ein Schlüssel steckte.

14

Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht fernliegend, dass I, der die Hotelgäste für unberechtigte Eindringlinge gehalten habe, das Hotel auch mit der Hilfe eines Messers verteidigte.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen;

17

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen des Mitarbeiters T I vom 17.12.2005 entstanden ist.

18

Die Beklagten haben beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie haben gemeint, der entstandene Schaden sei ihnen nicht zuzurechnen, da er nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Kläger oder Herr M hätten versuchen müssen, die Tür mit dem Schlüssel zu öffnen. Die Hoteltür habe sich auch dann öffnen lassen, wenn von innen ein Schlüssel steckte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie T I mit dem Metallanhänger geschlagen hätten und T I vorsätzlich und rechtswidrig in den Kausalverlauf eingetreten sei.

21

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

22

Das Landgericht hat dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe verweigert und der dagegen vom Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Bl. 23/29 d. A.). Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat der Senat den Beschluss abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 42 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

23

Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

24

Ein Anspruch aus §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht adäquat kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden geworden. Der Zurechnungszusammenhang werde durch das Dazwischentreten eines Dritten nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten oder bei krassem Versagen unterbrochen. In Fällen des Dazwischentretens eines Dritten müsse das Verhalten des potentiellen Schädigers eine besondere Gefahrenlage für das betroffene Rechtsgut geschaffen haben; das Verhalten des potentiellen Schädigers müsse das Eingreifen tendenziell begünstigt haben. Eine Zurechnung scheide aus, wenn sich die Sachlage so darstelle, dass allein der Dritte Herr des Geschehens sei. Für eine Zurechnung spreche es, wenn sich der Dazwischentretende billigerweise zu seinem Tun herausgefordert habe fühlen dürfen.

25

Zwar könne es bei mangelnder Instruktion von Mitarbeitern passieren, dass heimkehrende Hotelgäste vor verschlossener Türe stünden. Auch der Versuch der Gäste, gewaltsam in das Hotel einzudringen, schließe den Zurechnungszusammenhang nicht aus. Dass aber ein Mitarbeiter sich gegen eindringende Personen in einem Hotel mit einem gefährlichen Werkzeug zur Wehr setze, die bestehende Auseinandersetzung somit deutlich eskaliere und nicht primär die anwesenden – wenn auch schlafenden – Inhaber informiere oder die Polizei rufe, obwohl die „Eindringlinge“ keine Anstalten zeigten, Schaden anzurichten, und dass er nicht von der sich aufdrängenden Möglichkeit – auch bei mangelnder Information durch den Hotelier im Einzelfall – ausgehe, es könnte sich um heimkehrende Hotelgäste handeln, liege so weit von jeglichen normalen Geschehensabläufen entfernt, dass eine Zurechnung unbillig erscheine. Das Verhalten des I stelle ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten und ein krasses Versagen dar.

26

Weiter spreche gegen eine Zurechnung, dass T I die Gäste erst verletzt habe, als er diese bereits in die Flucht geschlagen hatte, indem er sich das Messer aus der Küche geholt hatte. Dies lasse nämlich I allein als Herrn des Geschehens erscheinen. Solange der Kläger und M noch im Hotel gewesen seien, habe man bei Zugrundelegung der Vorstellung des I davon ausgehen können, dass er sich zur Verteidigung des Hotels berufen fühlte. Er habe sich subjektiv verpflichtet gefühlt haben, das Gebäude gegen Eindringlinge zu verteidigen. In dem Moment aber, als diese bei Anblick des Messers flohen, habe sich die Handlungsweise des I nur noch als sein eigenes Werk dargestellt.

27

Schließlich habe sich I auch nicht billigerweise zu seinem Tun herausgefordert gefühlt haben dürfen. Abgesehen von seiner Fehleinschätzung der Lage sei spätestens als der Kläger und H M die Flucht ergriffen, eine körperliche Einwirkung, zumal in diesem Ausmaß, weder rechtlich noch moralisch zu billigen gewesen.

28

Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 253 II, 280 l, 278 S. 1 BGB sei nicht gegeben. I habe nicht als Erfüllungsgehilfe gehandelt. Die Angriffe des I auf den Kläger stünden in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Putzkraft. I sei nicht von den Beklagten mit der Bewachung und dem Schutz des Hotels beauftragt gewesen; auch sei er zu keinem Gästekontakt (wie Ausgabe der Schlüssel) ermächtigt gewesen. Dass I das Hotel und sich selbst vermeintlich geschützt habe, stelle einen Exzess dar, den er lediglich gelegentlich – nicht in Ausführung – der Reinigungsarbeiten vorgenommen habe.

29

Die Stellung als Erfüllungsgehilfe ließe sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 5.1.2011 behauptet habe, die Beklagten hätten I angewiesen, den von innen steckenden Schlüssel an der Hoteltür abzuziehen; womit der Kläger meine, damit hätten die Beklagten I stillschweigend-faktisch mit dem Einlass der Gäste beauftragt. Das Gericht habe dieser Behauptung aus mehreren Gründen nicht nachgehen müssen. Es handele sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass es dafür irgendwelche Anhaltspunkte gebe. Sie sei erkennbar allein dadurch motiviert gewesen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 22.12.2010 – 30 W 70/09 -, S.5, dies als mögliches Kriterium für eine Zurechnung genannt habe. Der gesamte Geschehensablauf spreche gegen diesen Hergang. Hätten nämlich die Beklagten I dazu angewiesen, den Schlüssel abzuziehen, so hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach diese Weisung befolgt, und es wäre nicht zum tragischen Verlauf gekommen.

30

Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten aus §§ 253 II, 280 l BGB wegen des angeblich verspäteten Herbeirufens von Notarzt und Krankenwagen bestünde nicht. Der Kläger habe die Umstände dieser Verspätung nicht hinreichend genau dargetan. Um die erlittenen Schmerzen aufgrund der Verzögerung einer ärztlichen Behandlung bewerten zu können, sei eine – zumindest ungefähre -zeitliche Eingrenzung der Verspätung erforderlich.

31

Eine deliktische Haftung der Beklagten scheitere ebenso. Eine Haftung nach §§ 823 l, II BGB, § 229 StGB sei nicht gegeben, da das Verhalten der Beklagten nicht adäquat kausal zu einer Rechtsgutsverletzung des Klägers geführt habe.

32

Auch eine Haftung nach § 831 BGB l 1 bestünde nicht, da I dem Kläger den Schaden nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Beklagten ihn bestellt hatten, zugefügt habe. I habe lediglich gelegentlich der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen zur Frage des § 278 S. 1 BGB verwiesen werden.

33

Aus den gleichen Gründen könne der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

35

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit folgender Begründung weiterverfolgt:

36

Das Landgericht habe zu Unrecht den Vorwurf erhoben, der Kläger habe Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt. Aus den Strafakten folge, dass die Beklagte im Strafverfahren erklärt habe, der Beklagte habe I angewiesen, den Schlüssel innen nicht stecken zu lassen, weil noch Gäste kommen würden.

37

Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Hoteltür von außen nicht geöffnet habe werden können, wenn von innen ein Schlüssel steckte. Die Beklagten hätten diese Schwierigkeiten, die durch die Anwesenheit von I hervorgerufen worden seien, hingenommen.

38

Es sei nicht gänzlich unvorhersehbar und außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass I so wie geschehen reagiert habe. Unter den gegebenen Umständen habe er den Kläger und M für Eindringlinge halten dürfen.

39

Zu dem tragischen Geschehen wäre es nicht gekommen, wenn sich die Tür auch von außen habe öffnen lassen, die im Hotel befindliche Person Deutsch gesprochen hätte und die Beklagten verhindert hätten, dass eine nicht informierte Person anwesend war.

40

I sei zudem als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen. Er habe von den Beklagten den Auftrag erhalten, das Hotel nach Beendigung seiner Arbeiten abzuschließen. Diese Beauftragung umfasse auch die Verpflichtung, berechtigten Personen den Zugang zu den im Hotel gemieteten Zimmern zu ermöglichen, jedenfalls den Zugang nicht zu verhindern. Überdies habe der Beklagte I angewiesen, den Schlüssel nicht innen stecken zu lassen, sondern abzuziehen, weil noch Gäste kommen würden.

41

Das Landgericht habe in Bezug auf den – nach Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend konkret vorgetragenen – Umstand, dass die Beklagten den Notarztwagen zu spät gerufen hätten, einen Hinweis erteilen müssen. Dann hätte der Kläger wie folgt hierzu vorgetragen:

42

Der Beklagte habe gegen 4.26 Uhr nur den Notruf der Polizei verständigt. Danach sei er wieder ins Restaurant gegangen und habe I aufgefordert, das Messer verschwinden zu lassen. Danach habe er noch aufgeräumt. Erst der aufmerksam gewordene Zeuge L habe ein „Stöhnen und Jammern“ wahrgenommen und den Notarzt gerufen. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Notarzt habe rufen müssen und dem Zeitpunkt, zu dem der Notarzt tatsächlich gerufen worden sei, seien schätzungsweise rd. 20 Minuten vergangen.

43

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

44

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen;

45

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen des Mitarbeiters T I vom 17.12.2005 entstanden ist.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Sie verteidigen das angefochtene Urteil wie folgt:

49

In Bezug auf die „Schlüsselverhältnisse“ könne den Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beklagten hätten klar zum Ausdruck gebracht, sich nicht daran erinnern zu können, ob zur Vorfallszeit von innen ein Schlüssel in der Hoteltür gesteckt habe. Gleiches gelte in Bezug auf den Umstand, ob sich die Tür auch dann von außen habe öffnen lassen. Der Kläger selbst habe im Parallelverfahren als Zeuge bekundet, nicht zu wissen, ob der Schlüssel überhaupt benutzt worden sei.

50

Gleiches gelte in Bezug auf die Frage, ob die Beklagten I ausdrücklich oder konkludent mit dem Abziehen eines von innen steckenden Schlüssels beauftragt hätten oder hätten beauftragen müssen. Denn wenn der Schlüssel von außen nicht benutzt worden sei, könne das weitere Geschehen nicht hierauf zurückgeführt werden.

51

I sei aber auch dann nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten aufgetreten. Denn dann hätte I nur die Aufgabe gehabt, den Schlüssel abzuziehen, nicht aber, den Gästen die Tür zu öffnen.

52

Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet gewesen, I über die Heimkehr der Gäste zu informieren.

53

Jedenfalls scheitere eine Haftung der Beklagten an der fehlenden Kausalität. Das Verhalten I sei weder adäquat kausal noch lägen die durch die Tat verursachten Schäden innerhalb des Schutzzweckes der angeblich verletzten Norm. Spätestens nachdem I die Gäste in die Flucht geschlagen hatte, sei ein Kausalzusammenhang zwischen einer evtl. Pflichtverletzung der Beklagten und den sich anschließenden Gewalttaten nicht mehr gegeben gewesen.

54

Zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Rufen des Notarztes bleibe der Vortrag des Klägers unzureichend.

55

Sollte eine Haftung der Beklagten in Betracht kommen, so müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er und M sich gewaltsam Zutritt zum Hotel hätten verschaffen wollen.

56

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

57

Die Akten 16 O 503/08 LG Münster, 16 O 283/09 LG Münster und 30 Js 323/05 V StA Münster (Strafverfahren gegen I) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

58

In dem Verfahren 16 O 503/08 nimmt der Alleinerbe des M die Beklagten auf Zahlung der Beerdigungskosten in Höhe von rd. 9.000 € und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. In diesem Verfahren hat das Landgericht den Kläger als Zeugen vernommen (vgl. Bl. 62 d. A.). Das Verfahren ruht.

59

In dem Verfahren 16 O 283/09 LG Münster nimmt der eingetragene Lebenspartner von M die Beklagten auf Zahlung einer Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB in Anspruch. Das Verfahren ruht ebenfalls.

60

Der Senat hat den Beklagten und den Kläger persönlich angehört.

II.

61

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Klage ist weitgehend begründet. Der Zahlungsantrag hat in Höhe von 6.500,00 € Erfolg. Der Feststellungsantrag ist im vollen Umfang begründet.

62

1. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Haftung für eigenes Verschulden gemäß §§ 253 Abs. 2, 701, 280 BGB zu.

63

a) Die Beklagten haben die ihnen gegenüber dem Kläger aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

64

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den Beklagten einen eigenen Beherbergungsvertrag gemäß § 701 BGB geschlossen hatte oder ob vertragliche Beziehungen nur zwischen den Beklagten und M begründet worden waren. Denn im letzteren Falle wäre der Kläger in den Schutzbereich des (zwischen M und den Beklagten geschlossenen) Vertrages mit einbezogen gewesen, so dass er berechtigt wäre, (jedenfalls) Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingehend BGH MDR 2012, 1089 m. w. N.).

65

bb) Ein Beherbergungsvertrag begründet als Hauptpflicht für den Gastwirt oder Hotelier die Gewährung von Unterkunft als Ersatz für die eigene Wohnung und Erbringung der damit verbundenen Serviceleistungen. Dazu gehört, dass der Gastwirt oder Hotelier Ordnung und Sauberkeit erhält und für die Bedienung (nicht notwendig auch die Verpflegung) der Gäste sorgt (vgl. Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 701 Rn. 11 m.w.N; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 701 Rn. 3). Aus dem Vertrag ergibt sich auch die Pflicht des Gastwirtes / Hoteliers, dafür Sorge zu tragen, dass nachts zurückkehrende Hotelgäste Zutritt zu dem Hotel erhalten und ihr gemietetes Hotelzimmer aufsuchen können (Zutrittsverschaffungspflicht). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – bekannt und besonderes vereinbart ist, dass die Hotelgäste nach einer Feier spät zurückkommen werden.

66

cc) Diese Verpflichtung haben die Beklagten verletzt. Im Hinblick auf die konkreten Umstände waren die Beklagten verpflichtet, den – die deutsche Sprache nur unzureichend verstehenden – I darüber zu informieren, dass Gäste, die über einen eigenen Schlüssel verfügten, noch zu später Stunde das Hotel aufsuchen würden. In diesem Zusammenhang hätten die Antragsgegner I auch anweisen müssen, keinen Schlüssel von innen in der Eingangstür stecken zu lassen. Die Informationserteilung hätte so erfolgen müssen, dass – der die deutsche Sprache nur unzureichend verstehende und sprechende – I dies auch verstand. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Informationserteilung hätte sich den Antragsgegnern geradezu aufdrängen müssen, da sich andernfalls die – von ihnen vorgenommene – Aushändigung des Schlüssels zur Eingangstür des Hotels an den Kläger und an M als nutzlos erweisen würde.

67

Diese fehlende Informations- und Anweisungserteilung an I verhinderte den – ungehinderten und gefahrlosen – Zutritt in das Hotel und führte somit auch zur Verletzung der von den Beklagten geschuldeten Zutrittsverschaffungsverpflichtung. Dass die Beklagten I – trotz der Angaben der Beklagten gegenüber der Polizei, wonach der Beklagte I gesagt habe, er solle den Schlüssel abziehen, weil nachts noch Gäste kämen, vgl. Bl. 271 d. Strafakte – nicht in einer für I verständlichen Form angewiesen haben, folgt aus dem gesamten Tatablauf. Denn hätte I die – von der Beklagten nach dem Inhalt der Strafakten wahrgenommene – Mitteilung des Beklagten verstanden, hätte er den Schlüssel nicht stecken lassen, jedenfalls nicht den Gästen den Zugang verwehrt.

68

Der Senat legt dieser Bewertung – wie im Senatstermin mit den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten ausführlich erörtert worden ist – zugrunde, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr der Gäste an der Hoteleingangstür von innen ein Schlüssel steckte, der Kläger oder M versuchten, mit dem ihnen von den Beklagten zuvor zur Verfügung gestellten Schlüssel die Hoteleingangstür zu öffnen, dies jedoch nicht gelang, weil der an der Tür vorhandene Schließmechanismus eine solche Öffnungsvariante (Aufschließen von außen trotz innen steckendem Schlüssel) zum damaligen Zeitpunkt nicht vorsah, was den Beklagten auch bekannt war.

69

Das folgt aus dem Inhalt der von dem Senat beigezogenen Akten. So hat der Beklagte – tatzeitnah am 17.12.2005 – gegenüber der Polizei selbst angegeben, dass es den Gästen nicht gelungen sei, die Eingangstür mit dem Schlüssel zu öffnen, weil der Schlüssel der Reinigungskraft von innen steckte und er selbst den von innen steckenden Schlüssel abgezogen habe (Bl. 262 d. Strafakte). Ähnlich hat er sich im Rahmen seiner Anhörung im Verfahren 16 O 503/08 LG Münster geäußert (vgl. Bl. 63 R d. A.). Die Beklagte hat im Rahmen der Parteienanhörung im vorgenannten Verfahren erklärt, dass es damals Schwierigkeiten beim Öffnen der Eingangstür gab, wenn von innen ein Schlüssel steckte (Bl. 63 d. A.). Soweit der Kläger im Rahmen seiner Zeugenaussage im vorgenannten Verfahren bekundet hat, sich nicht erinnern zu können, ob M versucht hat, die Eingangstür mit dem zur Verfügung gestellten Schlüssel zu öffnen, so misst der Senat dem keine maßgebliche Bedeutung zu. So hat der Kläger nicht ausgeschlossen, dass M einen entsprechenden Versuch unternommen hat, zumal dieser den Schlüssel hatte. Es entspricht auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass jemand einen Schlüssel, der ihm gerade dafür zur Verfügung gestellt worden ist, um zu später Stunde Eingang in das Hotel zu erhalten, auch benutzt. Das gilt auch dann, wenn man die erhebliche Alkoholisierung des M berücksichtigt.

70

Auch die Beklagten sind bei den durch die Polizei vorgenommenen Vernehmungen davon ausgegangen, dass einer der Gäste versucht hat, die Hoteleingangstür mit dem Schlüssel zu öffnen (s. o.).

71

dd) Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagten haben keine entlastenden Umstände vorgetragen. So würde es die Beklagten insb. nicht entlasten, wenn – wie die Beklagte gegenüber der Polizei angegeben hat, vgl. oben – davon auszugehen wäre (die Beklagten bestreiten den entsprechenden Vortrag des Klägers), dass der Beklagte I angewiesen hat, den Schlüssel abzuziehen. Denn die Beklagten waren verpflichtet, I so zu informieren, dass dieser sie verstand, wovon sich die Beklagten auch hätten überzeugen müssen. Der gesamte Tatablauf zeigt jedoch, dass I eine solche – hier zu unterstellende – Anweisung des Beklagten nicht im Ansatz verstanden hat.

72

ee) Der Senat bejaht die – im Prozesskostenhilfeverfahren noch offen gelassene – Frage nach der erforderlichen Kausalität und dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.

73

(1) Sowohl bei vertraglichen Ansprüchen als auch bei deliktischen Ansprüchen wird vorausgesetzt, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei muss zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe begründen keine Haftung (vgl. RGZ 169, 84 ff.). Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH NJW 1998, 138/140; 2005, 1420; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 26). Bei der Beurteilung der Adäquanz kommt es – anders als beim Verschulden – nicht auf die Einsicht und Voraussicht des Schädigers an, sondern auf eine objektive nachträgliche Prognose; alle dem optimalen Betrachter zurzeit des Eintritts des Schadens erkennbaren Umstände sind zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 27 m.w.N.). Hinzu kommt, dass eine Schadensersatzpflicht nur dann besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 1958, 1041; 1961, 1817; 1972, 95; 1999, 3203; 2005, 1420, st. Rechtsprechung und h. M.; vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, Rn. 29).

74

(2) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die pflichtverletzende Handlung der Beklagten – fehlende Information und fehlende Anweisung an I – nicht unmittelbar zum Schaden führte. Das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn dem Kläger und M aufgrund der fehlenden Zutrittsmöglichkeit weitere Kosten entstanden wären, z. B. weil sie sich ein Zimmer in einem anderen Hotel hätten nehmen müssen oder weil sie im Hinblick auf das kalte Wetter gesundheitliche Schäden erlitten hätten (etwa weil einer von ihnen auf dem Weg zum anderen Hotel ausrutschte und sich dabei eine Verletzung zuzog). In einem solchen Fall wäre von einer Kausalität der Pflichtverletzung und der Zurechenbarkeit des Schadens grds. ohne weiteres auszugehen.

75

Hier ist der Kläger aber in seiner Gesundheit beim Betreten des Hotels letztlich erst durch die vorsätzliche Handlung eines Dritten, des I, verletzt worden. In solchen Fällen ist eine Kausalität und somit Haftung des „Erstschädigers“ nicht ohne weiteres gegeben. Zwar wird in solchen Fällen der Kausalzusammenhang nicht ohne weiteres unterbrochen (BGH NJW 2000, 947). Es bedarf jedoch einer wertenden Überlegung, ob und wie die vorausgegangene Verursachung trotzdem rechtliche Grundlage der Zurechnung bleiben kann.

76

Ursprünglich hatte der BGH verlangt, dass der Erstschädiger das Verhalten des – vorsätzlich handelnden – Dritten herausgefordert haben muss („Grünstreifenfall“, Zurechenbarkeit verneint, BGH NJW 1972, 904). Demgegenüber ist eingewandt worden, dass der Vorsatz des „Zweitschädigers“ nicht ausreiche, um den Zurechnungszusammenhang zu verneinen, und dass eine Zurechnung solcher Vorsatztaten an den Erstschädiger nicht erst bei einer Herausforderung des Zweitschädigers einsetze (Schiemann in Staudinger, BGB, 2005, zu § 249 RdNr. 59). In einer späteren Entscheidung hat der BGH das Erfordernis der Herausforderung auf Entscheidungen des Geschädigten selbst beschränkt („Weidezaunfall“, Zurechenbarkeit bejaht, BGH NJW 1979, 712). Im Folgenden hat der BGH eine Begrenzung der Zurechnung vorgenommen, wenn der Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirkliche, dieses Risiko schon gänzlich abgeklungen gewesen sei und bei wertender Betrachtung zwischen den beiden Eingriffen nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang bestehe (BGH NJW 1989, 767). Demnach wird man beim Handeln eines Dritten eine Zurechnung nur dann bejahen können, wenn durch das Handeln des Erstschädigers eine besondere Gefahrsteigerung hervorgerufen worden ist, was durch Abwägung aller Gesichtspunkte zu ermitteln ist. Dabei stellt ein eventuelles vorsätzliches Handeln des Dritten nicht das ausschlaggebende Kriterium dar. Auch das vorsätzliche Handeln des Zweitschädigers ist dem Erstschädiger zuzuordnen, wenn sich durch die „Ersttat“ die spezifische Gelegenheit zum vorsätzlichen Handeln des Zweitschädigers ergeben hat (Staudinger, aaO RdNr. 61; Oetker in Münchener Kommentar, BGB, 2012, zu § 249 RdNr. 142, jeweils mit zahlreichen Fällen aus der Rechtsprechung, z. B. BGH NJW 1992, 1381; BGH NJW 1997, 865) und der entstandene Schaden vom Schutzzweck der Norm miterfasst wird (BGH NJW 1989, 2127).

77

(3) Der konkrete Schadensverlauf war vorliegend objektiv vorhersehbar und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht völlig unwahrscheinlich; die Beklagten haben durch ihr Verhalten eine besondere Gefahrsteigerung geschaffen und die Verletzungen des Klägers fallen unter den Schutzzweck der Norm.

78

Es war vorhersehbar, dass mehr oder minder stark alkoholisierte Hotelgäste, die spät nachts im Winter vor einer verschlossenen Hoteleingangstür stehen, ohne den ihnen zuvor zur Verfügung gestellten Schlüssel für die Eingangstür wegen des von innen steckenden Schlüssels benutzen zu können, versuchen würden, lautstark und vehement auf sich aufmerksam zu machen, um Zutritt zu erhalten. Weiter lag es nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass ein – uninformierter – Mitarbeiter wie I aufgrund des Verhaltens der Gäste Angst bekommen und versuchen würde, sich und/oder das Hotel zu schützen, wenn sich unbekannte alkoholisierte Personen nachdrücklich Zutritt zu dem Hotel verschafften. Durch die fehlende Information und die nicht erteilte Anweisung an I schufen die Beklagten eine gesteigerte Gefahr für das in einem Streit endende Zusammentreffen zwischen dem Kläger und I und somit für das weitere spätere Geschehen, das zur Verletzung des Klägers führte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass I – was den Beklagten bekannt war – der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig war, so dass er sich mit den Einlass begehrenden Personen nicht verständigen konnte, um das bestehende Missverständnis zu beseitigen. Ohne diese – den Beklagten bekannten – Sprach- und Verständnisschwierigkeiten wäre die Situation nicht eskaliert und wäre der Kläger auch nicht verletzt worden.

79

Der eingetretene Schaden ist auch von dem Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten sowie der sich aus dem Vertrag ergebenden Obhuts- und Fürsorgepflichten umfasst. Denn die Verpflichtung, dem Hotelgast Zugang zu dem von ihm gebuchten Zimmer zu verschaffen, beinhaltet auch die Pflicht, diesen Zugang ungehindert und gefahrlos zu gewährleisten. Schäden, die der Hotelgast im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugangsvorgang zum Hotel erleidet, sind daher vom Schutzzweck der vertraglichen Pflicht umfasst sein.

80

Der Zurechnungszusammenhang wurde – entgegen der im landgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung – nicht durch eine räumliche und/oder zeitliche Zäsur der Ereignisse unterbrochen. Hiervon könnte dann ausgegangen werde, wenn sich die eigentliche Verletzungshandlung aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständige Handlung des Zweitschädigers darstellen würde, die weder im zeitlichen noch im räumlichen Zusammenhang mit dem Versuch der Gäste, Eintritt in das Hotel zu erlangen, gestanden hätte. In einem solchen Fall hätte die durch die Pflichtverletzung und ihre Folgen (fehlende Information und fehlender Zugang zum Hotel) verursachte gesteigerte Gefahr nicht mehr fortbestanden, so dass sich die Vorsatztat des Zweitschädigers als eigenständige und dem Erstschädiger nicht mehr zurechenbare Handlung darstellen könnte. Eine solche räumliche und/oder zeitliche Zäsur hätte vorliegend z. B. dann vorgelegen haben können, wenn die Gäste zunächst aufgrund des gezückten Messers die Flucht ergriffen hätten, I sie über einen längeren Weg und Zeitraum verfolgt hätte, ohne von ihnen abzulassen und sie letztlich deswegen verletzt hätte, weil die Gäste z. B. wegen Erschöpfung nicht weitergehen konnten. Diese Fallgestaltung wird – aus der Sicht eines objektiven Dritten – dadurch entscheidend geprägt, dass die durch die Pflichtverletzung der Beklagten hervorgerufene Situation, die I erst zur Reaktion veranlasste, das Hotel zu schützen, weil er die Gäste für potentielle Eindringlinge hielt, zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht mehr bestanden hätte. Denn die für das Hotel bzw. für ihre Bewohner aus der Sicht I bestehende Gefahrsituation wäre durch die Vertreibung der vermeintlichen Eindringlinge beendet gewesen (er hätte sein Ziel, das Hotel zu „schützen“ erreicht), so dass die Handlungen des I nicht mehr im Zusammenhang mit der auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführende Gefahrsteigerung gestanden hätten, sondern sich als eigeständige und von anderen Motiven getragene Handlungsweise darstellen würde, für die die Beklagten nicht mehr einzustehen hätten.

81

Eine Fallgestaltung wie vorstehend beschrieben lag hier aber nicht vor. Wie im Senatstermin ausführlich erörtert worden ist, hatten weder der Kläger noch M die Flucht in dem Sinne ergriffen, dass sie – aus Sicht I – unter Aufgabe ihres Vorhabens, in das Hotel zu gelangen, „kopflos“ davon gerannt wären. Sie waren im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Auseinandersetzung an der Hoteleingangstür unter dem Eindruck des Messers lediglich nach draußen auf den Treppenabsatz im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Hoteleingang (vgl. Lichtbilder Bl. 53 ff. d. Strafakte) zurückgewichen und standen I, der ihnen nach draußen gefolgt war, gegenüber. I musste daher den Eindruck haben, dass der Kläger und M weiterhin – evtl. gewaltsam – in das Hotel gelangen wollten. In dieser Situation fügte I M die tödlichen Verletzungen zu und verletzte den Kläger wie oben beschrieben. Die Verletzungshandlungen standen somit im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur „Ursprungsauseinandersetzung“ an der Hoteleingangstür, die erst durch die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich die fehlende ausreichende Informationserteilung an I, hervorgerufen wurde und rechtfertigt es, die Handlungen des I den Beklagten zuzurechnen.

82

Insoweit macht es nach Auffassung des Senats keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gäste bei der ersten Auseinandersetzung verletzt worden wären (z. B. weil I das Messer bereits da bei sich trug und zustach oder weil I den Kläger die Tür gegen den Kopf stieß, jeweils um den Zugang zu verhindern), was den Beklagten ohne Zweifel hätte zugerechnet werden müssen, oder ob die schädigende Handlung erst kurze Zeit später bei im Wesentlichen unveränderter Situation erfolgte.

83

c) Der Kläger muss sich ein anspruchsausschließendes oder anspruchskürzendes Mitverschulden (§ 254 BGB) nicht zurechnen lassen. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger an der Entstehung des Schadens oder an dessen Umfang schuldhaft mitgewirkt hat.

84

aa) Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 BGB sind erfüllt, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Die – spätere – Schädigung muss vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein (BGH NJW 2001, 149; BGH NJW 2004, 3328; BGH NJW 2006, 1426, BGH NJW-RR 2006, 965). Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung. Wie sich ein verständiger Mensch an Stelle des Geschädigten verhalten hätte, ist nicht ausschließlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Maßgeblich ist eine ex ante-Betrachtung (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 2012, zu § 254 Rdnr. 30 m. w. N).

85

bb) Nach Auffassung des Senats war es für den Kläger (und für M) nicht vorhersehbar, dass I sie mit dem Messer angreifen und verletzen würde. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich I mit dem Messer bewaffnete (also Klopfen an der Tür und Aufdrücken der Tür), mussten die Gäste nicht davon ausgehen, dass die Situation eskalieren würde. Das gilt insb. deshalb, weil I die Tür zunächst freiwillig aufgeschlossen hatte und den Kläger und M – wenn auch aufgrund der von den Gästen manifestierten Nachdrücklichkeit – zunächst auch passieren ließ. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich I weder gewalttätig noch gewaltbereit gezeigt. Auch nachdem I das Messer ergriffen hatte, war das Verhalten der Gäste nicht sorgfaltswidrig. Sie sind vor I zurückgewichen und haben keine Anstalten gemacht, wieder in das Hotel zu gelangen. Sie konnten darauf vertrauen, dass sich I mit diesem Verhalten zufrieden geben würde und dieser das Messer lediglich als Drohmittel einsetzte. Nachdem sich diese Erwartung nicht erfüllte und I den Kläger – erstmals – verletzte, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er sich in die Eingangshalle des Hotels begab, wo er erneut von I verletzt wurde. In Anbetracht der Gefahrsituation war das Verhalten des Klägers aus der Sicht eines verständigen Dritten vertretbar, da er davon ausgehen konnte, im Hotel T1 und Hilfe zu finden. Der Kläger hat am 17.12.2005 gegenüber der Polizei – zeitnah und nachvollziehbar – angegeben, er sei in das Hotel gegangen, um drinnen Hilfe zu holen, insb. beim Beklagten, der ihn und M als Gäste kannte (Bl. 296 d. Strafakten).

86

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass sich I bei der Auseinandersetzung mit den Gästen eine Wunde am Kopf zuzog, kein Mitverschuldenseinwand begründen. Die Beklagten tragen keine konkreten Tatsachen unter Beweisantritt vor, die es dem Senat ermöglichen würden, Feststellungen zur genauen Ursache der Verletzung von I und zu eventuellen Auswirkungen dieser Verletzung auf das weitere Geschehen zu treffen. Das geht zu Lasten der für den Mitverschuldenseinwand darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

87

Im Übrigen lassen die Beklagten unberücksichtigt, dass I sich die Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung an der Hoteleingangstür zuzog. Die Ursache für diese Auseinandersetzung wurde aber durch die Beklagten gesetzt. Hätten sie I entsprechend informiert, so hätte I den Schlüssel abgezogen, so dass die Gäste die Tür hätten öffnen können bzw. hätte er die Gäste hereingelassen. In beiden Fällen wäre es nicht zur Auseinandersetzung mit den Gästen und zur nachfolgenden Verletzung I gekommen.

88

d) Der Anspruch ist nicht verjährt. Eine Verjährung käme allenfalls gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist, oder er diese Kenntnis nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (BGH NJW 2008, 2576; BGH NJW-RR 2008, 1495).

89

Diese Kenntnis hat der Kläger (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) erst durch und nach Einsichtnahme in die Strafakten erlangt. Erst aus dem Akteninhalt waren für ihn die genauen Umstände im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten und der ihnen vorzuwerfenden Pflichtverletzung (Zutrittsproblematik) ersichtlich. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von Tatsachen gehabt haben dürfte, die nur eine Inanspruchnahme des I ermöglicht hätten. Die Akteneinsicht war hier erst Mitte April 2007 abgeschlossen (vgl. Bl. 937 d. Strafakten). Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe des – den Eintritt der Verjährung hemmenden, § 204 Nr. 14 BGB – Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 12.06.2009 (Bl. 18 d. A.) war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

90

Dem Kläger kann im Hinblick auf den Umstand, dass das gegen I eingeleitete Strafverfahren erst im Oktober 2006 durch Verwerfung der Revision durch den BGH beendet wurde (Bl. 895 d. Strafakten) und sein Prozessbevollmächtigter bereits im Oktober 2006 Akteneinsicht beantragt hatte (Bl. 884 d. Strafakten), auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich die Kenntnis (grob fahrlässig) nicht früher beschafft hat.

91

e) Unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände hält der Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 € für angemessen.

92

(aa) Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht – nach der zum 01.08.2002 erfolgten Reform der Vorschrift – der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund

93

Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (OLG Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.; OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 1468), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt, wenn diesem „nur“ Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Bremen, VersR 2003, S. 779). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (vgl. BGH VersR 1970, 281; OLG Hamm NJW-RR 1993, 537; Palandt-Grüneberg, a. a. O., zu § 253 Rdnr. 15 m. w. N.).

94

(bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat folgende Umstände bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt:

95

I fügte dem Kläger mit dem verwendeten Messer diverse Schnitt- und Stichverletzungen zu. So erlitt er – wie im Senatstermin mit den Parteien unter Hinzuziehung der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C vom 21.12.2005 (Bl. 196 ff. d. BA) erörtert worden ist – folgende Verletzungen:

96

Eine rd. 2,5 cm lange Schnittverletzung an der linken Handfläche zwischen Daumen und Zeigefinger, eine Stichverletzung an der Vorderseite des linken Oberschenkels, eine rd. 4 cm lange Stichverletzung an der Rückseite des linken Oberschenkels, die genäht werden musste, eine rd. 1 cm lange tiefe Stichverletzung an der Rückseite des rechten Oberschenkels, die ebenfalls genäht werden musste, eine Stichverletzung im Unterbauch links. Daneben erlitt der Kläger bei der Abwehr der Angriffe des I diverse Prellungen, Hautunterblutungen und Kratzer in allen Bereichen des Körpers. Der Kläger musste für eine Woche stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Der Heilungsverlauf dauerte rd. 4 Monate. Aufgrund der – glaubhaft und nachvollziehbar von dem Kläger geschilderten – lebensbedrohlichen Situation traten bei ihm psychische Probleme auf, die die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich machten. Weil keine spürbare Besserung auftrat, brach der Kläger diese Behandlung vor Abschluss der Behandlung ab. Zurzeit verspürt der Kläger noch – also rd. sieben Jahre nach der Tat – gelegentlich noch Narbenschmerzen aufgrund der an den Rückseiten der Oberschenkel erlittenen Verletzungen, insb. beim Hinsetzen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der erforderlichen Behandlungen musste der Kläger sein Studium für ein Semester unterbrechen und konnte er das Studium auch erst entsprechend später abschließen.

97

Bei der Bemessung der Höhe hat sich der Senat im Rahmen des in anderen vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der Geldwertentwicklung gehalten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 30.04.1992, 13 U 155/91, IMMDAT 1492; LG Aachen, Urteil v. 24.11.1995, 11 O 214/93, IMMDAT 2676; LG Kassel ZfS 1992, 83).

98

(cc) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

99

2.) Ist eine Haftung aufgrund eigenem vertragswidrigem Verschulden der Beklagten gegeben, kam es nicht mehr darauf an, ob die Beklagten dem Kläger auch aufgrund einer Haftung aus Delikt (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB) oder einer Haftung für fremdes Verschulden nach § §§ 253 Abs. 2, 701, 280, 278, 823 Abs. 1 und Abs. 2, 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind.

100

Das gilt entsprechend soweit der Kläger seine Ansprüche auch darauf stützt, die Beklagten hätten den Notarztwagen zu spät gerufen.

101

3.) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

102

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der (weiteren) materiellen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Der Kläger, der aufgrund der erlittenen Verletzungen in seinem beruflichen Werdegang eingeschränkt wurde, ist derzeit noch nicht in der Lage, die insoweit – wahrscheinlich – eintretenden finanziellen Einbußen zu beziffern. Demzufolge ist die Erhebung einer Feststellungsklage zur Hemmung des Verjährungseintritts geboten, zumal weder die Beklagten noch die hinter diesen stehende Haftpflichtversicherung bereit gewesen sind, einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu erklären.

103

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht und der Eintritt eines auf die Verletzungshandlung beruhenden materiellen Schadens wahrscheinlich ist (vgl. hierzu BGH WM 1996, 548, 549; WM 2002, 29, 32; ZIP 2006, 317, 319).

III.

104

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

105

Trotz des Umstandes, dass der Kläger mit seinen Schmerzensgeldvorstellungen nicht in voller Höhe obsiegt, hat es der Senat unter Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für gerechtfertigt erachtet, den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 2011, 65).

IV.

106

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht mit seinen Ausführungen zum Zurechnungszusammenhang auch nicht von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ab.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.