Krankenhaus haftet für nicht erkannte Blutung im Gehirn

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012 – I-26 U 142/09

Krankenhaus haftet für nicht erkannte Blutung im Gehirn

Ein Krankenhaus haftet für eine nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn
entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning
leak), wenn der Patient aufgrund 13 Tage später erneut aufgetretener
Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet. Das hat der
26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.2012 entschieden
und damit die erstinstanzliche Verurteilung des Krankenhauses durch das
Landgericht Paderborn dem Grunde nach bestätigt.

Aufgrund plötzlich aufgetretener, heftiger Kopfschmerzen hatte der auf Montage
in Kiel arbeitende, seinerzeit 34jährige Kläger aus dem Kreis Paderborn
am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht
und war dort noch am gleichen Tag mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“
nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel entlassen worden.

Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen, die
ihm zu einem schweren Pflegefall gemacht haben. Er kann nicht mehr gehen,
nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost
schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers – der am
13.07.2005 nicht erkannten Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung
– hat der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 € Schmerzensgeld,
den Ersatz von über 45.000 € materieller Schäden und die Feststellung
der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzpflicht
des beklagten Krankenhauses dem Grunde nach bestätigt. Die ärztliche
Behandlung am 13.07.2005 sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige
Befundung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung
unterblieben sei. Im Falle einer ausreichenden Befundung wäre die
Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen
behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre
vermieden worden. Hiervon sei aufgrund einer dem Kläger zugutekommenden
Beweislastumkehr auszugehen. Da die Umstände, nach denen sich die
Höhe des Schmerzensgeldes und der Umfang des materiellen Schadens
bemessen, noch aufzuklären seien, sei die Beklagte zunächst dem Grunde
nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.11.2012 (I-
26 U 142/09), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 12/13).

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 08.02.2013

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