Zur Kündigung eines Gastschulvertrages ohne Abmahnung wegen Alkoholkonsum eines minderjährigen Teilnehmers in Texas

LG Bonn, Urteil vom 28. Dezember 2015 – 9 O 170/15

Zur Kündigung eines Gastschulvertrages ohne Abmahnung wegen Alkoholkonsum eines minderjährigen Teilnehmers in Texas

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
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Die Parteien streiten sich wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behauptet unberechtigten außerordentlichen Kündigung.

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Der Beklagte ist ein Verein, dessen Zweck unter anderem die Förderung des Jungend- und Kulturaustausches, insbesondere durch die Vorbereitung von internationalen Sprach- und Studienaufenthalten im Ausland ist. Der Kläger und seine Frau vereinbarten am 16.11.2013/20.11.2013 einen Vertrag zur Vorbereitung und Organisation eines Public High School Gastschulaufenthaltes in den USA – J-1 Programm -. für deren minderjährige Tochter N2 G. Gemäß § 1 dieses Vertrages war der Beklagte verpflichtet, für die Teilnehmerin N2 G in dem amerikanischen Schulhalbjahr ####/#### einen Gastschulaufenthalt von neun bis zehn Monaten vorzubereiten und durchzuführen. Als Kosten für die Programmdurchführung wurden 6.795,00 EUR und vereinbart und auch beglichen. Zudem einigten sich die Parteien über 130,00 EUR Stornogebühren, die auch gezahlt wurden. N2 G reiste am 16.08.2014 von Frankfurt nach Houston an. Die Gastmutter von N2 G war Frau I. Sie war alleinstehend und in Vollzeit berufstätig. N2 musste häufiger Wege zu Fuß und alleine zurücklegen. Nach einiger Zeit sollte eine neue Gastfamilie vom Beklagten gesucht werden. Im September 2014 veranstaltete der Beklagte mit seiner ortsansässigen amerikanischen Partnerorganisation J ein Treffen aller teilnehmenden Gastschüler in Houston. Hierbei war eine andere örtliche Koordinatorin, Frau N anwesend. Sie gehört nicht zum Beklagten, sondern zur Organisation D. Sie wurde von der örtlichen Partnerorganisation des Beklagten eingeladen. Bei diesem Treffen lernten sich N2 G und Frau N kennen. Frau N lud N2 sowie zwei weitere Gastschülerinnen zu einer Home-Party ein. Bei dieser Home-Party in einem Privathaus konsumierte N2 Alkohol, wobei der Umfang und die Umstände streitig sind. In der Folge kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen, die sich jedenfalls hauptsächlich auf Frau N als Beschuldigte bezogen. Die Mutter von N2 nahm sich in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 03.10.2014 einen Mietwagen in Houston, um zu ihrer Tochter zu gelangen. Hieraus ergeben sich Mietwagenkosten in Höhe von 212,71 EUR. Mi t Schreiben vom 20.10.2014 kündigte der Beklagte den Vertrag außerordentlich unter Bezugnahme auf N2 G Alkoholkonsum. Zuvor war keine Abmahnung durch den Beklagten erteilt worden. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass ein Verstoß gegen örtliches bundesstaatliches Recht hinsichtlich Alkoholkonsums oder -besitzes Minderjähriger durch die Teilnehmer gegen § 4 I des Vertrages verstößt und einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann. Mit dem Programmende, endete auch N2 G Visum. Daher musste sie binnen weniger Tage aus den USA ausreisen. Der Beklagte informierte die Eheleute G, dass ein Strafverfahren gegen N2 G wegen des Alkoholkonsums angelaufen sei. Den Eltern könne wegen einer möglichen Kenntnis des Konsums ihrer Tochter auch eine Strafbarkeit drohen. Da nach N2 G Rückkehr eine Teilnahme an dem deutschen Schuljahr nicht möglich war, entschieden sich die Eltern und N2 G, dass sie das Schuljahr in Amerika fortsetzen sollte. Hierzu organisierten die Eltern privat einen Gastschulaufenthalt bei der Gastfamilie O in Kalifornien von Dezember 2014 bis Juni 2015. Die Kosten für den weiteren Aufenthalt setzten sich wie folgt zusammen:

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Mit Schreiben vom 19.11.2014 erstattete der Beklagten dem Kläger 1.114,40 EUR. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2015 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.764,90 EUR bis zum 06.02.2015 auf. Der Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 05.02.2015 zurück. Am 20.02.2015 einigten sich die Eheleute G schriftlich darüber, dass alle Ansprüche aus dem o.g. Vertrag der Ehefrau des Klägers an den Kläger übergehen sollen.

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Der Kläger behauptet, dass die Gastmutter Frau I berufsbedingt wenig Zeit für N2 gehabt habe. Daher sei sie kaum für N2 ansprechbar gewesen. Dies sei auch der Grund, warum N2 viele Strecken zu Fuss alleine zurücklegen musste. Das Fortbewegen alleine zu Fuss sei in den USA schon auffällig und ein Sicherheitsrisiko. So sei N2 mehrfach von jungen Männern angepöbelt worden. Dies sei der Grund gewesen, warum eine neue Gastfamilie gesucht werden sollte. N2 habe auf der Home-Party im September nur ein wenig an alkoholischen Getränken bzw. sogenannten Jell-O-Shots genippt, die nur einen geringen Alkoholgehalt gehabt hätten. Der Kläger ist der Ansicht, dass dieser Alkoholkonsum keinen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 4 I des Vertrages darstelle. N2 habe sich dadurch nicht nach texanischem Recht strafbar gemacht. Es sei in Texas Minderjährigen generell nur verboten, in der Öffentlichkeit zu trinken. Der Konsum von N2 auf einer privaten Party in Gegenwart der volljährigen Frau N sei nicht nach texanischem Recht verboten gewesen, da diese ein „adult guardian“ gewesen sei. Zudem sei eine mögliche Kündigung unwirksam, weil eine vorherige Abmahnung von dem Beklagten entgegen § 6 II Abs. 5 des Vertrages unterlassen wurde. Insgesamt sei daher die Kündigung des Beklagten vom 20.10.2014 unberechtigt. Weiter behauptet der Kläger, dass N2 Mutter entgegen einem ursprünglichen Plan beruflich nach Denver zu fliegen mittels einer Umbuchung nach Houston geflogen sei, um ihrer Tochter wegen der Kündigung beiseite zu stehen. Diese Umbuchung habe 130,00 EUR gekostet. Diese nach Ansicht des Klägers unberechtigte Kündigung, begründe einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasse die Mehrkosten des neuen Aufenthalts von Dezember 2014 bis Juni 2015 (10.572,73 EUR) sowie die Kosten der Anreise der Mutter zur Unterstützung der Tochter im Oktober 2014 (Mietwagen: 212,71 EUR und Flugumbuchung: 130,00 EUR). Hiervon seien die 1.14,40 EUR Rückerstattung abzuziehen. Daraus ergebe sich ein Gesamtschaden von 9.764,90 EUR.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.764,90 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis seit 07.02.2015;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 526,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 07.02.2015.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass N2 sich bei ihrer Gastmutter, Frau I zunächst gut eingelebt habe. Trotz vieler Aktivitäten von den beiden und einer weiteren thailändischen Gastschülerin von Frau I habe sich N2 beschwert, dass Frau I zu wenig Zeit für sie habe und dass sie und die andere Gastschülerin zu verschieden seien. Bei den Wegen zu Fuss habe nie ein Sicherheitsrisiko für N2 bestanden. Da auch nach Schlichtungsgesprächen mit der Gastmutter, der anderen Schülerin und einer Koordinatorin vor Ort, N2 Beschwerden blieben, sollte die Suche nach einer neuen Gastfamilie erfolgen. Auf der Home-Party hätten die Schüler und darunter auch N2 Alkohol konsumiert und seien dabei fotografiert worden. Eine der eingeladenen Schülerinnen habe sich entkleidet. Dies sei gefilmt und in sozialen Netzwerken veröffentlicht worden. Hierauf sei es zu einer Anzeige gegen die anwesende Frau N gekommen. Der Beklagte bestreitet, dass die Mutter wegen der Kündigung angereist sei und ursprünglich eine Anreise nach Denver geplant habe. Die Mutter von N2 habe sich mit Frau N unabhängig von der Kündigung zwecks der heimlich eigenständigen Suche nach einer neuen Gastfamilie in Houston verabredet. Anschließend sei es erst zu Ermittlungen der lokalen Behörden gegen N2 wegen des Alkoholkonsums gekommen. Hierbei habe die Polizei von Houston beim Beklagten Informationen zu N2 eingefordert. Die örtliche Partnerorganisation J sei informiert worden, dass wegen des Alkoholkonsums der Gastschüler bei der o.g. Home-Party, die staatliche Bundesbehörde U.S. Department of State zuständig sei und nun tätig sei. Weiter seien nun auch das FBI, das Außenministerium, die örtliche Jugendschutzbehörde sowie die örtliche Presse involviert gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Konsumieren von Alkohol durch Minderjährige in Texas grundsätzlich untersagt sei. Daher habe N2 mit dem Alkoholkonsum gegen texanisches Recht und damit gegen § 4 I des Vertrages verstoßen. Dies rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Zudem habe sich N2 nicht an den 24-Stunden Service des Beklagten nach der Party gewandt. Weiterer Mailkontakt mit Freunden von N2 spreche dafür, dass ein solches Verhalten erneut geschehen könnte. Vor dem Hintergrund der Strafverfolgung sowie N2 Benehmen sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Nur so habe man N2 zurückschicken und vor weiteren Straf- und Presseverfolgungen bewahren können. Dies sei auch die einzige Möglichkeit gewesen, einen Schaden für den Ruf des Beklagten wegen den Ermittlungen gegen eine seiner Teilnehmerinnen abzuwenden. Andernfalls hätten Gastfamilien abgeschreckt und damit die wirtschaftliche Grundlage des Vereins beeinträchtigt werden können. Diese Kündigung sei auch notwendig gewesen, um die Gastfamilien in ihrem Vertrauen zu stärken, dass ein Fehlverhalten der Gastschüler von dem Beklagten mit Konsequenzen begegnet werde. Zudem habe sich N2 vertraglich verpflichtet, ihr Land würdevoll zu vertreten. Dazu sei sie explizit in einem Seminar vom 23. und 25.05.2015 über die amerikanische Haltung zu Alkoholkonsum Minderjähriger und den Konsequenzen für das Austauschprogramm informiert worden. Dennoch habe sie sich nicht angemessen verhalten angesichts des strafbewehrten Alkoholkonsums und damit den Ruf des Beklagten und seiner Partnerorganisation J in Houston geschädigt. Zudem habe man dem Kläger weitere 600,00 EUR wegen der Auslandskrankenversicherung erstattet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.764,90 EUR zu. Es kommt einzig ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II, 651l BGB i.V.m dem Vertrag zur Vorbereitung und Organisation eines Public High School Gastschulaufenthaltes in den USA – J-1 Programm -(im Folgenden Vertrag über einen Gastschulaufenthalt) in Betracht. Aus § 241 II BGB folgt, dass eine jede Partei eines Schuldverhältnisses auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen soll. Dazu gehört auch die Pflicht eine unberechtigte bzw. unschlüssige Kündigung zu unterlassen. (Palandt, Grüneberg, 74. Auflage 2014, § 280, Rn 26). Eine solche Pflichtverletzung liegt indes nicht vor, weil die vom Beklagten erklärte Kündigung – ohne Abmahnung – wirksam war.

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Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt hier nach §§ 4, 6 des Vertrages über einen Gastschulaufenthalt vor. Diese AGB-Klauseln sind gemäß §§ 305 ff. BGB wirksam. Insbesondere liegt keine Unwirksamkeit nach § 307 BGB vor. Die Klauseln entsprechen vielmehr gerade dem gesetzlichen Leitbild des § 314 BGB, wonach Dauerschuldverhältnisse wie das vorliegende bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden können. §§ 4, 6 des Vertrages über einen Gastschulaufenthalt, sehen eine möglicherweise sofortige Beendigung des Vertrages vor, wenn ein Teilnehmer gegen eine amerikanische Strafnorm im Zusammenhang mit Alkoholbesitz bzw. -konsum von Minderjährigen verstößt. Weiter setzt die Klausel eine Abwägung voraus (s. Formulierung („kann“). Damit umschreibt die Klausel ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beklagten, für den Fall eines Fehlverhaltens des Teilnehmers und nach einer Interessenabwägung. Dieser Aufbau eines Kündigungsrechts entspricht den Grundwertungen einer fristlosen Kündigung als ultima ratio im Sinne des Gesetzes. So sehen auch die §§ 314, 626 BGB beispielsweise vor, dass für eine fristlose Kündigung zunächst ein wichtiger Grund erforderlich ist. Dieser kann in jeder Verletzung eines vereinbarten Verhaltens liegen, also in der Regel in einer Pflichtverletzung bezogen auf das jeweilige Schuldverhältnis. Da eine fristlose Kündigung als letztes Mittel zum Umgang mit einem Vertrag angesehen wird, ist weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Interessenabwägung nach Maßgabe der gegebenen Umstände erforderlich. Nur wenn eine solche Abwägung ein Festhalten am Vertrag bis zur regulären Beendigung für den Kündigenden unzumutbar erscheinen lässt, ist eine fristlose Kündigung angemessen und wirksam. Dem entsprechend enthält die Klausel in § 6 II Abs. 5 2. Absatz den gesetzlichen Grundsatz, dass vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung zu erteilen ist, es sei denn dass der Verstoß des Teilnehmers so schwerwiegend ist, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers und der Eltern eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist. Auch im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ist anerkannt, dass eine Abmahnung entbehrlich ist, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung und damit ein längeres Zuwarten für den Kündigenden unzumutbar ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, Auflage 2014, § 626, Rn 18). Damit entspricht der Regelungsgehalt der §§ 4 und 6 des Vertrages über einen Gastschulaufenthalt den gesetzlichen Grundsätzen. Es liegt mithin kein Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB vor.

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Ein Kündigungsgrund i.S.v. §§ 4, 6 des Vertrags liegt auch vor. Die Klauseln sind so zu verstehen, dass grundsätzlich ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, wenn der Teilnehmer sich nach dem geltenden Recht des amerikanischen Aufenthaltsstaates im Hinblick auf Alkoholkonsum oder Alkoholbesitz strafbar macht und sich daher einer möglichen Strafverfolgung aussetzt. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt. Gemäß dem für das anwendbare texanische Sachrecht maßgeblichen TEX AL. CODE ANN. § 106.04, Abschnitt lit. a ist es Minderjährigen verboten, Alkohol zu konsumieren. Es gilt nach TEX AL. CODE ANN. § 106.04, Abschnitt lit. b als Rechtfertigungsgrund, wenn ein Elternteil, Vormund oder volljähriger Ehepartner des Minderjährigen in Sichtweite anwesend ist bei dem Konsum. Als Minderjährige gelten hierbei im Hinblick auf den Konsum von Alkohol Personen unter 21 Jahren, TEX AL. CODE ANN. § 106.01. Hier hat die Teilnehmerin und Tochter des Klägers N2 G bei einer Feier im September 2014 Alkohol konsumiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Teilnehmerin 15 Jahre alt. Weder ihre Eltern, ein Vormund noch ein volljähriger Ehepartner der Teilnehmerin waren in Sichtweite anwesend zur Zeit des Konsums. Damit erfüllte N2 G mit ihrem Alkoholkonsum im September 2014 den Straftatbestand des TEX AL. CODE ANN. § 106.04, Abschnitt lit. a. Sie machte sich mithin nach dem bundestaatlichen Rechts ihres Aufenthaltsortes, hier Houston Texas, in Zusammenhang mit Alkoholkonsum strafbar. Damit verstieß sie auch gegen § 4 I des Vertrages über einen Gastschulaufenthalt. Soweit der Kläger trotz des entsprechenden Hinweises des erkennenden Einzelrichters auch noch im Schriftsatz vom 01.12.2015 an der Auffassung festhielt, dass der Konsum von Alkohol 15 bzw. 16-jährigen in Texas erlaubt sei, wenn dieser im Beisein eines Erwachsenen geschehe, ist dies unzutreffend. Der erkennende Einzelrichter vermag aufgrund seiner Englischkenntnisse und Kenntnisse im US-amerikanischen Recht, die er sich u.A. aufgrund eines viermonatigen Praktikums in einer New Yorker Rechtsanwaltskanzlei erworben hat, die oben dargestellte Rechtsanwendung des ausländischen Sachrechts auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen im Internet zum Wortlaut der texanischen Gesetze und des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Prozess vornehmen. Die Regelungen des TEX AL. CODE ANN. regeln unmissverständlich, dass ein „adult guardian“ nicht jegliche erwachsene Person ist und auch nicht eine solche, die ihre Aufsichtspflicht von einem Elternteil, Vormund oder volljährigen Ehepartner des Minderjährigen ableiten kann, wie möglicherweise hinsichtlich Frau N zu bejahen wäre. Es wird vielmehr unmissverständlich geregelt, dass der betreffende Elternteil, Vormund oder volljährige Ehepartner des Minderjährigen in Sichtweite selber anwesend sein muss, was hier unstreitig nicht der Fall war. Ein Sachverständigengutachten über den Inhalt des texanischen Sachrechts war nicht erforderlich, da der erkennende Einzelrichter aus den dargestellten Gründen die für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfolgen des texanischen Sachrechts (zivilrechtlich als auch strafrechtlich) selbst zu bewerten vermag.

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Nach der sodann vorzunehmenden Interessenabwägung war die außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt. Zu dem Interesse des Klägers, dass der Vertrag und damit der Aufenthalt seiner Tochter fortgesetzt wird – auch aus wirtschaftlichem Interesse, um nicht einen Alternativaufenthalt finanzieren zu müssen, wie letztlich geschehen ist, gehört dabei auch das Interesse, dass das Wohlergehen seiner Tochter sichergestellt ist. Ein solches Interesse ist aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht eines Elternteils nach § 1626 BGB anzunehmen. Im vorliegenden Fall hat N2 G als Minderjährige Alkohol konsumiert und sich daher nach texanischem Recht strafbar gemacht. Mithin bestand für sie das Risiko einer Strafermittlung und gegebenenfalls auch einer Strafverurteilung, unabhängig vom Streit der Parteien darüber, wie groß das Risiko einer tatsächlichen Strafverfolgung angesichts der konkreten Umstände konkret war. Um sie vor dem bestehenden Risiko sicher zu schützen, musste sie jedenfalls aus dem Zuständigkeitsbereich der texanischen Behörden genommen werden. Dabei ist durchaus zu beachten, dass die US-amerikanische Strafjustiz anders funktioniert als die deutsche und gerade auch im Bereich des Jugendstrafrechts tendenziell höhere Strafen verhängt werden, gerade in Texas. Demnach konnte dem Interesse des Klägers, dass N2 G Sicherheit vor einer Strafverfolgung gewährleistet ist, nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem das Programm beendet wurde, N2 G Visum aufgehoben wurde und sie nach Hause zu ihren Eltern geschickt wurde. Zudem ist das Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, dass es zu keinen strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Teilnehmer kommt. Hierzu gehört auch das Interesse, ein solches Fortschreiten von Ermittlungen zu verhindern, um eine Beeinträchtigung des eigenen Rufes und des der örtlichen amerikanischen Partnerorganisation J zu verhindern. Eine solche Rufschädigung im Zusammenhang mit dem straffällig Werden von Gastschülern aus dem Programm des Beklagten birgt die Möglichkeit, dass amerikanische Gastfamilien Hemmungen haben, ihr Zuhause für Gastaufenthalte anzubieten. Da aber der ganze Aufbau der Vereinstätigkeit des Beklagten auf das Zur Verfügung Stellen von Unterkünften durch Gastfamilien aufbaut, wäre ein Wegfall von Gasteltern eine wirtschaftlich relevante Beeinträchtigung. Zumindest um das Vertrauen der Gastfamilien, dass der Beklagte und seine Partnerorganisation Konsequenzen (effektiv) ergreifen (können), wenn es zu einem derartig rechtlich relevanten Verhalten von Teilnehmern kommt, war hier ein Interesse an einem Einschreiten im Sinne von Kündigen des Vertrages für den Beklagten begründet. Hinzu kommt, dass der Beklagte vor der Kündigung vertraglich verpflichtet war, für das Wohlergehen und die Sicherheit der Teilnehmerin, hier N2 G zu sorgen, vgl. § 241 II BGB. Um dieser Pflicht nachzukommen musste der Beklagte das Risiko einer Beeinträchtigung von N2 G Wohl aufgrund möglicher Strafermittlungen infolge ihres Gesetzesverstoßes beseitigen. Hierzu blieb ihm als effektivste Methode nur die fristlose Kündigung mit der Folge der alsbaldigen Heimreise von N2 G zu ihren Eltern und damit raus aus dem Einflussbereich der amerikanischen Behörden. Bei der Abwägung dieser beiderseitigen Interessen scheint das Interesse des Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Vertrages auch

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zum Wohle N2 G und somit mittelbar durchaus auch im Interesse des Klägers überwiegend zu sein. Ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des Vertrages im Juni 2015 für den Beklagten war nicht zumutbar. Die Kündigung war ohne Abmahnung angemessen. Der vom Kläger angesprochene Zeitablauf zwischen Pflichtverletzung und Kündigung ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, zumal nicht ganz sicher ist, wann der Beklagte überhaupt in allen Einzelheiten von den die Kündigung rechtfertigenden Umständen erfahren hat. Ebenso ist nicht das genaue Ausmaß des Alkoholkonsums von N2 G entscheidend und ob der „Strip“ auf der Party stattfand, auf welcher N2 anwesend war oder nicht. Entscheidend ist das realistische Risiko der Strafverfolgung gegenüber N2 G und der sich daraus ergebenden Gefahren für sie und den Beklagten, denen nur durch die außerordentliche Kündigung begegnet werden konnte. Demzufolge war nach der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen die außerordentliche Kündigung der Beklagten – auch ohne Abmahnung – wirksam.

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Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der der Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2013, 1272) zugrunde liegende Fall durchaus vergleichbar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es im vorliegenden Fall um Alkoholkonsum und im Fall des OLG Frankfurt um Besitz von THC ging. Beides ist für Jugendliche illegal, zumal es im Fall des OLG Frankfurt nicht einmal um nachgewiesenen Konsum, sondern nur um Besitz einer äußerst geringen Menge THC ging. Dass im vorliegenden Fall eine Erwachsene anwesend war, ist unerheblich, da gerade diese Erwachsene der Gefährdungsfaktor gewesen sein soll nach dem eigenen Vortrag des Klägers. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Chat-Protokollen, dass durchaus Einiges dafür spricht, dass N2 G nicht die „kleine unschuldige 15-jährige“ ist, die keine Ahnung hat, was Alkohol ist und der der Konsum quasi „untergejubelt“ wurde (abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zum Alkoholgehalt der Shots auch schlichtweg lebensfremd und unnachvollziehbar ist). Vielmehr sprechen die vorgelegten Chat-Protokolle durchaus für ein Interesse von N2 G an Alkoholkonsum und Partys, was im Übrigen alles Anderes als ungewöhnlich ist für eine (deutsche) 15 bis 16-Jährige, so dass eine Wiederholungsgefahr ohne Weiteres gegeben war – auch ohne weitere Beteiligung von Frau N an solchen Aktivitäten. Dass unerheblich ist, ob Gastschüler von anderen Organisationen wegen solcher Vorfälle zurückgeschickt worden sind oder nicht, dürfte keiner näheren Erläuterung bedürfen.

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Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I, 241 II BGB i.V.m. dem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt ist damit nicht gegeben, zumal selbst im Falle einer objektiv unberechtigten Kündigung durchaus fraglich gewesen wäre, ob eine solche Kündigung überhaupt schuldhaft gewesen wäre. Hierfür hätte zwar ggf. grundsätzlich eine Beweislastumkehr bestanden (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), aber die hier vorliegenden objektiven Umstände sprechen durchaus dafür, dass die Erklärung der Kündigung nicht sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre, selbst wenn sie objektiv unwirksam gewesen wäre – schon angesichts der genannten Rechtsprechung, die den Beklagten durchaus dazu hätte veranlassen dürfen, von der Wirksamkeit der Kündigung auch ohne Abmahnung auszugehen, so dass sich der Beklagte mindestens in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden haben dürfte.

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Entsprechend sind auch die weiteren Forderungen unbegründet.

22
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

24
Streitwert: 9.764,90 EUR.

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