Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der Beratungshilfe

OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 3 U 139/09

Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat (Rn.14).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2009, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 26. Mai 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

1
Die Klägerin hat mit ihrer auf Entlassung aus einer Bürgschaft vom 22. Juni 1998 gerichteten Klage in der Hauptsache voll obsiegt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2009 die beklagte X-Bank verurteilt, die Klägerin aus der Bürgschaft zu entlassen. Den Anspruch hat das Landgericht damit begründet, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Klägerin sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB sei, da sie durch die lediglich aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommene Bürgschaftsverpflichtung, für die Beklagte erkennbar, krass überfordert gewesen sei.

2
Mit der beabsichtigten Berufung verfolgt die Klägerin ihren als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post und Telekommunikationsauslagen sowie Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.419,19 € weiter.

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Das Landgericht hat der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten mit der Begründung nicht zuerkannt, dass sich die Beklagte nicht im Verzug befunden habe, als mit Schreiben vom 23. Januar 2008 ihres Prozessbevollmächtigten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft erstmals geltend gemacht wurde.

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Die Klägerin hält – ungeachtet nicht vorliegenden Verzuges – einen Schadensersatzanspruch für gegeben. Aufgrund des sittenwidrigen und damit schuldhaft vorwerfbaren Verhaltens der Beklagten stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihres Bevollmächtigten nach § 280 BGB zu. Die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts sei zur Verfolgung ihrer Rechte notwendig gewesen.

II.

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Die beabsichtigte Berufung gegen das am 26. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg bietet schon nach dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen ist (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der als Nebenforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil ihr ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht entstanden, dieser aber zumindest nicht adäquate Folge der Pflichtverletzung der Beklagten ist.

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1. Zwar entsteht grundsätzlich zugleich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.), wenn der nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit führende Sittenverstoß – wie hier – in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner besteht (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 2009, § 138 Rn. 22). Die Haftung aus einem nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Vertrag beschränkt sich nämlich nicht auf den Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr besteht der Haftungsgrund in der Verletzung der vorvertraglichen Pflichten zur Rücksichtsnahme gegenüber dem anderen Vertragsteil (BGH, Urteil vom 12. November 1986 – VIII ZR 280/85, Juris Rn. 15). Zudem sind, wenn – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund bildet, auch diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchführung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, Juris Rn. 32).

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2. Indes ist der Klägerin ein Schaden nicht entstanden, da sie ihrem Rechtsanwalt für seine vorprozessuale Tätigkeit weder Vergütung gezahlt hat, noch eine solche schuldet.

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a) Ein Anspruch der Partei auf Schadensersatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG entsteht erst, wenn sie den fälligen Vergütungsanspruch ihres Rechtsanwalts ausgeglichen hat. Bis dahin kann sie nur Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund einer, von ihm für seine vorprozessuale Tätigkeit gestellten Rechnung bezahlt hat, ist von ihr nicht vorgetragen und in Ansehung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit auch eher unwahrscheinlich.

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b) Aber auch ein dann denkbarer Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil sie ihrem Rechtsanwalt für dessen vorprozessuales Tätigwerden Gebühren nicht schuldet. Es besteht deshalb keine Verbindlichkeit, von der sie Freistellung verlangen könnte.

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aa) Es ist anerkannt, dass einer i. S. v. §§ 114, 115 ZPO bedürftigen Partei für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83, Juris Rn. 4). Ein Kostennachteil entsteht der prozesskostenarmen Partei hierdurch nicht, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sobald die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt ist, schützt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bedürftige Partei vor einer Inanspruchnahme durch ihren beigeordneten Rechtsanwalt für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 122 Rn. 11).

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bb) Soll dagegen ein Rechtsanwalt, dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgelagert, außergerichtlich tätig werden, wahrt der Anspruch auf Rechtsberatung der prozesskostenhilfearmen Partei nach dem Beratungshilfegesetz ihre Chancengleichheit im Vergleich zu finanziell gutgestellten Rechtssuchenden (BGH, a. a. O., Rn. 7).

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Danach kommt hier ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren nach dem RVG gegen die Klägerin nicht in Betracht.

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(1) Sollte nämlich die Klägerin, als sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten aufgesucht hat, erklärt haben, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sind, wäre ihr Begehren dahingehend auszulegen gewesen, dass sie Beratung und Vertretung nur unter der Voraussetzung der Beratungshilfe wünschte. Der Prozessbevollmächtigte hätte sie dann zur Vorlage des Berechtigungsscheins aufzufordern gehabt, um gegen die Staatskasse seinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit nach § 44 Nr. 2500 ff. VV RVG geltend zu machen. Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren gegenüber dem Rechtssuchenden entsteht in diesem Fall dagegen nicht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., 2006, § 44 Rn. 3).

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(2) Hat die Klägerin dagegen, – was wahrscheinlich ist – ihren späteren Prozessbevollmächtigten um Rat oder Vertretung ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins und ohne Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe beauftragt, hätte dieser im Laufe der Beratung ohne weiteres erkennen können, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind. Er war dann verpflichtet, sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen (vgl. Madert, a. a. O., Rn. 4). Hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Aufklärung unterlassen, ist darin eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu sehen, aus der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in einer seinem Gebührenanspruch entsprechenden Höhe erwachsen ist, den sie dem Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten entgegenhalten kann. Die Verpflichtung, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BORA. Infolge eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen diese Pflicht, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, mit dem er gegen den Gebührenanspruch seines Rechtsanwalts aufrechnen kann (vgl. Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., 2006, Rn. 651, 653).

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3. Sollte sich die Klägerin dagegen – ungeachtet der Aufklärung ihres Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen -, zur Zahlung der Regelgebühren nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG für dessen vorprozessuale Tätigkeit bereit erklärt haben, stellt ihre daraus resultierende Verpflichtung jedenfalls keinen adäquat kausalen Schaden i. S. d. § 249 Abs. 1 BGB dar, mit der Folge, dass sie diesen von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann. Denn diese Kosten stellen keinen auf dem Schadensereignis beruhenden Schaden dar, weil der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB nur die erforderlichen Rechtsanwaltskosten umfasst. Erforderlich war indessen die Aufwendung von Kosten für die außerprozessuale Tätigkeit des Klägervertreters gerade nicht, weil dieser bei richtiger Sachbehandlung seinen Gebührenanspruch nach § 44 Nr. 2500 VV RVG gegenüber der Staatskasse hätte abrechnen müssen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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