Keine Hemmung der Verjährung durch Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer, wenn eine Partei dem Verfahren widerspricht

OLG Köln, Beschluss vom 01. Juli 2013 – 5 U 44/13

Keine Hemmung der Verjährung durch Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer, wenn eine Partei dem Verfahren widerspricht.(Rn.5)

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 349/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe
I.

1
Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

2
Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler ist verjährt.

3
Der Anspruch unterliegt, gleich ob auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage, der Regelverjährung des § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist begann in Anwendung der Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008, nachdem die Klägerin durch Unterrichtung ihres Arztes Dr. I im Juli 2008 darüber informiert worden war, dass – so ihre Behauptung – im Rahmen der im Hause der Beklagten im März 2008 durchgeführten Operation ein Knoten der Schilddrüse rechtsseitig nicht entfernt worden war.

4
Die danach ab dem 01.01.2009 laufende Verjährungsfrist war zunächst wegen schwebender Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände gemäß § 203 S. 1 BGB gehemmt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2008 auf die unterbliebene Knotenentfernung rechts hingewiesen und um Stellungnahmen gebeten hatte und die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2008 eine Prüfung der Angelegenheit zugesagt hatte. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, endete die Hemmung jedoch mit Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 10.03.2008, denn mit diesem wurde die Fortsetzung von Verhandlungen verweigert. Die durch Verhandlungen der Parteien bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist endet durch Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Dies muss durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Einstandspflichtige seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 17.02.2004, Az. VI ZR 429/02, Tz. 15, zitiert nach juris). Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat mit Schreiben vom 10.03.2009 den klaren Standpunkt eingenommen, dass Behandlungsfehler nicht festzustellen seien. Mit der das Schreiben abschließenden Formulierung „Für die gesundheitliche Entwicklung wünschen wir Frau E alles Gute und verbleiben mit freundlichen Grüßen … “ hat die Haftpflichtversicherung ferner klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass von ihrer Seite aus weitere Verhandlungen nicht veranlasst waren. Dies hat auch die Klägerin offenbar nicht anders verstanden, denn sie hat ihrerseits auf das Schreiben der Versicherung nicht mehr erwidert, sondern stattdessen einen Antrag bei der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein eingereicht. Dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten dann auf eine etwa zweieinhalb Jahre später erneute Regulierungsaufforderung der Klägerin (Schreiben vom 26.10.2011) eine weitere Prüfung der Angelegenheit zusagte, führt nicht zu einer auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung rückwirkenden Hemmung. Wird über einen Anspruch mehrfach verhandelt, sind die dazwischen liegenden Zwischenräume nur dann insgesamt als hemmend zu behandeln, wenn bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen, was beispielsweise der Fall ist, wenn frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und nun – mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Anders liegt es, wenn ein klares Nein des Schuldners vorliegt, er später aber doch wieder gesprächsbereit ist (Staudinger-Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2009, § 203, Rz. 12). Die Haftpflichtversicherung hat keine früheren Verhandlungen fortgesetzt, sondern ist mit erheblichem zeitlichem Abstand in eine Prüfung insbesondere des durch die Klägerin übermittelten ärztlichen Berichts der Medizin-Center C vom 21.10.2010 eingetreten. In der Zeit vom Zugang des Schreibens der Klägerin vom 26.10.2011 bis zu dem die Schadensregulierung ablehnenden Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 19.12.2011 war die Verjährung allerdings wegen schwebender Verhandlungen gehemmt.

5
Die Verjährung war nicht durch Einreichung eines Antrages bei der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein am 16.07.2009 erneut gehemmt. Das Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer bewirkt eine Hemmung der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Schuldner an dem Verfahren beteiligt ist und sich auf dieses einlässt (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2011, Kapitel 80, Rz. 35; Laufs/Kern-Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 113, Rz. 11; Prütting-Jaeger, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 2010, § 203 BGB, Rz. 7; Kienzle/Smentkowski, „Streitschlichtung und Behandlungsfehlerprophylaxe – Fallberichte aus der Gutachterkommission Nordrhein, MedR 2011, 425 f; BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 173/81, Tz. 19, zu § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Unabhängig von der Frage, ob sich der Hemmungstatbestand aus § 203 BGB oder aus § 204 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. BGB ergibt, setzt die Hemmung voraus, dass die Parteien das Verfahren im Einvernehmen betreiben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – eine Partei, aus welchen Gründen auch immer, dem Verfahren widerspricht.

6
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Verjährung auch nicht in dem Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags bei der Gutachterkommission bis zum Widerspruch der Beklagten gehemmt. Die Rechtsauffassung der Klägerin, nach der eine Hemmung auch dann eintritt, wenn sich der Schuldner auf das Verfahren bei der Gutachterkommission nicht einlässt, steht mit den allein als Hemmungstatbestand in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. BGB, die ein einvernehmliches Verhandeln der Parteien voraussetzen, nicht im Einklang. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Urteil vom 25.01.2000, Az. 5 U 14/99) stützt ihre Rechtsauffassung nicht. In dem dort entschiedenen Fall hatte sich – anders als im vorliegenden – der Versicherer mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt. Ein über ihren Regelungsinhalt hinausgehende Anwendung der §§ 203, 204 BGB aus – wie die Klägerin argumentiert – „Billigkeitsgründen“ ist nicht möglich. Sie ist auch nicht notwendig, denn es dem Patienten durchaus zuzumuten, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die ihm durch § 204 BGB eingeräumten Möglichkeiten der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung zu nutzen.

7
Da die Verjährung insgesamt nur über einen Zeitraum von 4 Monaten und 3 Tagen (01.01.2008 bis 10.03.2009: 2 Monate und 1 Tag; 26.10.2011 bis 19.12.2011: 1 Monat und 23 Tage) gehemmt war, lief die dreijährige Verjährungsfrist im April 2012 ab. Die am 29.08.2012 beim Landgericht Bonn eingereichte Klageschrift konnte eine weitere Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB daher nicht mehr bewirken.

8
Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten war mangels Darlegung zum Verzugseintritt bereits unschlüssig und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

II.

9
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

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