OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2013 – 3 U 421/13
1. § 833 Satz 1 BGB verlangt die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung durch ein Tier und damit mehr als die bloße Kausalität, nämlich die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr.
2. Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich danach um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügung des Geschädigten schützen soll (in Anknüpfung an BGH vom 24. April 2012, VI ZR 329/10, VersR 2012, 924; Urteil vom 30. November 1955, VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178 = VersR 1956, 97; Urteil vom 8. Juli 2003, VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 = VersR 2003, 1174 f.; Urteil vom 17. Juni 2008, VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 f. und vom 12. April 2011, VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 = VersR 2011, 775; Urteil vom 10. Juli 1967, III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff. = VersR 1967, 974 ff.). Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger erfolgt allerdings dann nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn die Entstehung einer Leistungspflicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Krankenkasse sich nicht an den Kosten der Schadensbehebung beteiligen wird (in Anknüpfung an BGH vom 24. April 2012, VI ZR 329/10, VersR 2012, 924; Urteil vom 6. Juli 2004, VI ZR 266/03, ZfS 2005, 15 f. = NJW 2004, 3324).
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 1. März 2012 dahingehend abgeändert, dass
1. der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.927,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen;
2. der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen;
3. festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 60 % des diesem anlässlich des Unfalls vom 04.07.2010 entstandenen oder noch zu entstehenden Schadens, materieller und immaterieller Art, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
4. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 55/100, der Beklagte 45/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45/100, der Beklagte 55/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Der am … 1935 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld und die Feststellung zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung aufgrund eines Sturzes am 04.07.2010 im Zusammenhang mit dem Hund des Beklagten.
2
Der Kläger fuhr in seiner Jugend erfolgreich Kanurennen, in den letzten Jahren bis zum 04.07.2010 weiter ein- bis zweimal wöchentlich je 10 km Rennkajak. Der Beklagte ist Jäger.
3
Am Vormittag des 04.07.2010 spazierte der Kläger mit dem angeleinten 40 cm hohen Hund seiner Tochter in den Weinbergen der Gemeinde L.. Dies hatte er bereits zuvor häufiger getan. Dort kam ihm auf einem asphaltierten Weg kurz vor einer Kurve der ca. 60 cm hohe nicht angeleinte, ausgebildete und geprüfte Jagdhund des Beklagten entgegen, wobei der Beklagte diesen erst kurz vor der Kurve aus dem Auto gelassen hatte, da erfahrungsgemäß dort selten Leute waren und ihm mit seinem Fahrzeug sodann im Abstand von etwa 20 bis 40 Meter folgte. Der Kläger nahm den von ihm geführten Hund sodann kürzer an die Leine, indem er diese mehrfach um sein Handgelenk wickelte. Beide Hunde beschnupperten sich, sprangen umeinander und gingen aufeinander los. Der Kläger stürzte in diesem Zusammenhang und zog sich bei dem Sturz eine Prellung der Schulter mit einer Rotatorenmanschettenteilruptur zu.
4
Nach dem Sturz ging der Kläger zu seiner Tochter, die einen Orthopäden aus der Nachbarschaft hinzurief, der ihn untersuchte. Auf dessen Empfehlung begab sich der bei der gesetzlichen Krankenversicherung I. versicherte Kläger sodann in die Notaufnahme des Krankenhauses, im Juli 2010 in eine radiologische Praxis und sodann im selben Monat, nachdem er Strafanzeige gestellt hatte und noch bevor er den Namen des Beklagten erfuhr, in die auf Schulterchirurgie spezialisierte A.-Privatklinik, H.. Er entschied sich auf Empfehlung zur dortigen Operation an der rechten Schulter. Ein älterer Abriss der langen Bizepssehne wurde dabei mitbehandelt. Der stationäre Aufenthalt währte vom 02.08. bis 06.08.2010. Bis zum 11.09.2010 war sein rechter Arm mit einem Abduktionskissen fest an den Oberkörper fixiert. Bis Ende September 2010 war die Beweglichkeit noch sehr stark eingeschränkt. Nach Ablauf des siebten postoperativen Monats konnte der Kläger wieder Sport treiben. Bis April 2011 unterzog er sich einer Physiotherapie. Sowohl vor der Behandlung als auch nach der Operation hatte der Kläger bei seiner Krankenversicherung nachgefragt, ob diese die in der Privatklinik entstandenen Kosten tragen werde, was die I. jeweils verneint hatte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten unterhält mit der Krankenversicherung des Klägers ein Teilungsabkommen, wonach die Haftpflichtversicherung die Behandlungskosten zu 45 % gegenüber der Krankenversicherung ersetzen muss.
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Der Kläger hat die Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 8.212,81 € geltend gemacht, für vier Hin- und Rückfahrten in die A.-Klinik pro Kilometer 0,30 €, was bei 1.248 km einen Betrag von 374,40 € ergibt, nebst Schmerzensgeld und Feststellung zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung wegen Zukunftsschäden.
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Der Kläger hat vorgetragen,
als die Hunde ihn umkreist hätten, habe er – die Leine fest in der Hand – das Gleichgewicht verloren, einen Ausfallschritt nach vorne gemacht und sei dabei über die Hundekörper gestolpert. Er sei auf die rechte Schulter gefallen. Danach erst sei der Beklagte in seinem Fahrzeug erschienen und habe seinen Hund zu sich gerufen. Nach wie vor liege eine Bewegungseinschränkung vor. Angesichts des Umfangs der Verletzungen und der noch immer andauernden Beeinträchtigung hält er ein Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € für angemessen. Die A.-Klinik habe er gewählt, um seine vor dem Sturz vorhandene Leistungsfähigkeit wieder voll herzustellen. Im Umkreis seines Wohnortes gebe es keinen vergleichbaren Spezialisten. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe zumindest die Kosten in Höhe von 3.233,54 € zu erstatten, die bei einem Aufenthalt einer Vertragsklinik der I. entstanden wären. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Unfallort im Jagdrevier des Beklagten liegt und ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen den Leinenzwang verstoßen.
7
Der Kläger hat beantragt nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 94,47 €, der der Beklagte zugestimmt hat,
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1. den Beklagten zu verurteilen,
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a) 8.492,74 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 8.563,79 € ab 01.02.2011 und aus 23,42 € ab Rechtshängigkeit,
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b) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 8.000,00 €, nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.02.2011 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, alle materiellen und immateriellen Schäden anlässlich des Unfalls vom 04.07.2010 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen,
er habe seinen Hund von seinem Fahrzeug aus zu sich gerufen und erst, als dieser bereits etwa 20 bis 25 Meter von dem Kläger entfernt gewesen sei, habe der Kläger seinen Hund ruckartig an der Leine gezogen, um diesen zu hindern, dem Hund des Beklagten nachzulaufen, und sei in diesem Zusammenhang zu Fall gekommen. Der Vorfall habe in seinem Jagdrevier stattgefunden, als er sich in Ausübung seiner Aufgaben als Jäger – auf einem Kontrollgang des Jagdgebietes und der Futterstellen zur Kirrung – befunden habe, weshalb er der Ansicht ist, der Leinenzwang habe für ihn nicht gegolten. Die Schmerzensgeldhöhe hält er angesichts der mitbehandelten Vorerkrankung, Verschleißes durch Kanurennsport, der Schmerzensgeldtabellen und fehlender bis heute andauernder Einschränkungen für überzogen, die Behandlungskosten für nicht nachvollziehbar wegen des Teilungsabkommens der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit der Krankenversicherung des Klägers, wonach nach Abzug der auf die Mitbehandlung der Vorerkrankung anfallenden Kosten lediglich 1.408,05 € zu ersetzen gewesen wären, und des Umstandes, dass es sich bei der A.-Klinik um eine Privatklinik und daher um eine Luxusbehandlung gehandelt habe, für die – sollte die Krankenversicherung die Leistung verweigern – der Beklagte wegen Übergangs des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger nach § 116 Abs. 1 SGB X mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht herangezogen werden dürfe. Die Behandlung in einem Vertragskrankenhaus der I. sei ihm zumutbar gewesen. Mit Nichtwissen hat er die angeblich fortbestehenden Beschwerden infolge der Verletzung durch den Sturz bestritten.
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.164,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2011 zu zahlen. Der Beklagte ist darüber hinaus verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.20.11 zu zahlen. Es ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 60 % des diesem anlässlich des Unfalls vom 04.07.2010 entstandenen oder noch zu entstehenden materiellen Schadens zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergingen. Weiterhin ist festgestellt worden, dass der Beklagte dem Kläger den diesem als Folge dieses Umstandes entstandenen oder noch zu entstehenden immateriellen Schaden zu erstatten habe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergingen, wobei zu berücksichtigen sei, dass den Kläger an dem Schadenseintritt ein Mitverschulden von 40 % treffe. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
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Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.
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Der Beklagte trägt vor,
das Landgericht habe zu Unrecht der Klage entsprochen. Es habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei bereits fraglich, ob der Sturz des Klägers tatsächlich durch seinen, des Beklagten, Hund verursacht worden sei, nachdem dieser von eigenem angeleinten Hund zu Fall gebracht worden sei. Das Landgericht lasse unbeachtet, dass sich der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf einem reinen Wirtschaftsweg in den Weinbergen und darüber hinaus in seinem Jagdrevier ereignet habe. Als Jagdpächter sei er nicht verpflichtet, seinen ausgebildeten und geprüften Jagdhund anzuleinen. In seinem Jagdrevier und im Bereich des Wirtschaftsweges mit seltenem Publikumsverkehr sei er nicht verpflichtet, seinen Jagdhund ständig im Blick zu halten. Dass er den Jagdhund durch die Kurve kurzfristig aus dem Blick verloren habe, dieser sich jedoch noch immer in seinem Einwirkungs- und Hörbereich befunden habe, führe nicht zu einer ihm vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverletzung. Der Jagdhund sei sofort auf sein Kommando zu ihm zurückgekehrt. Eine Haftung aus Tiergefahr scheide aus. Nicht nachvollziehbar sei die Verteilung der Haftungsquoten von 60 % zu seinen Lasten. Das Landgericht lasse dabei unberücksichtigt, dass sich sein Jagdhund bereits auf dem Weg zurück befunden und sich in einer Entfernung von 20 m zum Kläger befunden habe, als dieser durch einen Ruck an der Leine zu Fall gekommen sei. Dabei sei Ursache für den Sturz des Klägers die Tiergefahr des von ihm geführten Hundes gewesen, die sich in einem ruckartigen Anziehen an der Leine realisiert habe und die fehlende Standfestigkeit des Klägers, bei dem ein Ruck an der Leine genügt habe, ihn zu Fall zu bringen. Fehlerhaft nehme das Landgericht an, der Kläger sei zur Geltendmachung der Behandlungskosten aktivlegitimiert gewesen. Etwaige Ansprüche seien bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Die Ablehnung der Behandlungskosten der A.-Klinik, einer reinen Privatklinik, durch die eigene Krankenkasse führe nicht dazu, dass der Kläger aktivlegitimiert sei. Denn die I. habe unstreitig einen Teil der Kosten, wie die der Untersuchung der radiologischen Praxis über eine Schulter-MR sowie die Behandlungskosten der Orthopädischen Praxis Dr. J. übernommen. Es sei kein Ausnahmetatbestand einer „nahezu ausgeschlossenen Leistungspflicht“ gegeben. Die Rechtsansicht des Landgerichts könnte zu einer Bereicherung des Klägers führen, da dieser unter Berufung auf die zunächst verweigerte Übernahme der Behandlungskosten durch seine Krankenkasse, ihn, den Beklagten, zur Begleichung auffordern und gleichzeitig die Kostenübernahme gerichtlich geltend machen könnte. Wenn der Kläger aktivlegitimiert sei, könne er nur anteilige Kosten geltend machen, die bei einem sog. Teilungsabkommen zu erstatten gewesen wären. Dem Geschädigten obliege eine Schadensminderungspflicht. Der Kläger könne auch keine Fahrtkosten in Höhe von 374,00 € geltend machen, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass es keinen Arzt im Saarbrücker Raum gebe, der ebenfalls befähigt sei, die Behandlung vorzunehmen. Das Landgericht habe fehlerhaft dem Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden zugesprochen, da keine hinreichende ärztliche Grundlage für die Besorgnis eines Zukunftsschadens bestehe.
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Der Beklagte beantragt
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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a) die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und diesen zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 8.492,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2011 und aus 23,42 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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b) ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2011, zu zahlen,
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c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm anlässlich des Unfalls vom 4.07.2010 entstanden seien, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien.
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Der Kläger trägt vor,
das Landgericht habe zu Recht die Aktivlegitimation bejaht. Zu Unrecht habe es allerdings angenommen, er habe bezüglich der Arzt- und Behandlungskosten gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und könne lediglich den Betrag erhalten, der bei einem Aufenthalt in einer Vertragsklinik der I. entstanden wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH könne die Haftpflicht des Schädigers die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststehe, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadendbeseitigung biete oder die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar sei. Vorliegend sei die A.-Klinik H. auf Schulterchirurgie spezialisiert, im Umkreis von Saarbücken gebe es eine solche Klinik nicht. Im Hinblick auf sein Alter und seine sportliche Betätigung als Kanu-Freizeitsportler habe er sich in die Hand eines Spezialisten begeben dürfen, um eine möglichst vollständige Genesung zu erreichen. Hinsichtlich der „Indikation zur arthroskopischen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, ggf. der Erweiterung des Eingriffs zur Mini-open bzw. lediglich Partial-Rekonstruktion bei fraglicher Vorschädigung und zusätzlicher subacromialer Dekompression der rechten Schulter (vgl. Kurzbefund der A.-Klinik vom 13.04.2010, GA 9) sei Eile geboten gewesen. Es sei ihm, dem Kläger, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zumutbar gewesen, gegen die Leistungsverweigerung der I. gerichtlich vorzugehen und die Operation bis dahin zurückzustellen, da Prozesse gegen die Krankenversicherung vor dem Sozialgericht mindestens Monate, oft Jahre dauerten. Das Landgericht habe zu Recht eine Tierhalterhaftung angenommen, ein Mitverschulden scheide aus, da er nicht Halter des von ihm geführten Hundes sei. Der Beklagte sei auch allgemein aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig, da er gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Sch., die ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, verstoßen habe. Der Beklagte habe gegen den Leinenzwang verstoßen. Es werde bestritten, dass das hier in Rede stehende Gebiet zu dem Jagdrevier des Beklagten gehöre. Der Beklagte habe sich auch nicht in Jagdausübung befunden. Zu Unrecht habe das Landgericht ein Mitverschulden angenommen. Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 € angemessen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist teilweise, die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
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1) Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zugesprochen. Danach besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Hautier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. § 833 Satz 1 BGB verlangt die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung durch ein Tier und damit mehr als die bloße Kausalität, nämlich die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Auflage 2013, § 833 Rn. 9).
27
Das Landgericht nimmt entgegen der Auffassung der Berufung des Beklagten zu Recht an, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Dem steht § 116 Abs. 1 SGB X und die von der Berufung des Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 24.04.2012 – VI ZR 329/10 – VersR 2012, 924 nicht entgegen. Danach findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht komme. Es handelt sich danach um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügung des Geschädigten schützen soll (BGH, aaO, Rn. 9; Urteil vom 30.11.1955 – VI ZR 211/54 – BGHZ 19, 177, 178 = VersR 1956,97; Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 274/02 – BGHZ 155, 342, 346 = VersR 2003, 1174 f.; Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 197/07 – VersR 2008, 1350 f. und vom 12.4.2011 – VI ZR 158/10 – BGHZ 189, 158 = VersR 2011, 775; Urteil vom 10.07.1967 – III ZR 78/66 – BGHZ 48, 181, 184 ff. = VersR 1967, 974 ff.). Allerdings erfolgt ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger dann nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn die Entstehung einer Leistungspflicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen ist (BGH vom 24.04.2012 – VI ZR 329/10 – VersR 2012, 924, Juris Rn. 12). Eine solche Situation liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Krankenkasse sich nicht an den Kosten der Schadensbehebung beteiligen werde (BGH, Urteil vom 06.07.2004 – VI ZR 266/03 – ZfS 2005, 15 f. = NJW 2004, 3324). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist es nicht Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X, den Geschädigten zu verpflichten, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen. Es soll vielmehr vermieden werden, dass der Geschädigte die Inanspruchnahme des Schädigers etwa durch Abtretung seiner Ansprüche nach Vorleistung durch die Krankenversicherung verhindert (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – VI ZR 329/10 Rn. 9). Der Schädiger soll durch die fehlende Inanspruchnahme der Krankenversicherung nicht besser gestellt werden als im Fall der Inanspruchnahme.
28
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 160, 26 ff. = Urteil vom 06.07.2004 – VI ZR 266/03 – NJW 2004, 3324 ff. = MDR 2004, 1413 f. = ZfS 2005, 15 ff. = R+S 2004, 1413 f.) kann die Haftpflicht des Schädigers die Übernahme einer privatärztlichen Behandlung über einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist (BGHZ 160, 26 ff. = BGH, Urteil vom 06.06.2004 – VI ZR 266/03 – NJW 2004, 1180 f. = MDR 2004, 3324 ff. = R+S 2004, 523 f. = ZfS 2005, 15 ff., Juris Rn. 12; Urteil vom 23.09.1969 – VI ZR 69/68 – VersR 1981, 169 f.). Der Kläger begab sich vorliegend auf die für Schulterchirurgie spezialisierte A.-Privatklinik nach H., um seine Rotatorenmanschettenteilruptur, eines Sehnenrisses der Rotatorenmanschette (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort Rotatorenmanschettenruptur) unter Einbeziehung eines älteres Abrisses der langen Bizepssehne behandeln zu lassen. Der Beklagte wendet mit seiner Berufung ohne Erfolg ein, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers, die I., die Kosten der Untersuchung der radiologischen Praxis über eine Schulter-NR vom 19.07.2010 ebenso übernommen habe wie die Behandlungskosten der Orthopädischen Praxis Dr. J.. Es habe für den sich in S. befindlichen Kläger keinen Grund gegeben, sich in eine Privatklinik nach H. zu begeben.
29
Der Senat ist im Hinblick auf das Alter des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt bereits 74 Jahre alt war, der Auffassung, dass die Inanspruchnahme einer Behandlung in einer Vertragsklinik seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht zumutbar war und er sich in einer auf Schulterchirurgie spezialisierten Privatklinik zur Behandlung seiner Rotatorenmanschettenteilruptur begeben durfte. Es war zu erwarten, dass seine gesetzliche Krankenkasse diese Kosten nicht übernehmen würde. Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung dieser Kosten aktivlegitimiert.
30
Das Landgericht hat zu Recht in der Sache einen Anspruch Tierhalterhaftung angenommen. Dabei mag offen bleiben, ob der Kläger zu Fall gekommen ist, als – so sein Vortrag – beide Hunde ihn umkreist hätten und er nach Festhalten der Leine das Gleichgewicht verloren habe und dabei über die Hundekörper gestolpert sei oder er erst dann zu Fall gekommen sei – so der Vortrag des Beklagten – als der Jagdhund des Beklagten bereits 20 bis 25 Meter von dem Kläger entfernt gewesen sei, weil er ruckartig an der Leine gezogen habe. Denn der Sturz des Klägers ist letztlich ursächlich dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte, während er sich im PKW befunden hatte, seinen Jagdhund hat frei laufen lassen und es erst dadurch zu der Begegnung mit dem vom Kläger geführten Hund kam. Der Sturz des Klägers ist damit in zurechenbarer Weise von dem Beklagten mitverursacht worden. In dem Sturz des Klägers mit der anschließend erlittenen Verletzung des Klägers hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht (Münchener Kommentar/Wagner, aaO, § 833 Rn. 9; Staudinger/Eberl-Bongers, BGB, 2012, Rn. 31 ff., 60; Bamberger/Roth-Spindler, BGB, BeckOK, Stand 01.05.2013, § 833 Rn.5).
31
Das Landgericht nimmt ferner zu Recht an, dass der Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht nach Satz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Bei dem Jagdhund des Beklagten handelt es sich um ein Haus- bzw. Berufsstier, das der Tätigkeit des Beklagten als Jäger zu dienen bestimmt ist (OLG Bamberg, 5 U 41/89 – NJW –RR 1990, 735; Staudinger/Eberl-Borges, aaO, § 833 Rn. 118, 129, 137 f. für Wachhund; Bamberger/Roth-Spindler, aaO, § 833 Rn. 28). Es mag dahinstehen, ob für den Jagdhund des Beklagten im Hinblick auf Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Sch. ein Leinenzwang bestanden hat. Zwar sind Jagdhunde nach § 3 Abs. 2 der Verordnung von der Anleinpflicht ausgenommen, wenn der Jäger mit seinem Hund sich in berechtigter Jagdausübung befindet. Der Beklagte befand sich aber nicht mit seinem Jagdhund in berechtigter Jagdausübung, sondern auf einem Wirtschaftsweg in den Weinbergen der Gemeinde L.. Auf einem Wirtschaftsweg ist aber stets mit Spaziergängern zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Beklagte seinen Jagdhund nach den nicht mit einem Tatbestandberichtigungsantrag angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts kurz vor der Kurve aus dem PKW gelassen hatte und diesem im Abstand von etwa 20 bis 40 Metern folgte (vgl. zur Tatbestandwirkung des erstinstanzlichen Urteils OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 – 2 U 561/11 – BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 – 3 U 731/12 – BauR 2013, 826 f. = ZfS 2013, 500 ff.).
32
Das Landgericht führt mit zutreffender Begründung aus, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, als er seinen Jagdhund vor der Kurve ohne Leine aus seinem PKW herausgelassen hatte, mit seinem PKW hinterher fuhr und den Jagdhund aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hatte. Es macht einen Unterschied, ob der Beklagte selbst ohne Anleinen des Hundes zu Fuß unterwegs ist oder sich in einem PKW befindet. Er konnte nicht ausschließen, dass sich hinter der Kurve Spaziergänger, ggf. mit Hunden, befanden und er, wenn auch kurzfristig seinen Jagdhund aus dem Blick verlieren würde und keine Einwirkungsmöglichkeit mehr haben konnte. Der Beklagte konnte erst reagieren und seinen Jagdhund zurückrufen, als beide Hunde bereits umeinander umher sprangen. Ein Jagdhund darf nicht ungeleint bei der Jagdausübung laufengelassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Hund in den öffentlichen Straßenverkehr gelangt (OLG Bamberg, aaO). Auch wenn es sich bei dem Wirtschaftsweg in einem Weinberg nicht um einen öffentlichen Straßenraum handelt, gelten hier die gleichen Maßstäbe.
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Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Kläger ein Mitverschulden an den eingetretenen Verletzungen trifft. Dem steht entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers (BB 4, GA 305) nicht entgegen, dass der Kläger nicht Halter des von ihm mitgeführten Hundes war. Maßgeblich ist, dass der Kläger den Hund seiner Tochter ausführte und dabei selbst Vorkehrungen treffen musste, diesen, wenn auch kleinen Hund, unter Kontrolle zu haben. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass der Umstand, dass der Kläger von einem relativ kleinen Hund umgeworfen wurde, zeigt, dass er mit dessen Leitung überfordert war. Im Hinblick darauf, dass er den Hund bereits öfters ausgeführt hatte, musste er mit heftigen Bewegungen rechnen, insbesondere bei Begegnungen mit anderen Hunden. Da er bereits vor der Begegnung der Hunde bemerkte, dass der Jagdhund des Beklagten nicht angeleint war, musste er damit rechnen, dass der von ihm fest an der Leine geführte Hund durch Ziehen an der Leine auf den anderen Hund reagieren würde. Der Kläger hätte sich mehr auf die eigene Standfestigkeit konzentrieren müssen (LG Hamburg, Urteil vom 11.08.1993 – 329 O 81/93 – VersR 1993, 1496).
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Die Berufung des Klägers greift ohne Erfolg die Annahme eines Mitverschuldens seitens des Landgerichts an.
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Entgegen der Auffassung der Berufung des Beklagten ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 60 % zu Lasten des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat argumentiert, dass das Mitverschulden des Klägers angesichts der Tatsache, dass er den Hund bereits mehrfach ohne Zwischenfälle ausgeführt habe, nicht besonders schwer wiege, so dass er dessen Mitverschulden mit 40 % ansetze. Für diese Haftungsverteilung im Verhältnis 60 zu 40 % zu Lasten des Beklagten spreche auch, dass die hauptursächliche Ursache für den Sturz des Klägers von dem Beklagten dadurch gesetzt worden sei, dass dieser seinen Hund nicht angeleint habe und frei habe laufen lassen, so dass er unbeobachtet zu dem Hund des Klägers habe laufen können und dadurch die Reaktion dieses Hundes und den Sturz des Klägers ausgelöst habe (OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.1983 – 7 U 1572/82 – VersR 1984, 394). Der Einwand des Beklagten (BB 3, GA 262), das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Hund des Beklagten bereits in einer Entfernung von 20 m zum Kläger auf dem Rückweg zu ihm gewesen sei, als der Kläger infolge eines ruckartigen Ziehens an der Leine ins Stolpern geraten und zu Boden gefallen sei, worin sich die Tiergefahr des vom Kläger geführten Hundes realisiert habe und die fehlende Standfestigkeit des Klägers genügte, um ihn zu Fall zu bringen, verfängt nicht. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien strittig. Da keine weiteren Personen den Vorfall beobachtet haben, war eine Beweisaufnahme hierzu nicht möglich. Letztlich ist der Vorfall dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagten seinen Jagdhund vor der Kurve aus dem PKW gelassen hatte, ihn aus den Blick verlor und kurzfristig keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf seinen Jagdhund hatte.
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2) Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig und In Höhe der Haftungsquote von 60 zu 40 % zu Lasten des Beklagten begründet. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden, materieller und immaterieller Art, da aufgrund der Schwere der Verletzung des Klägers nicht ausgeschlossen ist, dass zukünftig weitere Behandlungen erforderlich sind und jetzt noch nicht zu beziffernde Zukunftsschäden in Betracht kommen.
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Der Angriff der Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
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3) Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 zu 60 % zu seinen Gunsten ein Schmerzensgeld (§ 253 BGB) von 2.500,00 € zugesprochen. Dies entspräche bei einer 100-prozentigen Haftung einem Betrag von 6.250,00 €. Die Höhe dieses Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden. Dabei ist im Rahmen der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion neben dem Alter des Klägers, der Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts und der Beschwerden zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Unfallverletzung in seinem Freizeitverhalten, hier ein bis zweimaliges Rennkajakfahren in der Woche, eingeschränkt war.
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Das Landgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 08.06.1988 – 2 O 85/87 – zitiert nach Juris = Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 31. Auflage 2013, Lfd. Nr. 231365) bei einem 72 Jahre alten Mann, der infolge eines Verkehrsunfalls eine Rotatorenmanschettenteilruptur erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM in Ansatz gebracht. Im selben Bereich bewegt sich eine Entscheidung des Landgerichts München (Urteil vom 12.10.1989 – 19 O 20768/88, zitiert nach Juris). Da entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers die Annahme eines Mitverschuldens mit der vom Landgericht getroffenen Haftungsquote nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag der Berufung ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € bzw. mindestens 6.000,00 € (BB 6) festzusetzen, nicht erfolgversprechend. Die Berufung war hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 b) aus dem Schriftsatz vom 31.05.2013 (GA 303) teilweise zurückzuweisen.
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4) Die Berufung des Klägers wendet sich zu Recht gegen den vom Landgericht vorgenommenen Ansatz der Arzt- und Behandlungskosten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU 9 f.) ist der Kläger nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf die Geltendmachung der Kosten beschränkt, die er bei der Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten hätte. Es war dem Kläger – anders das Landgericht – nicht zumutbar, gegen die Leistungsverweigerung der I. rechtlich vorzugehen und die Operation bis zur Klärung der Ansprüche gegen die Krankenversicherung zurückzustellen oder sich an einen anderen Vertragsarzt zu wenden. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Kläger im Hinblick auf sein Alter und die Erkenntnis, dass solche Verletzung schnell zu behandeln sind, in die auf Schulterchirurgie spezialisierte A.-Privatklinik nach H. begeben und die Operation durchführen lassen. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von 8.212,81 € unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 60 %, mithin 4.927,69 (vgl. Klageschrift vom 11.03.2011, GA 1 ff.) verlangen. Im Übrigen war der Klageantrag zurückzuweisen.
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Die Berufung des Beklagten wendet sich auch ohne Erfolg gegen den Ansatz der Fahrtkosten in Höhe von 374,40 €, die dem Kläger für die Fahrt nach H. entstanden. Da der Kläger sich nach Auffassung des Senats einer Operation in der A.-Klinik in H. unterziehen durfte und nicht auf die Inanspruchnahme einer mit der I. verbundenen Klinik zu verweisen war, sind auch die Fahrtkosten erstattungsfähig.
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Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.692,74 € (Berufung Kläger 9.427,98 €, Berufung Beklagter 5.264,76 €) festgesetzt.