Zur Haftungsverteilung bei Verletzung eines Hundehalters durch spielenden fremden Hund

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994 – 6 U 236/93

Zur Haftungsverteilung bei Verletzung eines Hundehalters durch spielenden fremden Hund

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 11. Oktober 1993 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Feststellungsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller materiellen Schäden aus dem Unfall vom 31.08.1992 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer eigenen Mitverantwortung in Höhe von 1/3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/8, der Beklagte zu 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.

Gründe
I.

1
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für weitere materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfall vom 31. August 1992 auf dem Uferweg des … Sees in der Nähe des Campingplatzes und der Gastwirtschaft „…“. Die Klägerin ging an diesem Tage mit ihrem Ehemann und ihrem Hund, einem Riesenschnauzer, auf dem unbefestigten Ruhrwiesenweg spazieren. Dort trafen sie den Beklagten, der mit einem 9 Monate alten Bullterrier unterwegs war. Als man gemeinsam in Richtung auf den Campingplatz zurückging, liefen die Hunde frei herum. In tierischem Spiel verfolgten sie einander, der Riesenschnauzer vorweg, der Bullterrier hinterher.

2
Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Hunde auf die Dreiergruppe (Parteien und Ehemann der Klägerin) zugelaufen. Während der Riesenschnauzer zwischen ihr und dem Beklagten – sie seien etwa ½ bis 1 m auseinander gewesen – hindurchgelaufen sei, sei der dem Riesenschnauzer folgende Bullterrier in vollem Lauf gegen ihr linkes Knie gerannt, und zwar gerade zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich in einer halben Drehbewegung nach hinten umgewandt habe. Unstreitig ist die Klägerin zu Fall gekommen und mit schweren Verletzungen im linken Kniebereich ins Krankenhaus eingeliefert worden.

3
Der Beklagte hat vorgetragen, zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin gestürzt sei, hätten sich die Hunde in deutlicher Entfernung von der Personengruppe aufgehalten. Sie habe in plötzlicher Angst, daß ihr eigener Riesenschnauzer in sie hineinlaufen werde, plötzlich einen Schritt nach hinten in den ungefestigten Wiesenuntergrund gemacht, dort jedoch keinen Halt gefunden, sei umgeknickt und umgefallen.

4
Mit dem zusätzlichen Vortrag, der Beklagte habe alsbald nach dem Unfall sowohl ihrem Ehemann gegenüber, wie auch gegenüber der Zeugin … eingeräumt, daß sein Hund sie umgerannt habe, und dem weiteren Vortrag, sie habe operiert und zweimal stationär behandelt sowie krankengymnastisch nachbehandelt werden müssen, außerdem werde ein Dauerschaden verbleiben, hat die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

5
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es sieht als bewiesen an, daß der Hund des Beklagten die Klägerin am Knie verletzt hat.

6
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage und wiederholt seinen Vortrag, die Klägerin sei nicht infolge eines Zusammenpralls mit dem Hund umgeknickt; die Hunde hätten sich gar nicht in der Nähe befunden. Ursache des Unfalls sei allein eine unglückliche Schrittbewegung. Jedenfalls treffe sie aber eine Mitverantwortung, weil die Tiergefahr ihres eigenen Hundes mitgewirkt habe. Außerdem sei das Schmerzensgeld zu hoch.

7
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Hund sei von hinten in vollem Lauf gegen ihr Knie gestoßen, nachdem ihr eigener Hund bereits zwischen ihr und dem neben ihr gehenden Beklagten hindurchgelaufen sei. Nachdem sie zunächst einen halben Schritt nach rechts gemacht habe, habe sie sich nach links gedreht und sei in dieser Bewegung vom Hund des Beklagten angerannt worden. Dieser habe allein den Unfall verursacht. Ihre erheblichen Verletzungen rechtfertigten sogar ein deutlich höheres Schmerzensgeld.

8
Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO gehört und die Zeugen …, …, … und … vernommen. Außerdem hat er ein zunächst schriftliches und dann mündlich erläutertes Gutachten des Gerichtsmediziners … eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die gefertigten Berichterstattervermerke und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen verwiesen.

II.

9
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Abzuändern ist das landgerichtliche Urteil im Feststellungsausspruch; im übrigen bleibt es bestehen.

10
Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 833 BGB als Tierhalter zum Ersatz ihres materiellen Schadens verpflichtet; jedoch muß sich die Klägerin gemäß § 254 BGB eine Kürzung ihrer materiellen Ansprüche um 1/3 gefallen lassen. Nach § 847 BGB, der auch in den Fällen der Tierhalterhaftung des § 833 BGB anzuwenden ist, kann die Klägerin auch Ersatz ihres immateriellen Schadens und ein Schmerzensgeld verlangen. Dies ist auch unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung von 1/3 mit 5.000,00 DM vom Landgericht nicht zu hoch angesetzt worden.

1.

11
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Bullterrier des Beklagten die Klägerin am 31.08.1992 in den Ruhrwiesen am … See umgestoßen hat und daß sie sich deshalb eine schwere Knieverletzung zugezogen hat. Die Behauptung des Beklagten, sein Hund habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe der Klägerin befunden, diese sei vielmehr gestürzt, weil sie auf dem unebenen Grund umgeknickt sei, ist widerlegt.

12
Zwar haben die Zeugin … sowie die Zeugen … und … sämtlich und übereinstimmend angegeben, vom Campingplatzgelände aus die Parteien und den Zeugen … beobachtet zu haben. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin gestürzt sei, hätten die Hunde sich nicht in unmittelbarer Nähe der Fußgängergruppe befunden. Diese Zeugen müssen sich aber, sofern sie nicht bewußt die Unwahrheit gesagt haben, irren. Es ist nach den von beiden Parteien vorgelegten Fotos schon wenig wahrscheinlich, daß die genannten Zeugen angesichts des spätsommerlichen Bewuchses, auch wenn dieser nach einem heißen Sommer teilweise vertrocknet gewesen ist und auch wenn ihr Beobachtungspunkt erhöht gelegen hat, die Vorgänge, die sich in Kniehöhe der Klägerin abgespielt haben müssen, haben sehen können. Eine mögliche Irrtumsquelle liegt auch darin, daß sich die Hunde schnell bewegt haben und deshalb sich zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin tatsächlich stürzte und dies für die Zeugin erkennbar wurde, bereits einige Meter von der Gruppe entfernt gehabt haben können, ein Umstand, der die Zeugen zu dem Schluß veranlaßt haben kann, die Hunde seien auch zuvor nicht in der Nähe der Fußgängergruppe gewesen.

13
Dafür, daß die Darstellung des Beklagten und der genannten Zeugen jedenfalls objektiv unrichtig ist, sprechen hier zahlreiche Anhaltspunkte. Der Zeuge … – Ehemann der Klägerin – der auch nach den Angaben des Beklagten sich in unmittelbarer Nähe der Klägerin befand, hat bekundet, der Bullterrier sei, dem Riesenschnauzer folgend, der zwischen den Parteien durchgelaufen sei, gegen das linke Knie der Klägerin geraten. Diese habe sich im Augenblick des Anpralls gerade nach links umgedreht. Gefallen sei die Klägerin, weil sie vom Bullterrier angestoßen worden sei; sie sei nicht umgeknickt. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht zunächst, daß die Klägerin ausweislich des von dem Sachverständigen … wiedergegebenen Aufnahmebefundes des Krankenhauses bereits bei der Aufnahme im Krankenhaus, also sehr kurz nach dem Unfall, angegeben hat, sie sei von spielenden Hunden zu Boden geworfen worden. Daß sie in der ersten Not nach dem Unfall bereits daran gedacht haben könnte, einen unrichtigen zu einer Haftung Dritter führenden Grund für ihren Sturz anzugeben, liegt ebenso fern wie die Annahme, daß sie sich schon damals geirrt haben könnte. Ein solcher Irrtum und ein Sturz durch einen Fall ist nach der Art der Verletzung, wie sie der gerichtsmedizinische Gutachter … unter Auswertung des Aufnahmebefundes und der Röntgenaufnahmen wiedergegeben hat, auszuschließen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es zu einem Depressionsbruch des Schienbeinkopfes mit einer Abtrennung von Schienbeinkopfteilen und einer Verschiebung der betroffenen Teile nach unten sowie einer Meniskusverletzung gekommen ist. Die Art der Verletzung sei typisch für eine äußere mechanische Gewalteinwirkung von seitlich links außen gegen das Kniegelenk; diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ein Anrennen eines Bullterriers stelle eine ausreichende mechanische Belastung dar, um eine derartige Depressionsfraktur zu erzeugen. Die Verletzungsbefunde seien untypisch für einen Vorgang durch Verletzung infolge einer extremen Kniegelenksrotation, wie sie bei fixiertem Fuß und einer Drehung des Oberkörpers entsteht. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies wiederholt und dahin konkretisiert, daß die Verletzung charakteristisch für eine Einwirkung von außen im Kniegelenksbereich, nicht jedoch für ein Umknicken, eine Drehverletzung oder eine Ausgleitverletzung sei.

14
Unter diesen Umständen besteht kein vernünftiger Zweifel, daß der Zeuge … und die Klägerin den Vorfall richtig wiedergeben und daß es der Hund des Beklagten war, der durch einen Anprall gegen das Knie die Klägerin zu Fall gebracht hat. Letzte etwa gleichwohl noch mögliche Zweifel werden durch die Aussage der Zeugin … ausgeräumt. Diese hat erstinstanzlich bekundet, der Beklagte habe sich ihr gegenüber dahin geäußert, daß ihm der Unfall leid tue. Sein Hund sei beim Spielen mit dem Hund der Klägerin gegen das Knie der Klägerin gelaufen, so daß diese gestürzt sei. In zweiter Instanz hat sie ihre Aussage dahin eingeschränkt, daß sie einem Gespräch mit dem Beklagten entnommen habe, daß sein Hund den Sturz herbeigeführt habe. Sie habe nämlich den Beklagten gefragt, ob auch sein Hund etwas abbekommen habe. Dieser habe das verneint und erklärt, daß man ihm mit einer Eisenstange gegen den Kopf schlagen könne, ohne daß er davon Schaden nehme. Der Schluß der Klägerin, daß der Beklagte damit eine Beteiligung seines Hundes nicht habe abstreiten wollen, überzeugt den Senat. Die Aussage der Zeugin … findet ihre Ergänzung durch die Aussage des Zeugen …, der bekundet hat, der Beklagte habe ihm gegenüber zunächst auch die Beteiligung seines Hundes gar nicht angezweifelt und auf seine Haftpflichtversicherung verwiesen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er erklärt, er müsse alles abstreiten, weil er festgestellt habe, daß eine Hundehaftpflichtversicherung für seinen Hund nicht bestehe.

2.

15
Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann Halterin des Hundes war, muß sich aber gemäß den §§ 254, 833 BGB eine Kürzung ihres Anspruchs gefallen lassen, weil die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr zum Schadenseintritt beigetragen hat. Im Rahmen des § 254 BGB ist auch eine Tiergefahr zu berücksichtigen, für die der Geschädigte einzustehen hat, denn dieser Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben. Haben zwei Tiere zum Schadenseintritt beigetragen, so bestimmt sich die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nach dem Gewicht, mit dem die jeweilige Tiergefahr in der Schädigung wirksam geworden ist (BGH NJW 1985, 2416, 2417 m. w. N.). Der Anwendung des § 254 BGB zu Lasten der Klägerin steht hier nicht § 840 Abs. 3 BGB entgegen. Der Senat kann offenlassen, ob diese Bestimmung, die vom Wortlaut her nur die Haftungsverteilung bei Hinzutreten eines Dritten regelt, überhaupt auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar ist (vgl. zum Problem Senat NJW-RR 90, 794). Jedenfalls dann, wenn auf beiden Seiten kein Verschulden vorliegt, sondern lediglich die Tiergefahr zu berücksichtigen ist, scheidet eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 840 Abs. 3 BGB aus. Ein Verschulden der Parteien ist hier nicht bewiesen. Es kann nicht allein in dem Umstand gesehen werden, daß sie beide in dem freien Gelände an der Ruhr ihre Hunde haben frei laufen lassen. Auch in dem Umstand, daß die Klägerin sich vorsorglich umgewandt hat, um dem Hund des Beklagten auszuweichen, kann ein Verschulden nicht gesehen werden. Es handelt sich um eine sinnvolle, nicht zu beanstandende Vorsichtsmaßnahme.

16
Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin hat hier zum Unfall beigetragen. Ausgewirkt hat sich das von beiden Hunden gemeinsam ausgehende spielerische Verhalten der Tiere. Der kleinere und jüngere Hund des Beklagten ist dem im Vergleich dazu deutlich größeren Riesenschnauzer nachlaufend in die Fußgängergruppe geraten. Damit hat auch das Verhalten des Hundes der Klägerin zum Unfall beigetragen.

17
Bei der dann nach § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Anteile ist jedoch der von dem Hund des Beklagten ausgehende Anteil höher zu gewichten als der Anteil, der auf dem Verhalten des Hundes der Klägerin beruht. Zwar hat der Hund der Klägerin die Tiere auf die Fußgängergruppe zugeführt. Andererseits ging aber die eigentliche Schädigung von dem jungen und ungestümen Hund des Beklagten aus. Während der Hund der Klägerin ohne Berührung der Fußgänger durch die Gruppe hindurchgelaufen ist, ist der Hund des Beklagten mit hohem Tempo gegen die Klägerin geraten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint dem Senat eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten sachgerecht.

3.

18
Die Mitverantwortung der Klägerin führt nicht zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Auch wenn man bei dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem Haftungsgrund lediglich die Tiergefahr ist, nicht von den Schmerzensgeldsätzen ausgeht, die in den mit einem Verschulden einhergehenden Fällen der Haftung im Straßenverkehr oder der Arzthaftung üblich sind, ist der Betrag von 5.000,00 DM auch unter Berücksichtigung der Mitverantwortung der Klägerin angemessen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Beklagten berücksichtigt, daß er nicht haftpflichtversichert ist, daß seine wirtschaftliche Situation durchschnittlich ist und daß außer dem streitigen Schmerzensgeldbetrag voraussichtlich noch erhebliche weitere Ansprüche, etwa des Beihilfeträgers oder von Krankenversicherungen, auf den Beklagten zukommen können. Die Klägerin ist nämlich durch den Unfall ganz erheblich beeinträchtigt worden. Wie bereits dargelegt, hat sie eine schwere Knieverletzung erlitten. Sie mußte ausweislich des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des … in … vom 10.08.1993 operativ versorgt werden und sich vom 31.08. bis 10.09.1992 und vom 16. bis 20.12.1992 einer stationären unfallbedingten Behandlung unterziehen. Der postoperative Verlauf ist durch eine schwere Durchblutungsstörung kompliziert worden. Sie mußte bis Ende März 1993 regelmäßig krankengymnastisch nachbehandelt werden. Auch im August 1993 war sie noch nicht voll in der Lage, ihren Haushalt selbst zu versorgen, ihre Verletzungen waren noch nicht voll ausgeheilt. Ernsthafte Behinderungen werden ihr bis zum Jahresende 1993 bescheinigt. Ein Dauerschaden ist nicht auszuschließen.

19
Da bei einer derartigen Schädigung mögliche weitere Schäden – etwa eine unfallbedingte Arthrose – erfahrungsgemäß nicht auszuschließen sind, ist der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bezüglich der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden nicht abzusprechen. Bei der vorliegenden Schmerzensgeldbemessung ist der Senat davon ausgegangen, daß Dauerschäden von Gewicht nicht verblieben sind. Auch für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere nicht übergegangene materielle Schäden besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin. Daß derartige Ansprüche entstanden sind und möglicherweise auch noch weiter entstehen, liegt nicht fern.

20
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

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