Zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlgeschlagener Nachbesserung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2013 – 3 U 751/13

Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29. April 2010, 2 U 1120/09, NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921).

2. Schließt ein Kfz-Sachverständiger aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums eines Fahrzeugs, dass die tatsächliche Laufleistung höher sein muss, als die Angaben im Kaufvertrag, ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Schlussfolgerung als rein spekulativ betrachtet und keine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit annimmt.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

2

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) Bezug.

3

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2013 (GA 340 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

4

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) ausgeführt, dass das Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil vom 17.08.2010 aufgehoben und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen habe und dem Kläger gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB i.V.m. § 434 BGB keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 2) zustünden. Denn dem Kläger sei im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass der verkaufte PKW Mercedes Benz bei Gefahrübergang nicht die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe.

5

Der Kläger habe auch nicht erfolgreich den Nachweis dafür erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von mindestens 200.000 bzw. 300.000 Kilometer gehabt habe. Das Landgericht habe überzeugend ausgeführt, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. Hanns Jörg L. in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) zwar dargelegt habe, dass die tatsächliche Laufleistung des PKW erheblich über der im Kauvertrag angegebenen Laufleistung liege. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dazu, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung komme. Entsprechendes gelte für dessen Ergänzungsgutachten vom 08.02.2013 (GA 247 ff.). Der Sachverständige habe schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) erläutert, dass er aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums des Fahrzeugs Schlüsse auf die Fahrleistung im August 2009 gezogen habe. Er habe die Laufleistung des Fahrzeugs im August 2009 auf 200.000 Kilometer geschätzt, wobei er betont habe, dass es immer darauf ankomme, ob das Fahrzeug gepflegt oder ungepflegt sei.

6

Der Senat hat in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführt, dass er die Auffassung des Landgerichts, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des Sachverständigen rein spekulativer Natur seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, teile. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts waren für den Senat nicht überzeugend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) Bezug genommen.

7

Die vom Kläger in seinem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz vom 02.12.2013 (GA 340 f.) vorgebrachten Angriffe hiergegen verfangen nicht. Es ist aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 15.10.2012 (GA 199 ff.), des Ergänzungsgutachtens vom 08.02.2013 (GA 247 ff.) und der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) keinesfalls gesichert davon auszugehen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs bei Abschluss des Kauvertrages keine 113.850 Km betragen hat. Der Senat hat dargelegt, dass diese Schlussfolgerung des Sachverständigen, die er aus dem Zustand des Fahrzeuginnenraums gewonnen haben will, rein spekulativer Natur sei.

8

Die Berufung des Klägers war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.9336,00 € festgesetzt.

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