Zur Haftung eines Krankenhaus für Sturzunfall eines Besuchers über eine Baumeinfassung auf dem Krankenhausgelände

AG Essen, Urteil vom 06. August 2019 – 10 C 111/19

1. Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Krankenhauses gehört der Schutz von Besuchern vor dem Eintritt von Verletzungen.(Rn.18)

2. Wer einen Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.(Rn.19)

3. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird Rechnung getragen, wenn im Ergebnis ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die für den entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.(Rn.20)

4. Kommt es ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen; ein “Unglück” stellt kein “Unrecht” dar.(Rn.21)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ersatzansprüche aufgrund eines Sturzes des Klägers.

2
Der Kläger beabsichtigte am 07.08.2018 das Krankenhaus der Beklagten aufzusuchen, weil er dort einen Termin wahrnehmen wollte. Der Kläger ging hierzu als Fußgänger über den L-Weg. Bezüglich der genauen Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder in der Akte (Bl. 5-6 d.A.) Bezug genommen.

3
Der Kläger behauptet, er sei dort über eine der auf dem Gehweg halbkreisförmig ausgestellten Baum- bzw. Grüneinfassungen gestürzt. Durch diesen Sturz sei er erheblich verletzt worden, insbesondere habe er eine Radiusfraktur rechts erlitten, die operativ habe behandelt werden müssen. Bis heute sei er durch die Sturzfolgen beeinträchtigt, insbesondere werde eine Narbe verbleiben. Er habe unfallbedingt auch Physiotherapie erhalten. Er sei Inhaber eines Schwerbehindertenausweises „G“.

4
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, die Einfassungen stellten eine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs dar. Es sei aufgrund der Einfassungen und der ebenfalls vorhandenen Poller nicht ausreichend Platz zur Passage. Insbesondere da es sich um ein Krankenhaus handele, hätten ebenerdig ausgestaltete Einfassungen gewählt werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. an den Kläger 61,76EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen;

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2. an den Kläger wegen des Unfalls vom 07.08.2018 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

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3. den Kläger von Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85EUR seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Einfassungen stellten keine erheblichen Gefährdungen des Fußgängerverkehrs dar. Es sei ausreichend Platz zum Passieren vorhanden, selbst für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen. Die Einfassungen seien optisch gut vom deutlich niedrigeren Gehweg abzugrenzen und leicht zu erkennen. Dem Kläger sei daher jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden bzw. Alleinverschulden vorzuwerfen.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23.07.2019 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Schmerzensgeld

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241, 253 BGB, da insbesondere keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich ist.

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Dabei ist es zwischen den Parteien schon streitig, ob sich der vom Kläger behauptete Sturz überhaupt so zugetragen hat, an der konkreten Stelle und ob die Verletzung aus dem behaupteten Sturz stammt. Die Beklagte hat dies bestritten und der Kläger kein taugliches Beweisangebot gemacht. Zwar spricht nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vorlage des ärztlichen Berichts viel dafür, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat. Einen tatsächlichen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht.

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Darüber hinaus fehlte es dem Anspruch auch an einer Pflichtverletzung durch die Beklagte. Zwar gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten, den Kläger als Besucher des Krankenhauses vor Verletzungen zu schützen, vorliegend ist aber keine Pflichtverletzung in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ersichtlich.

19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Urteile des BGH vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89; vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 447/00; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 und vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Urteil des BGH vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.

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Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Urteile des BGH vom 16. Februar 1972 VI ZR 111/70; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 und vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04).

21
Kommt es in Fällen, in denen nach obigen Ausführungen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vgl. Urteile des BGH vom 15. April 1975 – VI ZR 19/74; 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 und vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04).

22
Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, ist vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu erkennen. Die auf den Lichtbildern des Klägers dargestellten Baumeinfassungen sind gut erkennbar und grenzen den Bereich der Anpflanzungen von denen der Gehwegplatten deutlich ab. Gerade durch den Farbunterschied der dunkleren Blumenerde bzw. Rindenmulchs gegenüber den grauen quadratischen Gehwegplatten ist gewährleistet, dass auch bei schlechterem Sehvermögen die Baumeinfassungen erkannt werden und als nicht zum Gehweg gehörender Bestandteil des Weges erfasst werden.

23
Dass die Baumeinfassungen in der konkreten Weise gewählt wurden, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einen ebenerdigen Übergang herzustellen zwischen Grünfläche und Gehweg. Die Höhe und Farbe der Pflastersteine, die die Einfassung bilden, ist entsprechend der im weiteren Verlauf vorhandenen Abgrenzung zwischen Gehweg und Grünfläche gewählt, so dass optisch eine einheitliche Abgrenzung erkennbar ist. Die Einfassung als solche ist auch als Hindernis zu erkennen und stellt daher keine konkrete Gefahr für Fußgänger dar.

24
Auf den eingereichten Lichtbildern ist auch erkennbar, dass zwischen den Einfassungen und den auf der anderen Gehwegseite vorhandenen Pollern ausreichend Platz zum Passieren vorhanden ist. Der Kläger behauptet zwar, es sei zu wenig Platz, gerade für gehbehinderte Menschen. Nach dem Vortrag der Beklagten hingegen reiche der Platz auch für Kinderwagen und Rollstühle aus. Genaue Daten haben dabei beide Parteien nicht angegeben. Das Gericht schätzt die Breite der jeweiligen Gehwegplatten auf mindestens 30 cm, so dass auch an den engsten Stellen jedenfalls ca. 90cm zum Passieren verbleiben. Dies ist ausreichend für einen Gehweg, da es den Passanten auch zugemutet werden kann, kurz abzuwarten, wenn eine Person entgegenkommt. Es muss auch nicht ständig eine einheitliche Breite gewährleistet sein.

25
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Insofern gelten die obigen Erwägungen entsprechend.

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II. Zuzahlungs- und Eigenbeteiligungsbeiträge, Nebenforderungen

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Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Zuzahlungs- und Eigenbeteiligungsbeträge sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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III. Nebenentscheidungen

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30
Der Streitwert wird auf 1.561,76 EUR festgesetzt.

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