Zur Haftung des Veranstalters einer Treibjagd für Verletzungen eines durch Schussgeräusche aufgeschreckten Pferdes

LG Hannover, Urteil vom 28. November 2018 – 11 O 175/17

Zur Haftung des Veranstalters einer Treibjagd für Verletzungen eines durch Schussgeräusche durchgehenden Pferdes

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis

13.000,00 €.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Veranstalter einer Treibjagd Schadensersatz wegen der Verletzung seines Pferdes sowie die Feststellung zur Verpflichtung des Ersatzes etwaiger künftig eintretender Schäden.

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Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines – zum damaligen Zeitpunkt noch – Jungpferdes und hat für dieses auf dem Gehöft des Landwirts und Zeugen … in … einen Pferdepensionsplatz gemietet. Der Beklagte ist Jagdpächter und hat auf einem, an das Gehöft des Zeugen … angrenzenden, Grundstück am 12. November 2016 eine Jagd veranstaltet. Die Stute des Klägers befand sich zu diesem Zeitpunkt mit drei weiteren Jungtieren auf einer Freifläche des Hofes des Zeugen ….

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Im Laufe des Tages und während auf dem Nachbargrundstück die Treibjagd ausgeübt wurde, gerieten die Jungtiere in Panik, preschten über die Weide und gingen durch den Zaun. Dabei verletzte sich das Pferd des Klägers an der unter Strom stehenden Litze des Zaunes am linken Vorderlauf. Wegen der freiliegenden Sehnen und Knochen musste das Pferd am gleichen Tag umgehend in die Pferdeklinik der tierärztlichen Hochschule überwiesen werden, wo es stationär aufgenommen und behandelt wurde. Der Kläger macht die aus der Behandlung herrührenden Tierarztkosten sowie eine Wertminderung des Pferdes geltend.

4
Zwischen dem Grundstück, auf dem die Jagd ausgeübt wurde und jenem des Zeugen … befindet sich ein unbefestigter Feldweg, der Aschebergweg. Die Distanz zwischen diesem Aschebergweg und einem der Winterpaddocks auf dem Gehöft des Zeugen … beträgt 240 m.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte infolge rechtswidriger Jagdausübung. Denn dieser habe die ihm obliegende Sorgfalt verletzt, indem er Jagdgäste in unmittelbarer Nähe zur Winterweide, auf der sich die Jungtiere befanden, jagen ließ und von der beabsichtigten Jagd im Vorfeld weder dem Bewirtschafter der Weidefläche, dem Zeugen …, noch den Kläger informierte. Durch die dann im Laufe der Jagd abgegebenen Schüsse in unmittelbarer Nähe zu den weidenden Pferden, seien dieselben erschrocken worden und in Panik geraten, was letztlich zu dem Durchgehen geführt habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 12. November 2016 in Höhe von 10.278,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die künftig entstehenden Schäden aus dem Unfall des Pferdes … vom 12. November 2016 zu ersetzen;

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3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass der Zeuge … eine Woche vor der Jagd telefonisch durch den Zeugen Sievert über die beabsichtigte Ausführung der Jagd am 12. November 2016 informiert worden sei. Im Übrigen habe eine Jagd in unmittelbarer Nähe der Jungtiere gar nicht stattgefunden, weshalb die vom Kläger reklamierte Informationspflicht nicht bestehe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der informatorischen Anhörung des Beklagten wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 18. Juli 2018 und 17. Oktober 2018. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 4 UVV (Unfallverhütungsvorschriften) Jagd. Denn es fehlt an einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht, die von dem Beklagten im Vorfeld oder bei Durchführung der Jagd in Bezug auf das Nachbargelände und speziell die dort weidenden Pferde zu beachten gewesen wäre.

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Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage für andere schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2001, VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; 15. Juli 2003, VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; 5. Oktober 2004, VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; 8. November 2005, VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; 2. März 2010, VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 f.). Dabei umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

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In diesem Rahmen kann derweil nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre impraktikabel, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich aus sachkundiger Perspektive die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH Urteile v. 10. Oktober 1978, VI ZR 98/77 und VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; 15. Juli 2003, VI ZR 155/02; 8. November 2005, VI ZR 332/04). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier: der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier: Jagdbeteiligte, Anlieger und sonstige Teilnehmer am umgebenden allgemeinen Straßenverkehr – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil v. 6. Februar 2007, VI ZR 274/05 sowie vgl. insgesamt zur durch Schussgeräusche während einer Jagdausübung begründeten Verkehrssicherungspflicht: BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

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Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer – vorliegend der weidenden Jungtiere – zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so schwerwiegend die Beeinträchtigung empfunden wird und, worauf das Gericht ausdrücklich hinweist, mag sie menschlich noch so verständlich und nachvollziehbar erscheinen – den Schaden selbst tragen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, 15.02.2011, VI ZR 176/10).

19
Diese Voraussetzungen liegen vor.

20
Die Berechtigung des Beklagten zur Durchführung der Treibjagd bestand unstreitig. Ein Verstoß gegen die Regelungen der UVV Jagd, die die bei einer Treibjagd zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren, ist nicht gegeben. Denn laut der Durchführungsanweisung zu Abs. 4 des § 3 UVV Jagd ist primär Ziel der Regelung die Gefährdung von Personen durch Geschosse oder Geschossteile zu verhindern, nicht jedoch Beteiligte oder Umgebene vor den durch die Schüsse hervorgerufenen Emissionen zu schützen (vgl. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

21
Rechtmäßigerweise zu stellende Verhaltensanforderungen werden jedoch nicht durch den Inhalt von Unfallverhütungsvorschriften erschöpft, vielmehr kann sich die Verkehrssicherungspflicht auch über die Gegenstände der Unfallverhütungsvorschrift hinaus erstrecken und eigene Pflichten begründen bzw. konkretisieren (vgl. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

22
Zwar können die durch Schüsse hervorgerufenen Geräusche grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Dies wird jedoch nur für die Fälle angenommen, in denen ein Schuss in unmittelbarer Nähe des Beteiligten oder des betroffenen Tieres abgegeben wird (vgl. u.a. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10; OLG Hamm Urteil v. 15.01.2013, I-9 U 84/12, 9 U 84/12; LG Paderborn Urteil v. 23.10.2015, 2 S 4/15). Das Oberlandesgericht Hamm sah exemplarisch in seiner Entscheidung vom 15.01.2013 (Az: I-9 U 84/12, 9 U 84/12) die unmittelbare Nähe bei einer Distanz von 100 m nicht mehr gegeben. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bejahte die unmittelbare Nähe dagegen, wenn in einer Entfernung von 30 m in Richtung eines Reiters Schüsse abgegeben werden (Urteil v. 30.03.1990, 4 U 63/89).

23
Vorliegend mangelt es bereits unter räumlichen Gesichtspunkten am Vorliegen dieser unmittelbaren Nähe. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Distanz zwischen den Jungtieren und der Jagdausübung zu keinem Zeitpunkt unter 240 m betragen hat.

24
Unstreitig beläuft sich die Distanz zwischen Aschebergweg und dem äußersten Ende des Winterpaddocks, der sich nordwestlich auf dem Hof des Zeugen … befindet, auf diese 240 m. Nach der Beweisaufnahme steht zum einen fest, dass der Aschebergweg für die Jäger die Grenze darstellte und kein Jagdbeteiligter den Weg überquert hat, um auf der anderen Seite die Jagd fortzusetzen. So hat der Zeuge … glaubhaft geschildert, dass zwar mehrere Treiber und Jäger die Jagd im Nordwesten des Gehöfts fortgesetzt haben, für alle Jagdbeteiligten der Aschebergweg indes die absolute Grenze dargestellt habe, die weder ein Treiber, noch ein Jäger überschritten habe. Dies steht im Einklang mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen …, der schilderte, dass der Zeuge … und er die Flanken der Jagd übernommen haben und bei Abschluss der Jagd der Zeuge …die Beteiligten, die jeweils bis zu dem Weg gegangen waren, aufgesammelt habe und ihm entgegengekommen sei. Keiner der Zeugen hat im Übrigen ausgesagt, er hätte einen Jäger auf der zum Gehöft hin liegenden Seite des Aschebergweges wahrgenommen. Auch die nicht an der Jagd beteiligten Zeugen, etwa das Ehepaar …, haben die Jäger und Treiber nur auf dem Aschebergweg entlang laufen sehen. Die Aussagen sämtlicher Zeugen stehen diesbezüglich im Einklang.

25
Zum anderen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das verunfallte Jungtier am Unfalltag auf dem genannten, nordwestlich vom Hof befindlichen Winterpaddock geweidet hat. Dies haben sowohl das Ehepaar …, als auch der Zeuge … bestätigt. Den Aussagen misst das Gericht eine hohe Glaubwürdigkeit bereits deshalb zu, da das Ehepaar … als einzige unmittelbar bei dem Durchgehen der Pferde zugegen waren und das Geschehen entsprechend einprägsam erlebten. So sagten sie glaubhaft aus, dass sie noch versucht hätten, die Pferde zu beruhigen und bei dem Ausbruch den Zeugen … ein Stück der Litze am Arm getroffen habe und er den herangaloppierenden Pferden habe ausweichen müssen. Der Zeuge … dürfte im Übrigen als Eigentümer des Gehöfts und Vermieter des Pferdepensionsplatzes im Bilde gewesen sein, wo sich die Pferde befunden haben. Die Aussagen der Zeugen … und … vermögen diese Feststellung nicht zu erschüttern. Denn diese konnten sich an den genauen Standpunkt der Jungtiere nicht erinnern und haben keine positive Behauptung zu einem anderweitigen Standort der Jungpferde aufgestellt. Letztlich waren bei keinem der Zeugen Belastungs- oder Begünstigungstendenzen ersichtlich. Nachvollziehbar und plausibel haben sie das tatsächlich Erlebte geschildert.

26
Da mithin zu jedem Zeitpunkt der Jagdausübung eine Distanz der Jagdbeteiligten zu den Pferden von mindestens 240 m vorlag, kann eine die Verkehrssicherungspflicht begründende unmittelbare Nähe bereits aus räumlicher Sicht nicht angenommen werden.

27
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Pferdeweide in unmittelbarer Nähe zu einem bejagten Waldgebiet befindet oder nicht, gegebenenfalls nicht allein auf starre Entfernungsangaben abgestellt werden kann und es sachdienlicher ist, auf eine wertende Gesamtschau aller unstreitigen und bewiesenen Umstände abzustellen (so etwa LG Paderborn, Urt. v. 23.10.2015, 2 S 4/15). Jedoch ergibt auch die Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, dass das Vorliegen der unmittelbaren Nähe keine Bejahung finden kann. Vielmehr spricht bei einer Gesamtbetrachtung zusätzlich gegen diese, dass unstreitig auf dem benachbarten Grundstück eine nur geringe Zahl an Schüssen (unter 10) abgegeben wurde und ein Teil von diesen im Waldgebiet, welches dem Winterpaddock zum einen nicht direkt gegenüberliegt und zum anderen durch dichte Baumkronen den Schall der Schüsse dürfte gedämpft haben.

28
Aufgrund des Fehlens der unmittelbaren Nähe bestand für den Beklagten bezogen auf die auf dem Winterpaddock weidenden Jungpferde keine Verkehrssicherungspflicht.

29
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit.

30
Aus selbigen Erwägungen wie oben dargestellt scheitert der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der etwaig künftig auftretenden Schäden an der Stute.

31
Auch ein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten besteht mangels Hauptforderung nicht.

32
Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

34
Der errechnete Streitwert ergibt sich aus der Summe von Zahlungs- und Feststellungsantrag, wobei der Wert des Feststellungsantrags, hinzuaddiert zum Zahlungsantrag, die nächsthöhere Wertstufe nicht zu überschreiten vermochte, §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

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