Zur Kausalität der Beschaffenheit eines Weidezauns für Schnittverletzungen eines Pferdes

OLG Celle, Urteil vom 31.03.2014 – 20 U 32/13

Zur Kausalität der Beschaffenheit eines Weidezauns für Schnittverletzungen eines Pferdes

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts L. abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 22.000,- Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz derjenigen Schäden in Anspruch, die ihm aus dem Weideunfall seiner Stute „D.“ am … 2009 auf einer Weide des Beklagten entstanden sind.

2
An diesem Tag schlug „D.“ im Rahmen einer Rangauseinandersetzung nach einem auf der Nachbarweide stehenden Pferd aus und verfing sich in einer der beiden Cord-Litzen, die Bestandteil des Weidezauns waren. Sie zog sich schwere Schnittwunden am linken Hinterbein zu, die anschließend monatelang behandelt werden mussten.

3
Der Kläger fordert vom Beklagten vor allem Erstattung von Behandlungskosten, Ausgleich für die Wertminderung bei der Stute und Feststellung der Einstandspflicht.

4
Er behauptet, dass der Beklagte den Weidezaun fehlerhaft errichtet und am Schadenstage nicht ordnungsgemäß unterhalten habe.

5
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

6
Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang dem Grunde nach stattgegeben und dem Kläger bereits einzelne Positionen aus den zu den Akten gegebenen Tierarztrechnungen zugesprochen. Zu anderen Schadenspositionen (Höhe des Stundensatzes für den vorprozessual beauftragten Gutachter, Kosten für den vorübergehenden Umbau des Stalles) sowie zum Feststeller hat es die Klage abgewiesen.

7
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei, weil der von ihm errichtete Weidezaun nicht den Anforderungen genüge, die an Hegesicherheit und Hütewirksamkeit geboten seien. Er habe nicht über drei stromführende Leiter mit einer Mindesthöhe des obersten Leitern von 1,20 m verfügt und deshalb, wie nicht zuletzt der Unfall zeige, keine sog. „Kehrwirkung“ entfaltet, also Pferde nicht davon abgeschreckt, sich dem Zaun überhaupt zu nähern.

8
Die seinem Pferd innewohnende Tiergefahr sei hingegen nicht gem. § 254 BGB auf den Anspruch des Beklagten anzurechnen, weil der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gerade verpflichtet gewesen sei, Schäden vom Pferd abzuwenden.

9
Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches auf Klageabweisung gerichtetes Ziel weiter.

10
Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht nicht ausreichend zwischen Hütesicherheit (Schutz vor Ausbruch) und Hegesicherheit (Schutz vor anderen Pferden und vor Verletzungen) unterschieden habe. Mangels eigener Sachkunde hätte das Landgericht vielmehr ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Zaun ordnungsgemäß errichtet gewesen sei, einholen müssen.

11
Der Beklagte beantragt,

12
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

13
Der Kläger beantragt,

14
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

15
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

16
Der Kläger seinerseits verfolgt mit seiner Anschlussberufung seinen erstinstanzlichen Antrag insoweit weiter, als es die Erstattung von Gutachterkosten und die Feststellung der Einstandspflicht betrifft.

17
Der Kläger beantragt,

18
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, weitere Gutachterkosten in Höhe von 791,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2012 an den Kläger zu zahlen,

19
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom … 2009 an dem Pferd „D.“ entstanden sind oder noch entstehen werden und nicht von dem Antrag zu 1 in der Klagschrift umfasst sind, zu ersetzen.

20
Der Beklagte beantragt,

21
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

22
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

23
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24
Der Senat hat Beweis erhoben, gem. Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2013 (Bl. 190f d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass die Sachverständige W. im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 10. März 2014 mündlich erstattet hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme verweist der Senat auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 225 ff d.A.).

II.

25
Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil die Klage insgesamt abzuweisen ist. Dementsprechend muss der Berufung des Klägers, mit der er eine noch weitergehende Verurteilung des Beklagten begehrt, der Erfolg versagt bleiben.

26
Der Kläger kann aus dem Weideunfall gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch herleiten, weder aus einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB noch aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB.

27
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, welche der Parteien nach dem Charakter des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages im Falle eines offenen Beweisergebnisses die Beweislast hätte tragen müssen. Im vorliegenden Fall vermag der Senat nämlich positiv festzustellen, dass die Verletzung des Pferdes nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bei Errichtung und Unterhaltung des Weidezauns zurückzuführen ist, sondern allein auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr.

28
Diese Feststellung gründet der Senat insgesamt auf die Angaben der Sachverständigen W. in ihrer mündlichen Anhörung. Die Sachverständige ist in N. fachlich anerkannt und glaubwürdig. Ihre Angaben waren gut verständlich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend.

29
Der Kläger hat – ungeachtet der ihm gegebenen Möglichkeit zu fachlichen Einwänden gegen das Gutachten – keine Ansatzpunkte aufzeigen können, die dem Senat die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen Mängeln am Zaun und späteren Schnittwunden der Stute erlauben würden.

30
Zu den einzelnen Vorwürfen des Klägers gilt Folgendes:

31
1. Stromversorgung des Weidezauns

32
Das Pferd des Beklagten hat sich die Verletzung unabhängig von der Stromversorgung des Weidezauns zugezogen und im Rahmen einer Rangauseinandersetzung durch den Zaun hindurch in Richtung eines anderen Pferdes ausgetreten, ohne dass die ordnungsgemäße Versorgung der cordummantelten Litzen mit Strom für dieses instinktgeleitete Verhalten eine Bedeutung gehabt hätte.

33
Abgesehen davon, dass das Landgericht die ordnungsgemäße Stromversorgung im Moment des Weideunfalls festgestellt hat, wäre eine unterbrochene Stromversorgung für den Schadensfall nicht ursächlich geworden, weil Pferde auch über einen stromführenden Zaun hinweg Kontakt suchen und sich dann nicht zwingend durch den Zaun und durch Stromschläge von einer Rangstreitigkeit abhalten lassen.

34
2. Aufbau des Weidezauns mit nur zwei Litzen

35
Gleiches gilt für den Umstand, dass der hier in Rede stehende Weidezaun nur über zwei stromführende, cordummantelte Litzen verfügte.

36
Selbst wenn der Senat feststellen würde, dass ein Weidezaun, der heute den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Pferdewirtschaft in Deutschland zum Schutze der Pferde und ihrer Umwelt vor den Folgen eines Ausbruchs genügen würde, über drei Litzen verfügen müsste, ist ein Zaun mit nur zwei Litzen nicht ursächlich für die Folgen einer Rangauseinandersetzung benachbarter und mit Hilfe eines Zauns abgetrennter Herden.

37
Es fehlt insoweit an einem Schutzzweckzusammenhang von Mangel des Zaunes und aufgetretener Verletzung.

38
3. Einrichtung eines Korridors zwischen den Weiden

39
Der Beklagte hatte, da es sich bei dem vom Beklagten gehaltenen Pferd um eine Stute handelte, nicht die Pflicht, die Weide von anderen Weiden mittels eines Treibeweges oder eines Korridors abzugrenzen.

40
Die Einrichtung solcher Sicherheitsabstände zwischen Weiden ist nur bei Haltung von Hengsten geboten.

41
4. Unzureichende Spannung der Litzen

42
Das Verletzungsbild lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob erstens die Litzen ordnungsgemäß gespannt waren und ob zweitens die Verletzung der Stute bei ordnungsgemäß gespannten Litzen hätte verhindert werden können.

43
Tatsächlich überlagern das instinktgeleitete Verhalten von Pferden und die von ihnen entwickelten Kräfte die baulichen Widerstände von Weidezäunen, so dass die Gefahr von Verstrickungen und Schnittverletzungen mit dem Gebrauch von Litzen zwar überhaupt einhergeht, nach den Gepflogenheiten der bundesdeutschen Pferdewirtschaft aber hingenommen wird.

44
5. Haltung eines sog. „Schlägers“

45
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Randbemerkung der Sachverständigen aufgreift und die Ansicht äußert, der Beklagte hätte die Stute aufgrund ihres Charakters als „Schläger“ (also als Pferd, das ständig und unübersehbar nach Artgenossen ausschlägt) getrennt halten müssen, muss er sich an seinen eigenen Angaben festhalten lassen, dass die Stute immer brav und harmlos gewesen sei. Jedenfalls hat der Kläger den Senat nicht davon überzeugen können, dass sich die Stute für ihn unbemerkt und in nur zwei Monaten beim Beklagten zu einem „Schläger“ entwickelt haben konnte.

III.

46
Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 91, 97, 708, 711.

47
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

48
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

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