Zur Haftung des Herstellers eines Mountainbikes wegen Verletzung seiner Instruktionspflicht

LG Ravensburg, Urteil vom 29.08.2016 – 2 O 309/15

Zur Haftung des Herstellers eines Mountainbikes wegen Verletzung seiner Instruktionspflicht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 878,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2015 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– € 01.12.2015 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 25.03.2012 auf dem landwirtschaftlichen Verbindungsweg im Bereich A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 8.878,03 € (Ziff. 1 878,03 €, Ziff. 2 6.000,– €, Ziff. 3 2.000,– €)

Tatbestand
1
Der Kläger ist Benutzer eines Mountainbikes, der Beklagten (Typ C.) macht Ansprüche aus Produkthaftung wegen eines Fahrradunfalls geltend vom 25.03.2012 gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrrads geltend.

2
Mit dem Fahrrad wurde eine Bedienungsanleitung ausgeliefert. Auf S. 8 der Bedienungsanleitung (S. 4) ist bildlich dargestellt, wie die Sattelneigung einzustellen ist. Abgebildet ist ein normaler Inbusschlüssel. Neben dem Bild findet sich folgender Hinweis:

3
→ Um die Klemmschraube festzuziehen, drehen Sie diese im Uhrzeigersinn (Anzugsmomente siehe S. 45)

4
In der Tabelle der Anzugsdrehmomente auf S. 45 der Bedienungsanleitung findet sich für „Sattelstütze-Klemmschrauben M8“ ein Anzugsdrehmoment von 20 Nm und für „Sattelstütze-Klemmschrauben M6“ ein Anzugsdrehmoment von 14 Nm.

5
Der Kläger behauptet, er sei am 25.03.2012 war der Kläger mit einem Mountainbike, der Beklagten (Typ C.) auf einem landwirtschaftlichen Verbindungsweg im Bereich A. mit angemessener Geschwindigkeit auf dem landwirtschaftlichen Verbindungsweg unterwegs gewesen. Nachdem er eben zwei Personen mit dem Fahrrad überholt gehabt habe, seien plötzlich und unangekündigt die beiden Schrauben der Sattelbefestigung gebrochen und er sei daraufhin gestürzt und rückwärts auf das Gesäß gefallen, was zu Prellungen, Schürfungen, einer Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK-1) und einer Fraktur des Querfortsatzes links des 2. Lendenwirbelkörpers geführt habe.

6
Der Kläger behauptet, dass er beim Verstellen des Sattels jeweils darauf geachtet habe, dass die Schrauben mit dem vorhandenen Werkzeug maximal angezogen werden, damit der Sattel fest sitzt. Er geht davon aus, dass die Befestigung des Sattels an der Sattelstütze fehlerhaft konstruiert sei, da die auf die Schrauben einwirkenden Biegekräfte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem werde in der Bedienungsanleitung des Fahrrads nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass es bei der Sattelbefestigung auf die Einhaltung eines bestimmten Anzugsmoments ankomme und andernfalls eine Gefahr für den Nutzer des Produkts bestehe. Zudem habe die Beklagte im Abschnitt „Sattelneigung einstellen“ einen normalen Inbusschlüssel in der Bedienungsanleitung abgebildet und keinen Drehmomentschlüssel, sodass ein Laie davon ausgehen könne, das nötige Anzugsmoment auch mit einem Inbusschlüssel erreichen zu können.

7
Der Kläger behauptet, er habe sich vom 25.03.2012 bis zum 06.04.2012 stationär in Behandlung im Krankenhaus T. und sodann zur Reha-Behandlung vom 12.04.2012 bis 10.05.2012 im Maximilian-Bad in B. befunden.

8
Der Kläger macht als materiellen Schaden einen Verdienstausfall von 214,43 € und Fahrtkosten der Ehefrau für Besuche im Krankenhaus in Höhe von 663,60 € geltend, in Summe also 878,03 €. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 der Klagschrift (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

9
Außerdem verlangt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die immateriellen Schäden. Er hält aufgrund der in Folgen des Sturzes vom 25.03.2012 erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– € für anzeigt, da er immer noch durch die Unfallfolgen eingeschränkt sei und seinen Alltag nicht mehr wie gewohnt bestreiten könne. Er könne nur noch zwei bis drei Stunden sitzen, da die Schmerzen dann zu stark würden. Eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit durch medizinische Behandlung könne nicht erreicht werden. Der Kläger sei bis Mitte Mai 2012 in seiner Erwerbsfähigkeit zu 100 % und bis Dezember 2012 bezogen auf seine Tätigkeit als Maschinenbauingenieur um 30 % und bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 80 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.

10
Der Kläger behauptet weiter, dass aufgrund der erlittenen Lendenwirbelfraktur eine neurochirurgische Intervention zur Dekompression noch notwendig werden könnte. Zudem lägen dauerhafte Beschwerden im lumbosakralen Übergang vor, die zwar auch auf einen Vorschaden zurückgingen, zu 50 % aber auch auf den Sturz zurückzuführen seien.

11
Der Kläger beantragt:

12
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 878,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

13
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

14
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche ihm künftig noch entstehende materielle oder immaterielle Schäden aufgrund des Unfalls vom 25.03.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

15
Die Beklagte beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang und die vom Kläger angeblich erlittenen Schäden mit Nichtwissen.

18
Die Beklagte hält weder einen Konstruktionsfehler noch einen Fertigungsfehler für gegeben. Die Beklagte bestreitet hierzu außerdem, dass es sich bei den gebrochenen Befestigungsschrauben um die ausgelieferten Originalschrauben gehandelt habe.

19
Sie steht weiter auf dem Standpunkt, die Bedienungsanleitung für die Sattelstützenschrauben sei ordnungsgemäß gewesen, ein Instruktionsfehler liege nicht vor. Sowohl auf der Seite der Bedienungsanleitung, die der Kläger als Anlage K 1 vorgelegt habe, als auch auf der dort in Bezug genommenen S. 45 werde ausdrücklich auf die Bedeutung der richtigen Anzugsdrehmomente für Schraubverbindungen hingewiesen. Maßgeblich für die Befestigungsschrauben des Sattels sei dabei das auf S. 45 angegebene Anzugsdrehmoment für die „Sattelstützenschrauben M6“ von 14 Nm. In der Bedienungsanleitung werde außerdem an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass man Einstellarbeiten am Fahrrad möglichst dem Fachhandel überlassen solle. Wenn der Kläger selbst solche Einstellarbeiten vorgenommen habe, sei dies auf sein eigenes Risiko geschehen. Wenn der Kläger sich für die Nutzung eines Inbusschlüssels ohne Drehmomentanzeige entschieden habe, sei dies zwar grundsätzlich möglich, er müsse dann aber so erfahren sein, dass er das richtige Anzugsdrehmoment quasi im Gefühl hat. Darüber hinaus verfüge der Kläger über einen dem Durchschnittsverbraucher weit überlegenen technischen Sachverstand, sodass ihm die Bedeutung der Benutzung eines Drehmomentschlüssels bekannt sei. Er habe gewusst, dass das Anzugsdrehmoment nur mit einem Drehmomentschlüssel erreicht werden könne.

20
Außerdem sei der Kläger nach der Bedienungsanleitung (S. 44) gehalten gewesen, mindestens einmal pro Jahr das Fahrrad warten zu lassen. Sofern der Kläger dies nicht getan habe, sei er für etwaige Schäden, die aus fehlerhaften Anzugsdrehmomenten resultierten, selbst verantwortlich.

21
Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, dass das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld überhöht sei. Insbesondere stehe auch nicht fest, dass beim Kläger ein Dauerschaden zurückbleiben werde.

22
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und A. und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. H.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2016 (Bl. 32ff. d. A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.03.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe
I.

23
Der Kläger hat einen materiellen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG in Höhe von 878,09 €.

1.

24
Die Beklagte hat ihre Instruktionspflicht gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) ProdHaftG verletzt, indem sie in der Bedienungsanleitung nicht ordnungsgemäß über das erforderliche Anzugsmoment der Befestigungsschrauben informiert hat.

25
Der Hersteller muss den Benutzer vor denjenigen Gefahren warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Auszugehen ist von der am wenigsten informierten und damit am meisten gefährdeten Benutzergruppe (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 3 ProdHaftG Rn. 11). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger als Maschinenbauingenieur über ein überdurchschnittliches technisches Verständnis verfügt.

26
Die notwendigen Informationen für den richtigen Umgang mit den Sattelbefestigungsschrauben hat die Beklagte in der Bedienungsanleitung nicht erteilt. Denn aus den maßgeblichen Stellen der Bedienungsanleitung (S. 8 und S. 45) geht nicht klar hervor, dass es für die streitgegenständliche Schraubverbindung auf ein bestimmtes Anzugsdrehmoment ankommt. Auf S. 8 wird nämlich ein Inbusschlüssel und nicht ein Drehmomentschlüssel abgebildet. In der Bedienungsanleitung wird auf S. 45 sogar ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:

27
Nach heutigem Stand der Technik werden alle sicherheitsrelevanten Schraubverbindungen mit Hilfe eines Drehmomentschlüssels angezogen. Dieser zeigt das entsprechende Drehmoment in NM (Newtonmeter) an.

28
Wenn nun auf S. 8 der Bedienungsanleitung für das Anziehen der Sattelbefestigungsschrauben ein Inbusschlüssel abgebildet ist, kann der durchschnittliche Benutzer erwarten, dass es sich dabei um keine sicherheitsrelevante Schraubverbindung handelt, die mit einem Drehmomentschlüssel angezogen werden muss, sondern dass er ohne Risiko die Schrauben auch mit einem solchen Inbusschlüssel anziehen kann.

29
Hinzu kommt noch, dass der Verweis von S. 8 auf die Anzugsdrehmomente auf S. 45 der Bedienungsanleitung für die Sattelbefestigungsschrauben ins Leere geht. Zwar findet sich auf S. 45 für „Sattelstütze-Klemmschrauben M6“ ein Anzugsdrehmoment von 14 Nm. Es ist aber nicht klar, dass damit die Schrauben zur Befestigung des Sattels gemeint sein sollen, denn unter „Sattelstütze-Klemmschrauben“ sind nach dem Wortsinn Schrauben zu verstehen, die dazu dienen, die Sattelstütze zu klemmen, und nicht solche, durch die der Sattel an die Sattelstütze geklemmt wird. Zumindest ist die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sehr unpräzise und missverständlich.

2.

30
Der beim Kläger eingetretene körperliche Schaden beruht kausal auf der Verletzung der Instruktionspflicht durch die Beklagte.

a)

31
Nach der Vernehmung der Zeugen S. und A. ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sturz so ereignet hat, wie er von dem Kläger geschildert worden ist. Der Zeugen haben beide übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass der Kläger mit normaler Geschwindigkeit gefahren ist und plötzlich vom Fahrrad gefallen ist, wobei der Zeuge B. auch gesehen hat, dass er „hinterrücks“ gestürzt ist. Die Zeugen haben weiter glaubhaft angegeben, dass der Kläger ihnen noch am Boden liegend gesagt habe, der Sattel sei weggebrochen, und er habe starke Rückenschmerzen.

b)

32
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend dargelegt, dass der Bruch der Sattelschrauben darauf zurückzuführen ist, dass die Befestigungsschrauben nicht mit dem passenden Anzugsmoment von 14 Nm angezogen waren, sondern zu fest und dadurch zusätzlich auf Biegung beansprucht worden sind, und dass sie dann langsam eingerissen sind, bis dann im immer kleiner gewordenen Restquerschnitt die Bruchspannung erreicht worden ist und sie zum Unfallzeitpunkt spontan durchgerissen.

33
Aus dem Sachverständigengutachten geht auch klar hervor, dass die vom Sachverständigen untersuchten gebrochenen Schrauben die gleiche Festigkeitsklasse (10.9) haben wie die von der Beklagten mit dem Fahrrad ausgelieferten Original-Sattelbefestigungsschrauben.

c)

34
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schaden durch eine ausreichende Instruktion in der Bedienungsanleitung vermieden worden wäre. Zugunsten des Klägers greift hier allerdings die tatsächliche Vermutung, dass ein deutlicher und plausibler Hinweis vom Adressaten beachtet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08 – Rn. 33 juris). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

3.

35
Dem Kläger kann das zu feste Anziehen der Schrauben nicht als Mitverschulden im Sinn des § 254 BGB vorgeworfen werden. Denn es wäre gerade Sache der Beklagten gewesen, vor einem zu festen Anziehen der konkreten Befestigungsschrauben und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken zu warnen. Der Kläger musste technisch nicht versierter sein als die Beklagte, die das Fahrrad konstruiert und zusammengebaut hat, und die die unzureichende Bedienungsanleitung zu den Befestigungsschrauben zu verantworten hat.

36
Dass der Kläger aufgrund seines überdurchschnittlichen technischen Verständnisses tatsächlich erkannt haben sollte, dass die Bedienungsanleitung widersprüchlich ist und er bewusst davon abgewichen ist, steht – entgegen der Behauptung der Beklagten – nämlich nicht fest. Der Beklagte hat dies nämlich nicht eingeräumt. Er hat lediglich angegeben, dass er die später gebrochenen Befestigungsschrauben mit einem Inbusschlüssel fest angezogen habe (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 19.04.2016).

4

37
Dem Kläger steht gem. Klagantrag Ziff. 1 ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 878,09 € zu.

38
Der Verdienstausfall des Klägers in Höhe von 214,25 € ist nach § 8 S. 1 ProdHaftG zu ersetzen. Der Kläger hat belegt, dass er für vier Arbeitstage (vom 06.05.2012 bis 10.05.2012) einen Verdienstausfall in Höhe von 486,35 € netto hatte, und er lässt sich hierauf das Übergangsgeld in Höhe von 272,10 € anrechnen, das er von der Deutschen Rentenversicherung erhalten hat.

39
Die Kosten für die Krankenhausbesuche und die Besuche in der Reha-Klinik der Ehefrau zählen zu den Heilbehandlungskosten und sind damit ebenfalls nach § 8 S. 1 ProdHaftG zu ersetzen. Die Ehefrau des Klägers ist insgesamt eine Strecke von 2212 km gefahren. Ersatzfähig sind nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO bei den heutigen Treibstoffkosten und sonstigen weiteren Unterhaltskosten für Versicherung, Steuer und Wartung pro gefahrenem Kilometer 0,30 €, insgesamt hier somit 663,60 €.

40
Der Schadensersatzanspruch ist wie beantragt gem. §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit (01.12.2015) zu verzinsen.

II.

41
Dem Kläger steht außerdem bezüglich Klagantrag Ziff. 2 ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG in Höhe von 6.000,– € zu.

42
Der Kläger befand sich an die zehntägige stationären Behandlung im Krankenhaus bis Mitte Mai 2012 in der Reha-Klinik, war also fast zwei Monate lang in Dauerbehandlung. Der Kläger hat weiter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er immer noch unter den Unfallfolgen zu leiden hat und sehr schmerzempfindlich ist, insbesondere muss er mit Stöcken gehen und kann derzeit nur mit einem vollgefederten Fahrrad fahren, da ansonsten die Stöße auf die Wirbelsäule zu schmerzhaft sind. Auch heute noch kann er sich kaum bücken. Insgesamt erscheint bei diesem lang anhaltenden Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– € als angemessen.

43
In etwa vergleichbar – wenn auch etwas schwerer vom Verlauf – ist der vom OLG Hamm mit Urteil vom 24.09.2012 – 6 U 16/12 – entschiedene Fall, wo eine Wirbelkörperfraktur zu zwei Operationen und einer sechsmonatigen MdE zu 100 % geführt hat und ein Schmerzensgeld von 8.000,– € zugesprochen wurde.

44
Dabei ist nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Dauerzustand handeln könnte. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar ist. Jedoch erscheint der vom Kläger für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag von 6.000,– € allein zur Abgeltung der bisherigen Beeinträchtigungen als erforderlich und ausreichend.

45
Der Schmerzensgeldanspruch ist wie beantragt gem. §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit (01.12.2015) zu verzinsen.

III.

46
Der Feststellungsantrag (Klagantrag Ziff. 3) ist ebenfalls begründet.

47
Ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Es kann bei der Art der Verletzung des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass weitere materielle und immaterielle Schäden eintreten.

48
Allerdings war die Feststellung bei den immateriellen Schäden auf nicht vorhersehbare Schäden einzuschränken, da vorhersehbare Schäden bereits durch das bezifferte Schmerzensgeld berücksichtigt sind.

IV.

49
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat mit seiner Klage nur geringfügig zu viel gefordert, nämlich soweit der Feststellungsantrag auch weitergehende vorhersehbare immaterielle Schäden erfasst hat; ein Kostensprung wurde dadurch nicht verursacht.

50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.