Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2020 – 6 U 194/18

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 3 O 38/15, teilweise abgeändert und – unter Aufrechterhaltung des den Beklagten Ziff. 2 betreffenden Teils – wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wird abgewiesen.

3. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 wird hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, … zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

5. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen.

6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2.

7. Das Urteil ist für den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 im Berufungsverfahren.

IV. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist für die Beklagte Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 616.044,01 €

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über Folgen eines Kletterunfalls, der sich am 11.10.2011 gegen 20:00 Uhr in der Kletterhalle D.-Kletterzentrum Stuttgart, … ereignet hat. Der Kläger macht mit der Klage materielle und immaterielle Schäden geltend.

2
Am 11.10.2011 befanden sich der Kläger und die Beklagten Ziff. 1 und 2 im D.-Kletterzentrum Stuttgart. Die Beklagte Ziff. 3 wurde von der damaligen Eigentümerin der Halle durch Betriebsführungsvertrag vom 07.09.2005 mit der Betriebsführung beauftragt.

3
Die Beklagten Ziff. 1 und 2 waren zum Unfallzeitpunkt dabei, an einer Kletterwand zu klettern, die im Durchgangsbereich zwischen der Kletterhalle 1 und der Kletterhalle 2 liegt. Die Kletterwand hat eine Gesamthöhe von ungefähr 13 m und ist mit Klettergriffen, Bohrhaken und Sicherungshaken versehen. An der Kletterwand waren 11 Sicherungslinien vorhanden, d.h. bei Vollauslastung hätten 11 Seilschaften dort klettern können. Auf der gegenüberliegenden Seite des Durchgangs befand sich eine weitere Kletterwand, eine Boulder-Wand, die unter anderem von Kindern benutzt werden konnte. Diese Kletterwand war etwa 2,70 m hoch. Der Durchgangsbereich zwischen den beiden Kletterwänden ist insgesamt zwischen 2,82 m und 2,84 m breit und 8 m lang. Bei dem Durchgang handelt es sich um den einzigen Durchgang zwischen den beiden Kletterhallen.

4
Die Kletterroute wies einen leichten Überhang von 23 cm auf. Zum Unfallzeitpunkt sicherte die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 vom Boden aus in der sog. „Körpersicherung“, d.h. sie sicherte den Beklagten Ziff. 2 frei auf dem Boden stehend über ein Seil. Die Beklagte Ziff. 1 nutzte zur Sicherung des Kletterseils ein sog. Tube.

5
Während des Klettervorgangs stürzte der Beklagte Ziff. 2, als er sich auf einer Höhe von ca. 7,50 m befand. Der Beklagte Ziff. 2 traf im Fallen auf den am Boden befindlichen Kläger.

6
Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger massive Verletzungen, unter anderem mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und eine Sprengung des Sternums. In der Folge erlitt der Kläger eine dauerhafte Paraplegie, d.h. eine hohe vollständige Querschnittslähmung.

7
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

8
Das Landgericht hat durch ein Teil-Grund- und Teil-Endurteil der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Klagen gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 abgewiesen.

9
Die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Entweder treffe sie ein Übernahmeverschulden durch fahrlässige Fehler bei der Vorabprüfung, ob sie die Sicherung überhaupt habe vornehmen dürfen, oder bei der Sicherung selbst. Da im vorliegenden Fall genau der von der Beklagten Ziff. 1 aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu verhindernde Erfolg eingetreten sei, spreche hierfür ein Beweis des ersten Anscheins. Entweder die Beklagte Ziff. 1 habe nicht gewusst, wie man ein Tube korrekt bedient, habe die körperlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. zu geringe Handkraft) oder habe ihre Fähigkeiten überschätzt; oder sie habe einen Fehler bei der Sicherung selbst begangen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sich ein Sturz aus der streitgegenständlichen Höhe, ohne dass dieser jedenfalls auf einer Höhe von zumindest 2,90 m zum Stillstand gekommen sei, nur mit einem Sicherungsfehler erklären lasse; soweit dies von der Beurteilung des Sachverständigen abweiche, überzeuge diese nicht.

10
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB sei nicht nachgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen fest, dass sich der Kläger jedenfalls hinter der Beklagten Ziff. 1 befunden habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung insoweit auch glaubhaft versichert, er habe den Beklagten Ziff. 2 zwar an der Wand wahrgenommen, sei sich jedoch sicher gewesen, dass ihm selbst im Falle eines Sturzes nichts passieren könne, da der Beklagte Ziff. 2 bei dieser Kletterhöhe zum einen bereits deutlich über ihm gestoppt werden könne und zudem nicht hinter die Beklagte Ziff. 1 fallen könne.

11
Die Beklagte Ziff. 3 habe zwar eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie einen gefahrträchtigen Zustand, der über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung erheblich hinausgegangen sei, geschaffen oder jedenfalls nicht innerhalb ihrer Möglichkeiten abgestellt habe, obwohl sie diesen gekannt habe. Allerdings habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sich die Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend kausal auf die Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers ausgewirkt hätten. Weder habe der Kläger nachgewiesen, dass die gegenüberliegende Boulder-Wand zum Unfallzeitpunkt in Benutzung gewesen sei, noch, dass er von der angrenzenden Halle durch den Durchgang gegangen sei, noch, dass sich viele Personen im Durchgangsbereich aufgehalten hätten und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Schließlich habe sich vorliegend auch die räumliche Enge im Durchgangsbereich nicht ausgewirkt; denn der Kläger hätte sich auch bei einem größeren Freibereich vor der Kletterwand nicht weiter von dieser entfernt, da er sich ja bereits sicher gewesen sei, ihm drohe keine Gefahr.

12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

13
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klaganträge weiter, soweit die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen wurde.

14
Das Landgericht habe zutreffend einen Verstoß der Beklagten Ziff. 3 gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht festgestellt. Insbesondere sei zu beanstanden, dass ein überlappender Fallraum zwischen der Kletterwand und der Boulderwand vorhanden gewesen sei, ebenso eine fehlende Fallschutzeinrichtung für die Boulderwand. Der Durchgangsbereich sei generell nicht für den Kletterbetrieb geeignet gewesen, insbesondere nicht für einen parallelen Kletterbetrieb auf beiden Seiten.

15
Der Anscheinsbeweis für die haftungsbegründende Kausalität sei nicht erschüttert worden. Bei einem Verstoß gegen DIN-Normen habe der Schädiger zu beweisen, dass die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen seien; ein solcher Verstoß gegen DIN-Normen liege hier vor.

16
Zwischen den vor Ort befindlichen Parteien sei der Umstand, dass ein paralleler Kletterbetrieb stattgefunden habe, unstreitig. Auch die erstinstanzlich benannten Zeugen würden dies bestätigen. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Zeugen hierzu nicht befragt.

17
Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei vor dem Unfall nicht in Bewegung gewesen, sondern habe gestanden, werde durch die Zeugenaussagen nicht hinreichend belegt. Selbst wenn er gestanden hätte, hätte er ohne die räumliche Enge im Durchgangsbereich mehr Abstand einhalten können, weshalb sich die spezifische Gefahr vorliegend verwirklicht habe. Es sei lebensfremd, wenn das Landgericht annehme, dass er die Position vor dem Unfall, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt für sicher befunden habe, auch dann eingehalten hätte, wenn es im Durchgangsbereich nicht zu eng gewesen wäre.

18
Soweit der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 stattgegeben wurde, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

19
Der in der Berufungsbegründung der Beklagten Ziff. 1 aufgestellte Grundsatz, wer „selbst Verkehrsteilnehmer sei, könne nicht auch gleichzeitig verkehrssicherungspflichtig sein“, existiere nicht. Auch sei nicht nur verkehrssicherungspflichtig, wer einen Verkehr eröffne. Die Sturzgefahr sei allein durch die Klettergemeinschaft (Kletterer und Sichernder) beherrschbar. Die Schutzpflicht der Beklagten Ziff. 1 beschränke sich nicht auf den Beklagten Ziff. 2, sondern schütze auch unbeteiligte Dritte, denn solche Gefahren würden nicht außerhalb des noch Erwartbaren liegen, geschweige denn außerhalb der Adäquanz.

20
Die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe zwar zusammen mit dem Beklagten Ziff. 2 einen Kurs besucht, aber lediglich für die wesentlich leichtere und ungefährlichere Klettermethode „Toprope“. Gefahrerhöhend komme hinzu, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 die anspruchsvollere, für sie neue Methode des Kletterns im Vorstieg ausgerechnet in einem Bereich ausprobiert hätten, der aufgrund der räumlichen Enge und des hohen Besucheraufkommens der sichernden Person zusätzliche Herausforderungen abverlangt habe. Komme es zu einem Sturz in Bodennähe aus einer Sturzposition oberhalb der sechsten Zwischensicherung, sei zwingend auf einen Sicherungsfehler zu schließen.

21
Die erstinstanzlich geführte Diskussion um die Wirkweise des verwandten Sicherungsgeräts Tube habe rechtlich keine Relevanz. Dieses sei generell ein geeignetes und empfohlenes Sicherungsmittel. Im Übrigen sei jeder Sichernde selbst für die Auswahl und die ordnungsgemäße Bedienung seines Sicherungsgerätes verantwortlich.

22
Das Landgericht habe zulässigerweise den Anscheinsbeweis angewandt. Ein derartiger Unfall sei physikalisch nur erklärbar, wenn der Sturzverlauf des Beklagten Ziff. 2 jedenfalls bis zur Kollision mit dem Kläger ungebremst verlaufen sei.

23
Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Der Kläger habe den Durchgang von Halle 1 in Halle 2 genutzt und dabei darauf geachtet, sich stets hinter der sichernden Person zu bewegen. Dabei habe er darauf zu achten gehabt, nicht über am Boden liegende Gegenstände zu stolpern oder mit anderen, den Gang durchquerenden, sichernden oder mit „spottenden“ (indem der Sichernde versucht, mit den Armen den Kletterer bei einem Sturz so zu steuern, dass er möglichst auf den Beinen landet) Personen zusammenzustoßen.

24
Der Kläger beantragt,

25
1. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 300.000,00 €, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

26
2. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 266.044,01 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

27
3. Festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11. Oktober 2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, … mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

28
4. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 9.653,28 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 für die vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu bezahlen.

29
Die Beklagte Ziff. 1 und die Streithelfer beantragen,

30
das Urteil des Landgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1) insgesamt abzuweisen,

31
hilfsweise das Urteil aufzuheben und dem Landgericht zur erneuten Entscheidung vorzulegen.

32
Die Beklagte Ziff. 3 und die Streithelfer beantragen,

33
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

34
Der Kläger beantragt:

35
die Berufung der Beklagten Ziff. 1 zurückzuweisen.

36
Die Beklagte Ziff. 1 verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

37
Die Beklagte Ziff. 1 sei in keiner Weise verkehrssicherungspflichtig im Verhältnis zu dem Kläger gewesen. Insbesondere habe sie keinen Verkehr eröffnet. Die abstrakten Gefahren durch das Klettern in einer Kletterhalle seien allein der Beklagten Ziff. 3 zuzurechnen. Die Beklagte Ziff. 1 sei lediglich für das ordnungsgemäße Sichern des Beklagten Ziff. 2 verantwortlich gewesen, nicht aber dafür, einen Sturz des Beklagten Ziff. 2 in einer solchen Höhe abzufangen, dass dadurch keine anderen Personen gefährdet werden.

38
Der Beklagten Ziff. 1 könne nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Sicherungsmethode verwendet habe, die für Anfänger nicht geeignet sei, da sie diese von ihren Ausbildern gelernt habe und man als Anfänger nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, selbst zu prüfen, ob ein Sicherungsgerät tatsächlich geeignet sei.

39
Das Landgericht sei außerdem von den Feststellungen des Sachverständigen Le. abgewichen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Sachverständige habe seine Kompetenz überschritten, seien mehr als abenteuerlich, der Sachverständige habe lediglich den Beweisbeschluss bearbeitet. Zumindest hätte das Landgericht ein Obergutachten einholen müssen.

40
Das Landgericht habe zudem nicht von einem Anscheinsbeweis ausgehen dürfen. Die Gefahr, die mit der Sicherung verhindert werden solle, sei in erster Linie die Gefahr für den zu sichernden Kletterer. Bei einem derart komplexen Fall wie dem hier vorliegenden könne jedenfalls nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, welcher einen Anscheinsbeweis rechtfertige.

41
Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden auf der Basis einer Quote von mindestens 50 % anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Kläger sei erfahrener Kletterer und zudem ortskundig gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass sich an der Wand im Durchgangsbereich regelmäßig Kletterer befunden hätten.

42
Die Beklagte Ziff. 3 verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

43
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie bereits nicht passivlegitimiert. Sie sei weder Eigentümerin der Kletterhalle, noch habe sie diese geplant bzw. konzipiert. Sie habe mithin keinen Gefahrenbereich eröffnet, der eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnte. Soweit im Betriebsführervertrag die Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte Ziff. 3 delegiert worden sei, betreffe dies nicht die bauliche Gestaltung der Kletterhalle. Ihr sei zwar der Kletterroutenbau übertragen worden. Dabei gehe es aber ausschließlich um die in der Anlage anzutreffenden Kletterrouten, welche durch schlichte Griffversetzung umgestaltet werden könnten.

44
Wie auch der Sachverständige Le. ausgeführt habe, entspreche die Kletterhalle, insbesondere an der Unfallstelle, dem Stand der Technik. Ein Verstoß gegen DIN-Vorschriften liege nicht vor. Insbesondere könne nicht 4.8 der DIN EN 12572-1:2007 herangezogen werden, wonach der Freiraum 2 m betragen müsse. Denn diese Norm beziehe sich nur auf bautechnische Hindernisse, nicht aber auf die Benutzung durch andere Besucher, und zudem nicht auf Hindernisse am Boden selbst. Überschneidungen von Fallräumen seien zudem bautechnisch in fast jeder Kletterhalle zu finden, absolut üblich und auch nicht zu beanstanden. Es gebe hingegen keine einschlägigen technischen Normen, aufgrund derer gefordert werde, dass der Fallraum nicht durch Dritte benutzt werden dürfe.

45
Die Griffe an der Boulderwand seien max. 10 cm tief. Auch unter Berücksichtigung des Auskragens der Wand um 25 cm sei im Durchgang ein Bereich mit einer Breite von 57 cm verblieben, was in der konkreten Situation ausreichend gewesen sei, um gefahrlos den Durchgang zu passieren.

46
Bestritten bleibe zudem, dass zum Unfallzeitpunkt paralleler Kletterbetrieb stattgefunden habe, die vorhandenen Kletterrouten im Unfallbereich besetzt gewesen und Besucher im Unfallbereich gestanden seien, die auf freie Kletterrouten gewartet hätten. Am Unfalltag sei die Kletteranlage zum Unfallzeitpunkt normal, sogar eher etwas unterdurchschnittlich besucht gewesen. Zum Unfallzeitpunkt seien 181 Personen laut Eingangskontrolle in der Kletteranlage gewesen. Da sehr gutes Wetter geherrscht habe, hätten sich viele Personen im umfangreichen Außenbereich der Kletteranlage befunden. Tatsächlich seien zum Unfallzeitpunkt lediglich 3 Seilschaften an der fraglichen Kletterwand gewesen. Sonst hätten sehr viel mehr Zeugen zur Verfügung stehen müssen.

47
Die Sicherungsvorkehrungen seien ausreichend gewesen. Die Besucher seien bereits durch die Benutzerordnung über die generell bestehenden Gefahren aufgeklärt gewesen.

48
Bei dem als Anl. B1 vorgelegten TÜV-Bericht handele es sich um eine subjektive Einschätzung, eine Empfehlung des Gutachters, was nichts daran ändere, dass der fragliche Bereich absolut normkonform sei.

49
Es könne kein Anscheinsbeweis für die haftungsbegründende Kausalität angenommen werden, da bereits nicht nachgewiesen sei, dass Umstände vorgelegen hätten, die typischerweise zu derartigen Unfällen führen würden. So habe sich im Durchgangsbereich in 10 Jahren überhaupt kein Unfall mit Drittbeteiligung ereignet. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Umstände (paralleler Kletterbetrieb, herumliegendes Material, Besucherandrang, Enge) zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hätten.

50
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten gestanden habe, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Der Kläger sei selbst dafür verantwortlich gewesen, welchen Standort er gewählt habe und er habe diesen Standort unabhängig von örtlichen Gegebenheiten gewählt.

51
Bei ordnungsgemäßer Sicherung wäre der Beklagte Ziff. 2 zudem niemals in einen Bereich unterhalb von 2,90 m gestürzt.

52
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

53
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung den Sachverständigen Le. nochmals ergänzend angehört (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020, Bl. 1300ff.).

54
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 Stellung genommen.

II.

55
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Soweit das Landgericht durch Teil- und Grundurteil entschieden hat, war eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht veranlasst (dazu 1.). Die Klagen sind zulässig (dazu 2.). Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 ist jedoch abzuweisen, die Berufung der Beklagten Ziff. 1 daher begründet (dazu 3.). Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil gegen die Beklagte Ziff. 3 ist hingegen dem Grunde nach begründet mit der Maßgabe, dass ein Mitverursachungsbeitrag des Klägers von 25% zu berücksichtigen und der Klageantrag Ziff. 4 – welcher auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet ist – abzuweisen ist (dazu 4.).

1.

56
Das angefochtene Teil- und Grundurteil leidet an einem Verfahrensmangel, denn der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Landgericht war in dieser Form unzulässig. Das Berufungsgericht ist aber nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO verpflichtet (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO) das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

a)

57
Wie das Landgericht (LGU Rn. 26ff.) zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verbindung von einem Teilurteil mit einem Grundurteil in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich möglich. Allerdings hätte das Landgericht auch über den gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Feststellungsantrag entscheiden müssen.

58
Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, Rn. 10ff.). Das ist hier der Fall. Denn über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, wird bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, Rn. 10ff.).

b)

59
Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO dar. Das Berufungsgericht ist aber befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 − VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, Rn. 29). Da die für das Grundurteil zu klärenden Fragen mit den für die Entscheidung über den Feststellungsantrag zu klärenden Fragen im Wesentlichen identisch sind, erscheint eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht veranlasst. Die Tatsache, dass die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens mit den Parteien des Berufungsverfahrens nicht vollständig identisch sind, weil die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 bereits erstinstanzlich abgewiesen wurde, erfordert deshalb keine Zurückverweisung, weil der Beklagte Ziff. 2 durch das klagabweisende Urteil rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschieden ist, so dass eine eventuell insoweit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch durch eine Zurückverweisung nicht mehr verhindert werden könnte.

c)

60
Nach dieser Maßgabe ist der Senat befugt, durch Teil-Endurteil die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 abzuweisen und durch Teil- und Grundurteil über die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 zu entscheiden.

61
Die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, da einheitlich über die Haftung der Beklagten entschieden wird und lediglich die Haftungshöhe der Beklagten Ziff. 3 einem gesonderten Endurteil vorbehalten bleibt.

62
Ein Grundurteil gegen die Beklagte Ziff. 3 ist gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässig. Alle Fragen, die den Haftungsgrund betreffen, sind entscheidungsreif und mit dem Grundurteil erledigt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gegen sie geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zumindest teilweise bestehen. Die Trennung von Grund und Höhe ist auch prozesswirtschaftlich. Die lange Verfahrensdauer und die noch ausstehenden Streitigkeiten über die Höhe der Haftung machen es vorliegend zweckmäßig, über die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 durch Grundurteil zu entscheiden. Auch über das Schmerzensgeld ist ein Grundurteil möglich. Es gibt zwar grundsätzlich kein „gequoteltes“ Schmerzensgeld. Möglich ist jedoch, im Grundurteil unter Berücksichtigung eines mit einer bestimmten Quote bezeichneten Mitverschuldens des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld zuzubilligen (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 304 ZPO, Rn. 18 m.w.N.).

2.

63
Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken.

64
Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage. Der Schaden kann und muss nicht beziffert werden, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, NJW-RR 2016, 759). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da materielle Folgekosten des Unfalls angesichts der dauerhaften Behinderung des Klägers auch noch in Zukunft anfallen werden.

65
Auch ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden gerichteter Feststellungsantrag ist unter dieser Voraussetzung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03). Vorliegend ist mit weiteren gesundheitlichen Komplikationen als Folge der Querschnittslähmung und der Blasen- und Mastdarmlähmung zu rechnen.

3.

66
Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist begründet. Sie haftet nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

67
Inwieweit die Beklagte Ziff. 1 durch die Übernahme von Sicherungspflichten gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 als Kletterer überhaupt für Schäden verantwortlich sein kann, die dadurch entstehen, dass der Kletterer bei einem Sturz in einer Kletterhalle aufgrund eines Sicherungsfehlers mit einem Dritten auf Kopf-/Brusthöhe kollidiert, kann offenbleiben. Denn eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 würde jedenfalls fahrlässiges Verhalten voraussetzen (a)). Jedoch kann der Beklagten Ziff. 1 nicht nachgewiesen werden, dass sie durch fahrlässiges Verhalten den Unfall mitverursacht hat (b)).

a)

68
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 für fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass sie eine Verkehrssicherungspflicht traf, die zumindest auch – nicht nur reflexartig – den Schutz anderer Hallenbesucher mitumfasste. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12 –, NZV 2014, 167, m.w.N.).

69
Die aus der Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 bestehende Klettergemeinschaft hat zwar keinen Verkehr eröffnet, aber durch das Klettern in einem für eine Vielzahl von Personen zugänglichen Bereich eine Gefahrenlage geschaffen.

70
Allerdings sind die Besonderheiten des Kletterns in einer Kletterhalle zu berücksichtigen. Denn in einer Kletterhalle müssen Besucher grundsätzlich mit stürzenden Kletterern rechnen. Regelmäßig kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, aber erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden und gegebenenfalls auch dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Schädigers völlig zurücktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Haftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813).

aa)

71
Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht bereits mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 keinen Verkehr eröffnet habe, da sie lediglich Benutzerin, nicht aber Betreiberin der Kletteranlage gewesen sei. Eine durch die Eröffnung öffentlichen Verkehrs ausgelöste Pflicht zur Verkehrssicherung ist nur ein Unterfall der Sicherungspflichten, die alle darauf beruhen, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, für die derjenige einzustehen hat, der den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1965, VI ZR 235/63, VersR 1965, 515).

bb)

72
Die Gefahrschaffung muss aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 in einer Kletteranlage auf einer vom Betreiber angelegten Kletterroute geklettert sind.

73
Die Verkehrserwartung in einer Kletterhalle geht im Allgemeinen dahin, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer eingerichteten Kletterroute erlaubt ist und dass sich der Kletternde auf die Ausübung seines Sports konzentrieren kann. Zweck der Kletteranlage ist, dass die Besucher in dieser ungestört ihrem Sport nachgehen können, ohne auf Belange Unbeteiligter Rücksicht nehmen zu müssen, wie dies beispielsweise sein kann, wenn der Kletterer im Gebirge im Bereich eines Wanderweges klettert.

74
Zugleich kann und muss ein Besucher einer Kletterhalle sich grundsätzlich darauf einstellen, dass der Aufenthalt in einer Kletterhalle gefährlich ist, wenn er sich im Sturzraum eines Kletterers aufhält.

(1)

75
Zwar muss eine Klettergemeinschaft vor Beginn eines Klettervorgangs grundsätzlich prüfen, ob sich nicht bereits die Gefahr verkennende Personen im potentiellen Sturzraum der Kletterroute befinden. In solchen Fällen mag es auch in einer Kletterhalle im Einzelfall geboten sein, eine eingerichtete Kletterroute nicht zu benutzen. Dass sich der Kläger oder konkrete andere Personen für die Beklagten Ziff. 1 und 2 erkennbar bereits bei Beginn des Klettervorgangs im Sturzraum aufgehalten haben, kann aber nicht festgestellt werden.

(2)

76
Hat der Klettervorgang bereits begonnen, gilt dagegen der Grundsatz, dass der durch die Gefahr Bedrohte auf erkennbare Gefahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren muss. Denn für die Anforderungen an die Gefahrensicherung sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann. Der (später) Geschädigte ist aufgerufen, sich auch selbst zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440).

77
Ob die zugunsten des Kletterers übernommene Sicherung auch Schutzwirkung für Dritte hat, kann aber letztlich offenbleiben. Eine Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht würde jedenfalls grundsätzlich voraussetzen, dass die Beklagte Ziff. 1 fahrlässig gehandelt hat.

b)

78
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 scheitert jedoch daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte Ziff. 1 fahrlässig gehandelt hat.

79
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie lediglich einen Anfängerstandard schulde (dazu aa)). Ein Übernahmeverschulden kann jedenfalls nicht feststellt werden (dazu bb)), so dass der Beklagten Ziff. 1 nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte, wenn sie einen Sicherungsfehler begangen hätte. Den Nachweis eines Sicherungsfehlers konnte der beweispflichtige Kläger aber nicht führen (dazu cc)).

aa)

80
Das Verhalten der Beklagten Ziff. 1 ist grundsätzlich am Maßstab eines Sicherers mit durchschnittlichen Fähigkeiten zu beurteilen, weshalb sie sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, nur einen Anfängerstandard zu schulden.

81
Für die Prüfung, ob sich ein Tun oder Unterlassen als fahrlässig erweist, gilt ein objektivierter Beurteilungsmaßstab. Es kommt deshalb darauf an, ob die Sorgfalt beobachtet worden ist, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden muss; die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind für die Beurteilung am standardisierenden Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden, gewissenhaft und sorgfältig handelnden Mitglied des betroffenen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93 –, NJW 1995, 1150).

82
Der Sachverständige Le. hat die Beklagte Ziff. 1 als Anfängerin im Vorstiegklettern eingeordnet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es einen Verkehrskreis der „Anfänger“ geben kann. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Maßstab für die an einen in der Ausbildung befindlichen Assistenzarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, nicht der medizinische Wissens- und Erfahrungsstand eines fertigen, in der Praxis geübten Facharztes sein kann (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1983 – VI ZR 230/81, NJW 1984, 655). Die Rechtsprechung zum ärztlichen Berufsanfänger kann jedoch nicht auf die Teilnahme am Kletterbetrieb in einer Kletterhalle übertragen werden. Sie ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der BGH bei der ärztlichen Behandlung die Einhaltung eines Facharztstandards fordert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.06.1993 – VI ZR 175/92, NJW 1993, 2989), der erst im Rahmen einer Ausbildung zum Facharzt erreicht werden kann, welche wiederum eine praktische Übung erfordert.

83
Außerhalb der Rechtsprechung zum ärztlichen Berufsanfänger gilt hingegen der Grundsatz, dass mangelnde Erfahrung oder mangelnde Kenntnisse kein Entlastungsgrund bei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts sind (BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93 –, NJW 1995, 1150, zur Haftung eines Tankwagenfahrers beim Befüllungsvorgang). So darf insbesondere bei einem Sportunfall eine fehlende Übung nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 16.03.1976 – VI ZR 199/74, NJW 1976, 2161).

bb)

84
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon ausgehen würde, dass sie an den Anforderungen zu messen wäre, die von einem fortgeschrittenen Anfänger erwartet werden können, gilt dennoch, dass in einem bestimmten Verkehrskreis ohne Haftungsfolgen nur auftreten darf, wer die dort geltenden Standards erfüllen kann. Andernfalls ist ihm ein Übernahmeverschulden zur Last zu legen (vgl. Grundmann in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 276 Rn. 58). Ein derartiges Übernahmeverschulden kann der Beklagten Ziff. 1 jedoch nicht nachgewiesen werden.

(1)

85
Ein Übernahmeverschulden kann unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Le. nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte Ziff. 1 ein Sicherungsgerät des Typs Tube verwendet hat.

86
Zwar hat der Sachverständige Le. ausgeführt, die Beklagte Ziff. 1 sei möglicherweise nicht in der Lage gewesen, das Sicherungsgerät Tube ordnungsgemäß zu bedienen, denn das Gerät sei von seiner Wirkungsmechanik kompliziert und nur für fortgeschrittene und erfahrene Benutzer sinnvoll. Auch nach den von dem Kläger vorgelegten Publikationen, insbesondere seines Privatgutachters Se. (Anl. K33), ist das Sicherungsgerät Tube zwar prinzipiell geeignet, aber „weniger geeignet für leichte Personen, Einsteiger und wenig Erfahrene“. Ferner führt das Landgericht an sich zu Recht aus, dass die Wirkungsweise des Tube unmittelbar einleuchtend und die Regeln, die man bei der Sicherung zu befolgen hat, der Beklagten Ziff. 1 bekannt waren. Sie wusste, dass sie beim Sichern darauf achten musste, die Sicherungshand etwa beim Seilausgeben sofort wieder unter das Tube zu bewegen. Dass dies eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert und eine nicht unerhebliche Gefahr birgt, bei Unachtsamkeit den Sturz nicht rechtzeitig stoppen zu können, war ihr bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags bewusst.

87
Die daraus zu ziehenden Konsequenzen, nämlich als Anfänger das Tube nicht zu verwenden, entsprachen aber im Jahr 2011 nicht der herrschenden Verkehrsauffassung. Auch wenn die Schwachstellen des Tube an sich schon früher bekannt waren, wurde eine möglicherweise grundsätzlich fehlende Eignung des Tube für Anfänger erstmals anlässlich von mehreren Publikationen des Sicherheitsexperten La. in den Jahren 2013 und 2014 in Fachkreisen intensiv diskutiert. Zum Unfallzeitpunkt im Oktober 2011 musste dies der Beklagten Ziff. 1 nicht bekannt sein. Zum damaligen Zeitpunkt war das Tube mit über 58 % das am häufigsten verwendete Sicherungsgerät beim Sportklettern (DAV Kletterhallenstudie, zitiert im Gutachten Le., S. 4). In der Ausbildung zum Klettererschein des DAV und dem dazugehörigen offiziellen Lehrbuch in der Ausgabe von 2009 wurde das Tube auch als geeignetes Sicherungsgerät empfohlen (Ergänzungsgutachten Le., S. 7). Auch im angebotenen Aufbaukurs Sportklettern – „Sicher Vorsteigen“ (Anl. K20), den die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht absolviert haben, wäre mit dem Sicherungsgerät Tube gearbeitet worden.

(2)

88
Dass die Beklagte Ziff. 1 nicht die körperlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Beklagten Ziff. 2 erfüllte, lässt sich ebenfalls nicht positiv feststellen.

89
Der Gewichtsunterschied soll nicht mehr als 25-30 % betragen, wobei die ideale Gewichtsverteilung bei +/-10 % liegt (Gutachten Le., Seite 7). Legt man die Angaben der Beklagten Ziff. 1 (Größe von ca. 1,74 m, Gewicht ca. 70 kg) und des Beklagten Ziff. 2 (Größe 1,83 m, Gewicht ca. 78-80 kg) zugrunde, würde sich ein Gewichtsunterschied von etwa 11-14% ergeben, was für sich genommen noch kein Übernahmeverschulden begründen kann. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte Ziff. 2 habe im Beisein des Klägers sein Gewicht mit 100 kg beziffert, und als Beweis dafür seine Ehefrau als Zeugin angeboten hat, könnte – selbst wenn sich diese Behauptung bestätigen würde – damit kein Beweis geführt werden, dass der Beklagte Ziff. 2 zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich 100 kg gewogen hat. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies der Beklagten Ziff. 1 hätte bekannt sein müssen. Polizeikommissar Geiß hat im Übrigen in seinem Bericht vom 25.06.2012 (Ermittlungsakte, Bl. 130) angegeben, dass nach seiner Einschätzung der Beklagte Ziff. 2 optisch maximal 70 kg wiegen dürfte, was – auch unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Schätzungen – zumindest nicht dafür spricht, dass der Beklagte Ziff. 2 wesentlich mehr als 80 kg gewogen hat. Auch das mit Schriftsatz vom 30.06.2014 vorlegte Lichtbild des Beklagten Ziff. 2, welches diesen mit freiem Oberkörper zeigt, deutet nicht darauf hin, dass dieser 100 kg gewogen hat.

90
Die Handkraft der Beklagten Ziff. 1 und ihre weitere körperliche Konstitution im Jahr 2011 kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.

(3)

91
Ein Übernahmeverschulden kann schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, dass die Beklagte Ziff. 1 ihre Fähigkeiten insgesamt falsch eingeschätzt habe.

92
Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beklagte Ziff. 1 noch keine erfahrene Kletterin war. Die Beklagte Ziff. 1 hatte ca. 4,5 Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Kletterkurs belegt, bei dem das Sichern beim Klettern mit der „Toprope“-Methode gelehrt wurde, die allerdings als risikoärmer gilt. Sie hat nach eigener Aussage seitdem gewisse Erfahrungen beim Sichern eines Kletterers mit der Vorstiegmethode gesammelt, war aber in diesem Bereich dennoch lediglich dem Kreis fortgeschrittener Anfänger zuzuordnen.

93
Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 nicht den Aufbaukurs zum Klettern im Vorstieg besucht hat, begründet aber für sich genommen kein Verschulden. Im Klettern gibt es keine formale Ausbildung, der Erwerb eines Kletterscheins ist weder erforderlich noch vorgeschrieben.

94
Die Beklagte Ziff. 1 hat betont, sie habe über hinreichende Kenntnisse für das Klettern im Vorstieg einschließlich der Sicherung verfügt. Der Beklagte Ziff. 2 hat vorgetragen, die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten vor dem Unfall ca. 30mal im Vorstieg geübt; dabei sei es sowohl zu geplanten als auch zu unbeabsichtigten Stürzen gekommen, welche die Beklagte Ziff. 1 stets problemlos gehalten habe. Letzteres kann zumindest nicht widerlegt werden.

95
Letztlich können die tatsächlichen Fortschritte, welche die Beklagte Ziff. 1 seit dem Einstiegskletterkurs gemacht hat, im Nachhinein nicht überprüft werden.

(4)

96
Auch wenn ein Übernahmeverschulden nicht positiv festgestellt werden kann, kann sich die Beklagte Ziff. 1 allerdings grundsätzlich nicht gleichzeitig darauf berufen, dass sie eine zu geringe Erfahrung hatte und daher nur einen Anfängerstandard schuldet und sie doch so erfahren war, dass ihr auch kein Übernahmeverschulden vorgeworfen werden kann. Es bleibt daher bei der bereits unter aa) dargelegten Beurteilung, dass die Beklagte Ziff. 1 am Maßstab eines durchschnittlichen Sicherers zu messen ist.

cc)

97
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Beklagten Ziff. 1 jedoch kein Sicherungsfehler nachgewiesen werden.

98
Nach den Feststellungen im biomechanischen Gutachten der Sachverständigen Ki. erscheint es zwar wahrscheinlich, dass die Verletzungen des Klägers auf einen ungebremsten Sturz zurückzuführen sind, sie sind aber auch durch einen teilweise abgebremsten Sturz erklärbar (dazu (1)).

99
Die Angaben der Zeugen deuten zwar auf einen zumindest weitgehend ungebremsten Sturz hin. Die Zeugenaussagen zum Sturzgeschehen weisen aber nur eine eingeschränkte Aussagekraft auf. Jedenfalls rechtfertigen sie nicht die Annahme, dass die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 nicht ordnungsgemäß gesichert habe. Auch eine erneute Vernehmung der Zeugen ist nicht veranlasst (dazu (2)).

100
Denn auch unter Zugrundelegung der Feststellungen der Sachverständigen Ki. sowie der Zeugenaussagen kann ein Sicherungsfehler nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des als Sachverständiger für Kletterunfälle bestellten Sachverständigen Le. kommen als Sicherungsfehler insbesondere in Betracht eine zu späte Reaktion nach dem Sturz, eine falsche Handhaltung, ein zu großer Abstand des Sicherers zur Wand und ein zu langes Schlappseil vor dem Sturz (Seildurchhang beim Sicherer). Diese Umstände könnten – genauso wie ein zu großer Gewichtsunterschied zwischen Kletterer und Sicherer – erklären, warum die Sturzstrecke von ca. 7,50 m auf ca. 1,70 m fast 6,00 m betrug. Allerdings lässt sich keiner dieser Sicherungsfehler positiv feststellen, so dass ein Sicherungsfehler nur dann als nachgewiesen anzusehen wäre, wenn eine derartige Sturzlänge ausschließlich durch einen Sicherungsfehler erklärt werden könnte. Von letzterem ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt (dazu (3)).

101
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins führen zu keiner anderen Beurteilung (dazu (4)). Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen ist nicht geboten (dazu (5)).

(1)

102
Der Beweis eines ungebremsten Sturzes konnte durch das biomechanische Gutachten der Sachverständigen Ki. nicht geführt werden, auch wenn aufgrund der Art der Verletzungen des Klägers ein ungebremster Sturz wahrscheinlich erscheint.

(aa)

103
Nach den Feststellungen der Sachverständigen erfordert die Luxation des BWK 2 nach vorne eine in diese Richtung wirkende Scherkraft; die ventrale Betonung der Fraktur des BWK kommt durch eine Kombination aus axialer Kompression (Stauchung) und einer Drehung nach vorne (Flexion) zustande. Die Zeugenaussagen zum Aufprall des Körpers des Beklagten Ziff. 2 auf den Körper des Klägers sind insoweit zwar nicht eindeutig (Sturz auf Kopf stirnwärts bzw. mittig; streifender bzw. senkrechter Aufprall auf Brust). Am besten erklärbar und damit am wahrscheinlichsten sind die multiplen Verletzungen aber bei dem Szenario „Sturz auf den Kopf stirnwärts exzentrisch“ (exzentrisch = außerhalb der Mitte). Bei den anderen Szenarien sind die für Verletzungen erforderlichen Lastkomponenten nur mit Einschränkungen vorhanden.

104
Bei der Fraktur der Brustwirbel handelte es sich um eine Berstungsfraktur, die nur durch eine erhebliche axiale Krafteinwirkung zustande gekommen sein kann. Die Fraktur kann nur bei Lasteinwirkung zwischen 1500 N (bei starker Osteoporose) und 6000 N (junger starker Mann) erklärt werden, wobei der Kläger damals eher der letzteren Kategorie zuzuordnen war.

105
Die Lastenübertragung hängt zudem von der Stoßdauer ab. Bei einem freien Fall des Beklagten Ziff. 2 über 6 m und einer Stoßdauer von 0,1 s hätte die übertragene Kraft 8.860 N betragen, bei 0,2 s 4.340 N. Die Sachverständige hat ihrer Bewertung zwar zunächst eine Stoßdauer von 0,2 s zugrunde gelegt, weil eine Kollisionsdauer von 0,1 s lediglich bei Pkw-Unfällen anzunehmen sei, wenn Blech auf Blech treffe, während bei Personen der Weichteilmantel eine Art Knautschzone bilde. In diesem Fall wäre selbst bei einem freien Fall und dem Unfallszenario mit der größten Lastenübertragung die Verletzungsschwelle für die axiale Kraft nicht zwingend überschritten gewesen, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ungebremster Fall die Ursache sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 und im Ergänzungsgutachten vom 30.06.2017 hat sie aber einräumen müssen, dass es einen wissenschaftlichen Beweis für eine längere Stoßdauer als 0,1 s nicht gebe. Bei einer Stoßdauer von 0,1 s komme auch ein gebremster Sturz als Verletzungsursache in Betracht, da, selbst bei einer Reduzierung der Lasteinwirkung 8.860 N aufgrund einer Bremsung um beispielsweise 1.000 N, die erforderliche Last von bis 5000 bis 6000 N überschritten sei.

106
Der Umstand, dass der Beklagte Ziff. 2 nicht verletzt wurde, kann nach den Feststellungen der Sachverständigen durch einen gebremsten Sturz erklärt werden, ist aber auch bei einem ungebremsten Sturz möglich. Bei zwei der vier Unfallszenarien (Sturz auf den Kopf stirnwärts exzentrisch und streifender Anprall an Brust) sind Verletzungen des Beklagten Ziff. 2 auch bei einem ungebremsten Sturz wenig wahrscheinlich, da das Abrutschen über die Stirn bzw. das Streifen die Belastung des Beklagten Ziff. 2 verringert hätte, während bei den anderen zwei Szenarien (Sturz mittig auf Kopf und senkrechter Anprall auf Brust) eine Verletzung des Beklagten Ziff. 2 wahrscheinlich wäre, da dieser abrupt belastet worden wäre.

(bb)

107
Die Feststellungen der Sachverständigen Ki. sind daher für sich genommen nicht ausreichend, um einen ungebremsten Fall zu belegen, es spricht lediglich eine gewisse, für die Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichende Wahrscheinlichkeit hierfür.

(2)

108
Die vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen deuten zwar auf ebenfalls darauf hin, dass der Beklagte Ziff. 2 zumindest weitgehend ungebremst gestürzt ist. Soweit das Landgericht (LGU Rn. 81f.) es auch aufgrund der Zeugenaussagen für belegt hält, dass die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 nicht ordnungsgemäß gesichert habe, ist dies durch die protokollierten Aussagen aber nicht hinreichend gedeckt.

(aa)

109
Der Zeuge L. hat u.a. angegeben, die Geschwindigkeit des Stürzenden sei bis zum Auftreffen auf den Kläger gleichbleibend schnell gewesen, zu schnell, um noch kontrolliert zu sein, aber auch langsamer als ein richtiger Klettersturz. Eine gewisse Bremswirkung müsse wohl vorhanden gewesen sein. Der Kletterer sei senkrecht nach unten gefallen und habe in seiner Flugphase keine Bewegung gemacht. Der Instinkt, dass etwas getan werden müsse, also gebremst werden müsse, sei bis unten hin bei ihm vorhanden gewesen.

110
Der Zeuge K. hat seinen Eindruck geschildert, dass der Kletterer ungesichert gestürzt sei. U.a. hat er angegeben der Kletterer sei schnell in Richtung Boden geflogen. Der Körper habe keine typische Bewegung in Richtung Kletterwand, wie es bei einer Sturzsicherung üblich sei. Er habe jedenfalls keine deutliche Bremsbewegung wahrgenommen.

111
Der Zeuge Z. hat angegeben, dass der Kletterer seiner Meinung nach ungebremst nach unten gefallen sei. Er habe sich gedacht als der Kletterer in Richtung Boden gefallen sei „Mensch, Mädel. Mach doch zu!“.

112
Die Beklagte Ziff. 1 hat demgegenüber geschildert, sie habe gesehen, wie der Beklagte Ziff. 2 plötzlich heruntergefallen sei, habe daraufhin zugemacht, d.h. das Seil festgehalten, dabei sei sie nach vorne und leicht nach oben gezogen worden. Nach der Kollision habe der Beklagte Ziff. 2 noch in der Luft gehangen. Der Beklagte Ziff. 2 hat u.a. angegeben, er habe nach dem Sturz, aber vor der Kollision eine gewisse Bremswirkung gespürt und habe nach dem Sturz noch in der Luft gehangen.

(bb)

113
Aus diesen sich teilweise widersprechenden Aussagen lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, die Beklagte Ziff. 1 habe einen Sicherungsfehler begangen.

114
(aaa)

115
Die Zeugenaussagen sind zwar insoweit glaubhaft, als es sich um neutrale Zeugen handelt, die kein erkennbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, während die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 unter Berücksichtigung ihrer Prozessrolle zu würdigen sind. Auch wurden alle Zeugen noch im Ermittlungsverfahren wenige Wochen nach dem Sturz vom 11.10.2011 vernommen, so dass ihre Erinnerungen noch vergleichsweise frisch waren. Die Kernaussagen blieben auch bei den weiteren Vernehmungen konstant. Die Zeugen haben keine Belastungstendenz gezeigt, sondern vielmehr – insbesondere in den gerichtlichen Vernehmungen – Erinnerungslücken eingeräumt und klargestellt, dass sie lediglich ihre subjektiven Eindrücke schildern.

116
(bbb)

117
Für sich genommen haben die Zeugenaussagen aber insoweit nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft, als die Zeugen über einen Sturz zu berichten hatten, der lediglich etwa eine Sekunde gedauert hat. Insbesondere der Zeuge K., der selbst auf einer benachbarten Route kletterte, aber auch die Zeugen Z. und L., welche ihrerseits mit Sicherungen Dritter beschäftigt waren, waren nicht auf den – für sie überraschenden Sturz – konzentriert. So hat der Zeuge Z. angeben, dass er „irgendwann entweder aus dem Augenwinkel oder als Geräusch wahrgenommen“ habe, dass auf der Route rechts von ihm etwas passiere, er dann hinübergeschaut und gesehen habe, wie der Beklagte Ziff. 2 gefallen sei. Der Zeuge K. hat ebenfalls angegeben, er habe dem Sturz aus dem „Augenwinkel“ heraus wahrgenommen (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015). Der Zeuge L. hat angegeben, der Beklagte Ziff. 2 sei von oben in sein Sichtfeld gekommen, wie er gerade gefallen sei (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015). Wahrnehmungsfehler bzw. irrtümliche Falschangaben der Zeugen können daher nicht ausgeschlossen werden, sie scheinen dem Senat vielmehr geradezu naheliegend (vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 27f.).

118
(ccc)

119
Soweit das Landgericht (LGU Rn. 82) die Zeugenaussagen zum Sturzgeschehen insgesamt als glaubhaft angesehen hat, erscheint dies daher bereits nach dem Wortlaut der protokollierten Aussagen nicht überzeugend.

120
Eine erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht war nicht geboten.

121
Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Im Einzelfall kann sich dieses Ermessen zwar zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten. So wäre eine erneute Vernehmung dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will, oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält. Ferner ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann aber unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (BGH, Beschl. v. 21.03.2012 − XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704; BGH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).

122
Keiner der Zeugen hat unmittelbar beobachtet, wie die Beklagte Ziff. 1 sich nach dem Sturz mit ihrer Bremshand verhalten hat. Die Zeugen haben lediglich Beobachtungen gemacht, die mittelbar einen Schluss darauf zulassen könnten, ob der Sturz ungebremst erfolgte oder nicht, nämlich ihre Einschätzungen zur Fallgeschwindigkeit, zu Pendelbewegungen des Fallenden und dazu, ob sich die Beklagte Ziff. 1 infolge des Sturzes bewegt hat. Nur daraus zieht das Landgericht seine Schlussfolgerung, es habe überhaupt keine Sicherung stattgefunden und nicht lediglich eine späte Sicherung (LGU Rn. 82), nachdem es zuvor als zusammenfassende Würdigung die Feststellung getroffen hat, dass der Beklagte Ziff. 2 „zumindest im Wesentlichen ungebremst“ mit dem Kläger kollidiert sei (LGU Rn. 77).

123
Gegen eine erneute Zeugenvernehmung spricht letztlich, dass sich aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Le. aus dem Umstand, dass nach den Beobachtungen der Zeugen der Sturz nicht, allenfalls sehr spät oder nur mit geringer, kaum wahrnehmbarer Wirkung gebremst wurde, kein zwingender Schluss auf einen Sicherungsfehler ziehen lässt. Denn diese Beobachtungen lassen sich auch dadurch erklären, dass der Beklagten Ziff. 1 in einer Situation, in welcher sich die Bremshand oberhalb des Sicherungsgerätes befand, auch nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Sicherers nicht genug Reaktionszeit zur Verfügung stand, um das Bremshand nach unten zu führen, und dass danach ihre Handkraft nicht mehr ausreichend war, das Seil ohne Verbrennungen unter Kontrolle zu bringen (dazu unter (3)).

(3)

124
Selbst dann, wenn man im Anschluss an die Feststellungen der Sachverständigen Ki. und die Aussagen der Zeugen zugrunde legt, dass der Sturz bis zur Kollision zumindest weitgehend ungebremst erfolgte, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Le. nicht davon ausgegangen werden, dass dies nur durch einen Sicherungsfehler erklärt werden kann.

125
Denn nach dessen überzeugenden Ausführungen hängt die Sturzlänge von einer Vielzahl von Parametern ab, die im konkreten Fall zum Teil nur näherungsweise festgestellt werden können (dazu unter (aa)). Die Sturzversuche des Sachverständigen können nicht hinreichend belegen, dass ein durchschnittlicher Sicherer einen vergleichbaren Sturz ohne Kollision mit dem Kläger hätte halten können (dazu unter (bb)). Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 an ihren Händen keine Verbrennungen aufwies, kann einen Sicherungsfehler ebenfalls nicht belegen (dazu unter (cc)). Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass das zugunsten der Beklagten Ziff. 1 zu unterstellende Sturzszenario (Bremshand oben innerhalb einer Routinebewegung) die Sturzlänge signifikant verlängert hat, ohne dass dies auf einen Sicherungsfehler zurückzuführen ist (dazu unter (dd)).

(aa)

126
Die Sturzlänge hängt von mehreren, nicht feststehenden Parametern ab, nämlich dem Sturzpotential (aaa), der Position der Bremshand (bbb), einem etwaigen Schlappseil (ccc), der Seildehnung (ddd) sowie von weiteren Faktoren (eee).

127
(aaa)

128
Zu berücksichtigen ist zunächst das Sturzpotential, d.h. die Höhe des Anseilknotens über der letzten Zwischensicherung. Die letzte eingehängte Zwischensicherung kann erst greifen, wenn der Kletterer eine Strecke ungebremst gefallen ist, die dem Doppelten des Sturzpotentials entspricht. Je länger der freie Fall andauert, desto höher ist zudem die kinetische Energie, die sich aufbaut und die der Sichernde mit seiner Handkraft – unterstützt durch das Sicherungsgerät – halten muss, wobei die kinetische Energie auch vom Gewicht des Kletterers abhängig ist.

129
Auf welcher Höhe sich der Anseilknoten zum Zeitpunkt des Sturzes befand, lässt sich nicht zentimetergenau feststellen, sondern lediglich eine entsprechende Spanne festlegen. Als sicher zugrunde legen kann man nur, dass der Beklagte Ziff. 2 den sechsten Sicherungshaken, der sich in einer Höhe von 7,42 m befand, eingehängt hatte, nicht aber den siebten Sicherungshaken, der sich in einer Höhe von 8,41 m befand. Er befand sich mithin zwischen zwei Sicherungshaken.

130
Soweit das Landgericht im Urteil bei der Frage der Haftung des Beklagten Ziff. 2 ausführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Ziff. 2 den sechsten Sicherungshaken auf Hüfthöhe eingehängt habe (LGU Rn. 102), mag dies im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 2 gemäß § 61 ZPO zutreffen. Die Annahme (LGU Rn. 71), die Parteien (also auch die Beklagte Ziff. 1) hätten „übereinstimmend“ vorgetragen, dass der Beklagte Ziffer 2 gerade nicht beim Überkopf-Clippen in den siebten Sicherungshaken gewesen sei, sondern es unmittelbar nach dem Clippen auf Hüfthöhe des sechsten Sicherungshakens zu dem Sturz gekommen sei, lässt sich jedoch auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 nicht übertragen.

131
Der Beklagte Ziff. 2 hat im Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung vom 06.12.2011 u.a. angegeben, er habe sich kurz vor der nächsten Zwischensicherung befunden, wobei der Bezugspunkt unklar blieb (Kopfhöhe, Höhe des Anseilknotens, Hüfthöhe), während er in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 angegeben hat, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls „bzw. kurz davor“ auf Höhe der sechsten Zwischensicherung befunden, die er „in Hüfthöhe“ geclippt habe, er habe dann mit dem linken Arm nach dem nächsten Griff gegriffen und sich hochgezogen und sei dabei gestürzt. Die Beklagte Ziff. 1 hat hingegen in der Klageerwiderung vom 05.06.2013 (S. 4) vortragen lassen, der Beklagte Ziff. 2 sei abgestürzt, als er sich mit dem Körperschwerpunkt im Bereich des sechsten Sicherungshakens befunden habe und den siebten Sicherungshaken „in überstreckter Haltung“ habe klippen wollen, was der Kläger im Schriftsatz vom 08.10.2013 (S. 7) bestritten hat. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 hat die Beklagte Ziff. 1 vorgetragen „Ich wusste, dass er in die nächste Exe einfädeln will. Ich wusste nur, dass er bei diesem Punkt demnächst klippen wollte“. Der Kläger hatte sogar bestritten (Schriftsatz vom 10.01.2014, S. 2), dass der Beklagte Ziff. 2 keinen Zwischensicherungspunkt ausgelassen habe. Zu letzterem hat das Landgericht (LGU Rn. 102) indes zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Ermittlungsakte ergebe, dass alle Zwischensicherungspunkte eingehängt gewesen seien.

132
Die Zeugen konnten zur genauen Position des Beklagten Ziff. 2 vor dessen Sturz keine Angaben machen.

133
Der Sachverständige hat aufgrund der Angaben des Beklagten Ziff. 2 in seinen Sturzversuchen ein Sturzpotential zwischen 45 cm und 95 cm zugrunde gelegt. Bei einem Sturzpotential von 45 cm beträgt die Fallstrecke 0,90 m, bis die Zwischensicherung greift, vorher kann die Bremswirkung nicht eintreten. Bei einer Fallstrecke von 0,9 m würde der freie Fall nach den Feststellungen des Sachverständigen ca. 0,42 s dauern. Befand sich der Kletterer mit dem Anseilknoten bereits auf Höhe der siebten Zwischensicherung, würde der Fall ins Seil bereits etwa 2 m ausmachen.

134
(bbb)

135
Im Basiszustand des Tube, in welchem die Bremsmechanik des Geräts (Knicksicherung, abhängig vom Seilwinkel) voll wirksam ist, befindet sich die Bremshand des Sichernden ca. 30 cm unterhalb des Tube (so die Angaben des Herstellers, Anl. K35). Wenn sich die Bremshand bereits in der Grundposition befindet, ist allenfalls ein menschlicher Reflex erforderlich, welcher nach den Angaben des Sachverständigen Le. sich im Bereich von 0,1-0,2 s bewegt. Denn das Bremshandprinzip besagt, dass der Sichernde stets mit seiner Bremshand das Seil fest umschließen muss.

136
Zugunsten der Beklagten Ziff. 1 ist aber davon auszugehen, dass sich die Bremshand zum Zeitpunkt des Sturzes – zulässigerweise – oberhalb des Tube befand. Die Bremshand ständig oben zu halten, wäre zwar ein Sicherungsfehler. Das Sicherungsgerät Tube hat aber den Schwachpunkt, dass beim Seileinnehmen die Bremshand zwingend nach oben gebracht werden muss, sich also kurzzeitig oberhalb des Tube befindet, und dass in dieser Phase dessen Bremswirkung durch Reibung weitgehend aufgehoben ist. Auch beim Seilausgeben kann es hierzu kommen.

137
Wenn man die Angaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legte, dass er lediglich versucht habe, einen Griff links oben zu erreichen, könnte dies zwar dafür sprechen, dass sich der Körper des Beklagten Ziff. 2 in dieser Situation kaum nach oben bewegt hat und eine Seilausgabe nicht erforderlich gewesen wäre. Nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen könnte man aber selbst dann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, in welcher Sicherungsposition sich die Beklagte Ziff. 1 befunden hat, insbesondere wo die Bremshand war. Denn die Sicherung eines Kletternden ist ein dynamischer Vorgang. Beim Aufstieg des Kletterers gibt es zwar grundsätzlich Situationen, in denen man kein Seil ausgeben oder einholen muss. Es gibt aber auch solche Situationen, in denen dies erforderlich ist. Dies kann auch davon abhängen, in welcher Position sich der Sichernde befindet; auch wenn sich der Sichernde bewegt, z.B. einen Schritt nach hinten tritt, um besser nach oben schauen zu können, kann ein Seilausgeben oder -einholen erforderlich sein. Wenn man zudem die Angaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legt, dass dieser kurz vor dem Sturz geclippt hatte, bestünde auch die Möglichkeit, dass aufgrund dieses Vorgangs durch die Beklagte Ziff. 1 Schlappseil einzuholen war.

138
Bei einem Sturz in dieser Phase (Bremshand oben) wäre es erforderlich gewesen, die Bremshand rechtzeitig wieder nach unten zu führen, um den Sturz abzufangen. Je nach Größe des Sturzpotentials und Sicherungssituation ist daher gegebenenfalls die Fallstrecke innerhalb der Zeit hinzuzuaddieren, die ein Sicherer benötigt, um das Seil unter Kontrolle zu bringen, was im Regelfall ein festes Umschließen des Seils mit der Bremshand in der Grundposition, d.h. unterhalb des Sicherungsgeräts bedeutet. Eine Addition der erforderlichen Zeit ist hingegen grundsätzlich nicht veranlasst, wenn die Bremshand in die Grundposition geführt werden kann, bevor der Sturz ins Seil endet und die Zwischensicherung greift (vgl. dazu noch unter (dd)).

139
(ccc)

140
Außerdem kann sich die Sturzstrecke durch ein Schlappseil (Seildurchhang beim Sicherer oder durch den Kletterer hochgezogenes Seil) verlängern.

141
Ein im Sinne eines fahrlässigen Fehlverhaltens der Beklagten Ziff. 1 unangemessen langes Schlappseil kann nicht positiv festgestellt werden. Dies hat keiner der Beteiligten geschildert, insbesondere auch keiner der drei Zeugen. Zu berücksichtigten ist insoweit, dass der Sachverständige bei einem Klettern in dieser Höhe ein Schlappseil von 20-30 cm für zulässig erachtet, um dem Kletterer genügend Bewegungsfreiheit einzuräumen. In der vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2017 vorgelegten Broschüre des DAV „Indoor-Klettern“ (nach Bl. 983, dort S. 7) wird nach der dritten Zwischensicherung sogar eine zulässige Schlappseilmenge von 20-50 cm angegeben, wobei hier bereits die sechste Zwischensicherung eingehängt war.

142
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass ein Schlappseil auch beim Kletterer entstehen kann, z.B. wenn er gerade dabei ist, eine Zwischensicherung einzuhängen. Während beim Clippen auf Hüfthöhe relativ wenig Schlappseil beim Kletterer entsteht, vergrößert sich die Schlappseilmenge beim sog. überstreckten Clippen. Letzteres könnte nur dann sicher ausgeschlossen werden, wenn man die Parteiangaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legte, welcher indes ein Interesse daran hatte, sein Verhalten beim Klettern so schildern, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Zeugen konnten hingegen keine Angaben dazu machen, in welcher Kletterposition sich der Beklagte Ziff. 2 unmittelbar vor dem Sturz befand.

143
(ddd)

144
Weiterhin hat die Fangstoßdehnung des Seils einen Einfluss auf die Sturzlänge. Der gerichtliche Sachverständige hat diese bei einer Sturzlänge von 6 m und einer Seillänge von 10 m mit bis zu 15% angegeben, was eine Verlängerung des Sturzes um bis zu 1,5 Meter ausmachen könnte. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Privatgutachters des Klägers Se., der lediglich eine Fangstoßdehnung von 8-10% für realistisch hält (s. Privatgutachten vom 17.11.2014, Anl. K28, S. 5), könnte sich der Sturz um bis zu 1 m verlängern.

145
(eee)

146
Außerdem kann sich die Sturzstrecke durch weitere Umstände verlängern, nämlich durch die Entfernung des Sichernden zur Wand (wenn sich der Sichernde bei entsprechender Sturz-energie bewegt), gegebenenfalls ein Anheben des Sichernden durch die Sturzdynamik bzw. durch ein bewusst weiches Sichern, die Knotendämpfung (unter der Fangeinstoßwirkung ziehen sich die sich in der Sicherungskette befindlichen Knoten fest und geben damit Seil frei) sowie das Hochrutschen und die Dehnung des Anseilgurts.

147
Eine zu weite Entfernung der Beklagten Ziff. 1 zur Kletterwand kann dabei nicht festgestellt werden. Nach den insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Le. soll der Sichernde sich bis zur vierten bis fünften Zwischensicherung etwa 1 Meter von der Wand entfernt und seitlich versetzt stehen. Nach der sechsten Zwischensicherung – wie hier – sei sogar ein größerer Abstand von bis zu 2 m durchaus vertretbar, zumal ein Schritt nach hinten häufig schon aus Gründen der Übersicht erforderlich sei, damit der Kletterer auch noch in größerer Höhe beobachtet werden kann. Die Beklagte Ziff. 1 selbst hat ihren Abstand zur Wand mit ca. 1 m angegeben und auch die Zeugenaussagen belegen keinen unzulässig weiten Abstand. Der Zeuge L. schätzte den Abstand auf ca. 1-1,5 m. Der Zeuge Z. gab an, die Beklagte Ziff. 1 habe sich von der Mitte des Durchgangsbereichs aus, welche bei etwa 1,4 m liegt, eher zur Kletterwand hin befunden. Der Zeuge K. hat angegeben, die Beklagte Ziff. 1 während des Sturzes nicht gesehen zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht die Überzeugung bilden, die Beklagte Ziff. 1 habe falsch gestanden.

(bb)

148
Die vom Sachverständigen Le. durchgeführten Sturzversuche legen nur scheinbar die Annahme nahe, dass ein unangekündigter Sturz aus ca. 7,50 m von einem Sichernden immer auf etwa 2,9 bis 4 m Höhe über dem Boden gehalten werden kann. Gleichwohl lässt sich aus diesen Versuchen unmittelbar nicht ableiten, auf welcher Höhe ein durchschnittlicher Sicherer den streitgegenständlichen Sturz hätte abfangen müssen, da der Sachverständige seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten hierzu im Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung deutlich relativiert hat.

149
Der Sachverständige hat mehrere Sturzversuche durchgeführt mit unterschiedlichen Parametern (Sturzpotential 45 cm bzw. 95 cm; mit bzw. ohne Gewichtsunterschied zwischen Kletterer und Sicherndem; ohne bzw. mit Schlappseil von 50 cm; Standort des Sicherers mit 140 cm Abstand zur Wand bzw. 244 cm Abstand zur Wand). Zwar konnten bei allen diesen Sturzversuchen die Stürze deutlich oberhalb des Bodens gehalten werden; (nämlich bei 460 cm, 290 cm, 405 cm und 405 cm. Dabei lag dem Sturzversuch mit einer Auffanghöhe von 290 cm eine Schlappseilmenge von 50 cm zugrunde. Der Abstand zwischen dem Anseilpunkt und dem tiefsten Punkt am Gesäß beträgt, abhängig von der Passform des Klettergurtes und dem Körperbau zwischen 40-45 cm. Bei den Sturzversuchen wurde jeweils die Höhe des Anseilpunktes gemessen, so dass 40-45 cm von der absoluten Höhe über dem Boden abgezogen werden müssen, um den tiefsten Körperpunkt des Gestürzten (Gesäß) zu ermitteln).

150
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Mitarbeiter des Sachverständigen, welcher den Sachverständigen bei dessen Sturzversuchen gesichert hat, nach den klarstellenden Angaben des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung ein Profikletterer bzw. in den Worten den Sachverständigen ein „extrem guter Sicherer“ war, der selbstverständlich unter allen Umständen einen Bodensturz des Sachverständigen vermeiden wollte. Die Beklagte Ziff. 1 schuldet aber nicht den Standard eines Profis, sondern den Standard eines durchschnittlichen Sicherers.

151
Weiterhin ist einzubeziehen, dass bei den Versuchen des Sachverständigen die Bremshand sich in der Grundposition befand, vorliegend aber zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon auszugehen ist, dass sich die Bremshand in einer Phase des Seileinholens vorübergehend oberhalb des Tube befand (dazu sogleich noch unter (dd)).

152
Bei der zu erwartenden Reaktionszeit ist schließlich zu beachten, dass die Stürze bei den Sturzversuchen zwar nicht angekündigt waren, dass der Sicherer bei einem Sturzversuch aber mit einem alsbaldigen Sturz rechnet, während man in der Praxis nicht stets zu 100 % über mehrere Minuten hinweg aufmerksam sein kann. Dies bedeutet freilich nicht, dass dem Sichernden eine Schrecksekunde zuzubilligen ist. Allgemein ist im Gegensatz zur immer einzurechnenden Reaktionszeit dem Handlungspflichtigen eine sog. Schrecksekunde nur unter besonderen Umständen, d.h. nur dann zuzubilligen, wenn er von einem gefährlichen, nicht zu vermutenden Ereignis überrascht wird (BGH, Urteil vom 21.12.1993 – VI ZR 246/92, NZV 1994, 149). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Reaktion auf einen Sturz die primäre Aufgabe des Sicherers ist. Zudem gibt es Phasen beim Klettern, bei denen für den Sichernden eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft notwendig ist, nämlich z.B. dann, wenn der im Vorstieg Kletternde gerade am Clippen ist und sich nur mit einer Hand festhält. Selbst eine Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen gegenüber den Reaktionszeiten bei Sturzversuchen kann aber eine erhebliche Sturzstreckenverlängerung verursachen, deren Ausmaß von der erreichten Ausgangsgeschwindigkeit abhängig ist.

153
Vor diesem Hintergrund kann aus den Sturzversuchen des Sachverständigen nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Ziff. 1 den streitgegenständlichen Sturz zumindest auf einer Höhe von 245-250 cm über dem Boden (Gesäß) hätte halten müssen.

154
Die Sturzversuche des Privatgutachters des Klägers Se. (s. Privatgutachten vom 17.11.2014) können ebenfalls nur unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten betrachtet werden, zumal – worauf der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat – im Versuchsaufbau des Privatgutachters gewisse Unterschiede zur Unfallsituation vorlagen (z.B. befand sich dort die erste Zwischensicherung bei 3 m bis 3,10 m, während es an der Unfallstelle, 2,56 m waren, was einen gewissen Einfluss auf die Bremsverzögerung durch die Reibung haben kann).

(cc)

155
Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 – unstreitig – weder an ihrer Bremshand noch an ihrer Führhand Verbrennungen aufwies, kann nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Le. für sich genommen einen Sicherungsfehler nicht belegen.

156
Die Sturzlänge von ca. 6 m ist ein Beleg dafür, dass es zu einem erheblichen Seildurchlauf gekommen sein muss, die Beklagte Ziff. 1 also nicht die komplette Fallstrecke das Seil fest umschlossen hat.

157
Eine plausible Erklärung hierfür kann aber darin liegen, dass zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon auszugehen ist, dass sich die Bremshand beim Sturz gerade oberhalb des Tube befand, die Bremswirkung des Tube also vorübergehend weitgehend aufgehoben war (dazu noch unter (dd)). Rutscht das Seil auch bei maximal verfügbarer und angewendeter Handkraft durch die Hand, erzeugt die Reibung zwischen Seil und Handinnenfläche sofort hohe Temperaturen, wobei bereits bei einem Seildurchlauf von 25-30 cm Verbrennungen an der Bremshand zu erwarten gewesen wären. Häufig wird der Sichernde aber, bevor es zu Verbrennungen kommt, den Griff reflexartig wieder lösen, um Verbrennungen zu vermeiden, ohne dass auf diesen Umstand die Annahme eines Sicherungsfehlers gestützt werden kann.

158
Hat der Sichernde die Kontrolle über das Seil einmal verloren, ist es hingegen schwer, den Sturz noch einmal unter Kontrolle zu bringen, auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass es dem Sichernden gelingt, die Bremshand noch einmal unter das Sicherungsgerät zu bringen, wodurch er an Bremskraft gewinnen würde und er das Seil möglicherweise wieder kontrollieren könnte.

(dd)

159
Jedenfalls lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass das zugunsten der Beklagten Ziff. 1 zu unterstellende Sturzszenario (Bremshand oben innerhalb einer Routinebewegung) die Sturzlänge von ca. 6 m maßgeblich mitverursacht hat, ohne dass dies auf einen Sicherungsfehler zurückzuführen ist.

160
Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen.

161
Dieser vertritt im Anschluss an mehrere Publikationen des Sicherheitsexperten La. die Auffassung, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Sichernde in einer solchen Situation selbst bei absolut korrektem Sicherungsverhalten und beliebig viel Erfahrung einen überraschenden Sturz halten kann. Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten. So lässt sich aus den Untersuchungen von La. nicht zwingend ableiten, dass in der Situation „Bremshand oben“ der Sicherungsmechanismus des Tube auch bei einem erfahrenen, aufmerksamen Sicherer vielfach versagt (dazu (aaa)). Die Fachverbände räumen die Schwächen des Tube ein, halten aber die Risiken jedenfalls für erfahrene Sicherer für grundsätzlich beherrschbar (dazu (bbb)). Dass ein durchschnittlicher Sichernder in einer vergleichbaren Situation einen bodennahen Sturz hätte vermeiden können, können die in dieses Verfahren eingeführten Studien aber nicht hinreichend belegen (dazu (ccc)). Auch unter Berücksichtigung der für dieses Szenario relevanten Einflüsse (insbesondere Reaktionszeit, Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung und erforderliche Handkraft) lassen sich keine für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Aussagen dazu treffen, ob die Beklagte Ziff. 1 den Sturz früher hätte abbremsen müssen (dazu (ddd)).

162
(aaa)

163
Ausweislich einer vom Sachverständigen in der Anhörung vom 13.01.2017 zitierten Untersuchung von La. kann in der Situation „Bremshand oben“ die Handkraft des Sichernden bereits überschritten sein, bevor es diesem gelingt die Bremshand unter das Tube zu führen.

164
Die Ergebnisse von La. sind aber deshalb nur mit Einschränkungen zu verwerten, weil dessen Versuchsanordnung nicht in allen Punkten einer praxisnahen Sicherungssituation entspricht.

165
In der Versuchsanordnung mussten die Probanden auf einen Ruck am Seil reagieren und nach Wahrnehmung des Rucks die Bremshand mit dem Seil so schnell wie möglich nach unten bewegen. Die Führungshand befand sich nicht am Seil. Dagegen hat die DAV Sicherheitsforschung (Anl. K31) verschiedene Einwendungen vorgebracht: das Seileinnehmen bzw. -ausgeben sei keine statische Bewegung; eine Reaktionszeit sei bei korrekter Bedienung quasi nicht vorhanden, weil die Bewegung der Bremshand nach unten innerhalb der Routinebewegung bereits eingeleitet sei. Bei korrektem Seileinholen befinde sich die Führungshand am Führungsseil, was die Bremswirkung verstärke. Bei den Versuchen von La. sei nicht berücksichtigt, dass ein aufmerksamer Sicherer den Kletterer in dieser Phase beobachte und daher den Beginn des Sturzes optisch wahrnehme. Bei den Versuchen sei die Bremswinkelabhängigkeit der Bremskraft des Tubes nicht ausreichend berücksichtigt. Die bei den Versuchen von La. verwendeten Sicherungshandschuhe entsprächen nicht der Praxis; ohne Sicherungshandschuhe sei die Handkraft höher.

166
Diese Einwendungen sind für den Senat im Kern durchaus nachvollziehbar. So muss für den streitgegenständlichen Unfall zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 nach eigener Aussage kurz vor dem Sturz konzentriert nach oben schaute. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass in einer realen Sicherungssituation der Sichernde ohnehin im Rahmen der Routinebewegung die Bremshand wieder nach unten bringen möchte. Allein mit der Untersuchung von La. lässt sich daher nicht die Feststellung treffen, dass durchschnittliche Hallenkletterer vergleichbare Stürze nicht halten können.

167
(bbb)

168
Die im Anschluss an die Publikationen von La. aus den Jahren 2013 und 2014 in Fachkreisen einsetzenden Diskussionen haben immerhin dazu geführt, dass die Fachverbände die Verwendung des Tubes beim Hallenklettern nicht mehr uneingeschränkt empfehlen, gleichwohl wird das Tube von den Verbänden weiterhin als ein Gerät angesehen, das grundsätzlich zum Sichern geeignet ist. Begriffliche Unterschiede bestehen indes zu der Frage, für welchen Adressatenkreis das Tube geeignet ist.

169
Der Kletterhallenverband e.V. setzt seit 01.01.2015 keine Tuber mehr in Kursen ein (Anl. 6 zum Ergänzungsgutachten), da Geräte mit einer Brems- oder Blockierunterstützung im Vergleich zum manuellen Sicherungsgerät weniger fehleranfällig seien und das Unfallrisiko senken würden.

170
Der Alpenverein Österreich (Anl. 5 zum Ergänzungsgutachten Le.) empfiehlt zum Partnersichern beim Sportklettern in einer Kletterhalle für Breitensport- bzw. Hobby-Kletterer die Verwendung von halbautomatischen Sicherungsgeräten, stellt aber gleichzeitig klar: „Die Stärken und grundsätzlich gute Eignung von Sicherungsgeräten vom Typ „Tuber“ werden durch diese Empfehlung nicht in Abrede gestellt.“ Daher gelte diese Empfehlung nicht für Wettkletter-Athleten, Profikletterer und Alpin-Kletterer.

171
Nach der Lehrmeinung des DAV und der publizierten Auffassung des vom Kläger beauftragten Privatgutachters Se., ist das Tube unter folgenden Voraussetzungen sicher: Die Handkraft müsse ausreichend sein, eine sehr gute Bewegungsroutine des Sichernden müsse zwingend vorhanden sein, der Sichernde benötige Erfahrung im Halten von Stürzen. Mit Tubern richtig bedient, auf die Hand- und Bremskraft abgestimmt und ausreichend geschult, könne ein Sturz in jeder Phase des Sicherns gehalten werden, wenn man aufmerksam sichere und nah an der Wand stehe. Weniger geeignet seien sie jedoch für leichte Personen, Einsteiger und wenig Erfahrene (s. etwa Hellberg/Semmel in bergundsteigen 3/14, Anl. K33, Bl. 952ff.; s. auch Stellungnahme DAV Sicherheitsforschung, vorgelegt als Anl. K31).

172
Nach der Stellungnahme der Kommission künstliche Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in der Zeitschrift bergundsteigen 4/13 (vorgelegt als Anl. B3-3, Bl. 823) ist ein Tube bei richtiger Bedienung auch dann ein sicheres Gerät, wenn sich die Bremshand im Vorgang des Seilausgebens gerade über dem Sicherungsgerät befindet; seien die Reflexe richtig antrainiert, bleibe ausreichend Zeit, die Hand nach unten zu führen und den Sturz sicher zu halten. Im Jahr 2015 empfahl der Deutschen Alpenverein zwar so genannte halbautomatische Sicherungsmittel, ging aber weiterhin davon aus, dass die Verwendung eines Tube nicht fahrlässig sei (Sicherungsgeräteempfehlung für Sportklettern in Kletterhalle und Klettergärten des DAV, vorgelegt als Anl. B3-4, Bl. 823ff.).

173
In Fachkreisen besteht mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehende Einigkeit darüber, dass halbautomatische Sicherungsgeräte ein Sicherheits-Plus gegenüber dem Tube haben, dass ein Tube für wenig erfahrene Sicherer eher ungeeignet, für erfahrene und Profikletterer aber durchaus geeignet ist. Ob das Tube für den hier maßgeblichen Verkehrskreis eines durchschnittlichen Hallenkletterers als geeignet angesehen wird, hängt indes auch von den verwendeten Begrifflichkeiten ab. So lässt sich die Frage, wann ein Kletterer als hinreichend erfahren gilt, je nach Betrachtungsweise mit unterschiedlichen, letztlich nur graduellen Abstufungen beantworten. Soweit in der vom Sachverständigen zitierten Publikation von Hellberg/Semmel (bergundsteigen 3/14, S. 85ff.) formuliert wird “eine sehr gute Bewegungsroutine des Sichernden“ müsse „zwingend“ vorhanden sein, geht die Anforderung “sehr gut“ zudem über den für einen Verkehrskreisteilnehmer mit durchschnittlichen Fähigkeiten geltenden Maßstab hinaus.

174
(ccc)

175
Die Annahme, dass ein durchschnittlicher Sicherer immer genug Zeit habe, die Bremshand rechtzeitig nach unten zu bringen und einen Sturz, der dem streitgegenständlichen Sturz vergleichbar ist, bei ordnungsgemäßer Sicherung stets rechtzeitig halten könne, ist jedenfalls ebenfalls nicht hinreichend durch Studien belegt (zur Kletterhallenstudie 2015 unter (i), zur Untersuchung der DAV Sicherheitsforschung aus dem Jahr 2019 unter (ii)).

(i)

176
Die Kletterhallenstudie 2015 ist zwar eine sehr breit angelegte Untersuchung mit 575 Stürzen. Dabei wurden insgesamt nur 216 von 575 Stürzen mit niedriger Verletzungsgefahr gehalten (oberhalb von 3,50 m), 121 Stürze zwischen 2,50 m und 3,50 über dem Boden, 202 Stürze zwischen 0,50 und 2,50 m über dem Boden und 36 Stürze unterhalb von 0,50 m (davon 14 Stürze mit Bodensturz).

177
Mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ist aber lediglich ein geringer Teil dieser Stürze vergleichbar, und auch dies nur mit Einschränkungen, weshalb aus der Studie keine hinreichend belastbaren Aussagen für das streitgegenständliche Sturzgeschehen getroffen werden können. Insbesondere liefert die Studie keine genauen Ergebnisse zu den Sturzweiten, welcher ein aufmerksamer Sicherer (ohne Sturzankündigung) mit dem Tube in einer Phase des Seilausgebens bzw. -einholens erzielt.

178
In der Studie sollten 115 freiwillige Probanden mit ihren eigenen Sicherungsgeräten (darunter 48 Geräte des Typs Tube, aber auch halbautomatische Geräte und Autotubes) jeweils fünf Stürze halten, bei denen die letzte geclippte Exe sich 7 m über dem Boden befand und die Sturzauslösung 1,30 m darüber erfolgte, d.h. über die Hälfte der Stürze wurde überhaupt nicht mit einem Tube ausgeführt.

179
Das Ausgangsszenario (Sturzauslösung 1,3 m über der letzten Zwischensicherung von 7 m) scheint gegenüber dem streitgegenständlichen Sturz zwar anspruchsvoller zu sein. Wenn man aber einbezieht, dass auch nach Auffassung des Sachverständigen beim streitgegenständlichen Sturz als obere Grenze ein Sturzpotential von 95 cm oberhalb der letzten Zwischensicherung von 7,42 m möglich erscheint und man die vom Sachverständigen als noch zulässig erachtete Schlappseillänge von 20-30 cm hinzuaddiert, nähert man sich dem Ausgangsszenario der Kletterhallenstudie durchaus an.

180
Jeder der Probanden musste fünf Stürze halten. Bei den ersten drei Sturzszenarien sorgten Kopfhörer mit Musik und ein am Helm angebrachter Sichtschutz für einen möglichst großen Überraschungseffekt; das Sichtfeld der Probanden beschränkte sich dabei bis zur ersten eingehängten Exe; beim vierten Sturz war Hinschauen erlaubt; beim fünften Sturz erfolgte unmittelbar vor Sturzauslösung eine Ankündigung („Achtung Sturz!“). Die Ergebnisse des Sturzszenarios 4 (Hinschauen erlaubt, aber keine Sturzankündigung), welches der streitgegenständlichen Situation am nächsten ist, sind jedoch nicht gesondert, sondern nur zusammen mit den Sturzszenarien 1-3 dargestellt. Selbst beim Sturzszenario 5 (mit Sturzankündigung) kam es bei ca. 1/3 der Fälle zu Stürzen, die erst zwischen 0,50 m und 3,50 m über dem Boden aufgefangen wurden (eine weitere Aufschlüsselung innerhalb dieser Gruppe ist nicht erfolgt).

181
Für den streitgegenständlichen Fall sind jedoch nur die mit einem Tube gesicherten Stürze von unmittelbaren Interesse. Bei 48 aller tubegesicherten Stürze befand sich bei Sturzeinleitung die Bremshand im Zuge der Routinebewegung oberhalb des Gerätes, bei 7 Stürzen aufgrund einer Fehlbedienung. Die Schlussfolgerung in der Studie, dass es in diesen Fällen den Sichernden trotzdem gelungen sei, die Bremshand rechtzeitig und ohne relevanten Seildurchlauf nach unten zu bewegen, bezieht sich aber lediglich auf die Verhinderung eines Beinahe-/ Bodensturzes (Auffanghöhe unter 0,50 m). Etwa 30% der 48 Stürze wurden lediglich auf einer Höhe zwischen 2,50 und 0,50 m über dem Boden gehalten.

182
Eine hinreichend genaue Aussage dazu, ob der streitgegenständliche Sturz auf einer Höhe von spätestens ca. 1,70-1,80 m hätte gehalten werden müssen bzw. – im Gegenteil – auch ein durchschnittlicher Sicherer einen Sturz in Bodennähe nicht stets hätte vermeiden können, lässt sich daraus nicht ableiten. Insbesondere wird bei der Darstellung der Ergebnisse der tubegesicherten Stürze (in der Situation Bremshand oben) überhaupt nicht zwischen den einzelnen Sturzszenarien unterschieden und sind die Sturzweiten lediglich innerhalb einer Spanne angegeben.

(ii)

183
Soweit der Kläger die Publikation der DAV Sicherheitsforschung aus dem Jahr 2019 „Untersuchungen zur Fehlertoleranz der Körpersicherung mit Tube“ (vorgelegt als Anl. zum Schriftsatz der Beklagten Ziff. 3 vom 22.01.2020, Bl. 1318) anführt, bei der durch Sichernde mit Sichtschutz und Bremshand oben in 55 Fällen bei 11 zufällig ausgewählten Probanden durchweg der Bodensturz vermieden worden sei, sind diese Ergebnisse nach den insoweit nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht auf vorliegenden Fall unmittelbar übertragbar. Denn diese Veröffentlichung enthält keine Angaben über die Sturzweiten, sie stellt lediglich fest, dass es zu keinem Bodenkontakt gekommen sei. Hinzu kommt, dass diese Fallstudie mit Handschuhen durchgeführt wurde und daher nicht die Gefahr drohte, dass der Sichernde zur Vermeidung von Verbrennungen an der Bremshand das Seil loslässt.

184
(ddd)

185
Letztlich hängt die Beurteilung der Situation „Bremshand oben“ insbesondere von der zu erwartenden Reaktionszeit einerseits und der Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung anderseits ab, sowie von der in dieser Situation aufzubringenden Handkraft. Hinreichend belastbare Aussagen, die auf den streitgegenständlichen Sturz übertragen werden können, lassen sich aber nach den insoweit nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen hierzu nicht treffen.

(i)

186
Bei der zu erwartenden Reaktionszeit ist zwar zu berücksichtigen, dass der Sichernde im Rahmen der Routinebewegung ohnehin die Bremshand wieder unterhalb des Sicherungsgeräts bringen möchte. Der Sachverständige hat aber darauf hingewiesen, dass insbesondere die Phase, in welcher die Bremshand in einer Aufwärtsbewegung ist, kritisch sein kann.

187
Dies ist insoweit nachvollziehbar, als in dieser Phase der obere Scheitelpunkt der Routinebewegung noch nicht erreicht ist, so dass eine Entscheidung zu treffen ist, ob die Routinebewegung fortgeführt oder diese abgebrochen und die Bremshand sofort heruntergeführt wird. Da die Phase des Seileinnehmens bzw. -ausgebens ein dynamischer Vorgang ist, lässt sich zudem schwerlich eine für alle Situationen passende durchschnittliche Reaktionszeit angegeben.

(ii)

188
Soweit Reaktionszeiten publiziert wurden, zeigen die angegebenen Werte zumindest, dass im Einzelfall Reaktionszeiten erreicht werden können, die der Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung entsprechen oder diese sogar übersteigen können.

189
So würde beispielsweise ein Sturz ins Seil von 90 cm (Sturzpotential 45 cm), bis die Zwischensicherung greift, ca. 0,42 s dauern (so der Sachverständige Le. in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017). Wenn der Sichernde bis zu diesem Zeitpunkt die Bremshand noch nicht unter das Tube gebracht hat, hängt es von seiner Handkraft ab, ob er den Sturz halten kann. Dabei ist die erforderliche Handkraft auch vom Einlaufwinkel des Bremsseils (Winkel zwischen Führungsseil und Bremsseil) abhängig, ist also für die Zeit, die erforderlich ist, um die Bremshand wieder in die Grundposition zu bringen, kein konstanter Wert.

190
Nach Mitteilung des Sachverständigen hat La. die durchschnittliche Reaktionszeit mit 0,416 s angegeben. Diesen Wert hält der Sachverständige allerdings für extrem gering, da nach seinen Beobachtungen der Zeitraum beim Seileinholen, in dem die Seile parallel laufen – außerhalb eines Sturzgeschehens, also nur innerhalb der Routinebewegung – etwas weniger als 1 s dauere, aber jedenfalls mehr als der von La. angegebene Wert. In der Publikation „Untersuchungen zur Fehlertoleranz der Körpersicherung mit Tube“ (vorgelegt als Anl. zum Schriftsatz der Beklagten Ziff. 3 vom 22.01.2020, Bl. 1318) wurde als Reaktionszeit ein Wert von 0,35 s angegeben, allerdings beschränkt auf den Zeitraum von der initialen Bewegung des Führungsseils bis zur Reaktion der Bremshand. Beiden Untersuchungen lag zudem zugrunde, dass die Probanden nicht – wie es dem hier zu entscheidenden Sachverhalt entsprechen würde – auf eine visuelle Wahrnehmung (Beobachtung des Sturzes) reagieren mussten, sondern auf eine körperliche Wahrnehmung (Bewegung des Seils durch die Hand nach dem Sturz).

191
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Straßenverkehr üblicherweise in Verkehrssituationen, welche sofortige Bremsbereitschaft erfordern, eine Reaktionszeit von 0,8 s (einschließlich Bremsansprechzeit) zugebilligt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.1993 – VI ZR 246/92, NZV 1994, 149). Ohne Bremsansprechzeit beträgt die Reaktionszeit im Straßenverkehr ca. 0,6 s (Informationsverarbeitungsdauer zuzüglich Umsetzdauer, vgl. Weber in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 40. EL Oktober 2019, 21 C Rn. 22). Nicht zu verkennen ist dabei, dass die im Straßenverkehr umzusetzende Reaktion (Fuß des Fahrers löst sich vom Gaspedal und wird auf das Bremspedal umgesetzt) mit der Situation der Sicherung eines Sturzes durch ein Tube (Bremshand befindet sich innerhalb einer Routinebewegung oberhalb des Tube und muss wieder heruntergeführt werden) nicht identisch ist. Allerdings wird bereits die durchschnittliche Informationsverarbeitungsdauer mit ca. 0,45 s angegeben (Weber a.a.O.).

192
(iii)

193
Da das vom Sachverständigen angenommene Sturzpotential von mindestens 45 cm allein auf den Angaben des Beklagten Ziff. 2 beruht, er habe sich auf „Hüfthöhe“ in die letzte Zwischensicherung eingehängt, was für sich genommen schon einen gewissen Deutungsspielraum zulässt, ist indes noch nicht einmal dieser Wert gesichert.

194
Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017 dargelegt hat, würde ein größeres Sturzpotential bzw. ein längeres Schlappseil in gewisser Hinsicht sogar die Chance erhöhen, dass der Sichernde die Bremshand rechtzeitig unter das Tube bringen kann, da der Sichernde dann mehr Zeit zur Verfügung hat, bis die Zwischensicherung greift; zugleich würde aber eine längere Falldauer die kinetische Energie erhöhen, die der Sichernde mit seinem Gerät auffangen muss. Umgekehrt würde ihm jedoch bei einem geringeren Sturzpotential und ohne Schlappseil sogar weniger Zeit zur Verfügung stehen, bis die Zwischensicherung greift, allerdings wäre er bei einer geringeren Falldauer auch einer entsprechend verringerten kinetischen Energie ausgesetzt.

195
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, allein auf rechnerischem Wege den Nachweis zu führen, dass der Sturzlänge nur durch einen Sicherungsfehler erklärt werden kann.

(4)

196
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins führen ebenfalls nicht dazu, dass ein Sicherungsfehler als nachgewiesen angesehen werden kann.

(aa)

197
Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt ist, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist. Ist letzteres der Fall, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; BGH, Urteil vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89; NJW 1991, 230).

198
Eine derartige Typizität kann hier nicht festgestellt werden. Die für die Sturzlänge relevanten Parameter sind in ihrem Zusammenwirken im konkreten Fall zu komplex und stehen teilweise noch nicht einmal fest bzw. können lediglich als Bandbreite in die Betrachtung einbezogen werden, so dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der erste Anschein dafür spricht, dass ein durchschnittlicher Sicherer einen vergleichbaren Sturz stets auf Höhe von zumindest ca. 1,70-1,80 m hätte halten müssen.

(bb)

199
Außerdem konnte selbst der extrem erfahrene Sicherer, welcher an den Sturzversuchen des Sachverständigen beteiligt war, einen Sturz (mit den Parametern: kein Gewichtsunterschied, Sturzpotential 45 cm, Schlappseil 50 cm, Bremshand in Grundposition) nur auf 290 cm Höhe über dem Boden (bezogen auf den Anseilpunkt) bzw. 245-250 cm über dem Boden (bezogen auf den tiefsten Körperpunkt) halten. Dabei ist grundsätzlich der tiefste Körperpunkt maßgeblich, da dies der mutmaßliche Anstoßpunkt war, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte Ziff. 2 aufgrund der im Zeitpunkt der Kollision vorhandenen kinetischen Energie tiefer als 1,70-1,80 m zum Stillstand gekommen wäre. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen Ki. muss bei der Kollision zumindest eine Last von etwa 5.000 bis 6.000 N auf den Körper des Klägers eingewirkt haben.

200
Dabei hat der Sachverständige angegeben, dass eine Reaktionsverzögerung von 0,2 bis 0,3 s durchaus eine Sturzstreckenverlängerung von ca. 2 m ausmachen kann. Seine Berechnung beruht auf der allgemein bekannten Formel für den freien Fall [Weg = Fallbeschleunigung x (Fallzeit in Sekunden)² / 2; Fallbeschleunigung = 9,81 m/s² ], auf dieser Formel baut auch die von ihm angenommene Sturzzeit von ca. 1,1 s bei einer Fallstrecke von 6 m auf sowie die von ihm angegebene Sturzzeit von 0,42 s nach einer Sturzstrecke von 0,9 m und von 0,531 s nach einer Sturzstrecke von 1,5 m (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017, S. 14). Ausgehend von dieser Formel erscheint jedenfalls eine nicht unerhebliche Sturzstreckenverlängerung möglich, wenn man die Reaktionszeit eines Profisicherers (zumal mit Bremshand in der Grundposition im Rahmen eines Sturzversuchs) mit der Reaktionszeit eines durchschnittlichen Sicherers (mit Bremshand oben) vergleicht.

(cc)

201
Schließlich führt die Überlegung, dass der Sturz nicht auf Höhe von ca. 1,70 m geendet hätte und es – ohne die Kollision des Beklagten Ziff. 2 mit dem Kläger – möglicherweise sogar zu einem Bodensturz gekommen wäre, ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

202
(aaa)

203
Die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2, dass der Beklagte Ziff. 2 nach der Kollision noch in der Luft gehangen habe, lassen sich aufgrund der Zeugenaussagen weder bestätigen noch widerlegen.

204
Die Angaben des Beklagten Ziff. 2 im Ermittlungsverfahren, er habe auf einer Höhe von ca. 1,60-1,70 m gehangen, erscheinen zwar aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Ki. unwahrscheinlich, ein Hängen über dem Boden in geringerer Höhe ist jedoch vorstellbar. Das Landgericht hat im Urteil es zwar für naheliegend gehalten, dass der Beklagte Ziff. 2 nicht mehr in der Luft gehangen habe, sich insoweit aber nicht festgelegt (LGU Rn. 77: „dürfte“). Die Aussagen der Zeugen K. und L. deuten zwar in der Tat in diese Richtung, gleichzeitig haben die Zeugen aber betont, dass sie hierzu keine sicheren Angaben machen könnten: Der Zeuge K. hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er nicht beobachtet habe, ob der Beklagte Ziff. 2 nach der Kollision auf den Boden gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 hat er u.a. ausgesagt, wenn die Beklagte Ziff. 1 den Kletterer sofort abgelassen habe, könne es sein, dass er dies nicht wahrgenommen habe. Der Zeuge L. hat im Ermittlungsverfahren angegeben, er könne nicht sagen, ob der Beklagte Ziff. 2 nach seinem Sturz selbst zu Boden gegangen sei oder nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 hat er angegeben, dass er ab dem Aufprall seine Augen auf dem Kläger gehabt habe. Er denke eher nicht, dass der Beklagte Ziff. 2 habe abgelassen werden müssen, „im Unterbewusstsein“ glaube er eher, dass der Beklagte Ziff. 2 auch gleich auf dem Boden gewesen sei. Es handele sich aber um eine „sehr unsichere“ Aussage von ihm. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 hat er angegeben, er würde ausschließen, dass der Beklagte Ziff. 2 nach dem Sturz noch in der Luft gehangen sei, daran könnte er sich noch erinnern, was aber im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht.

205
(bbb)

206
Jedenfalls lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen nicht rekonstruieren, ob es ohne die Kollision mit dem Kläger zu einem Bodensturz gekommen wäre. Der Sachverständige hält beide Varianten für möglich, nämlich dass die Beklagte Ziff. 1 erst dadurch die Kontrolle über das Seil gewonnen hat, dass sich durch die Kollision die Geschwindigkeiten des Stürzenden reduzierte, aber auch dass es selbst ohne die Kollision nicht zum Bodensturz gekommen wäre.

207
Dies erscheint für den Senat nachvollziehbar. Zwar ist aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Ki. nicht zu verkennen, dass zum Zeitpunkt der Kollision noch eine erhebliche kinetische Energie vorhanden gewesen sein muss. Unter der Prämisse, dass die Beklagte Ziff. 1 das Seil vor der Kollision unter Kontrolle gebracht haben könnte und die Verlängerung der Sturzstrecke im Wesentlichen noch durch die Seildehnung und andere, bereits genannte Faktoren verursacht wurde, erscheint es aber durchaus möglich, dass sich ohne die Kollision der Sturz nur noch um einige Dezimeter verlängert hätte.

(5)

208
Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch denselben oder einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlasst.

(aa)

209
Der Sachverständige selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017 angegeben, dass er sich von weiteren Sturzsimulationen keine Erkenntnisse erwarte. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

210
Es wäre zwar möglich, den Sachverständigen dazu anzuhalten, weitere Sturzversuche durchzuführen. Diese müssten aber, um statistisch aussagekräftige Feststellungen zum Sicherungsverhalten eines durchschnittlichen Sicherers zu ermöglichen, eine Vielzahl von Probanden und Sturzszenarien einbeziehen. Allerdings ist eine genaue Vorgabe an den Sachverständigen, von welchem Sturzszenario er auszugehen hat, nicht möglich, da nicht genau feststehende Parameter wie Sturzpotential und Schlappseilmenge mit einer dynamischen Handbewegung des Sicherers in der Phase des Seileinholens verbunden werden müssten, wobei es wiederum einen Unterschied macht, ob die Hand sich gerade in einer Aufwärtsbewegung oder schon wieder in der Abwärtsbewegung befindet. Hinzu kommt, dass derartige Untersuchungen, welche die Situation „Bremshand oben“ erfassen sollen, abweichend von der alltäglichen Praxis in Kletterhallen immer nur mit Bremshandschuhen durchgeführt werden (dies war auch in der Kletterhallenstudie 2015 der Fall), um Verbrennungen der Bremshand der Probanden zu vermeiden, während vorliegend auch die Frage zu klären wäre, ob es in einer dem streitgegenständlich Fall vergleichbaren Situation auch bei festem Umschließen des Seils mit der Bremshand es zu einem längeren Seildurchlauf kommen kann, so dass ein durchschnittlicher Sicherer das Seil wieder loslässt, um Verbrennungen zu vermeiden.

(bb)

211
Es ist auch keine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

212
Eine solche Begutachtung ist geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH, Urteil vom 16.03.1999 – VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778).

213
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es aussagekräftigere Studien gibt, als diejenigen, welche in das Verfahren eingeführt wurden. Im Laufe des Verfahren aufgetretene Widersprüche innerhalb der Begutachtung des Sachverständigen Le. hat dieser in der letzten mündlichen Verhandlung durch ergänzende Erläuterungen beseitigt.

214
Auch die Argumente aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 05.03.2020, mit denen sich der Senat inhaltlich auseinandergesetzt hat, führen zu keiner anderen Beurteilung (s. bereits ausführlich unter (3)).

215
Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein unlösbarer Widerspruch zu den eigenen Fallversuchen des Sachverständigen, weil dessen Versuche mit einem überdurchschnittlich guten Sicherer durchgeführt wurden, der zudem die Bremshand in der Grundposition hatte (s. bereits unter (3) (bb)).

216
Die auch vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten (S. 5) zitierte Lehrmeinung, wonach bei korrekter passiver Körpersicherung, d.h. ohne unnötiges Schlappseil, die Sturzhöhe in etwa das Vier- bis Fünffachen des Sturzpotentials beträgt, ist nur eine Faustregel. Die besondere Situation, dass die Bremshand im Rahmen der Routinebewegung sich oberhalb des Tube befindet, wird hiervon nicht erfasst, da hier das Sturzpotential nicht zwingend der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Sturzlänge ist (s. bereits unter (3) (dd)).

217
Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Kletterhallenstudie 2015 – welche der Sachverständige in der Berufungsverhandlung zur Akte gereicht hat und auf die bereits erstinstanzlich vom Sachverständigen selbst sowie in der als Anl. K31 vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der DAV Sicherheitsforschung Bezug genommen wurde – noch die vorgelegte Untersuchung aus dem Jahr 2019 zur Untermauerung der Behauptung geeignet, dass die o.g. Faustregel auch dann gilt, wenn mit einem Tube in einer Phase des Seileinholens oder -ausgebens gesichert wird (s. unter (3) (dd) (ddd)).

218
Auch die Überlegung des Klägers, er wäre nicht verletzt worden, wenn die Beklagte Ziff. 1 durch das feste Umschließen des Seils eine auch nur geringe Bremswirkung erzeugt hätte, da in diesem Fall der Kläger in einer Pendelbewegung zur Wand hingezogen wäre, ist nicht zwingend. Zunächst fällt der Kletterer mit seinem Körper von der Wand weg. Erst wenn die Zwischensicherung greift, kann es zu einer Pendelbewegung zur Wand kommen. Ob dies beim streitgegenständlichen Sturz hätte der Fall sein müssen, hängt davon ab, wie fest ein durchschnittlicher Sicherer – ohne die Gefahr von Verbrennungen – zugreifen musste. Die Auffassung des Klägers, der Sicherer müsste mit der Führungshand und Bremshand auch dann das Seil so fest und so lange mit seinen Händen umschließen, wenn er dadurch massive Verbrennungen an beiden Händen erleiden würde, überzeugt dabei nicht. Vielmehr ist es nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ein normaler menschlicher Reflex das Seil loszulassen, bevor es zu derartigen Verbrennungen kommt. Dies ist eine plausible Erklärung dafür, dass es zu keiner erheblichen Pendelbewegung gekommen ist. Zudem ist es möglich, dass die Beklagte Ziff. 1 das Seil relativ kurz vor der Kollision unter Kontrolle gebracht hat, so dass die Pendelbewegung zur Wand zwar bereits begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen war.

4.

219
Die Berufung des Klägers, die sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 richtet, ist teilweise begründet.

220
Zwar bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 3. Entgegen der im Urteil des Landgerichts angedeuteten, aber letztlich offen gelassenen Annahme (LGU Rn. 114) kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 ein Vertrag über die Nutzung der Kletterhalle zustande gekommen ist. Weder aus der Benutzungsordnung für das „D. Kletterzentrum Stuttgart der D. Kletteranlagen GmbH Stuttgart, Stand 30.11.2011“ (Anl. 2, Bl. 176) noch aus der Einverständniserklärung, welche der Kläger am 03.12.2009 unterschrieben hat (Anl. 3, Bl. 177), geht hervor, dass die Beklagte Ziff. 3 gegenüber den Benutzern der Kletterhalle überhaupt nach außen in Erscheinung getreten ist. Ausweislich des Betriebsführungsvertrags sollte sie lediglich für die D. Kletteranlagen GmbH Stuttgart den Betrieb führen.

221
Der Kläger hat aber dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 3 auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen (dazu unter a)). Die Beklagte Ziff. 3 hatte zum Schutz der Hallenbesucher Verkehrssicherungspflichten, die sich auch auf die Gestaltung des streitgegenständlichen Unfallbereichs bezogen (dazu unter b)). Durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten (dazu unter c)) hat die Beklagte Ziff. 3 den Unfall zumindest mitursächlich verursacht (dazu unter d)). Die Beklagte Ziff. 3 haftet allerdings lediglich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% (dazu unter e)).

a)

222
Die Haftung ist nicht bereits aus dem Gesichtspunkt des “Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen. Denn derjenige, der sich bewusst einer Gefährdung aussetzt, willigt in der Regel nicht in den Verletzungserfolg ein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995 – VI ZR 19/94, NJW-RR 1995, 857). Eine derartige Einwilligung kann im konkreten Fall auch nicht festgestellt werden. Insbesondere liegt diese auch nicht in der Anerkennung der Benutzerordnung der Streithelferin, wie das Landgericht (LGU Rn. 131) zutreffend festgestellt hat. Vielmehr ist der rechtliche Standort des Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen, wenn und soweit ein Mitverschulden des Geschädigten festgestellt werden kann.

b)

223
Auch wenn die Beklagte Ziff. 3 weder Eigentümerin der Kletterhalle war noch diese als solche geplant bzw. konzipiert hat, traf sie gegenüber den Besuchern der Kletterhalle eine Verkehrssicherungspflicht.

224
Grundsätzlich ist jeder, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder sie beherrscht bzw. andauern lässt, verpflichtet, Dritte vor den Gefahren, die von ihr ausgehen, zu schützen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12 –, NZV 2014, 167, m.w.N.).

225
Vorliegend war die Beklagte Ziff. 3 jedenfalls für die Gefahren mitverantwortlich, welche daraus resultierten, dass in dem ca. 2,82 bis 2,84 m breiten Durchgangsbereich zwischen zwei Hallen Kletterbetrieb zugelassen war.

aa)

226
Eine besondere Gefahrensituation ergibt sich daraus, dass der streitgegenständliche Unfallbereich nur ca. 2,84 m breit und an beiden Seiten von Kletterwänden umgeben war. Dieser Bereich wird zudem als einziger Durchgang und Fluchtweg zwischen zwei Hallen benutzt. Personen betreten den Durchgang aus der angrenzenden Halle durch eine Tür, die den Blick nach oben versperrt, nehmen die komplette Gefahrkonstellation jedenfalls aus dieser Richtung kommend erst spät wahr. Bei bodennahen Stürzen besteht daher die Gefahr, dass Hallenbesucher durch einen Stürzenden verletzt werden.

bb)

227
Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Beklagte Ziff. 3 nicht die Betreiberin der Kletteranlage, sondern lediglich die Betriebsführerin war, war sie für die von ihr beherrschbaren Gefahrenquellen verantwortlich. Die besonderen Gefahren, welche sich für den Durchgangsbereich durchquerende Besucher der Kletteranlage daraus ergeben, dass in diesem Bereich Kletterbetrieb zugelassen war, war für die Beklagte Ziff. 3 grundsätzlich beherrschbar, da sie zumindest für die Gestaltung der Kletterrouten zuständig war.

228
Es ist anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Pflichten auch auf Dritte delegieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1996 – VI ZR 75/95, BGH NJW 1996, 2646). Unter § 4.10. des Betriebsführungsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte Ziff. 3 die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Kletterzentrum übernehmen sollte. Mittelbar ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Kletterbetriebs aus § 4.6, wonach der Betriebsführer für den Bau der Kletterrouten und ihre Erhaltung sowie für die regelmäßige Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten für die Kletterarbeiten zu sorgen hatte. Auch die Eintrittskontrolle – also die Steuerung des Besucheraufkommens – oblag gemäß § 4.4 lit. a des Betriebsführungsvertrags allein der Beklagten Ziff. 3.

229
Unbeschadet der Frage, ob sie hierzu auch rechtlich verpflichtet war (dazu unter c)) hätte die Beklagte Ziff. 3 die besonderen Gefahrenlage in dem Durchgangsbereich für Dritte daher jedenfalls dadurch vermeiden oder zumindest verringern können, dass sie diesen Bereich überhaupt nicht (z.B. durch ein komplettes Abnehmen der Griffe) oder jedenfalls nur eingeschränkt als Kletterbereich (z.B. nur einseitig oder für die ungefährlichere Toprope-Methode) oder zumindest lediglich mit besonderen Warnhinweisen, Benutzungsregelungen, Wegeführungen bzw. Markierungen auf dem Boden zur Verfügung gestellt hätte.

230
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte Ziff. 3 gemäß § 6.1 des Betriebsführungsvertrags für die bauliche Gestaltung des Kletterzentrums als solche nicht verantwortlich war.

c)

231
Die Beklagte Ziff. 3 hat gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

232
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Le. entsprechen zwar die bautechnischen Ausführungen der Kletteranlagen den gültigen Normen und sind als solche nicht zu beanstanden. Die Beklagte Ziff. 3 hat aber durch die Eröffnung des Kletterbetriebs im Durchgangsbereich zwischen zwei Hallen eine räumliche Situation geschaffen oder zumindest fortbestehen lassen, die für die sich im Durchgangsbereich aufhaltenden Personen besonders gefahrträchtig war, ohne die so geschaffene Gefahr durch die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass in einer Kletterhalle ein Aufenthalt von Dritten im Sturzraum eines Kletterers nicht konsequent vermieden werden kann und den Besucher einer Kletterhalle deshalb eine erhöhte Eigenverantwortlichkeit trifft. Die Möglichkeit, den Aufenthalt im Sturzraum zu vermeiden, ist im Durchgangsbereich zwischen den zwei Kletterhallen nämlich aufgrund der maximalen Breite von 2,84 m nur bedingt gegeben.

aa)

233
Der für eine Sport- und Spielanlage Verantwortliche braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06). Inhaltlich beziehen sich die Pflichten der Beklagten Ziff. 3 auch auf die Fürsorge zugunsten der Rechtsgüter der Nutzer der Kletterhalle, die auch vor selbstgefährdenden bzw. -schädigenden Handlungen zu bewahren sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76, NJW 1978, 1629 m.w.N., zur Gestaltung einer Schwimmbad-einrichtung). Es geht dabei nicht um die Gewährleistung absoluter Risikofreiheit. Der Schutzumfang ist begrenzt auf solche Sicherungsmaßnahmen, die ein vernünftiger Mensch erwartet und als ausreichend ansieht (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48), wobei davon ausgegangen werden kann, dass auch die Nutzer die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen beachten.

234
Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte Ziff. 3 im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen und gegebenenfalls gefahrträchtige Zustände und Praktiken im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzustellen. Erst recht durfte sie nicht ihrerseits durch eine ungeeignete Ausgestaltung des Betriebs dazu beitragen, dass sich das Gefahrpotential für die Benutzer und Besucher noch erhöhte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.1990 – VI ZR 329/89, NJW-RR 1991, 281). Die Nutzer haben Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsstandards der von ihnen benutzten Sportanlage (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 17.09.1986 – 21 U 6324/85 = VersR 1988, 739; Wagner in MüKoBGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 662 m.w.N.).

bb)

235
An der betroffenen Kletterwand waren auf einer Länge von 8 m insgesamt 11 Sicherungslinien vorhanden, d.h. bei Vollauslastung hätten 11 Seilschaften dort klettern können. Selbst wenn nur die Kletterwand und nicht die gegenüberliegende Boulderwand beklettert wird, ist das Durchqueren dieses Bereichs besonders gefahrenträchtig.

236
Gemäß Ziffer 4.8 der DIN EN 12572-1:2007 beträgt der horizontale Fallraum 2 m. Außerdem kragt die streitgegenständliche Kletterwand auch noch 23 cm aus, was den horizontalen Fallraum weiter verschiebt. Dieser Raum muss grundsätzlich frei von Hindernissen sein. Die Norm bezieht zwar nur auf bautechnische Hindernisse, die einen Kletterer beim Sturz oder Absprung gefährden könnten. Nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen liefert die Norm aber zugleich Anhaltspunkte dafür, welchen Raum ein Dritter möglichst nicht betreten sollte, um bei einem Sturz des Kletterers nicht mit diesem zu kollidieren.

237
Schon diese räumlichen Verhältnisse machen deutlich, dass eine Bodenfläche von 2,82 m bis 2,84 m für Passanten einen sehr geringen Bewegungsraum belässt, bei dem es ausgeschlossen ist, von einem stürzenden Kletterer getroffen zu werden. Hinzu kommt, dass die Griffe der Boulderwand eine Grifftiefe von zumindest 10cm hatten. Dadurch verengte sich der sichere Durchgangsbereich stellenweise auf etwa 50 cm.

238
Dies ist für einen 8 m langen Durchgangsbereich grundsätzlich zu knapp. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine erwachsene Person im Stand eine Fläche von ca. 50 cm einnimmt und mit angelegten Armen laufen müsste, um seine Körperfläche nicht zu vergrößern. Zudem wird sie sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Fortbewegung nicht an die Boulderwand drängen, sondern zu dieser einen instinktiven Abstand halten. Dies gilt umso mehr, als zumindest ein versehentliches schmerzhaftes Anstoßen an die Griffe der Boulderwand zu befürchten ist, wenn man zu nah an der Wand vorbeiläuft.

cc)

239
Die Beklagte Ziff. 3 kann sich nicht darauf berufen, dass sie keine einschlägige DIN-Vorschrift verletzt habe.

240
Die Regeln der Technik, wie sie etwa in DIN-Normen ihren Niederschlag finden, können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und stellen oft, zumal sie von Experten-Kommissionen erarbeitet sind, einen brauchbaren Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt dar. Jedoch bestimmen sie nicht stets das Äußerste, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten (BGH, Urteil vom 29.11.1983 – VI ZR 137/82, NJW 1984, 801). Selbst wenn man zugrunde legt, dass die zitierte DIN-Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig ist, so ist bei der Eröffnung eines Kletterbetriebs in einem Durchgang zwischen zwei Hallen zu beachten, dass der Raum, in welchen ein Stürzender fallen kann, von der Kletterwand aus gesehen, etwa 2 m betragen kann.

dd)

241
Zudem richtet sich der Sorgfaltsmaßstab nicht stets nach dem, was “üblich” ist, sofern die Üblichkeit nicht den Sicherheitserwartungen besonnener und gewissenhafter Beurteilung entspricht (BGH, Urteil vom 29.11.1983 – VI ZR 137/82, NJW 1984, 801).

242
Aus diesem Grund ist es jedenfalls für die Unfallstelle unerheblich, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen sportartspezifisch sei, dass es bautechnisch in Kletterhallen zu Überschneidungen von Fallräumen komme.

243
Es mag üblich sein, die in einer Kletterhalle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten mit relativ vielen Kletterwänden bzw. -routen zu versehen, um den Kletterern mehr Optionen und damit mehr Abwechslung zu bieten, zumal – wenn mehr Kletterrouten zur Verfügung stehen – auch mehr für den Eintritt zahlende Besucher die Kletterhalle nutzen können. Wenn viele Personen die Kletterhalle nutzen, verringert dies allerdings auch die Optionen für die Kletterhallenbesucher, sich ohne zumindest vorübergehende Selbstgefährdung in der Kletterhalle aufzuhalten und sich dort zu bewegen.

244
Jedenfalls wird aber der räumliche Bereich, in dem es zum Unfall gekommen ist, nicht nur von den Besuchern der Kletteranlage benutzt, welche speziell in diesem Bereich klettern wollen. Er wird auch noch als einziger Durchgang und Fluchtweg zwischen zwei Hallen benutzt. Hallenbenutzer müssen diesen Bereich passieren, um von einer Halle in die andere zu gelangen. Sie halten sich also nicht nur am Boden auf, sondern bewegen sich und nehmen dadurch naturgemäß mehr Raum ein als eine stehende Person. Überdies müssen sie sich auch auf die am Boden stattfindenden Geschehnisse konzentrieren und können nicht durchweg nach oben schauen. Das gilt umso mehr, als im ca. 8 m langen Durchgangsbereich mit Gegenverkehr zu rechnen ist, dem sie gegebenenfalls ausweichen müssen.

ee)

245
Hinzu kommt, dass an der gegenüberliegenden Boulder-Wand ebenfalls Kletterbetrieb herrschen konnte. Zwar ist der Sturzraum an dieser Wand aufgrund der niedrigeren Höhe schmaler. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass einer auf dem Boden befindlichen Person, wenn beide Kletterwände in Betrieb und Benutzung sind, überhaupt kein gefahrfreier Raum mehr bleibt, da sich die horizontalen Sturzräume deutlich überschneiden. Diese Gefahr erhöht sich noch weiter dadurch, dass sowohl für die Kletterer an der Kletterwand als auch an der Boulder-Wand Sichernde aktiv sind, die jeweils mit dem Rücken zur gegenüberliegenden Wand stehen, um ihre Kletterpartner zu sichern bzw. zu spotten.

ff)

246
Die die Beklagte Ziff. 3 treffende Verkehrssicherungspflicht ist im konkreten Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf die Eigenverantwortung der Besucher der Kletterhalle vertrauen durfte.

(1)

247
Zwar ist auch der Geschädigte aufgerufen, sich selbst zu schützen. Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren. Das gilt insbesondere, wenn er die Gefahr selbst beherrschen kann (BGH Urt. v. 01.10.2013 − VI ZR 369/12, NZV 2014, 167, Rn. 17). Auch darf der Verkehrssicherungs-pflichtige darauf vertrauen, dass sich der gefährdete Dritte umsichtig verhält und selbst soweit wie möglich um seine eigene Sicherheit kümmert. Unbestritten haftet der Verkehrssicherungspflichtige aber auch für sog. naheliegendes Fehlverhalten Dritter (BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 431). Grundsätzlich hat sich die Verkehrspflicht zudem an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten (BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 85/83 NJW 1985, 620).

248
Unbeschadet der Frage eines Mitverschuldens des Klägers, entlasten daher mögliche Fehler des Klägers die Beklagte Ziff. 3 nicht.

249
Der Zugang zur Kletteranlage war für einen großen Nutzerkreis möglich. In einer Kletterhalle trainieren zeitgleich auf relativ engem Raum nebeneinander Kletterer unterschiedlichsten Leistungsniveaus – vom Anfänger über den ambitionierten Freizeitkletterer bis zu (Hoch-) Leistungssportlern. Besucher der Kletterhalle waren auch Kinder (wenn auch regelmäßig mit Aufsichtspersonen) und Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch ohne Begleitung von Aufsichtspersonen) sowie nicht kletternde Besucher, die beispielsweise als Elternteil als Aufsichtsperson fungieren bzw. ein Kind abholen wollten.

250
Zwar ist der erhöhte Schutz für schutzbedürftige Personen nicht ohne Weiteres für weniger schutzbedürftige Personen zu gewährleisten, wenn es mit Rücksicht auf Kinder um erhöhte Verkehrspflichten geht; diese kommen Erwachsenen im Regelfall nicht zugute, weil anders als bei Kindern von Erwachsenen erwartet werden kann, dass sie Gefahren rascher erkennen und ihnen wirksamer begegnen (vgl. BayObLG, Urteil vom 10.09.2001 – 5Z RR 209/00, NJW-RR 2002, 1249). Aber auch bei erwachsenen Benutzern der Kletterhalle erscheint es durchaus naheliegend, dass sie sich in vergleichbaren Situationen zumindest kurzzeitig im Sturzraum aufhalten, sei es, weil sie Breite und Tiefe des Sturzraumes falsch einschätzen, sei es, weil sie sich deshalb sicher fühlen, weil der Kletterer durch einen Sicherer gesichert wird. Verkehrssicherungsplichten sollen letztlich auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.

251
Vorliegend gab es außerdem keine praktizierte Regelung dahingehend, dass während des Kletterbetriebs der Bereich für den Durchgangsverkehr ganz oder räumlich begrenzt gesperrt wurde. Das Nebeneinander von Kletterbetrieb und Durchgangsverkehr entsprach also der konkreten Ausgestaltung des Verkehrs durch den Hallenbetreiber und damit auch der Verkehrserwartung der Hallenbenutzer. Die Erwartung, dass die Hallenbesucher den 8 m langen Durchgang zwischen den beiden Hallen – wenn die Kletterwand gerade benutzt wird – stets unmittelbar entlang der Bouldergriffen versehenen gegenüberliegenden Wand durchqueren bzw. im Zweifel warten, bis ein gefahrloses Durchqueren möglich ist, erscheint nicht realistisch. Bei diesem Maßstab wäre bei hohem Besucheraufkommen eine Nutzung des Durchgangs nur unter erheblichen praktischen Schwierigkeiten möglich und würde eher einem Hindernislauf gleichen, zumal sich im Durchgangsbereich insgesamt 11 Kletterrouten befinden.

252
Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, dass der sichere Durchgangsstreifen von lediglich ca. 50-60 cm nicht exakt eingehalten wird, wenn hierauf nicht besonders hingewiesen wird.

(2)

253
Da der Verkehrssicherungspflichtige auch für sog. naheliegendes Fehlverhalten Dritter haftet, wird die Verkehrssicherungspflicht zudem nicht dadurch berührt, dass hier möglicherweise ein Fehlverhalten der Beklagten Ziff. 1 und 2 mitursächlich für den Unfall war.

254
Die Anlage ist eine der größten Kletterhallen der Welt, welche nicht nur von Profikletterern, sondern auch von Breitensportlern und naturgemäß auch von eher unerfahrenen Kletterern besucht wird. Es ist somit durchaus naheliegend, dass es häufig zu Stürzen und in einer nicht unerheblichen Größenordnung auch zu Sicherungsfehlern kommt. Jedenfalls bei Stürzen aus geringerer Höhe kann ein bodennaher Sturz auch bei ordnungsgemäßer Sicherung nicht stets verhindert werden.

gg)

255
Die gleichzeitige Nutzbarkeit des Bereichs zum Kletterbetrieb mit 11 Sicherungslinien und als 8 m langer Durchgang zwischen zwei Hallen stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, soweit der Sturzraum der Kletterwand ca. 2,23 m tief und ein gefahrloses Durchschreiten nur auf einer Breite von ca. 50-60 cm möglich war. Dies gilt nicht nur, aber erst recht, soweit gleichzeitig Klettermöglichkeiten auf beiden Seiten eröffnet wurden. Ob der Durchgangsbereich unter diesen Bedingungen überhaupt für den Kletterbetrieb hätte geöffnet werden dürfen, wenn die Beklagte Ziff. 3 besondere Sicherungsvorkehrungen getroffen hätte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls waren solche besonderen Sicherheitsvorkehrungen nicht vorhanden. Es hätte beispielsweise zumindest eines besonderen schriftlichen Hinweises auf einem Warnschild bedurft, dass ein bestimmter Mindestabstand zur Kletterwand einzuhalten war, oder der sichere Durchgangsbereich hätte entsprechend auf dem Boden markiert werden müssen.

256
Ob das Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“ zum Unfallzeitpunkt angebracht war oder nicht, kann dahinstehen. Dass in einer Kletterhalle Kletterbetrieb herrscht, bedarf keines gesonderten Hinweises, so dass ein solcher bei einem Kletterhallennutzer keinerlei erhöhte Aufmerksamkeit hervorrufen kann.

257
Erst recht kann der allgemeine Hinweis in der Benutzerordnung, dass ein Benutzer der Kletterhalle durch anderer Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden kann, als Sicherheitsvorkehrung nicht ausreichen, da dort nicht auf die spezifische Gefahrenlage im Durchgangsbereich hingewiesen wurde.

hh)

258
Die Beklagte Ziff. 3 durfte daher den Durchgangsbereich jedenfalls nicht unverändert für den Kletterbetrieb freigeben. Der Beklagten Ziff. 3 waren die Gefahren auch bewusst. Sie wurde bereits in dem als Anlage B1 (Bl. 175) vorgelegten TÜV-Bericht darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Durchgangsbereich nicht beidseitig beklettert werden sollte und gefahrträchtig sei:

259
„Die Boulderwand benötigt bei einer Höhe von 2,7 m einen geeigneten Fallschutz am Boden. Dies ist noch nicht der Fall. … Beim Bouldern sollten die Wandrouten nicht beklettert werden und umgekehrt. Der Durchgangsweg ist durch die Boulder-Wand und die Wandrouten gefahrträchtig was durch entsprechende Maßnahmen, wie Hinweise, Wegregelungen, Kursplanungen, etc., berücksichtigt werden muss.

260
Anforderung nicht erfüllt.“

261
Die Auffassung der Beklagten Ziff. 3, die Vorschläge im TÜV-Bericht seien allenfalls alternativ und nicht kumulativ zu erfüllen, ist in dieser Allgemeinheit nicht überzeugend. Entscheidend ist nicht, wie viele der Vorschläge umgesetzt wurden, sondern ob die Umsetzung qualitativ geeignet war, die Sicherheitsrisiken erheblich zu reduzieren. Im Wesentlichen hat die Beklagte aber lediglich – wobei dies vom Kläger bestritten wurde – ein Schild an die Verbindungstür gehängt mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“, was allerdings – da die Kletterwand selbst ohne Weiteres erkennbar war – allenfalls für die Hallenbesucher einen gewissen Mehrwert hatte, welche den Durchgangsbereich zum ersten Mal nutzten.

d)

262
Durch die Verletzungen ihrer Verkehrssicherungspflichten hat die Beklagte Ziff. 3 den Unfall mitursächlich verursacht.

aa)

263
Wenn man die haftungsbegründende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits darin sieht, dass die Beklagte Ziff. 3 in dem Durchgangsbereich überhaupt keinen Kletterbetrieb hätte zulassen dürfen, hätte der Kläger von vornherein nicht durch einen stürzenden Kletterer verletzt werden können.

bb)

264
Jedenfalls hätte die Beklagte Ziff. 3 den Kletterbetrieb in diesem Bereich nicht ohne besondere Vorkehrungen, wie z.B. Warn- und Hinweisschilder oder Markierungen zulassen dürfen, die geeignet waren, auf die besondere Gefahr, wie sie sich hier verwirklicht hat, hinzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger derartige Hinweise beachtet hätte.

265
Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute kommen (vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 271/92, NJW 1994, 945). Jedenfalls ist, wenn nicht besondere Umstände für anderes sprechen, davon auszugehen, dass Warnhinweise zur Abwehr von Gefahren, vorausgesetzt sie sind in ihrer Aussage klar und verständlich, auch beachtet werden; auf eine dahingehende Wirkung gründet allgemein das Aufstellen von Warnhinweisen (BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 94/88, NJW-RR 1989, 219). Dabei sind, ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines ebenfalls auf der Lebenserfahrung beruhenden Anscheinsbeweises, alle unstreitigen, festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein für die zu beweisende Tatsache typischer Geschehensablauf ergibt. Zudem kann dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die daraus folgende tatsächliche Vermutung von der durch sie belasteten Partei ihrerseits entkräftet werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1999 – VI ZR 175–98, NJW 1999, 2273).

266
Entgegen dem Urteil des Landgerichts (LGU Rn. 136ff.) stehen im konkreten Fall einer solchen tatsächlichen Vermutung weder die eigenen Angaben des Klägers entgegen noch wird sie durch dessen Angaben entkräftet.

267
Zwar trägt der Kläger selbst vor, er sei sich bewusst gewesen, dass sich der Beklagte Ziff. 2 über ihm an der Kletterwand befunden habe. Er habe sich ganz bewusst – wie man es ihm seit Beginn seiner Kletterlaufbahn beigebracht habe – hinter der Beklagten Ziff. 1 gehalten und damit nicht im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2. Er habe keinen Grund gehabt, damit zu rechnen, dass der Beklagte Ziff. 2 an dieser Stelle mit ihm kollidieren könne, da er sich weit genug von der Wand entfernt und hinter der Beklagten Ziff. 1 befunden habe. Bei ordnungsgemäßer Sicherung habe der Beklagte Ziff. 2 gar nicht hinter die Beklagte Ziff. 1 fallen können.

268
Warnhinweise bzw. Markierungen hätten aber gerade den Sinn gehabt, solche Besucher der Kletterhalle vor Kollisionen mit stürzenden Kletterern zu schützen, welche die Gefahren falsch einschätzten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wäre er in hinreichendem Maße auf die Tiefe des Sturzraums bzw. den zum sicheren Aufenthalt geeigneten Bereich hingewiesen worden – sich dennoch an der Unfallstelle aufgehalten hätte.

e)

269
Den Kläger trifft aber ein Mitverschulden an dem Unfall im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB (dazu aa)), welches im Rahmen der Abwägung mit dem Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 3 mit 25 % zu bewerten ist (dazu bb)).

aa)

270
Den Kläger trifft deshalb ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB, weil er sich unter dem kletternden Beklagten Ziff. 2 in dem Bereich aufgehalten hat, in welchen jener bei einem ungebremsten Sturz fallen konnte.

(1)

271
Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Eine Anspruchskürzung gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine andere Verhaltensanweisung verstoßen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493).

272
Die Beweislast trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, NJW 2014, 217, Rn. 9).

273
Obwohl das Mitverschulden kein eigentliches Verschulden im Sinne des § 276 BGB verlangt, sind die Grundsätze über den Verschuldensmaßstab bei § 276 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB heranzuziehen. Deshalb ist für das Mitverschulden ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es liegt immer dann vor, wenn ein den durchschnittlichen Anforderungen entsprechender Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die unterlassene Sorgfaltsmaßnahme getroffen hätte, wobei überdurchschnittliche Fähigkeiten zu berücksichtigt wären (vgl. Oetker in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 35).

(2)

274
Ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden kann nicht bereits damit begründet werden, dass sich der Kläger möglicherweise unmittelbar vor dem Sturz mit der Beklagten Ziff. 1 unterhalten und diese während der Sicherung abgelenkt hat.

275
Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise für nicht erwiesen erachtet (LGU Rn. 88).

276
Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 haben zwar bestätigt, dass sie sich irgendwann vor dem Sturz unterhalten haben, allerdings nicht zeitlich unmittelbar vor dem Sturz. Der Kläger schätzte den Abstand auf etwa 2 Minuten. Die Beklagte Ziff. 1 hat angegeben, dass das Gespräch jedenfalls unmittelbar vor dem Sturz bereits beendet gewesen sei, sie sich auf den Beklagten Ziff. 2 konzentriert und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wo sich der Kläger befunden habe. Demgegenüber hat nicht nur der Zeuge Z., sondern auch der Zeuge L. ausgesagt, dass er den Kläger bereits vor dem Sturz wahrgenommen und den Eindruck gehabt habe, dass dieser sich mit der Beklagten Ziff. 1 unterhalten habe. Beide Zeugen haben aber betont, dass sie eine Unterhaltung nicht sicher bestätigen könnten. Der Zeuge L. hat zudem eingeräumt, dass zwischen dem Zeitpunkt, in welchem er den Kläger wahrgenommen habe, und dem Sturz ca. 20 Sekunden vergangen seien (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015, S. 6f), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine etwaige Unterhaltung vor dem Sturz abgeschlossen und die Beklagte Ziff. 1 dadurch in ihrer Konzentration nicht beeinträchtigt war.

(3)

277
Ein Mitverschulden des Klägers liegt aber darin, dass er sich unter dem kletternden Beklagten Ziff. 2 in dem Bereich aufgehalten hat, in welchen jener bei einem ungebremsten Sturz fallen konnte.

(aa)

278
Dem Kläger war bewusst, dass er bei einem Aufenthalt im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2 durch einen Sturz verletzt werden könnte.

279
Gemäß Ziff. 3.3 der Benutzerordnung hatte jeder Benutzer damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Kläger kannte die Benutzerordnung bzw. musste diese kennen, da er am 03.12.2009 eine entsprechende Einverständniserklärung unterschrieben hat. Zudem war er ein erfahrener Kletterer, der die Kletterhalle vor dem Unfall bereits über 100mal besucht hatte (s. Anwesenheitsliste, Anl. B4).

280
Unabhängig von der Frage, ob die Benutzerordnung bindend war bzw. unmittelbare rechtliche Wirkungen zwischen den Nutzern der Kletterhalle bewirken kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger dem Verkehrskreis eines regelmäßigen Kletterhallenbenutzers zuzurechnen war und dass ein Angehöriger eines solchem Verkehrskreises weiß, dass es jederzeit zu überraschenden Stürzen kommen kann, die gegebenenfalls auch sich am Boden aufhaltende Personen gefährden können. Dass ihm die grundsätzliche Gefahr auch bewusst war, zeigt sich im Übrigen bereits darin, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, er sei an dieser Stelle immer möglichst weit links gelaufen.

(bb)

281
Der Kläger hat sich im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2 aufgehalten.

282
Der exakte Standort des Klägers vor dem Sturz kann nicht rekonstruiert werden, wobei etwaige Zweifel zulasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten Ziff. 3 gehen.

283
Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten, die hierzu Angaben machen konnten, hat er sich aber hinter der Beklagten Ziff. 1 (bezogen auf die Stellung zur Kletterwand) aufgehalten, ist also nicht zwischen der Kletterwand und der Beklagten Ziff. 1 unter dem Seil durchgelaufen.

284
Weiterhin ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er sich in der Hälfte des Durchgangs aufgehalten hat, welche von der Kletterwand weiter entfernt war, in der Nähe der Mitte des Durchgangs (welche bei ca. 1,42 m liegt) und zumindest etwa 60 cm von der Boulderwand entfernt.

285
Diese Eingrenzung deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen. Der Sachverständige Le. hält es für plausibel, dass die Kollision etwa in der Mitte des Durchgangs bzw. jedenfalls nicht weit von der Mitte entfernt stattgefunden hat, da dies der zentrale Sturzbereich war, in den der Kletterer mit seinem Körper stürzen kann, auch ohne dass es irgendeiner Bewegung nach außen bedarf, die z. B. durch einen Pendelvorgang oder durch ein Abstoßen erreicht wird. Nach den Aussagen der Zeugen befand sich der Kläger etwa in der Mitte des Durchgangs (so die Zeugen K. und L. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015) bzw. in der Nähe der Mitte, aber bereits in der Hälfte des Durchgangs, welche von der Kletterwand weiter entfernt war (so der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018). Der Kläger selbst hat seine Position in einer in der Berufungsverhandlung angefertigten Skizze etwa in der Mitte der von der Kletterwand weiter entfernten Hälfte des Durchgangsbereichs verortet. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er zwar auch angegeben, er halte sich an der Stelle immer möglichst weit links. Er hat sich aber offenkundig nicht lediglich etwa ca. 50-60 cm von den Boulderwand entfernt aufgehalten, sondern befand sich – da er vom Beklagten Ziff. 2 getroffen wurde – noch in dessen Sturzraum.

(cc)

286
Allein die Tatsache, dass der Kläger auf eine ordnungsgemäße Sicherung des Kletterers durch den Sicherer vertraut hat, kann ihn nicht entlasten, da er – genauso wie ein Schädiger – mit naheliegenden Fehlern Dritter rechnen musste. So musste es sich einem erfahrenen Kletterer aufdrängen, dass – jedenfalls bei einem ungebremsten oder nur wenig gebremsten Sturz – der Kletterer mit seinem Körper von der Wand wegfällt und sich der Sturzraum dadurch vergrößern kann.

287
Zwar wird man nicht erwarten können, dass ein Kletterhallenbesucher die Größe des Sturzraumes zentimetergenau kennt. Gerade deshalb traf den Kläger aber die Obliegenheit, mit großzügigem Abstand am potentiellen Gefahrenbereich vorbeizulaufen bzw., da ein großzügiger Abstand im nur 2,82-2,84 m breiten Durchgangsbereich nicht möglich war, zumindest soweit wie möglich links zu gehen.

(dd)

288
Der Vortrag des Klägers, dass das sichere Durchschreiten auch durch herumliegende Gegenstände, Gegenverkehr, an der Boulderwand kletternde Personen, auf freie Kletterrouten wartende oder sonstige Personen behindert worden sein soll, lässt sich weder bestätigen noch widerlegen, steht aber jedenfalls der Annahme eines Mitverschuldens nicht entgegen.

289
Es wurden alle drei Zeugen ausdrücklich dazu befragt, ob die Boulderwand frei gewesen oder dort geklettert worden sei (der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018, S. 13 des Protokolls; der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015, S. 5; der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015, S. 7), und keiner der Zeugen konnte hierzu Angaben machen, was schon deshalb plausibel erscheint, weil die Zeugen ihre Hauptaufmerksamkeit auf die gegenüberliegende Kletterwand richteten. Auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 konnten keine Angaben dazu machen, ob zum Unfallzeitpunkt an der Boulderwand geklettert wurde.

290
Es gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwischen der Boulderwand und dem Kläger in dessen unmittelbarer Nähe – in Fortsetzung einer gedachten Linie zwischen dem Kläger und der Kletterroute des Beklagten Ziff. 2 – noch eine Person befunden hat, welche verhindert hat, dass der Kläger sich statt an der Unfallstelle noch etwas näher zur Boulderwand hätte aufhalten können. Eine solche Person hat weder der Kläger selbst bei seinen Anhörungen durch das Gericht noch einer der Zeugen geschildert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige weitere Person dann selbst in den Unfall involviert worden wäre, z.B. indem der Kläger beim Fallen auf den Boden mit einer solchen Person zusammengestoßen wäre.

291
Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass zumindest in der Nähe der Unfallstelle gebouldert worden ist bzw. sich dort Personen oder herumliegendes Material befunden haben, und dies Gründe dafür waren, dass der Kläger auf seinem Weg zur Unfallstelle bzw. an der Unfallstelle selbst einen gewissen Abstand zur Boulderwand eingehalten hat. Immerhin hat zumindest der Beklagte Ziff. 2 angegeben, der Durchgangsbereich sei „sehr stark frequentiert“ gewesen; an der Boulderwand hätten sich Erwachsene warm gemacht. Soweit es um die Begründung des Mitverschuldens des Klägers geht, gehen diesbezügliche Zweifel zulasten der beweisbelasteten Beklagten Ziff. 3.

292
Selbst wenn man diese Umstände zugunsten des Klägers unterstellt, hätte er allerdings durchaus warten können, bis der Beklagte Ziff. 2 seinen Klettervorgang beendet hat, bevor er sich in dessen Sturzraum begeben hat. Ebenso hätte er gegebenenfalls warten können, bis an der Boulderwand nicht mehr geklettert wurde. Im Weg stehende Personen hätte er auffordern können, Platz zu machen. Herumliegendes Material hätte er beiseite räumen oder darüber hinwegsteigen können.

(ee)

293
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Sturzraum gestanden und diesen nicht lediglich schnell durchschritten hat, so dass er die Gefahr der Kollision mit einem Stürzenden noch einmal erhöht hat.

294
Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (LGU Rn. 138) sind nicht zu beanstanden. Zwar hat dies der Kläger bestritten. Auch klingt die in der Berufungsbegründung des Klägers (S. 16) zitierte Zeugenaussage „Mir kam es so vor, als ob er da stand. Ich habe nicht lange hingeschaut“, nicht eindeutig. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung stammt diese Äußerung aber nicht vom Zeugen L., sondern vom Zeugen K.. Bei letzterem ist es naheliegend, dass er keine genauen Beobachtungen machen konnte, da er selbst gerade kletterte. Der Zeuge L. hat hingegen ausdrücklich angegeben, dass er beim Sichern seines Kollegen auch ein wenig an der Wand entlanggeschaut und den Kläger bereits ca. 20 Sekunden vor dem Sturz hinter der Beklagten Ziff. 1 stehend wahrgenommen habe. Auch der Zeuge Z. hat angegeben, dass nach seiner Erinnerung der Kläger im Durchgangsbereich gestanden habe.

bb)

295
Die nach § 254 Abs. 1 BGB durchzuführende Abwägung führt aber dazu, dass das Mitverschulden des Klägers gegenüber dem Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 3 mit lediglich 25 % zu berücksichtigen ist.

(1)

296
Bei der Abwägung darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. In erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056).

297
Dem Geschädigten ist dabei allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Verkehrssicherungspflicht Verletzende durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 – III ZR 326/12, NVwZ-RR 2013, 909).

(2)

298
Eine schlechthin unverständliche Sorglosigkeit des Klägers kann hier nicht angenommen werden.

299
Schlechthin unverständlich wäre es gewesen, wenn der Kläger unter dem Seil durchgelaufen wäre, während er sich im vorliegenden Fall hinter der Beklagten Ziff. 1 aufgehalten hat.

300
Die Vorstellung eines Kletterhallenbesuchers, dass er sich relativ sicher fühlen kann, wenn er sich hinter dem Sichernden aufhält und der Kletterer sich bereits in über 7 m Höhe befindet, erscheint demgegenüber bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Denn ihr liegt immerhin die auch vom Sachverständigen zitierte Faustregel zugrunde, dass bei korrekter passiver Körpersicherung, ohne unnötiges Schlappseil, die Sturzhöhe regelmäßig das Vier- bis Fünffache des Sturzpotentials (Strecke von der letzten Zwischensicherung bis zum Anseilpunkt) beträgt, so dass selbst bei einem Sturzpotential von 1 m (ca.-Abstand zwischen zwei Sicherungshaken) die Sturzstrecke lediglich 4-5 m betragen würde. Auch ist die Vorstellung des Klägers nachvollziehbar, dass sein Standort – hinter dem Sichernden stehend – deshalb verhältnismäßig sicher sei, weil der Kletterer zwar zunächst von der Wand wegfalle, aber jedenfalls bei einem erheblichen Bremsimpuls wieder zur Wand gezogen werde.

301
Selbst die Beklagte Ziff. 3 ist der Auffassung, dass dann, wenn der Kletterer aus dem Sichtfeld des den Durchgangsbereich durchquerenden Besuchers verschwinde, bei korrekter Sicherung die Gefahr eines bodennahen Sturzes komplett gebannt und das Risiko einer Kollision mit einem Stürzenden minimiert sei (Berufungserwiderung, S. 21). Wenn selbst die Betriebsführerin der Halle dies als Rechtfertigung dafür anführt, dass sie den Durchgangsbereich für den Kletterbetrieb öffnen durfte, kann es – im Verhältnis zum Betriebsführer – nicht als gewichtiger Verursachungsbeitrag des Klägers angesehen werden, wenn er den Aufenthalt an der Unfallstelle in der konkreten Situation ebenfalls als relativ ungefährlich eingeschätzt hat.

302
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger von dem Personenkreis, der ebenfalls von einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 1 geschützt wäre (Sichernde und Kletterer auf Nachbarrouten; gerade nicht kletternde Kletterhallenbesucher, darunter Kinder und Jugendliche, Elternteile, Kletteranfänger) zu den Personen zählt, von denen am ehesten erwartet werden konnte, sich auf die Gefahr einzustellen und entsprechend ihr Verhalten darauf einzurichten, da er selbst ein relativ erfahrener, erwachsener Kletterer war, der die Halle gut kannte, nicht durch eigene sportliche Aktivitäten abgelenkt war und die Klettergemeinschaft vor dem Sturz auch wahrgenommen hat.

(3)

303
Da bei der Abwägung zu Lasten des Schädigers nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden darf, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat, kann nicht zulasten der Beklagten Ziff. 3 berücksichtigt werden, dass die Boulderwand zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise in Benutzung war.

304
Ein höherer Haftungsanteil der Beklagten Ziff. 3 ist aber vor allem deshalb geboten, weil diese zur Organisation des Kletterbetriebs verpflichtet war und durch die mangelhafte Organisation die maßgebliche Erstursache gesetzt hat. Sie hat durch die gleichzeitige Öffnung der Unfallstelle als Durchgang zwischen zwei Hallen und für den Kletterbetrieb für die Kletterhallenbesucher den Auslöser dafür geschaffen, dass diese sich – zwar nicht zwingend, aber naheliegend – besonderen Gefahren aussetzen, wobei das Risiko unschwer durch entsprechende organisatorische Maßnahmen hätte verringert werden können.

305
Der räumliche Bereich, in dem der Unfall stattgefunden hat, war offenkundig als Durchgangsbereich angelegt und wurde von den Besuchern der Kletterhalle auch so benutzt, wobei ein gefahrloser Aufenthalt in diesem Bereich lediglich auf einer Breite von ca. 50-60 cm möglich war und die Benutzer auf diese besondere Gefahrensituation nicht in geeigneter Form hingewiesen wurden. Ein großzügiges Umgehen des gefährlichen Bereichs war nicht möglich. Es war daher vorhersehbar, dass nicht alle Nutzer den sicheren Durchgangsstreifen von ca. 50-60 cm nutzen würden. Bei erschwerten Bedingungen mag man zwar die Anforderung an den Kletterhallenbesucher stellen, im Zweifel das beabsichtigte Durchqueren des Durchgangsbereichs zurückzustellen und eine günstigere Situation abzuwarten; bei einem Durchgang zwischen zwei Hallen muss es für die Personen, die für die Gestaltung des Kletterbetriebs verantwortlich sind, aber auf der Hand liegen, dass eine solche Anforderung nicht stets eingehalten wird. Zulasten der Beklagten Ziff. 3 ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ihr die grundsätzliche Problematik seit dem Bericht des TÜV Süd vom 27.10.2009 bekannt war, und sie dennoch geeignete Maßnahmen unterlassen hat, die Nutzer der Kletterhalle zu schützen.

f)

306
Die Klageanträge Ziff. 1 und 2 gegen die Beklagte Ziff. 3 sind daher unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% dem Grunde nach begründet, und mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen die geltend gemachten immateriellen und materiellen Ansprüche gemäß § 249 und § 253 BGB zumindest in irgendeiner Höhe.

307
Die Feststellungsklage Ziff. 3 ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% ebenfalls begründet, wobei sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht – da zum Teil bereits in den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 enthalten – lediglich auf alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden bezieht.

308
Bezüglich des Klageantrags Ziff. 4, welcher auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, ist die Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgendeiner Höhe besteht, indes nicht möglich, so dass insoweit kein Grundurteil ergehen konnte, sondern die Klage abzuweisen war. Anwaltskosten eines Geschädigten sind als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger hatte vorgerichtlich sich aber zunächst nur an die Beklagte Ziff. 1 gewandt und auch nur diese verklagt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat er mit Schriftsatz vom 25.02.2014 die Klage auf die Beklagte Ziff. 3 erweitert ohne dabei darzulegen, weshalb die zur Geltendmachung eines Schadens gegen die Beklagte Ziff. 1 aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch gegenüber der Beklagten Ziff. 3 erstattungsfähig sein sollen. Zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber der Beklagten Ziff. 3 war eine auf Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten Ziff. 1 gerichtete Tätigkeit nicht erforderlich.

III.

309
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die wegen der Kostenentscheidung notwendig ist, folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

310
Im Prozessverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 ist eine Kostenentscheidung im Grundurteil unzulässig.

311
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich im Tatsächlichen um einen Einzelfall und im Rechtlichen um einen auf Basis der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Prozess.

312
Der Berufungsstreitwert beträgt 616.044,01 €.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2020 – 6 U 194/18

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 3 O 38/15, teilweise abgeändert und – unter Aufrechterhaltung des den Beklagten Ziff. 2 betreffenden Teils – wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wird abgewiesen.

3. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 wird hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, … zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

5. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen.

6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2.

7. Das Urteil ist für den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 im Berufungsverfahren.

IV. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist für die Beklagte Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

————————————

Streitwert der Berufung: 616.044,01 €

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über Folgen eines Kletterunfalls, der sich am 11.10.2011 gegen 20:00 Uhr in der Kletterhalle D.-Kletterzentrum Stuttgart, … ereignet hat. Der Kläger macht mit der Klage materielle und immaterielle Schäden geltend.

2
Am 11.10.2011 befanden sich der Kläger und die Beklagten Ziff. 1 und 2 im D.-Kletterzentrum Stuttgart. Die Beklagte Ziff. 3 wurde von der damaligen Eigentümerin der Halle durch Betriebsführungsvertrag vom 07.09.2005 mit der Betriebsführung beauftragt.

3
Die Beklagten Ziff. 1 und 2 waren zum Unfallzeitpunkt dabei, an einer Kletterwand zu klettern, die im Durchgangsbereich zwischen der Kletterhalle 1 und der Kletterhalle 2 liegt. Die Kletterwand hat eine Gesamthöhe von ungefähr 13 m und ist mit Klettergriffen, Bohrhaken und Sicherungshaken versehen. An der Kletterwand waren 11 Sicherungslinien vorhanden, d.h. bei Vollauslastung hätten 11 Seilschaften dort klettern können. Auf der gegenüberliegenden Seite des Durchgangs befand sich eine weitere Kletterwand, eine Boulder-Wand, die unter anderem von Kindern benutzt werden konnte. Diese Kletterwand war etwa 2,70 m hoch. Der Durchgangsbereich zwischen den beiden Kletterwänden ist insgesamt zwischen 2,82 m und 2,84 m breit und 8 m lang. Bei dem Durchgang handelt es sich um den einzigen Durchgang zwischen den beiden Kletterhallen.

4
Die Kletterroute wies einen leichten Überhang von 23 cm auf. Zum Unfallzeitpunkt sicherte die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 vom Boden aus in der sog. „Körpersicherung“, d.h. sie sicherte den Beklagten Ziff. 2 frei auf dem Boden stehend über ein Seil. Die Beklagte Ziff. 1 nutzte zur Sicherung des Kletterseils ein sog. Tube.

5
Während des Klettervorgangs stürzte der Beklagte Ziff. 2, als er sich auf einer Höhe von ca. 7,50 m befand. Der Beklagte Ziff. 2 traf im Fallen auf den am Boden befindlichen Kläger.

6
Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger massive Verletzungen, unter anderem mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und eine Sprengung des Sternums. In der Folge erlitt der Kläger eine dauerhafte Paraplegie, d.h. eine hohe vollständige Querschnittslähmung.

7
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

8
Das Landgericht hat durch ein Teil-Grund- und Teil-Endurteil der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Klagen gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 abgewiesen.

9
Die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Entweder treffe sie ein Übernahmeverschulden durch fahrlässige Fehler bei der Vorabprüfung, ob sie die Sicherung überhaupt habe vornehmen dürfen, oder bei der Sicherung selbst. Da im vorliegenden Fall genau der von der Beklagten Ziff. 1 aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu verhindernde Erfolg eingetreten sei, spreche hierfür ein Beweis des ersten Anscheins. Entweder die Beklagte Ziff. 1 habe nicht gewusst, wie man ein Tube korrekt bedient, habe die körperlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. zu geringe Handkraft) oder habe ihre Fähigkeiten überschätzt; oder sie habe einen Fehler bei der Sicherung selbst begangen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sich ein Sturz aus der streitgegenständlichen Höhe, ohne dass dieser jedenfalls auf einer Höhe von zumindest 2,90 m zum Stillstand gekommen sei, nur mit einem Sicherungsfehler erklären lasse; soweit dies von der Beurteilung des Sachverständigen abweiche, überzeuge diese nicht.

10
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB sei nicht nachgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen fest, dass sich der Kläger jedenfalls hinter der Beklagten Ziff. 1 befunden habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung insoweit auch glaubhaft versichert, er habe den Beklagten Ziff. 2 zwar an der Wand wahrgenommen, sei sich jedoch sicher gewesen, dass ihm selbst im Falle eines Sturzes nichts passieren könne, da der Beklagte Ziff. 2 bei dieser Kletterhöhe zum einen bereits deutlich über ihm gestoppt werden könne und zudem nicht hinter die Beklagte Ziff. 1 fallen könne.

11
Die Beklagte Ziff. 3 habe zwar eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie einen gefahrträchtigen Zustand, der über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung erheblich hinausgegangen sei, geschaffen oder jedenfalls nicht innerhalb ihrer Möglichkeiten abgestellt habe, obwohl sie diesen gekannt habe. Allerdings habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sich die Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend kausal auf die Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers ausgewirkt hätten. Weder habe der Kläger nachgewiesen, dass die gegenüberliegende Boulder-Wand zum Unfallzeitpunkt in Benutzung gewesen sei, noch, dass er von der angrenzenden Halle durch den Durchgang gegangen sei, noch, dass sich viele Personen im Durchgangsbereich aufgehalten hätten und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Schließlich habe sich vorliegend auch die räumliche Enge im Durchgangsbereich nicht ausgewirkt; denn der Kläger hätte sich auch bei einem größeren Freibereich vor der Kletterwand nicht weiter von dieser entfernt, da er sich ja bereits sicher gewesen sei, ihm drohe keine Gefahr.

12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

13
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klaganträge weiter, soweit die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen wurde.

14
Das Landgericht habe zutreffend einen Verstoß der Beklagten Ziff. 3 gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht festgestellt. Insbesondere sei zu beanstanden, dass ein überlappender Fallraum zwischen der Kletterwand und der Boulderwand vorhanden gewesen sei, ebenso eine fehlende Fallschutzeinrichtung für die Boulderwand. Der Durchgangsbereich sei generell nicht für den Kletterbetrieb geeignet gewesen, insbesondere nicht für einen parallelen Kletterbetrieb auf beiden Seiten.

15
Der Anscheinsbeweis für die haftungsbegründende Kausalität sei nicht erschüttert worden. Bei einem Verstoß gegen DIN-Normen habe der Schädiger zu beweisen, dass die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen seien; ein solcher Verstoß gegen DIN-Normen liege hier vor.

16
Zwischen den vor Ort befindlichen Parteien sei der Umstand, dass ein paralleler Kletterbetrieb stattgefunden habe, unstreitig. Auch die erstinstanzlich benannten Zeugen würden dies bestätigen. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Zeugen hierzu nicht befragt.

17
Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei vor dem Unfall nicht in Bewegung gewesen, sondern habe gestanden, werde durch die Zeugenaussagen nicht hinreichend belegt. Selbst wenn er gestanden hätte, hätte er ohne die räumliche Enge im Durchgangsbereich mehr Abstand einhalten können, weshalb sich die spezifische Gefahr vorliegend verwirklicht habe. Es sei lebensfremd, wenn das Landgericht annehme, dass er die Position vor dem Unfall, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt für sicher befunden habe, auch dann eingehalten hätte, wenn es im Durchgangsbereich nicht zu eng gewesen wäre.

18
Soweit der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 stattgegeben wurde, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

19
Der in der Berufungsbegründung der Beklagten Ziff. 1 aufgestellte Grundsatz, wer „selbst Verkehrsteilnehmer sei, könne nicht auch gleichzeitig verkehrssicherungspflichtig sein“, existiere nicht. Auch sei nicht nur verkehrssicherungspflichtig, wer einen Verkehr eröffne. Die Sturzgefahr sei allein durch die Klettergemeinschaft (Kletterer und Sichernder) beherrschbar. Die Schutzpflicht der Beklagten Ziff. 1 beschränke sich nicht auf den Beklagten Ziff. 2, sondern schütze auch unbeteiligte Dritte, denn solche Gefahren würden nicht außerhalb des noch Erwartbaren liegen, geschweige denn außerhalb der Adäquanz.

20
Die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe zwar zusammen mit dem Beklagten Ziff. 2 einen Kurs besucht, aber lediglich für die wesentlich leichtere und ungefährlichere Klettermethode „Toprope“. Gefahrerhöhend komme hinzu, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 die anspruchsvollere, für sie neue Methode des Kletterns im Vorstieg ausgerechnet in einem Bereich ausprobiert hätten, der aufgrund der räumlichen Enge und des hohen Besucheraufkommens der sichernden Person zusätzliche Herausforderungen abverlangt habe. Komme es zu einem Sturz in Bodennähe aus einer Sturzposition oberhalb der sechsten Zwischensicherung, sei zwingend auf einen Sicherungsfehler zu schließen.

21
Die erstinstanzlich geführte Diskussion um die Wirkweise des verwandten Sicherungsgeräts Tube habe rechtlich keine Relevanz. Dieses sei generell ein geeignetes und empfohlenes Sicherungsmittel. Im Übrigen sei jeder Sichernde selbst für die Auswahl und die ordnungsgemäße Bedienung seines Sicherungsgerätes verantwortlich.

22
Das Landgericht habe zulässigerweise den Anscheinsbeweis angewandt. Ein derartiger Unfall sei physikalisch nur erklärbar, wenn der Sturzverlauf des Beklagten Ziff. 2 jedenfalls bis zur Kollision mit dem Kläger ungebremst verlaufen sei.

23
Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Der Kläger habe den Durchgang von Halle 1 in Halle 2 genutzt und dabei darauf geachtet, sich stets hinter der sichernden Person zu bewegen. Dabei habe er darauf zu achten gehabt, nicht über am Boden liegende Gegenstände zu stolpern oder mit anderen, den Gang durchquerenden, sichernden oder mit „spottenden“ (indem der Sichernde versucht, mit den Armen den Kletterer bei einem Sturz so zu steuern, dass er möglichst auf den Beinen landet) Personen zusammenzustoßen.

24
Der Kläger beantragt,

25
1. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 300.000,00 €, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

26
2. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 266.044,01 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

27
3. Festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11. Oktober 2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, … mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

28
4. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 9.653,28 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 für die vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu bezahlen.

29
Die Beklagte Ziff. 1 und die Streithelfer beantragen,

30
das Urteil des Landgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1) insgesamt abzuweisen,

31
hilfsweise das Urteil aufzuheben und dem Landgericht zur erneuten Entscheidung vorzulegen.

32
Die Beklagte Ziff. 3 und die Streithelfer beantragen,

33
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

34
Der Kläger beantragt:

35
die Berufung der Beklagten Ziff. 1 zurückzuweisen.

36
Die Beklagte Ziff. 1 verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

37
Die Beklagte Ziff. 1 sei in keiner Weise verkehrssicherungspflichtig im Verhältnis zu dem Kläger gewesen. Insbesondere habe sie keinen Verkehr eröffnet. Die abstrakten Gefahren durch das Klettern in einer Kletterhalle seien allein der Beklagten Ziff. 3 zuzurechnen. Die Beklagte Ziff. 1 sei lediglich für das ordnungsgemäße Sichern des Beklagten Ziff. 2 verantwortlich gewesen, nicht aber dafür, einen Sturz des Beklagten Ziff. 2 in einer solchen Höhe abzufangen, dass dadurch keine anderen Personen gefährdet werden.

38
Der Beklagten Ziff. 1 könne nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Sicherungsmethode verwendet habe, die für Anfänger nicht geeignet sei, da sie diese von ihren Ausbildern gelernt habe und man als Anfänger nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, selbst zu prüfen, ob ein Sicherungsgerät tatsächlich geeignet sei.

39
Das Landgericht sei außerdem von den Feststellungen des Sachverständigen Le. abgewichen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Sachverständige habe seine Kompetenz überschritten, seien mehr als abenteuerlich, der Sachverständige habe lediglich den Beweisbeschluss bearbeitet. Zumindest hätte das Landgericht ein Obergutachten einholen müssen.

40
Das Landgericht habe zudem nicht von einem Anscheinsbeweis ausgehen dürfen. Die Gefahr, die mit der Sicherung verhindert werden solle, sei in erster Linie die Gefahr für den zu sichernden Kletterer. Bei einem derart komplexen Fall wie dem hier vorliegenden könne jedenfalls nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, welcher einen Anscheinsbeweis rechtfertige.

41
Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden auf der Basis einer Quote von mindestens 50 % anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Kläger sei erfahrener Kletterer und zudem ortskundig gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass sich an der Wand im Durchgangsbereich regelmäßig Kletterer befunden hätten.

42
Die Beklagte Ziff. 3 verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

43
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie bereits nicht passivlegitimiert. Sie sei weder Eigentümerin der Kletterhalle, noch habe sie diese geplant bzw. konzipiert. Sie habe mithin keinen Gefahrenbereich eröffnet, der eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnte. Soweit im Betriebsführervertrag die Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte Ziff. 3 delegiert worden sei, betreffe dies nicht die bauliche Gestaltung der Kletterhalle. Ihr sei zwar der Kletterroutenbau übertragen worden. Dabei gehe es aber ausschließlich um die in der Anlage anzutreffenden Kletterrouten, welche durch schlichte Griffversetzung umgestaltet werden könnten.

44
Wie auch der Sachverständige Le. ausgeführt habe, entspreche die Kletterhalle, insbesondere an der Unfallstelle, dem Stand der Technik. Ein Verstoß gegen DIN-Vorschriften liege nicht vor. Insbesondere könne nicht 4.8 der DIN EN 12572-1:2007 herangezogen werden, wonach der Freiraum 2 m betragen müsse. Denn diese Norm beziehe sich nur auf bautechnische Hindernisse, nicht aber auf die Benutzung durch andere Besucher, und zudem nicht auf Hindernisse am Boden selbst. Überschneidungen von Fallräumen seien zudem bautechnisch in fast jeder Kletterhalle zu finden, absolut üblich und auch nicht zu beanstanden. Es gebe hingegen keine einschlägigen technischen Normen, aufgrund derer gefordert werde, dass der Fallraum nicht durch Dritte benutzt werden dürfe.

45
Die Griffe an der Boulderwand seien max. 10 cm tief. Auch unter Berücksichtigung des Auskragens der Wand um 25 cm sei im Durchgang ein Bereich mit einer Breite von 57 cm verblieben, was in der konkreten Situation ausreichend gewesen sei, um gefahrlos den Durchgang zu passieren.

46
Bestritten bleibe zudem, dass zum Unfallzeitpunkt paralleler Kletterbetrieb stattgefunden habe, die vorhandenen Kletterrouten im Unfallbereich besetzt gewesen und Besucher im Unfallbereich gestanden seien, die auf freie Kletterrouten gewartet hätten. Am Unfalltag sei die Kletteranlage zum Unfallzeitpunkt normal, sogar eher etwas unterdurchschnittlich besucht gewesen. Zum Unfallzeitpunkt seien 181 Personen laut Eingangskontrolle in der Kletteranlage gewesen. Da sehr gutes Wetter geherrscht habe, hätten sich viele Personen im umfangreichen Außenbereich der Kletteranlage befunden. Tatsächlich seien zum Unfallzeitpunkt lediglich 3 Seilschaften an der fraglichen Kletterwand gewesen. Sonst hätten sehr viel mehr Zeugen zur Verfügung stehen müssen.

47
Die Sicherungsvorkehrungen seien ausreichend gewesen. Die Besucher seien bereits durch die Benutzerordnung über die generell bestehenden Gefahren aufgeklärt gewesen.

48
Bei dem als Anl. B1 vorgelegten TÜV-Bericht handele es sich um eine subjektive Einschätzung, eine Empfehlung des Gutachters, was nichts daran ändere, dass der fragliche Bereich absolut normkonform sei.

49
Es könne kein Anscheinsbeweis für die haftungsbegründende Kausalität angenommen werden, da bereits nicht nachgewiesen sei, dass Umstände vorgelegen hätten, die typischerweise zu derartigen Unfällen führen würden. So habe sich im Durchgangsbereich in 10 Jahren überhaupt kein Unfall mit Drittbeteiligung ereignet. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Umstände (paralleler Kletterbetrieb, herumliegendes Material, Besucherandrang, Enge) zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hätten.

50
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten gestanden habe, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Der Kläger sei selbst dafür verantwortlich gewesen, welchen Standort er gewählt habe und er habe diesen Standort unabhängig von örtlichen Gegebenheiten gewählt.

51
Bei ordnungsgemäßer Sicherung wäre der Beklagte Ziff. 2 zudem niemals in einen Bereich unterhalb von 2,90 m gestürzt.

52
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

53
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung den Sachverständigen Le. nochmals ergänzend angehört (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020, Bl. 1300ff.).

54
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 Stellung genommen.

II.

55
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Soweit das Landgericht durch Teil- und Grundurteil entschieden hat, war eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht veranlasst (dazu 1.). Die Klagen sind zulässig (dazu 2.). Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 ist jedoch abzuweisen, die Berufung der Beklagten Ziff. 1 daher begründet (dazu 3.). Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil gegen die Beklagte Ziff. 3 ist hingegen dem Grunde nach begründet mit der Maßgabe, dass ein Mitverursachungsbeitrag des Klägers von 25% zu berücksichtigen und der Klageantrag Ziff. 4 – welcher auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet ist – abzuweisen ist (dazu 4.).

1.

56
Das angefochtene Teil- und Grundurteil leidet an einem Verfahrensmangel, denn der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Landgericht war in dieser Form unzulässig. Das Berufungsgericht ist aber nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO verpflichtet (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO) das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

a)

57
Wie das Landgericht (LGU Rn. 26ff.) zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verbindung von einem Teilurteil mit einem Grundurteil in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich möglich. Allerdings hätte das Landgericht auch über den gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Feststellungsantrag entscheiden müssen.

58
Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, Rn. 10ff.). Das ist hier der Fall. Denn über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, wird bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, Rn. 10ff.).

b)

59
Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO dar. Das Berufungsgericht ist aber befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 − VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, Rn. 29). Da die für das Grundurteil zu klärenden Fragen mit den für die Entscheidung über den Feststellungsantrag zu klärenden Fragen im Wesentlichen identisch sind, erscheint eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht veranlasst. Die Tatsache, dass die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens mit den Parteien des Berufungsverfahrens nicht vollständig identisch sind, weil die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 bereits erstinstanzlich abgewiesen wurde, erfordert deshalb keine Zurückverweisung, weil der Beklagte Ziff. 2 durch das klagabweisende Urteil rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschieden ist, so dass eine eventuell insoweit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch durch eine Zurückverweisung nicht mehr verhindert werden könnte.

c)

60
Nach dieser Maßgabe ist der Senat befugt, durch Teil-Endurteil die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 abzuweisen und durch Teil- und Grundurteil über die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 zu entscheiden.

61
Die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, da einheitlich über die Haftung der Beklagten entschieden wird und lediglich die Haftungshöhe der Beklagten Ziff. 3 einem gesonderten Endurteil vorbehalten bleibt.

62
Ein Grundurteil gegen die Beklagte Ziff. 3 ist gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässig. Alle Fragen, die den Haftungsgrund betreffen, sind entscheidungsreif und mit dem Grundurteil erledigt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gegen sie geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zumindest teilweise bestehen. Die Trennung von Grund und Höhe ist auch prozesswirtschaftlich. Die lange Verfahrensdauer und die noch ausstehenden Streitigkeiten über die Höhe der Haftung machen es vorliegend zweckmäßig, über die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 durch Grundurteil zu entscheiden. Auch über das Schmerzensgeld ist ein Grundurteil möglich. Es gibt zwar grundsätzlich kein „gequoteltes“ Schmerzensgeld. Möglich ist jedoch, im Grundurteil unter Berücksichtigung eines mit einer bestimmten Quote bezeichneten Mitverschuldens des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld zuzubilligen (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 304 ZPO, Rn. 18 m.w.N.).

2.

63
Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken.

64
Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage. Der Schaden kann und muss nicht beziffert werden, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, NJW-RR 2016, 759). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da materielle Folgekosten des Unfalls angesichts der dauerhaften Behinderung des Klägers auch noch in Zukunft anfallen werden.

65
Auch ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden gerichteter Feststellungsantrag ist unter dieser Voraussetzung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03). Vorliegend ist mit weiteren gesundheitlichen Komplikationen als Folge der Querschnittslähmung und der Blasen- und Mastdarmlähmung zu rechnen.

3.

66
Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist begründet. Sie haftet nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

67
Inwieweit die Beklagte Ziff. 1 durch die Übernahme von Sicherungspflichten gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 als Kletterer überhaupt für Schäden verantwortlich sein kann, die dadurch entstehen, dass der Kletterer bei einem Sturz in einer Kletterhalle aufgrund eines Sicherungsfehlers mit einem Dritten auf Kopf-/Brusthöhe kollidiert, kann offenbleiben. Denn eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 würde jedenfalls fahrlässiges Verhalten voraussetzen (a)). Jedoch kann der Beklagten Ziff. 1 nicht nachgewiesen werden, dass sie durch fahrlässiges Verhalten den Unfall mitverursacht hat (b)).

a)

68
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 für fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass sie eine Verkehrssicherungspflicht traf, die zumindest auch – nicht nur reflexartig – den Schutz anderer Hallenbesucher mitumfasste. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12 –, NZV 2014, 167, m.w.N.).

69
Die aus der Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 bestehende Klettergemeinschaft hat zwar keinen Verkehr eröffnet, aber durch das Klettern in einem für eine Vielzahl von Personen zugänglichen Bereich eine Gefahrenlage geschaffen.

70
Allerdings sind die Besonderheiten des Kletterns in einer Kletterhalle zu berücksichtigen. Denn in einer Kletterhalle müssen Besucher grundsätzlich mit stürzenden Kletterern rechnen. Regelmäßig kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, aber erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden und gegebenenfalls auch dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Schädigers völlig zurücktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Haftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813).

aa)

71
Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht bereits mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 keinen Verkehr eröffnet habe, da sie lediglich Benutzerin, nicht aber Betreiberin der Kletteranlage gewesen sei. Eine durch die Eröffnung öffentlichen Verkehrs ausgelöste Pflicht zur Verkehrssicherung ist nur ein Unterfall der Sicherungspflichten, die alle darauf beruhen, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, für die derjenige einzustehen hat, der den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1965, VI ZR 235/63, VersR 1965, 515).

bb)

72
Die Gefahrschaffung muss aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 in einer Kletteranlage auf einer vom Betreiber angelegten Kletterroute geklettert sind.

73
Die Verkehrserwartung in einer Kletterhalle geht im Allgemeinen dahin, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer eingerichteten Kletterroute erlaubt ist und dass sich der Kletternde auf die Ausübung seines Sports konzentrieren kann. Zweck der Kletteranlage ist, dass die Besucher in dieser ungestört ihrem Sport nachgehen können, ohne auf Belange Unbeteiligter Rücksicht nehmen zu müssen, wie dies beispielsweise sein kann, wenn der Kletterer im Gebirge im Bereich eines Wanderweges klettert.

74
Zugleich kann und muss ein Besucher einer Kletterhalle sich grundsätzlich darauf einstellen, dass der Aufenthalt in einer Kletterhalle gefährlich ist, wenn er sich im Sturzraum eines Kletterers aufhält.

(1)

75
Zwar muss eine Klettergemeinschaft vor Beginn eines Klettervorgangs grundsätzlich prüfen, ob sich nicht bereits die Gefahr verkennende Personen im potentiellen Sturzraum der Kletterroute befinden. In solchen Fällen mag es auch in einer Kletterhalle im Einzelfall geboten sein, eine eingerichtete Kletterroute nicht zu benutzen. Dass sich der Kläger oder konkrete andere Personen für die Beklagten Ziff. 1 und 2 erkennbar bereits bei Beginn des Klettervorgangs im Sturzraum aufgehalten haben, kann aber nicht festgestellt werden.

(2)

76
Hat der Klettervorgang bereits begonnen, gilt dagegen der Grundsatz, dass der durch die Gefahr Bedrohte auf erkennbare Gefahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren muss. Denn für die Anforderungen an die Gefahrensicherung sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann. Der (später) Geschädigte ist aufgerufen, sich auch selbst zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440).

77
Ob die zugunsten des Kletterers übernommene Sicherung auch Schutzwirkung für Dritte hat, kann aber letztlich offenbleiben. Eine Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht würde jedenfalls grundsätzlich voraussetzen, dass die Beklagte Ziff. 1 fahrlässig gehandelt hat.

b)

78
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 scheitert jedoch daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte Ziff. 1 fahrlässig gehandelt hat.

79
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie lediglich einen Anfängerstandard schulde (dazu aa)). Ein Übernahmeverschulden kann jedenfalls nicht feststellt werden (dazu bb)), so dass der Beklagten Ziff. 1 nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte, wenn sie einen Sicherungsfehler begangen hätte. Den Nachweis eines Sicherungsfehlers konnte der beweispflichtige Kläger aber nicht führen (dazu cc)).

aa)

80
Das Verhalten der Beklagten Ziff. 1 ist grundsätzlich am Maßstab eines Sicherers mit durchschnittlichen Fähigkeiten zu beurteilen, weshalb sie sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, nur einen Anfängerstandard zu schulden.

81
Für die Prüfung, ob sich ein Tun oder Unterlassen als fahrlässig erweist, gilt ein objektivierter Beurteilungsmaßstab. Es kommt deshalb darauf an, ob die Sorgfalt beobachtet worden ist, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden muss; die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind für die Beurteilung am standardisierenden Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden, gewissenhaft und sorgfältig handelnden Mitglied des betroffenen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93 –, NJW 1995, 1150).

82
Der Sachverständige Le. hat die Beklagte Ziff. 1 als Anfängerin im Vorstiegklettern eingeordnet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es einen Verkehrskreis der „Anfänger“ geben kann. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Maßstab für die an einen in der Ausbildung befindlichen Assistenzarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, nicht der medizinische Wissens- und Erfahrungsstand eines fertigen, in der Praxis geübten Facharztes sein kann (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1983 – VI ZR 230/81, NJW 1984, 655). Die Rechtsprechung zum ärztlichen Berufsanfänger kann jedoch nicht auf die Teilnahme am Kletterbetrieb in einer Kletterhalle übertragen werden. Sie ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der BGH bei der ärztlichen Behandlung die Einhaltung eines Facharztstandards fordert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.06.1993 – VI ZR 175/92, NJW 1993, 2989), der erst im Rahmen einer Ausbildung zum Facharzt erreicht werden kann, welche wiederum eine praktische Übung erfordert.

83
Außerhalb der Rechtsprechung zum ärztlichen Berufsanfänger gilt hingegen der Grundsatz, dass mangelnde Erfahrung oder mangelnde Kenntnisse kein Entlastungsgrund bei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts sind (BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93 –, NJW 1995, 1150, zur Haftung eines Tankwagenfahrers beim Befüllungsvorgang). So darf insbesondere bei einem Sportunfall eine fehlende Übung nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 16.03.1976 – VI ZR 199/74, NJW 1976, 2161).

bb)

84
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon ausgehen würde, dass sie an den Anforderungen zu messen wäre, die von einem fortgeschrittenen Anfänger erwartet werden können, gilt dennoch, dass in einem bestimmten Verkehrskreis ohne Haftungsfolgen nur auftreten darf, wer die dort geltenden Standards erfüllen kann. Andernfalls ist ihm ein Übernahmeverschulden zur Last zu legen (vgl. Grundmann in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 276 Rn. 58). Ein derartiges Übernahmeverschulden kann der Beklagten Ziff. 1 jedoch nicht nachgewiesen werden.

(1)

85
Ein Übernahmeverschulden kann unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Le. nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte Ziff. 1 ein Sicherungsgerät des Typs Tube verwendet hat.

86
Zwar hat der Sachverständige Le. ausgeführt, die Beklagte Ziff. 1 sei möglicherweise nicht in der Lage gewesen, das Sicherungsgerät Tube ordnungsgemäß zu bedienen, denn das Gerät sei von seiner Wirkungsmechanik kompliziert und nur für fortgeschrittene und erfahrene Benutzer sinnvoll. Auch nach den von dem Kläger vorgelegten Publikationen, insbesondere seines Privatgutachters Se. (Anl. K33), ist das Sicherungsgerät Tube zwar prinzipiell geeignet, aber „weniger geeignet für leichte Personen, Einsteiger und wenig Erfahrene“. Ferner führt das Landgericht an sich zu Recht aus, dass die Wirkungsweise des Tube unmittelbar einleuchtend und die Regeln, die man bei der Sicherung zu befolgen hat, der Beklagten Ziff. 1 bekannt waren. Sie wusste, dass sie beim Sichern darauf achten musste, die Sicherungshand etwa beim Seilausgeben sofort wieder unter das Tube zu bewegen. Dass dies eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert und eine nicht unerhebliche Gefahr birgt, bei Unachtsamkeit den Sturz nicht rechtzeitig stoppen zu können, war ihr bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags bewusst.

87
Die daraus zu ziehenden Konsequenzen, nämlich als Anfänger das Tube nicht zu verwenden, entsprachen aber im Jahr 2011 nicht der herrschenden Verkehrsauffassung. Auch wenn die Schwachstellen des Tube an sich schon früher bekannt waren, wurde eine möglicherweise grundsätzlich fehlende Eignung des Tube für Anfänger erstmals anlässlich von mehreren Publikationen des Sicherheitsexperten La. in den Jahren 2013 und 2014 in Fachkreisen intensiv diskutiert. Zum Unfallzeitpunkt im Oktober 2011 musste dies der Beklagten Ziff. 1 nicht bekannt sein. Zum damaligen Zeitpunkt war das Tube mit über 58 % das am häufigsten verwendete Sicherungsgerät beim Sportklettern (DAV Kletterhallenstudie, zitiert im Gutachten Le., S. 4). In der Ausbildung zum Klettererschein des DAV und dem dazugehörigen offiziellen Lehrbuch in der Ausgabe von 2009 wurde das Tube auch als geeignetes Sicherungsgerät empfohlen (Ergänzungsgutachten Le., S. 7). Auch im angebotenen Aufbaukurs Sportklettern – „Sicher Vorsteigen“ (Anl. K20), den die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht absolviert haben, wäre mit dem Sicherungsgerät Tube gearbeitet worden.

(2)

88
Dass die Beklagte Ziff. 1 nicht die körperlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Beklagten Ziff. 2 erfüllte, lässt sich ebenfalls nicht positiv feststellen.

89
Der Gewichtsunterschied soll nicht mehr als 25-30 % betragen, wobei die ideale Gewichtsverteilung bei +/-10 % liegt (Gutachten Le., Seite 7). Legt man die Angaben der Beklagten Ziff. 1 (Größe von ca. 1,74 m, Gewicht ca. 70 kg) und des Beklagten Ziff. 2 (Größe 1,83 m, Gewicht ca. 78-80 kg) zugrunde, würde sich ein Gewichtsunterschied von etwa 11-14% ergeben, was für sich genommen noch kein Übernahmeverschulden begründen kann. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte Ziff. 2 habe im Beisein des Klägers sein Gewicht mit 100 kg beziffert, und als Beweis dafür seine Ehefrau als Zeugin angeboten hat, könnte – selbst wenn sich diese Behauptung bestätigen würde – damit kein Beweis geführt werden, dass der Beklagte Ziff. 2 zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich 100 kg gewogen hat. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies der Beklagten Ziff. 1 hätte bekannt sein müssen. Polizeikommissar Geiß hat im Übrigen in seinem Bericht vom 25.06.2012 (Ermittlungsakte, Bl. 130) angegeben, dass nach seiner Einschätzung der Beklagte Ziff. 2 optisch maximal 70 kg wiegen dürfte, was – auch unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Schätzungen – zumindest nicht dafür spricht, dass der Beklagte Ziff. 2 wesentlich mehr als 80 kg gewogen hat. Auch das mit Schriftsatz vom 30.06.2014 vorlegte Lichtbild des Beklagten Ziff. 2, welches diesen mit freiem Oberkörper zeigt, deutet nicht darauf hin, dass dieser 100 kg gewogen hat.

90
Die Handkraft der Beklagten Ziff. 1 und ihre weitere körperliche Konstitution im Jahr 2011 kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.

(3)

91
Ein Übernahmeverschulden kann schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, dass die Beklagte Ziff. 1 ihre Fähigkeiten insgesamt falsch eingeschätzt habe.

92
Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beklagte Ziff. 1 noch keine erfahrene Kletterin war. Die Beklagte Ziff. 1 hatte ca. 4,5 Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Kletterkurs belegt, bei dem das Sichern beim Klettern mit der „Toprope“-Methode gelehrt wurde, die allerdings als risikoärmer gilt. Sie hat nach eigener Aussage seitdem gewisse Erfahrungen beim Sichern eines Kletterers mit der Vorstiegmethode gesammelt, war aber in diesem Bereich dennoch lediglich dem Kreis fortgeschrittener Anfänger zuzuordnen.

93
Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 nicht den Aufbaukurs zum Klettern im Vorstieg besucht hat, begründet aber für sich genommen kein Verschulden. Im Klettern gibt es keine formale Ausbildung, der Erwerb eines Kletterscheins ist weder erforderlich noch vorgeschrieben.

94
Die Beklagte Ziff. 1 hat betont, sie habe über hinreichende Kenntnisse für das Klettern im Vorstieg einschließlich der Sicherung verfügt. Der Beklagte Ziff. 2 hat vorgetragen, die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten vor dem Unfall ca. 30mal im Vorstieg geübt; dabei sei es sowohl zu geplanten als auch zu unbeabsichtigten Stürzen gekommen, welche die Beklagte Ziff. 1 stets problemlos gehalten habe. Letzteres kann zumindest nicht widerlegt werden.

95
Letztlich können die tatsächlichen Fortschritte, welche die Beklagte Ziff. 1 seit dem Einstiegskletterkurs gemacht hat, im Nachhinein nicht überprüft werden.

(4)

96
Auch wenn ein Übernahmeverschulden nicht positiv festgestellt werden kann, kann sich die Beklagte Ziff. 1 allerdings grundsätzlich nicht gleichzeitig darauf berufen, dass sie eine zu geringe Erfahrung hatte und daher nur einen Anfängerstandard schuldet und sie doch so erfahren war, dass ihr auch kein Übernahmeverschulden vorgeworfen werden kann. Es bleibt daher bei der bereits unter aa) dargelegten Beurteilung, dass die Beklagte Ziff. 1 am Maßstab eines durchschnittlichen Sicherers zu messen ist.

cc)

97
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Beklagten Ziff. 1 jedoch kein Sicherungsfehler nachgewiesen werden.

98
Nach den Feststellungen im biomechanischen Gutachten der Sachverständigen Ki. erscheint es zwar wahrscheinlich, dass die Verletzungen des Klägers auf einen ungebremsten Sturz zurückzuführen sind, sie sind aber auch durch einen teilweise abgebremsten Sturz erklärbar (dazu (1)).

99
Die Angaben der Zeugen deuten zwar auf einen zumindest weitgehend ungebremsten Sturz hin. Die Zeugenaussagen zum Sturzgeschehen weisen aber nur eine eingeschränkte Aussagekraft auf. Jedenfalls rechtfertigen sie nicht die Annahme, dass die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 nicht ordnungsgemäß gesichert habe. Auch eine erneute Vernehmung der Zeugen ist nicht veranlasst (dazu (2)).

100
Denn auch unter Zugrundelegung der Feststellungen der Sachverständigen Ki. sowie der Zeugenaussagen kann ein Sicherungsfehler nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des als Sachverständiger für Kletterunfälle bestellten Sachverständigen Le. kommen als Sicherungsfehler insbesondere in Betracht eine zu späte Reaktion nach dem Sturz, eine falsche Handhaltung, ein zu großer Abstand des Sicherers zur Wand und ein zu langes Schlappseil vor dem Sturz (Seildurchhang beim Sicherer). Diese Umstände könnten – genauso wie ein zu großer Gewichtsunterschied zwischen Kletterer und Sicherer – erklären, warum die Sturzstrecke von ca. 7,50 m auf ca. 1,70 m fast 6,00 m betrug. Allerdings lässt sich keiner dieser Sicherungsfehler positiv feststellen, so dass ein Sicherungsfehler nur dann als nachgewiesen anzusehen wäre, wenn eine derartige Sturzlänge ausschließlich durch einen Sicherungsfehler erklärt werden könnte. Von letzterem ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt (dazu (3)).

101
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins führen zu keiner anderen Beurteilung (dazu (4)). Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen ist nicht geboten (dazu (5)).

(1)

102
Der Beweis eines ungebremsten Sturzes konnte durch das biomechanische Gutachten der Sachverständigen Ki. nicht geführt werden, auch wenn aufgrund der Art der Verletzungen des Klägers ein ungebremster Sturz wahrscheinlich erscheint.

(aa)

103
Nach den Feststellungen der Sachverständigen erfordert die Luxation des BWK 2 nach vorne eine in diese Richtung wirkende Scherkraft; die ventrale Betonung der Fraktur des BWK kommt durch eine Kombination aus axialer Kompression (Stauchung) und einer Drehung nach vorne (Flexion) zustande. Die Zeugenaussagen zum Aufprall des Körpers des Beklagten Ziff. 2 auf den Körper des Klägers sind insoweit zwar nicht eindeutig (Sturz auf Kopf stirnwärts bzw. mittig; streifender bzw. senkrechter Aufprall auf Brust). Am besten erklärbar und damit am wahrscheinlichsten sind die multiplen Verletzungen aber bei dem Szenario „Sturz auf den Kopf stirnwärts exzentrisch“ (exzentrisch = außerhalb der Mitte). Bei den anderen Szenarien sind die für Verletzungen erforderlichen Lastkomponenten nur mit Einschränkungen vorhanden.

104
Bei der Fraktur der Brustwirbel handelte es sich um eine Berstungsfraktur, die nur durch eine erhebliche axiale Krafteinwirkung zustande gekommen sein kann. Die Fraktur kann nur bei Lasteinwirkung zwischen 1500 N (bei starker Osteoporose) und 6000 N (junger starker Mann) erklärt werden, wobei der Kläger damals eher der letzteren Kategorie zuzuordnen war.

105
Die Lastenübertragung hängt zudem von der Stoßdauer ab. Bei einem freien Fall des Beklagten Ziff. 2 über 6 m und einer Stoßdauer von 0,1 s hätte die übertragene Kraft 8.860 N betragen, bei 0,2 s 4.340 N. Die Sachverständige hat ihrer Bewertung zwar zunächst eine Stoßdauer von 0,2 s zugrunde gelegt, weil eine Kollisionsdauer von 0,1 s lediglich bei Pkw-Unfällen anzunehmen sei, wenn Blech auf Blech treffe, während bei Personen der Weichteilmantel eine Art Knautschzone bilde. In diesem Fall wäre selbst bei einem freien Fall und dem Unfallszenario mit der größten Lastenübertragung die Verletzungsschwelle für die axiale Kraft nicht zwingend überschritten gewesen, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ungebremster Fall die Ursache sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 und im Ergänzungsgutachten vom 30.06.2017 hat sie aber einräumen müssen, dass es einen wissenschaftlichen Beweis für eine längere Stoßdauer als 0,1 s nicht gebe. Bei einer Stoßdauer von 0,1 s komme auch ein gebremster Sturz als Verletzungsursache in Betracht, da, selbst bei einer Reduzierung der Lasteinwirkung 8.860 N aufgrund einer Bremsung um beispielsweise 1.000 N, die erforderliche Last von bis 5000 bis 6000 N überschritten sei.

106
Der Umstand, dass der Beklagte Ziff. 2 nicht verletzt wurde, kann nach den Feststellungen der Sachverständigen durch einen gebremsten Sturz erklärt werden, ist aber auch bei einem ungebremsten Sturz möglich. Bei zwei der vier Unfallszenarien (Sturz auf den Kopf stirnwärts exzentrisch und streifender Anprall an Brust) sind Verletzungen des Beklagten Ziff. 2 auch bei einem ungebremsten Sturz wenig wahrscheinlich, da das Abrutschen über die Stirn bzw. das Streifen die Belastung des Beklagten Ziff. 2 verringert hätte, während bei den anderen zwei Szenarien (Sturz mittig auf Kopf und senkrechter Anprall auf Brust) eine Verletzung des Beklagten Ziff. 2 wahrscheinlich wäre, da dieser abrupt belastet worden wäre.

(bb)

107
Die Feststellungen der Sachverständigen Ki. sind daher für sich genommen nicht ausreichend, um einen ungebremsten Fall zu belegen, es spricht lediglich eine gewisse, für die Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichende Wahrscheinlichkeit hierfür.

(2)

108
Die vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen deuten zwar auf ebenfalls darauf hin, dass der Beklagte Ziff. 2 zumindest weitgehend ungebremst gestürzt ist. Soweit das Landgericht (LGU Rn. 81f.) es auch aufgrund der Zeugenaussagen für belegt hält, dass die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 nicht ordnungsgemäß gesichert habe, ist dies durch die protokollierten Aussagen aber nicht hinreichend gedeckt.

(aa)

109
Der Zeuge L. hat u.a. angegeben, die Geschwindigkeit des Stürzenden sei bis zum Auftreffen auf den Kläger gleichbleibend schnell gewesen, zu schnell, um noch kontrolliert zu sein, aber auch langsamer als ein richtiger Klettersturz. Eine gewisse Bremswirkung müsse wohl vorhanden gewesen sein. Der Kletterer sei senkrecht nach unten gefallen und habe in seiner Flugphase keine Bewegung gemacht. Der Instinkt, dass etwas getan werden müsse, also gebremst werden müsse, sei bis unten hin bei ihm vorhanden gewesen.

110
Der Zeuge K. hat seinen Eindruck geschildert, dass der Kletterer ungesichert gestürzt sei. U.a. hat er angegeben der Kletterer sei schnell in Richtung Boden geflogen. Der Körper habe keine typische Bewegung in Richtung Kletterwand, wie es bei einer Sturzsicherung üblich sei. Er habe jedenfalls keine deutliche Bremsbewegung wahrgenommen.

111
Der Zeuge Z. hat angegeben, dass der Kletterer seiner Meinung nach ungebremst nach unten gefallen sei. Er habe sich gedacht als der Kletterer in Richtung Boden gefallen sei „Mensch, Mädel. Mach doch zu!“.

112
Die Beklagte Ziff. 1 hat demgegenüber geschildert, sie habe gesehen, wie der Beklagte Ziff. 2 plötzlich heruntergefallen sei, habe daraufhin zugemacht, d.h. das Seil festgehalten, dabei sei sie nach vorne und leicht nach oben gezogen worden. Nach der Kollision habe der Beklagte Ziff. 2 noch in der Luft gehangen. Der Beklagte Ziff. 2 hat u.a. angegeben, er habe nach dem Sturz, aber vor der Kollision eine gewisse Bremswirkung gespürt und habe nach dem Sturz noch in der Luft gehangen.

(bb)

113
Aus diesen sich teilweise widersprechenden Aussagen lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, die Beklagte Ziff. 1 habe einen Sicherungsfehler begangen.

114
(aaa)

115
Die Zeugenaussagen sind zwar insoweit glaubhaft, als es sich um neutrale Zeugen handelt, die kein erkennbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, während die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 unter Berücksichtigung ihrer Prozessrolle zu würdigen sind. Auch wurden alle Zeugen noch im Ermittlungsverfahren wenige Wochen nach dem Sturz vom 11.10.2011 vernommen, so dass ihre Erinnerungen noch vergleichsweise frisch waren. Die Kernaussagen blieben auch bei den weiteren Vernehmungen konstant. Die Zeugen haben keine Belastungstendenz gezeigt, sondern vielmehr – insbesondere in den gerichtlichen Vernehmungen – Erinnerungslücken eingeräumt und klargestellt, dass sie lediglich ihre subjektiven Eindrücke schildern.

116
(bbb)

117
Für sich genommen haben die Zeugenaussagen aber insoweit nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft, als die Zeugen über einen Sturz zu berichten hatten, der lediglich etwa eine Sekunde gedauert hat. Insbesondere der Zeuge K., der selbst auf einer benachbarten Route kletterte, aber auch die Zeugen Z. und L., welche ihrerseits mit Sicherungen Dritter beschäftigt waren, waren nicht auf den – für sie überraschenden Sturz – konzentriert. So hat der Zeuge Z. angeben, dass er „irgendwann entweder aus dem Augenwinkel oder als Geräusch wahrgenommen“ habe, dass auf der Route rechts von ihm etwas passiere, er dann hinübergeschaut und gesehen habe, wie der Beklagte Ziff. 2 gefallen sei. Der Zeuge K. hat ebenfalls angegeben, er habe dem Sturz aus dem „Augenwinkel“ heraus wahrgenommen (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015). Der Zeuge L. hat angegeben, der Beklagte Ziff. 2 sei von oben in sein Sichtfeld gekommen, wie er gerade gefallen sei (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015). Wahrnehmungsfehler bzw. irrtümliche Falschangaben der Zeugen können daher nicht ausgeschlossen werden, sie scheinen dem Senat vielmehr geradezu naheliegend (vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 27f.).

118
(ccc)

119
Soweit das Landgericht (LGU Rn. 82) die Zeugenaussagen zum Sturzgeschehen insgesamt als glaubhaft angesehen hat, erscheint dies daher bereits nach dem Wortlaut der protokollierten Aussagen nicht überzeugend.

120
Eine erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht war nicht geboten.

121
Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Im Einzelfall kann sich dieses Ermessen zwar zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten. So wäre eine erneute Vernehmung dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will, oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält. Ferner ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann aber unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (BGH, Beschl. v. 21.03.2012 − XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704; BGH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).

122
Keiner der Zeugen hat unmittelbar beobachtet, wie die Beklagte Ziff. 1 sich nach dem Sturz mit ihrer Bremshand verhalten hat. Die Zeugen haben lediglich Beobachtungen gemacht, die mittelbar einen Schluss darauf zulassen könnten, ob der Sturz ungebremst erfolgte oder nicht, nämlich ihre Einschätzungen zur Fallgeschwindigkeit, zu Pendelbewegungen des Fallenden und dazu, ob sich die Beklagte Ziff. 1 infolge des Sturzes bewegt hat. Nur daraus zieht das Landgericht seine Schlussfolgerung, es habe überhaupt keine Sicherung stattgefunden und nicht lediglich eine späte Sicherung (LGU Rn. 82), nachdem es zuvor als zusammenfassende Würdigung die Feststellung getroffen hat, dass der Beklagte Ziff. 2 „zumindest im Wesentlichen ungebremst“ mit dem Kläger kollidiert sei (LGU Rn. 77).

123
Gegen eine erneute Zeugenvernehmung spricht letztlich, dass sich aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Le. aus dem Umstand, dass nach den Beobachtungen der Zeugen der Sturz nicht, allenfalls sehr spät oder nur mit geringer, kaum wahrnehmbarer Wirkung gebremst wurde, kein zwingender Schluss auf einen Sicherungsfehler ziehen lässt. Denn diese Beobachtungen lassen sich auch dadurch erklären, dass der Beklagten Ziff. 1 in einer Situation, in welcher sich die Bremshand oberhalb des Sicherungsgerätes befand, auch nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Sicherers nicht genug Reaktionszeit zur Verfügung stand, um das Bremshand nach unten zu führen, und dass danach ihre Handkraft nicht mehr ausreichend war, das Seil ohne Verbrennungen unter Kontrolle zu bringen (dazu unter (3)).

(3)

124
Selbst dann, wenn man im Anschluss an die Feststellungen der Sachverständigen Ki. und die Aussagen der Zeugen zugrunde legt, dass der Sturz bis zur Kollision zumindest weitgehend ungebremst erfolgte, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Le. nicht davon ausgegangen werden, dass dies nur durch einen Sicherungsfehler erklärt werden kann.

125
Denn nach dessen überzeugenden Ausführungen hängt die Sturzlänge von einer Vielzahl von Parametern ab, die im konkreten Fall zum Teil nur näherungsweise festgestellt werden können (dazu unter (aa)). Die Sturzversuche des Sachverständigen können nicht hinreichend belegen, dass ein durchschnittlicher Sicherer einen vergleichbaren Sturz ohne Kollision mit dem Kläger hätte halten können (dazu unter (bb)). Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 an ihren Händen keine Verbrennungen aufwies, kann einen Sicherungsfehler ebenfalls nicht belegen (dazu unter (cc)). Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass das zugunsten der Beklagten Ziff. 1 zu unterstellende Sturzszenario (Bremshand oben innerhalb einer Routinebewegung) die Sturzlänge signifikant verlängert hat, ohne dass dies auf einen Sicherungsfehler zurückzuführen ist (dazu unter (dd)).

(aa)

126
Die Sturzlänge hängt von mehreren, nicht feststehenden Parametern ab, nämlich dem Sturzpotential (aaa), der Position der Bremshand (bbb), einem etwaigen Schlappseil (ccc), der Seildehnung (ddd) sowie von weiteren Faktoren (eee).

127
(aaa)

128
Zu berücksichtigen ist zunächst das Sturzpotential, d.h. die Höhe des Anseilknotens über der letzten Zwischensicherung. Die letzte eingehängte Zwischensicherung kann erst greifen, wenn der Kletterer eine Strecke ungebremst gefallen ist, die dem Doppelten des Sturzpotentials entspricht. Je länger der freie Fall andauert, desto höher ist zudem die kinetische Energie, die sich aufbaut und die der Sichernde mit seiner Handkraft – unterstützt durch das Sicherungsgerät – halten muss, wobei die kinetische Energie auch vom Gewicht des Kletterers abhängig ist.

129
Auf welcher Höhe sich der Anseilknoten zum Zeitpunkt des Sturzes befand, lässt sich nicht zentimetergenau feststellen, sondern lediglich eine entsprechende Spanne festlegen. Als sicher zugrunde legen kann man nur, dass der Beklagte Ziff. 2 den sechsten Sicherungshaken, der sich in einer Höhe von 7,42 m befand, eingehängt hatte, nicht aber den siebten Sicherungshaken, der sich in einer Höhe von 8,41 m befand. Er befand sich mithin zwischen zwei Sicherungshaken.

130
Soweit das Landgericht im Urteil bei der Frage der Haftung des Beklagten Ziff. 2 ausführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Ziff. 2 den sechsten Sicherungshaken auf Hüfthöhe eingehängt habe (LGU Rn. 102), mag dies im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 2 gemäß § 61 ZPO zutreffen. Die Annahme (LGU Rn. 71), die Parteien (also auch die Beklagte Ziff. 1) hätten „übereinstimmend“ vorgetragen, dass der Beklagte Ziffer 2 gerade nicht beim Überkopf-Clippen in den siebten Sicherungshaken gewesen sei, sondern es unmittelbar nach dem Clippen auf Hüfthöhe des sechsten Sicherungshakens zu dem Sturz gekommen sei, lässt sich jedoch auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 nicht übertragen.

131
Der Beklagte Ziff. 2 hat im Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung vom 06.12.2011 u.a. angegeben, er habe sich kurz vor der nächsten Zwischensicherung befunden, wobei der Bezugspunkt unklar blieb (Kopfhöhe, Höhe des Anseilknotens, Hüfthöhe), während er in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 angegeben hat, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls „bzw. kurz davor“ auf Höhe der sechsten Zwischensicherung befunden, die er „in Hüfthöhe“ geclippt habe, er habe dann mit dem linken Arm nach dem nächsten Griff gegriffen und sich hochgezogen und sei dabei gestürzt. Die Beklagte Ziff. 1 hat hingegen in der Klageerwiderung vom 05.06.2013 (S. 4) vortragen lassen, der Beklagte Ziff. 2 sei abgestürzt, als er sich mit dem Körperschwerpunkt im Bereich des sechsten Sicherungshakens befunden habe und den siebten Sicherungshaken „in überstreckter Haltung“ habe klippen wollen, was der Kläger im Schriftsatz vom 08.10.2013 (S. 7) bestritten hat. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 hat die Beklagte Ziff. 1 vorgetragen „Ich wusste, dass er in die nächste Exe einfädeln will. Ich wusste nur, dass er bei diesem Punkt demnächst klippen wollte“. Der Kläger hatte sogar bestritten (Schriftsatz vom 10.01.2014, S. 2), dass der Beklagte Ziff. 2 keinen Zwischensicherungspunkt ausgelassen habe. Zu letzterem hat das Landgericht (LGU Rn. 102) indes zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Ermittlungsakte ergebe, dass alle Zwischensicherungspunkte eingehängt gewesen seien.

132
Die Zeugen konnten zur genauen Position des Beklagten Ziff. 2 vor dessen Sturz keine Angaben machen.

133
Der Sachverständige hat aufgrund der Angaben des Beklagten Ziff. 2 in seinen Sturzversuchen ein Sturzpotential zwischen 45 cm und 95 cm zugrunde gelegt. Bei einem Sturzpotential von 45 cm beträgt die Fallstrecke 0,90 m, bis die Zwischensicherung greift, vorher kann die Bremswirkung nicht eintreten. Bei einer Fallstrecke von 0,9 m würde der freie Fall nach den Feststellungen des Sachverständigen ca. 0,42 s dauern. Befand sich der Kletterer mit dem Anseilknoten bereits auf Höhe der siebten Zwischensicherung, würde der Fall ins Seil bereits etwa 2 m ausmachen.

134
(bbb)

135
Im Basiszustand des Tube, in welchem die Bremsmechanik des Geräts (Knicksicherung, abhängig vom Seilwinkel) voll wirksam ist, befindet sich die Bremshand des Sichernden ca. 30 cm unterhalb des Tube (so die Angaben des Herstellers, Anl. K35). Wenn sich die Bremshand bereits in der Grundposition befindet, ist allenfalls ein menschlicher Reflex erforderlich, welcher nach den Angaben des Sachverständigen Le. sich im Bereich von 0,1-0,2 s bewegt. Denn das Bremshandprinzip besagt, dass der Sichernde stets mit seiner Bremshand das Seil fest umschließen muss.

136
Zugunsten der Beklagten Ziff. 1 ist aber davon auszugehen, dass sich die Bremshand zum Zeitpunkt des Sturzes – zulässigerweise – oberhalb des Tube befand. Die Bremshand ständig oben zu halten, wäre zwar ein Sicherungsfehler. Das Sicherungsgerät Tube hat aber den Schwachpunkt, dass beim Seileinnehmen die Bremshand zwingend nach oben gebracht werden muss, sich also kurzzeitig oberhalb des Tube befindet, und dass in dieser Phase dessen Bremswirkung durch Reibung weitgehend aufgehoben ist. Auch beim Seilausgeben kann es hierzu kommen.

137
Wenn man die Angaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legte, dass er lediglich versucht habe, einen Griff links oben zu erreichen, könnte dies zwar dafür sprechen, dass sich der Körper des Beklagten Ziff. 2 in dieser Situation kaum nach oben bewegt hat und eine Seilausgabe nicht erforderlich gewesen wäre. Nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen könnte man aber selbst dann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, in welcher Sicherungsposition sich die Beklagte Ziff. 1 befunden hat, insbesondere wo die Bremshand war. Denn die Sicherung eines Kletternden ist ein dynamischer Vorgang. Beim Aufstieg des Kletterers gibt es zwar grundsätzlich Situationen, in denen man kein Seil ausgeben oder einholen muss. Es gibt aber auch solche Situationen, in denen dies erforderlich ist. Dies kann auch davon abhängen, in welcher Position sich der Sichernde befindet; auch wenn sich der Sichernde bewegt, z.B. einen Schritt nach hinten tritt, um besser nach oben schauen zu können, kann ein Seilausgeben oder -einholen erforderlich sein. Wenn man zudem die Angaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legt, dass dieser kurz vor dem Sturz geclippt hatte, bestünde auch die Möglichkeit, dass aufgrund dieses Vorgangs durch die Beklagte Ziff. 1 Schlappseil einzuholen war.

138
Bei einem Sturz in dieser Phase (Bremshand oben) wäre es erforderlich gewesen, die Bremshand rechtzeitig wieder nach unten zu führen, um den Sturz abzufangen. Je nach Größe des Sturzpotentials und Sicherungssituation ist daher gegebenenfalls die Fallstrecke innerhalb der Zeit hinzuzuaddieren, die ein Sicherer benötigt, um das Seil unter Kontrolle zu bringen, was im Regelfall ein festes Umschließen des Seils mit der Bremshand in der Grundposition, d.h. unterhalb des Sicherungsgeräts bedeutet. Eine Addition der erforderlichen Zeit ist hingegen grundsätzlich nicht veranlasst, wenn die Bremshand in die Grundposition geführt werden kann, bevor der Sturz ins Seil endet und die Zwischensicherung greift (vgl. dazu noch unter (dd)).

139
(ccc)

140
Außerdem kann sich die Sturzstrecke durch ein Schlappseil (Seildurchhang beim Sicherer oder durch den Kletterer hochgezogenes Seil) verlängern.

141
Ein im Sinne eines fahrlässigen Fehlverhaltens der Beklagten Ziff. 1 unangemessen langes Schlappseil kann nicht positiv festgestellt werden. Dies hat keiner der Beteiligten geschildert, insbesondere auch keiner der drei Zeugen. Zu berücksichtigten ist insoweit, dass der Sachverständige bei einem Klettern in dieser Höhe ein Schlappseil von 20-30 cm für zulässig erachtet, um dem Kletterer genügend Bewegungsfreiheit einzuräumen. In der vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2017 vorgelegten Broschüre des DAV „Indoor-Klettern“ (nach Bl. 983, dort S. 7) wird nach der dritten Zwischensicherung sogar eine zulässige Schlappseilmenge von 20-50 cm angegeben, wobei hier bereits die sechste Zwischensicherung eingehängt war.

142
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass ein Schlappseil auch beim Kletterer entstehen kann, z.B. wenn er gerade dabei ist, eine Zwischensicherung einzuhängen. Während beim Clippen auf Hüfthöhe relativ wenig Schlappseil beim Kletterer entsteht, vergrößert sich die Schlappseilmenge beim sog. überstreckten Clippen. Letzteres könnte nur dann sicher ausgeschlossen werden, wenn man die Parteiangaben des Beklagten Ziff. 2 zugrunde legte, welcher indes ein Interesse daran hatte, sein Verhalten beim Klettern so schildern, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Zeugen konnten hingegen keine Angaben dazu machen, in welcher Kletterposition sich der Beklagte Ziff. 2 unmittelbar vor dem Sturz befand.

143
(ddd)

144
Weiterhin hat die Fangstoßdehnung des Seils einen Einfluss auf die Sturzlänge. Der gerichtliche Sachverständige hat diese bei einer Sturzlänge von 6 m und einer Seillänge von 10 m mit bis zu 15% angegeben, was eine Verlängerung des Sturzes um bis zu 1,5 Meter ausmachen könnte. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Privatgutachters des Klägers Se., der lediglich eine Fangstoßdehnung von 8-10% für realistisch hält (s. Privatgutachten vom 17.11.2014, Anl. K28, S. 5), könnte sich der Sturz um bis zu 1 m verlängern.

145
(eee)

146
Außerdem kann sich die Sturzstrecke durch weitere Umstände verlängern, nämlich durch die Entfernung des Sichernden zur Wand (wenn sich der Sichernde bei entsprechender Sturz-energie bewegt), gegebenenfalls ein Anheben des Sichernden durch die Sturzdynamik bzw. durch ein bewusst weiches Sichern, die Knotendämpfung (unter der Fangeinstoßwirkung ziehen sich die sich in der Sicherungskette befindlichen Knoten fest und geben damit Seil frei) sowie das Hochrutschen und die Dehnung des Anseilgurts.

147
Eine zu weite Entfernung der Beklagten Ziff. 1 zur Kletterwand kann dabei nicht festgestellt werden. Nach den insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Le. soll der Sichernde sich bis zur vierten bis fünften Zwischensicherung etwa 1 Meter von der Wand entfernt und seitlich versetzt stehen. Nach der sechsten Zwischensicherung – wie hier – sei sogar ein größerer Abstand von bis zu 2 m durchaus vertretbar, zumal ein Schritt nach hinten häufig schon aus Gründen der Übersicht erforderlich sei, damit der Kletterer auch noch in größerer Höhe beobachtet werden kann. Die Beklagte Ziff. 1 selbst hat ihren Abstand zur Wand mit ca. 1 m angegeben und auch die Zeugenaussagen belegen keinen unzulässig weiten Abstand. Der Zeuge L. schätzte den Abstand auf ca. 1-1,5 m. Der Zeuge Z. gab an, die Beklagte Ziff. 1 habe sich von der Mitte des Durchgangsbereichs aus, welche bei etwa 1,4 m liegt, eher zur Kletterwand hin befunden. Der Zeuge K. hat angegeben, die Beklagte Ziff. 1 während des Sturzes nicht gesehen zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht die Überzeugung bilden, die Beklagte Ziff. 1 habe falsch gestanden.

(bb)

148
Die vom Sachverständigen Le. durchgeführten Sturzversuche legen nur scheinbar die Annahme nahe, dass ein unangekündigter Sturz aus ca. 7,50 m von einem Sichernden immer auf etwa 2,9 bis 4 m Höhe über dem Boden gehalten werden kann. Gleichwohl lässt sich aus diesen Versuchen unmittelbar nicht ableiten, auf welcher Höhe ein durchschnittlicher Sicherer den streitgegenständlichen Sturz hätte abfangen müssen, da der Sachverständige seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten hierzu im Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung deutlich relativiert hat.

149
Der Sachverständige hat mehrere Sturzversuche durchgeführt mit unterschiedlichen Parametern (Sturzpotential 45 cm bzw. 95 cm; mit bzw. ohne Gewichtsunterschied zwischen Kletterer und Sicherndem; ohne bzw. mit Schlappseil von 50 cm; Standort des Sicherers mit 140 cm Abstand zur Wand bzw. 244 cm Abstand zur Wand). Zwar konnten bei allen diesen Sturzversuchen die Stürze deutlich oberhalb des Bodens gehalten werden; (nämlich bei 460 cm, 290 cm, 405 cm und 405 cm. Dabei lag dem Sturzversuch mit einer Auffanghöhe von 290 cm eine Schlappseilmenge von 50 cm zugrunde. Der Abstand zwischen dem Anseilpunkt und dem tiefsten Punkt am Gesäß beträgt, abhängig von der Passform des Klettergurtes und dem Körperbau zwischen 40-45 cm. Bei den Sturzversuchen wurde jeweils die Höhe des Anseilpunktes gemessen, so dass 40-45 cm von der absoluten Höhe über dem Boden abgezogen werden müssen, um den tiefsten Körperpunkt des Gestürzten (Gesäß) zu ermitteln).

150
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Mitarbeiter des Sachverständigen, welcher den Sachverständigen bei dessen Sturzversuchen gesichert hat, nach den klarstellenden Angaben des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung ein Profikletterer bzw. in den Worten den Sachverständigen ein „extrem guter Sicherer“ war, der selbstverständlich unter allen Umständen einen Bodensturz des Sachverständigen vermeiden wollte. Die Beklagte Ziff. 1 schuldet aber nicht den Standard eines Profis, sondern den Standard eines durchschnittlichen Sicherers.

151
Weiterhin ist einzubeziehen, dass bei den Versuchen des Sachverständigen die Bremshand sich in der Grundposition befand, vorliegend aber zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon auszugehen ist, dass sich die Bremshand in einer Phase des Seileinholens vorübergehend oberhalb des Tube befand (dazu sogleich noch unter (dd)).

152
Bei der zu erwartenden Reaktionszeit ist schließlich zu beachten, dass die Stürze bei den Sturzversuchen zwar nicht angekündigt waren, dass der Sicherer bei einem Sturzversuch aber mit einem alsbaldigen Sturz rechnet, während man in der Praxis nicht stets zu 100 % über mehrere Minuten hinweg aufmerksam sein kann. Dies bedeutet freilich nicht, dass dem Sichernden eine Schrecksekunde zuzubilligen ist. Allgemein ist im Gegensatz zur immer einzurechnenden Reaktionszeit dem Handlungspflichtigen eine sog. Schrecksekunde nur unter besonderen Umständen, d.h. nur dann zuzubilligen, wenn er von einem gefährlichen, nicht zu vermutenden Ereignis überrascht wird (BGH, Urteil vom 21.12.1993 – VI ZR 246/92, NZV 1994, 149). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Reaktion auf einen Sturz die primäre Aufgabe des Sicherers ist. Zudem gibt es Phasen beim Klettern, bei denen für den Sichernden eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft notwendig ist, nämlich z.B. dann, wenn der im Vorstieg Kletternde gerade am Clippen ist und sich nur mit einer Hand festhält. Selbst eine Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen gegenüber den Reaktionszeiten bei Sturzversuchen kann aber eine erhebliche Sturzstreckenverlängerung verursachen, deren Ausmaß von der erreichten Ausgangsgeschwindigkeit abhängig ist.

153
Vor diesem Hintergrund kann aus den Sturzversuchen des Sachverständigen nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Ziff. 1 den streitgegenständlichen Sturz zumindest auf einer Höhe von 245-250 cm über dem Boden (Gesäß) hätte halten müssen.

154
Die Sturzversuche des Privatgutachters des Klägers Se. (s. Privatgutachten vom 17.11.2014) können ebenfalls nur unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten betrachtet werden, zumal – worauf der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat – im Versuchsaufbau des Privatgutachters gewisse Unterschiede zur Unfallsituation vorlagen (z.B. befand sich dort die erste Zwischensicherung bei 3 m bis 3,10 m, während es an der Unfallstelle, 2,56 m waren, was einen gewissen Einfluss auf die Bremsverzögerung durch die Reibung haben kann).

(cc)

155
Die Tatsache, dass die Beklagte Ziff. 1 – unstreitig – weder an ihrer Bremshand noch an ihrer Führhand Verbrennungen aufwies, kann nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Le. für sich genommen einen Sicherungsfehler nicht belegen.

156
Die Sturzlänge von ca. 6 m ist ein Beleg dafür, dass es zu einem erheblichen Seildurchlauf gekommen sein muss, die Beklagte Ziff. 1 also nicht die komplette Fallstrecke das Seil fest umschlossen hat.

157
Eine plausible Erklärung hierfür kann aber darin liegen, dass zugunsten der Beklagten Ziff. 1 davon auszugehen ist, dass sich die Bremshand beim Sturz gerade oberhalb des Tube befand, die Bremswirkung des Tube also vorübergehend weitgehend aufgehoben war (dazu noch unter (dd)). Rutscht das Seil auch bei maximal verfügbarer und angewendeter Handkraft durch die Hand, erzeugt die Reibung zwischen Seil und Handinnenfläche sofort hohe Temperaturen, wobei bereits bei einem Seildurchlauf von 25-30 cm Verbrennungen an der Bremshand zu erwarten gewesen wären. Häufig wird der Sichernde aber, bevor es zu Verbrennungen kommt, den Griff reflexartig wieder lösen, um Verbrennungen zu vermeiden, ohne dass auf diesen Umstand die Annahme eines Sicherungsfehlers gestützt werden kann.

158
Hat der Sichernde die Kontrolle über das Seil einmal verloren, ist es hingegen schwer, den Sturz noch einmal unter Kontrolle zu bringen, auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass es dem Sichernden gelingt, die Bremshand noch einmal unter das Sicherungsgerät zu bringen, wodurch er an Bremskraft gewinnen würde und er das Seil möglicherweise wieder kontrollieren könnte.

(dd)

159
Jedenfalls lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass das zugunsten der Beklagten Ziff. 1 zu unterstellende Sturzszenario (Bremshand oben innerhalb einer Routinebewegung) die Sturzlänge von ca. 6 m maßgeblich mitverursacht hat, ohne dass dies auf einen Sicherungsfehler zurückzuführen ist.

160
Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen.

161
Dieser vertritt im Anschluss an mehrere Publikationen des Sicherheitsexperten La. die Auffassung, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Sichernde in einer solchen Situation selbst bei absolut korrektem Sicherungsverhalten und beliebig viel Erfahrung einen überraschenden Sturz halten kann. Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten. So lässt sich aus den Untersuchungen von La. nicht zwingend ableiten, dass in der Situation „Bremshand oben“ der Sicherungsmechanismus des Tube auch bei einem erfahrenen, aufmerksamen Sicherer vielfach versagt (dazu (aaa)). Die Fachverbände räumen die Schwächen des Tube ein, halten aber die Risiken jedenfalls für erfahrene Sicherer für grundsätzlich beherrschbar (dazu (bbb)). Dass ein durchschnittlicher Sichernder in einer vergleichbaren Situation einen bodennahen Sturz hätte vermeiden können, können die in dieses Verfahren eingeführten Studien aber nicht hinreichend belegen (dazu (ccc)). Auch unter Berücksichtigung der für dieses Szenario relevanten Einflüsse (insbesondere Reaktionszeit, Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung und erforderliche Handkraft) lassen sich keine für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Aussagen dazu treffen, ob die Beklagte Ziff. 1 den Sturz früher hätte abbremsen müssen (dazu (ddd)).

162
(aaa)

163
Ausweislich einer vom Sachverständigen in der Anhörung vom 13.01.2017 zitierten Untersuchung von La. kann in der Situation „Bremshand oben“ die Handkraft des Sichernden bereits überschritten sein, bevor es diesem gelingt die Bremshand unter das Tube zu führen.

164
Die Ergebnisse von La. sind aber deshalb nur mit Einschränkungen zu verwerten, weil dessen Versuchsanordnung nicht in allen Punkten einer praxisnahen Sicherungssituation entspricht.

165
In der Versuchsanordnung mussten die Probanden auf einen Ruck am Seil reagieren und nach Wahrnehmung des Rucks die Bremshand mit dem Seil so schnell wie möglich nach unten bewegen. Die Führungshand befand sich nicht am Seil. Dagegen hat die DAV Sicherheitsforschung (Anl. K31) verschiedene Einwendungen vorgebracht: das Seileinnehmen bzw. -ausgeben sei keine statische Bewegung; eine Reaktionszeit sei bei korrekter Bedienung quasi nicht vorhanden, weil die Bewegung der Bremshand nach unten innerhalb der Routinebewegung bereits eingeleitet sei. Bei korrektem Seileinholen befinde sich die Führungshand am Führungsseil, was die Bremswirkung verstärke. Bei den Versuchen von La. sei nicht berücksichtigt, dass ein aufmerksamer Sicherer den Kletterer in dieser Phase beobachte und daher den Beginn des Sturzes optisch wahrnehme. Bei den Versuchen sei die Bremswinkelabhängigkeit der Bremskraft des Tubes nicht ausreichend berücksichtigt. Die bei den Versuchen von La. verwendeten Sicherungshandschuhe entsprächen nicht der Praxis; ohne Sicherungshandschuhe sei die Handkraft höher.

166
Diese Einwendungen sind für den Senat im Kern durchaus nachvollziehbar. So muss für den streitgegenständlichen Unfall zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 nach eigener Aussage kurz vor dem Sturz konzentriert nach oben schaute. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass in einer realen Sicherungssituation der Sichernde ohnehin im Rahmen der Routinebewegung die Bremshand wieder nach unten bringen möchte. Allein mit der Untersuchung von La. lässt sich daher nicht die Feststellung treffen, dass durchschnittliche Hallenkletterer vergleichbare Stürze nicht halten können.

167
(bbb)

168
Die im Anschluss an die Publikationen von La. aus den Jahren 2013 und 2014 in Fachkreisen einsetzenden Diskussionen haben immerhin dazu geführt, dass die Fachverbände die Verwendung des Tubes beim Hallenklettern nicht mehr uneingeschränkt empfehlen, gleichwohl wird das Tube von den Verbänden weiterhin als ein Gerät angesehen, das grundsätzlich zum Sichern geeignet ist. Begriffliche Unterschiede bestehen indes zu der Frage, für welchen Adressatenkreis das Tube geeignet ist.

169
Der Kletterhallenverband e.V. setzt seit 01.01.2015 keine Tuber mehr in Kursen ein (Anl. 6 zum Ergänzungsgutachten), da Geräte mit einer Brems- oder Blockierunterstützung im Vergleich zum manuellen Sicherungsgerät weniger fehleranfällig seien und das Unfallrisiko senken würden.

170
Der Alpenverein Österreich (Anl. 5 zum Ergänzungsgutachten Le.) empfiehlt zum Partnersichern beim Sportklettern in einer Kletterhalle für Breitensport- bzw. Hobby-Kletterer die Verwendung von halbautomatischen Sicherungsgeräten, stellt aber gleichzeitig klar: „Die Stärken und grundsätzlich gute Eignung von Sicherungsgeräten vom Typ „Tuber“ werden durch diese Empfehlung nicht in Abrede gestellt.“ Daher gelte diese Empfehlung nicht für Wettkletter-Athleten, Profikletterer und Alpin-Kletterer.

171
Nach der Lehrmeinung des DAV und der publizierten Auffassung des vom Kläger beauftragten Privatgutachters Se., ist das Tube unter folgenden Voraussetzungen sicher: Die Handkraft müsse ausreichend sein, eine sehr gute Bewegungsroutine des Sichernden müsse zwingend vorhanden sein, der Sichernde benötige Erfahrung im Halten von Stürzen. Mit Tubern richtig bedient, auf die Hand- und Bremskraft abgestimmt und ausreichend geschult, könne ein Sturz in jeder Phase des Sicherns gehalten werden, wenn man aufmerksam sichere und nah an der Wand stehe. Weniger geeignet seien sie jedoch für leichte Personen, Einsteiger und wenig Erfahrene (s. etwa Hellberg/Semmel in bergundsteigen 3/14, Anl. K33, Bl. 952ff.; s. auch Stellungnahme DAV Sicherheitsforschung, vorgelegt als Anl. K31).

172
Nach der Stellungnahme der Kommission künstliche Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in der Zeitschrift bergundsteigen 4/13 (vorgelegt als Anl. B3-3, Bl. 823) ist ein Tube bei richtiger Bedienung auch dann ein sicheres Gerät, wenn sich die Bremshand im Vorgang des Seilausgebens gerade über dem Sicherungsgerät befindet; seien die Reflexe richtig antrainiert, bleibe ausreichend Zeit, die Hand nach unten zu führen und den Sturz sicher zu halten. Im Jahr 2015 empfahl der Deutschen Alpenverein zwar so genannte halbautomatische Sicherungsmittel, ging aber weiterhin davon aus, dass die Verwendung eines Tube nicht fahrlässig sei (Sicherungsgeräteempfehlung für Sportklettern in Kletterhalle und Klettergärten des DAV, vorgelegt als Anl. B3-4, Bl. 823ff.).

173
In Fachkreisen besteht mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehende Einigkeit darüber, dass halbautomatische Sicherungsgeräte ein Sicherheits-Plus gegenüber dem Tube haben, dass ein Tube für wenig erfahrene Sicherer eher ungeeignet, für erfahrene und Profikletterer aber durchaus geeignet ist. Ob das Tube für den hier maßgeblichen Verkehrskreis eines durchschnittlichen Hallenkletterers als geeignet angesehen wird, hängt indes auch von den verwendeten Begrifflichkeiten ab. So lässt sich die Frage, wann ein Kletterer als hinreichend erfahren gilt, je nach Betrachtungsweise mit unterschiedlichen, letztlich nur graduellen Abstufungen beantworten. Soweit in der vom Sachverständigen zitierten Publikation von Hellberg/Semmel (bergundsteigen 3/14, S. 85ff.) formuliert wird “eine sehr gute Bewegungsroutine des Sichernden“ müsse „zwingend“ vorhanden sein, geht die Anforderung “sehr gut“ zudem über den für einen Verkehrskreisteilnehmer mit durchschnittlichen Fähigkeiten geltenden Maßstab hinaus.

174
(ccc)

175
Die Annahme, dass ein durchschnittlicher Sicherer immer genug Zeit habe, die Bremshand rechtzeitig nach unten zu bringen und einen Sturz, der dem streitgegenständlichen Sturz vergleichbar ist, bei ordnungsgemäßer Sicherung stets rechtzeitig halten könne, ist jedenfalls ebenfalls nicht hinreichend durch Studien belegt (zur Kletterhallenstudie 2015 unter (i), zur Untersuchung der DAV Sicherheitsforschung aus dem Jahr 2019 unter (ii)).

(i)

176
Die Kletterhallenstudie 2015 ist zwar eine sehr breit angelegte Untersuchung mit 575 Stürzen. Dabei wurden insgesamt nur 216 von 575 Stürzen mit niedriger Verletzungsgefahr gehalten (oberhalb von 3,50 m), 121 Stürze zwischen 2,50 m und 3,50 über dem Boden, 202 Stürze zwischen 0,50 und 2,50 m über dem Boden und 36 Stürze unterhalb von 0,50 m (davon 14 Stürze mit Bodensturz).

177
Mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ist aber lediglich ein geringer Teil dieser Stürze vergleichbar, und auch dies nur mit Einschränkungen, weshalb aus der Studie keine hinreichend belastbaren Aussagen für das streitgegenständliche Sturzgeschehen getroffen werden können. Insbesondere liefert die Studie keine genauen Ergebnisse zu den Sturzweiten, welcher ein aufmerksamer Sicherer (ohne Sturzankündigung) mit dem Tube in einer Phase des Seilausgebens bzw. -einholens erzielt.

178
In der Studie sollten 115 freiwillige Probanden mit ihren eigenen Sicherungsgeräten (darunter 48 Geräte des Typs Tube, aber auch halbautomatische Geräte und Autotubes) jeweils fünf Stürze halten, bei denen die letzte geclippte Exe sich 7 m über dem Boden befand und die Sturzauslösung 1,30 m darüber erfolgte, d.h. über die Hälfte der Stürze wurde überhaupt nicht mit einem Tube ausgeführt.

179
Das Ausgangsszenario (Sturzauslösung 1,3 m über der letzten Zwischensicherung von 7 m) scheint gegenüber dem streitgegenständlichen Sturz zwar anspruchsvoller zu sein. Wenn man aber einbezieht, dass auch nach Auffassung des Sachverständigen beim streitgegenständlichen Sturz als obere Grenze ein Sturzpotential von 95 cm oberhalb der letzten Zwischensicherung von 7,42 m möglich erscheint und man die vom Sachverständigen als noch zulässig erachtete Schlappseillänge von 20-30 cm hinzuaddiert, nähert man sich dem Ausgangsszenario der Kletterhallenstudie durchaus an.

180
Jeder der Probanden musste fünf Stürze halten. Bei den ersten drei Sturzszenarien sorgten Kopfhörer mit Musik und ein am Helm angebrachter Sichtschutz für einen möglichst großen Überraschungseffekt; das Sichtfeld der Probanden beschränkte sich dabei bis zur ersten eingehängten Exe; beim vierten Sturz war Hinschauen erlaubt; beim fünften Sturz erfolgte unmittelbar vor Sturzauslösung eine Ankündigung („Achtung Sturz!“). Die Ergebnisse des Sturzszenarios 4 (Hinschauen erlaubt, aber keine Sturzankündigung), welches der streitgegenständlichen Situation am nächsten ist, sind jedoch nicht gesondert, sondern nur zusammen mit den Sturzszenarien 1-3 dargestellt. Selbst beim Sturzszenario 5 (mit Sturzankündigung) kam es bei ca. 1/3 der Fälle zu Stürzen, die erst zwischen 0,50 m und 3,50 m über dem Boden aufgefangen wurden (eine weitere Aufschlüsselung innerhalb dieser Gruppe ist nicht erfolgt).

181
Für den streitgegenständlichen Fall sind jedoch nur die mit einem Tube gesicherten Stürze von unmittelbaren Interesse. Bei 48 aller tubegesicherten Stürze befand sich bei Sturzeinleitung die Bremshand im Zuge der Routinebewegung oberhalb des Gerätes, bei 7 Stürzen aufgrund einer Fehlbedienung. Die Schlussfolgerung in der Studie, dass es in diesen Fällen den Sichernden trotzdem gelungen sei, die Bremshand rechtzeitig und ohne relevanten Seildurchlauf nach unten zu bewegen, bezieht sich aber lediglich auf die Verhinderung eines Beinahe-/ Bodensturzes (Auffanghöhe unter 0,50 m). Etwa 30% der 48 Stürze wurden lediglich auf einer Höhe zwischen 2,50 und 0,50 m über dem Boden gehalten.

182
Eine hinreichend genaue Aussage dazu, ob der streitgegenständliche Sturz auf einer Höhe von spätestens ca. 1,70-1,80 m hätte gehalten werden müssen bzw. – im Gegenteil – auch ein durchschnittlicher Sicherer einen Sturz in Bodennähe nicht stets hätte vermeiden können, lässt sich daraus nicht ableiten. Insbesondere wird bei der Darstellung der Ergebnisse der tubegesicherten Stürze (in der Situation Bremshand oben) überhaupt nicht zwischen den einzelnen Sturzszenarien unterschieden und sind die Sturzweiten lediglich innerhalb einer Spanne angegeben.

(ii)

183
Soweit der Kläger die Publikation der DAV Sicherheitsforschung aus dem Jahr 2019 „Untersuchungen zur Fehlertoleranz der Körpersicherung mit Tube“ (vorgelegt als Anl. zum Schriftsatz der Beklagten Ziff. 3 vom 22.01.2020, Bl. 1318) anführt, bei der durch Sichernde mit Sichtschutz und Bremshand oben in 55 Fällen bei 11 zufällig ausgewählten Probanden durchweg der Bodensturz vermieden worden sei, sind diese Ergebnisse nach den insoweit nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht auf vorliegenden Fall unmittelbar übertragbar. Denn diese Veröffentlichung enthält keine Angaben über die Sturzweiten, sie stellt lediglich fest, dass es zu keinem Bodenkontakt gekommen sei. Hinzu kommt, dass diese Fallstudie mit Handschuhen durchgeführt wurde und daher nicht die Gefahr drohte, dass der Sichernde zur Vermeidung von Verbrennungen an der Bremshand das Seil loslässt.

184
(ddd)

185
Letztlich hängt die Beurteilung der Situation „Bremshand oben“ insbesondere von der zu erwartenden Reaktionszeit einerseits und der Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung anderseits ab, sowie von der in dieser Situation aufzubringenden Handkraft. Hinreichend belastbare Aussagen, die auf den streitgegenständlichen Sturz übertragen werden können, lassen sich aber nach den insoweit nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen hierzu nicht treffen.

(i)

186
Bei der zu erwartenden Reaktionszeit ist zwar zu berücksichtigen, dass der Sichernde im Rahmen der Routinebewegung ohnehin die Bremshand wieder unterhalb des Sicherungsgeräts bringen möchte. Der Sachverständige hat aber darauf hingewiesen, dass insbesondere die Phase, in welcher die Bremshand in einer Aufwärtsbewegung ist, kritisch sein kann.

187
Dies ist insoweit nachvollziehbar, als in dieser Phase der obere Scheitelpunkt der Routinebewegung noch nicht erreicht ist, so dass eine Entscheidung zu treffen ist, ob die Routinebewegung fortgeführt oder diese abgebrochen und die Bremshand sofort heruntergeführt wird. Da die Phase des Seileinnehmens bzw. -ausgebens ein dynamischer Vorgang ist, lässt sich zudem schwerlich eine für alle Situationen passende durchschnittliche Reaktionszeit angegeben.

(ii)

188
Soweit Reaktionszeiten publiziert wurden, zeigen die angegebenen Werte zumindest, dass im Einzelfall Reaktionszeiten erreicht werden können, die der Fallzeit bis zum Greifen der Zwischensicherung entsprechen oder diese sogar übersteigen können.

189
So würde beispielsweise ein Sturz ins Seil von 90 cm (Sturzpotential 45 cm), bis die Zwischensicherung greift, ca. 0,42 s dauern (so der Sachverständige Le. in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017). Wenn der Sichernde bis zu diesem Zeitpunkt die Bremshand noch nicht unter das Tube gebracht hat, hängt es von seiner Handkraft ab, ob er den Sturz halten kann. Dabei ist die erforderliche Handkraft auch vom Einlaufwinkel des Bremsseils (Winkel zwischen Führungsseil und Bremsseil) abhängig, ist also für die Zeit, die erforderlich ist, um die Bremshand wieder in die Grundposition zu bringen, kein konstanter Wert.

190
Nach Mitteilung des Sachverständigen hat La. die durchschnittliche Reaktionszeit mit 0,416 s angegeben. Diesen Wert hält der Sachverständige allerdings für extrem gering, da nach seinen Beobachtungen der Zeitraum beim Seileinholen, in dem die Seile parallel laufen – außerhalb eines Sturzgeschehens, also nur innerhalb der Routinebewegung – etwas weniger als 1 s dauere, aber jedenfalls mehr als der von La. angegebene Wert. In der Publikation „Untersuchungen zur Fehlertoleranz der Körpersicherung mit Tube“ (vorgelegt als Anl. zum Schriftsatz der Beklagten Ziff. 3 vom 22.01.2020, Bl. 1318) wurde als Reaktionszeit ein Wert von 0,35 s angegeben, allerdings beschränkt auf den Zeitraum von der initialen Bewegung des Führungsseils bis zur Reaktion der Bremshand. Beiden Untersuchungen lag zudem zugrunde, dass die Probanden nicht – wie es dem hier zu entscheidenden Sachverhalt entsprechen würde – auf eine visuelle Wahrnehmung (Beobachtung des Sturzes) reagieren mussten, sondern auf eine körperliche Wahrnehmung (Bewegung des Seils durch die Hand nach dem Sturz).

191
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Straßenverkehr üblicherweise in Verkehrssituationen, welche sofortige Bremsbereitschaft erfordern, eine Reaktionszeit von 0,8 s (einschließlich Bremsansprechzeit) zugebilligt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.1993 – VI ZR 246/92, NZV 1994, 149). Ohne Bremsansprechzeit beträgt die Reaktionszeit im Straßenverkehr ca. 0,6 s (Informationsverarbeitungsdauer zuzüglich Umsetzdauer, vgl. Weber in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 40. EL Oktober 2019, 21 C Rn. 22). Nicht zu verkennen ist dabei, dass die im Straßenverkehr umzusetzende Reaktion (Fuß des Fahrers löst sich vom Gaspedal und wird auf das Bremspedal umgesetzt) mit der Situation der Sicherung eines Sturzes durch ein Tube (Bremshand befindet sich innerhalb einer Routinebewegung oberhalb des Tube und muss wieder heruntergeführt werden) nicht identisch ist. Allerdings wird bereits die durchschnittliche Informationsverarbeitungsdauer mit ca. 0,45 s angegeben (Weber a.a.O.).

192
(iii)

193
Da das vom Sachverständigen angenommene Sturzpotential von mindestens 45 cm allein auf den Angaben des Beklagten Ziff. 2 beruht, er habe sich auf „Hüfthöhe“ in die letzte Zwischensicherung eingehängt, was für sich genommen schon einen gewissen Deutungsspielraum zulässt, ist indes noch nicht einmal dieser Wert gesichert.

194
Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017 dargelegt hat, würde ein größeres Sturzpotential bzw. ein längeres Schlappseil in gewisser Hinsicht sogar die Chance erhöhen, dass der Sichernde die Bremshand rechtzeitig unter das Tube bringen kann, da der Sichernde dann mehr Zeit zur Verfügung hat, bis die Zwischensicherung greift; zugleich würde aber eine längere Falldauer die kinetische Energie erhöhen, die der Sichernde mit seinem Gerät auffangen muss. Umgekehrt würde ihm jedoch bei einem geringeren Sturzpotential und ohne Schlappseil sogar weniger Zeit zur Verfügung stehen, bis die Zwischensicherung greift, allerdings wäre er bei einer geringeren Falldauer auch einer entsprechend verringerten kinetischen Energie ausgesetzt.

195
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, allein auf rechnerischem Wege den Nachweis zu führen, dass der Sturzlänge nur durch einen Sicherungsfehler erklärt werden kann.

(4)

196
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins führen ebenfalls nicht dazu, dass ein Sicherungsfehler als nachgewiesen angesehen werden kann.

(aa)

197
Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt ist, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist. Ist letzteres der Fall, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; BGH, Urteil vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89; NJW 1991, 230).

198
Eine derartige Typizität kann hier nicht festgestellt werden. Die für die Sturzlänge relevanten Parameter sind in ihrem Zusammenwirken im konkreten Fall zu komplex und stehen teilweise noch nicht einmal fest bzw. können lediglich als Bandbreite in die Betrachtung einbezogen werden, so dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der erste Anschein dafür spricht, dass ein durchschnittlicher Sicherer einen vergleichbaren Sturz stets auf Höhe von zumindest ca. 1,70-1,80 m hätte halten müssen.

(bb)

199
Außerdem konnte selbst der extrem erfahrene Sicherer, welcher an den Sturzversuchen des Sachverständigen beteiligt war, einen Sturz (mit den Parametern: kein Gewichtsunterschied, Sturzpotential 45 cm, Schlappseil 50 cm, Bremshand in Grundposition) nur auf 290 cm Höhe über dem Boden (bezogen auf den Anseilpunkt) bzw. 245-250 cm über dem Boden (bezogen auf den tiefsten Körperpunkt) halten. Dabei ist grundsätzlich der tiefste Körperpunkt maßgeblich, da dies der mutmaßliche Anstoßpunkt war, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte Ziff. 2 aufgrund der im Zeitpunkt der Kollision vorhandenen kinetischen Energie tiefer als 1,70-1,80 m zum Stillstand gekommen wäre. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen Ki. muss bei der Kollision zumindest eine Last von etwa 5.000 bis 6.000 N auf den Körper des Klägers eingewirkt haben.

200
Dabei hat der Sachverständige angegeben, dass eine Reaktionsverzögerung von 0,2 bis 0,3 s durchaus eine Sturzstreckenverlängerung von ca. 2 m ausmachen kann. Seine Berechnung beruht auf der allgemein bekannten Formel für den freien Fall [Weg = Fallbeschleunigung x (Fallzeit in Sekunden)² / 2; Fallbeschleunigung = 9,81 m/s² ], auf dieser Formel baut auch die von ihm angenommene Sturzzeit von ca. 1,1 s bei einer Fallstrecke von 6 m auf sowie die von ihm angegebene Sturzzeit von 0,42 s nach einer Sturzstrecke von 0,9 m und von 0,531 s nach einer Sturzstrecke von 1,5 m (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017, S. 14). Ausgehend von dieser Formel erscheint jedenfalls eine nicht unerhebliche Sturzstreckenverlängerung möglich, wenn man die Reaktionszeit eines Profisicherers (zumal mit Bremshand in der Grundposition im Rahmen eines Sturzversuchs) mit der Reaktionszeit eines durchschnittlichen Sicherers (mit Bremshand oben) vergleicht.

(cc)

201
Schließlich führt die Überlegung, dass der Sturz nicht auf Höhe von ca. 1,70 m geendet hätte und es – ohne die Kollision des Beklagten Ziff. 2 mit dem Kläger – möglicherweise sogar zu einem Bodensturz gekommen wäre, ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

202
(aaa)

203
Die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2, dass der Beklagte Ziff. 2 nach der Kollision noch in der Luft gehangen habe, lassen sich aufgrund der Zeugenaussagen weder bestätigen noch widerlegen.

204
Die Angaben des Beklagten Ziff. 2 im Ermittlungsverfahren, er habe auf einer Höhe von ca. 1,60-1,70 m gehangen, erscheinen zwar aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Ki. unwahrscheinlich, ein Hängen über dem Boden in geringerer Höhe ist jedoch vorstellbar. Das Landgericht hat im Urteil es zwar für naheliegend gehalten, dass der Beklagte Ziff. 2 nicht mehr in der Luft gehangen habe, sich insoweit aber nicht festgelegt (LGU Rn. 77: „dürfte“). Die Aussagen der Zeugen K. und L. deuten zwar in der Tat in diese Richtung, gleichzeitig haben die Zeugen aber betont, dass sie hierzu keine sicheren Angaben machen könnten: Der Zeuge K. hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er nicht beobachtet habe, ob der Beklagte Ziff. 2 nach der Kollision auf den Boden gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 hat er u.a. ausgesagt, wenn die Beklagte Ziff. 1 den Kletterer sofort abgelassen habe, könne es sein, dass er dies nicht wahrgenommen habe. Der Zeuge L. hat im Ermittlungsverfahren angegeben, er könne nicht sagen, ob der Beklagte Ziff. 2 nach seinem Sturz selbst zu Boden gegangen sei oder nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 hat er angegeben, dass er ab dem Aufprall seine Augen auf dem Kläger gehabt habe. Er denke eher nicht, dass der Beklagte Ziff. 2 habe abgelassen werden müssen, „im Unterbewusstsein“ glaube er eher, dass der Beklagte Ziff. 2 auch gleich auf dem Boden gewesen sei. Es handele sich aber um eine „sehr unsichere“ Aussage von ihm. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 hat er angegeben, er würde ausschließen, dass der Beklagte Ziff. 2 nach dem Sturz noch in der Luft gehangen sei, daran könnte er sich noch erinnern, was aber im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht.

205
(bbb)

206
Jedenfalls lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen nicht rekonstruieren, ob es ohne die Kollision mit dem Kläger zu einem Bodensturz gekommen wäre. Der Sachverständige hält beide Varianten für möglich, nämlich dass die Beklagte Ziff. 1 erst dadurch die Kontrolle über das Seil gewonnen hat, dass sich durch die Kollision die Geschwindigkeiten des Stürzenden reduzierte, aber auch dass es selbst ohne die Kollision nicht zum Bodensturz gekommen wäre.

207
Dies erscheint für den Senat nachvollziehbar. Zwar ist aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Ki. nicht zu verkennen, dass zum Zeitpunkt der Kollision noch eine erhebliche kinetische Energie vorhanden gewesen sein muss. Unter der Prämisse, dass die Beklagte Ziff. 1 das Seil vor der Kollision unter Kontrolle gebracht haben könnte und die Verlängerung der Sturzstrecke im Wesentlichen noch durch die Seildehnung und andere, bereits genannte Faktoren verursacht wurde, erscheint es aber durchaus möglich, dass sich ohne die Kollision der Sturz nur noch um einige Dezimeter verlängert hätte.

(5)

208
Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch denselben oder einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlasst.

(aa)

209
Der Sachverständige selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017 angegeben, dass er sich von weiteren Sturzsimulationen keine Erkenntnisse erwarte. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

210
Es wäre zwar möglich, den Sachverständigen dazu anzuhalten, weitere Sturzversuche durchzuführen. Diese müssten aber, um statistisch aussagekräftige Feststellungen zum Sicherungsverhalten eines durchschnittlichen Sicherers zu ermöglichen, eine Vielzahl von Probanden und Sturzszenarien einbeziehen. Allerdings ist eine genaue Vorgabe an den Sachverständigen, von welchem Sturzszenario er auszugehen hat, nicht möglich, da nicht genau feststehende Parameter wie Sturzpotential und Schlappseilmenge mit einer dynamischen Handbewegung des Sicherers in der Phase des Seileinholens verbunden werden müssten, wobei es wiederum einen Unterschied macht, ob die Hand sich gerade in einer Aufwärtsbewegung oder schon wieder in der Abwärtsbewegung befindet. Hinzu kommt, dass derartige Untersuchungen, welche die Situation „Bremshand oben“ erfassen sollen, abweichend von der alltäglichen Praxis in Kletterhallen immer nur mit Bremshandschuhen durchgeführt werden (dies war auch in der Kletterhallenstudie 2015 der Fall), um Verbrennungen der Bremshand der Probanden zu vermeiden, während vorliegend auch die Frage zu klären wäre, ob es in einer dem streitgegenständlich Fall vergleichbaren Situation auch bei festem Umschließen des Seils mit der Bremshand es zu einem längeren Seildurchlauf kommen kann, so dass ein durchschnittlicher Sicherer das Seil wieder loslässt, um Verbrennungen zu vermeiden.

(bb)

211
Es ist auch keine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

212
Eine solche Begutachtung ist geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH, Urteil vom 16.03.1999 – VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778).

213
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es aussagekräftigere Studien gibt, als diejenigen, welche in das Verfahren eingeführt wurden. Im Laufe des Verfahren aufgetretene Widersprüche innerhalb der Begutachtung des Sachverständigen Le. hat dieser in der letzten mündlichen Verhandlung durch ergänzende Erläuterungen beseitigt.

214
Auch die Argumente aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 05.03.2020, mit denen sich der Senat inhaltlich auseinandergesetzt hat, führen zu keiner anderen Beurteilung (s. bereits ausführlich unter (3)).

215
Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein unlösbarer Widerspruch zu den eigenen Fallversuchen des Sachverständigen, weil dessen Versuche mit einem überdurchschnittlich guten Sicherer durchgeführt wurden, der zudem die Bremshand in der Grundposition hatte (s. bereits unter (3) (bb)).

216
Die auch vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten (S. 5) zitierte Lehrmeinung, wonach bei korrekter passiver Körpersicherung, d.h. ohne unnötiges Schlappseil, die Sturzhöhe in etwa das Vier- bis Fünffachen des Sturzpotentials beträgt, ist nur eine Faustregel. Die besondere Situation, dass die Bremshand im Rahmen der Routinebewegung sich oberhalb des Tube befindet, wird hiervon nicht erfasst, da hier das Sturzpotential nicht zwingend der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Sturzlänge ist (s. bereits unter (3) (dd)).

217
Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Kletterhallenstudie 2015 – welche der Sachverständige in der Berufungsverhandlung zur Akte gereicht hat und auf die bereits erstinstanzlich vom Sachverständigen selbst sowie in der als Anl. K31 vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der DAV Sicherheitsforschung Bezug genommen wurde – noch die vorgelegte Untersuchung aus dem Jahr 2019 zur Untermauerung der Behauptung geeignet, dass die o.g. Faustregel auch dann gilt, wenn mit einem Tube in einer Phase des Seileinholens oder -ausgebens gesichert wird (s. unter (3) (dd) (ddd)).

218
Auch die Überlegung des Klägers, er wäre nicht verletzt worden, wenn die Beklagte Ziff. 1 durch das feste Umschließen des Seils eine auch nur geringe Bremswirkung erzeugt hätte, da in diesem Fall der Kläger in einer Pendelbewegung zur Wand hingezogen wäre, ist nicht zwingend. Zunächst fällt der Kletterer mit seinem Körper von der Wand weg. Erst wenn die Zwischensicherung greift, kann es zu einer Pendelbewegung zur Wand kommen. Ob dies beim streitgegenständlichen Sturz hätte der Fall sein müssen, hängt davon ab, wie fest ein durchschnittlicher Sicherer – ohne die Gefahr von Verbrennungen – zugreifen musste. Die Auffassung des Klägers, der Sicherer müsste mit der Führungshand und Bremshand auch dann das Seil so fest und so lange mit seinen Händen umschließen, wenn er dadurch massive Verbrennungen an beiden Händen erleiden würde, überzeugt dabei nicht. Vielmehr ist es nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ein normaler menschlicher Reflex das Seil loszulassen, bevor es zu derartigen Verbrennungen kommt. Dies ist eine plausible Erklärung dafür, dass es zu keiner erheblichen Pendelbewegung gekommen ist. Zudem ist es möglich, dass die Beklagte Ziff. 1 das Seil relativ kurz vor der Kollision unter Kontrolle gebracht hat, so dass die Pendelbewegung zur Wand zwar bereits begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen war.

4.

219
Die Berufung des Klägers, die sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 richtet, ist teilweise begründet.

220
Zwar bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 3. Entgegen der im Urteil des Landgerichts angedeuteten, aber letztlich offen gelassenen Annahme (LGU Rn. 114) kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 ein Vertrag über die Nutzung der Kletterhalle zustande gekommen ist. Weder aus der Benutzungsordnung für das „D. Kletterzentrum Stuttgart der D. Kletteranlagen GmbH Stuttgart, Stand 30.11.2011“ (Anl. 2, Bl. 176) noch aus der Einverständniserklärung, welche der Kläger am 03.12.2009 unterschrieben hat (Anl. 3, Bl. 177), geht hervor, dass die Beklagte Ziff. 3 gegenüber den Benutzern der Kletterhalle überhaupt nach außen in Erscheinung getreten ist. Ausweislich des Betriebsführungsvertrags sollte sie lediglich für die D. Kletteranlagen GmbH Stuttgart den Betrieb führen.

221
Der Kläger hat aber dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 3 auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen (dazu unter a)). Die Beklagte Ziff. 3 hatte zum Schutz der Hallenbesucher Verkehrssicherungspflichten, die sich auch auf die Gestaltung des streitgegenständlichen Unfallbereichs bezogen (dazu unter b)). Durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten (dazu unter c)) hat die Beklagte Ziff. 3 den Unfall zumindest mitursächlich verursacht (dazu unter d)). Die Beklagte Ziff. 3 haftet allerdings lediglich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% (dazu unter e)).

a)

222
Die Haftung ist nicht bereits aus dem Gesichtspunkt des “Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen. Denn derjenige, der sich bewusst einer Gefährdung aussetzt, willigt in der Regel nicht in den Verletzungserfolg ein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995 – VI ZR 19/94, NJW-RR 1995, 857). Eine derartige Einwilligung kann im konkreten Fall auch nicht festgestellt werden. Insbesondere liegt diese auch nicht in der Anerkennung der Benutzerordnung der Streithelferin, wie das Landgericht (LGU Rn. 131) zutreffend festgestellt hat. Vielmehr ist der rechtliche Standort des Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen, wenn und soweit ein Mitverschulden des Geschädigten festgestellt werden kann.

b)

223
Auch wenn die Beklagte Ziff. 3 weder Eigentümerin der Kletterhalle war noch diese als solche geplant bzw. konzipiert hat, traf sie gegenüber den Besuchern der Kletterhalle eine Verkehrssicherungspflicht.

224
Grundsätzlich ist jeder, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder sie beherrscht bzw. andauern lässt, verpflichtet, Dritte vor den Gefahren, die von ihr ausgehen, zu schützen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12 –, NZV 2014, 167, m.w.N.).

225
Vorliegend war die Beklagte Ziff. 3 jedenfalls für die Gefahren mitverantwortlich, welche daraus resultierten, dass in dem ca. 2,82 bis 2,84 m breiten Durchgangsbereich zwischen zwei Hallen Kletterbetrieb zugelassen war.

aa)

226
Eine besondere Gefahrensituation ergibt sich daraus, dass der streitgegenständliche Unfallbereich nur ca. 2,84 m breit und an beiden Seiten von Kletterwänden umgeben war. Dieser Bereich wird zudem als einziger Durchgang und Fluchtweg zwischen zwei Hallen benutzt. Personen betreten den Durchgang aus der angrenzenden Halle durch eine Tür, die den Blick nach oben versperrt, nehmen die komplette Gefahrkonstellation jedenfalls aus dieser Richtung kommend erst spät wahr. Bei bodennahen Stürzen besteht daher die Gefahr, dass Hallenbesucher durch einen Stürzenden verletzt werden.

bb)

227
Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Beklagte Ziff. 3 nicht die Betreiberin der Kletteranlage, sondern lediglich die Betriebsführerin war, war sie für die von ihr beherrschbaren Gefahrenquellen verantwortlich. Die besonderen Gefahren, welche sich für den Durchgangsbereich durchquerende Besucher der Kletteranlage daraus ergeben, dass in diesem Bereich Kletterbetrieb zugelassen war, war für die Beklagte Ziff. 3 grundsätzlich beherrschbar, da sie zumindest für die Gestaltung der Kletterrouten zuständig war.

228
Es ist anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Pflichten auch auf Dritte delegieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1996 – VI ZR 75/95, BGH NJW 1996, 2646). Unter § 4.10. des Betriebsführungsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte Ziff. 3 die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Kletterzentrum übernehmen sollte. Mittelbar ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Kletterbetriebs aus § 4.6, wonach der Betriebsführer für den Bau der Kletterrouten und ihre Erhaltung sowie für die regelmäßige Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten für die Kletterarbeiten zu sorgen hatte. Auch die Eintrittskontrolle – also die Steuerung des Besucheraufkommens – oblag gemäß § 4.4 lit. a des Betriebsführungsvertrags allein der Beklagten Ziff. 3.

229
Unbeschadet der Frage, ob sie hierzu auch rechtlich verpflichtet war (dazu unter c)) hätte die Beklagte Ziff. 3 die besonderen Gefahrenlage in dem Durchgangsbereich für Dritte daher jedenfalls dadurch vermeiden oder zumindest verringern können, dass sie diesen Bereich überhaupt nicht (z.B. durch ein komplettes Abnehmen der Griffe) oder jedenfalls nur eingeschränkt als Kletterbereich (z.B. nur einseitig oder für die ungefährlichere Toprope-Methode) oder zumindest lediglich mit besonderen Warnhinweisen, Benutzungsregelungen, Wegeführungen bzw. Markierungen auf dem Boden zur Verfügung gestellt hätte.

230
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte Ziff. 3 gemäß § 6.1 des Betriebsführungsvertrags für die bauliche Gestaltung des Kletterzentrums als solche nicht verantwortlich war.

c)

231
Die Beklagte Ziff. 3 hat gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

232
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Le. entsprechen zwar die bautechnischen Ausführungen der Kletteranlagen den gültigen Normen und sind als solche nicht zu beanstanden. Die Beklagte Ziff. 3 hat aber durch die Eröffnung des Kletterbetriebs im Durchgangsbereich zwischen zwei Hallen eine räumliche Situation geschaffen oder zumindest fortbestehen lassen, die für die sich im Durchgangsbereich aufhaltenden Personen besonders gefahrträchtig war, ohne die so geschaffene Gefahr durch die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass in einer Kletterhalle ein Aufenthalt von Dritten im Sturzraum eines Kletterers nicht konsequent vermieden werden kann und den Besucher einer Kletterhalle deshalb eine erhöhte Eigenverantwortlichkeit trifft. Die Möglichkeit, den Aufenthalt im Sturzraum zu vermeiden, ist im Durchgangsbereich zwischen den zwei Kletterhallen nämlich aufgrund der maximalen Breite von 2,84 m nur bedingt gegeben.

aa)

233
Der für eine Sport- und Spielanlage Verantwortliche braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06). Inhaltlich beziehen sich die Pflichten der Beklagten Ziff. 3 auch auf die Fürsorge zugunsten der Rechtsgüter der Nutzer der Kletterhalle, die auch vor selbstgefährdenden bzw. -schädigenden Handlungen zu bewahren sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76, NJW 1978, 1629 m.w.N., zur Gestaltung einer Schwimmbad-einrichtung). Es geht dabei nicht um die Gewährleistung absoluter Risikofreiheit. Der Schutzumfang ist begrenzt auf solche Sicherungsmaßnahmen, die ein vernünftiger Mensch erwartet und als ausreichend ansieht (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48), wobei davon ausgegangen werden kann, dass auch die Nutzer die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen beachten.

234
Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte Ziff. 3 im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen und gegebenenfalls gefahrträchtige Zustände und Praktiken im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzustellen. Erst recht durfte sie nicht ihrerseits durch eine ungeeignete Ausgestaltung des Betriebs dazu beitragen, dass sich das Gefahrpotential für die Benutzer und Besucher noch erhöhte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.1990 – VI ZR 329/89, NJW-RR 1991, 281). Die Nutzer haben Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsstandards der von ihnen benutzten Sportanlage (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 17.09.1986 – 21 U 6324/85 = VersR 1988, 739; Wagner in MüKoBGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 662 m.w.N.).

bb)

235
An der betroffenen Kletterwand waren auf einer Länge von 8 m insgesamt 11 Sicherungslinien vorhanden, d.h. bei Vollauslastung hätten 11 Seilschaften dort klettern können. Selbst wenn nur die Kletterwand und nicht die gegenüberliegende Boulderwand beklettert wird, ist das Durchqueren dieses Bereichs besonders gefahrenträchtig.

236
Gemäß Ziffer 4.8 der DIN EN 12572-1:2007 beträgt der horizontale Fallraum 2 m. Außerdem kragt die streitgegenständliche Kletterwand auch noch 23 cm aus, was den horizontalen Fallraum weiter verschiebt. Dieser Raum muss grundsätzlich frei von Hindernissen sein. Die Norm bezieht zwar nur auf bautechnische Hindernisse, die einen Kletterer beim Sturz oder Absprung gefährden könnten. Nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen liefert die Norm aber zugleich Anhaltspunkte dafür, welchen Raum ein Dritter möglichst nicht betreten sollte, um bei einem Sturz des Kletterers nicht mit diesem zu kollidieren.

237
Schon diese räumlichen Verhältnisse machen deutlich, dass eine Bodenfläche von 2,82 m bis 2,84 m für Passanten einen sehr geringen Bewegungsraum belässt, bei dem es ausgeschlossen ist, von einem stürzenden Kletterer getroffen zu werden. Hinzu kommt, dass die Griffe der Boulderwand eine Grifftiefe von zumindest 10cm hatten. Dadurch verengte sich der sichere Durchgangsbereich stellenweise auf etwa 50 cm.

238
Dies ist für einen 8 m langen Durchgangsbereich grundsätzlich zu knapp. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine erwachsene Person im Stand eine Fläche von ca. 50 cm einnimmt und mit angelegten Armen laufen müsste, um seine Körperfläche nicht zu vergrößern. Zudem wird sie sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Fortbewegung nicht an die Boulderwand drängen, sondern zu dieser einen instinktiven Abstand halten. Dies gilt umso mehr, als zumindest ein versehentliches schmerzhaftes Anstoßen an die Griffe der Boulderwand zu befürchten ist, wenn man zu nah an der Wand vorbeiläuft.

cc)

239
Die Beklagte Ziff. 3 kann sich nicht darauf berufen, dass sie keine einschlägige DIN-Vorschrift verletzt habe.

240
Die Regeln der Technik, wie sie etwa in DIN-Normen ihren Niederschlag finden, können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und stellen oft, zumal sie von Experten-Kommissionen erarbeitet sind, einen brauchbaren Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt dar. Jedoch bestimmen sie nicht stets das Äußerste, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten (BGH, Urteil vom 29.11.1983 – VI ZR 137/82, NJW 1984, 801). Selbst wenn man zugrunde legt, dass die zitierte DIN-Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig ist, so ist bei der Eröffnung eines Kletterbetriebs in einem Durchgang zwischen zwei Hallen zu beachten, dass der Raum, in welchen ein Stürzender fallen kann, von der Kletterwand aus gesehen, etwa 2 m betragen kann.

dd)

241
Zudem richtet sich der Sorgfaltsmaßstab nicht stets nach dem, was “üblich” ist, sofern die Üblichkeit nicht den Sicherheitserwartungen besonnener und gewissenhafter Beurteilung entspricht (BGH, Urteil vom 29.11.1983 – VI ZR 137/82, NJW 1984, 801).

242
Aus diesem Grund ist es jedenfalls für die Unfallstelle unerheblich, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen sportartspezifisch sei, dass es bautechnisch in Kletterhallen zu Überschneidungen von Fallräumen komme.

243
Es mag üblich sein, die in einer Kletterhalle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten mit relativ vielen Kletterwänden bzw. -routen zu versehen, um den Kletterern mehr Optionen und damit mehr Abwechslung zu bieten, zumal – wenn mehr Kletterrouten zur Verfügung stehen – auch mehr für den Eintritt zahlende Besucher die Kletterhalle nutzen können. Wenn viele Personen die Kletterhalle nutzen, verringert dies allerdings auch die Optionen für die Kletterhallenbesucher, sich ohne zumindest vorübergehende Selbstgefährdung in der Kletterhalle aufzuhalten und sich dort zu bewegen.

244
Jedenfalls wird aber der räumliche Bereich, in dem es zum Unfall gekommen ist, nicht nur von den Besuchern der Kletteranlage benutzt, welche speziell in diesem Bereich klettern wollen. Er wird auch noch als einziger Durchgang und Fluchtweg zwischen zwei Hallen benutzt. Hallenbenutzer müssen diesen Bereich passieren, um von einer Halle in die andere zu gelangen. Sie halten sich also nicht nur am Boden auf, sondern bewegen sich und nehmen dadurch naturgemäß mehr Raum ein als eine stehende Person. Überdies müssen sie sich auch auf die am Boden stattfindenden Geschehnisse konzentrieren und können nicht durchweg nach oben schauen. Das gilt umso mehr, als im ca. 8 m langen Durchgangsbereich mit Gegenverkehr zu rechnen ist, dem sie gegebenenfalls ausweichen müssen.

ee)

245
Hinzu kommt, dass an der gegenüberliegenden Boulder-Wand ebenfalls Kletterbetrieb herrschen konnte. Zwar ist der Sturzraum an dieser Wand aufgrund der niedrigeren Höhe schmaler. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass einer auf dem Boden befindlichen Person, wenn beide Kletterwände in Betrieb und Benutzung sind, überhaupt kein gefahrfreier Raum mehr bleibt, da sich die horizontalen Sturzräume deutlich überschneiden. Diese Gefahr erhöht sich noch weiter dadurch, dass sowohl für die Kletterer an der Kletterwand als auch an der Boulder-Wand Sichernde aktiv sind, die jeweils mit dem Rücken zur gegenüberliegenden Wand stehen, um ihre Kletterpartner zu sichern bzw. zu spotten.

ff)

246
Die die Beklagte Ziff. 3 treffende Verkehrssicherungspflicht ist im konkreten Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf die Eigenverantwortung der Besucher der Kletterhalle vertrauen durfte.

(1)

247
Zwar ist auch der Geschädigte aufgerufen, sich selbst zu schützen. Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren. Das gilt insbesondere, wenn er die Gefahr selbst beherrschen kann (BGH Urt. v. 01.10.2013 − VI ZR 369/12, NZV 2014, 167, Rn. 17). Auch darf der Verkehrssicherungs-pflichtige darauf vertrauen, dass sich der gefährdete Dritte umsichtig verhält und selbst soweit wie möglich um seine eigene Sicherheit kümmert. Unbestritten haftet der Verkehrssicherungspflichtige aber auch für sog. naheliegendes Fehlverhalten Dritter (BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 431). Grundsätzlich hat sich die Verkehrspflicht zudem an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten (BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 85/83 NJW 1985, 620).

248
Unbeschadet der Frage eines Mitverschuldens des Klägers, entlasten daher mögliche Fehler des Klägers die Beklagte Ziff. 3 nicht.

249
Der Zugang zur Kletteranlage war für einen großen Nutzerkreis möglich. In einer Kletterhalle trainieren zeitgleich auf relativ engem Raum nebeneinander Kletterer unterschiedlichsten Leistungsniveaus – vom Anfänger über den ambitionierten Freizeitkletterer bis zu (Hoch-) Leistungssportlern. Besucher der Kletterhalle waren auch Kinder (wenn auch regelmäßig mit Aufsichtspersonen) und Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch ohne Begleitung von Aufsichtspersonen) sowie nicht kletternde Besucher, die beispielsweise als Elternteil als Aufsichtsperson fungieren bzw. ein Kind abholen wollten.

250
Zwar ist der erhöhte Schutz für schutzbedürftige Personen nicht ohne Weiteres für weniger schutzbedürftige Personen zu gewährleisten, wenn es mit Rücksicht auf Kinder um erhöhte Verkehrspflichten geht; diese kommen Erwachsenen im Regelfall nicht zugute, weil anders als bei Kindern von Erwachsenen erwartet werden kann, dass sie Gefahren rascher erkennen und ihnen wirksamer begegnen (vgl. BayObLG, Urteil vom 10.09.2001 – 5Z RR 209/00, NJW-RR 2002, 1249). Aber auch bei erwachsenen Benutzern der Kletterhalle erscheint es durchaus naheliegend, dass sie sich in vergleichbaren Situationen zumindest kurzzeitig im Sturzraum aufhalten, sei es, weil sie Breite und Tiefe des Sturzraumes falsch einschätzen, sei es, weil sie sich deshalb sicher fühlen, weil der Kletterer durch einen Sicherer gesichert wird. Verkehrssicherungsplichten sollen letztlich auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.

251
Vorliegend gab es außerdem keine praktizierte Regelung dahingehend, dass während des Kletterbetriebs der Bereich für den Durchgangsverkehr ganz oder räumlich begrenzt gesperrt wurde. Das Nebeneinander von Kletterbetrieb und Durchgangsverkehr entsprach also der konkreten Ausgestaltung des Verkehrs durch den Hallenbetreiber und damit auch der Verkehrserwartung der Hallenbenutzer. Die Erwartung, dass die Hallenbesucher den 8 m langen Durchgang zwischen den beiden Hallen – wenn die Kletterwand gerade benutzt wird – stets unmittelbar entlang der Bouldergriffen versehenen gegenüberliegenden Wand durchqueren bzw. im Zweifel warten, bis ein gefahrloses Durchqueren möglich ist, erscheint nicht realistisch. Bei diesem Maßstab wäre bei hohem Besucheraufkommen eine Nutzung des Durchgangs nur unter erheblichen praktischen Schwierigkeiten möglich und würde eher einem Hindernislauf gleichen, zumal sich im Durchgangsbereich insgesamt 11 Kletterrouten befinden.

252
Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, dass der sichere Durchgangsstreifen von lediglich ca. 50-60 cm nicht exakt eingehalten wird, wenn hierauf nicht besonders hingewiesen wird.

(2)

253
Da der Verkehrssicherungspflichtige auch für sog. naheliegendes Fehlverhalten Dritter haftet, wird die Verkehrssicherungspflicht zudem nicht dadurch berührt, dass hier möglicherweise ein Fehlverhalten der Beklagten Ziff. 1 und 2 mitursächlich für den Unfall war.

254
Die Anlage ist eine der größten Kletterhallen der Welt, welche nicht nur von Profikletterern, sondern auch von Breitensportlern und naturgemäß auch von eher unerfahrenen Kletterern besucht wird. Es ist somit durchaus naheliegend, dass es häufig zu Stürzen und in einer nicht unerheblichen Größenordnung auch zu Sicherungsfehlern kommt. Jedenfalls bei Stürzen aus geringerer Höhe kann ein bodennaher Sturz auch bei ordnungsgemäßer Sicherung nicht stets verhindert werden.

gg)

255
Die gleichzeitige Nutzbarkeit des Bereichs zum Kletterbetrieb mit 11 Sicherungslinien und als 8 m langer Durchgang zwischen zwei Hallen stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, soweit der Sturzraum der Kletterwand ca. 2,23 m tief und ein gefahrloses Durchschreiten nur auf einer Breite von ca. 50-60 cm möglich war. Dies gilt nicht nur, aber erst recht, soweit gleichzeitig Klettermöglichkeiten auf beiden Seiten eröffnet wurden. Ob der Durchgangsbereich unter diesen Bedingungen überhaupt für den Kletterbetrieb hätte geöffnet werden dürfen, wenn die Beklagte Ziff. 3 besondere Sicherungsvorkehrungen getroffen hätte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls waren solche besonderen Sicherheitsvorkehrungen nicht vorhanden. Es hätte beispielsweise zumindest eines besonderen schriftlichen Hinweises auf einem Warnschild bedurft, dass ein bestimmter Mindestabstand zur Kletterwand einzuhalten war, oder der sichere Durchgangsbereich hätte entsprechend auf dem Boden markiert werden müssen.

256
Ob das Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“ zum Unfallzeitpunkt angebracht war oder nicht, kann dahinstehen. Dass in einer Kletterhalle Kletterbetrieb herrscht, bedarf keines gesonderten Hinweises, so dass ein solcher bei einem Kletterhallennutzer keinerlei erhöhte Aufmerksamkeit hervorrufen kann.

257
Erst recht kann der allgemeine Hinweis in der Benutzerordnung, dass ein Benutzer der Kletterhalle durch anderer Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden kann, als Sicherheitsvorkehrung nicht ausreichen, da dort nicht auf die spezifische Gefahrenlage im Durchgangsbereich hingewiesen wurde.

hh)

258
Die Beklagte Ziff. 3 durfte daher den Durchgangsbereich jedenfalls nicht unverändert für den Kletterbetrieb freigeben. Der Beklagten Ziff. 3 waren die Gefahren auch bewusst. Sie wurde bereits in dem als Anlage B1 (Bl. 175) vorgelegten TÜV-Bericht darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Durchgangsbereich nicht beidseitig beklettert werden sollte und gefahrträchtig sei:

259
„Die Boulderwand benötigt bei einer Höhe von 2,7 m einen geeigneten Fallschutz am Boden. Dies ist noch nicht der Fall. … Beim Bouldern sollten die Wandrouten nicht beklettert werden und umgekehrt. Der Durchgangsweg ist durch die Boulder-Wand und die Wandrouten gefahrträchtig was durch entsprechende Maßnahmen, wie Hinweise, Wegregelungen, Kursplanungen, etc., berücksichtigt werden muss.

260
Anforderung nicht erfüllt.“

261
Die Auffassung der Beklagten Ziff. 3, die Vorschläge im TÜV-Bericht seien allenfalls alternativ und nicht kumulativ zu erfüllen, ist in dieser Allgemeinheit nicht überzeugend. Entscheidend ist nicht, wie viele der Vorschläge umgesetzt wurden, sondern ob die Umsetzung qualitativ geeignet war, die Sicherheitsrisiken erheblich zu reduzieren. Im Wesentlichen hat die Beklagte aber lediglich – wobei dies vom Kläger bestritten wurde – ein Schild an die Verbindungstür gehängt mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“, was allerdings – da die Kletterwand selbst ohne Weiteres erkennbar war – allenfalls für die Hallenbesucher einen gewissen Mehrwert hatte, welche den Durchgangsbereich zum ersten Mal nutzten.

d)

262
Durch die Verletzungen ihrer Verkehrssicherungspflichten hat die Beklagte Ziff. 3 den Unfall mitursächlich verursacht.

aa)

263
Wenn man die haftungsbegründende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits darin sieht, dass die Beklagte Ziff. 3 in dem Durchgangsbereich überhaupt keinen Kletterbetrieb hätte zulassen dürfen, hätte der Kläger von vornherein nicht durch einen stürzenden Kletterer verletzt werden können.

bb)

264
Jedenfalls hätte die Beklagte Ziff. 3 den Kletterbetrieb in diesem Bereich nicht ohne besondere Vorkehrungen, wie z.B. Warn- und Hinweisschilder oder Markierungen zulassen dürfen, die geeignet waren, auf die besondere Gefahr, wie sie sich hier verwirklicht hat, hinzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger derartige Hinweise beachtet hätte.

265
Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute kommen (vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 271/92, NJW 1994, 945). Jedenfalls ist, wenn nicht besondere Umstände für anderes sprechen, davon auszugehen, dass Warnhinweise zur Abwehr von Gefahren, vorausgesetzt sie sind in ihrer Aussage klar und verständlich, auch beachtet werden; auf eine dahingehende Wirkung gründet allgemein das Aufstellen von Warnhinweisen (BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 94/88, NJW-RR 1989, 219). Dabei sind, ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines ebenfalls auf der Lebenserfahrung beruhenden Anscheinsbeweises, alle unstreitigen, festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein für die zu beweisende Tatsache typischer Geschehensablauf ergibt. Zudem kann dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die daraus folgende tatsächliche Vermutung von der durch sie belasteten Partei ihrerseits entkräftet werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1999 – VI ZR 175–98, NJW 1999, 2273).

266
Entgegen dem Urteil des Landgerichts (LGU Rn. 136ff.) stehen im konkreten Fall einer solchen tatsächlichen Vermutung weder die eigenen Angaben des Klägers entgegen noch wird sie durch dessen Angaben entkräftet.

267
Zwar trägt der Kläger selbst vor, er sei sich bewusst gewesen, dass sich der Beklagte Ziff. 2 über ihm an der Kletterwand befunden habe. Er habe sich ganz bewusst – wie man es ihm seit Beginn seiner Kletterlaufbahn beigebracht habe – hinter der Beklagten Ziff. 1 gehalten und damit nicht im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2. Er habe keinen Grund gehabt, damit zu rechnen, dass der Beklagte Ziff. 2 an dieser Stelle mit ihm kollidieren könne, da er sich weit genug von der Wand entfernt und hinter der Beklagten Ziff. 1 befunden habe. Bei ordnungsgemäßer Sicherung habe der Beklagte Ziff. 2 gar nicht hinter die Beklagte Ziff. 1 fallen können.

268
Warnhinweise bzw. Markierungen hätten aber gerade den Sinn gehabt, solche Besucher der Kletterhalle vor Kollisionen mit stürzenden Kletterern zu schützen, welche die Gefahren falsch einschätzten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wäre er in hinreichendem Maße auf die Tiefe des Sturzraums bzw. den zum sicheren Aufenthalt geeigneten Bereich hingewiesen worden – sich dennoch an der Unfallstelle aufgehalten hätte.

e)

269
Den Kläger trifft aber ein Mitverschulden an dem Unfall im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB (dazu aa)), welches im Rahmen der Abwägung mit dem Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 3 mit 25 % zu bewerten ist (dazu bb)).

aa)

270
Den Kläger trifft deshalb ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB, weil er sich unter dem kletternden Beklagten Ziff. 2 in dem Bereich aufgehalten hat, in welchen jener bei einem ungebremsten Sturz fallen konnte.

(1)

271
Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Eine Anspruchskürzung gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine andere Verhaltensanweisung verstoßen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493).

272
Die Beweislast trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, NJW 2014, 217, Rn. 9).

273
Obwohl das Mitverschulden kein eigentliches Verschulden im Sinne des § 276 BGB verlangt, sind die Grundsätze über den Verschuldensmaßstab bei § 276 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB heranzuziehen. Deshalb ist für das Mitverschulden ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es liegt immer dann vor, wenn ein den durchschnittlichen Anforderungen entsprechender Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die unterlassene Sorgfaltsmaßnahme getroffen hätte, wobei überdurchschnittliche Fähigkeiten zu berücksichtigt wären (vgl. Oetker in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 35).

(2)

274
Ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden kann nicht bereits damit begründet werden, dass sich der Kläger möglicherweise unmittelbar vor dem Sturz mit der Beklagten Ziff. 1 unterhalten und diese während der Sicherung abgelenkt hat.

275
Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise für nicht erwiesen erachtet (LGU Rn. 88).

276
Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 haben zwar bestätigt, dass sie sich irgendwann vor dem Sturz unterhalten haben, allerdings nicht zeitlich unmittelbar vor dem Sturz. Der Kläger schätzte den Abstand auf etwa 2 Minuten. Die Beklagte Ziff. 1 hat angegeben, dass das Gespräch jedenfalls unmittelbar vor dem Sturz bereits beendet gewesen sei, sie sich auf den Beklagten Ziff. 2 konzentriert und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wo sich der Kläger befunden habe. Demgegenüber hat nicht nur der Zeuge Z., sondern auch der Zeuge L. ausgesagt, dass er den Kläger bereits vor dem Sturz wahrgenommen und den Eindruck gehabt habe, dass dieser sich mit der Beklagten Ziff. 1 unterhalten habe. Beide Zeugen haben aber betont, dass sie eine Unterhaltung nicht sicher bestätigen könnten. Der Zeuge L. hat zudem eingeräumt, dass zwischen dem Zeitpunkt, in welchem er den Kläger wahrgenommen habe, und dem Sturz ca. 20 Sekunden vergangen seien (mündliche Verhandlung vom 06.02.2015, S. 6f), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine etwaige Unterhaltung vor dem Sturz abgeschlossen und die Beklagte Ziff. 1 dadurch in ihrer Konzentration nicht beeinträchtigt war.

(3)

277
Ein Mitverschulden des Klägers liegt aber darin, dass er sich unter dem kletternden Beklagten Ziff. 2 in dem Bereich aufgehalten hat, in welchen jener bei einem ungebremsten Sturz fallen konnte.

(aa)

278
Dem Kläger war bewusst, dass er bei einem Aufenthalt im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2 durch einen Sturz verletzt werden könnte.

279
Gemäß Ziff. 3.3 der Benutzerordnung hatte jeder Benutzer damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Kläger kannte die Benutzerordnung bzw. musste diese kennen, da er am 03.12.2009 eine entsprechende Einverständniserklärung unterschrieben hat. Zudem war er ein erfahrener Kletterer, der die Kletterhalle vor dem Unfall bereits über 100mal besucht hatte (s. Anwesenheitsliste, Anl. B4).

280
Unabhängig von der Frage, ob die Benutzerordnung bindend war bzw. unmittelbare rechtliche Wirkungen zwischen den Nutzern der Kletterhalle bewirken kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger dem Verkehrskreis eines regelmäßigen Kletterhallenbenutzers zuzurechnen war und dass ein Angehöriger eines solchem Verkehrskreises weiß, dass es jederzeit zu überraschenden Stürzen kommen kann, die gegebenenfalls auch sich am Boden aufhaltende Personen gefährden können. Dass ihm die grundsätzliche Gefahr auch bewusst war, zeigt sich im Übrigen bereits darin, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, er sei an dieser Stelle immer möglichst weit links gelaufen.

(bb)

281
Der Kläger hat sich im Sturzraum des Beklagten Ziff. 2 aufgehalten.

282
Der exakte Standort des Klägers vor dem Sturz kann nicht rekonstruiert werden, wobei etwaige Zweifel zulasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten Ziff. 3 gehen.

283
Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten, die hierzu Angaben machen konnten, hat er sich aber hinter der Beklagten Ziff. 1 (bezogen auf die Stellung zur Kletterwand) aufgehalten, ist also nicht zwischen der Kletterwand und der Beklagten Ziff. 1 unter dem Seil durchgelaufen.

284
Weiterhin ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er sich in der Hälfte des Durchgangs aufgehalten hat, welche von der Kletterwand weiter entfernt war, in der Nähe der Mitte des Durchgangs (welche bei ca. 1,42 m liegt) und zumindest etwa 60 cm von der Boulderwand entfernt.

285
Diese Eingrenzung deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen. Der Sachverständige Le. hält es für plausibel, dass die Kollision etwa in der Mitte des Durchgangs bzw. jedenfalls nicht weit von der Mitte entfernt stattgefunden hat, da dies der zentrale Sturzbereich war, in den der Kletterer mit seinem Körper stürzen kann, auch ohne dass es irgendeiner Bewegung nach außen bedarf, die z. B. durch einen Pendelvorgang oder durch ein Abstoßen erreicht wird. Nach den Aussagen der Zeugen befand sich der Kläger etwa in der Mitte des Durchgangs (so die Zeugen K. und L. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015) bzw. in der Nähe der Mitte, aber bereits in der Hälfte des Durchgangs, welche von der Kletterwand weiter entfernt war (so der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018). Der Kläger selbst hat seine Position in einer in der Berufungsverhandlung angefertigten Skizze etwa in der Mitte der von der Kletterwand weiter entfernten Hälfte des Durchgangsbereichs verortet. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er zwar auch angegeben, er halte sich an der Stelle immer möglichst weit links. Er hat sich aber offenkundig nicht lediglich etwa ca. 50-60 cm von den Boulderwand entfernt aufgehalten, sondern befand sich – da er vom Beklagten Ziff. 2 getroffen wurde – noch in dessen Sturzraum.

(cc)

286
Allein die Tatsache, dass der Kläger auf eine ordnungsgemäße Sicherung des Kletterers durch den Sicherer vertraut hat, kann ihn nicht entlasten, da er – genauso wie ein Schädiger – mit naheliegenden Fehlern Dritter rechnen musste. So musste es sich einem erfahrenen Kletterer aufdrängen, dass – jedenfalls bei einem ungebremsten oder nur wenig gebremsten Sturz – der Kletterer mit seinem Körper von der Wand wegfällt und sich der Sturzraum dadurch vergrößern kann.

287
Zwar wird man nicht erwarten können, dass ein Kletterhallenbesucher die Größe des Sturzraumes zentimetergenau kennt. Gerade deshalb traf den Kläger aber die Obliegenheit, mit großzügigem Abstand am potentiellen Gefahrenbereich vorbeizulaufen bzw., da ein großzügiger Abstand im nur 2,82-2,84 m breiten Durchgangsbereich nicht möglich war, zumindest soweit wie möglich links zu gehen.

(dd)

288
Der Vortrag des Klägers, dass das sichere Durchschreiten auch durch herumliegende Gegenstände, Gegenverkehr, an der Boulderwand kletternde Personen, auf freie Kletterrouten wartende oder sonstige Personen behindert worden sein soll, lässt sich weder bestätigen noch widerlegen, steht aber jedenfalls der Annahme eines Mitverschuldens nicht entgegen.

289
Es wurden alle drei Zeugen ausdrücklich dazu befragt, ob die Boulderwand frei gewesen oder dort geklettert worden sei (der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018, S. 13 des Protokolls; der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015, S. 5; der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015, S. 7), und keiner der Zeugen konnte hierzu Angaben machen, was schon deshalb plausibel erscheint, weil die Zeugen ihre Hauptaufmerksamkeit auf die gegenüberliegende Kletterwand richteten. Auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 konnten keine Angaben dazu machen, ob zum Unfallzeitpunkt an der Boulderwand geklettert wurde.

290
Es gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwischen der Boulderwand und dem Kläger in dessen unmittelbarer Nähe – in Fortsetzung einer gedachten Linie zwischen dem Kläger und der Kletterroute des Beklagten Ziff. 2 – noch eine Person befunden hat, welche verhindert hat, dass der Kläger sich statt an der Unfallstelle noch etwas näher zur Boulderwand hätte aufhalten können. Eine solche Person hat weder der Kläger selbst bei seinen Anhörungen durch das Gericht noch einer der Zeugen geschildert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige weitere Person dann selbst in den Unfall involviert worden wäre, z.B. indem der Kläger beim Fallen auf den Boden mit einer solchen Person zusammengestoßen wäre.

291
Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass zumindest in der Nähe der Unfallstelle gebouldert worden ist bzw. sich dort Personen oder herumliegendes Material befunden haben, und dies Gründe dafür waren, dass der Kläger auf seinem Weg zur Unfallstelle bzw. an der Unfallstelle selbst einen gewissen Abstand zur Boulderwand eingehalten hat. Immerhin hat zumindest der Beklagte Ziff. 2 angegeben, der Durchgangsbereich sei „sehr stark frequentiert“ gewesen; an der Boulderwand hätten sich Erwachsene warm gemacht. Soweit es um die Begründung des Mitverschuldens des Klägers geht, gehen diesbezügliche Zweifel zulasten der beweisbelasteten Beklagten Ziff. 3.

292
Selbst wenn man diese Umstände zugunsten des Klägers unterstellt, hätte er allerdings durchaus warten können, bis der Beklagte Ziff. 2 seinen Klettervorgang beendet hat, bevor er sich in dessen Sturzraum begeben hat. Ebenso hätte er gegebenenfalls warten können, bis an der Boulderwand nicht mehr geklettert wurde. Im Weg stehende Personen hätte er auffordern können, Platz zu machen. Herumliegendes Material hätte er beiseite räumen oder darüber hinwegsteigen können.

(ee)

293
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Sturzraum gestanden und diesen nicht lediglich schnell durchschritten hat, so dass er die Gefahr der Kollision mit einem Stürzenden noch einmal erhöht hat.

294
Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (LGU Rn. 138) sind nicht zu beanstanden. Zwar hat dies der Kläger bestritten. Auch klingt die in der Berufungsbegründung des Klägers (S. 16) zitierte Zeugenaussage „Mir kam es so vor, als ob er da stand. Ich habe nicht lange hingeschaut“, nicht eindeutig. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung stammt diese Äußerung aber nicht vom Zeugen L., sondern vom Zeugen K.. Bei letzterem ist es naheliegend, dass er keine genauen Beobachtungen machen konnte, da er selbst gerade kletterte. Der Zeuge L. hat hingegen ausdrücklich angegeben, dass er beim Sichern seines Kollegen auch ein wenig an der Wand entlanggeschaut und den Kläger bereits ca. 20 Sekunden vor dem Sturz hinter der Beklagten Ziff. 1 stehend wahrgenommen habe. Auch der Zeuge Z. hat angegeben, dass nach seiner Erinnerung der Kläger im Durchgangsbereich gestanden habe.

bb)

295
Die nach § 254 Abs. 1 BGB durchzuführende Abwägung führt aber dazu, dass das Mitverschulden des Klägers gegenüber dem Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 3 mit lediglich 25 % zu berücksichtigen ist.

(1)

296
Bei der Abwägung darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. In erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056).

297
Dem Geschädigten ist dabei allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Verkehrssicherungspflicht Verletzende durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 – III ZR 326/12, NVwZ-RR 2013, 909).

(2)

298
Eine schlechthin unverständliche Sorglosigkeit des Klägers kann hier nicht angenommen werden.

299
Schlechthin unverständlich wäre es gewesen, wenn der Kläger unter dem Seil durchgelaufen wäre, während er sich im vorliegenden Fall hinter der Beklagten Ziff. 1 aufgehalten hat.

300
Die Vorstellung eines Kletterhallenbesuchers, dass er sich relativ sicher fühlen kann, wenn er sich hinter dem Sichernden aufhält und der Kletterer sich bereits in über 7 m Höhe befindet, erscheint demgegenüber bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Denn ihr liegt immerhin die auch vom Sachverständigen zitierte Faustregel zugrunde, dass bei korrekter passiver Körpersicherung, ohne unnötiges Schlappseil, die Sturzhöhe regelmäßig das Vier- bis Fünffache des Sturzpotentials (Strecke von der letzten Zwischensicherung bis zum Anseilpunkt) beträgt, so dass selbst bei einem Sturzpotential von 1 m (ca.-Abstand zwischen zwei Sicherungshaken) die Sturzstrecke lediglich 4-5 m betragen würde. Auch ist die Vorstellung des Klägers nachvollziehbar, dass sein Standort – hinter dem Sichernden stehend – deshalb verhältnismäßig sicher sei, weil der Kletterer zwar zunächst von der Wand wegfalle, aber jedenfalls bei einem erheblichen Bremsimpuls wieder zur Wand gezogen werde.

301
Selbst die Beklagte Ziff. 3 ist der Auffassung, dass dann, wenn der Kletterer aus dem Sichtfeld des den Durchgangsbereich durchquerenden Besuchers verschwinde, bei korrekter Sicherung die Gefahr eines bodennahen Sturzes komplett gebannt und das Risiko einer Kollision mit einem Stürzenden minimiert sei (Berufungserwiderung, S. 21). Wenn selbst die Betriebsführerin der Halle dies als Rechtfertigung dafür anführt, dass sie den Durchgangsbereich für den Kletterbetrieb öffnen durfte, kann es – im Verhältnis zum Betriebsführer – nicht als gewichtiger Verursachungsbeitrag des Klägers angesehen werden, wenn er den Aufenthalt an der Unfallstelle in der konkreten Situation ebenfalls als relativ ungefährlich eingeschätzt hat.

302
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger von dem Personenkreis, der ebenfalls von einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 1 geschützt wäre (Sichernde und Kletterer auf Nachbarrouten; gerade nicht kletternde Kletterhallenbesucher, darunter Kinder und Jugendliche, Elternteile, Kletteranfänger) zu den Personen zählt, von denen am ehesten erwartet werden konnte, sich auf die Gefahr einzustellen und entsprechend ihr Verhalten darauf einzurichten, da er selbst ein relativ erfahrener, erwachsener Kletterer war, der die Halle gut kannte, nicht durch eigene sportliche Aktivitäten abgelenkt war und die Klettergemeinschaft vor dem Sturz auch wahrgenommen hat.

(3)

303
Da bei der Abwägung zu Lasten des Schädigers nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden darf, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat, kann nicht zulasten der Beklagten Ziff. 3 berücksichtigt werden, dass die Boulderwand zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise in Benutzung war.

304
Ein höherer Haftungsanteil der Beklagten Ziff. 3 ist aber vor allem deshalb geboten, weil diese zur Organisation des Kletterbetriebs verpflichtet war und durch die mangelhafte Organisation die maßgebliche Erstursache gesetzt hat. Sie hat durch die gleichzeitige Öffnung der Unfallstelle als Durchgang zwischen zwei Hallen und für den Kletterbetrieb für die Kletterhallenbesucher den Auslöser dafür geschaffen, dass diese sich – zwar nicht zwingend, aber naheliegend – besonderen Gefahren aussetzen, wobei das Risiko unschwer durch entsprechende organisatorische Maßnahmen hätte verringert werden können.

305
Der räumliche Bereich, in dem der Unfall stattgefunden hat, war offenkundig als Durchgangsbereich angelegt und wurde von den Besuchern der Kletterhalle auch so benutzt, wobei ein gefahrloser Aufenthalt in diesem Bereich lediglich auf einer Breite von ca. 50-60 cm möglich war und die Benutzer auf diese besondere Gefahrensituation nicht in geeigneter Form hingewiesen wurden. Ein großzügiges Umgehen des gefährlichen Bereichs war nicht möglich. Es war daher vorhersehbar, dass nicht alle Nutzer den sicheren Durchgangsstreifen von ca. 50-60 cm nutzen würden. Bei erschwerten Bedingungen mag man zwar die Anforderung an den Kletterhallenbesucher stellen, im Zweifel das beabsichtigte Durchqueren des Durchgangsbereichs zurückzustellen und eine günstigere Situation abzuwarten; bei einem Durchgang zwischen zwei Hallen muss es für die Personen, die für die Gestaltung des Kletterbetriebs verantwortlich sind, aber auf der Hand liegen, dass eine solche Anforderung nicht stets eingehalten wird. Zulasten der Beklagten Ziff. 3 ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ihr die grundsätzliche Problematik seit dem Bericht des TÜV Süd vom 27.10.2009 bekannt war, und sie dennoch geeignete Maßnahmen unterlassen hat, die Nutzer der Kletterhalle zu schützen.

f)

306
Die Klageanträge Ziff. 1 und 2 gegen die Beklagte Ziff. 3 sind daher unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% dem Grunde nach begründet, und mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen die geltend gemachten immateriellen und materiellen Ansprüche gemäß § 249 und § 253 BGB zumindest in irgendeiner Höhe.

307
Die Feststellungsklage Ziff. 3 ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25% ebenfalls begründet, wobei sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht – da zum Teil bereits in den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 enthalten – lediglich auf alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden bezieht.

308
Bezüglich des Klageantrags Ziff. 4, welcher auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, ist die Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgendeiner Höhe besteht, indes nicht möglich, so dass insoweit kein Grundurteil ergehen konnte, sondern die Klage abzuweisen war. Anwaltskosten eines Geschädigten sind als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger hatte vorgerichtlich sich aber zunächst nur an die Beklagte Ziff. 1 gewandt und auch nur diese verklagt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat er mit Schriftsatz vom 25.02.2014 die Klage auf die Beklagte Ziff. 3 erweitert ohne dabei darzulegen, weshalb die zur Geltendmachung eines Schadens gegen die Beklagte Ziff. 1 aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch gegenüber der Beklagten Ziff. 3 erstattungsfähig sein sollen. Zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber der Beklagten Ziff. 3 war eine auf Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten Ziff. 1 gerichtete Tätigkeit nicht erforderlich.

III.

309
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die wegen der Kostenentscheidung notwendig ist, folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

310
Im Prozessverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 ist eine Kostenentscheidung im Grundurteil unzulässig.

311
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich im Tatsächlichen um einen Einzelfall und im Rechtlichen um einen auf Basis der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Prozess.

312
Der Berufungsstreitwert beträgt 616.044,01 €.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.