Kind schnallt sich ab – Geldbuße für den Kraftfahrzeugführer

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 – 5 RBs 153/13

Vierjähriges Kind schnallt sich während der Autofahrt ab – Geldbuße für den Kraftfahrzeugführer

Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im
Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig
gesichert ist und bleibt. Im gebotenen Umfang hat er dies während der gesamten
Fahrt zu kontrollieren. Unter Hinweis auf diese verkehrsrechtlichen
Sorgfaltspflichten hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 die verkehrsordnungswidrigkeitsrechtliche
Verurteilung eines 44 Jährigen aus Recklinghausen durch das
Amtsgericht Marl bestätigt.

Der Betroffene fuhr am 25.02.2013 mit seiner vierjährigen Tochter in seinem
Pkw im Stadtgebiet von Haltern. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die
auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt
war. Nachdem sie der Betroffene bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte
sie sich während der Fahrt alleine abgeschnallt. U. a. wegen nicht vorschriftsmäßiger
Sicherung seines Kindes wurde der Betroffene mit einer
Geldbuße von 40 Euro belegt. Hiergegen hat er sich mit der Begründung gewandt,
dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt
habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des
Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der 5. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung des Betroffenen durch das
Amtsgericht bestätigt. Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe der Betroffene
dafür Sorge zu tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während
der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im
gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren.
Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen.
Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie z.B. Kindern treffe den Fahrzeugführer
aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf
deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten
Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Betroffene in Bezug auf seine vierjährige
Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz
einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der
Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen
müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon
könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route
so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach
einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten
könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines
beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 02.01.2014

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