Zur gerichtlichen Geltendmachung von Gebührenforderung eines insolventen Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2014 – 2 U 62/13 (Lw)

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts entfaltet keine verjährungshemmende Wirkung.(Rn.40)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.419,78 Euro festgesetzt.

Gründe
A.

1
Mit Bestallungsurkunde der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.04.2004 wurde Rechtsanwalt Dr. P. R. zum Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts W. G. bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzabteilung – Halle-Saalkreis vom 14.05.2004 (59 IN 258/04) ist über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. F. , der Kläger, zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

2
Auf den für W. G. gestellten Antrag des Rechtsanwalts Dr. R. vom 06.10.2004 ist am 16.11.2004 gegen den Beklagten ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 23.443,51 Euro ergangen, in welchem der geltend gemachte Anspruch wie folgt bezeichnet ist:

3
„anwaltliche Gebührenforderungen des RA W. G. aus Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau vom 11.02., 12.02. und 13.02.2003 sowie 02.01.2002 und 10.01. sowie 19.07.2004 in Höhe von insgesamt EUR 23.443,51, Mahnungen blieben erfolglos.

4
nicht anderweitig festsetzbar.“

5
In der Rubrik „Nebenforderung“ ist der Betrag „EUR 0,00“ benannt. In der Rubrik „Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung“ ist folgende Eintragung enthalten:

6
„Zinsen und Nebenforderungen laut beiliegender Anlage“.

7
Dem Mahnbescheid ist eine „Anlage zum Mahnbescheid Akte: … RA Dr. R. als Abwickler ./. B. “ beigefügt, in der den dort aufgelisteten 22 Forderungen jeweils ein „Zins: 0,00%“ vorangestellt worden ist.

8
Gegen den ihm am 23.11.2004 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 01.12.2004 Widerspruch eingelegt.

9
Im Jahre 2001 hatte der Beklagte den damaligen Rechtsanwalt W. G. mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) gegen die Landhof T. e. G. beauftragt. Diese Ansprüche waren dem Beklagten von ehemaligen LPG-Mitgliedern abgetreten worden. Die von W. G. gefertigten und vom Beklagten persönlich am 31.12.2001 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Dessau eingeworfenen 20 Antragsschriften erhielten dort die Aktenzeichen 8 Lw 34/01 – 8 Lw 53/01.

10
Für seine anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren machte W. G. gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnungen vom 11.02.2003, 12.02.2003, 13.02.2003 und 10.01.2004 – unter Berücksichtigung vom Beklagten geleisteter Vorschüsse in Höhe von 21.870,97 Euro – einen Gesamtbetrag von 23.443,51 Euro geltend.

11
Wegen der Vertretung in einem weiteren Verfahren, in welchem es um einen möglichen Verstoß des Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz ging, machte W. G. mit Rechnung vom 19.07.2004 gegen den Beklagten einen Betrag von 198,36 Euro geltend.

12
Unter Übersendung einer auf einem Gesamtstreitwert von 409.033,50 Euro basierenden neuen Kostenrechnung über 5.539,70 Euro bot Rechtsanwalt Dr. R. dem Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2004 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – an, dass bei Zahlung dieses Betrages – 5.539,70 Euro – bis zum 08.11.2004 und bei Verzicht des Beklagten auf sämtliche eventuelle Einwendungen gegen den Honoraranspruch die neue Kostenrechnung maßgeblich sein solle (Anlage B 2 und B 8). Hierauf erwiderte der Beklagte nicht.

13
Am 30.03.2006 ist die Anspruchsbegründung des Rechtsanwalts Dr. R. beim Amtsgerichts Dessau eingegangen, an das der Rechtsstreit mit Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld vom 22.09.2005 verwiesen worden war. Mit Beschluss vom 08.05.2006 hat das Amtsgerichts Dessau – Zivilabteilung – den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Dessau abgegeben.

14
Nach Beendigung der Bestallung des Rechtsanwalts Dr. R. als Abwickler zum 30.06.2007 hat dieser dem Gericht die am 14.05.2004 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt. Am 07.10.2011 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

15
Der Kläger hat vorgetragen, dass es W. G. nicht möglich gewesen sei, die 20 Ansprüche im Rahmen nur einer Antragsschrift geltend zu machen. Zum Einen sei der Beklagte erst am 30.12.2001 bei W. G. erschienen, so dass angesichts des zum 31.12.2001 drohenden Verjährungseintritts die Bildung eines Gesamtmandats nicht möglich gewesen sei. Zum Anderen sei eine gesonderte Geltendmachung auch deshalb angezeigt gewesen, weil es sich um abgetretene Abfindungsansprüche gehandelt habe, die einer gesonderten Berechnung bedurft hätten. W. G. habe unter Hinweis auf die anfallenden Kosten eine gesonderte Geltendmachung dem Beklagten erläutert, der mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen sei. W. G. stehe zudem ein Anspruch aus einer Beauftragung durch den Beklagten aus dem Jahre 1998 betreffend das vor dem Amtsgericht Dessau geführte Verfahren Lw 1/96 in Höhe von 2.190,77 Euro zu. Im Mahnbescheid sei eine hinreichende Individualisierung der Klageforderungen vorgenommen worden.

16
Der Kläger hat beantragt,

17
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.610,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2004 zu zahlen.

18
Der Beklagte hat beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

20
Der Beklagte hat vorgetragen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine getrennte Geltendmachung der Abfindungsansprüche in 20 Verfahren gegeben habe, da der Kernpunkt bei der Berechnung sämtlicher Abfindungsansprüche die Höhe des verteilungsrelevanten Eigenkapitals der LPG und die zutreffende Personifizierung dieses Vermögens gewesen sei. Er sei von W. G. nicht darüber informiert worden, dass eine getrennte Geltendmachung der Abfindungsansprüche Gebühren und Kosten in – im Vergleich zu einer Geltendmachung in nur einem Prozess – achtfacher Höhe verursachen würde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass W. G. überhöhte Abfindungsansprüche geltend gemacht habe. Dies sei deshalb pflichtwidrig gewesen, da bereits bei Antragstellung höchstrichterlich geklärt gewesen sei, dass die Inventarbeitragsverzinsung und die Bodennutzungsvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu berechnen sei, auch wenn das für die Stufe III verbleibende Eigenkapital 20 % des für die Stufe II verwendeten Eigenkapitals weit übersteige. Die vorgenannten Umstände hätten auch zu einem überhöhten Kostenerstattungsanspruch der Landhof T. e. G. geführt.

21
Der Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit hat er vorgetragen, dass durch die Zustellung des Mahnbescheids keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, weil laut der diesem beigefügten Anlage 22 Rechnungen streitgegenständlich seien, in dem Mahnbescheid hingegen lediglich 20 Rechnungen benannt seien. Jedenfalls sei eine unterstellt eingetretene Hemmung der Verjährung aufgrund des Stillstands des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB beendet worden; denn eine Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter sei nicht binnen sechs Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung erfolgt. Darüber hinaus sei Rechtsanwalt Dr. R. aufgrund der Bestellung des Rechtsanwalts F. zum Insolvenzverwalter nicht zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigt gewesen. Der Beklagte hat ferner hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen in Höhe von insgesamt 20.466,50 Euro erklärt, die sich aus der pflichtwidrigen prozessualen Vorgehensweise des W. G. ergäben und sich aus überhöhten Rechtsanwaltsgebühren in den Verfahren 8 Lw 34/01 – 8 Lw 53/01 (15.517,72 Euro), einer überhöhten Kostenerstattung der Antragsgegnerin in diesen Verfahren (2.899,14 Euro) und überhöhten Honoraren im Verfahren Lw 1/96 (2.049,64 Euro) zusammensetzten (vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 28.09.2012).

22
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 23 – 26, III).

23
Mit am 12.03.2013 verkündeten Urteil hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten – unter Abweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung von 23.419,78 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2004 verurteilt. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 27 – 29, III).

24
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

25
Der Beklagte beantragt,

26
unter teilweiser Abänderung des am 12.03.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dessau-Roßlau die Klage insgesamt abzuweisen.

27
Der Kläger beantragt,

28
die Berufung zurückzuweisen.

29
Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

30
Die Akten 8 Lw 34/01 bis 8 Lw 53/01 – AG Dessau – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19.02.2014.

B.

31
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

32
I. Die Klage ist zulässig. Ob das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, ist im Berufungsrechtszug nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

33
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung des in der Berufungsinstanz noch anhängigen, unterstellt nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 612 Abs. 1 BGB gegebenen restlichen Zahlungsanspruchs in Höhe von 23.419,78 Euro zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

34
1. Der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen (zuletzt: Seite 3 und 4 der Berufungsbegründung).

35
2. Die hier maßgebliche dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB beginnt mit der Erledigung des Auftrags bzw. mit der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG; soweit gemäß § 61 RVG vor dem 01.07.2004 noch die BRAGO anwendbar ist, nach § 16 BRAGO). Eine Beendigung der Angelegenheit ist vorliegend mit der Beendigung der amtsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2003 eingetreten, so dass die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des § 199 BGB zum 31.12.2003 zu laufen begann und mithin vor der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger – am 07.10.2011 – endete.

36
3. Aufgrund der am 13.10.2004 eingetretenen Anhängigkeit des Mahnantrags und der am 16.11.2004 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ist die Verjährung der im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Hauptforderung in Höhe von 23.419,78 Euro (vgl. zur Differenz zum Mahnbescheidsantrag in Höhe von 23,73 Euro: Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.09.2011) nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 167 BGB gehemmt worden.

37
a) Der Annahme einer Verjährungshemmung steht allerdings nicht eine nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid entgegen. Durch die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung „anwaltliche(r) Gebührenforderungen des RA W. G. aus Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau vom 11.02., 12.02. und 13.02.2003 sowie 02.01.2002 und 10.01. sowie 19.07.2004 in Höhe von insgesamt EUR 23.443,51…“ ist der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden i. S. d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

38
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit eine Kennzeichnung Voraussetzung, die – über einen Vollstreckungsbescheid – Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Antragsgegner eine Entscheidung über den Widerspruch ermöglicht, wobei eine Erkennbarkeit für den Adressaten genügt und es daher auf dessen „Horizont“ und auch auf diesem bekannte, außerhalb des Mahnbescheids liegende Umstände ankommt (Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 = NJW 2007, 1952).

39
(2) Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht insoweit ausgeführt, dass dem Beklagten aufgrund der bezeichneten Rechnungen klar sein musste, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind, zumal eine weitere Konkretisierung sowohl durch die Bezeichnung der Tätigkeit, die den Rechnungen zugrunde liegt („Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau“), als auch durch die Bezugnahme auf die Anlage, in welcher die Einzelforderungen aufgelistet sind, gegeben ist. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass dort insgesamt 22 Rechnungspositionen benannt sind, obschon eine Vertretung in lediglich 20 Abfindungsverfahren erfolgt ist. Denn dass diese Abweichung dazu geführt hat, dass für den Beklagten nicht mehr erkennbar gewesen ist, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen führt eine Zuvielforderung nicht dazu, eine verjährungshemmende Wirkung hinsichtlich eines Minus’ zu verneinen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Angabe der Rechnungsnummern nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung gefordert, sondern in dem von ihm zu entscheidenden Fall lediglich als Begründung der hinreichenden Individualisierung angeführt (Urteil vom 17.05.2013, 19 U 133/12, IBR 2013, 449). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 11.10.2011, 28 U 78/11, JurBüro 2012, 145) rechtfertigt erst recht keine andere Bewertung, weil dort die verjährungshemmende Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen worden ist, ohne dass der Rechtsanwalt seine Vergütung überhaupt abgerechnet hatte.

40
b) aa) (1) Allerdings ist eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids deshalb zu verneinen, weil der Mahnbescheid nicht durch den am 14.05.2004 zum Insolvenzverwalter bestellten Kläger, sondern am 13.10.2004 durch den Insolvenzschuldner W. G. , dieser hierbei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. , beantragt worden ist.

41
(2) Der Abwickler Dr. R. war nicht befugt, nach der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter die Gebührenforderungen für W. G. gerichtlich geltend zu machen.

42
Der Abwickler hat konkurrierende Fragen des anwaltlichen Berufsrechts und des Insolvenzrechts zu beachten. Grundsätzlich erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners. Der Insolvenzverwalter, der die Interessen der Gläubiger zu wahren hat, ist zur wirtschaftlichen Verwertung der dem Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen berechtigt. Die Funktion des Abwicklers hingegen beschränkt sich darauf, im Interesse der Rechtssicherheit und der Mandanten laufende Mandate des früheren Rechtsanwalts weiterzubearbeiten und abzuschließen, wozu auch die Verwaltung der auf den Abwicklungskonten vorhandenen und eingehenden Gelder gehört (Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 55, Rn. 35 ff.; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 4. Aufl., § 55, Rn. 23). Daher gehörte es zwar trotz der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter weiterhin gemäß § 55 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 9 und 10 BRAO zu den originären Aufgaben des Dr. R. als Abwickler, jedenfalls auch im Interesse der Rechtssicherheit die laufenden Angelegenheiten sicherzustellen, fortzuführen und abzuwickeln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.11.2009, 17 U 40/09, MDR 2010, 535). Hierzu zählt jedoch nicht die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen. Diese unterfielen dem Insolvenzbeschlag. Eine Freigabe hatte der Kläger nicht erteilt. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem – im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19.03.2014 angeführten – Urteil vom 23.06.2005 (IX ZR 139/04, MDR 2006, 231, Rz. 16) lediglich entschieden, dass der Abwickler das vorhandene Barvermögen in Besitz zu nehmen habe, um daraus die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten; gleiches gelte für eingehende Gebühren; in der Regel werde der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 53 Abs. 9 S. 2 BRAO, 667 BGB erst mit dem Ende der Abwicklung fällig werden. Auch hieraus folgt, dass Rechtsanwalt Dr. R. als Abwickler nicht zur gerichtlichen Beitreibung der hier in Rede stehenden Gebührenforderungen, sondern lediglich zur – der Abwicklung der Kanzlei dienenden – Verwaltung des bereits existierenden Barvermögens berechtigt gewesen ist.

43
bb) (1) Die am 07.10.2011 erfolgte Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat keine verjährungshemmende Wirkung, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war und die in der Aufnahme liegende Genehmigung des prozessualen Verhaltens des Dr. R. bzw. des W. G. keine Rückwirkung hat. Denn die gerichtliche Geltendmachung ist keine Verfügung i. S. d. § 185 BGB und es käme eine entsprechende Anwendung nicht von Abs. 1 oder Abs. 2 Fall 1 dieser Vorschrift (Einwilligung, Genehmigung), sondern nur von Abs. 2 Fall 2 oder 3 (Erwerb, Beerbung) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1966, V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 = NJW 1967, 568).

44
(2) Zwar ist eine Rückwirkung dann anzunehmen, wenn das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen genehmigt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204, Rn. 11). Das setzte vorliegend aber voraus, dass Dr. R. bei Beantragung des Mahnbescheids und bei Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift für den Insolvenzverwalter gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, da Rechtsanwalt Dr. R. unzweifelhaft für den Insolvenzschuldner tätig geworden ist.

45
Aus diesem Grunde ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Kläger, wie von ihm erstmals im Senatstermin – im Übrigen unsubstantiiert – behauptet worden ist, Rechtsanwalt Dr. R. zur Geltendmachung der Klageforderungen bevollmächtigt hat. Denn Antragsteller des Mahnbescheids – und späterer Kläger im Zeitpunkt der Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift – war nicht Rechtsanwalt Dr. R. , sondern W. G. , der insoweit von Dr. R. vertreten wurde.

46
4. Allein aus diesen Gründen ist auch der Zustellung der von Rechtsanwalt Dr. R. eingereichten Anspruchsbegründungsschrift keine verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB beizumessen.

47
5. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zinsanspruch – auf die Hauptforderung von 23.419,78 Euro – betreffend den Zeitraum vom 06.10.2004 bis zum 31.12.2009 auch deshalb verjährt ist, weil eine Geltendmachung von Zinsen im Mahnbescheid überhaupt nicht erfolgt ist. In der Rubrik „Nebenforderung“ ist der Betrag „EUR 0,00“ benannt. Zwar ist in der Rubrik „Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung“ die Eintragung „Zinsen und Nebenforderungen laut beiliegender Anlage“ enthalten. In dieser Anlage ist den dort aufgelisteten 22 Forderungen jedoch jeweils ein Zins von „0,00%“ zugeordnet worden. In der Anspruchsbegründungsschrift ist der Antrag aus dem Mahnbescheid angekündigt und daher keine Zinsforderung erhoben worden. Eine Geltendmachung von Zinsen ist erstmals mit am 27.08.2012 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 07.09.2012 zugestellten Schriftsatz vom 23.08.2012 erfolgt. Soweit der Beklagte, der jedoch Verjährung bezüglich des gesamten zuerkannten Zinsanspruchs einwendet, insoweit auf den klägerischen Schriftsatz vom 14.09.2011 verweist, handelt es bei diesem lediglich um einen im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Entwurf eines Schriftsatzes. Daher wäre eine verjährungshemmende Geltendmachung von Zinsansprüchen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Anwendung der §§ 195, 199 BGB ohnehin lediglich betreffend den Zeitraum ab dem 01.01.2010 erfolgt. Vor dem 01.01.2010 entstandene Zinsansprüche wären hingegen mangels rechtzeitiger Geltendmachung verjährt.

48
III. Wegen der Begründetheit der Verjährungseinrede bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob W. G. den mit dem Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag dadurch verletzt hat, dass er die Abfindungsansprüche in zwanzig verschiedenen Prozessen und – unterstellt – in einer von Anfang an sachlich nicht gerechtfertigten Höhe geltend gemacht hat. Ferner kann ungeklärt bleiben, ob auf der Grundlage des dem Beklagten übersandten Schreibens des Rechtsanwalts Dr. R. vom 25.10.2004 ein wirksamer (Teil-) Verzicht auf die geltend gemachten Gebührenforderungen gegeben ist.

49
IV. Da die Klageforderung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, ist auch eine Entscheidung über die Begründetheit der Hilfsaufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 20.466,50 Euro nicht zu treffen.

C.

50
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

51
II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52
III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

53
IV. Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen bleiben insoweit unberücksichtigt, weil eine Entscheidung über sie nicht ergeht (s. § 45 Abs. 3 GKG).

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