Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Kanzleiabwickler und Insolvenzverwalter eines Rechtsanwalts

LG Aachen, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 480/08

Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Kanzleiabwickler und Insolvenzverwalter eines Rechtsanwalts

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 4.852,01 abzüglich eines am 20.05.2008 gezahlten Betrages von EUR 444,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2008 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei ihr eingehendes Fremdgeld und eingehende Honorare, die aus einem Mandatsverhältnis mit dem früheren Rechtsanwalt resultieren, an den Kläger zu zahlen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger ist der Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts, die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des. Der Insolvenzantrag wurde am 18.7.2007 gestellt. Am 24.7.2007 wurde der Kläger als Abwickler bestellt; am 6.9.2007 erfolgte die Insolvenzverfahrenseröffnung.

2
Die Parteien stritten ursprünglich über auf dem Girokonto des Herrn eingegangene Mandantengelder in Höhe von insgesamt EUR 4.852,01, welche sich sämtlich auf Mandate beziehen, die bis auf die Einziehung der Honorarforderung abgeschlossen sind.

3
Im Mai 2007 zahlte die Beklagte einen Betrag von EUR 444,93 an den Kläger.

4
Der Kläger ist der Auffassung, diese Mandantengelder stünden ihm als Abwickler zu.

5
Der Kläger beantragt,

6
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.852,01 abzüglich eines gezahlten Betrages von EUR 444,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2008 zu zahlen;

7
festzustellen, dass die Beklagte über den Klageantrag zu Nr. 1 hinaus verpflichtet ist, bei ihr eingehendes Fremdgeld und eingehende Honorare, die aus einem Mandatsverhältnis mit dem früheren Rechtsanwalt resultieren, an den Kläger zu zahlen.

8
Die Beklagte beantragt,

9
die Klage abzuweisen.

10
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass lediglich die Gelder aus noch laufenden Mandaten an den Kläger auszukehren seien.

11
In Höhe eines Betrages von EUR 444,93 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.2.2009 die Klagerücknahme erklärt, welcher die Beklagte bereits vorsorglich in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2009 zugestimmt hatte.

12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
13
Die Teilklagerücknahme in Höhe von EUR 444,93 war aufgrund der erforderlichen, aber vorliegenden Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 ZPO zulässig.

14
Die zulässige Klage ist begründet. Es besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den Klageantrag zu 2). Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung, wie sich das rechtliche Verhältnis zwischen dem Abwickler und dem Insolvenzverwalter eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Mandantengelder gestaltet.

15
Der Anspruch des Klägers als Kanzleiabwickler auf Auszahlung der von der Beklagten als Insolvenzverwalterin vereinnahmten Anwaltshonorare ergibt sich aus §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 S. 1 BRAO. Zu den Gegenständen, auf die sich gemäß § 53 Abs. 10 S. 1 BRAO der Herausgabeanspruch des Abwicklers bezieht, gehören auch Forderungen (Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 7. A. München 2008, § 53 Rn. 56). Die Abwicklung einer Kanzlei umfasst auch die Eintreibung von Honoraren (vgl. LG Rostock, NJW-RR 2002, 846). Dem steht das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2005 (JR 2007, 109 ff.) nicht entgegen. Vielmehr hatte sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert; die Abwicklung in diesem Verfahren wurde vor der Beendigung des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof abgeschlossen.

16
Prinzipiell fallen Honorarforderungen von Rechtsanwälten allerdings auch in die Insolvenzmasse (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 Rn. 386, 438). Es besteht daher ein Konkurrenzverhältnis zwischen insolvenzrechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen (Feuerich/Weyland, BRAO, § 55 Rn. 35), das im vorliegenden Fall zugunsten des Abwicklers aufzulösen ist.

17
Ein Kanzleiabwickler muss in die Lage versetzt werden, die laufenden Mandate ordnungsgemäß abzuwickeln. Schutzzweck der Abwicklungsvorschriften ist zum einen der Schutz des Mandanten, zum anderen die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 2. Auflage München 2004, § 55 Rn. 2).

18
Die Sicherheit des Rechtsverkehrs rechtfertigt es, dem Abwickler bis zur Beendigung des Abwicklungsverhältnisses sämtliche Honorare zuzusprechen. Er ist berechtigt, diese zur Finanzierung des laufenden Kanzleibetriebes zu verwenden; ihm stehen darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 S. 4, 6 BRAO sowohl Vorschüsse auf sein eigenes Honorar als auch eine erforderliche Sicherheit zu. Hieraus folgt, dass ein Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters in der Regel erst nach dem Ende der Abwicklung fällig wird (BGH JR 2007, 109, 110).

19
Es dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, wenn dem Abwickler während des Abwicklungsverhältnisses sämtliche eingehenden Honorare zustehen. Zum einen werden hierdurch schwierige Abgrenzungen vermieden. Zum anderen dient die Absicherung des Honorars des Abwicklers dazu, eine systematische Abwicklung zu ermöglichen.

20
Eine Abgrenzung zwischen laufenden und beendeten Mandaten erscheint sachfremd. Sie würde dazu führen, dass der Abwickler verpflichtet wäre, nach Beendigung jedes einzelnen Mandats die erzielten Honorare an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Dies widerspricht dem Ablauf des Abwicklungsverfahren. Der Abwicklungsauftrag umfasst nicht lediglich einzelne Mandate, sondern die Kanzlei im Ganzen (LG Rostock NJW-RR 2002, 846 ff.). Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls davon aus, dass der Abwickler während des bestehenden Abwicklungsverhältnisses allenfalls möglicherweise gemäß § 271 Abs. 1 Fall 2 BGB verpflichtet ist, die Überschüsse herauszugeben, die offensichtlich nicht mehr für die weitere Abwicklung benötigt werden (BGH JR 2007, 109, 110). Hierzu ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.

21
Die Beklagte als Insolvenzverwalterin kann demnach derzeit nicht Herausgabe des aus der Abwicklung der Kanzlei Erlangten verlangen; dieser Anspruch wird erst nach dem Ende der Abwicklung fällig. Dem Anspruch des Klägers kann also nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden, dass nicht herausverlangt werden darf, was sofort zurückzugewähren wäre (dolo-agit-Einrede).

22
Die Ausführungen des Klägers in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 9. und 18.2.2009 und der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.2.2009 geben weder Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

23
Die Zinsentscheidung entspricht § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.

24
Die Nebenentscheidungen entsprechen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

25
Der Streitwert beträgt bis zum 9.2.2009 EUR 6.852,01. Ab dem 10.2.2009 beträgt der Streitwert EUR 6.407,08. Hiervon entfallen jeweils EUR 2.000,00 auf den Feststellungsantrag.

Dieser Beitrag wurde unter Berufsrecht Rechtsanwälte abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.