Zur Frage der wirksamen Einlegung einer Berufung per elektronischer Datenübermittlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 17 U 423/19

1. Gelangt eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument, aber nicht über einen sicheren Übermittlungsweg zu Gericht und ist ihm keine qualifizierte elektronische Signatur(datei) beigefügt, so ist die Berufung nicht wirksam eingelegt. Denn die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO.

2. Fehlte es damit an der Mindestwirksamkeitsvoraussetzung einer qualifiziert elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO, greift die Heilungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht ein, weil das Dokument nicht, wie § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO es verlangt, „für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet“ ist.

3. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung ohne Antrag nur gewährt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung – innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO – offenkundig oder aktenkundig sind. Die bloße Nachholung der versäumten Prozesshandlung ist nicht ausreichend.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten vom 1. Juli 2019 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe – 8 O 200/18 – wird als unzulässig verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

4. Das landgerichtliche Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Rahmen des sog. Abgasskandals.

2
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 30. April 2019, der Beklagten zugestellt am 14. Mai 2019, zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Kfz. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2019, beim Oberlandesgericht Karlsruhe per EGVP eingegangen am gleichen Tag, legte die Beklagte hiergegen Berufung ein. Dem Schriftsatz war keine Signaturdatei beigefügt.

3
Mit Hinweis vom 13. Juni 2019, der Beklagten per beA am gleichen Tag übersandt, wies der Senat auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) und den bevorstehenden Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 14. Juni 2019 hin. Mit bei Gericht am 19. Juni 2019 per EGVP eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Beklagte eine Eingangsbestätigung des Gerichts vom 12. Juni 2019, aus der sich der Eingang der qualifiziert elektronisch signierten Berufungsschrift ergebe. Mit Fax vom 19. Juni 2019 übersandte die Beklagte erneut die – im Original handschriftlich unterzeichnete – Berufungsschrift vom 12. Juni 2019. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wies der Senat erneut darauf hin, dass eine Signatur des ursprünglichen elektronischen Dokumentes (Berufungsschrift) nicht nachgewiesen sei.

4
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 – eingegangen per EGVP bei Gericht am 9. Juli 2019 – übersandte die Beklagte die nach ihrem Vortrag am 12. Juni 2019 erstellte Signaturdatei zur ursprünglichen Berufung und trug vor, die Berufungseinlegung sei schon deshalb wirksam, da keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität der Eingabe bestünden. Selbst wenn die Übermittlung der Berufungsschrift am 12. Juni 2019 jedoch unwirksam gewesen sein sollte, so sei dieser Mangel gemäß § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO geheilt worden. Zudem beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist und trug dazu vor, offenbar seien die .p7s-Dateien dem Ausgangsdokument aufgrund eines technischen Fehlers beim Versand nicht beigefügt worden. Gleichwohl habe der bis dahin stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte J. die auf den 14. Juni 2019 notierte Berufungsfrist versehentlich gestrichen. Entgegen der internen Arbeitsanweisung habe dieser vor Streichung der Berufungsfrist die EGVP-Eingangsbestätigung versehentlich nicht daraufhin geprüft, ob der Berufungsschrift nebst erstinstanzlichem Urteil jeweils die Signaturdateien beigefügt waren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zudem fristgerecht. Denn erst mit der gerichtlichen Verfügung vom 24. Juni 2019, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28. Juni 2019 zugegangen sei, sei der Signaturprüfbericht seitens des Gerichts übersendet worden.

5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

6
Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch haben keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt (1.). Dahinstehen kann, ob sie die Frist zur Berufungseinlegung unverschuldet versäumt hat. Denn jedenfalls wurde die Frist zur Wiedereinsetzung gemäß § 234 ZPO nicht eingehalten (2.); auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO scheidet aus (3.). Infolge dessen ist ihr Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen (§ 233 ZPO) und die Berufung zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 517 ZPO).

7
1. Die Berufung wurde nicht fristgerecht eingelegt.

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a) Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

9
b) Das Urteil vom 30. April 2019 wurde der Beklagten am 14. Mai 2019 zugestellt, sodass die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB mit Ablauf des 14. Juni 2019 endete. Der per EGVP am 12. Juni 2019 eingegangene Berufungsschriftsatz wahrte diese Frist nicht, weil ihm keine qualifizierte elektronische Signatur beilag.

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1) Nach § 519 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Gemäß § 519 Abs. 4 ZPO sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. § 130a Abs. 1 ZPO erlaubt zwar, vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Allerdings muss das elektronische Dokument dann nach § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

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2) An beidem fehlt es im vorliegenden Fall: Die Berufungsschrift gelangte nicht auf einem in § 130a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten sicheren Übermittlungsweg, insbesondere nicht über beA zu Gericht. Der über EGVP eingegangene Schriftsatz enthielt auch keine qualifizierte elektronische Signatur, sondern bei der bei Gericht stattfindenden Prüfung erschien die Fehlermeldung „Es wurde keine Protokolldatei gefunden“. Darauf wurde die Beklagte bereits während der noch laufenden Frist mit Verfügung vom 12. Juni 2019 hingewiesen. Dass dem Schriftsatz keine Signaturdatei beigefügt war, stellt die Beklagte mittlerweile – anders als noch im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 – nicht mehr in Abrede (vgl. die Ausführungen zur Wiedereinsetzung im Schreiben vom 24. Juni 2019).

12
Ein elektronisches Dokument, das nicht über einen sicheren Übermittlungsweg zu Gericht gelangt und dem keine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt ist, ist indes unwirksam (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 130a Rn. 15; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 27 sowie BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – XI ZB 13/13 –, Rn. 12, juris: „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (…) versehen“). Denn die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. nur Art. 25 Abs. 2 der Elektronische-Transaktionen-VO / VO (EU) 910/2014 [eIDAS-Vo]), sodass diese im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung vorliegen muss. Das setzt auch § 4 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) voraus, wenn er formuliert „Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: (..)“. In diesem Sinne verlangt § 3 Abs. 3 Satz 2 der Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (LERVVO-BW), dass „die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrundeliegende Zertifikat (…) durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein (müssen)“. Das war bei der ursprünglichen Berufungsschrift vom 12. Juni 2019 nicht der Fall.

13
Der Umstand, dass „keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität der Eingabe bestehen“ dürften (II 48), ändert am Fehlen des zwingenden Erfordernisses einer qualifiziert elektronischen Signatur – ähnlich wie in der Papierwelt beim Fehlen einer Unterschrift – entgegen der Meinung der Beklagten nichts.

14
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieser Mangel nicht über die in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO enthaltene Fiktion geheilt werden.

15
1) Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

16
2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn das elektronische Dokument vom 12. Juni 2019 war nicht etwa, wie § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO es verlangt, „für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet“, sondern es fehlte an der Mindestwirksamkeitsvoraussetzung einer qualifiziert elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich Satz 2 aber „nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden. (…) Die Rechtswohltat des Satzes 2 ist eng auszulegen und erfasst nur den Irrtum über die in der Verordnung gemäß Absatz 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die Mindestanforderungen in Absatz 3, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind. Hier wird das Gericht – wie bei einer fehlenden Unterschrift unter einem Schriftsatz in Papierform – den Absender in aller Regel unverzüglich auf dieses Versäumnis hinweisen, so dass dieser den Mangel im eigenen Interesse einer Fristwahrung noch beheben kann. Eine Pflicht des Gerichtes, wie für andere Fälle in Absatz 6 besonders angeordnet, besteht insoweit nicht.“ (BT-Drucks. 17/12634, S. 27 li. Sp.).

17
2. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist nicht zu gewähren, weil der am 9. Juli 2019 per EGVP eingegangene Wiedereinsetzungsantrag vom 1. Juli 2019 verfristet ist.

18
a) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen. Sie beginnt nach Absatz 2 der Norm mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. In diesem Zeitpunkt ist das Hindernis behoben, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen. Die Frist läuft daher mit Kenntnisnahme einer gerichtlichen Mitteilung, aus der das Eingangsdatum der verspäteten Berufung zu erkennen ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – IX ZB 67/17 –, Rn. 23 mwN, juris).

19
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begann die Frist gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 14. Juni 2019 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB mit Ablauf des 27. Juni 2019, sodass der erst am 9. Juli 2019 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag vom 1. Juli 2019 zu spät kam.

20
Denn bereits mit Zugang der elektronisch übersandten Verfügung vom 13. Juni 2019, in der auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden war, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erkennen können und müssen, dass die Berufungseinlegungsfrist mangels Beifügung einer Signaturdatei nicht eingehalten war. Er hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 selbst die vom Oberlandesgericht am 13. Juni 2019 übersandte Eingangsbestätigung vorgelegt, aus der sich eindeutig ergibt, dass lediglich die Berufungsschrift und das erstinstanzliche Urteil, nicht aber eine Signaturdatei übermittelt worden waren (vgl. die Rubrik „Übermittelte Dokumente“).

21
Selbst wenn man jedoch erst vom 20. Juni 2019 an rechnete, war die Frist am 9. Juli 2019 bereits abgelaufen.

22
3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet im Streitfall ebenfalls aus.

23
a) Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung zwar auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist – wie hier mit der per Fax erfolgten Übersendung der Berufungsschrift am 19. Juni 2019 – nachgeholt wird. Allerdings ist zusätzlich Voraussetzung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung – innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (Zöller, aaO, § 236 Rn. 5 mwN; BGH Beschluss vom 19. Mai 1978 – IV ZB 90/77, BeckRS 1978 30394777 unter II. 1. der Gründe) – offenkundig oder aktenkundig sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – IX ZB 36/03 –, Rn. 18 mwN, juris).

24
b) Daran fehlt es hier. Denn die Gründe für die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist und die Nichtübersendung der Signaturdatei wurden erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019, der erst am 9. Juli 2019 bei Gericht einging, und damit nach Ablauf der am 27. Juni 2019 endenden Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 wurde noch vorgetragen, die Signaturdatei bereits am 12. Juni 2019 übersandt zu haben. Innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO lagen damit noch nicht alle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vor.

III.

25
Eine Kostenentscheidung unterbleibt einstweilen im Hinblick auf die noch anhängige Berufung des Klägers.

26
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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