Nachforderung auf Basis der Mindestsätze der HOAI unzulässig

OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 4. Juli 2019 – C-377/17). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

2. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.

3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 4. Juli 2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.

4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.

5. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim <4 O 288/17> wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des LG Hildesheim sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 605.985,53 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht Honorarnachforderungen aus fünf Ingenieurverträgen aus den Jahren 2010 bis 2014 in Höhe von 605.985,53 EUR brutto geltend, die sie mit der Beklagten zu 1) zur Errichtung der Bioenergieanlage A. mit Nebenanlagen geschlossen hatte. Es gab darüber hinaus weitere Ingenieurverträge zwischen den Parteien. Die Beklagte zu 2) ist die Verwaltungsgesellschaft der Beklagten zu 1). Die Streitverkündeten waren im Hause der Klägerin verantwortlich für die Vertragsgestaltung und -abwicklung, nämlich der Streithelfer zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin bis April 2015 und der Streithelfer zu 2) als Prokurist der Klägerin. Der Streithelfer zu 2) war zugleich seit 2010 Gesellschafter der Beklagten zu 2) und seit dem 6. März 2013 deren Geschäftsführer, wobei die Klägerin hiervon zunächst keine Kenntnis hatte. Die streitgegenständlichen Ingenieurverträge sind allesamt vollständig abgewickelt, einschließlich Schlussrechnungsstellung und -bezahlung in den Jahren 2011 bis 2015. In den Jahren 2016 und 2017 legte die Klägerin neue Schlussrechnungen mit der Begründung, sämtliche Verträge seien entgegen ihrem Wortlaut unter Mindestsatzunterschreitung der HOAI in der jeweils anwendbaren Fassung abgerechnet worden. Zur Erläuterung ihrer neuen Schlussrechnungen hat sich die Klägerin auf ein Honorargutachten des Herrn Dipl.-Ing. W. vom 24. November 2016 (Anlage K 1) bezogen.

2
Die Parteien haben in erster Instanz darüber gestritten, ob tatsächlich Mindestsatzunterschreitungen vorliegen. Hierzu haben die Beklagten die Leistungserbringung im abgerechneten Umfang und die Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit des Privatgutachtens W. bestritten. Die neue Berechnung übersteige den vereinbarten Leistungsumfang; es läge teilweise eine unzulässige Doppeltberechnung vor. Sie enthalte eine künstliche Aufteilung in mehrere Objekte. Die Rechnungsparameter wie anrechenbare Kosten und Honorarzone seien zu bezweifeln. Die Klägerin unterstehe im Übrigen gar nicht dem Anwendungsbereich der HOAI. Des Weiteren haben sich die Beklagten auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei an ihre ursprüngliche Schlussabrechnung gemäß § 242 BGB gebunden. Eine etwaige Mindestsatzunterschreitung sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, auch deshalb nicht, weil die Klägerin innerhalb der vereinbarten Leistungsphasen nur mit reduzierten Prozentsätzen beauftragt gewesen sei. Das folge bereits daraus, dass die Generalunternehmer beauftragt gewesen seien, auch Planungs- und Objektüberwachungsleistungen zu erbringen. Die Klägerin habe nur Schnittstellenaufgaben innegehabt, soweit nicht die Generalunternehmer tätig würden. Eine solche Vorgehensweise sei üblich für Vorhaben wie die streitgegenständlichen. Die ursprünglich abgerechneten Leistungen hätten im Rahmen des markt- und branchenüblichen gelegen. Die Neuberechnung weiche von der jahrelangen und vielfältigen Geschäftspraxis der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ab. Auch die finanzierenden Banken hätten keine Bedenken angemeldet. Die Beklagten hätten sich auf die Richtigkeit der Vergütung wirtschaftlich eingerichtet. Alle Rechnungen seien bezahlt. Trotz einer Vielzahl anderer vergleichbarer Bauvorhaben und Projekte sei die Neuberechnung nur bei diesem Vorhaben erfolgt. Der Zeitablauf habe die Beklagte zu 1) in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit und Endgültigkeit der Abrechnung unterstützt. Eine Begleichung der neuen Rechnungen würde eine wirtschaftliche Härte für die Beklagte zu 1) bedeuten.

3
Der Streithelfer zu 1) hat sich dem Beklagtenvorbringen angeschlossen und überdies vorgetragen, er habe die Verträge weder verhandelt noch abgeschlossen. Die Klägerin habe nach seinem Ausscheiden noch vergleichbare Verträge gezeichnet. Der Aufsichtsrat habe die streitgegenständlichen Verträge gebilligt.

4
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten und ihres Streithelfers im Einzelnen entgegengetreten.

5
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 315 – 318 d.A.).

6
Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. November 2018 hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim <4 O 288/17> die Klage abgewiesen. Da die Klägerin als Planerin tätig geworden sei, unterstehe sie der HOAI. Eine Honorarnachforderung sei gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Mit der nachgeschobenen Berechnung habe sich die Klägerin widersprüchlich verhalten. Sie verkörpere ein halbstaatliches Unternehmen, sodass die Beklagte zu 1) darauf habe vertrauen dürfen, zwingendes staatliches Preisrecht werde eingehalten. Ferner habe die Klägerin Vertrauen geschaffen durch ihre Erfahrungen im Bau von Biogasanlagen. Die Vertragstexte stammten aus dem Hause der Klägerin; diese hätten Anhalt dafür gegeben, dass die Vorschriften der HOAI beachtet würden. Es habe sich ferner um eine betriebsübliche Vorgehensweise gehandelt; dem Aufsichtsrat der Klägerin sei nichts von der üblichen Praxis Abweichendes aufgefallen. Die Motivation zur Schlussrechnungsüberprüfung liege in dem Verhalten des Streitverkündeten zu 2) begründet, mithin in einem Anliegen außerhalb des Schutzzwecks der HOAI. Eine Nachforderung in einer Größenordnung von über 600.000,- EUR sei in wirtschaftlicher Hinsicht für die Beklagten offensichtlich problematisch.

7
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 318 – 323 d.A.).

8
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfange weiter. Sie behauptet, die Klageforderung korrekt berechnet zu haben. Die Beklagten hätten das Sachverständigengutachten W. nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Der Hinweis der Einzelrichterin zum etwaigen Erfordernis weiteren Vortrages sei unverständlich. Die ursprünglichen Schlussrechnungen enthielten eine unwirksame Mindestsatzunterschreitung, die auch nicht ausnahmsweise erlaubt sei. Die Klägerin sei an die ursprüngliche Berechnung nicht gebunden. Die Nachforderung sei nicht an sich treuwidrig. Die Gemeinnützigkeit und öffentliche Trägerschaft der Klägerin erlaube keinen Rückschluss auf eine zwingende Einhaltung des Preisrechts der HOAI. Auch die Erfahrungen der Klägerin im Agrar- und Spezialbau begründeten keine spezifischen HOAI-Kenntnisse. Die von ihr entwickelten Vordrucke ließen nicht auf eine zwingende Preisbindung schließen. Die Beklagten hätten kein begründetes Vertrauen in eine Preisbindung entwickelt. Der tatsächliche Leistungsumfang spiegele sich in der neuen Berechnung wieder, weil nur Geleistetes abgerechnet worden sei. Die Betriebsüblichkeit sei irrelevant, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Motivation der Klägerin zur Nachforderung sei unerheblich, weil der wettbewerbsrelevante Schutzzweck der HOAI maßgeblich sei. Die Nachforderung sei den Beklagten auch zumutbar, weil sie nur zu einer leicht erhöhten Gesamtbelastung führe, für die Rückstellungen gebildet worden seien.

9
Die Klägerin beantragt,

10
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 605.985,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 31.971,97 EUR seit dem 28. Februar 2017, auf weitere 191.817,27 EUR seit dem 9. März 2017, auf weitere 21.589,22 EUR seit dem 11. März 2017, auf weitere 13.547,97 EUR seit dem 16. März 2017 und auf weitere 347.059,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

11
hilfsweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Hildesheim.

12
Die Beklagten beantragen,

13
die Berufung zurückzuweisen.

14
Die Streithelfer zu 1) und zu 2) beantragen – jeder für sich –,

15
die Berufung zurückzuweisen.

16
Die Beklagten und ihre Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie halten die Berechnung der Honorarnachforderung bereits deshalb für unsubstantiiert, weil es an einem Vortrag der Klägerin zum erbrachten Leistungsumfang fehle. Die Richtigkeit der Abrechnung werde weiter bestritten. Die Klägerin sei an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gebunden. Sie habe sich wegen des von ihr erweckten Vertrauens auf eine Mindestsatzabrechnung entsprechend ihrer Angebote mit der Nachforderung widersprüchlich verhalten. Die Beklagten hätten auf die ursprüngliche Abrechnung vertraut, für dessen etwaige Unkorrektheit keine Kenntnis bestanden habe. Die Beklagte zu 1) habe sich auf die vereinbarte Summe eingestellt. Die Klägerin unterstehe dem Anwendungsbereich der HOAI nicht, weil sie keine Planerin sei. Darüber hinaus verweisen die Beklagten und der Streithelfer zu 2) auf die Fragwürdigkeit der Anwendung der HOAI angesichts des EuGH-Verfahrens zur Europarechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze (Az. EuGH C-377/17).

17
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 (Bl. 461 ff. d.A.).

II.

18
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete – Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Die Einzelrichterin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten keine weitere Honorarforderung zu. Sie ist an ihre ursprünglich erteilten Schlussrechnungen gemäß § 242 BGB gebunden.

19
1. Der Senat teilt die Argumentation der Beklagten, die HOAI sei für die Klägerin nicht anwendbar, weil diese keine Planerin im Sinne der HOAI sei, nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung [BGH, NJW 1998, 2672] gilt die HOAI leistungs- und nicht personenbezogen [so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Auflage, § 1 HOAI Rn. 20]. Dass die Klägerin Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, die der HOAI unterfallen, erbracht hat, steht nicht im Streit. Damit ist der Anwendungsbereich der HOAI eröffnet.

20
2. Die geltend gemachte Honorarnachforderung scheitert jedoch daran, dass die Klägerin an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gemäß § 242 BGB gebunden ist, sodass die Klagabweisung in dem angefochtenen Urteil zu Recht erfolgte.

21
a) Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlussrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, dass er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt aber nicht stets ein treuwidriges Verhalten gemäß § 242 BGB dar. Es müssen vielmehr in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden [BGH <VII ZR 52/91>, Urteil vom 5. November 1992, Leitsatz und Rn. 12, 15, 23 und 24, zitiert nach juris]. Nicht jedes erweckte Vertrauen des Auftraggebers ist schutzwürdig, sondern es ist darauf abzustellen, ob er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann [BGH <VII ZR 52/91>, Urteil vom 5. November 1992, Rn. 24; BGH <VII ZR 151/13>, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 15; beide zitiert nach juris]. Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann ein Vertragspartner entwickeln, wenn der Auftraggeber in vertretbarer Weise Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, z. B. wenn der Auftrag nicht alle vollständigen Grundleistungen enthält, sodass eine Kürzung des Honorars gemäß § 5 Abs. 2 HOAI [1996] geboten ist [BGH <VII ZR 163/10>, Urteil vom 27. Oktober 2011, Rn. 24, zitiert nach juris]. Eine Nachforderung ist dem Architekten und Ingenieur auch dann untersagt, wenn er ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten, etwa weil die Vertragspartner nicht nur einen, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen abgeschlossen haben, und dem Architekt oder Ingenieur bei verständiger Sichtweise nicht verborgen bleiben kann, dass sich der Auftraggeber aufgrund dieser Geschäftspraxis bei der Gestaltung seiner Verträge auf die Einhaltung der Pauschalabrede verlässt [BGH <VII ZR 163/10>, Urteil vom 27. Oktober 2011, Rn. 25, zitiert nach juris]. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet [BGH <VII ZR 151/13>, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 18, zitiert nach juris]. Ebenso wenig macht allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung sowie der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze die Zahlung eines Differenzbetrages nicht unzumutbar; es ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat [BGH <VII ZR 151/13>, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 19, zitiert nach juris].

22
b) Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu einer Bindung der Klägerin gemäß § 242 BGB an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen:

23
aa) Vorliegend hatten die Parteien ausweislich der Anlagen K 2, K 3 (in die die Anlage K 2 letztlich aufgegangen ist) und K 5 Leistungen der Klägerin teilweise zu reduzierten Prozentsätzen der gesetzlichen Leistungsphasen gemäß § 33 HOAI (2009) bzw. § 34 HOAI (2013) zu Pauschalhonoraren vereinbart. Die Anlage K 4 enthält keine Prozentsätze, aber ebenfalls ein Pauschalhonorar. Die Anlage K 6 enthält dagegen die vollen Prozentsätze des § 55 HOAI (2013) und keine Bezifferung zum Gesamthonorar. Die Anlage K 7 enthält die vollen Prozentsätze des § 34 HOAI (2013) und ein Pauschalhonorar. Die verwendeten Vertragsformulare und vorherigen Angebote entstammen unstreitig dem Haus der Klägerin und erwecken mit ihren Formulierungen und ihrem Aufbau den Eindruck, der Verwender kenne sich mit der HOAI aus und lege sie der Honorarbestimmung zugrunde. Die Klägerin ist unstreitig eine halbstaatliche Gesellschaft, nämlich ein gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Ihre Firma enthält das Wort „Niedersächsisch“; im Briefkopf ist ein(e) Minister(in) als Vorsitzende(r) des Aufsichtsrates benannt. So vermittelt die Klägerin den Anschein von Seriosität und Verlässlichkeit. In den Angeboten ist von „Mindestsätzen“ der HOAI die Rede, womit der Wille der Klägerin zum Ausdruck kommt, ihre Leistungen günstig anzubieten.

24
Angesichts des teilweise reduzierten Leistungsumfanges bezogen auf die Regelungen der HOAI und der vielfältigen Geschäftsbeziehung der Parteien waren Honorare im unteren Preissegment der HOAI nicht fernliegend; dies rechtfertigte aus objektiver Sicht auch die Vereinbarung von Pauschalhonoraren. Die ursprünglichen Schlussrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2015 haben die vereinbarten Honorarabreden widergespiegelt, indem sie sich in der vereinbarten Größenordnung verhielten. Deren Prüffähigkeit stand nie im Streit. Die Beklagte zu 1) hat sie unstreitig vollständig beglichen.

25
Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, die vereinbarten und mit den ursprünglichen Schlussrechnungen abgerechneten Leistungen hätten Kosten verursacht, die damals der Üblichkeit entsprochen haben. Die Angebote und die Abrechnungen der Klägerin lägen in den preislichen Rahmen, wie sie bei vergleichbaren Bauvorhaben und Projekten marktüblich gewesen seien. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, dass bzw. anhand welcher Umstände sich der Beklagten zu 1) eine Mindestsatzunterschreitung durch die getroffenen Vereinbarungen und vorgenommenen Abrechnungen aufdrängen musste. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, dass Konkurrenzangebote zu ihren Leistungen erheblich teurer ausgefallen waren. Die Beklagte zu 1) durfte deshalb annehmen, sie habe mit der Klägerin verbindliche Honorare vereinbart.

26
bb) Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, ihre ursprüngliche Abrechnung liege deutlich unter den Mindestsätzen der HOAI. Die Beklagten bestreiten die Korrektheit des Privatgutachtens. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten Dipl.-Ing. W. vom 24. November 2016 stimmt offenkundig nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien überein. Hinsichtlich der Anlagen K 2 und K 3 sowie K 5 sind nämlich reduzierte Prozentsätze der gesetzlichen Leistungsphasen der HOAI vereinbart gewesen, im Privatgutachten W. aber voll abgerechnet worden. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe nur abgerechnet, was sie tatsächlich geleistet habe, setzt sie sich in Widerspruch zu den Vertragsunterlagen der Anlagen K 2 und K 3 sowie K 5. Deshalb erfolgte der Hinweis der Einzelrichterin, die Klägerin müsse ergänzend vortragen zum vereinbarten und erbrachten Leistungsumfang, zu Recht. Es ist angesichts des Bestreitens der Beklagten ferner zu bezweifeln, ob die übrigen Rechnungsparameter zutreffend im Gutachten zugrunde gelegt wurden. Insbesondere erschließt sich nicht, ob die von Dipl.-Ing. W. vorgenommene Aufsplittung der Bauvorhaben in verschiedene Objekte HOAI-konform und zutreffend vorgenommen worden ist.

27
cc) Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren <C-377/17> ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts überdies hinfällig geworden. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig. Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden [vgl. auch Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juli 2019, Az. I B6-20614/001, sowie Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, online-Fassung IBR, Stand 15.07.2019, § 7 HOAI Rn. 2/1 mwN]. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union auslegt, gilt eine davon betroffene Norm nur nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, so wie sie durch die im EuGH-Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, in allen Mitgliedstaaten (ebenso Steeger/Fahrenbruch aaO). Diese für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort – wie vorliegend – in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.

28
Demnach sind Honorarvereinbarungen nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig (so auch Steeger/Fahrenbruch aaO).

29
Damit ist der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI in Form einer Mindestsatzunterschreitung obsolet geworden. Die Parteien durften daher ein Pauschalhonorar grundsätzlich auch unterhalb der europarechtswidrigen Mindestsätze der HOAI vereinbaren. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch diese Vereinbarung im Sinne eines sittenwidrig niedrigen Honorars ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

30
dd) Ferner spricht der Zeitablauf für eine Bindung der Klägerin an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen. Für die Anlage K 3 (in die die Anlage K 2 aufgegangen ist) hat die Klägerin Schlussrechnung gelegt am 8. Juli 2013 über 90.580,- EUR netto. Knapp 3 ½ Jahre später hat sie mit Rechnung vom 9. Dezember 2016 weitere 347.059,10 EUR brutto (nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen) bezahlt verlangt. Für die Anlage K 4 hat die Klägerin zunächst Schlussrechnung gelegt am 1. Dezember 2011 über 2.400,- EUR netto. Gut 5 Jahre später hat sie mit Rechnung vom 24. Januar 2017 weitere 45.134,81 EUR brutto (nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen) bezahlt verlangt. Für die Anlage K 5 hat die Klägerin ursprünglich Schlussrechnung gelegt am 15. September 2014 über 41.300,- EUR netto. Knapp 2 ½ Jahre später hat sie mit Rechnung vom 2. Februar 2017 weitere 229.213,20 EUR brutto (nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen) bezahlt verlangt. Für die Anlage K 6 hat die Klägerin Schlussrechnung gelegt am 9. September 2015 über 49.876,50 EUR netto. Knapp 2 ½ Jahre später hat sie mit Rechnung vom 6. Februar 2017 weitere 24.076,21 EUR brutto (nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen) bezahlt verlangt. Für die Anlage K 7 hat die Klägerin Schlussrechnung gelegt am 28. Juli 2014 über 4.100,- EUR netto. Gut 2 ½ Jahre später hat sie mit Rechnung vom 9. Februar 2017 weitere 16.360,74 EUR brutto (nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen) bezahlt verlangt.

31
Die nachgeholten Schlussrechnungen der Klägerin stammen aus den Jahren 2016 und 2017 und erfolgten mithin 2 ½ bis 5 Jahre nach den ursprünglichen Rechnungslegungen. Das stellt einen namhaften Zeitablauf dar, in dem eine Firma, die ihre Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, üblicherweise nicht mehr mit einer Nachforderung rechnet und dies auch nicht muss.

32
ee) Die Klägerin hat Vertrauen der Beklagten in die Korrektheit und Verbindlichkeit der vertraglichen Gestaltung und der Abrechnung der getroffenen Vereinbarungen geschaffen. Die Parteien waren durch eine Mehrzahl von Verträgen miteinander verbunden; sie haben unstreitig sogar noch mehr als die streitgegenständlichen Verträge miteinander geschlossen, in denen es nicht zu Nachforderungen seitens der Klägerin gekommen ist. Die Klägerin war erfahren im Bau von Biogasanlagen, was impliziert, dass sie hinsichtlich der vertraglichen Leistungen, aber auch bezüglich der Abrechnungspraxis kompetent war. Sie unterlag der Kontrolle eines Aufsichtsrates, dem ein(e) Landesminister(in) vorsitzt.

33
Soweit die Klägerin einwendet, gegen die Vertrauensbildung auf Seiten der Beklagten spreche der Umstand, dass der Streithelfer zu 2) in Personalunion mit der Klägerin gehandelt habe, geht dieser Einwand fehl. Das Vertrauen in die Person des Streithelfers zu 2) galt zunächst grundsätzlich für beide Seiten. Auf Seiten der Klägerin waren aber noch andere Entscheidungsträger und der Aufsichtsrat in die Vertragsabwicklung eingebunden, was die Bedeutung des Streithelfers zu 2) im Hause der Klägerin deutlich schmälert.

34
ff) Es ist evident, dass eine Nachforderung in einer Größenordnung von über 600.000,- EUR für die Beklagte zu 1) eine besondere wirtschaftliche Härte bedeutet und ihr nicht zuzumuten ist. Die Nachforderungen der Klägerin übersteigen den zunächst absehbaren Preisrahmen erheblich. Die Beklagte zu 1) erbrachte bereits Zahlungen in Höhe von 224.025,24 EUR und soll nunmehr weitere 605.985,53 EUR zahlen. Die Beklagte zu 1) ist ein Wirtschaftsunternehmen, das der Konkurrenz auf dem Markt unterliegt und ökonomisch vorgehen muss. Rückstellungen für etwaige Nachforderungen in einer Größenordnung von über 600.000,- EUR, für die es keinen Anhalt gibt und die mit einem deutlichen Zeitablauf gefordert werden, erscheinen dem Senat unrealistisch. Dieser Betrag weicht deutlich von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen nach oben ab. Im Falle seiner Berücksichtigung wäre die Kalkulationsgrundlage der Beklagten zerstört worden. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, ob die Klägerin nicht noch weitere Nachforderungen hinsichtlich der anderen geschlossenen Verträge stellen würde.

35
gg) Nach einer Gesamtschau all der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es dem Senat vorliegend gerechtfertigt, die geltend gemachte Nachforderung der Klägerin als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB anzusehen und deren Bindung an die ursprünglichen Schlussrechnungen zu bejahen. Dabei kommt der vom EuGH nunmehr festgestellten Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin stützt ihre Honorarnachforderungen auf ein Preisrecht, das nicht mehr gilt. Die Neuberechnung ist überdies nicht schlüssig, weil sie die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig nicht widerspiegelt. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit ihrer üblichen Abrechnungspraxis und den streitgegenständlichen ersten Schlussrechnungen in Sicherheit gewogen. Ihre Honorarnachforderungen nach 2 ½ bis 5 Jahren erfolgten ohne Vorankündigung; sie waren für die Beklagte zu 1) nicht absehbar und zerstören deren Kalkulationsgrundlage. Sie sind ihr unzumutbar. Die Beklagte zu 1) hat und durfte angesichts der vorgenannten Umstände (übliche Praxis, keine Ausreißerangebote, halbstaatliches Unternehmen mit Aufsichtsrat, prüffähig erstellte erste Schlussrechnungen, Bezahlung, Zeitablauf) in die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Abrechnungen vertrauen. Die nicht vorhersehbare Nachforderung in der geltend gemachten Höhe von über 600.000,- EUR mehrere Jahre nach Vertragsabwicklung belastet die Beklagte zu 1) als marktorientiertes Unternehmen außergewöhnlich hart. Die Klägerin hat für ihre bestrittene Behauptung, die Beklagte zu 1) habe hierfür Rückstellungen gebildet, keinen Beweis angeboten. Deshalb spricht vorliegend alles für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin.

36
hh) Der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 2019 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27. März 2019 ist dem Klägervertreter ausweislich der Verfügung auf Bl. 420 d.A. am 1. April 2019 und damit ausreichend lange vor der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2019 übermittelt worden. Der Klägervertreter hat mit dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 429a d.A. den Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. März 2019 ausdrücklich bestätigt. In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2019 sind alle die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte ausführlich erörtert worden. Einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat der Klägervertreter nicht gestellt. Trotz ausreichender Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Verkündungstermin zur Sache nicht weiter vorgetragen.

37
Die Klägerin bleibt folglich an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gemäß § 242 BGB gebunden. Die Klage war abzuweisen. Ihre Berufung ist unbegründet und war zurückzuweisen.

III.

38
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

IV.

39
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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