Werbung mit Waschmittelproben in Briefkästen unzulässig

LG Frankfurt, Urteil vom 14.08.2018 – 3-06 O 8/18

Werbung mit Waschmittelproben in Briefkästen unzulässig

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaktion der Firma Procter & Gamble ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels in Briefkästen zu verteilen, unzulässig war.

Die Firma Procter & Gamble verteilte über Briefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels (Ariel 3 in 1 Pods). Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale, Flüssigwaschmittel sei aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen. Es verursache Hautreizungen und schwere Augenschäden und sei unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Hausbriefkästen seien aber häufig durchaus für Kinder zugänglich – sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur lande.
Die Verbraucherzentrale reichte Unterlassungsklage vor dem LG Frankfurt ein.

Das LG Frankfurt hat der Klage stattgegeben und diese Werbeaktion untersagt.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt eine nicht zulässige Form der Verbraucherbelästigung vor. Zwar seien die „Ariel 3 in 1“-Pods der Firma Procter & Gamble, die der Konzern im Herbst 2017 über Hausbriefkästen verteilen ließ, mit Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen. Eine Gefährdung für Kinder sei aber nicht auszuschließen.

Außerdem seien Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, habe sich selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern müssen. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung wandten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, seien von der Firma abgewiesen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. v. 22.08.2018

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