Zur Frage der Produkthaftung des Herstellers einer Hüftprothese auf Schmerzensgeld

LG Bonn, Urteil vom 25.01.2017 – 9 O 125/14

Zur Frage der Produkthaftung des Herstellers einer Hüftprothese auf Schmerzensgeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht wegen Produkthaftung im Hinblick auf eine bei ihr am 18.04.2008 im Q Krankenhaus in C implantierte, von der Beklagten hergestellte Hüftprothese des Typs „$$$“ Schadensersatzansprüche geltend. Die Prothese befindet sich bis heute im Körper der Klägerin.

2
Die Beklagte führte das $$$-System im Jahre 2003 im Markt ein. Am 24.08.2010 rief die Beklagte das System zurück durch eine „Urgent Field Safety Notice“ (Anlage B 5), in welcher explizit dazu aufgefordert wurde, keine $$$-Systeme mehr zu implantieren. Die Beklagte verpflichtete sich zunächst freiwillig, sämtliche Kosten von Revisionsoperationen und Nachuntersuchungen zu übernehmen.

3
Die Klägerin ließ sich im Zuge dieser „Rückrufaktion“ ärztlich untersuchen, wobei sowohl klinische Untersuchungen als auch radiologische Untersuchungen sowie Blutuntersuchungen durchgeführt wurden. Bei letzteren wurden erhöhte Kobalt- und Chromionenwerte festgestellt.

4
Die Klägerin behauptet bzw. ist der Ansicht, dass das $$$-Prothesen-System an einem Konstruktionsfehler leide, durch welchen ein erhöhter Metallabrieb stattfinde, der zu einer Belastung ihres Blutes mit Metallionen geführt habe, welche die erhebliche Gefahr der Bildung von Nekrosen im Hüftbereich begründe. Dies stelle bereits einen Gesundheitsschaden dar trotz bisher nicht erfolgten Prothesenaustauschs. Sie leide auch bereits an durch den behaupteten Produktfehler verursachten Beschwerden. Die Gefahr des noch notwendig werdenden Austauschs der Prothese stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, welche eigenen Krankheitswert habe. Zur Behandlung der physischen Beschwerden habe sie sich regemäßig bei einer Heilpraktikerin behandeln lassen müssen, wodurch ihr Kosten i.H.v. 256,27 EUR entstanden seien.

5
Die Klägerin beantragt,

6
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch mindestens 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen soll;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 256,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes ($$$-Prothese) zukünftig noch entstehen kann;

9
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes zukünftig noch entstehen wird, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;

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5. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.064,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11
Die Beklagte beantragt,

12
die Klage abzuweisen.

13
Die Beklagte bestreitet Produktfehler. Die „Rückrufaktion“ sei freiwillig und rein vorsorglich erfolgt, ohne dass das $$$-System einen Produktfehler aufgewiesen habe. Ein gefahrloses Hüftprothesensystem existiere ohnehin nicht. Dass Metall-auf-Metall-Systeme Nekrosen verursachten, werde bestritten, jedenfalls aber sei die Gefahr beim $$$-System nicht höher als bei anderen Metall-auf-Metall-Systemen. Gleiches gelte für die Gefahr von Alternativsystemen mit anderen Materialien, die Osteolysen verursachen könnten. Jedenfalls sei ein etwaiger Konstruktionsfehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Jahre 2003 bzw. im Jahre 2008 nicht erkennbar gewesen.

14
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Professor Dr. med. L2 (Bl. ### – ### d.A.), welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 erläutert hat.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.

17
Im rechtlichen Ausgangspunkt hätte die Klägerin zum Grunde der Haftung der Beklagten zu 1) als Hersteller des in Rede stehenden Produkts – im ersten Schritt – beweisen müssen, dass ein Konstruktionsfehler vorliegt, während erst im Falle positiver Beweisführung die Beklagte zu 1) – im zweiten Schritt – hätte beweisen müssen, dass kein Entwicklungsfehler vorliegt (vgl. BGHZ 181, 253; BGH, Urteil vom 09.05.1995, VI ZR 158/94).

18
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08VersR 2009, 649 f. m.w.N.;OLG Köln, VersR 2007, 1003; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692; Palandt/Sprau aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl., § 3 Rn. 4 ff.). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08; BT-Drucks. 11/2447, S. 18; MünchKomm/Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Staudinger/Oechsler, BGB (2009), Einl. ProdHaftG Rn. 33, § 3 ProdHaftG, Rn. 13, 19; Müller, VersR 2004, 1073, 1074). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte Fehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; MünchKomm/Wagner, aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 13, 19, 103). Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGHZ 129, 353, 359; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 ProdHaftG, Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 ProdHaftG, Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.). Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug (vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den Konstruktionsfehler § 1 Abs. 3 und für den Instruktionsfehler § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG sowie Staudinger/Oechsler, aaO).

19
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. BGHZ 181, 253; Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. Bd. 1, § 24 Rn. 59; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 628, 646; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Palandt/Sprau, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08 – aaO, S. 650; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung – Stand September 2008 – Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, aaO, § 24 Rn. 1; Kötz, Festschrift für W. Lorenz, 1991, S. 109, 115, 118). Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 – VI ZR 194/70VersR 1972, 1075, 1076 , insoweit in BGHZ 59, 172 nicht abgedruckt; BGHZ 64, 46, 48; MünchKomm/Wagner, § 3 ProdHaftG, Rn. 32; vgl. Foerste, aaO, § 24 Rn. 50, 85, 98; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.687 f., 4.779; Meyer, Instruktionshaftung, 1992, S. 6).

20
Ein Anspruch aus Produkthaftung des Herstellers ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Für die deliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwicklungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. BGHZ 51, 91, 105; 80, 186, 196 f.; 105, 346, 354; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 – VI ZR 202/95VersR 1996, 1116, 1117; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 626; Foerste, aaO, § 24 Rn. 83; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; G. Hager, PHI 1991, 2, 6). Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106). Diese Bestimmung ist auch auf Instruktionsfehler anwendbar (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 52; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 119; Fürer, aaO, S. 120; G. Hager, PHI 1991, 2, 5 f.). Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f.; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist. Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353) entgegen. In dieser Entscheidung wurde lediglich der Fabrikationsfehler in Form des sogenannten Ausreißers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgenommen. Aussagen zum Instruktionsfehler wurden dagegen nicht getroffen. Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4). Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063). Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (vgl. zum ProdHaftG: BT-Drs. 11/2447, S. 15; EuGH, Slg. 1997, I-2649, 2670 – Kommission/Vereinigtes Königreich; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 1 ProdHaftG Rn. 53; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 126 f.; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 67; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 104; zur deliktischen Produkthaftung: Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 15; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, aaO, § 72 Rn. 80). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung relevante Maßstab für die objektiv zu bestimmende Erkennbarkeit des Fehlers und damit für die objektive Pflichtwidrigkeit unterscheidet sich insoweit nicht vom Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. Kullmann, aaO, § 1 Rn. 69; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 33, 41, § 1 ProdHaftG Rn. 122, 125; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 2, 1999, § 72 Rn. 80; Kötz, aaO, S. 113 ff.; vgl. auch BT-Drs. 11/2447, S. 15; Buchner, DB 1988, 32, 33). Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f.; 116, 60, 72 f.; vom 11. Juni 1996 – VI ZR 202/95VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 – VI ZR 192/98VersR 1999, 890, 891; BGH, BGHZ 67, 359, 362; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662). Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 05.03.2015, C-503, 13, NJW 2015, 1163) kann (konkret bejaht für den Fall eines Herzschrittmachers/Defibrillators) ein Produktfehler auch dann vorliegen, wenn Produkte derselben Produktionsreihe feststellbar Fehler aufweisen, während das beim klagenden Kunden in den Körper eingebrachte Produkt diesen Fehler bisher nicht konkret gezeigt hat:

21
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

22
Entgegen der Interpretation der Beklagten postuliert der EUGH in dieser Entscheidung als Voraussetzung für diese weite Anwendung des Fehlerbegriffs nicht, dass beim klagenden Kunden ein tatsächlicher Ausbau des Produkts erfolgt oder geplant ist. Der EUGH hat lediglich die zweite Frage des BGH zum ersatzfähigen kausalen Schaden dahingehend bejaht, dass auch die Kosten der Revisions-Operation ein ersatzfähiger Schaden wäre (vgl. Rn. 44 ff. des Urteils entsprechend „juris“). Er hat jedoch nicht die Vornahme der Revisions-Operation als Voraussetzung für die Bejahung eines Produktfehlers genannt.

23
Soweit die Beklagte argumentiert, dass es im genannten Fall des EUGH um einen Herzschrittmacher ging und damit um ein Produkt, bei dessen Versagen der Tod des Patienten gedroht habe, ist richtig, dass der EUGH diesen Aspekt zur Begründung dahingehend herangezogen hat, dass die berechtigte Sicherheitserwartung des Patienten in Anbetracht der Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit besonders hoch ist (vgl. Rn. 39 des Urteils). Aber zum Einen bedeutet das Versagen eines Herzschrittmachers nicht automatisch den Tod des Patienten, und zum Anderen kann das Versagen einer Hüftprothese kammerbekannt langfristig bis hin zur Rollstuhlpflichtigkeit führen, wenn eine weitere Revision nicht mehr möglich ist nach Verlust von zu viel Knochen- und Gewebematerial. Daher ist zwar richtig, dass ein Fehler bei einem Herzschrittmacher potentiell noch gefährlicher ist als bei einer Hüftprothese, aber dennoch können Fehler bei einer Hüftprothese auch sehr massive Auswirkungen auf die Gesundheit und damit einhergehend die Lebensqualität des Patienten haben, so dass die Rechtsprechung des EUGH nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Der EUGH spricht von „anormaler Potenzialität eines Personenschadens“ (Rn. 40 des Urteils) und von „besonderer Verletzlichkeit“ (s.o.). Beides hätte hier auch vorgelegen, wenn Produktfehler die erhebliche, nicht zumutbare Gefahr von Nekrosenbildung und den dadurch frühzeitig notwendig werdenden Austausch der Prothese mit sich gebracht hätten. Ohnehin dürfte die Übertragung dieser Rechtsprechung richtig sein, weil es auch bei „mittelschweren Gefahren von Personenschäden“ keinen erheblichen Unterschied machen kann, ob der latent in der Produktionsreihe vorhandene Fehler sich beim jeweiligen Kunden schon manifestiert hat oder nicht. Wenn dem Kunden nicht zuzumuten ist, dass er das mögliche Risiko eines erheblichen (Gesundheits-)Schadens „abwartet“, während der Eintritt eines solchen in der Zukunft aufgrund des festgestellten Fehlers der Produktreihe jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, reicht das aus, um einen Produktfehler zu bejahen, der dem Grunde nach zu einer Haftung führt.

24
Soweit die Beklagte des Weiteren meint, dass der EUGH eine Unmöglichkeit der Aufklärbarkeit der Fehlerhaftigkeit als Voraussetzung formuliert habe, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen, und dem wäre ohnehin nicht zu folgen. Der EUGH hat nur als Schlussfolgerung aus den oben bereits genannten Erwägungen ausgeführt, dass im Falle der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (Rn. 41 des Urteils). Der EUGH hat also ausgeführt, dass der Patient bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen konkret vorhandenen Fehler des bei ihm im Körper befindlichen Produkts nicht beweisen muss – nicht aber „quasi andersherum“, dass sich nur bei einer Unmöglichkeit der Aufklärung der Fehlerhaftigkeit des Produkts im Körper des Patienten der Fehler schon aus Fehlern der Serie ergeben könne. Der EUGH hat im Kern eine Beweiserleichterung für den Patienten postuliert, nicht aber die Unmöglichkeit der „schwierigeren Beweisführung“ als Voraussetzung dessen aufgestellt.

25
Zusammenfassend hätte daher im vorliegenden Fall die Klägerin im ersten Schritt beweisen müssen, dass objektiv das bei ihr implantierte $$$-Hüftprothesensystem nicht die nach der Verkehrsauffassung im Jahre 2008 zu erwartende Sicherheit bot, was der Fall gewesen wäre, wenn der $$$-Prothese eine erhebliche, nicht hinreichend beherrschbare und nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Gefahren von vergleichbaren Alternativprodukten stehende (und damit dem Patienten nicht zumutbare) Gefahr inne gewohnt hätte.

26
Dieser Beweis ist ihr indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

27
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Professor Dr. med. L2 vermochte aus medizinischer Sicht eine objektiv erhöhte Gefährlichkeit der $$$-Prothese im Vergleich zu sonstigen Prothesensystemen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

28
Eine Fehlimplantation der Prothese sei bei der Klägerin nicht festzustellen. Es liege ein regelgerechtes postoperatives Offset vor. Die Inklination lasse sich im Nachgang an die Operation recht gut ausmessen und befinde sich mit 49 Grad in einem tolerablen Bereich. Die Anteversion, die ebenfalls eine Rolle bei der korrekten Artikulation der zwei Metallkomponenten miteinander spiele, lasse sich bekanntermaßen nicht gut beurteilen. Anhand der vorliegenden Röntgenbilder könne eine grob pathologische Anteversion oder Retroversion aber ausgeschlossen werden. Vieles spreche daher dafür, dass auch die Neigung der Pfanne (Anteversion/Retroversion) nicht grob pathologisch sei. Im Jahre 2011 seien bei der Klägerin Auffälligkeiten bei Blutuntersuchungen festgestellt worden. Der Kobaltwert sei zunächst etwa 20-fach erhöht gewesen. Der Chromwert sei etwa 11-bis 12-fach erhöht gewesen. Bei einer Nachuntersuchung im September 2011 seien die Werte leicht gebessert gewesen aber weiterhin erhöht. Ähnliches gelte für die Untersuchung vom 19.05.2014. Parallel durchgeführte bildgebende Verfahren hätten bei der Klägerin keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Auch MRT-Aufnahmen hätten keine wesentlichen Pathologien gezeigt, die in Zusammenhang mit dem Metallabrieb zu bringen wären. Auch eine Skelettszintigraphie im Jahre 2014 mit SPECT- CT – Untersuchung habe keine Hinweise für eine Inflammation im Bereich der rechten Hüfte oder gar für eine Implantatlockerung ergeben. Bei der klinischen Untersuchung am Begutachtungstag (13.02.2015) habe sich eine exzellent bewegliche rechte Hüfte bei der Klägerin gezeigt. Es hätten sich außer einer eingezogenen Narbe im Bereich der rechten Hüfte keinerlei äußerlich sichtbare Pathologien oder Hinweise für eine Malfunktion oder funktionelle Einbuße an der rechten Hüfte gefunden. Insbesondere habe sich kein Hinweis für eine Inflammation/Reizung an der rechten Hüfte gezeigt. Auch sei kein neurologisches Defizit im Bereich der rechten unteren Extremität festzustellen gewesen. Ein Leistendruckschmerz oder Trochanterpalpationsschmerz habe sich weder links noch rechts provozieren lassen. Es habe beidseits ein negatives Drehmann-Zeichen vorgelegen. Die Klägerin habe insgesamt abgesehen von einem Knacken im Bereich der rechten Hüfte, das jedoch nicht in Zusammenhang mit Metallionen gebracht werden könne, keine Beschwerden. Ein wesentlicher Gelenkerguss liege nicht vor. Eine Revisionsoperation sei bei guter Funktionalität und auch insgesamt beschwerdefreier Patientin nicht bevorstehend.

29
Die Quote der $$$-XL-Prothesen, welche unmotiviert versagten, liege über der üblichen Versagerquote vergleichbarer Hüftendoprothesen. Es sei sicherlich festzustellen, dass bei Prothesen mit einer Metall auf Metall Paarung ein erhöhter Metallionenabrieb vorkommen könne. Man frage sich, woher dieser Abrieb stamme, also ob dieser unmittelbar aus der Konstruktion des Implantats oder auf Einbaufehler zurückzuführen sei. Insoweit sei festzustellen, dass im klinischen Alltag immer wieder zu beobachten sei, dass es Patienten mit einer Metall auf Metall Paarung-Prothese gebe, die keinerlei Metallabrieb aufwiesen und auch dementsprechend keine erhöhten Metallionenwerte im Blut aufwiesen. Anderseits sei festzustellen, dass es Patienten gebe, die einen deutlich erhöhten Metallionenabrieb aufwiesen und entsprechend höhere Werte aufwiesen. Es sei so, dass er eine Zeit lang sehr viele Patienten gesehen haben mit einer Prothese auf der Basis einer Metall/Metallpaarung, weil diese eine Zeit lang sehr populär gewesen seien. Es sei auch richtig, dass der Löwenanteil der Patienten, die ein solches Implantat erhalten hätten, beschwerdefrei seien. Bei der Einbringung der $$$ Prothese scheine es so zu sein, dass diese einen wenig passgenauen Einbau nicht groß zu verzeihen scheine. Es sei so, dass angestrebt worden sei, dass die Pfanne in einen 45 … Winkel mit korrekter Anteversion einzubringen sei. Dies sei natürlich das lehrbuchmäßige Ziel. Dies gelinge in der Praxis nicht immer. In der Praxis würden Winkelgrade zwischen 35 bis 55 … festgestellt, wobei man dann immer noch nicht sagen könne, dass die Einbringung dieser Implantate dann behandlungsfehlerhaft sei. Das sei noch in der Toleranz. Allerdings scheine es so zu sein, dass die hier fragliche $$$ Prothese einen nicht passgenauen Einbau weniger verzeihe und es dann möglicherweise in Folge dessen zum Metallionenabrieb kommen könne. Dies sei von ihm eine Vermutung. Sie werde allerdings dadurch erhärtet, dass die Hersteller des fraglichen Präparates aber auch von anderen Metall auf Metall Gleitpaarungen-Prothesen Wert darauf legten bzw. entsprechende Hinweise an die Ärzte gäben, dass auf eine passgenaue Einbringung zu achten sei. Es sei in der Tat festzustellen, dass Metallionenabrieb zur Nekrosenbildung führen könne. Insoweit müsse er ausführen, dass sich der Begriff Nekrose eigentlich auf Muskelgewebe beziehe, während sich der Begriff Osteolyse auf Knochenabbau beziehe. Es sei aber nicht nur bei Metallionenabrieb festgestellt worden, dass dieser zu Nekrosen bzw. zu Osteolysen führen könne. Es sei auch bei Prothesen beobachtet worden, die aus anderen Materialien bestünden und entsprechend einen anderen Abrieb beispielsweise Polyäthylenabrieb verursachten. Auch dieser könne zu Nekrosen bzw. Osteolysen führen. Man nehme insofern an, dass sich das abgelagerte Material in dem Gewebe niederlasse und zu einer so genannten „Inflammation“ führe, eine dauerhafte erregerhafte Entzündung, die schließlich zum Absterben der betroffenen Gewebeteile führe. Auf Grund der ihm vorliegenden Datenlage bzw. Veröffentlichungen könne er schon sagen, dass es eine erhöhte Metallionenbildung bei Patienten gebe, die eine $$$- Prothese implantiert bekommen hätten. So liege ihm beispielsweise eine Publikation von einem Herrn I aus dem Jahr 2013 vor, der in Schweden Personen beobachtet habe, die Hüftimplantate bekommen hätten. Es handele sich dabei wohl um 78 Patienten, die insgesamt 84 Hüften, also teilweise auch beidseits, implantiert bekommen hätten. Dabei habe es es sich ausschließlich um die hier fragliche $$$-Prothese gehandelt. Bei 25 implantierten Hüften habe der Untersucher in einem Zeitraum von 43 Monaten nach Einbringung der Implantate sogenannte Pseudotumore im Implantationsbereich feststellen können. Bei diesen Pseudotumoren könne es sich um Vorstufen handeln, die später zu einer Ausbildung von Nekrosen oder Osteolysen führen könnten. Zunächst einmal handele es sich nur um eine Raumforderung, die auch im Rahmen der Bildgebung darstellbar sei. So sei es wohl auch hier in dem Untersuchungsfall gewesen, denn nicht alle 25 Patienten bzw. Hüften seien revidiert worden. Es hätten vielmehr Ultraschalluntersuchungen stattgefunden, im Rahmen derer dann diese Pseudotumore hätten festgestellt werden können. Allgemein könne man wohl den Satz aufstellen, dass je höher der Abrieb im Rahmen einer Endoprothese sei, desto höher die Gefahr einer späteren Nekrosen- oder Osteolysenbildung sei. Das gelte aber entsprechend für alle Arten von Endoprothesen und nicht nur speziell für Endoprothesen mit Metall auf Metallpaarung. Insoweit könne er keinen zwingend erhöhten Anstieg von Metallionenabrieb bzw. der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Nekrosen bzw. Osteolysenbildung speziell bei der hier fraglichen Prothese feststellen. Genauer müsse er sagen, dass sich das generell bei allen Metall auf Metallgleitpaarungsprothesen nicht feststellen lasse, damit also auch bei der hier fraglichen nicht. Wenn er konkret gefragt werde, ob es ein signifikant erhöhtes Nekrosenbildungsrisiko nach Einbau einer Metall auf Metallgleitpaarungsprothese gebe, tue er sich mit der Beantwortung dieser Frage recht schwer. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es insoweit in der ihm vorliegenden Literatur eher anekdotische Berichte über Einzelfälle gebe und Einzelfälle ausgewertet worden seien. Das Problem sei, dass es in Deutschland damals kein Prothesenregister gegeben habe, weshalb er sich im Hinblick auf Auswertungen zu „größeren Zahlen“ nur auf das australische Prothesenregister beziehen könne, wobei in diesem allerdings nicht aufgeschlüsselt worden sei, welchen konkreten Grund die jeweilige Revision gehabt habe, also z.B. die Unterscheidung der möglichen Ursache Behandlungsfehler einerseits und Nekrosenbildung trotz ordnungsgemäßer Implantation andererseits. Aus den reinen Revisionsraten für die hier fragliche Fragestellung sei daher nichts Sinnführendes abzuleiten. Die Revisionen bezögen sich auch auf ganz andere Gründe außer einer etwaigen Nekrosenbildung. Von daher gesehen könne man vorliegend ganz vielleicht vermuten, weil speziell über die $$$ Prothese mehr berichtet worden sei als über andere, dass insoweit ein gewisser Anstieg zu verzeichnen sei. Das sei aber nun wirklich eine vage Vermutung. Mit irgendwelchem Zahlenmaterial könne er das nicht definitiv belegen. Was er belegen könne, sei, dass es bezogen auf die $$$ Prothese tatsächlich eine erhöhte Revisionsrate gegeben habe. Das sei aber insoweit nicht richtig aussagekräftig, weil eben die Ursache für die einzelnen Revisionen nicht festgehalten worden sei. In der Vergangenheit habe es ein Prothesenregister in Schweden, Australien, England und Wales gegeben. Zunächst sei in allen Ländern die Eintragung in dieses Register nicht verpflichtend gewesen, auch sei der Grund einer etwaigen späteren Revision nicht festgehalten worden. Später sei in Schweden eingeführt worden, dass auch der Grund festgehalten werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei auch das Zahlenmaterial, was er aus diesen Revisionsraten entnehmen könne, für die hier zu beantwortende Frage nicht besonders belastbar, weil eben überwiegend der Grund der Revisionen nicht mitgeteilt bzw. gar nicht mitgeteilt worden sei. Ein allgemein verpflichtendes Prothesenregister gebe es in Deutschland seit April 2015, wo nun erstmals auch zwingend der jeweilige Grund für eine Revision festgehalten werden müsse. Es sei so, dass ein festgestellter erhöhter Metallionenwert im Blut noch keine Aussage darüber zulasse, ob sich tatsächlich im Körper des Patienten auch ein erhöhter Metallabrieb in der Nähe der Prothese befunden habe oder noch befinde. Insoweit sei es so, dass bei allen Patienten, die tatsächlich einen erhöhten Metallabrieb in Folge der Prothese hätten hinnehmen müssen, tatsächlich auch einen erhöhten Metallionenwert im Blut nachweisbar gewesen sei. Nur der Umkehrschluss sei nicht zulässig und auch nicht erlaubt. Eine breitangelegte Studie für die Risiken, welche der Einbau einer Metallgleitpaarungsprothese mitbringe, habe es weder in Deutschland noch sonst wo auf der Welt gegeben. Die bisher erhobenen Studien seien nicht repräsentativ. Es werde erhofft, dass durch das in Deutschland eingeführte Register nun endlich aussagekräftige Faktoren zusammenkommen. Bei den kleineren Studien werde in aller Regel kritisiert, dass dort zunehmend begleitende Faktoren eine Rolle gespielt hätten, die eine ernsthafte Analyse der Revisionsfaktoren eigentlich nicht zuließen. Bei diesen begleitenden Faktoren handele es sich unter anderem um das Gewicht des Patienten, das Geschlecht des Patienten, Vorerkrankungen des Patienten, Nachbehandlungen des Patienten, Nikotinabusus und andere Faktoren. Sofern bei einem Patienten, der eine Metall auf Metall Gleitpaarung erhalten habe, im Blut erhöhte Metallionenwerte festgestellt würden, sei dies allein noch kein Anlass dafür, ihm zu einer Revisionsoperation hinsichtlich des Hüftimplantats zu raten. Eine erhöhte Metallionenkonzentration im Blut sei grundsätzlich nach dem Einbau einer solchen Prothese zu erwarten. Wenn dieser Wert besonders erhöht sei, gebe dieser Wert höchstens Anlass dafür, weitere Untersuchungen durchzuführen. Insoweit könnten zielführende Untersuchungen Röntgenbilder sein, ein MRT und natürlich auch die klinische Untersuchung des Patienten. Entscheidend sei natürlich, ob der Patient Schmerzen und Beschwerden habe und ob die Hüfte funktionsfähig sei oder nicht. Es sei richtig, dass vorliegend der Klägerin in ihrer rechten Hüfte ein Depuy-Kopf eingesetzt worden sei, der auf einem Schaft der Firma A aufgesetzt sei. Er könne nicht sagen, ob diese Konusverbindung auch eine Ursache dafür sein könne, dass es möglicherweise zu einem Metallabrieb oder einem erhöhten Metallabrieb gekommen sei. Dazu könne er keine Angaben machen. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen und belegten Metallionenkonzentrationswerte sei zu sagen, dass irgendwann mal als ein gewisser Orientierungswert für Chrom- und Kobaltwerte im Blut eine Größenordnung von 7 Mikrogramm/Liter gewählt worden sei. Dies sei aber ein bloßer Orientierungswert, dem keinerlei weitere Aussagekraft beizumessen sei. Es gebe insoweit keine Grenzwerte, ab denen man feststellen könne, dass ab Überschreitung dieser Grenzwerte ein Zustand mit Krankheitswert bestehe, anders als bei anderen Grenzwerten. Wenn ein Patient etwa dauerhaft einen Blutdruck von 250 aufweise, könne man daraus schließen, dass demnächst etwas mit ihm passiere. Dann bestehe ärztlicher Handlungsbedarf. Eine solche Übertragung sei bzgl. der gemessenen Chrom/Kobaltwerte im Blut nicht möglich. Von daher gesehen seien ihm genaue Aussagen dazu nicht möglich. Zum Vergleich könne er vielleicht noch auf eine sogenannte Bleivergiftung hinweisen. Hinsichtlich Blei im Blut sei geklärt, dass dies ausgesprochen gesundheitsschädlich sei. Man kenne auch die Auswirkungen, wie es sich auswirken kann. Insoweit sei in keiner Weise nach dem heutigen medizinischen Stand feststellbar, ob die von der Klägerin dargelegten Blutwerte überhaupt einen Krankheitswert hätten. Dazu gebe es überhaupt keine Aussagen. Grundsätzlich sei es so, dass alle im Körper nachgewiesenen Ionen irgendetwas bewirken können. Vorliegend sei es aber bei Chrom- und Kobaltionen in keiner Weise nachgewiesen, ob und gegebenenfalls was sie bewirken könnten.

30
Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen ausführlichen und gut begründeten, nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. med. L2 zu zweifeln, der der Kammer aus vielen Verfahren als besonders sachkundig bekannt ist. Er hat sich mit den Einwänden der Parteien gegen sein Gutachten im Einzelnen auseinander gesetzt und diese überzeugend entkräftet. Eine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung besteht nicht.

31
Im Ergebnis ergibt sich aus diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass die teilweise relativ hohen Revisionsraten des $$$-Prothesensystems, insbesondere derjenigen aus dem australischen Prothesenregister, und weitere Veröffentlichungen in der medizinischen Literatur (zu jeweils recht niedrigen Fallzahlen) keine belastbare Feststellungen nach dem geltenden Beweismaßstab des § 286 ZPO für die Annahme erlauben, dass aus medizinischer Sicht eine objektiv erhöhte, einem durchschnittlichen Patienten nicht zumutbare Gefährlichkeit der $$$-Prothesen wegen des Metallabriebs im Vergleich zu sonstigen Prothesensystemen festzustellen wäre, so dass nicht festzustellen ist, dass das $$$-Prothesensystem nicht die Sicherheit geboten hätte, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte. Zwar besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das $$$-Prothesensystem (unabhängig davon, ob es um die $$$-Oberflächenersatzprothese oder um die $$$-XL-Prothese geht) eine objektiv erhöhte Gefährlichkeit im Hinblick auf erhöhten Metallabrieb und dadurch bedingte Gefahr von Nekrosenbildung im Vergleich zu sonstigen Prothesensystemen im Jahre 2003 bzw. 2008 aufgewiesen haben könnte. Aber insbesondere weil das australische Prothesenregister wie auch alle anderen Prothesenregister bis zum Jahre 2008 keine bzw. keine hinreichenden Daten zur Aufschlüsselung des Grundes der jeweiligen Revision beinhalteten (denkbar z.B. Prothesenfehlstellung durch Behandlungsfehler, Materialbruch ohne äußere Einwirkung, Materialbruch durch Unfall, Nekrosenbildung, etc.), vermag die Kammer nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass in so vielen Fällen Nekrosenbildung der Grund für Revisionen (binnen kurzer Zeit) war, dass (möglicherweise) konstruktionsfehlerbedingt das $$$-Prothesensystem im Vergleich zu Alternativprodukten eine erheblich höhere, dem Patienten nicht zumutbare Gefahr aufwies. Mit anderen Worten: Da die Kammer schon nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen kann, dass die $$$-Prothesen eine erheblich höhere Quote für Nekrosenbildung aufweist als im Vergleich Alternativprodukte (bzw. im Falle von Polyäthylenabrieb für Osteolysen), ist der Klägerin der Beweis eines Produktfehlers i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG nicht gelungen. Da die Klägerin schon in diesem ersten Schritt – die Frage einer im Vergleich zu Alternativprodukten erheblich höheren unzumutbaren Gefahr – den notwendigen Beweis nicht führen konnte, war nicht weiter aufzuklären, inwieweit die Nekrosenbildung überhaupt immer auf den Materialabrieb des $$$-Prothesensystems zurückzuführen ist (was die Beklagte bestreitet) und inwieweit die (unterstellt erhöhte und unzumutbare) Gefahr auf eine ggf. fehlerhafte Konstruktion des Produkts zurückzuführen ist (wozu ggf. ein biomechanisches Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre). Die beiden letztgenannten Fragen waren angesichts des nicht erbrachten Beweises der Klägerin zur ersten Frage indes rein akademischer Natur und waren von der Kammer nicht mehr weiter aufzuklären. Soweit die Klägerin einwendet, dass das Prothesenregister in England, Wales, Nordirland und Isle of Man aus dem Jahr 2015 den Abrieb als Revisionsgrund aufweise, liegt auf der Hand, dass der Inhalt eines Prothesenregisters aus dem Jahr 2015, als das $$$-Prothesensystem schon lange nicht mehr auf dem Markt war, irrelevant ist. Dass bereits in der hier entscheidenden Zeit bis zum Jahr 2010 dieses Prothesenregister in statistisch belastbarer Weise den Materialabrieb der jeweiligen Prothese als Revisionsgrund aufgeschlüsselt hätte, wurde nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen merkt die Kammer insoweit an, dass in der vorlegten Anlage K 23 die Spalte „Adverse reaction to particulate debris“ durch zwei Sternchen mit der Ergänzung versehen ist „Based on a small group size (n=93), therefore estimates are unreliable“, was übersetzt (unreliable estimates = unzuverlässige Bewertung) das stützt, was der Sachverständige immer wieder betont hat: Bei nicht hinreichend großen Fallzahlen seien belastbare Aussagen nicht zu treffen. Soweit die Klägerin meint, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu der fehlenden Aussagekraft der genannten „Grenzwerte“ für Kobalt- und Chromionen unzutreffend seien bzw. ohnehin in das Fachgebiet eine Pharmakologen bzw. Toxikologen fielen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu diesen Fragen, da die Klägerin schon nicht den Beweis führen konnte, dass eine objektiv erhöhte Gefährlichkeit der $$$-Prothese im Vergleich zu sonstigen Prothesensystemen dahingehend vorlag, dass bei der bei ihr eingesetzten Prothese die Revisionsraten Metallionen-bedingt im Vergleich zu Alternativprodukten erheblich erhöht gewesen wäre (s.o.). Die Auffassung der Klägerin, wonach sich aus dem genannten Urteil des EuGH ergebe, dass bereits die erhöhte Revisionsrate (ungeachtet des Grundes) einen Fehler im Sinne von § 3 ProdHaftG begründe, ist unzutreffend. Dies sollte auch erhellen, da sich bei einem Medizinprodukt z.B. kein Fehler daraus ergeben kann, dass aufgrund von Behandlungsfehlern der Ärzte ein fehlerfreies Produkt eine erhöhte Revisionsrate aufweist oder wenn unfallbedingte Prothesenbrüche auftreten. Ebenso ist der Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. T (Anlage K 26 und K 27) unerheblich, zumal sich dieses Gutachten im Kern auf orthopädische Studien stützt, die teilweise auch der hiesige Sachverständige erwähnt hat. Der Unterschied liegt im Kern darin, dass der hiesige Sachverständige nachvollziehbar die Studien aufgrund ihres „anekdotischen Charakters“ (zu geringe Fallzahlen) als nicht hinreichend belastbar bewertet hat, um die genaue Kausalkette und ein konkret erhöhtes Risiko bewerten zu können angesichts der vielen möglichen Faktoren für eine Revision. Im Übrigen lautet die Schlussfolgerung dieses Gutachtens genauso wie diejenige des hiesigen Sachverständigen: Dass erhöhte Metallionenkonzentrationen im Blut zunächst nur zu weiteren Blutkontrollen führen sollten und eine Revisionsoperation nicht nur aufgrund von erhöhten Chrom- und Kobaltwerten empfohlen und durchgeführt werde, sondern zusätzliche Faktoren wie Schmerzen oder radiologische Veränderungen hinzukommen müssten. Soweit die Klägerin einen Instruktionsfehler geltend macht, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass es auch bereits im Jahre 2008 konkrete Instruktionen zum Einbau der Prothesen vom Hersteller an die Ärzte gab, zumal die Klägerin außerdem für die Kausalität eines solchen Instruktionsfehlers für einen konkreten Schaden beweisfällig wäre.

32
Demnach kann auch offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) überhaupt für einen Produktfehler verantwortlich gemacht werden kann, wenn – wie hier der Schaft eines anderen Herstellers – der Firma A – verwendet worden ist und nicht aufzuklären ist, ob dies eine der Ursachen von etwaig erhöhten Metallabriebs war.

33
Folglich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) weder Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld, noch auf sonstigen Schadensersatz, insbesondere auch nicht auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in materieller oder immaterieller Hinsicht.

34
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2) aus ähnlichen Erwägungen keine Ansprüche zu. Insoweit kam haftungsbegründend eine Verletzung von Produktbeobachtungspflichten in Betracht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (schon) kein Produktfehler bewiesen werden konnte.

35
Aus denselben Gründen bestehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. MPG und MSV. Die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T2 (## Js ###/11) war insoweit nicht veranlasst. Der Vortrag der Klägerin zu einer frühzeitigen Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen (zumal nicht bewiesenen) Fehlerhaftigkeit des Produkts ist unsubstantiiert. Von einer Vernehmung des angebotenen Zeugen Dr. L war vor diesem Hintergrund abzusehen.

36
Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Klägerin selbst bei positiver Beweisführung zum Grunde der Haftung kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden hätte mangels Austausch der Prothese, da die reine Angst vor einer möglichen negativen Auswirkung des Produkts kein Schmerzensgeld rechtfertigt. Soweit die Klägerin Beschwerden behauptet, hat sie schon das Vorliegen derselben nicht bewiesen angesichts der eigenen Angaben der Klägerin in der Untersuchung beim Sachverständigen, wo sie solche Beschwerden nicht angegeben hat, und der weiteren Feststellungen des Sachverständigen (s.o.), so dass sich die Frage der Kausalität schon nicht stellt. Soweit sie inzwischen aufgetretene Beschwerden und einen bevorstehenden Austausch der Prothese behauptet, ist eine Kausalität eines etwaigen Produktfehlers der Klägerin jedenfalls nicht bewiesen und angesichts des Zeitablaufs auch unwahrscheinlich.

37
Mangels Bestehen der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet, §§ 280, 286, 249 BGB.

38
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

40
Streitwert: bis zu 30.000,00 EUR.

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