Zur Haftung eines Bauprodukteherstellers wegen Inverkehrbringen von mangelhaften Kalksandsteinen

LG Duisburg, Urteil vom 10.11.2016 – 8 O 492/11

Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.(Rn.51)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand
1
Die Beklagte ist der weltweit größte Hersteller von Kalksandsteinen; sie firmierte ursprünglich unter dem Namen I GmbH und bis 2004 unter dem Namen I2 GmbH. In den 80er-Jahren untersuchte die Beklagte Möglichkeiten, bei der Herstellung von Kalksandsteinen den darin enthaltenen Kalk durch ein kostengünstigeres Ausgangsprodukt zu ersetzen. Sie wurde dabei auf Rückstände aufmerksam, die bei der industriellen Rauchgasentschwefelung anfielen. Mit Vertrag vom 1. Oktober/9. November 1987 (Anlage K1 im Zusatzheft 1) schloss die Beklagte einen Vertrag mit der J GmbH (J), der die Übernahme von Sprühabsorptionsrückständen ab den Kraftwerken G und M der T zur Verwendung bei der Herstellung von Kalksandsteinen zum Gegenstand hatte. Für die Abnahme der Rückstände sollte die Beklagte dabei zunächst bis zum 31. Dezember 1988 17 DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet bekommen.

2
Mit Schreiben vom 11. November 1987 (Anlage KE 5 im Zusatzheft IV = Anlage KE 20 im Zusatzheft V) teilte die Beklagte dem C e.V. (C) mit, dass sie Versuchssteine mit einwandfreien Druckfestigkeiten hergestellt hätte und bat unter Beifügung einer chemischen Analyse des Sprühabsorptionsrückstands und dessen Eluates um Mitteilung, ob dieses Produkt ohne Bedenken als Zuschlagstoff für die Herstellung von Kalksandsteinen verwendet werden könne. Der Verein antwortete mit Schreiben vom 16. November 1987 (Anlage K 2 im Zusatzheft I = Anlage KE 21 im Zusatzheft V), dass das übersandte Material zu etwa ¾ aus Calciumcarbonat und zu etwa ¼ aus einem Gemisch aus Calciumsulfit und Calciumsulfat, vermutlich in hydratisierter Form, bestehe. Er wies auf Effekte hin, die durch die Anwesenheit von Sulfit und Sulfat je nach Menge verursacht werden könnten und empfahl, folgende Punkte zu prüfen:

3
– „Festigkeit, insbesondere Zug- bzw. Biegezugfestigkeit, im nassen Zustand im Vergleich zum Normalstein (Gips ist im feuchten Zustand weich).

4
– Neigung zu Ausblühungen und Verfärbungen.

5
– Schwindverhalten/Verformungsverhalten.

6
– Verträglichkeit mit Zementmörtel bzw. -putz (sofern keinerlei Ausblühungen auftreten, sollte diese allerdings gegeben sein).“

7
Der Wettbewerber L KG (L) schrieb am 11. Mai 1988 an seine Gesellschafter, dass ihm von der Beklagten ein Kalkhydrat aus der Rauchgasentschwefelung offeriert worden sei (Anlage K 3 im Zusatzheft I).

8
Die Beklagte stellte in ihrem Werk in J2 bis Ende 1992 Kalksandsteine unter Verwendung der Sprühabsorptionsrückstände her. Das Werkgrundstück wurde am 1. Januar 1993 an die I3 GmbH übertragen. Außerdem wurden solche Steine in Kalksandsteinwerken in S und L2 hergestellt, die von der L3 GmbH & Co. KG betrieben wurden. Die Beklagte war bis Anfang 1993 Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft.

9
Im Juni 1995 vereinbarten I4 GmbH und die J, dass noch bis November 1995 Sprühabsorptionsrückstände für die Produktion von kleinformatigen Kalksandsteinen im Werk J2 eingesetzt werden sollten und dass – unter anderem – der Vertrag vom 1. Oktober/ 9. November 1987 vorzeitig beendet werden sollte (Anlage KE 16 im Zusatzheft IV = Anlage KE 37 im Zusatzheft V und Anlage K4 im Zusatzheft I).

10
Nachdem es vermehrt ab Ende der 90er-Jahre zu Schäden an mit von der Beklagten hergestellten Kalksandsteinen gebauten Häusern gekommen war, verfasste der bei der Beklagten tätige I5 am 26. April 2006 eine Aktennotiz zur „Historie/Chronologie zum Einsatz von Recyclingkalk zur Herstellung von Kalksandsteinen in den Jahren 1999 bis Mai 1996“ (Anlage K9 im Zusatzheft II), in der unter anderem beschrieben ist, wie die Beklagte bisherige Schäden reguliert hatte und welche Maßnahmen künftig zu ergreifen seien. Am 30. Mai 2006 entwarf Rechtsanwalt E X im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Anlage K 10 im Zusatzheft II). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 (Anlage KE 17 im Zusatzheft IV) erklärte Rechtsanwalt E X gegenüber der Beklagten, dass dieses Rechtsgutachten bezogen auf unterlassene Prüfungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewesen sei, und revidierte die früheren Schlussfolgerungen teilweise.

11
Im Jahr 2007 entwarf Q E C2 im Auftrag der Y mbH eine gutachterliche Stellungnahme (Anlage K 5 im Zusatzheft I).

12
Nach Feuchtigkeitsschäden im Keller des Einfamilienhauses I6-Straße Straße …, E2 wandten sich die Kläger an die Beklagte, die E3 I7 mit der Begutachtung dieser Schäden beauftragte. Dieser entnahm vier Steinproben, von denen die Y mbH am 26. Oktober 2010 den SO3-Gehalt ermittelte (M.-% zwischen 3,33 und 4,11). E3 I7 stellte an der straßenseitigen Kelleraußenwand und an der gartenseitigen Kelleraußenwand Risse fest, die als Baumangel zu bewerten seien und als deren Ursache die verbauten Kalksandsteine mit erhöhtem SO3-Gehalt in Betracht kämen (Schadengutachten vom 8. November 2010, Anlage K8 im Zusatzheft I). Die Beklagte erneuerte daraufhin die beiden Kellerwände.

13
Die Kläger behaupten im Wesentlichen, Eigentümer des in Rede stehenden Einfamilienhauses zu sein, das sie im Jahr 1994 als Neubau von der Firma L erworben hätten und das von ihnen im Jahr 1995 und 2007 im Bereich des Dachgeschosses für 4.000 EUR und weitere 28.112,75 EUR ausgebaut worden sei, wobei insoweit auf die Darstellung in insbesondere im Schriftsatz vom 16. August 2012 Bezug genommen wird. Ihr Haus sei aus Kalksandsteinen gebaut worden, die von der Beklagten zuvor mit Rückständen aus der Rauchgasentschwefelung statt Branntkalk hergestellt worden wären. Es sei – nach dem Austausch der beiden Kellerwände – damit zu rechnen, dass auch die übrigen Stockwerke aus solchen Kalksandsteinen gebaut seien.

14
Die mit Rückständen aus der Sprühabsorption hergestellten Steine hätten weder der einschlägigen DIN 106 in Verbindung mit der DIN 4226 noch den Qualitätsanforderungen der SIA-Norm V 177, Ausgabe 19956 entsprochen. Sie hätten wegen ihrer sulfathaltigen Zusätze und der damit verbundenen Risiken (reduzierte Festigkeit, Rissbildung, Auflösung der Steine selbst und des damit errichteten Mauerwerks unter Feuchtigkeitseinwirkung) nicht für die Errichtung von Gebäuden verwendet werden dürfen. Bei diesen Steinen, die einer breiten Schwankung in ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften unterlegen hätten, habe es sich nicht um Kalksandsteine im Sinne der DIN 106 gehandelt, sondern um ein neuartiges Bauprodukt, das nicht genehmigungsfähig gewesen sei und das Ü-Gütezeichen der Fremdüberwachung nicht hätten erhalten oder tragen dürfen. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin zur Mangelhaftigkeit der Steine wird insbesondere auf die Darstellung in der Replik vom 23. April 2012 und im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 Bezug genommen, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreit von der Klägerin wiederholt zusammengefasst, ausgeweitet und vertieft worden ist.

15
Die Kläger behaupten, dass es in einem Mehrfamilienhaus in S2 nach einem versehentlichen Wasseraustritt dazu gekommen sei, dass sich Wände im Dachgeschoss zersetzt hätten. Durch die Verwendung zur Herstellung tragender Wände könnten durch die mangelhaften Steine Leib und Leben der Bewohner und erhebliche Sachwerte geschädigt werden.

16
Die Kläger behaupten weiter, dass die Kalksandsteine von der Beklagten allein zur Gewinnmaximierung mit Abfallprodukten konstruiert worden seien. Die Beklagte habe sich über Warnungen des C und des Wettbewerbers L hinweggesetzt, wie unter anderem der Aktenvermerk I5, das Rechtsgutachten von Rechtsanwalt E X, Äußerungen von E T2 in einem Parallelverfahren und die gutachterliche Stellungnahme von Q E C2 eindeutig zeigten. Der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass das verwendete Abfallprodukt für die Herstellung von Kalksandsteinen ungeeignet gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten zu durchgeführten Versuchen im Zuge des Inverkehrbringens und nach Produktionsende an nachproduzierten Steinen sei frei erfunden. Wären diese Versuche durchgeführt worden, hätte sich ergeben, dass das Abfallprodukt für die Herstellung von Kalksandsteinen ungeeignet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Bestreitens der Durchführung solcher Versuche wird vor allem auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Mai 2012 auf den Seiten 13ff Bezug genommen.

17
Die Beklagte habe über die Zusammensetzung der in Rede stehenden Steine getäuscht, um sich auf Kosten der Abnehmer zu bereichern. Schäden an Gebäuden habe sie billigend in Kauf genommen. Ihr sei aufgrund der zahlreichen Schadensfälle bekannt, dass die mangelhaften Steine zu erheblichen Schäden führen könnten, die unter Umständen Leib und Leben zahlreicher Menschen bedrohten. Anstelle einer gebotenen Warnung und eines gebotenen Rückrufs habe die Beklagte in Kenntnis des Umstands, dass jederzeit in jedem Gebäudeteil und somit auch in tragenden Wänden Schäden auftreten könnten, lediglich eine Strategie der „stillen Kulanzregelung“ verfolgt. Sie hätte wegen des zu 90% praktizierten Streckengeschäfts, bei dem die Steine unmittelbar an die Baustellen geliefert worden seien, in nahezu allen Fällen ermitteln können, wer von den mangelhaften Steinen betroffen gewesen sei. Die Beklagte habe überdies unter dem Deckmantel der DIN 106 Steine hergestellt und verkauft, die mit Kalksandsteinen nichts mehr zu tun gehabt hätten.

18
Erst durch aktuelle Berichterstattung im Jahr 2011 habe die Klägerin davon erfahren, dass die Beklagte die in ihrem Haus verbauten Kalksandsteine hergestellt hätte.

19
Die Kläger behaupten, dass ihr Haus wegen der darin noch verbauten Kalksandsteine der Beklagten einen Wertverlust erlitten habe, der mit 30% des aktuellen Verkehrswerts in Höhe von 220.000 EUR, also mit 66.000 EUR zu veranschlagen sei. Es sei jederzeit damit zu rechnen, dass sich unter Feuchtigkeitseinwirkung die noch nicht ausgetauschten Kalksandsteine ebenfalls zersetzen würden. Ihr Haus sei kaum oder gar nicht zu verkaufen, weil etwaige Käufer aktuelle oder künftige Schäden an den Wänden bzw. den Kalksandsteinen befürchteten. Sie hätten das Haus nicht gekauft und auch keine Investitionen getätigt, wenn ihnen die Mangelhaftigkeit der verbauten Kalksandsteine bekannt gewesen sei.

20
Zu fehlendem Besitz der Beklagten an den ausgebauten Kalksandsteinen erklärten sich die Kläger mit Nichtwissen.

21
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr die Beklagte vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet sei, wobei wegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen wird.

22
Die Kläger beantragen,

23
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 66.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2012 zu zahlen.

24
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen sind, die aus der Verwendung von fehlerhaften Kalksandsteinen beim Bau ihres Hause entstanden sind, zu ersetzen,

25
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle zukünftigen Schäden aus der Verwendung von fehlerhaften Kalksandsteinen beim Bau ihres Hause zu ersetzen,

26
Die Beklagte beantragt,

27
die Klage abzuweisen.

28
Sie behauptet im Wesentlichen, dass die von ihr in den 80er und 90er-Jahren in den Verkehr gebrachten Steine die Vorgaben der maßgeblichen DIN 106 Teil 1 erfüllt hätten, was sich durch regelmäßige Prüfungen bestätigt habe. Selbst in Fachkreisen würden Sprühabsorptionsrückstände bis in die heutige Zeit als für die Kalksandsteinherstellung geeignet angesehen. Einer Einordnung als Kalksandstein stehe nicht entgegen, dass in einem Stein kein Branntkalk verarbeitet ist. Einen verbindlich einzuhaltenden Grenzwert für den Sulfaltgehalt in Kalksandsteinen habe es nicht gegeben und gebe es unverändert nicht. Die Beklagte habe selbstverständlich umfangreiche Prüfungen vorgenommen, um die Entstehung von Schäden für die Abnehmer und sonstige Personen zu verhindern. So seien insbesondere die vom C empfohlenen Tests der neuartigen Kalksandsteine im nassen Zustand durchgeführt worden. Die Beklagte habe das Produkt überdies auch nachträglich intensiv im Verkehr beobachtet und deshalb intern durch die Y mbH sowie extern durch Q E C2 begutachten lassen. Sie habe die Prüfungen veranlasst und durchgeführt, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 7. November 2013 (dort zu II.) sind. Ergänzend wird auf den Vortrag der Beklagten zu durchgeführten Tests und den diesbezüglichen Ergebnissen insbesondere in der Klageerwiderung auf den Seiten 8 ff, im Schriftsatz vom 22. Juni 2012 und im Schriftsatz vom 16. August 2012 auf den Seiten 10 ff Bezug genommen, der im Laufe des Rechtsstreits wiederholt zusammengefasst, ausgeweitet und vertieft worden ist.

29
Die Beklagte behauptet überdies, dass keinerlei Anhaltspunkte für von den verbauten Steinen ausgehende Gesundheits- oder gar Lebensgefährdungen bestünden. Solche wären allenfalls denkbar, wenn der jeweilige Hauseigentümer sämtliche zahlreiche und offensichtliche Warnsignale im Sinne der gutachterlichen Stellungnahme von Q E C2 missachten und sich selbst ordnungswidrig verhalten würde.

30
Die Beklagte behauptet weiter, dass sie den Sachverhalt im Zusammenhang mit durchgeführten Prüfungen im Zuge des Inverkehrbringens der hier in Rede stehenden Steine erst nachträglich habe aufklären können. Entgegen der ersten eigenen, allein auf dem Schreiben des Bundesverbands vom 16. November 1987 beruhenden Einschätzung, seien tatsächlich alle erforderlichen und vom Bundesverband empfohlenen Prüfungen von ihr durchgeführt worden.

31
Erhöhte Sulfatwerte in Kalksandsteinen könnten auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein. Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass auch andere Hersteller gleiche oder ähnliche Produkte zur Kalksandsteinproduktion eingesetzt hätten.

32
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen und den dabei gewonnenen Erkenntnissen habe die Beklagte von der Eignung der Sprühabsorptionsrückstände für die Herstellung ausgehen können. Die Möglichkeit des Eintritts späterer Schadensfälle habe man nicht in Betracht gezogen und hätte dies auch nicht gekonnt. Die Möglichkeit des Eintritts der heute für Schäden geltend gemachten Erscheinungen sei im Zeitpunkt der Herstellung von niemandem erkannt worden. Die entsprechenden Reaktionsmechanismen seien weder in der Praxis noch in der Wissenschaft bekannt gewesen.

33
Die Beklagte behauptet außerdem, dass sie nicht mehr im Besitz der aus den Kellerwänden ausgebauten Kalksandsteine sei, die entsorgt worden seien.

34
Die Beklagte erklärt sich zur Eigentümerstellung der Klägerin, zur eigenen Herstellereigenschaft in Bezug auf die in der Immobilie verbauten Steine, zu durchgeführten Umbaumaßnahmen und den dabei entstandenen Kosten und zum Vortrag der Kläger zu einem unterlassenen Hauskauf bei Kenntnis von der – vermeintlichen – Mangelhaftigkeit der Steine mit Nichtwissen.

35
Sie ist der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch der Kläger jedenfalls wegen eines Abzugs „neu für alt“ und wegen eines Mitverschuldens zu kürzen sei, weil ihr Mauerwerk nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt gewesen sei.

36
Wegen der Rechtsausführungen der Beklagten zu den von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten verwiesen.

37
Die Parteien haben den jeweiligen Sachvortrag durch Anlagenkonvolute, auf die ergänzend Bezug genommen wird, untermauert. Die Anlagen sind in der tabellarischen Übersicht zusammengefasst, die diesem Urteil als Anlage beigefügt ist. Soweit vorstehend einzelne Anlagen auszugsweise beschrieben worden sind, wird wegen ihres weiteren Inhalts auf die jeweilige Anlage Bezug genommen.

38
Die Kammer hat – in wesentlichen Teilen im Rahmen einer Verbindung mit dem Rechtsstreit 8 O 492/11 zur Beweisaufnahme – Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen der diesbezüglichen Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 19. Februar 2015 und die Verhandlungsprotokolle vom 20. März 2014, 3. Juli 2014, 17. September 2015, 21. Januar 2016, 21. April 2016 und 1. September 2016 Bezug genommen.

39
Die Kammer hat der Beklagten mit Beschluss vom 21. Januar 2014 aufgegeben, dem Sachverständigen für dessen Begutachtung mindestens drei der sogenannten „REA-Kalksandsteine“ zur Verfügung zu stellen.

40
Die Kammer hat außerdem angeordnet, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E M2 in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 wechselseitig verwertet werden sollen. Insoweit wird auch auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 17. April 2015 im Rechtsstreit 8 O 502/11 Bezug genommen. Überdies sind die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 488/11 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe
A.

41
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auf Grundlage des für die Zulässigkeit allein maßgeblichen Vortrags der Kläger das für ihre Feststellungsanträge erforderliche besondere Interesse gemäß § 256 Abs. 1 BGB.

42
Die Kläger gehen zum einen davon aus, dass sich an angeblich bereits mangelhaften Kalksandsteinen noch in der Entwicklung befindliche Schäden verwirklichen könnten. Ob ihre diesbezügliche Rechtsauffassung zur Reichweite des deliktisch geschützten Integritätsinteresses zutrifft, ist Frage der Begründetheit.

43
Zum anderen machen die Kläger geltend, dass ihnen künftig weitere Schäden an anderen Rechtsgütern als dem bereits mangelhaften Eigentum wegen der jederzeit drohenden Zerstörung der noch nicht ausgetauschten Kalksandsteine entstehen können.

B.

44
Die Klage ist unbegründet. Gegenüber der Beklagten, zu der die Kläger keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen unterhalten, besteht kein deliktischer Schadensersatzanspruch. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Leistungsklage als auch die Feststellungsklagen abzuweisen sind.

I.

45
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

46
1. Die von ihnen vertretene Auffassung, sie seien als Erwerber eines Hausgrundstücks in den Schutzbereich des Liefervertrags zwischen der Beklagten und einem Baustoffhändler einbezogen, liegt fern. Vertragliche Ansprüche hatten sie vielmehr nur gegenüber der Verkäuferin/Bauträgerin, die ihnen das Haus mit den angeblichen fehlerhaften Steinen übereignet haben soll.

47
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte bereits frühzeitig klargestellt, dass bei Kauf- und Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Endnutzer und dem Hersteller eines Produkts weder ein Zwischenabnehmer – in Ermangelung einer zufälligen Schadensverlagerung – einen Schaden des Endnutzers liquidieren kann (kein Fall der Drittschadensliquidation), noch der Endabnehmer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem Vertragspartner einbezogen ist (BGH BGHZ 51, 91 ff = NJW 1969, 269 Tz. 8-15; NJW 1974, 1503; NJW 1981, 2250 [2251]; VersR 1986, 1003). Diese Auffassung ist unverändert richtig. Die Einbeziehung eines Dritten in ein Vertragsverhältnis kommt, damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar wird, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Unter anderem muss zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine enge Rechtsbeziehung bestehen, entweder weil der Gläubiger gegenüber dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist oder weil der Gläubiger ein erkennbares und vom Schuldner anerkanntes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hat (Einzelheiten bei Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 328 BGB Rn. 15 ff). Beides ist – bezogen auf den Vertrag zwischen Hersteller und Baustoffhändler – im Verhältnis zwischen einem Produktbenutzer (Dritter) und seinem Werkunternehmer (Letzter in einer Absatzkette) als Kunden des Baustoffhändlers eindeutig nicht der Fall.

48
Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass nunmehr auf Grundlage von § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB der Produktbenutzer doch in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Hersteller und Lieferant einbezogen werden könne (Sack, VersR 2006, 582), kann sich diese Auffassung auf den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht auswirken, weil § 311 BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung erst am 1. Januar 2002 und damit nach dem angeblichen Inverkehrbringen der im Haus der Klägerin zunächst verbauten Steine in Kraft getreten ist. Hinzu kommt, dass § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB schon nach seinem Wortlaut nicht die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages regelt, sondern die (vorvertragliche) Haftung eines Dritten, der gegenüber einer Vertragspartei besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, mithin eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. bei der der Vertragsanbahnung (ausführlich Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 311 BGB Rn. 60 ff).

49
Dessen ungeachtet besteht kein Bedürfnis für die Ausweitung des Schutzbereichs eines Vertrags auf einen Dritten, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen letztlich inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner hat (aus jüngerer Zeit: OLG München NJW-RR 2015, 435 [440]; OLG Frankfurt OLGR 23/2010; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 328 BGB Rn. 18 m. w. N.), so wie hier aufgrund eines Werkvertrags die Klägerin beim Einbau – unterstellt – mangelhafter Steine gegenüber ihrem Bauunternehmer (hier: § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).

50
2. Auch eine vorvertragliche Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens aus Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. für ab dem 1. Januar 2002 begangene Pflichtverletzungen die bereits genannte Regelung in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB) kommt nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt im Rahmen einer Absatzkette eine vorvertragliche Haftung des Herstellers aus in Anspruch genommenem Vertrauen in Betracht kommen kann (hierzu etwa BGH NJW 1974, 1503 Tz. 19 ff; BGH NJW 1983, 812 [813 f.]). Die Kläger machen nämlich nicht geltend, dass ihr gegenüber die Beklagte besonderes Vertrauen etwa in die Werthaltigkeit der von ihr hergestellten Kalksandsteine in Anspruch genommen hätte.

II.

51
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Produktfehlers, der bereits beim Inverkehrbringen von Steinen, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt wurden, vorlag.

52
1. Der Hersteller eines Produkts kann – (vgl. zu den Einzelheiten etwa Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 169 ff; MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 617 ff; Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2009 § 823 BGB Abschnitt F.)- auf Schadensersatz haften, wenn bei dessen Inverkehrbringen sein Produkt schon der Konzeption nach unter dem technischen Stand im Zeitpunkt der Entwicklung bleibt und nicht die erforderliche Sicherheit für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts bietet („Konstruktionsfehler“), wenn es im Fertigungsprozess zu einer nachteiligen Abweichung zur angestrebten Sollbeschaffenheit an einem einzelnen Produkt kommt („Fabrikationsfehler“) oder der Hersteller den Produktbenutzer nicht hinreichend über die zur Beherrschung der von einem fehlerfrei konstruierten und fabrizierten Produkt ausgehenden Gefahren informiert („Instruktionsfehler“).

53
2. Vorliegend kann offen bleiben, ob von der Beklagten hergestellte Kalksandsteine fehlerhaft konstruiert waren oder die Beklagte beim Inverkehrbringen unzureichend darüber informierte, wie ein von ihr hergestellter Stein, insbesondere in Bezug auf seine Verwendung bei der Errichtung von Kellergeschossen, einzubauen ist, um Gefahren durch eine Wechselwirkung mit Wasser zu vermeiden.

54
Die Kammer kann unterstellen, dass einen „normalen“ Kalksandstein unter anderem seine Haltbarkeit bei Dauerfeuchte auszeichnet (vgl. hierzu etwa eine im Internet frei zugängliche Bewerbung von Kalksandsteinen durch den C: „Kalksandstein ist auch bei Dauerfeuchte haltbar. Seit Jahrzehnten haben sich Kalksandstein-Grundmauerwerke in den deutschen Heide- und Moorlandschaften bewährt.“ – Quelle: I8), eine solche Haltbarkeit bei Kalksandsteinen, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt werden, nicht oder nur eingeschränkt besteht und sich dies – unter Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Bautechnik in der Zeit zwischen 1987 und 1995 – als konstruktiver Mangel eines solchen Kalksandsteins darstellt.

55
Durch einen – unterstellten – Produktfehler beim Inverkehrbringen der im Haus der Klägerin verbauten Steine sind jedenfalls keine von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter der Kläger verletzt worden.

56
a) Die geltend gemachten Schäden betreffen zwar das Eigentum an den noch nicht ausgetauschten Kalksandsteinen. Dieses Eigentum wäre aber nicht nachträglich durch einen Produktfehler beschädigt worden, weil die Kläger zu keinem Zeitpunkt mangelfreies Eigentum an diesen Steinen hatte:

57
Die Kläger machen geltend, dass ihnen im Vollzug eines Kaufvertrags (eher: eines Bauträgervertrags) das Hausgrundstück übereignet worden sei. So hätten sie auf Grundlage ihres Vortrags Eigentum an einem mangelhaften, weil unter Verwendung fehlerhafter Kalksandsteine errichteten, Bauwerk erworben.

58
aa) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht „stoffgleich“ mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.). An dieser „Stoffgleichheit“ kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 („Schwimmerschalter“)); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 („Gaszug“), zu solchen „weiterfressenden Schäden“ auch BGH BGHZ 117, 183 („Kondensator“); BGHZ 138, 230 („Transistor“); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).

59
bb) Ungeachtet der mit dem Kriterium der „Stoffgleichheit“ einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird, auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 – I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris – auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

60
Diese Auffassung ist richtig, weil es in diesen Fällen zu keiner späteren Verletzung des bereits vorhandenen Eigentums am Grundstück kommt.

61
Anders sind dagegen Fälle zu beurteilen, in denen sich feststellen lässt, dass der Geschädigte zunächst mangelfreies Eigentum erworben hatte, das erst anschließend durch die fraglichen mangelhaften Teile bei ihrer Verbindung mit der Gesamtsache (Grundstück und Gebäude) beschädigt wurde (vgl. etwa BGH VersR 1957, 304: Fertigteile werden in einen bis dahin mangelfreien Rohbau eingebaut; BGH VersR 1984, 1151 [1152]: durch eine undichte Dachfolie kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an den darunter liegenden Schichten des Dachaufbaus).

62
Entscheidend ist also, ob durch ein fehlerhaftes Bauprodukt bereits vorhandenes Eigentum beschädigt wird (Haftung des Herstellers möglich) oder ob ein Bauteil ggf. überhaupt erst im mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht (keine Haftung des Herstellers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2248; NJW 2001, 1346 [1347 f.]).

63
Für eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB ist nach alledem weder Raum, wenn ein mangelfreies Gebäude auf einem bereits mangelhaften Grundstück errichtet wird, noch, wenn – wie nach dem Vortrag der Kläger hier – ein mangelhaftes Gebäude auf einem mangelfreien Grundstück errichtet wird. In Bezug auf das Bauwerk hat der Eigentümer nämlich nie Eigentum an mangelfreien Gebäudeteilen gehabt. Folgerichtig gibt es dann auch keinen „weiterfressenden Schaden“, sondern nur von Anfang an mangelhaftes Eigentum.

64
Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man bei Bestehen eines vertraglichen Gewährleistungsanspruchs losgelöst von der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, beim weiterfressenden Schaden stets vom Vorliegen eines Mangelschadens und einem damit verbundenen Vorrang des Vertragsrechts ausgeht, weil man andernfalls das grundlegende vertragliche Interesse an der Lieferung/ an der Errichtung einer mangelfreien Sache sachwidrig mit Deliktsschutz ausstatten würde (vgl. etwa MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 194 f.). Diese Auffassung hat für sich, dass sie am konsequentesten dem Umstand Rechnung trägt, dass nach allgemeinem Verständnis deliktische Ansprüche nicht das vertragliche Äquivalenzinteresse schützen sollen, sondern ein hiervon abzugrenzendes Integritätsinteresse (vgl. etwa BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 19 f.]). Allerdings erfordert auch diese Auffassung eine Abgrenzung, namentlich zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden, also letztlich dieselben Erwägungen, die sich unter Zugrundelegung des Kriteriums der „Stoffgleichheit“ ergeben.

65
cc) Vorliegend geht allein es um den Ersatz des Schadens, der unmittelbar durch die Mangelhaftigkeit der verbauten Steine verursacht worden sein soll. Nach dem zuvor Gesagten wäre durch solche Steine aber das Eigentum der Kläger nicht verletzt worden, weil sie nie mangelfreies Eigentum an ihrem Gebäude hatten.

66
b) Die Kläger machen außerdem zumindest sinngemäß geltend, dass ihnen durch die im Haus verbliebenen Steine künftig ein Gesundheitsschaden drohen könnte, indem sie sich darauf berufen, dass jederzeit mit neuerlichen Beschädigungen der Steine zu rechnen sei.

67
Leib und Leben sind zwar durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter. Der Hersteller eines fehlerhaften Produkts haftet deshalb nach dieser Vorschrift, wenn durch dieses Produkt Leib oder Leben der Produktbenutzer verletzt werden.

68
Wie nachfolgend im Zusammenhang mit den Produktbeobachtungspflichten des Herstellers (nachfolgend III.) auszuführen sein wird, droht ein künftiger Gesundheitsschaden der Kläger nicht, selbst wenn man das Vorliegen eines Produktmangels unterstellt, weil die Kläger wissen, dass sie auf dauerhaft auf das Mauerwerk wirkende Feuchtigkeit durch Beseitigung der Feuchtigkeitsursache reagieren müssen, um eine Volumenvergrößerung der Kalksandsteine zu verhindern. Ohne eine solche – offenbar seit 2010 nicht mehr bestehende Feuchtigkeitseinwirkung – wiederum kann es zu keiner Volumenvergrößerung des Sulfatanteils im Kalksandstein kommen.

69
Sollten die Kläger trotz dieses Wissens eine Feuchtigkeitsursache solange nicht beseitigen, bis es zu einem konstruktiven Versagen des Mauerwerks kommt, hätten sie einen hypothetisch denkbaren eigenen Gesundheitsschaden vorsätzlich mitverursacht. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB würde dann jede Haftung der Beklagten entfallen, die ihrerseits keinen Vorsatz im Hinblick auf einen solchen Gesundheitsschaden hat, wie ebenfalls noch auszuführen ist (VI. 4.).

III.

70
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch – im Gewand des Leistungsantrags und des Feststellungsantrags zu 3. – auf deliktischer Grundlage, weil die Beklagte es unterlassen hat, auf eigene Kosten (weitere) fehlerhafte Kalksandsteine im Haus der Kläger auszubauen und fehlerfreie Kalksandsteine einzubauen. Dabei wollen die Kläger eine solche Pflicht der Beklagten bezogen auf die noch nicht ausgetauschten Kalksandsteine (allein) daraus herleiten, dass durch einen angeblich unzulässig erhöhten Sulfatanteil anderer Steine (wie etwa der beprobten Steine im Kellergeschoss) wegen des Kontakts mit Wasser ihre durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter angeblich konkret gefährdet sind.

71
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung treffen den Hersteller weitergehende Sicherungspflichten, die nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts enden. Für ihn können sich auf der Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung – dogmatisch mit einer Deliktshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte allerdings schwer zu vereinbarende – Reaktionspflichten ergeben.

72
Der Hersteller ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig vom Vorliegen eines Produktfehlers bereits beim Inverkehrbringen verpflichtet, sein Produkt im Verkehr zu beobachten, Entwicklungen seiner wesentlichen Mitbewerber zu berücksichtigen und sich über die Verwendungsfolgen des Produkts am Markt, insbesondere auf die Wechselwirkung mit anderen Produkten, zu informieren. Aus dieser Pflicht zur Produktbeobachtung können sich Reaktionspflichten des Herstellers ergeben, wenn sich herausstellt, dass vom Produkt bis dahin nicht erkennbare Gefahren ausgehen („Produktbeobachtungspflicht“, grundlegend BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 und NJW 1981, 1606 („Apfelschorf“), eingehend zur Produktbeobachtung etwa Wagner VersR 2014, 905; vgl. auch Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 174).

73
Erst recht können den Hersteller Reaktionspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist und die weitere Verwendung seines Produkts für den Nutzer konkret gefährlich ist („Gefahrabwendungspflicht“, vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 10 m. w. N. („Pflegebetten“)).

74
2. Die jeweils gebotene Reaktion richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Umfang der von dem Produkt ausgehenden Gefahren für dessen Nutzer (eingehend etwa Dietborn/Müller, BB 2007, 2358; Wagner VersR 2014, 906 [907 f.]).

75
Dabei ist seit den genannten „Apfelschorf“-Entscheidungen in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hersteller verpflichtet sein kann sein, die Produktnutzer in geeigneter Weise vor der weiteren Nutzung des Produkts zu warnen, damit dieser selbst die Gefahrsteuerung übernehmen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beschränkt sich die Reaktionspflicht des Herstellers aber nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren. Vielmehr kann eine Pflicht zum Rückruf des Produkts bestehen, wenn selbst eine hinreichend deutliche Warnung den Produktbenutzern nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Produktnutzer über eine Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden würden (BGHZ 179, 157 Tz. 11 m. w. N.). Auch bei einem danach gegebenenfalls gebotenen Rückruf ergibt sich aber jedenfalls in aller Regel keine Verpflichtung des Herstellers, über den Rückruf seiner Produkte hinaus das dem zugrunde liegende Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (BGH a. a. O. Tz. 12 m. w. N.; hierzu etwa Wagner VersR 2014, 05 [907]). Auch dies beruht darauf, dass das vertragliche Äquivalenzinteresse im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt ist.

76
3. Die im Zusammenhang mit einem Produktrückruf bestehenden Streitfragen – Möglichkeit einer klagbaren Verpflichtung zum Rückruf, Rückruf nur bei einem Produktfehler schon beim Inverkehrbringen oder auch bei Entwicklungsrisiko, Kostentragungspflicht des Herstellers nur in Bezug auf die Rückrufkosten oder auch im Hinblick auf den Ausbau oder sogar für die Nachrüstung oder Reparatur (vgl. etwa Staudinger/Czaplinski JA 2008, 401; Dietborn/Müller BB 2007, 2358; Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB F 25 f.; MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 677 ff) – brauchen vorliegend nicht entschieden zu werden.

77
Diese Fragen wären auf der Grundlage der Pflegebettenentscheidung des Bundesgerichthofs – auch nach Auffassung der Kammer – nur zu erörtern, wenn vorliegend ein Rückruf – ggf. verbunden mit einer von der Beklagten zu zahlenden Reparatur – zur Gefahrabwendung erforderlich wäre, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081] Tz. 12). Außerdem kann sich nach Auffassung der Kammer ein Schadensersatzanspruch nur für denjenigen ergeben, dessen absolut geschützte Rechtsgüter auch tatsächlich gefährdet sind. Ein Produktnutzer, der tatsächlich keiner solchen Gefahr ausgesetzt ist – vorliegend also etwa ein Produktbenutzer, dessen Gebäude so abgedichtet wurde, dass sein Mauerwerk nicht mit Wasser in Berührung kam -, kann deshalb die Kosten für den vorsorglichen Austausch von Steinen nicht ersetzt bekommen, weil von diesen Steinen noch keine Gefahr für seine Rechtsgüter ausging.

78
a) Damit kommt eine schadenursächliche Pflicht zum Produktrückruf vorliegend nur unter drei Voraussetzungen in Betracht:

79
Ein Produktrückruf kann als gebotene Reaktion nur erforderlich sein, wo weniger weitreichende Maßnahmen nicht bereits ausreichen würden, um die drohenden Gefahren abzuwehren. Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).

80
Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18). Auch hier gilt, dass die Gefahr für ein anderes Rechtsgut des Produktbenutzers oder eines unbeteiligten Dritten drohen muss. Allein, dass zu befürchten ist, das das bereits mangelhaft erworbene Eigentum des Produktbenutzers weiteren Schaden nehmen könnte, kann keine Rückrufverpflichtung auslösen, weil, wie bereits ausgeführt, der deliktrechtliche Schutz nicht das Äquivalenzinteresse des Benutzers, sondern allein sein Integritätsinteresse schützt (BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 18 f.]). Vorliegend kommt es also nicht darauf an, ob an dem mit angeblichen mangelhaften Kalksandsteinen errichteten Gebäude weitere Schäden drohen. Eine Rückrufpflicht bestünde vielmehr nur, wenn andere Rechtsgüter der Klägerin bedroht wären, wobei vornehmlich an ihre Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit zu denken ist.

81
Schließlich müssten bezogen auf die geltend gemachten Reparaturkosten nicht nur allgemein die Rechtsgüter von anderen Produktbenutzern gefährdet gewesen sein, sondern eigene Rechtsgüter der Kläger.

82
Diese drei Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, wobei im Fall der Kläger zu unterscheiden ist zwischen einer Pflicht zu einem früheren Austausch der dann 2010 von der Beklagten ausgetauschten Kalksandsteine und einer Pflicht zum Rückruf weiterer, bislang noch nicht ausgetauschter Steine:

83
b) Die Kläger haben nicht beweisen können, dass bis zum Austausch der Steine im Keller allgemein der ernstzunehmende Verdacht einer Gefahr der Verletzung solcher Rechtsgüter bestand. Ihre Behauptung, es habe eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden, weil Gebäude konkret in ihrer Standsicherheit gefährdet gewesen seien, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr, dass auch heute noch nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie es sich auswirkt, wenn im Kellerbereich dauerhaft Feuchtigkeit auf dort vorhandene Kalksandsteine drückt, selbst wenn sich bereits Risse gebildet haben.

84
Dies muss zu Lasten der Klägerin gehen, die nach allgemeinen Regeln die konkrete Gefahr einer drohenden Rechtsgutsverletzung als objektives Tatbestandsmerkmal gemäß § 823 Abs. 1 BGB und als Voraussetzung für eine Rückrufverpflichtung bereits vor dem angeblichen Wasserschaden im Jahr 2005 darlegen und beweisen müsste.

85
aa) Die Beweisaufnahme hat zunächst nicht ergeben, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung schon allgemein aufgrund von Produkteigenschaften der ernst zu nehmende Verdacht für Leib und Leben der Bewohner von Häusern bestand, in denen im Kellerbereich Kalksandsteine verbaut wurden, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt wurden.

86
Insofern besteht unter den zwischenzeitlich mit der Begutachtung von beschädigten Kalksandsteinen mit einem erhöhten SO3-Gehalt befassten Sachverständigen Einigkeit, dass eine nachteilige Veränderung der Substanz des Steins nur dann in Betracht kommt, wenn ein solcher Stein längerer Zeit Feuchtigkeit ausgesetzt ist.

87
Der Sachverständige E M2 hat bei seiner Anhörung am 1. September 2016 anschaulich beschrieben, welche chemischen Prozesse in Gang gesetzt werden, wenn ein Kalksandstein anstelle von Branntkalk mit einem Ersatzprodukt hergestellt wird, das zum einen Calciumsulfit und zum anderen Calciumsulfat, also Gips, enthält. Er hat hierzu erläutert, dass bei einer Verbindung des hergestellten Steins mit Wasser in einem langwierigen Prozess der darin enthaltene Gips zum einen Wasser aufnehmen und sich zum anderen auflösen kann. Die Aufnahme von Wasser könne zu einer erheblichen Vergrößerung des Volumens des Bestandteils, der Calciumsulfat enthält, führen. Unter Berücksichtigung der Veränderung des Calciumsulfits durch Oxidation könne sich so eine Volumenerhöhung um bis zu 45% ergeben. Zur Dauer dieses Prozesses hat der Sachverständige erläutert, dass er zwei Bohrproben, die er in dem Rechtsstreits 8 O 492/11 im Auftrag der Kammer aus dem Keller der Eheleute G2 entnommen hat und die einen SO3-Masseanteil von bis zu knapp 20 % aufwiesen, mittlerweile 14 Monate in Wasser gelagert habe, ohne dass es an diesen Proben zu äußerlichen Veränderungen gekommen sei (Protokoll vom 1.9.2016, S. 3). Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass eine gegebenenfalls schadensträchtige Veränderung des Steins nur dann möglich ist, wenn der Stein über einen längeren Zeitraum dauerhaft Wasser ausgesetzt ist.

88
Dies entspricht auch der Einschätzung der in diesem Rechtsstreit vernommenen Zeugen Q E C2 und E3 T3, sowie den Ausführungen von Q E4 C3 und E3 V2 in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2013 (Anlage KE 44, Bl. 487 ff), des Architekten T4 in seinem Gutachten vom 19. November 2012 im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 480/11 (Anlage K 37, Bl. 675 ff), des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 3. Juni 2014 im Rechtsstreit 2 O 462/11 (Anlage K 38, Bl. 711 ff, insbesondere Bl. 723) und des Privatgutachters E3 K in seinem Begehungsprotokoll vom 30. Oktober 2015 (Anlage K 43, Bl. 870 ff), mit denen sich der Sachverständige E M2 auf Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2016 auseinandergesetzt hat.

89
bb) Die Kläger haben auch nicht bewiesen, dass bereits vor dem Austausch die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigt war und erst recht nicht, dass wegen eines möglichen dauerhaften und langfristigen Kontakts dieser Steine mit Wasser die vorbeschriebenen chemischen Reaktionen künftig so ausgelöst werden, das schon jetzt mit einer Beeinträchtigung der Standsicherheit ernstlich zu rechnen ist.

90
Auch insoweit muss nach dem bereits Gesagten gelten, dass nur bei der ernst zu nehmenden Gefahr der Verletzung von Leib oder Leben der Hausbewohner (oder ihrer Gäste) durch solche chemische Reaktionen eine Pflicht zum Rückruf in Betracht kommt. Allein die Gefahr, dass ein Stein selbst Risse bildet oder sich verformt, genügt wie gesagt zur Begründung einer Rückrufpflicht nicht. Vorauszusetzen wäre vielmehr, dass die ernst zu nehmende Gefahr der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes bis hin zu der Gefahr eines Gebäudeeinsturzes besteht. Eine solche Gefahr hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Derzeit fehlt es bei den Klägern schon an Feuchtigkeit, die dauerhaft auf bestimmte, noch nicht ausgetauschte Kalksandsteine einwirken könnte. Allein die abstrakte Gefahr künftiger Mängel wiederum ist nicht geeignet, jetzt schon eine künftige Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes ernstlich befürchten zu müssen.

91
aaa) Der Zeuge E D2 hat eine solche Gefahr nach dem Ergebnis seiner Vernehmung nicht gesehen. Der Zeuge erinnerte sich vage an kurze Gespräche mit E X2 über wohl von „I9l“ hergestellte Kalksandsteine. E X2 habe dabei geäußert, dass er es erstaunlich finde, dass mit einem Bindemittel aus einem Abfallprodukt so tolle Steine hergestellt worden seien. Er habe auch von einem Schwachpunkt gesprochen, der Beständigkeit bei Durchfeuchtung. Diesen erörterten Schwachpunkt hat der Zeuge E D2 nach seinen Bekundungen aber nicht als maßgebliches Kriterium für die Bewertung eines solchen Steins angesehen („Was soll´s, bei uns wird eh so gebaut, dass es zu keinen Durchfeuchtungen des Hauses kommen soll.“, Protokoll vom 20. März 2014, S. 3). Der Zeuge hatte danach offensichtlich nicht die Vorstellung, dass konkrete Gefahren für das Gebäude selbst, geschweige denn für andere absolut geschützte Rechtsgüter der Produktbenutzer bestehen könnten.

92
bbb) Auch die Vernehmung des Zeugen E C2 hat die Behauptungen der Klägerin in keiner Weise bestätigt. Der Zeuge, der nach seinen Bekundungen von der Beklagten im Wesentlichen beauftragt war, die Standsicherheit von Gebäuden, die mit ihren Steinen gebaut worden waren, unter Berücksichtigung von Sulfaten und Sulfiten zu beurteilen, hat im Kern bekundet, dass auf Grundlage der ihm vorgelegten Laborberichten „kleinere Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) sicher nicht einsturzgefährdet gewesen wären, selbst wenn es bereits zu einer Schädigung einzelner Steine gekommen war.“ (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 20). Er hat weiter ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Standsicherheit der Steine im Trockenzustand außer Frage stehe (Protokoll S. 22) und der Nachweis einer Verwendbarkeit in dauerhaft feuchtem Zustand nicht zu führen gewesen sei, zumal kein Prüfinstitut einen entsprechenden Nachweis hätte führen können (Protokoll S. 22). Der Zeuge erklärt in diesem Zusammenhang auch, dass Schwierigkeiten nur bei einem erheblichen baulichen Mangel eintreten könnten, namentlich einer dauerhaft wirkenden Feuchtigkeit wegen einer fehlenden Bauwerksabdichtung, die sich aber auf jeden in einem solchen Bereich verwendeten Stein auswirken würde (Protokoll S. 21).

93
Diese sachverständigen Ausführungen des Zeugen decken sich nur auf den ersten Blick nicht mit den Kernaussagen des Entwurfs einer gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen aus dem Jahr 2007 (Anlage K5 im Zusatzheft I). Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung dazu ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine baurechtliche Verwendungszulassung sinnvoll sei, die eine ausreichende Abdichtung des Untergeschosses gegen Feuchtigkeit gewährleiste (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 22). Diese Ansicht klingt auch bereits in seinem Gutachtenentwurf aus dem Jahre 2007 zu 3.1.2 an. Vor allem aber hat der Zeuge in seinem Gutachtenentwurf mangels eigener Prüfung keine Aussagen dazu getroffen, wie es um die Standsicherheit einzelner Gebäude tatsächlich bestellt ist, sondern stattdessen aufgezeigt, wie auf das Ergebnis der weiteren Untersuchung der Standsicherheit zu reagieren wäre. Akuten Handlungsbedarf sah er dabei im Hinblick auf einen sich selbst für einen Laien aufdrängenden Gefahrenverdacht nicht, weil keine schlagartig auftretenden Schäden vorlägen (Entwurf 2.1), sondern „stets mit einem „Versagen mit Vorankündigung“ zu rechnen sei: „Für gefahrenabwendende Maßnahmen bleibt also ausreichend Zeit.“ (Entwurf 3.2.2.).

94
Hinzu kommt, dass nach dem Entwurf des Zeugen die weitere Reaktion der Beklagten maßgeblich davon abhing, zu welchen Ergebnissen deren Untersuchungen der Resttragfähigkeit bei durch Feuchteeinwirkung nachhaltig geschädigtem Mauerwerk führen würden, von denen er sich verlässlichere Aussagen zur Restfestigkeit von geschädigtem Mauerwerk in Abhängigkeit vom Grad der Schädigung und möglichst auch von der Zeit zu erhalten (Entwurf 3.3.2.).

95
Gerade bezogen auf die Kläger, bei denen schadhafte Wände bereits ausgetauscht wurden, lässt sich demnach auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen Q E C2 nicht der ernsthafte Verdacht konstruieren, dass (weiterhin) eine Gefahr für Leib oder Leben der Bewohner besteht. Eine hierzu nach der schriftlichen Einschätzung des Zeugen aus dem Jahr 2007 erforderliche Überprüfung der Standsicherheit (Entwurf 3.2.2.) hat es nicht gegeben; die Kläger gehen auch selbst davon aus, dass es zu derartigen Problemen erst kommen könnte, wenn Feuchtigkeit an noch nicht ausgetauschte Kalksandsteine gelangen sollte.

96
Ein aus Sicht des Zeugen fortgeschrittenes – und folgerichtig besonders alarmierende – Schadenstadium, bei dem sich Risse auch in Wänden der oberen Stockwerke gezeigt hätten, was auf ein Versagen der Kellergeschosswände hätte schließen lassen (Entwurf 3.2.2.), machen die Kläger nicht geltend. Damit droht eine Gefahr für Leib der Bewohner auf Grundlage der sachverständigen Bekundungen des Zeugen Q E C2 nicht ernstlich, zumal aus seiner Sicht selbst die Schädigung einzelner Steine nicht geeignet ist, eine Einsturzgefahr zu begründen.

97
ccc) Die intensive Vernehmung des Zeugen E3 T3 hat keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gebäude konkret einsturzgefährdet waren oder sind, zumal wenn auf verbaute Kalksandsteine derzeit keine Feuchtigkeit einwirkt. Dabei ist dieses Ergebnis seiner Vernehmung vor dem Hintergrund des von ihm und anderen im Deutschen Ingenieur-Blatt publizierten Aufsatzes „Einsatz von Kalksubstituten in der KS-Produktion 1987-1996)“ (Anlage K 35 im Rechtsstreit 8 O 502/11, Bl. 561 ff) nicht überraschend. Im dortigen Teil 4 ist ausgeführt, dass „(nach) heutigem Wissensstand die vorhandenen Resttragfähigkeiten der Steine in jedem Fall ausreichend (sind), um die Lasten sicher abzutragen.“ Weiter heißt es dort: „Der Schadmechanismus läuft sehr langsam ab und ist frühzeitig anhand der Symptome (Feuchtigkeit, Risse, etc.) erkennbar. Eine Einsturzgefahr besteht selbst bei weit vorangeschrittenem Schadbild nach heutiger Erkenntnis nicht.“ Bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen E3 T3 ist weiter zu berücksichtigen, dass er die interne Forschungsabteilung im Y2-Konzerngeflecht leitet und deshalb beruflich im Lager der Beklagten steht.

98
Ungeachtet dessen hat die Kammer bei der Vernehmung des Zeugen, dessen Sachkunde sich insbesondere im wissenschaftlichen Dialog mit dem Sachverständigen E M2 deutlich bestätigt hat, die Überzeugung gewonnen, dass E3 T3 die von ihm geschilderten Prüfungen durchgeführt hat, dabei die geschilderten Ergebnisse erzielt hat und die von ihm gezogenen Schlüsse seiner tatsächlichen Überzeugung entsprechen. Der Zeuge hat bei seiner ersten Vernehmung sehr ausführlich geschildert, wie er im Jahr 2007 nach der Besichtigung mehrerer Bauvorhaben mit Rissbildungen und Schäden an den vorhandenen Steinen die von der Beklagten behaupteten Untersuchungen durchgeführt habe. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen spricht dabei vor allem, dass – wie noch näher auszuführen sein wird – sich die dargestellten Ergebnisse bei provozierten Rissbildungen im Inneren der geprüften Steine (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 11 f.) gut mit den Feststellungen des Sachverständigen E M2 vereinbaren lassen, der äußerlich bei von ihm seit 14 Monaten in Wasser gelagerten Proben keine Veränderungen feststellen konnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge gerade keine für die Beklagte ungünstigen Tatsachen zurückhielt, sondern sowohl die selbst besichtigten Rissbildungen und Schäden bei mehreren Bauvorhaben als auch die Rissbildung im Rahmen seiner Prüfungen bestätigte. Bei seiner zweiten Vernehmung am 1. September 2016 hat er überdies Schäden bestätigt, die er im Rahmen seiner Versuchsreihen bislang nicht habe reproduzieren können. Ihm sei unverändert nicht möglich zu berechnen, wann es gegebenenfalls in einem Mauerwerk zu einem Schaden kommen könnte.

99
Die Kammer schließt dabei wegen der detaillierten Schilderung des Zeugen, die überdies durchweg vernünftige Tests zur Rekonstruktion des Schadensbildes anhand von nachproduzierten Steinen, die nachhaltig mit Wasser in Kontakt gebracht wurden zum Gegenstand hat, aus, dass der Zeuge die Versuche tatsächlich nicht unternommen haben oder ihre Ergebnisse verfälscht dargestellt haben könnte.

100
Außerdem spricht für die Richtigkeit der dargestellten Versuchsergebnisse entscheidend, dass keine der sachkundigen Personen, die mit der Bewertung der Wechselwirkung zwischen Wasser und Steinen mit Sprühabsorptionsrückständen befasst waren, auch nur ungefähr den zeitlichen Rahmen aufgezeigt hat, in dem es zu Beschädigungen kommen könnte, geschweige denn eine Methode zu einer genauen Berechnung diesen zeitlichen Rahmens vorgestellt haben (vgl. etwa Q E C2: „ausreichend lange großes Angebot an Feuchte“, Gutachtenentwurf aus 2007, 3.2.2.; Architekt T4: „lang anhaltende Feuchtigkeit“, Gutachten vom 19.11.2012, S. 25; E3 D: „Der chemische Prozess verläuft sehr langsam, (…) mindestens 7 Monate oder mehr“ und „Schaden erst, wenn Feuchtigkeit in größerer Menge und/oder über einen längeren Zeitraum einwirkt“, Gutachten vom 3. Juni 2014, S. 13, 32).

101
ddd) Schließlich hat auch der Sachverständige E M2 auf Grundlage seiner Erkenntnisse zu den Eigenschaften von Steinen mit einem hohen SO3-Anteil keine Schlüsse auf eine ernst zu nehmende Gefahr des Einsturzes von Gebäuden ziehen können.

102
Er hat im Gegenteil bei seiner Anhörung am 1. September 2016 ausgeführt, dass es bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu gebe, wann es zu einer Rissbildung durch eine Volumenvergrößerung komme, dass es sich um keinen plötzlichen Effekt, sondern einen langwierigen Prozess handele und dass die Geschwindigkeit, mit der Sulfit oxidiere und Sulfat sein Volumen vergrößere, bislang nicht beschrieben sei. Der Sachverständige sah sich außerstande, über die Darstellung möglicher chemischer Prozesse hinaus Aussagen dazu zu treffen, wann eine ganze Wand Rissbildungen bzw. Auswölbungen ausweisen könnte (Protokoll S. 2 ff).

103
Schlagend für diese Einschätzung spricht aus Sicht der Kammer, dass der Sachverständige zwei der von ihm in diesem Rechtsstreit entnommenen Proben seinerseits einer – von der Wirklichkeit erheblich abweichenden – Extremsituation ausgesetzt hat, indem er diese Proben 14 Monate lang in Wasser gelagert hat, ohne dass sich äußerliche Veränderungen an diesen Proben zeigten. Dabei wiesen die Proben nach der Analyse des Sachverständigen einen Sulfatgehalt von 9,5 Ma.-% (Proben-Nr. 8) bzw. 19,43 Ma.-% (Proben-Nr. 1) auf (Gutachten vom 19. Februar 2015, S. 21, Zusatzheft VIII), mithin einen deutlich höheren Sulfatgehalt als die Proben, die E3 I7 entnahm.

104
eee) Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beklagte zwei Kellerwände ausgetauscht hat, nicht dafür, dass ohne diesen Austausch der Einsturz des Gebäudes bereits drohte oder die Standsicherheit bereits erheblich beeinträchtigt war. E3 I7 hat den Austausch der Steine nicht wegen einer etwa beeinträchtigten Standsicherheit für notwendig erachtet, sondern wegen der Gefahr (noch) stärkerer Rissbildungen und Abplatzungen (Schadengutachten S. 6, Anlage K8 im Zusatzheft I).

105
c) Hinzu kommt, dass ein Produktrückruf nach dem eingangs Gesagten als weitreichendste Reaktion auf einen beobachteten Produktfehler nur in Betracht kommt, wo andere, weniger weitreichende Maßnahme nicht ausreichen, um die ernstlich drohende Gefahr für andere Rechtsgüter zu beseitigen. Eine Pflicht zum Rückruf besteht danach nicht, wenn es dem Hersteller gelingt, die Gefahr mit geringerem Aufwand, insbesondere durch eine Warnung, zu bannen (OLG Frankfurt VersR 1991, 1184).

106
Vorliegend kann nach der bereits dargestellten Einschätzung aller fachkundiger Personen eine Rissbildung des Steins aufgrund seines erhöhten Sulfatgehalts nur dann entstehen, wenn der Stein über einen längeren Zeitraum – offenbar jedenfalls mehr als 14 Monate – dauerhaft mit Wasser in Kontakt steht, was im Kellerbereich wiederum nur dann denkbar ist, wenn dieser über einen solchen Zeitraum nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Dies kann auf einer unzureichenden Abdichtung im Zuge der Gebäudeerrichtung oder darauf beruhen, dass eine zunächst ordnungsgemäße Abdichtung beschädigt worden ist. Offen bleiben kann insoweit auch, ob – wie von den Klägern behauptet – keine Abdichtung geeignet ist, ein Gebäude für seine gesamte Lebensdauer gegen Feuchtigkeit zu schützen, weil jede Abdichtung irgendwann rissig werde und erneuert werden müsse.

107
Jedenfalls führt dauerhaft auf Mauerwerk einwirkende Feuchtigkeit allgemeinbekannt zu auch für einen Laien leicht wahrnehmbaren Feuchtigkeitserscheinungen, die er sehen, fühlen und riechen kann, so wie dies anschaulich von Q E C2 in dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Gutachtentwurf aus dem Jahr 2007 (Anlage K 5 im Zusatzheft I) beschrieben worden ist (Verfärbungen, Schimmelbesatz und -geruch, Risse).

108
Es liegt auf der Hand, dass der betroffene Eigentümer – ungeachtet einer darüber hinaus sichtbaren äußeren Beschädigung seines Mauerwerks – auf solche Feuchtigkeitserscheinungen reagieren muss, um die Bewohnbarkeit seines Gebäudes sicherzustellen. Er wird deshalb die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen beseitigen müssen. Dabei wird er vernünftigerweise und wie unmittelbar einleuchtet eine funktionsfähige Abdichtung seines Gebäudes herstellen, bevor er ggf. beschädigtes Mauerwerk austauscht, weil andernfalls auch das neue Mauerwerk unverändert dauerhaft Feuchtigkeit ausgesetzt wäre.

109
Damit liegt gerade kein Fall vor, indem trotz einer – hier: sich aufdrängenden – Reaktionsmöglichkeit des Produktbenutzers, über die gegebenenfalls der Hersteller im Zusammenhang mit einer Warnung informieren müsste, Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Produktbenutzer auch bewusst über eine solche Warnung hinwegsetzen und dadurch sich oder Dritte gefährden würde (vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 Tz. 11]).

110
Im Fall der Kläger kommt hinzu, dass sie diese Wechselwirkung aufgrund des hier geführten Rechtsstreits genauestens kennen. Sie benötigen deshalb – bezogen auf etwa drohende Zukunftsschäden – keine Warnung oder Information mehr darüber, dass es zu einer Volumenvergrößerung, gegebenenfalls bis zu einer äußerlich sichtbaren Rissbildung, kommen kann, wenn bestimmungswidrig längere Zeit Feuchtigkeit auf die in ihrem Haus noch verbauten ursprünglichen Kalksandsteine einwirken sollte. Vielmehr wissen sie positiv, dass sie künftige Schäden dadurch vermeiden können, dass sie zeitnah auf Feuchtigkeitserscheinungen an ihrem Mauerwerk reagieren.

111
d) Schließlich würden sich etwa gedachte künftige Reparaturkosten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht als auf einem unterlassenen Rückruf kausal beruhender Schaden darstellen. Wie bereits ausgeführt, setzt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines absoluten geschützten Rechtsguts voraus, hier in Gestalt der konkret drohenden Verletzung von Leib oder Leben. Reparaturkosten am eigenen Haus könnten die Kläger folgerichtig nicht schon deshalb verlangen, weil – wie von ihr geltend gemacht – andere Häuser wegen des dort vorhandenen Schadensbildes einsturzgefährdet waren. Vielmehr müsste gerade beim Haus der Klägerin die Standsicherheit bereits so beeinträchtigt gewesen sein, dass eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben bestand.

112
Dies hat die Beweisaufnahme nach dem zuvor Gesagten nicht bestätigt: Die Standsicherheit des Gebäudes ist vor dem Austausch und auch in der Folgezeit nicht überprüft worden; derzeit wirkt augenscheinlich auch gar keine Feuchtigkeit dauerhaft auf andere Kalksandsteine im Haus der Kläger ein.

IV.

113
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte eine gebotene Warnung bzw. Empfehlung unterlassen hätte.

114
1. Die Kläger haben schon nicht aufgezeigt, zu welcher konkreten Warnung in welcher konkreten Form die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte. Einer Warnung für die Zukunft bedarf es gegenüber den Klägern aufgrund des hier geführten Rechtsstreits auch nicht mehr.

115
2. Vor allem haben sich die Kläger nach dem Auftreten der Risse unmittelbar an die Beklagte gewandt, die daraufhin zwei Kellerwände durch den Austausch der dort verbauten Steine instandgesetzt hat. Dass bis dahin bereits andere Rechtsgüter der Kläger als das unterstellt mangelhafte Eigentum konkret gefährdet gewesen sein könnten, steht nach dem zuvor Gesagten nicht fest.

V.

116
Die Kläger heben gegen die Beklagte dem Grunde nach auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG.

117
Diese Vorschrift wäre zwar auf die im Haus der Klägerin verbauten Steine anwendbar, wenn man unterstellt, dass die Steine erst nach dem 1. Januar 1990, an dem das Produkthaftungsgesetz in Kraft trat, hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden.

118
Ein Anspruch der Kläger auf Grundlage dieser Bestimmung käme aber auch dann nicht in Betracht.

119
Zum einen wird auch durch das Produkthaftungsgesetz im Falle einer Sachbeschädigung nur das Interesse des Geschädigten an der Integrität „anderer Sachen“ geschützt, § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, mithin kein Ersatz geleistet, wenn nur das Produkt selbst durch den Fehler beschädigt worden ist (hierzu oben II.).

120
Zum anderen wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 erloschen: Die Steine wurden spätestens im Jahr 1994 durch den Einbau im Haus der Kläger in den Verkehr gebracht.

VI.

121
Die Kläger haben hat wegen der angeblichen Beschädigung der Steine auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB.

122
1. § 826 ergänzt den allgemeinen zivilrechtlichen Vermögensschutz für den Sonderfall der vorsätzlichen Begehung und setzt zu Lasten des bewusst und willentlich handelnden Täters haftungsbegrenzende Prinzipien und Normen außer Kraft. Der Vorsatztäter verliert also den ansonsten gewährten gesetzlichen Mindestschutz vor den Ansprüchen seiner Opfer und wird weitergehend für deren Vermögensschäden zur Verantwortung gezogen als der fahrlässig Handelnde (Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016, § 826 BGB Rn. 145).

123
Im praktischen Anwendungsbereich von § 826 BGB (hierzu etwa: Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016 § 826 BGB Rn. 145 ff; Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 19 ff) spielt eine Haftung des Hersteller für schädigende Produkte allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. auch BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1082, Tz. 19]: „Sonderfälle“). Sie kommt in Betracht, wenn der Hersteller weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass sein Produkt mangelhaft ist und wegen seiner Mangelhaftigkeit Schäden verursachen kann (vgl. BGH NJW 1989, 1029 [1030]: Förderung der weiteren Verwendung einer Fugendichtungsmasse zur Glasversiegelung trotz des Wissens, dass die Masse auf Glas nicht haftet). Dann liegt eine vorsätzliche Schadenszufügung vor, die in aller Regel auch gegen die guten Sitten verstößt (Sack, VersR 2006, 582).

124
2. Anders als bei einer Haftung des Herstellers für Produktfehler gemäß § 823 Abs. 1 und § 1 ProdHaftG, die (nur) den Hersteller selbst trifft und auch bei juristischen Personen keine Zurechnung einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter entsprechend § 31 BGB voraussetzt (eingehend Medicus GmbHR 2002, 809) kann eine juristische Person – hier: eine GmbH – nach dem Verständnis der Kammer selbst keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung begehen. Vielmehr haftet sie entsprechend § 31 BGB nur, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter einen Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt (vgl. auch Palandt-Sprau, 75. Aufl. § 826 BGB Rn. 13). Aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßig berufenen Vertreters (Palandt-Ellenberger, 75. Aufl., § 31 BGB Rn. 6 m. w. N.) wird man hier zugunsten der Klägerin auch ohne entsprechenden Vortrag zum eigentlichen „Täter“ im Sinne des § 826 BGB zugrunde legen können, dass bei dem Inverkehrbringen und Belassen eines Produkts die hierfür maßgeblichen Kenntnisse grundsätzlich in der Person eines solchen Vertreters bestehen.

125
3. Im Rahmen von § 826 BGB muss der Geschädigte zum einen objektiv sittenwidrig geschädigt werden, zum anderen muss der Täter mit Schädigungsvorsatz handeln, also spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen haben (Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 10 f.).

126
Dabei trifft Rahmen von § 826 BGB den Geschädigten grundsätzlich die volle Beweislast für die schädigende Handlung einschließlich des Zurechnungszusammenhangs, für die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und den Schädigungsvorsatz (Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 18). Dabei können die Anforderungen an den Nachweis bedingten Vorsatzes im Einzelfall erleichtert sein: Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat; auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH NJW-RR 2012, 404 [404 f.] m. w. N.).

127
4. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger nicht beweisen können, dass sie von der Beklagten sittenwidrig vorsätzlich geschädigt worden sind, wobei auch hier zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, dass die Beklagte Kalksandsteine fehlerhaft konstruiert hat und solche Steine im Kellergeschoss der Klägerin verbaut wurden.

128
Nach dem oben Gesagten kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch nur bedingten Vorsatz in Bezug auf eine konkrete Einsturzgefahr von Häusern hatte, bei denen Steine eingemauert würden, die mit Sprühabsorptionsrückständen hergestellt worden waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich bis heute nicht sagen, ob und wann es – abhängig vom Sulfatgehalt und der Dauer eines Kontakts mit Wasser – zu einem Versagen des gesamten Mauerwerks kommen kann.

129
Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Vorsatz in Bezug auf eine Rissbildung der von ihr produzierten Steine und damit in Bezug auf einen entsprechenden Vermögensschaden der Produktbenutzer hatte.

130
a) Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass die Beklagte – etwa vom C oder ihrem Wettbewerber L – davor gewarnt worden ist, Sprühabsorptionsrückstände bei der Herstellung von Kalksandsteinen zu verwenden, schon gar nicht wegen bestehender Gefahren für Leib oder Leben von Produktbenutzern bei einer möglichen chemischen Reaktion der Steine – im (dauer-)feuchten Zustand – mit Wasser.

131
Die von den Kläger hierfür angeführten Schreiben des C vom 16. November 1987 (Anlage K2 im Zusatzheft I) und der L vom 11. Mai 1988 (Anlage K 3 im Zusatzheft I) enthalten, ungeachtet der Frage, ob die Beklagte das letztgenannte Schreiben überhaupt erhalten hat, bei wortgetreuem Verständnis keine Warnungen an die Beklagte. Im Schreiben vom 16. November 1987 werden mögliche Effekte bei der Anwesenheit von Sulfit und Sulfat beschrieben und die Prüfung unter anderem der Festigkeit im nassen Zustand im Vergleich zum Normalstein empfohlen. Im Schreiben vom 11. Mai 1988, das auch gar nicht an die Beklagte gerichtet ist, ist von Schwierigkeiten bei höheren Lochanteilen und einer zu dunklen Farbe die Rede, außerdem davon, dass „dieser Kalk“ in keinem Gemeinschaftswerk der L eingesetzt werden könne, weil dort entweder Elemente oder Verblender gefertigt würden.

132
Soweit man im Sinne der Kläger – etwa auf Grundlage des diesbezüglichen Verständnisses in der Aktennotiz von Herrn I5 oder im Rechtsgutachten von Rechtsanwalt E X – insbesondere die Empfehlungen des C als Indiz dafür werten wollte, dass sich hinter einer zurückhaltenden Formulierung tatsächlich eine Warnung vor der Verwendung des Zuschlagstoffes verbarg, kann diese Wertung jedenfalls nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten werden.

133
Der von der Klägern hierzu benannte Zeuge E D2 hat bei seiner Vernehmung ein derartiges Verständnis des Schreibens vom 11. Mai 1988 nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, dass der Sinn einer Befassung der Forschungseinrichtung des C durch ein Vereinsmitglied – hier: durch die Beklagte – nicht darin bestand, Handlungshinweise, Empfehlungen oder gar rechtliche Ratschläge zu erteilen. In diesem Sinne hat der Zeuge dann auch das von Herrn E X2 verfasste Schreiben bewertet, das überdies vertraulich und nicht Gegenstand etwa von Vorstandsbesprechungen des C gewesen sei (Protokoll vom 20. März 2014, S. 3 f.). Eine Warnung hat es danach schon nicht durch Herrn E X2 persönlich gegeben, jedenfalls aber nicht durch den C.

134
b) Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte ihr Produkt leichtfertig in den Verkehr gebracht hätte, etwa, indem sie die vom C empfohlenen Prüfungen nicht durchgeführt hätte.

135
aa) Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass in der Aktennotiz I5 (Anlage K 9, Zusatzheft II), im Rechtsgutachten E X (Anlage K 10, Zusatzheft II) und im Gutachten E C2 (Anlage K 5, Zusatzheft I) die jeweiligen Verfasser zugrunde legen, dass es derartige Prüfungen nicht gegeben hat, so wie dies nach der unwidersprochenen Darstellung der Kläger vom Zeugen E T2 in einem Parallelverfahren auch zunächst erklärt worden ist.

136
bb) Allerdings hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit zahlreiche Prüfzeugnisse und Unterlagen – zum Teil mehrfach, gebündelt vor allem im Zusatzheft V – zunächst in Ablichtung vorgelegt, nach deren Inhalt

137
– die Biegezugfestigkeit und die Mörtelhaftung von zwei Sorten Kalksandsteinen durch C im Januar 1988 geprüft wurde (Anlage KE 22),

138
– das Schwindverhalten dieser Steine in zwischen Januar und März 1988 durch C im Januar 1988 geprüft wurde (Anlagen KE 22-23),

139
– die Druckfestigkeit nach Wasserlagerung im November 1987 intern geprüft wurde (Anlage KE 24),

140
– Steine aus einer Musterwand entnommen und auf Abmessungen, Rohdichte und Druckfestigkeit am 26.7.1990 und mit Werten vom 15.6.1989 getestet wurde (Anlage KE 25,

141
– die Bindemittelphasen in Kalksandsteinen zwischen Juli und August 1989 durch C im Rasterelektronenmikroskop untersucht wurden (Anlagen KE 26 und KE 28)

142
– die Pressfeuchte im Rahmen eines simulierten Produktionsschadens im Juli 1989 ermittelt wurde (Anlage KE27),

143
– der Körnungsaufbau der Sprühabsorption im Februar 1989 von der S3 AG untersucht wurde (Anlage KE30),

144
– im April 1989 zwei Kalksandstein vom D3 untersucht wurden (Anlage KE31),

145
– eine Überprüfung auf natürliche Radioaktivität im August 1989 von der N GmbH & Co. KG durchgeführt wurde (Anlagen KE32, KE33) sowie

146
– im Juli 1989 ein Stein mit Kalk und ein Stein mit Sprühabsorptionsmaterial von der C4 GmbH auf ihre Umweltverträglichkeit analysiert wurden (Anlage KE34),

147
mithin im Schreiben vom 16.11.1987 empfohlene Prüfungen und darüber hinausgehende Prüfungen – entgegen dem von Q E C2, Rechtsanwalt E X und dem Zeugen E T2 zunächst zugrunde gelegten Sachverhalt – doch durchgeführt worden wären.

148
Im Termin am 21. Januar 2016 hat die Beklagte dann die Originale dieser Unterlagen vorgelegt, die vom Gericht und den Parteien in Augenschein genommen wurden und von denen dann das Gericht Kopien für die Prozessakten und die Kläger in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 fertigen konnte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 3 f.).

149
Die Beklagte hat außerdem die Güteschutz-Prüfzeugnisse Nr. 92-0081 und Nr. 92-1980 des H eV vorgelegt (u.a. als Anlage KE29 im Zusatzheft V), nach denen die untersuchten Proben die Forderungen der DIN 106 hinsichtlich Abmessungen, Rohdichte und Druckfestigkeit erfüllten.

150
cc) Die Kläger haben zwar umfangreich bestritten, dass diese Prüfungen tatsächlich durchgeführt worden sind und dass sie, falls doch durchgeführt, die in Rede stehenden Steine mit Sprühabsorptionsrückständen betrafen. Dies genügt im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundlage von § 826 BGB aber nicht.

151
Die Kläger hätten vielmehr beweisen müssen, dass die Beklagte gar keine Prüfungen durchgeführt hat, sondern in Bezug auf die in Rede stehenden Steine solche Prüfungen lediglich vorgetäuscht hat, nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Prüfungen mit der Vorlage der diesbezüglichen Dokumente gerecht geworden ist.

152
Diesen Beweis haben die Kläger nicht erbracht, wobei die Kammer im Sinne der Kläger durchaus kritisch gewürdigt hat, dass auf den ersten Blick wenig plausibel erscheint, dass gerade im Rahmen der innovativen Verwendung eines Rückstands aus der Rauchgasentschwefelung zur Herstellung von Kalksandsteinen die zugrunde liegenden Prüfungen, Untersuchungen und Analysen in einem Handelsunternehmen der Größe der Beklagten nicht so archiviert wurden, dass jederzeit auf sie zuzugreifen gewesen wäre, sondern erst im Zuge von Rechtsstreitigkeiten mit Produktbenutzern aufgefunden worden sein sollen.

153
Gleichwohl haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die – letztlich auf den vor den Spiegelstrichen genannten Dokumenten gründende – Vermutung der Kläger ergeben, dass die aufgelisteten Dokumente im Rahmen eines groß angelegten Prozessbetrugs nachträglich erstellt und rückdatiert worden sein könnten. Hiergegen spricht schon schlagend, dass bei (Ver-)Fälschungen zu leicht von einer Vielzahl von angeblichen Verfassern (C, S3 AG, D3, N GmbH & Co. KG, C4 GmbH, L5 GmbH, H eV) aufgeklärt werden könnte, dass diese Erklärungen entweder nicht von ihnen stammen oder rückdatiert wurden.

154
Die eingehende Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen hat eine derartige Manipulation nicht bestätigt, so dass jedes von den zu aa) wiedergegebenen Äußerungen ausgehende Indiz mittlerweile entkräftet ist.

155
aaa) Der Zeuge E T2 hat bezogen auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen betont, dass er es als infam empfinde, dass der Beklagten unterstellt werde, nachträglich Urkunden gefälscht oder geschönt oder nachdatiert zu haben und eingehend geschildert, wie und wann er auf die jetzt vorgelegten Unterlagen stieß (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 2 ff).

156
bbb) Der Zeuge E E4 hat im Wesentlichen erklärt, dass er sich sicher sei, dass die für die „Rezepturänderung“ notwendigen Materialprüfungen geradezu selbstverständlich von der Beklagten durchgeführt worden seien, schon um den bestehenden Güteschutz einzuhalten.

157
Erst nach Durchführung der entsprechenden Prüfungen sei „im guten Gewissen die kaufmännische und technische Entscheidung getroffen worden, die Steine in Produktion zu geben“ (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 26).

158
ccc) Der Zeuge G3 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgiebig Auskunft darüber gegeben, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Steine in Produktion gingen und – bezogen auf vor der Produkteinführung durchgeführte Untersuchungen – betont, dass die neuen Steinen nach der Vorgabe der Geschäftsführung „sämtlichen Tests unterzogen werden sollten, die erforderlich waren, auch in Abstimmung mit dem C“, wobei ihm die einzelnen Untersuchungen ohne den Beweisbeschluss nicht mehr geläufig gewesen wären (Protokoll vom 21. April 2016, S. 3). Der Zeuge äußerte weiter, dass er sich nicht vorstellen könne, dass der auch ihm vorgelegte Ordner mit Originalunterlagen sämtliche Untersuchungsergebnisse enthalte. Er hat dann beim Durchblättern dieses Ordners die Authentizität einzelner Unterlagen, die von ihm selbst stammten, bestätigt und bekundet, dass sich die in den Unterlagen an verschiedenen Stellen erwähnten Mustermauern in J2 befunden hätten.

159
ddd) Der Zeuge E3 T3 erklärte, dass ihm im Rahmen der eigenen Untersuchungen der Zeuge G3 erklärt habe, dass – anders als zunächst vom Zeugen T3 zugrunde gelegt – Untersuchungen mit den in Rede stehenden Steinen durchgeführt worden seien, zunächst aber keine Unterlagen vorgelegen hätten, und er später zusätzlich auf die Unterlagen gestoßen sei, die jetzt vorgelegt wurden.

160
Bei der diesbezüglichen Vernehmung des Zeugen fiel auf, dass er von sich aus schilderte, dass die C empfohlene Prüfung der Verträglichkeit mit Zementmörtel nicht dokumentiert sei (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 14).

161
Zusammengefasst hat damit keiner der vernommenen Zeugen die von den Klägern behauptete Manipulation der vorgelegten Unterlagen bestätigt. Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen lässt sich auch nicht indiziell herleiten, dass entgegen dem durch die Unterlagen deutlich erweckten Eindruck tatsächlich keinerlei Prüfungen der neu hergestellten Steinen erfolgt sind.

162
c) Auch die von der Klägern vorgelegte Tabelle zu Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Hintermauersteinen (Anlage K33, Bl. 328 ff), die Entscheidung der Beklagten die Produktion mit Sprühabsorptionsrückständen zu beenden (Anlage K4, Zusatzheft I), die dargestellten Einigungen mit anderen Hauseigentümern (Anlagen K13-21, Zusatzheft III) und nicht zuletzt der Umstand, dass die Beklagte im Haus der Kläger zwei Kellerwände austauschte, lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Verantwortliche der Beklagten zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf Vermögensschäden der Produktbenutzer hatten.

163
Die Entscheidung der Beklagten, die Produktion zu beenden, ließe sich zwanglos entweder damit erklären, dass die Beklagte erst 1995 – und damit nach dem Inverkehrbringen von Steinen, die im Haus der Klägerin verbaut worden sein sollen – erkannte, dass etwa wegen zwischenzeitlicher Prüfungen der bis dahin verwendeten Rückstände die Steine an einem bis dahin nicht erkannten konstruktiven Mangel litten, oder damit, dass – wie der Zeuge E E4 bekundete (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 27) – die Qualität der Entschwefelungsprodukte nicht mehr gut genug war, wofür immerhin auch spricht, dass sich der Vertragspartner der Beklagten auf die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags aus Oktober/November 1987 einließ.

164
Die Einigungen mit einzelnen Hauseigentümern wiederum lassen sich schlicht mit dem faktischen und rechtlichen Druck zu Kulanzregelungen durch die Drohung mit zivilrechtlicher Inanspruchnahme erklären. So ist, soweit ersichtlich, bei keinem der größeren Rückrufaktionen der Automobilbranche – den Abgas-Skandel beim W-Konzern einmal ausgenommen – vom Rückruf auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Produktbenutzer geschlossen worden. Im Vordergrund standen vielmehr Imageerwägungen (vgl. hierzu etwa Thürmann NVersZ 1999, 145 [148]; Klindt BB 2010, 583).

165
d) Es kann aus Sicht der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht wegen der bekannten Wechselwirkung zwischen Gips und Wasser – Gips ist hygroskopisch und besitzt eine gewisse Wasserlöslichkeit, vgl. hierzu auch die Erläuterungen des Sachverständigen E M2 und des Zeugen E3 T3 am 1. September 2016 – darauf geschlossen werden, dass Verantwortliche der Beklagten die Schädigung der Produktbenutzer billigend in Kauf nahmen.

166
Nach dem bereits dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es bis heute keine hinreichend fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, in welchem Zeitraum und in welcher Abhängigkeit vom konkreten Sulfatgehalt welche Vergrößerungen des Volumens des Gipsanteils in einem Kalksandstein zu erwarten sind und wann gegebenenfalls mit einer Rissbildung zu rechnen ist, wenn sich durch den Kontakt mit Wasser aus Sulfat wieder Gips bildet.

167
Der Sachverständige E M2 hat insoweit erklärt, dass ihm als Testverfahren zur Bestimmung der Volumenvergrößerung von Sulfatanteilen beim Zusammentreffen mit Wasser nur einfalle, Mauern zu bauen, die man unter Wasser stellt, oder einzelne Steine mit Wasser in Verbindung zu bringen (Protokoll vom 1. September 2016, S. 9).

168
Er hat außerdem die Bekundungen des Zeugen E3 T3 bestätigt, wonach die Prozesse während der Autoklavierung zur Herstellung eines Kalksandsteins 1989 noch gar nicht erforscht waren.

169
Nach alledem kann schlechterdings nicht darauf geschlossen werden, dass Verantwortliche der Beklagten zwischen 1987 und 1990 eine Rissbildung der Steine wegen eines Kontakts mit Wasser auch nur ernsthaft erwogen haben, geschweige denn billigend in Kauf genommen haben könnten.

170
e) Es könnte wohl dahinstehen, ob Verantwortliche der Beklagten bewusst gegen die Bestimmungen der DIN 106 verstoßen haben, weil damit auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht gesagt wäre, dass auch eine Rissbildung der dann abweichend von Normvorgaben hergestellten Steinen billigend in Kauf genommen wurde.

171
Jedenfalls hat die Beweisaufnahme einen bewussten Verstoß gegen die Bestimmungen der DIN 106 ebenfalls nicht bestätigt, auch wenn ein solcher Verstoß etwa von E3 D in seinem Gutachten vom 3. Juni 2014 im Rechtsstreit 2 O 462/11 ausführlich begründet worden ist; vielmehr ist schon sehr fraglich, ob – wie zumindest die Güteschutz-Prüfzeugnisse nahelegen – die von der Beklagten hergestellten Steine mit Sprühabsorptionsrückständen der DIN nicht doch gerecht wurden. Ein bewusster Verstoß gegen die DIN lässt sich jedenfalls nicht feststellen:

172
aa) Der Sachverständige E M2 hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten im Rechtsstreit 8 O 492/11, das durch die Verwertung gemäß § 411a ZPO (Protokoll vom 17. September 2015, S. 1) auch Beweismittel dieses Rechtsstreits geworden ist, festgestellt, dass die von der Beklagten wegen eines höheren Sulfatanteils als 1 Gew.-% nicht der DIN 106 entsprächen (vgl. 7.6.5 der DIN 106, Anlage KE 19 im Zusatzheft V). Dies entspricht unter anderem auch den von der Klägerin vorgelegten Ausführungen der E6 zu einem einzuhaltenden M.-%-Gehalt (Anlagen K39-41, Bl. 866 ff) und den Einschätzungen von Architekt T4 und E3 D in den bereits erwähnten Gutachten.

173
Der Sachverständige E M2 musste aber einräumen, dass er in seinem schriftlichen Gutachten die DIN verkürzt wiedergegeben hatte, in der es wörtlich heißt: „Bei Überschreitung des Sulfatgehaltes gilt 7.1.3.“, was, wie von der Beklagte mit Recht betont zeigt, dass auch bei der Überschreitung eines Sulfatgehalts von 1 Gew.-% noch ein normgerechter Kalksandstein vorliegen kann. 7.1.3. f) der DIN schreibt insoweit ohne weitere Konkretisierung vor, dass dann „die Brauchbarkeit des Zuschlags durch ein fachkundiges Prüfinstitut zu beurteilen“ ist.

174
Aufschlussreich war insoweit die Vernehmung des Zeugen Q E C2, der hervorgehoben hat, dass die von der DIN verlangte Prüfung „wenig konkret sei, weil nicht einmal festgeschrieben ist, was denn Gegenstand dieser Prüfung sein soll und welches Institut gegebenenfalls heranzuziehen ist.“ (Protokoll vom 27. Januar 2016 S. 21 f.). Der Zeuge plädierte im Folgenden für eine Verwendungszulassung, durch die eine entsprechende Abdichtung des Untergeschosses vorgeschrieben würde, eine Prämisse, die auch seinem Gutachtenentwurf aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt sei, die aber unverändert bis heute keinen Niederschlag in den maßgeblichen Regelwerken gefunden habe.

175
Legt man wegen der Beweislast der Klägerin für einen Schädigungsvorsatz zugrunde, dass die Beklagte Prüfungen durch den C im dargestellten Umfang veranlasst hat, lässt sich die These eines bewussten Verstoßes gegen die DIN spätestens nach der Erteilung des Güteschutz-Prüfzeugnisses nicht mehr aufrechterhalten: Die Beklagte hätte schließlich die Brauchbarkeit – wie von der DIN gefordert – durch ein fachkundiges Prüfinstitut beurteilen lassen.

176
bb) Hinzu kommt, dass sich der DIN nicht entnehmen lässt, dass die Bestimmungen in 7.6.5 und 7.1.3. einer Rissbildung aufgrund einer Volumenvergrößerung des Sulfats vorbeugen wollen.

177
Die Bestimmungen beruhen auf der Feststellung, dass Sulfate „schädlich sein“ können, vgl. 7.6.5., was wiederum ausweislich der Fußnote 8 auf die (begrenzte) Wasserlöslichkeit von Sulfaten bezogen ist, andernfalls es in dieser Fußnote nicht heißen würde: „Schwerspat (BaSO4) ist in Wasser praktisch unlöslich und kann als Betonzuschlag verwendet werden“.

178
Die DIN 106 befasst sich damit nach dem Verständnis der Kammer gar nicht mit Volumenvergrößerungen von Sulfaten, was folgerichtig ist, wenn – wie die Beweisaufnahme gezeigt hat – bis heute nicht wissenschaftlich feststellbar ist, in welchem Zeitraum und in welcher Abhängigkeit vom konkreten Sulfatgehalt welche Vergrößerungen des Volumens des Gipsanteils in einem Kalksandstein zu erwarten sind und wann gegebenenfalls mit einer Rissbildung zu rechnen ist, wenn sich durch den Kontakt mit Wasser aus Sulfat wieder Gips bildet.

179
f) In der Gesamtschau all dieser Umstände lässt sich mithin nicht feststellen, dass Verantwortliche der Beklagten mit Schädigungsvorsatz die in Rede stehenden Steine in den Verkehr brachten.

180
5. Das Unterlassen eines Produktrückrückrufs stellt sich aufgrund des bereits dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht als objektiv sittenwidrig dar, weil die Beklagte einen Produktrückruf im Verhältnis zum Produktbenutzer nicht schuldete.

181
Gleiches gilt nachdem oben Gesagten für bis zu dem Austausch unterlassene Warnung.

VII.

182
Die Beklagte haftet den Klägern schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz auf Schadensersatz.

183
1. Eine Haftung wegen der Begehung von Straftaten durch verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten, für die auch die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hätte, besteht nicht.

184
a) Die von den Klägern bemühte Konstruktion eines Eingehungsbetrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch Verkauf eines als Kalksandstein getarnten Produkts minderer Güte wäre wohl schon nur im Verhältnis zum eigenen Vertragspartner denkbar. Darüber hinaus scheitern die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung schon am fehlenden Bewusstsein der Herstellung eines nicht DIN-gerechten Kalksandsteins und die Annahme eines Betrugs insgesamt am fehlenden Schädigungsvorsatz (vorstehend VII.).

185
b) Auch die Annahme einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB scheidet aus. Zum einen ist das Eigentum der Klägerin nicht durch das Produkt der Beklagten beschädigt worden (vorstehend II.), zum anderen fehlt auch insoweit der Vorsatz, das Eigentum der Klägerin an den hergestellten Steinen zu beschädigen (vorstehend VII.).

186
c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich Verantwortliche der Beklagten wegen einer Baugefährdung gemäß § 319 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Verantwortliche des Herstellers eines Baustoffs kommen im Rahmen dieser Sonderdelikte nicht – auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 StGB – als Täter in Betracht, weil sie selbst nichts bauen, planen, leiten oder ausführen.

187
2. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 LBauO NRW kommt gleichfalls nicht in Betracht.

188
Diese Vorschrift stellt bereits kein Schutzgesetz dar (OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [241]; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 – 17 U 218/14; vgl. auch OLG München NJW 1977, 438), weil sie keinen Individualschutz bezweckt; dass durch die Verwendung sicherer Bauprodukte letztlich auch die Bewohner eines Hauses geschützt werden, ist lediglich nur ein Reflex der auf eine Gefahrenabwehr abzielenden Vorschrift.

189
3. Eine Haftung der Beklagten auf Grundlage des am 15. August 1992 in Kraft getretenen Bauproduktengesetzes in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB kommt hier aus denselben Erwägungen nicht in Betracht: § 5 BauPG stellte eine Marktverhaltensregel dar (BGH NZBau 2006, 36; LG Berlin NJOZ 2011, 38), die nicht unmittelbar den Schutz des Vermögens des einzelnen Produktbenutzers bezweckt.

VIII.

190
Das Vorbringen der Parteien in ihren Schriftsätzen vom 20. Oktober 2016 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

IX.

191
In Ermangelung einer Hauptforderung kann die Klägerin auch keine diesbezügliche Verzinsung beanspruchen.

C.

192
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 Satz 1, 2 ZPO.

193
Streitwert: Bis zu 70.000 EUR.

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