LG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 – 332 O 190/20
Zur Frage der Leistungspflicht aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie.
2
Die Klägerin betreibt in H. das „F. Restaurant“. Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 2018 eine Firmen-Sachschutz-Industrieversicherung unter der Versicherungsnummer… . Vereinbart waren unter anderem die „Z. Firmen Sachschutz Bedingungen“ der Beklagten (im Folgenden: „AVB“), welche unter Punkt A7 insbesondere auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
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„A7. Betriebsschließungsversicherung
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1. Gegenstand der Versicherung
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Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
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a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
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2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
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Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
(…)“
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Unter Nr. 2.1 und 2.2 folgte sodann eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSG genannt waren; SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 sind daher nicht in den Bedingungen genannt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 zur Akte gereichten Versicherungsschein nebst den als Anlage B 1 zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen verwiesen.
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Mit Wirkung zum 01.02.2020 wurde durch die Verordnung „2019-nCoV“ eine Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG für das neuartige Coronavirus bzw. COVID-19 angeordnet. Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurde COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen.
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Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Pandemie erließ die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg am 16.03.2020 die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg, welche am 17.03.2020 in Kraft trat. Demnach mussten Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Speiselokale durften davon abweichend unter bestimmten Sicherheitsbestimmungen von 6 Uhr bis 18 Uhr Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten (Ziffer 8 der Allgemeinverfügung). Nach 18 Uhr mussten auch Speiselokale wie jenes der Klägerin schließen und durften Speisen und Getränke nur noch zum Mitnehmen verkaufen. Mit Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 20.03.2020 wurde mit sofortiger Wirkung der Betrieb von Gaststätten wie der der Klägerin zu allen Zeiten untersagt (Ziffer 9 der Allgemeinverfügung). Lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Abverkauf zum Mitnehmen blieb erlaubt. Die Klägerin schloss aufgrund dieser Allgemeinverfügung am 20.03.2020 ihr Restaurant für den Publikumsverkehr. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, welche am 13.05.2020 in Kraft trat, wurde der Betrieb von Gaststätten gemäß § 13 wieder unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Die Klägerin nahm daraufhin den Betrieb mit Publikumsverkehr am 15.05.2020 wieder auf.
13
Nachdem die Klägerin davon erfuhr, dass die Beklagte eine Leistung bezüglich des Coronavirus ablehne, erklärte die Klägerin eine Teilkündigung der Firmen-SachSchutz-Industrieversicherung bzgl. der Betriebsschließungsversicherung mit Wirkung zum 13.03.2020 um über einen anderen Versicherer hierfür Versicherungsschutz zu erlangen. Die Beklagte nahm diese Teilkündigung zum 13.03.2020 an. Nachdem anderweitiger Versicherungsschutz insoweit nicht zu erlangen war, bat die Klägerin die Beklagte, die Teilkündigung zurücknehmen zu dürfen. Die Beklagte akzeptierte dies, worauf sie für die Klägerin einen neuen Versicherungsschein ohne Änderung der vereinbarten Versicherungsbedingungen erstellte. In diesem Nachtragsdokument aus April 2020 wurde die Versicherungssumme bezüglich des Ausfallschadens aufgrund von Betriebsschließung infolge des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: „IfSG“) auf € 11.000,00 pro Tag bis zu einer Dauer von 30 Tagen festgesetzt. Die Klägerin meldete der Beklagten am 22.04.2020 die Einstellung ihres Betriebs und forderte die Zahlung von € 330.000,00. Mit Schreiben vom 20.05.2020 wies die Beklagte ihre Einstandspflicht zurück und bot die freiwillige Zahlung von € 45.000,00 an. Eine weitere Zahlungsaufforderung der Klägerin per Anwaltsschreiben vom 27.05.2020 wurde von der Beklagten am 29.05.2020 erneut zurückgewiesen.
14
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das neuartige Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sei. Relevant sei stets die aktuelle Fassung des IfSG. Anderenfalls hätte das IfSG nicht erwähnt werden müssen. Der Wortlaut von Punkt A7 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen „namentlich“ sei als „insbesondere“ zu verstehen, so dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend gemeint sein könne. Bei einer anderen Auslegung liefe der Versicherungsschutz der Klägerin leer, da der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG mehrfach erweitert und reduziert wurde. Nur die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG würde dem Versicherungszweck genügen. Jedenfalls sei die Nr. 2 der Versicherungsbedingungen intransparent und folglich unwirksam, wie schon die verschiedenen Ergebnisse ähnlicher Fälle vor den Gerichten zeige.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 330.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.416,90 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das neuartige Coronavirus sei keine versicherte Gefahr. „Namentlich“ sei als „namentlich genannt“ zu verstehen und ließe auf eine abschließende Aufzählung schließen. Die Versicherungsbedingungen seien auch wirksam. Dies gelte insbesondere, da sich eine Betriebsschließungsversicherung ausschließlich an Kaufleute richte.
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Ursprünglich hatte die Klägerin Klage gegen die Z. Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland) erhoben. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 haben die Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die Versicherung der Klägerin mit der Z. Insurance plc, Niederlassung Deutschland geschlossen worden und nur diese passiv legitimiert ist. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 08.09.2020 das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten „Z. Insurance plc Niederlassung Deutschland“ lautet. Weiter hat das Gericht die „Z. Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)“ aus dem Rechtsstreit entlassen und deren außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 330.000,00 EUR aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Insbesondere ergibt sich ein dahingehender Entschädigungsanspruch nicht aus Punkt A7 Nr. 6 der AVB aufgrund eines im Versicherungsschein vereinbarten Ausfallschaden von täglich 11.000,00 EUR für die Dauer von 30 Tagen.
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Durch die streitgegenständliche Untersagung des Betriebs von Gaststätten durch die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 20.03.2020, aufgrund derer die Klägerin ihren Restaurantbetrieb für den Publikumsverkehr bis Mitte Mai 2020 geschlossen hat, ist kein Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung eingetreten. Denn nach Punkt A7 Nr. 1 a) der AVB sind nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert, die aufgrund der in Punkt A7 Nr. 2 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind. Die genannte Allgemeinverfügung erging jedoch nicht aufgrund einer der in Punkt A7 Nr. 2.1 der AVB aufgezählten Krankheiten oder der in Punkt A7 Nr. 2.2 der AVB genannten Krankheitserreger, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung.
25
Die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ergibt, dass es sich bei der dortigen Aufzählung um eine abschließende Aufzählung von Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, für die Versicherungsschutz besteht (hierzu unter 1.). Dies gilt gerade auch für die Klägerin, der die (rückwirkende) Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes in Kenntnis des Umstandes wünschte, dass die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen so verstanden wissen wollte, dass es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung nicht um eine meldepflichtige Krankheit bzw. einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt (hierzu unter 2.). Schließlich ist die so verstandene Klausel auch wirksam, insbesondere ist sie weder überraschend, noch unklar. Auch hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (hierzu unter 3.).
1.
26
Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht Teil des versicherten Risikos gemäß Nr. 2 sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, Rn. 17, juris). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, Rn. 17, juris).
27
Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer – insoweit ist vorliegend auf einen nicht geschäftsunerfahrenen Kaufmann abzustellen, da sich die Versicherung an Firmeninhaber richtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 117/09 –, Rn. 22, juris) – als abschließend verstehen. In Punkt A7 Nr. 1 der AVB wird der Gegenstand der Versicherung, mithin der Versicherungsfall für die Betriebsschließungsversicherung definiert, wonach insbesondere bei Betriebsschließungen nach dem IfSG Entschädigung geleistet wird „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“. Bereits dort wird also auf die weitere Risikobegrenzung des Punktes A7 Nr. 2 der AVB verwiesen, wonach „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:“ sind, die sodann in den Nrn. 2.1 und 2.2 der AVB aufgezählt werden.
28
Der verständige Versicherungsnehmer kann diese Aufzählung nur so verstehen, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine abschließende Aufzählung der Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, durch die ein Versicherungsfall eintreten soll. Dies bedarf im Grunde keiner weiteren Erläuterung. Der einzige Sinn der umfangreichen Aufzählung kann nur darin liegen, die Einstandspflicht der Beklagten gerade auf die dort aufgezählten Fälle zu begrenzen. Hierzu braucht es gerade auch nicht einer weiteren zusätzlichen Verdeutlichung, in dem etwa nochmals betont wird, dass „nur“ die folgenden Krankheiten bzw. Krankheitserreger einen Versicherungsfall darstellen. Zudem wird die vorliegende abschließende Aufzählung noch einmal dadurch besonders deutlich, dass in Punkt A7 Nr. 2 gerade hervorgehoben wird, dass die „im Sinne dieser Bedingungen“ erfassten Krankheiten und Krankheitserreger in der folgenden Aufzählung enthalten sind. Hierdurch wird nochmals deutlich, dass die nun folgende Aufzählung nicht zwingend alle Krankheiten und Krankheitserreger erfasst, die im Infektionsschutzgesetz – gleich welcher Fassung – genannt sind.
29
Einen anderen Sinn könnte der verständige Versicherungsnehmer der vorliegenden Aufzählung in Punkt A7 Nr. 2 der AVB lediglich dann beimessen, wenn etwa durch das Wort „insbesondere“ vor der Aufzählung deutlich gemacht wird, dass es sich um eine lediglich beispielhafte Aufzählung eines nicht abgeschlossenen Katalogs von insbesondere nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern handeln soll. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Zu dem Ergebnis einer lediglich beispielhaften Aufzählung der erfassten Krankheiten und Krankheitserregern kann der verständige Versicherungsnehmer auch nicht durch den in Punkt A7 Nr. 2 der AVB enthaltenen Einschub gelangen, wonach es sich bei den „folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ um meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen handelt. Richtig ist es zwar, dass das Wort „namentlich“ unter anderem die Bedeutung „hauptsächlich“ oder „besonders“ haben kann, was auf eine nur beispielhafte Aufzählung schließen ließe. Hier ist jedoch für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass „namentlich“ als „mit Namen genannt“ zu verstehen ist. Dies wird durch die Satzstellung des Wortes „namentlich“ deutlich. Wäre „namentlich“ als „hauptsächlich“ zu lesen, so müsste es am Ende des Satzes unmittelbar vor der Aufzählung stehen. Zudem dürfte A7 Nr. 2 der AVB nicht das Wort „folgende“ enthalten, durch das die sich anschließende abschließende Aufzählung deutlich wird. Also lediglich dann, wenn Punkt A7 Nr. 2 der AVB die Formulierung enthalten würde, wonach „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, namentlich:“ könnte die Klausel als eine nicht abschließende Aufzählung der im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger verstanden werden. So ist die Klausel jedoch gerade nicht formuliert.
30
Bei der hier vorliegenden Satzstellung kommt dem Wort „namentlich“ daher vielmehr die Funktion zu, die Generalklauseln der §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG vom Versicherungsschutz auszunehmen und den Schutz auf die dort namentlich genannten Erreger und Krankheiten zu beschränken. Vor diesem Hintergrund schlägt im Übrigen auch der Einwand nicht durch, der Hinweis auf die §§ 6 und 7 IfSG sei ohne dynamische Verweisung auf das IfSG überflüssig. Denn der Hinweis auf das IfSG verdeutlicht, dass die nachfolgende Aufzählung nicht aus der Luft gegriffen wurde, sondern Grundlage behördlichen Handelns zum Infektionsschutz sein kann.
31
Systematisch spricht weiter der große Umfang des Katalogs für eine abschließende Liste und gegen eine nur beispielhafte Aufzählung. Auch ist einem verständigen Versicherungsnehmer bewusst, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Das Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfangreichen Versicherungsschutz ist dadurch gewahrt, dass er schon bei Vertragsschluss anhand der enumerativen Aufzählung leicht feststellen kann, in welchen Fällen die Betriebsschließungsversicherung greift. An diesem Ergebnis ändert auch der Ausschluss für Prionenerkrankungen in Punkt A7 Nr. 9.4 der AVB nichts. Zwar ist diese Art der Erkrankung in der Auflistung in Punkt A7 Nr. 2 der AVB nicht enthalten, durch den Ausschluss wird aber für den verständigen Versicherungsnehmer nicht zum Ausdruck gebracht, dass die abschließend zu verstehende Liste wieder geöffnet wird. Vielmehr wird hierdurch klargestellt, dass der Versicherer für Erkrankungen dieser Art keinen Versicherungsschutz übernehmen will.
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Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers lässt sich daher die streitgegenständliche Versicherungsklausel in Punkt A7 Nrn. 1 und 2 der AVB allein dahingehend auslegen, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht Teil des versicherten Risikos sind (so im Ergebnis auch LG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2020, Az. 13 O 1637/20 – zitiert nach juris; Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 253; Schreier in VersR 2020, 513; Günther/Piontek in RuS 2020, 242; a.A. LG Hamburg, Urt. v. 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20, Rn. 64 – zitiert nach juris; Werber in VersR 2020, 661, 664; Rolfes in VersR 2020, 1021; Armbrüster in RuS 2020, 506, 508).
2.
33
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen konnte jedenfalls die Klägerin das in Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe dargestellte Bedingungswerk nicht als nicht abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sowie als dynamischen Verweis auf das IfSG mit der Folge verstehen, dass das Sars-CoV-2-Virus bzw. die COVID-19-Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst sind. Denn ihm war bei seinem Wunsch auf die (rückwirkende) Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes bewusst, dass die Beklagte eine Einstandspflicht für das Coronavirus ablehnt, die Beklagte also ihre Versicherungsbedingungen so verstanden wissen wollte, dass dieses Virus nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Haben aber die Vertragsparteien – so wie hier – eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden – vorliegend, dass das Sars-CoV-2-Virus bzw. die COVID-19-Erkrankung nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist – so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 16.06.2009, Az. XI ZR 145/08, Rn. 16 – zitiert nach juris).
3.
34
Das Klauselwerk in Punkt A7 Nrn. 1 und 2 der AVB ist auch wirksam.
a)
35
Es handelt sich insbesondere um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil. Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist es, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2011 – IV ZR 217/09 –, Rn. 19 m.w.N., juris).
36
Danach ist die streitgegenständliche Regelung nicht überraschend. Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.
b)
37
Auch ist die streitgegenständliche Regelung nicht mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Die Klausel ist klar formuliert und erweckt keine Fehlvorstellung über den Umfang des Versicherungsschutzes. Bereits durch die Verwendung der Worte „die folgenden“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen können, dass allein die danach genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 254). Hierzu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich „nur“ bei den folgenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger um solche im Sinne der Bedingungen handelt. Ebenso wenig können in den vorliegenden Wortlaut gedanklich die Worte „beispielsweise“ oder „im Wesentlichen“ eingefügt werden, ohne dass der eigentliche Wortlaut: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden […] Krankheiten und Krankheitserreger:“ verändert wird. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen zur Auslegung der Versicherungsbedingung unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen.
c)
38
Schließlich hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
aa)
39
Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, Rn. 14, juris).
40
Die streitgegenständliche Klausel genügt diesen Anforderungen. Durch den eindeutigen Wortlaut wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die Punkt A7 Nr. 2 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allein der Umstand, dass man die Klausel – etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung, dass der nachfolgende Katalog abschließend ist – noch klarer hätte fassen könne, reicht für die Annahme einer Verletzung des Transparenzgebots nicht aus (vgl. Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 254).
41
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu den den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklauseln (so aber LG München I, Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Rn. 106; LG Hamburg, Urt. v. 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20, Rn. 42; jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich solcher Ausschlussklauseln wird durch die Rechtsprechung gefordert, dass dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang des Versicherungsschutzes erkennen kann (BGH, Urt. v. 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03, Rn. 29 – zitiert nach juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2019, Az. IV ZR 59/18, Rn. 21 – zitiert nach juris). Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich jedoch nicht um eine (den zunächst gewährten Versicherungsschutz einschränkende) Ausschlussklausel, vielmehr wird in Punkt A7 Nrn. 1 und 2 der AVB überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, also der überhaupt gewährte Versicherungsschutz, definiert, so dass bereits vor diesem Hintergrund die genannte BGH-Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel auch ausreichend vor Augen geführt, welchen Versicherungsschutz er erhält. Es geht vorliegend auch nicht darum, dass der Versicherungsnehmer erst durch den Abgleich der Auflistung in den AVB mit dem Gesetzestext den Versicherungsschutz erkennen kann (so aber wohl LG München I, Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Rn. 121 – zitiert nach juris), denn der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich hier aus den Bedingungen selbst. Insofern würde ein Abgleich auch gar nichts nützen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zukünftige Erreger noch gar nicht im Gesetz enthalten sein können.
42
Richtig ist allein, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die risikobegrenzende Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Punkt A7. Nr. 2 der AVB erkennen können muss. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – der Fall, da dieser aufgrund des Wortlauts der Bedingung gerade nicht berechtigt davon ausgehen kann, dass dieser Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt. Vielmehr muss er – wie ausgeführt – mit einer Risikobegrenzung aufgrund der gewählten Formulierungen gerade rechnen.
bb)
43
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Punkt A7 Nr. 2 der AVB aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger führt auch nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
44
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.02.2009, Az. IV ZR 28/08; Beschluss vom 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09 – jeweils zitiert nach juris).
45
Nach dieser Maßgabe ist hier keine Vertragszweckgefährdung gegeben. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Punkt A7 Nr. 2 der AVB ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen (a.A. Werber, VersR 2020, 661, 666). Es bleibt im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen. Vor diesem Hintergrund trägt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass bei entsprechender Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes eine Situation entstehen könnte, in der keine der im aktuellen Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger mehr in den Versicherungsbedingungen genannt ist. In diesem Fall würde der Versicherungsschutz tatsächlich leerlaufen. Jedoch ist dieser Einwand rein theoretischer Natur und aufgrund der Vielzahl an genannten Krankheiten und Krankheitserreger höchst unwahrscheinlich. Die Gesetzgebungsgeschichte des IfSG zeigt, dass die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger ganz überwiegend erweitert und nicht etwa beschränkt wurde. Beispielsweise enthielt § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung 15 Krankheiten. Die heute gültige Fassung enthält 20 Krankheiten, wobei die 15 Krankheiten der veralteten Fassung allesamt weiter enthalten sind.
cc)
46
Im Übrigen liegt in der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die Versicherer sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. Fortmann in VersR 2020, 1073, 1076 f.). Die abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger in Punkt A7 Nr. 2 der AVB erscheint vielmehr interessengerecht. Die darin enthaltene, unmissverständlich formulierte enumerative Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Bochum, Urt. v. 15.07.2020, Az. 4 O 215/20; LG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2020, Az. 16 O 305/20 – jeweils zitiert nach juris).
II.
47
Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet.
III.
48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.