Zum Rechtmäßigkeit des Ausschluss eines Schülers vom Unterricht wegen einer von seinen Eltern manipulierten Mund-Nasen-Bedeckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2020 – 29 L 2410/20

1. Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.
2. Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert“ sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.

2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

1
Gründe
2
Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den von der Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums L. , B. H. 0, 00000 L. , am 24. November 2020 ausgesprochenen Ausschluss des Antragstellers von der schulischen Nutzung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sich der Antragsteller gegen den von der Schulleitung des Städtischen Gymnasiums L. am 24. November 2020 mündlich ausgesprochenen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht, sofern er nicht mit einer geeigneten Alltagsmaske erscheint, wendet. Dies ergibt sich aus seiner Antragsbegründung, in der er unmissverständlich zu erkennen gibt, diese schulische Maßnahme nicht zu akzeptieren, sondern dem Unterricht wieder beiwohnen zu wollen.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, anordnen. Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist vorliegend die von der Schulleiterin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung, am Unterricht teilzunehmen, solange er nicht mit geeigneter Maske zur Schule erscheint. Diese Anordnung, bei der es sich um eine Infektionsschutzmaßnahme handelt, hat die Schulleiterin ausweislich der Aktennotiz vom 24. November 2020 an diesem Tag mündlich gegenüber der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers getroffen. Der Verwaltungsakt ist auch kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2020 eingelegte Widerspruch kann schon deshalb nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führen, weil er gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) unstatthaft ist. Da die Rechtsmittelfrist aber noch nicht abgelaufen ist, könnte der Antragsteller noch Klage erheben. Auch diese wird ihm jedoch nicht zu der begehrten aufschiebenden Wirkung verhelfen, da ihr Entfallen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), § 17 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) gesetzlich angeordnet ist. Auch wenn der Antragsteller bislang keinen Hauptsacherechtsbehelf eingelegt hat, ist ihm ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu versagen, weil die Erhebung einer Klage mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist weiterhin möglich ist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Ausschluss des Antragstellers von der schulischen Nutzung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Ausschluss von der schulischen Nutzung findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 30. November 2020 in der ab dem 9. Dezember 2020 geltenden Fassung (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28a IfSG. Zwar wurde der streitgegenständliche Verwaltungsakt unter Geltung der Coronabetreuungsverordnung in der vom 10. November 2020 bis zum 30. November 2020 gültigen Fassung erlassen. Das Gericht stellt für die Prüfung der Begründetheit jedoch auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, da es sich bei dem Ausschluss von der schulischen Nutzung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und Übergangsvorschriften in den genannten Vorschriften nicht existieren.

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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 9. Dezember 2020 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) zu tragen. § 3 CoronaSchVO wiederum bestimmt, dass eine Alltagsmaske eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske usw.) ist. Die Verpflichtung, auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, sowie die Maskenpflicht während des Unterrichts sind voraussichtlich rechtmäßig.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2020 – 13 B 1220/20.NE –, juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 44 ff.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO liegen vor. Der Antragsteller hat die Verpflichtung, eine Alltagsmaske auf dem Schulgrundstück bzw. im Schulgebäude zu tragen, nach summarischer Prüfung nicht beachtet. Insoweit muss die zu verwendende Mund-Nasen-Bedeckung dem Schutzzweck von § 3 CoronaSchVO gerecht werden. Die dort geregelte Maskenpflicht beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet.

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Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de, Stand: 27. November 2020.

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Die Geeignetheit einer Alltagsmaske hängt mithin von ihrer Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel ab. Nur wenn ihr Tragen zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führt, stellt sie einen probaten Baustein dar, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der Bevölkerung zu reduzieren.

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OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2020 – 13 B 1815/20.NE –, juris, Rn. 59.

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Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Antragsteller getragene Maske nicht. Er ist mit einer chirurgischen Maske mit herausgetrenntem Innenvlies zur Schule gekommen. Bei einer chirurgischen Maske handelt es sich um ein industriell hergestelltes Medizinprodukt mit dem Zweck, die Übertragung von Krankheitserregern durch Tröpfcheninfektion zu verhindern. Sie ist denknotwendig nur dann geeignet, die ihr zukommende Filterfunktion zu erfüllen, wenn sie sich im unveränderten Originalzustand befindet. Jede Manipulation an der Maske, insbesondere das Entfernen von Vliesstofflagen, führt zwangsläufig zum Verlust ihrer Wirksamkeit.

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Dass die Maske, mit der der Antragsteller in der Vergangenheit zur Schule erschienen ist, manipuliert war, bestreitet der Antragsteller nicht. Sein Vortrag, es sei eine industriell hergestellte textile Maske zum Einsatz gekommen, steht dem nicht entgegen. Die Vliesstoffe, aus denen chirurgische Masken bestehen, sind textiles Material. Sollte der Antragsteller unter der eingesetzten textilen Maske etwas anderes verstehen, hat er dies im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht hinreichend dargelegt. Ohnehin erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Eltern des Antragstellers, die dadurch, dass sie ihren Sohn mit einer (wenn auch präparierten) Maske zur Schule schicken, gerade zeigen, dass sie grundsätzlich mit dem Tragen einer Maske einverstanden sind, ihr zehnjähriges Kind nicht einfach mit einer unzweifelhaft geeigneten Maske ausstatten und damit sich und insbesondere ihrem minderjährigen Sohn erhebliche Strapazen ersparen. Dies gilt umso mehr, als die Schulleiterin den Eltern des Antragstellers sogar angeboten hat, im Sekretariat der Schule chirurgische Einwegmasken erhalten zu können.

19
Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auch nicht erfolgreich auf einen Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht im Rahmen der schulischen Nutzung berufen. Zwar gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist aber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

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Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob ein Ausnahmetatbestand aus medizinischen Gründen vorliegt, bedarf es für den Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, NRWE, Rn. 12.

22
Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller vorgelegte Attest nicht. Es wird lediglich in einem Satz festgestellt, dass „aus gesundheitlichen Gründen […] das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kontraindiziert“ sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung ist dem Attest nicht ansatzweise zu entnehmen. Es verhält sich weder zu Vorerkrankungen noch zu den zu erwartenden konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske. Insoweit sind dem Vorbringen des Antragstellers auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

23
Schließlich ist aus dem vorgelegten Attest auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Datenschutz hindert die Nennung der Diagnose nicht. Der Antragsteller möchte mithilfe einer ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil erwirken, indem er sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Maskenpflicht beruft. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Deshalb stehen der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegen.

24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, NRWE, Rn. 13 ff. m.w.N.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

27
NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.,

28
wird abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.

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