AG Paderborn, Urteil vom 06. Juni 2011 – 59 C 511/10
Zur Frage der Haftung des Busunternehmens und zum Mitverschulden des Fahrgastes bei Fahrgastunfall in einem Linienbus infolge Vollbremsung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrgastunfalles in einem Linienbus geltend.
2
Am 21.04.2010 fuhr die Klägerin mit dem Omnibus, amtliches Kennzeichen … , dessen Halterin die Beklagte war, die Busspur am C Wall in Richtung L Tor. Der Bus war zu diesem Zeitpunkt mit etwa 30 Personen besetzt. Kurz nach der Einmündung B Straße führte der Fahrer des Busses eine Vollbremsung durch, um nicht mit einem Radfahrer zusammen zu stoßen, welcher unvermittelt auf die Busspur gefahren war. Der Radfahrer hatte bei seinem Fahrmanöver nicht auf den Verkehr geachtet. Zu einem Zusammenstoß des Busses mit dem Radfahrer kam es nicht. Im Zeitpunkt der Bremsung saß die 75 Jahre alte Klägerin auf einem Sitzplatz im vorderen Bereich des Busses, linksseitig des Mittelgangs, in einer Vierersitzgruppe. Wegen des genauen Sitzplatzes wird auf Blatt 29 der beigezogenen Strafakte 172 Js 427/10 verwiesen. Die Klägerin hielt sich auf ihrem Sitzplatz nicht fest. Ob sich an dem Sitzplatz der Klägerin ein Haltegriff befand, ist zwischen den Parteien streitig. Infolge der von dem Fahrer des Busses durchgeführten Vollbremsung schlug die Klägerin mit dem Hinterkopf an eine Festhaltestange und stürzte in den Mittelgang. Ob sich weitere Fahrgäste im Bus in Folge der Bremsung verletzten, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wurde sodann mit einem Rettungswagen in das C Krankenhaus gebracht, wo sie stationär behandelt wurde. Es erfolgte eine polizeiliche Unfallaufnahme durch die Polizeibeamten X und T.
3
Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch noch am Unfalltage aus dem C Krankenhaus entlassen. Im Rahmen der Nachbehandlung der Klägerin wurden bei dieser eine Schädelprellung, eine LWS-Prellung und eine Rippenprellung linksseitig diagnostiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte des C Krankenhauses, des I sowie des G verwiesen.
4
Mit Schriftsatz vom 22.06.2010 wurde die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2.000,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 05.07.2010 aufgefordert. Am 29.06.2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro. Weitere Zahlungen seitens der Beklagten erfolgen nicht.
5
Die Klägerin behauptet, an dem von ihr gefundenen Sitzplatz habe sich kein Haltegriff befunden. Darüber hinaus habe die Klägerin Sachschäden für Zuzahlungen und Medikamente in Höhe von insgesamt 62,00 Euro erlitten.
6
Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung vollumfänglich einstandspflichtig. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor, da sie ihrer Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) bereits dadurch nachgekommen sei, dass sie sich auf einen Sitzplatz gesetzt habe. Darüber hinaus scheide ein Mitverschulden auch deshalb aus, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich festzuhalten.
7
Die Klägerin beantragt,
8
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen,
9
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen,
10
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte B und Partner in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte behauptet, kein anderer Fahrgast sei anlässlich des Bremsvorganges zu Fall gekommen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin treffe ein Alleinverschulden an dem Unfall, da sie sich nicht ordnungsgemäß festgehalten habe. Durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 Euro sei jedenfalls eine ausreichende Regulierung vorgenommen worden. Das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld von nicht unter 2.000,00 Euro sei überhöht.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 23.02.2011 und 06.06.2011 Bezug genommen.
15
Die Strafakte 172 Js 427/10 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
18
Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß den §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Satz 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert bereits an einer nicht gegebenen Pflichtverletzung des Fahrers des Busses am Unfalltage. Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm (Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, 2010, § 280 Rn 12). Zu den Pflichten des Fahrers eines Busses gehört eine umsichtige Fahrweise, welche auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, seien sie innerhalb oder außerhalb des Busses, Rücksicht nimmt. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen seitens des Busfahrers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Fehlverhalten nicht in der durchgeführten Vollbremsung zu sehen. Vielmehr war diese erforderlich, um einen Zusammenstoß mit dem vor dem Bus herfahrenden Radfahrer zu vermeiden. Die Verhinderung eines Zusammenstoßes des Busses mit dem Radfahrer ist im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Unfallfolgen in jedem Falle ein Grund gewesen, den Bus unmittelbar zum Stillstand zu bringen. Eine der Beklagten möglicherweise nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung ist vorliegend nicht gegeben.
19
Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 831 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Ein verkehrssicherungspflichtwidriges Verhalten des Fahrers des Busses ist nach obigen Ausführungen zur Pflichtverletzung nicht ersichtlich.
20
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus den §§ 7 Abs. 1, 11 StVG. Zwar ereignete sich der Vorfall bei dem Betrieb eines Busses, dessen Halterin die Beklagte ist. Es ist jedoch anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Selbstverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2002, 1 U 75/01; LG Osnabrück, Urteil vom 11.08.2005, 5 O 1439/06; AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2007, 30 C 3480/06; AG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2005, 36 C 190/04; LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Lübeck, Urteil vom 14.02.2007, 4 O 157/06). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08). Die Klägerin hat sich bereits nach eigenen Angaben auf dem von ihr gefundenen Sitzplatz nicht festgehalten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie ihrer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 5 bereits durch das Platznehmen nachgekommen sei, so war dem nicht zu folgen. Vielmehr sind sämtliche Sitzplätze in einem Omnibus grundsätzlich mit einer Haltevorrichtung versehen, welche zu benutzen ist. Auch im streitgegenständlichen Bus befanden sich ausweislich der Ermittlungsakte Haltegriffe an den Sitzplätzen des Busses. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich gerade an dem Sitzplatz, welchen sie gewählt hatte, kein Griff befunden habe, steht das Gegenteil zur Überzeugung des Gerichts fest. Auf dem unteren Lichtbild von Blatt 29 der Gerichtsakte ist seitlich an dem dort zu sehenden Sitzplatz ein schwarzer geschwungener Haltegriff zu erkennen. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Gerichts nicht um einen Schatten oder um eine schwarze Färbung an der rechten Seite des Sitzes. Vielmehr ist der gebogene schwarze Festhaltegriff für das Gericht hinreichend erkennbar. Die Klägerin hat sich bereits nach eigenen Angaben auf dem Sitzplatz überhaupt nicht festgehalten. Ihr wäre es jedoch vorliegend zumutbar gewesen, sich wenigstens auf der rechten Seite festzuhalten, um eine Gefährdung ihrerseits auszuschließen.
21
Im Übrigen reicht es nicht aus, sich durch einfaches Hinsetzen festen Halt gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verschaffen. Wäre dies der Fall, wären die an den Sitzen üblicherweise angebrachten Festhaltegriffe obsolet.
22
Wenn die Klägerin nach eigenen Angaben wahrgenommen hat, dass ihr Sitz nicht mit einer Festhaltevorrichtung versehen gewesen sei, wäre es ihr überdies zumutbar gewesen, einen anderen Sitz – oder Stehplatz mit der Möglichkeit des Festhaltens zu wählen.
23
Nach allem tritt im Hinblick auf das hohe Maß an Selbstverschulden der Klägerin eine der Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr so sehr in den Hintergrund, dass sie gänzlich außer Ansatz bleiben muss.
24
Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bzw. auf Nebenforderungen liegen ebenfalls nicht vor. Die Klage unterlag daher vollumfänglich der Abweisung.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.