BGH, Urteil vm 13.12.2011 – VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.(Rn.20)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 29. September 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten – soweit dies für die Rechtsmittelverfahren noch von Interesse ist – darum, ob die Beklagte auch die Rechtsanwaltskosten für die Herbeiführung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin in Höhe von 83,54 € zu ersetzen hat.
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Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Hinsichtlich der Herbeiführung der Deckungszusage liege ein selbstständiger Auftrag der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vor, der zu einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG führe. Diese vorgerichtlichen Kosten zählten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn sich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinde, was hier der Fall gewesen sei. Da es im Streitfall um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen gegangen sei, deren äußerst umstrittene Abrechnungsfragen und Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien nicht überschaubar seien, seien die Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen.
II.
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Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des Amtsgerichts.
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Allerdings werden zu der Frage, ob für die Herbeiführung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durch den Rechtsanwalt des Geschädigten im Innenverhältnis Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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1. Teilweise wird bereits auf das Innenverhältnis zwischen dem geschädigten Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgestellt.
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a) Insoweit wird nicht „dieselbe“, sondern eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG überwiegend angenommen, sofern der Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 226; LG Duisburg, Urteil vom 3. Mai 2010 – 2 O 229/09, zfs 2010, 520; LG München I, Urteil vom 6. Mai 2008 – 30 O 16917/07, zfs 2010, 521; LG Ulm, Urteil vom 8. April 2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Wuppertal, Urteil vom 7. April 2010 – 8 S 92/09, zfs 2010, 519; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 65; Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 56; Bierschenk, zfs 2011, 603; Hansens, RVGreport 2010, 241; 321, 323; Lensing, AnwBl 2010, 688; Meinel, zfs 2010, 312 f.; Niehren, AnwBl 2011, 135; dahingestellt bei KG, Urteil vom 19. März 2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447; ablehnend Tomson, VersR 2010, 1428).
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b) Von anderen wird „dieselbe“ Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bejaht (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. Dezember 1990 – 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163 noch zu § 118 BRAGO; LG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010 – 6 S 236/09, VersR 2010, 1331, 1332; LG Schweinfurt, Urteil vom 20. März 2009 – 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1251, 1252; AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 6. Mai 2010 – 6 C 20/10, juris Rn. 20; zweifelnd auch Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 41 Rn. 30). Dies wird überwiegend damit begründet, die Einholung der Deckungszusage sei als Annex zur Hauptsache anzusehen und deshalb nicht gesondert zu vergüten. Die weit verbreitete Praxis kostenloser Deckungsanfragen soll wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitung verfolgbar sein (KG, Urteil vom 19. März 2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447 f.).
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c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich – wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt – die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
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d) Erwägenswert ist auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will (dafür etwa OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 266; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 – 8 O 1617/10, juris Rn. 37 f. m. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; AG Brühl, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 28 C 539/09, AGS 2011, 361; Meinel, zfs 2010, 312, 313; Niehren, AnwBl 2011, 135; Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; dagegen etwa Hansens, RVGreport 2010, 241, 243; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689). Greift – wie dies im Streitfall möglicherweise der Fall ist – der Einwand des Geschädigten, nicht belehrt worden und daher in dem Gebührenanspruch freizustellen zu sein, gegenüber seinem Anwalt durch, so ist der Geschädigte schon im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Schädiger nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 20).
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e) Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen indes im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus den nachfolgend (unter 3) erörterten Gründen zu verneinen ist.
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2. Von denjenigen, die einen Gebührenanspruch des Anwalts bejahen (oben 1 a) oder dahinstehen lassen (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 1 U 105/11, juris Rn. 16), wird ein Ersatzanspruch im Außenverhältnis mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder verneint.
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a) Teilweise wird ein Anspruch ohne nähere Begründung bejaht (etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2011 – I-11 U 209/10, juris Rn. 5; LG Ulm, Urteil vom 8. April 2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Amberg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 24 S 1492/92, AGS 1993, 58), teilweise werden die Aufwendungen als erforderlich und zweckmäßig angesehen (etwa LG Duisburg, Urteil vom 3. Mai 2010 – 2 O 229/09, zfs 2010, 520 f.; LG Amberg, Urteil vom 19. Februar 2009 – 24 O 826/08, juris Rn. 35; AG Hersbruck, Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 474/09, AGS 2010, 257 f.; AG Karlsruhe Urteil vom 9. April 2009 – 1 C 36/09, AGS 2009, 355, 356). Einige Gerichte – wie hier das Berufungsgericht – bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 42 O 162/09, juris; LG Duisburg, aaO; AG Oberndorf, Urteil vom 12. November 2009 – 3 C 698/08, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. September 2009 – 2 O 9658/08, AGS 2010, 257; AG Schwandorf, Urteil vom 11. Juni 2008 – 2 C 189/08, zfs 2010, 524).
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b) Verneint wird ein Ersatzanspruch unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten.
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aa) Teilweise wird darauf abgestellt, ob im konkreten Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23; LG Münster, Urteil vom 4. Mai 2010 – 3 S 12/10, VersR 2011, 411 f. mit Anm. von Nugel, jurisPR-VerkR 8/2011 Anm. 3), was nach teilweise vertretener Ansicht nur äußerst selten der Fall sein soll (vgl. Geigel/Freymann, aaO; auch Meinel, aaO, S. 314 f.).
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bb) Andere verneinen den Ersatzanspruch aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (vgl. etwa KG, Urteil vom 19. April 2004 – 12 U 325/02, VersR 2004, 1571, 1572; OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 1 U 105/11, aaO Rn. 15 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 – 8 O 1617/10, juris Rn. 31 ff. mit zust. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; Tomson, VersR 2010, 1428).
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3. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis zu differenzieren.
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a) Auf Schutzzweckerwägungen (oben 2 b, bb) kann nicht abgestellt werden, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befindet. Dann kann sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Vermögensschaden, den der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage erleidet, vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG erfasst wird. Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der beklagte Haftpflichtversicherer bereits in Verzug mit dem Ersatz der verlangten Mietwagenkosten, als der Anwalt der Klägerin mit der Vorbereitung der Klage und der Einholung der Deckungszusage für die damit verbundenen Kosten betraut wurde.
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b) Allerdings hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
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Dies ist hier nicht der Fall. Der Anwalt der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Berufungsgericht erklärt, er habe die Übernahme des Deckungsschutzes abklären sollen, habe dann die Rechtsschutzversicherung am 28. August 2009 mit einem Klageentwurf angeschrieben, woraufhin der Deckungsschutz am 14. September 2009 bewilligt worden sei. Das ist das übliche Verfahren, wenn der Deckungsschutz ohne weiteres gewährt werden kann (vgl. z.B. Tomson, VersR 2010, 1428, 1429). Bei einer solchen Sachlage ist aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich; vielmehr ist es dem Geschädigten in der Regel zuzumuten, sie selbst anzufordern. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Komplexität der Mietwagenfälle haben im Streitfall für die Anforderung der Deckungszusage ersichtlich keine Rolle gespielt. Die für den Rechtsschutzversicherer für die Gewährung von Deckungsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte ergaben sich insoweit auch nicht aus der Anfrage, sondern aus dem Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Dass die Klägerin aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden, ist nicht ersichtlich.
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4. Die Klage ist danach hinsichtlich der Kosten für die Einholung der Deckungszusage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung gegen das die Klage hinsichtlich der Kosten für die Deckungszusage abweisende Urteil des Amtsgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO).