Zu den Anforderungen bei Ermittlung sog. “versteckter” Behauptungen durch den Tatrichter

BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93

Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie zu den Anforderungen bei Ermittlung sog “versteckter” Behauptungen durch den Tatrichter.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Kläger und Beklagter sind Mitglied derselben politischen Partei; der Kläger ist daneben stellvertretender Fraktionsvorsitzender in einem Landesparlament und Vorsitzender des dortigen Verfassungsausschusses. Im Jahr 1990 kam es in diesem Parlament auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Verhandlungen und Abstimmungen über die Aufhebung der Immunität von Dr. L., einem Abgeordneten derselben Partei, wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit. Hierüber fand am 4. September 1990 im Verfassungsausschuß unter dem Vorsitz des Klägers eine Sitzung statt, über die ein Protokoll gleichen Datums sowie ein mit 5. September 1990 datierter Bericht erstellt worden sind. Letzterer lag in der Sitzung des Landesparlaments vom 5. September 1990 vor, in welcher u.a. die Verhaftung von Dr. L. genehmigt wurde. In der Folgezeit wandte sich der Beklagte zugunsten von Dr. L. mit mehreren Schreiben an Politiker sowie mit einem Zeitungsinterview an die Öffentlichkeit und ging dabei auf die Rolle des Klägers bei der Behandlung des Falles ein.

2
Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten mehrere Äußerungen aus diesen Veröffentlichungen als unwahre Tatsachenbehauptungen zu untersagen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, seine Ausführungen seien zulässige Meinungsäußerungen; soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, seien sie wahr.

3
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung.

Entscheidungsgründe
I.

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Das Berufungsgericht führt aus, die nachstehend unter II. im einzelnen abgehandelten Klaganträge richteten sich gegen Äußerungen, die als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Kläger anzusehen, nicht erweislich wahr und deshalb gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB, § 186 StGB zu unterlassen seien.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nur in Bezug auf die Klageanträge zu 2) und 5) stand, während wegen der übrigen Klaganträge die Klage abzuweisen war.

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1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht gemäß dem Klagantrag 2) dem Beklagten die Äußerung untersagt hat, der Kläger habe im Verfassungsausschuß auch die Verhaftung (von Dr. L.) als eine vom Landesparlament zu billigende Maßnahme empfohlen.

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a) Die Revision stellt zur Überprüfung, ob es sich entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagegehalt der Erklärung zutreffend ermittelt und zwischen beweisbaren Tatsachenbehauptungen und dem Beweis nicht zugänglichen Meinungsäußerungen richtig unterschieden hat (Senatsurteile vom 20. Mai 1986 – VI ZR 242/85VersR 1986, 992; vom 13. Januar 1987 – VI ZR 45/86NJW 1987, 1403 f. und vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91NJW 1992, 1314, 1316 m.w.N.), läßt jedoch keinen Fehler erkennen. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht von dem Text der Anlage K 1 aus, nämlich dem Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 1991 an den Bundespräsidenten. Die Revision wendet sich nicht gegen die schon vom Wortlaut her unabweisbare Auffassung, daß auf S. 9 dieses Schreibens die mit dem Klagantrag 2) beanstandete Äußerung enthalten ist. Sie meint jedoch, diese Äußerung stelle wegen ihres Zusammenhangs mit der vorangegangenen Textpassage eine Meinungsäußerung dar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat der Tatrichter bei Ermittlung des Aussagegehalts die zu prüfende Äußerung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des jeweiligen Textes zu würdigen (st.Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 17. November 1992 – VI ZR 344/91VersR 1993, 193, 194 m.w.N.). Die Würdigung des Textes im Gesamtzusammenhang enthält jedoch auch unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Fehler. Die Revision will die Einstufung der Äußerung als Meinungsäußerung daraus herleiten, daß sie unmittelbar an den vorangegangenen Absatz anschließe, in welchem die in einer Zeitung veröffentlichte Meinung eines Dritten zu den Vorgängen um Dr. L. wiedergegeben sei, und meint, daß jedenfalls dessen Stellungnahme eindeutig als Meinungsäußerung zu bewerten sei. Ob das zutrifft, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht mit Recht zwischen der Wiedergabe der Äußerung des Dritten und derjenigen des Beklagten keinen Zusammenhang gesehen, der es rechtfertigen könnte, die Äußerung des Beklagten entgegen ihrem Wortlaut und Sinn nicht als Tatsachenbehauptung aufzufassen. Die Aussage des Beklagten bezog sich nämlich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, ohne daß insoweit wertende Bestandteile erkennbar wären, welche etwa die Qualifikation dieser Äußerung als Tatsachenbehauptung in Frage zu stellen vermöchten (zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – aaO; vom 17. November 1992 – aaO – und vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93VersR 1994, 57, 58 f., jeweils m.w.N.).

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b) Erfolglos beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Behauptung für unwahr erachtet hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe dies nicht ohne Beweisaufnahme feststellen dürfen. Indessen ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Vorbringen des Klägers, er habe im Verfassungsausschuß keinerlei Empfehlung für die Beschlußfassung abgegeben, nicht entgegengetreten. Verfahrensfehler werden insoweit von der Revision nicht aufgezeigt. Soweit sie vorbringt, der Beklagte habe mit Nichtwissen bestritten, daß der förmliche Antrag des Generalbundesanwalts den Abgeordneten in der Ausschußsitzung vom 4. September 1990 vorgelegen habe oder wortgetreu verlesen worden sei und daß eine ordnungsgemäße, der Geschäftsordnung strikt folgende Behandlung im Ausschuß für Verfassung durchgeführt worden sei, wird hierdurch diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, daß die vom Beklagten behauptete Empfehlung des Klägers sich den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Protokoll über die Sitzung des Verfassungsausschusses vom 4. September 1990 und dem Bericht vom 5. September 1990 an das Parlament nicht entnehmen läßt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

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c) Zu Recht würdigt das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung dahin, daß sie den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil mit ihr dokumentiert werde, daß der Kläger im Verfassungsausschuß ein besonderes eigenes Interesse verfolgt habe und damit seinem Amt als Vorsitzender des Ausschusses nicht gerecht geworden sei. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Behauptung im Sinn des § 193 StGB, weil er ihren Wahrheitsgehalt nicht vor der Veröffentlichung gezielt überprüft habe. Auch die Revision beanstandet das nicht. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Begehungsgefahr bejaht, weil die Äußerung nur in einem Brief an den Bundespräsidenten enthalten gewesen sei. Damit wird jedoch die vom Berufungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Schreiben vom 19. Januar 1991 begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Senatsurteil vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86VersR 1987, 1016, 1018 m.w.N.). Diese Gefahr hat das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen, weil der Beklagte die beanstandete Äußerung ersichtlich nicht nur zum Zweck der Rechtsverteidigung im vorliegenden Rechtsstreit als berechtigt ansehe. Das bewegt sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung.

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2. Erfolglos bleibt die Revision auch zum Klagantrag 5). Insoweit hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Äußerung verboten, laut Protokoll des Verfassungsausschusses vom 4. September 1990 habe dessen Vorsitzender eigenmächtig das gegen Dr. L. gerichtete Ersuchen der Bundesanwaltschaft auf den Verdacht landesverräterischer Tätigkeit (§ 98 StGB) – einen nach dem Strafgesetzbuch erheblich schwerwiegenderen Straftatbestand – verschärft.

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a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Äußerung als Tatsachenbehauptung gewürdigt. Die Revision zieht diese Bewertung nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern sucht lediglich den Aussagegehalt dahin abzuschwächen, der Beklagte habe nur behauptet, daß der Kläger entgegen dem auf den Verdacht geheimdienstlicher Agententätigkeit lautenden Ersuchen der Bundesanwaltschaft den Verdacht gegen Dr. L. als den einer landesverräterischen Tätigkeit charakterisiert habe. Dem steht jedoch der Wortlaut der beanstandeten Äußerung entgegen, wie ihn das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei dem vom Beklagten und Prof. Dr. St. verfaßten Rundschreiben vom 6. März 1991 (Anl. K 4) entnommen hat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Zusatz “laut Protokoll” vermittle dem Leser nicht das Verständnis, daß hier eine in dem Sitzungsprotokoll ohnehin enthaltene Angabe lediglich wiederholt werde. Vielmehr wird für den Leser durch die Verwendung der Begriffe “eigenmächtig” und “verschärfte” klar, daß hier ein eigener Vorwurf des Verfassers erhoben wurde.

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b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die beanstandete Tatsachenbehauptung für unwahr erachtet hat. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe erstinstanzliche Beweisantritte des Beklagten übergangen, sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall nötigt auch nicht zu einer abschließenden Erörterung, ob angesichts der ausführlichen Darlegung, mit denen schon das Landgericht die Behauptung für unwahr gehalten hatte, die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung das Berufungsgericht zur Erhebung von Beweisen über diesen Punkt verpflichten konnte. Entgegen der Auffassung der Revision haben nämlich die Beweisantritte, auf welche sie sich bezieht, nicht die hier zu prüfende Behauptung zum Gegenstand, sondern beziehen sich allgemein auf den Verlauf der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 4. September 1990. Der Beklagte hat dazu bestritten, “daß eine ordnungsgemäße, der Geschäftsordnung strikt folgende Behandlung durchgeführt” worden sei, und aufgrund des Sitzungsprotokolls behauptet, “daß dieser Bericht – von wem auch immer – aber unter Verantwortung des federführenden Klägers – objektiv gefälscht” worden sei “und der Ausschuß lediglich den sich aus dem Protokoll ergebenden und so formulierten Beschluß gefaßt” habe. Die Behauptung, daß der Kläger das Ersuchen der Bundesanwaltschaft verfälscht, nämlich den Verdacht geheimdienstlicher in den Verdacht landesverräterischer Tätigkeit verschärft habe, ist damit nicht unter Beweis gestellt.

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Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, das Sitzungsprotokoll vom 4. September 1990 sei nicht geeignet, die Wahrheit der fraglichen Tatsache zu erweisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diesem Protokoll nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß §§ 415, 417, 418 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Verfassungsausschuß eine öffentliche Behörde im Sinn des § 415 Abs. 1 ZPO darstellt und ob es sich bei dem Gegenstand des Protokolls um Erklärungen im Sinn dieser Vorschrift handelt. Das Protokoll kann jedenfalls deshalb nicht als formwirksame öffentliche Urkunde nach den genannten Vorschriften aufgefaßt werden, weil es nicht vom Kläger unterzeichnet ist. Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß jedoch nach § 65 Abs. 2 der Geschäftsordnung des betreffenden Landesparlaments das Protokoll einer Ausschußsitzung auch vom Ausschußvorsitzenden unterschrieben sein. Die hiernach erforderliche Unterschrift des Klägers wird, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, durch seine Paraphe auf dem Rückschreiben vom 7. September 1990 nicht ersetzt. Die Revision kann sich für ihre Auffassung, eine Unterzeichnung des Protokolls durch den Kläger sei für die Qualifikation als öffentliche Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht erforderlich, nicht auf das Urteil BGHZ 78, 36, 39 berufen, weil im dort zu beurteilenden Sonderfall einer notariellen Eigenurkunde die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben war.

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Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe das Sitzungsprotokoll jedenfalls als Privaturkunde des unterzeichnenden Schriftführers im Sinn des § 416 ZPO bewerten müssen, verkennt sie, daß die Beweiskraft einer solchen Urkunde sich nicht auf die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben über den Verlauf der Ausschußsitzung erstrecken würde.

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c) Die Revision meint weiter, die Äußerung des Beklagten sei nach Art. 5 Abs. 1 GG aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB zulässig gewesen, weil der Beklagte die Grundlage seiner Äußerung einem amtlichen Sitzungsprotokoll entnommen habe und er sich darauf habe verlassen dürfen. Sie zielt damit auf den Grundsatz, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es wie hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung dem Mitteilenden solange nicht untersagt werden kann, als dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senatsurteil vom 17. November 1992 – aaO m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht indessen beachtet. Es hat das vom Beklagten verfolgte Interesse als im Ansatz berechtigt anerkannt, hat ihm jedoch vorgeworfen, vor Erhebung des betreffenden Vorwurfs keine Recherchen angestellt zu haben, obwohl ihm nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt die Beschlußvorlage, nämlich der Bericht vom 5. September 1990, bereits bekannt war und der abweichende Wortlaut ihm Anlaß zu Nachforschungen hätte geben müssen. Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 17. November 1992 – aaO m.w.N.). Wenn der Beklagte seinen Vorwurf gerade auf die inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Protokoll vom 4. September 1990 und dem Bericht vom 5. September 1990 stützen wollte, hätte er zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Darstellung richtig war. Wie oben dargelegt, stellt nämlich das Sitzungsprotokoll keine öffentliche Urkunde dar, mit deren Hilfe der Beklagte den erforderlichen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung führen konnte.

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3. Erfolg hat die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Klagantrag 1) wendet.

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Hiernach hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Aussage verboten, die Banken hätten sogleich die Konten des Dr. L. gesperrt und ihm und seiner Firma sogar sein jahrelang gewährtes Kreditlimit entzogen. In einem Aufsichtsgremium dieser Bank sitze … (der Kläger), von dem noch die Rede sein werde; und dadurch den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe seinen Einfluß als Aufsichtsrat einer Bank dazu benutzt, das Dr. L. oder dessen Firma gewährte Kreditlimit zu entziehen.

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Das Berufungsgericht hat die im Schreiben des Beklagten an den Bundespräsidenten vom 19. Januar 1991 (Anl. K 1 S. 2) enthaltene Äußerung dahin gewürdigt, daß die Zusammenfügung der beiden mitgeteilten, unstreitig wahren Einzeltatsachen ohne eine Kommentierung den Leser zu der im Klagantrag wiedergegebenen Schlußfolgerung zwinge und es sich deshalb bei dem hervorgerufenen Eindruck um eine Tatsachenbehauptung handele, die unwahr und deshalb dem Beklagten zu untersagen sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

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a) Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht auf eine Würdigung der “offen” aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern seine Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen “versteckt” bzw. “zwischen den Zeilen” stehen könnten (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 12. Mai 1987 – aaO). Auch insoweit unterliegt es revisionsrechtlicher Nachprüfung, ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer derart verdeckten Behauptung zutreffend ermittelt hat. Wie der Senat in den letztgenannten Entscheidungen dargelegt hat, ist bei der Annahme solcher verdeckter Behauptungen besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen zwischen der Mitteilung einzelner Fakten zu unterscheiden ist, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegt. Wie der Senat in der in BGHZ 78, 9, 14, 16 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, kann im Ehrenschutzprozeß unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Auch insofern kann der Autor nämlich verlangen, an seinem Text gemessen zu werden. Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den “offenen” Fakten dem Leser Schlußfolgerungen aufzwingt, die einen “verdeckten” Sachverhalt ergeben.

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b) Nach diesen Grundsätzen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Äußerung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hält die im Klagantrag zu 1) aufgezeigte Schlußfolgerung nach dem Zusammenhang der beiden unstreitigen Einzeltatsachen für zwingend, weil deren Mitteilung sonst keinen Sinn ergebe. Diese Würdigung ist schon deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht erwogen hat, daß die beiden offenen Aussagen auch als Mitteilung von Fakten aufzufassen sein könnten, die dem Leser lediglich einen Denkanstoß vermitteln sollen, ohne ihm bereits eine fertige Schlußfolgerung (und zwar als eine solche des Beklagten) nahezulegen. Diese Überlegung bot sich schon deshalb an, weil jedenfalls für den angesprochenen Leserkreis – insoweit kann weder für den direkt angesprochenen Bundespräsidenten noch die interessierte Öffentlichkeit der Maßstab eines Durchschnittslesers gelten (vgl. dazu BVerfGE 43, 130, 140) – erkennbar war, daß zur Entscheidung über Kredite kaum der Aufsichtsrat einer Bank zuständig sein konnte. Auch ist der Hinweis auf den Aufsichtsratsposten des Klägers in einer der Banken, die an der Entziehung des Kredits beteiligt gewesen sein sollen, so vordergründig und so wenig substantiiert, daß von einer klaren und zwingenden Schlußfolgerung, wie sie das Berufungsgericht annehmen will, nicht die Rede sein kann. Schließlich legt auch der nachfolgende Satz, den das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, die Auffassung nahe, daß dem Leser lediglich Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen möglichen, indessen nicht näher erläuterten Sachverhalt unterbreitet werden sollten. Danach passe es nämlich ins Gesamtbild, daß öffentliche Unternehmen, in deren Aufsichtsgremien Landespolitiker säßen, Aufträge storniert hätten. Auch insoweit werden Verflechtungen lediglich angedeutet, ohne daß sie in Richtung tatsächlicher Behauptungen konkretisiert würden.

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c) Insgesamt fehlt es deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an deutlichen Hinweisen dafür, daß der Beklagte zu diesem Komplex eine eigene Sachaussage gemacht hat. Der räumliche Zusammenhang der Äußerungen, den das Berufungsgericht insoweit für ausschlaggebend hält, rechtfertigt diese Folgerung nicht, weil er auch der oben angesprochenen Bewertung der Mitteilung als Unterbreitung einzelner Fakten nicht entgegenstünde. Ebenso läßt der Gesamtzusammenhang des betreffenden Schreibens die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht als zwingend erscheinen. Das Berufungsgericht sieht, auch wenn es hierauf für das Verständnis der Äußerung nicht entscheidend abstellt, eine wesentliche Zielrichtung des Schreibens darin, die “Machenschaften” des Klägers in der “Affäre Dr. L.” aufzudecken. Indessen wird der Kläger auf den 12 Seiten dieses Schreibens innerhalb einer Vielzahl anderer Personen und politischer Gruppen nur insgesamt dreimal erwähnt.

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Bei der oben dargelegten möglichen und auch näherliegenden Deutung fehlt es an einer Aussage, die dem Beklagten zu untersagen wäre. Das führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags zu Ziff. 1) (BVerfGE 43, 130, 138 f.; 82, 272, 283; BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1991 – 1 BvR 327/91NJW 1992, 2013, 2014). Deshalb kann offenbleiben, ob selbst dann, wenn dem Leser entsprechend der Auffassung der Revision die von ihr gezogene Folgerung als verdeckte Tatsache unterbreitet worden wäre, bereits die Äußerung eines derartigen Verdachts verboten werden könnte.

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4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung gemäß Klagantrag 3).

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Damit hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Äußerung verboten, der Kläger trage die Verantwortung für eine Täuschung des Parlaments durch Manipulation der Beschlußvorlage und wolle die Verantwortung dafür dem Abgeordneten (einer anderen Partei) B. als Fehler in die Schuhe schieben. Auch insoweit hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung, ob der Aussagegehalt der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfaßt worden ist, nicht stand.

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Diesem Klagantrag liegt ein Interview zugrunde, das der Beklagte dem H…Blatt gegeben hat und von diesem am 13. Mai 1991 veröffentlicht worden ist. Dort hat der Beklagte zunächst die Frage, was er der Parteiführung vorwerfe, damit beantwortet, es handele sich um eine gravierende Verletzung eines Rechtsprinzips und Auslieferung eines unbequemen Abgeordneten zur öffentlichen Vorverurteilung. Auf die weitere Frage des Journalisten, worauf dieser Vorwurf basiere, hat er geantwortet, er stützte seine Vorwürfe juristisch auf beide Teile der vom Verteidiger des Dr. L. beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Organklage. In ihr werde festgestellt, daß im Zusammenhang der Aufhebung der Immunität “gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot” verstoßen und daß “durch eine von unberufener Hand vorgenommene Manipulation der Beschlußvorlage” das Parlament “getäuscht” wurde. Hierfür trage vor allem der …(Kläger) die Verantwortung. Es erscheine sehr unklug vom Kläger, dieses dem Abgeordneten B. als Fehler in die Schuhe schieben zu wollen… .

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a) Bei diesem Wortlaut des Interviews begegnet der Klagantrag schon deshalb Bedenken, weil er die beanstandeten Äußerungen nicht nur isoliert aus dem Zeitungsinterview des Beklagten (Anl. K 3) und damit aus dem Gesamtzusammenhang herauslöst, in welchen der Beklagte sie gestellt hat, sondern sich darüber hinaus auch wesentlich vom Wortlaut der ursprünglichen Äußerungen entfernt. Zwar hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Äußerungen im Klagantrag nur als Auszug wiedergegeben sind. Es meint jedoch, sie seien dadurch nicht aus dem Sinnzusammenhang gerissen, weil die beanstandete Textpassage gleichwohl ein in sich geschlossener Teil, aus sich heraus verständlich und durch die Herausnahme nicht entstellt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Beklagten können nämlich nicht Äußerungen verboten werden, die er ausweislich des mit der Klage in Bezug genommenen Textes gar nicht aufgestellt hat.

27
aa) Hinsichtlich des ersten Teils der Äußerung, der Kläger trage die Verantwortung für eine Täuschung des Parlaments durch Manipulation der Beschlußvorlage, ist es bereits bedenklich, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht nur das Zeitungsinterview vom 13. März 1991 zugrundegelegt hat, sondern auch das Rundschreiben des Beklagten vom 6. März 1991. In der Klageschrift hat der Kläger nämlich insoweit nur auf das Zeitungsinterview Bezug genommen und die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich darin die Ausführungen des Verteidigers von Dr. L. über die Täuschung des Parlaments durch Manipulation der Beschlußvorlage zu eigen gemacht, und daneben die beanstandeten Behauptungen aufgestellt, während er aus dem Schreiben vom 6. März 1991 mit der Klageschrift andere Passagen beanstandet hat, auf welche sich die Klaganträge zu 4) und 5) beziehen.

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bb) Die Würdigung des Aussagegehalts der dem Klagantrag zu 3) zugrundeliegenden Äußerung durch das Berufungsgericht wird jedenfalls durch den Text des Zeitungsinterviews nicht gedeckt. Aufgrund von Wortlaut und Sinnzusammenhang des Interviews begegnet es durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht die mit dem Klagantrag zu 3) herausgegriffenen Äußerungen über die Verantwortung des Klägers für eine Täuschung des Parlaments als Tatsachenbehauptung auffaßt. Dabei hat das Berufungsgericht insbesondere eine wesentliche Abweichung im Wortlaut außer acht gelassen, die sich auch auf den Sinn der Äußerung auswirkt. Während nach dem Klagantrag der Vorwurf dahin geht, der Kläger trage die Verantwortung für eine Täuschung des Parlaments durch Manipulation der Beschlußvorlage, hat der Beklagte in dem Interview den Inhalt der Organklage dahin wiedergegeben, daß die Täuschung “durch eine von unberufener Hand vorgenommene Manipulation der Beschlußvorlage” erfolgt sei. Wenn er sodann fortfährt, hierfür trage vor allem der Kläger die Verantwortung, so wird durch die im Klagantrag enthaltene sprachliche Zusammenfassung der beiden Sätze der gedankliche Zusammenhang der Äußerung des Beklagten verkürzt und inhaltlich verfälscht. Die Fassung der beanstandeten Äußerungen im Klagantrag läßt insbesondere den ausdrücklichen Hinweis in der ursprünglichen Äußerung außer Betracht, daß die Manipulation von unberufener Hand vorgenommen sei. Damit weist der in der Äußerung enthaltene Tatsachenkern hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung einer Manipulation gerade nicht auf den Kläger hin. Diese unzureichende Erfassung des Ursprungstextes hat zur Folge, daß das Berufungsgericht nicht hinreichend zwischen den tatsächlichen und den wertenden Bestandteilen der beanstandeten Äußerung unterschieden hat (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993, aaO m.w.N.). Tatsächlicher Kern des Vorbringens ist nämlich der Inhalt der Organklage, die der Beklagte referiert. Ob er sie sich insoweit als eigene Tatsachenbehauptung zu eigen macht, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dahinstehen, weil die Äußerung, soweit sie tatsächlichen Gehalt hat, infolge des Zusatzes “von unberufener Hand” gar nicht auf den Kläger hinweist.

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cc) Der anschließende Satz, hierfür trage vor allem der Kläger die Verantwortung, enthält kein tatsächliches Substrat. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft übersehen, daß durch den Hinweis auf die “unberufene Hand” ausdrücklich offengelassen worden ist, wer die Manipulation tatsächlich durchgeführt hat, so daß als Vorwurf gegen den Kläger nur die politische Verantwortung gemeint sein kann. Da durch diesen Hinweis auf einen Dritten dem nachfolgenden Satz die tatsächlichen Elemente zumindest weitgehend entzogen sind, hätte das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des Aussagegehalts zum Ergebnis gelangen müssen, daß bei der beanstandeten Äußerung die wertenden Bestandteile derart überwiegen, daß sie insgesamt als Zuweisung von politischer Verantwortung im öffentlichen Meinungskampf dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt und von daher dem Beklagten nicht untersagt werden kann (BVerGE 85, 1, 15 ff.; BVerfG, Beschluß vom 5. März 1992 – 1 BvR 1770/91NJW 1992, 2815, 2816 sowie Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 – aaO m.w.N.).

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b) Deutlich ausgeprägt sind die Elemente der Meinungsäußerung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch beim zweiten Teil der beanstandeten Äußerung, die Gegenstand des Klagantrags zu 3) ist. Das Berufungsgericht hat auch hierin eine Tatsachenbehauptung gesehen, dabei aber verkannt, daß die mit diesem Klagantrag beanstandete Äußerung sich inhaltlich nicht mit dem Wortlaut des Zeitungsinterviews deckt. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Fassung der Äußerung im Klagantrag, der Kläger wolle die Verantwortung dem Abgeordneten B. in die Schuhe schieben, nach den oben aufgezeigten Grundsätzen eine Tatsachenbehauptung darstellen könnte. Der vollständige Wortlaut der Äußerung legt jedenfalls ihre Beurteilung als Meinungsäußerung derart nahe, daß die abweichende Wertung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann. Die Äußerung läßt nämlich durch ihre im Klagantrag nicht enthaltene und vom Berufungsgericht auch nicht gewürdigte, für den sprachlichen und gedanklichen Zusammenhang jedoch maßgebliche Einleitung, “es erscheine sehr unklug” klar erkennen, daß der Beklagte insoweit eine Meinung zum Ausdruck bringen wollte, nämlich im Sinn einer entsprechenden Bewertung des Verhaltens des Klägers. Das wird noch durch den vom Berufungsgericht ebenfalls nicht gewürdigten und im Klagantrag gleichfalls fehlenden Zusatz am Ende des Satzes “zu wollen” unterstrichen, weil daraus erhellt, daß der Beklagte das Verhalten des Klägers nicht einmal abschließend bewertet, sondern durch diese Formulierung vom Sprachgebrauch her offengelassen hat, ob der Kläger tatsächlich die Verantwortung einem anderen zuschieben wolle. Auch von daher fehlt der beanstandeten Äußerung weitgehend das tatsächliche Substrat, wie es jedoch erforderlich wäre, um sie als Tatsachenbehauptung verbieten zu können (Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 und 17. November 1992 – jeweils aaO m.w.N.). Vielmehr stellt sich die Aussage als Meinungsäußerung dar, die sich im Rahmen des nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Zulässigen hält und insbesondere nicht die Grenzen zur Schmähkritik überschreitet.

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5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung gemäß dem Klagantrag zu 4). Hiernach hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Äußerung untersagt, das Landesverfassungsschutzamt, dessen Leiter ein enger Vertrauter des Klägers … sei, habe die Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, daß es sich bei einer laut (vager) Aktenangabe des ehemaligen militärischen Nachrichtendienstes der DDR verdächtigten Person “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” um Dr. L. handele, und hierdurch den Eindruck zu erwecken, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der vertrauensvollen Beziehung des Klägers zum Leiter des Verfassungsschutzamtes und dessen Hinweis an die Bundesanwaltschaft.

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Das Berufungsgericht hält auch insoweit das Unterlassungsbegehren für begründet, weil der Beklagte in dem Rundschreiben vom 6. März 1991 die aus dem Antrag ersichtliche Äußerung aufgestellt habe. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß durch die Bezeichnung “enger Vertrauter” unterstellt werde, der Kläger habe mit dem Hinweis an die Bundesanwaltschaft direkt etwas zu tun. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Hinweis auf die Vertrauensbeziehung zum Kläger etwa überflüssig oder unbeabsichtigt erfolgt sei. Auch sei die Verständnismöglichkeit einer bloßen Fragestellung nicht in Betracht zu ziehen, weil durch die kommentarlose Verknüpfung gerade die Behauptung im oben dargestellten Sinn aufgestellt werde.

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Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht. Ebenso wie beim Klagantrag zu 1) (vgl. oben 3.) liegen auch diesem Klagantrag zwei Tatsachenbehauptungen zugrunde, deren Richtigkeit zwischen den Parteien außer Streit steht. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung auf eine “verdeckte” Behauptung gestützt. Auch hierbei hat es indes die oben zu 3) aufgezeigten Grundsätze nicht genügend beachtet und deshalb an das Vorliegen einer verdeckten Behauptung rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen gestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 9, 14 ff.). Weder dem Text noch der Gedankenführung dieser Äußerung ist zu entnehmen, daß der Beklagte dem Leser eine eigene Schlußfolgerung, wie sie im Klagantrag zu 4) formuliert wird, als zwingend unterbreiten wollte. Es kann schon fraglich sein, ob die bloße Erwähnung des Klägers als “enger Vertrauter” überhaupt Anlaß zu den mit dem Klagantrag formulierten Überlegungen sein kann. Selbst wenn das mit dem Berufungsgericht zu bejahen wäre, hat dieses jedenfalls verkannt, daß neben der von ihm angenommenen Deutung eine andere Beurteilung zumindest möglich war, nämlich dahin, daß der Beklagte dem Leser Fakten mitgeteilt hat, um Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen denkbaren Sachverhalt zu geben, den der Beklagte aber nicht selbst behauptet hat (Senatsurteil BGHZ 78, 9, 16). Auch insoweit fehlt es an verläßlichen Hinweisen darauf, daß der Beklagte den im Klagantrag zu 4) formulierten Eindruck dem Leser als eigene Schlußfolgerung aufzwingen wollte, wie dies jedoch erforderlich wäre, um eine “verdeckte” Tatsachenbehauptung anzunehmen. Vielmehr konnte die Äußerung auch dahin verstanden werden, daß dem Leser lediglich Fakten für einen eigenen Denkanstoß mitgeteilt wurden. Bei diesem hier zugrundezulegenden Verständnis fehlt es auch insoweit an einer den Kläger verletzenden Äußerung als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch.

III.

34
Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß §§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache zu entscheiden.

35
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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