AG Dortmund, Urteil vom 07. Mai 2021 – 427 C 7391/20
Zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages wegen eines im Zuge der Covid-19-Pandemiet verhängten Lockdowns
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 838,60 EUR, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 129,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 958,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ein Fitnessstudio und die Kündigung des Vertrages.
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Der Beklagte schloss am 01.06.2015 einen Vertrag mit der Klägerin zur Nutzung der klägerischen Gesundheits- und Freizeitanlage. Der Vertrag sieht eine Grundlaufzeit von 12 Monaten vor, wobei sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate verlängert, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich gekündigt wird. Für die Inanspruchnahme der Leistungen wurde ein monatliches Gesamtnutzungsentgelt in Höhe von 59,90 EUR vereinbart. Dieser Betrag wurde jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig. Ebenfalls vertraglich vereinbart haben die Parteien die Vorfälligkeit der gesamten Beiträge bei Verzug des Kunden mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen. Der Beklagte zahlte ab April 2020 die monatlichen Beiträge nicht mehr und berief sich zur Begründung auf eine außerordentliche Kündigung.
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Durch den von der Bundesregierung verhängten „Lockdown“ im Zuge der Covid-19-Pandemie schloss die Anlage der Klägerin vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 (7 Wochen und 6 Tage). Auch danach entrichtete der Beklagte die monatlichen Beiträge nicht. Der Beklagte erklärte unter dem 12.06.2020 die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Gründe. Zudem kündigte er nochmals am 07.07.2020 außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Während des Prozesses erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erneut die Kündigung unter Berufung auf die pandemiebedingte Schließung der Anlage.
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Die Klägerin meint, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten liege nicht vor. Zudem sei die pandemiebedingte Schließung des Betriebes als eine Stundung bzw. Hemmung des Vertrages zu werten, sodass sich das Ende der Vertragslaufzeit vom 31.05.2021 auf den 25.07.2021 verschiebe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 838,60 EUR, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 149,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung am 12.06.2020 sportunfähig gewesen und aufgrund von Schmerzen sei ihm die Ausübung von Kampfsport nicht weiter möglich gewesen. Eine Verlängerung bzw. Anpassung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Pandemie sei ihm nicht zumutbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge im Gesamten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag.
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Auf die Einordnung, ob es sich um einen Miet-, Dienst-, oder typengemischten Vertrag handelt kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
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Der Beklagte war auch mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen in Verzug, sodass die Klägerin gemäß der wirksam vereinbarten Vorfälligkeitsklausel die gesamten Beiträge bis zur Beendigung des Vertrages fordern kann.
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Ob der Verzug des Beklagten bereits Ende Mai eingetreten ist, oder aber er während der Zeit der Schließung von der Beitragspflicht befreit war, kann hier dahinstehen. Letzteres unterstellt wäre er zumindest zwei Monate nach Wiedereröffnung, also seit Mitte Juli 2020 mit den Beitragszahlungen in Verzug.
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Die Pflicht des Beklagten zur Beitragszahlung (nach Wiedereröffnung) im Mai, Juni und Juli war auch nicht aufgrund der krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigungen des Beklagten erloschen. Auf die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen kam es vorliegend nicht an, da diese das Vertragsverhältnis ebenfalls nur zum Ende der regelmäßigen Laufzeit beendet hätten und daher dieselben Beitragszahlungen ausgelöst worden wären.
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Der Beklagte ist vorweg darauf zu verweisen, dass die erste außerordentliche Kündigung erst vom 12.06.2020 datiert und daher die vorherig entstandenen Zahlungsverpflichtungen nicht berühren kann. Darüber hinaus sind die außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigungen des Beklagten hier unwirksam.
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Zwar besteht auch bei einem Fitnessstudiovertrag, wie bei allen Dauerschuldverhältnissen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Eine solche setzt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dieser liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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Grundsätzlich kann im Rahmen von Verträgen über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und ähnlichen Sportanlagen die dauerhafte Sportunfähigkeit einen solchen wichtigen Grund darstellen. Entscheidend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung insbesondere, dass der Kunden durch einen nach Abschluss des Vertrages eintretenden Umstand den weit überwiegenden Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsangebotes dauerhaft nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. u.a. BGH, NJW 1997, 193). Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung ist also, dass die Sportunfähigkeit des Kunden tatsächlich nicht nur vorübergehend und nicht nur zum Zeitpunkt der Kündigung besteht, sondern aller Voraussicht nach auf Dauer anhält. Des Weiteren muss die Sportunfähigkeit so umfassend sein, dass sie die Wahrnehmung sämtlicher vom Vertrag umfassten Angebote vollständig ausschließt. Eine Verletzung nur eines Teils des Körpers reicht indes nicht, wenn die Sportanlage auch anderweitige Sportmöglichkeiten anbietet und dem Kunden die Ausübung dieser Angebote weiterhin möglich bleibt.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kündigung des Beklagten unwirksam. Der Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung schon nicht dargelegt. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass bei ihm eine umfassende Sportunfähigkeit vorliegt. Überdies ist dem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass diese auf Dauer besteht. Aus den eingereichten Attesten ergibt sich lediglich, dass der Beklagte über Ellenbogen- und Rückenschmerzen klagt und zurzeit belastende Sporttätigkeiten unterlassen muss. Wie lange diese Beeinträchtigung voraussichtlich vorliegen wird und ob der Beklagte nicht beispielsweise leichte sportliche Bestätigung zur Verbesserung der Rückenmuskulatur hätte unternehmen können wird beklagtenseits nicht vorgetragen. Auch das zweite eingereichte Attest bestätigt lediglich, dass der Beklagte Kampfsport unterlassen muss. Die Klägervertreter haben in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, neben einem Kursbereich mit Kampfsport auch einen regulären Fitnessbereich anzubieten, in dem der Beklagte leichtere Übungen hätte ausführen können. Der Beklagte selbst machte demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zu seiner etwaigen Sportunfähigkeit.
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Den Beweisantritten des Beklagten war insofern nicht nachzugehen. Die Anforderungen an den substantiierten Parteivortrag waren hier nicht erfüllt.
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Darüber hinaus ist die Zahlungsverpflichtung auch nicht aufgrund der pandemiebedingten Schließungen und eines damit einhergehenden Rechts des Beklagten zur Kündigung aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
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Das Recht zur Kündigung aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB besteht nur, wenn die insofern vorrangige Vertragsanpassung aus § 313 Abs. 1 BGB nicht möglich, oder einer Partei nicht zuzumuten ist.
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Vertragsanpassung kann hingegen verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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Vorliegend war die Anlage der Klägerin aufgrund der Covid19-Pandemie und des damit verhängten „Lockdowns“ geschlossen. Dieser Umstand war zwar bei Vertragsschluss nicht vorherzusehen, stammt allerdings weder aus der Risikosphäre der Klägerin noch aus der des Beklagten. Liegt jedoch eine schwerwiegende Veränderung vom Umständen vor, welche die Grenzen der Risikozuweisung an die betroffene Vertragspartei überschreitet, so ist eine Vertragsanpassung gerechtfertigt, soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar ist (BT-Drucksacke 14/6040, Seite 174). Dabei ist für die Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsdurchführung grundsätzlich erforderlich, dass das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu untragbaren Härten und einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen. Für die Unzumutbarkeit ist insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt daher nur vor, wenn die Grenzen der Risikozuweisung überschritten sind. Die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ergibt sich aus Vertragsinhalt, Vertragszweck gesetzlichen Bestimmungen. Nur soweit danach die infrage stehenden Umstände nicht dem Risikobereich einer Partei angehören und sich auch sonst durch die Störung kein Risiko verwirklicht, dass die betroffene Partei zu tragen hat, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (vgl. BGHZ 128, 238; BGHZ 101, 151 f; BGH NJW 92, 2691).
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Insbesondere relevant werden hier die sogenannten Äquivalenzstörungen, worunter auch Fälle höherer Gewalt erfasst werden. Als höhere Gewalt ist dabei ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu verstehen.
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Die Covid19 – Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen des Lebens und insbesondere auch die Schließung der klägerischen Sportanlage stellt einen solchen Fall von höherer Gewalt dar.
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Aus diesem Grund ist eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter diesen Bedingungen unzumutbar ist. Gleichwohl ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Bedingungen nicht, oder aber mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
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Ob die konkrete Vertragsanpassung dergestalt erfolgt, dass die Beiträge seitens des Kunden während des Schließungszeitraumes nicht zu zahlen sind und sodann die Vertragslaufzeit kostenpflichtig um den Zeitraum der Schließungen verlängert wird, oder aber der Kunde auch während der Schließungszeit Beiträge leistet und der Betreiber sodann einen Gutschein für eine kostenfreie Mitgliedschaft für die Zeit des Ausfalls nach Wiedereröffnung ausstellt, wirkt sich hier nicht entscheidungserheblich aus. Denn jedenfalls ist dem Beklagten eine derartige Vertragsanpassung nicht unzumutbar. Demzufolge greift jedoch dann der Vorrang der Vertragsanpassung aus § 313 Abs. 1 BGB. Das Kündigungsrecht aus Abs. 3 entsteht nicht.
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Unzumutbare Nachteile entstehen dem Beklagten durch diese Vertragsanpassung nicht. Solche hat der Beklagte hier auch nicht vorgetragen.
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Vielmehr werden die gegenseitigen Interessen und Leistungsverpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis ausgeglichen (so im Ergebnis auch AG Torgau, Urteil vom 2. September 2020,2 C 382/19; AG Ibbenbüren, Urteil vom 27. November 2020,3 C 300/20; AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020, 4 C 112/20).
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Auch der zwischenzeitlich erneut verhängte Lockdown und die erneute Schließung der Anlage der Klägerin ändert an der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nichts. Es besteht dennoch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der 14 Beiträge, lediglich das Vertragsende dürfte sich erneut zeitlich nach hinten verschieben.
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Der Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286, 291 i.V.m. 696 Abs. 3 BGB. Die Rechtshängigkeit ist hier mit Zustellung des Mahnbescheides eingetreten, da die Abgabe alsbald nach Widerspruch erfolgte.
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Der Anspruch auf Mahnkosten besteht jedoch nur in Höhe von 5,00 EUR. Mahnkosten sind (als Verzugsschaden) nur erstattungsfähig, sofern sie nach dem Eintritt des Verzuges entstanden sind und die Mahnung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Dafür sind pro Mahnung nicht mehr als 2,50 Euro (AG Brandenburg v. 25.01.2007 [31 C 190/06] – Juris-Tz. 6; Grüneberg in Palandt [77. Aufl. 2018], § 286 BGB Rn. 45) und insgesamt nicht mehr als 5 Euro (AG Brandenburg v. 25.01.2007 [31 C 190/06] – Juris-Tz. 5) berücksichtigungsfähig. Daher kann die Klägerin aus §§ 280 I, II; 286 I, II Nr. 1 BGB nur Ersatz von 5,00 EUR statt 25,00 EUR Mahnkosten verlangen
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 697 Abs. 2 Satz 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In dem Umfang in dem die Klagebegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als kostenpflichtig zurückgenommen. Die teilweise Abweisung der Mahngebühren betrifft nur eine Nebenforderung und ist daher kostenneutral.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.