Zur Arzthaftung bei unterlassenem Hinweis auf eine mögliche schwere Behinderung des zu erwartenden Kindes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2020 – 7 U 139/16

Zur Arzthaftung bei unterlassenem Hinweis auf eine mögliche schwere Behinderung des zu erwartenden Kindes

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.06.2016 (3 O 155/13) unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 für den Zeitraum zwischen Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 einen rückständigen Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 34.413 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.676,05 € seit dem 21.06.2019 zu zahlen.

c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 für den Zeitraum zwischen Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 einen rückständigen Barunterhaltsschaden in Höhe von 34.413 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2013,
aus weiteren 3.645,00 € seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 3.645,00 € seit dem 01.01.2015,
aus weiteren 3.686,85 € seit dem 01.01.2016,
aus weiteren 3.888,00 € seit dem 01.01.2017,
aus weiteren 4.811,40 € seit dem 01.01.2018,
aus weiteren 4.892,40 € seit dem 01.01.2019 und
aus weiteren 2.462,40 € seit dem 01.07.2019

zu zahlen.

d) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ab März 2020 bis einschließlich Januar 2030 monatlich im Voraus jeweils zum Ersten des Monats einen Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe entsprechend § 1612 a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 470 € zu zahlen.

e) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ab März 2020 bis einschließlich Januar 2030 monatlich im Voraus jeweils zum Ersten des Monats einen laufenden Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe entsprechend § 1612 a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 470 € zu zahlen.

f) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen rückständigen Pflegemehraufwand für den Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 in Höhe von 251.927,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

aus 30.294 € seit dem 01.01.2013,
aus weiteren 34.383 € seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 30.092 € seit dem 01.01.2015,
aus weiteren 28.231 € seit dem 01.01.2016,
aus weiteren 30.811 € seit dem 01.01.2017,
aus weiteren 28.714 € seit dem 01.01.2018,
aus weiteren 28.714 € seit dem 01.01.2019 und
aus weiteren 16.979 € seit dem 01.07.2019

zu zahlen.

g) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ab März 2020 den hälftigen zukünftigen Pflegemehraufwand nach erfolgtem Abzug der gemäß § 116 SGB X auf die Kranken- bzw. Pflegekasse oder sonstige Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangenen Ansprüche monatlich jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen.

h) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 12.450 € für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2019 zu zahlen.

i) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die Geburt der Tochter L. entsteht, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

j) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Kläger auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 5.188,40 € zu zahlen.

k) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger jeweils 1/16, die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/8.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Kläger machen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Besprechung eines MRT-Befundes und ihrer daraus folgenden Entscheidung, die Schwangerschaft mit ihrer Tochter L. trotz einer erkannten Balkenagenesie nicht abzubrechen, geltend. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

2
Mit Urteil vom 21.07.2016 hat das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen (I 319). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Kläger hätten einen Behandlungsfehler nicht nachgewiesen, jedenfalls aber fehle es an der Kausalität. Die Einlassung des Beklagten Ziff. 2 zu seinen Hinweisen zum MRT-Befund hätten sie unter Berücksichtigung der ausreichenden Eintragungen in der Krankenakte nicht widerlegen können. Entsprechendes gelte für die Aussage des Zeugen Dr. Sch. zu dem von ihm geführten Gespräch. Die von den beiden Ärzten dargelegten Angaben hätten grundsätzlich ausgereicht. Ob weitergehend konkrete Prozentzahlen für schwerwiegende Folgen hätten genannt werden müssen, könne genauso dahinstehen, wie die Frage, ob den Klägern Beweiserleichterungen unter dem Aspekt des aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute kämen, da überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Kläger sich auch in Kenntnis konkreter Prozentangaben nicht für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten. Insofern sei davon auszugehen, dass sie auf die Gefahr massiver Beeinträchtigungen hingewiesen worden seien. Dennoch hätten sie trotz ihrer Erfahrungen aus einem früheren Schwangerschaftsabbruch nichts Weiteres unternommen. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.

3
Gegen diese ihnen am 29.07.2016 zugestellte (I 334) Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung vom 09.08.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag (II 1), die sie innerhalb verlängerter Frist (II 11) mit am 31.10.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (II 17). Sie wenden insbesondere ein, das Landgericht habe einen Behandlungsfehler fehlerhaft für nicht erwiesen erachtet. Der Umfang der Aufklärungspflicht angesichts des MRT-Befundes vom 15.11.2011 hätte definiert werden müssen. Danach sei eine humangenetische Aufklärung erforderlich gewesen, bei der hätte erwähnt und dokumentiert werden müssen, dass sie zu 25 % mit einem behinderten Kind zu rechnen hätten, wobei eine schwere Behinderung in 12 % der Fälle anzunehmen sei. Diese Beratung hätte der Beklagte Ziff. 2 übernehmen können. Tatsächlich sei eine solche Beratung aber weder erfolgt noch unter Benennung der konkreten Wahrscheinlichkeitszahlen dokumentiert worden. Auf einzelne Krankheitsbilder wie das Aicardi-Syndrom sei es dabei nicht angekommen, weshalb die Argumentation des Landgerichts, ein Aufklärungsmangel liege nicht vor, da das Aicardi-Syndrom nicht vorhersehbar gewesen sei, auf einer fehlerhaften Schlussfolgerung aus dem Beweisergebnis beruhe. Die Frage, ob Prozentzahlen genannt worden seien, hätte das Landgericht bei einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff nicht offenlassen können. Die – nicht näher begründeten – Ausführungen zur Kausalität seien angesichts der konstanten und realitätsnahen Angaben der Kläger, die intellektuell in der Lage seien, ärztlichen Beratungsgesprächen zu folgen, sowie der sonstigen dargelegten Umstände wie insbesondere dem früheren Schwangerschaftsabbruch und ihrer Entscheidung, ein hochqualifiziertes diagnostisches Zentrum zum Ausschluss bzw. zur Feststellung einer drohenden Behinderung aufzusuchen, nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Beklagten zunächst eine unvollständige Dokumentation vorgelegt hätten und ihnen der MRT-Befund erst am 12.12.2012 zur Kenntnis gegeben worden sei, hätte der vorgenommenen Beweislastentscheidung entgegengestanden.

4
Die Kläger beantragen zuletzt (II 683, 763):

5
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) den rückständigen Betreuungsunterhaltsschaden, mithin einen Gesamtbetrag von 30.676,05 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

7
aus 3.341,25 € seit dem 01.12.2012
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2013
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2014
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2015
aus 3.686,85 € seit dem 01.01.2016
aus 3.888,00 € seit dem 01.01.2017
aus 4.811,40 € seit dem 01.01.2018
aus 4.892,40 € seit dem 01.01.2019
aus 2.462,40 € seit dem 01.07.2019

8
zu zahlen.

9
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) den rückständigen Barunterhaltsschaden, mithin einen Gesamtbetrag von 30.676,05 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

10
aus 3.341,25 € seit dem 01.12.2012
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2013
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2014
aus 3.645,00 € seit dem 01.01.2015
aus 3.686,85 € seit dem 01.01.2016
aus 3.888,00 € seit dem 01.01.2017
aus 4.811,40 € seit dem 01.01.2018
aus 4.892,40 € seit dem 01.01.2019
aus 2.462,40 € seit dem 01.07.2019

11
zu zahlen.

12
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ab Juli 2019 bis zum 03.01.2030 zukünftigen Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts entsprechend § 1612 a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums monatlich jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen.

13
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) ab Juli 2019 bis zum 03.01.2030 zukünftigen Barunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts entsprechend § 1612 a i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums monatlich jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen.

14
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) den rückständigen Pflegemehraufwand nach erfolgtem Abzug der gemäß § 116 SGB X auf die Kranken- bzw. Pflegekasse oder sonstige Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangenen Ansprüche, mithin einen Gesamtbetrag von 241.766,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

15
aus 35.317,50 € seit dem 01.01.2013
aus 35.317,50 € seit dem 01.01.2014
aus 30.404,00 € seit dem 01.01.2015
aus 32.608,20 € seit dem 01.01.2016
aus 30.115,04 € seit dem 01.01.2017
aus 30.115,04 € seit dem 01.01.2018
aus 30.115,04 seit dem 01.01.2019
aus 17.773,98 € € seit dem 01.07.2019

16
zu zahlen.

17
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ab Juli 2019 den hälftigen zukünftigen Pflegemehraufwand nach erfolgtem Abzug der gemäß § 116 SGB X auf die Kranken- bzw. Pflegekasse oder sonstige Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangenen Ansprüche monatlich jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen.

18
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von 22.450 € (Anschaffung behindertengerechtes Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von 1.019,03 € (vom Nachbehandler verordnete Vitamine) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20
10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die Geburt der Tochter L. entsteht, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

21
11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 5.188,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Nebenforderung).

22
Die Beklagten beantragen (II 67):

23
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgericht Mannheim vom 21.07.2016 Az: 3 O 155/13 wird zurückgewiesen.

24
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung (II 73). Ergänzend verweisen sie darauf, dass die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nicht vorgelegen habe. Wegen der in zweiter Instanz erweiterten Zahlungsanträge wenden sie Verjährung ein (II 651).

25
Der Senat hat die Kläger und den Beklagten Ziff. 2 erneut angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Freiburg Prof. Dr. E. nebst mündlicher Erläuterung. Insofern wird auf die Protokolle vom 08.11.2017 (II 143), 21.02.2018 (II 181) und vom 21.11.2018 (II 375) sowie das schriftliche Gutachten vom 30.05.2018 (II 239) verwiesen. Außerdem hat er ein Pflegegutachten der Pflegesachverständigen B. eingeholt, das diese mündlich erläutert hat. Hierzu wird auf das Gutachten vom 03.05.2019 (AB) und das Protokoll vom 15.01.2020 (II 741) Bezug genommen.

26
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

27
Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

28
1. Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt, als die Kläger nicht in realistischer Weise auf das Risiko hingewiesen wurden, L. könne wegen der im MRT-Befund erkennbaren Auffälligkeiten behindert zur Welt kommen. Dagegen schuldeten sie keine Beratung über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs.

29
a) Die Klägerin Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 1 schlossen einen Behandlungsvertrag, in dessen Schutzbereich der Kläger Ziff. 2 als werdender Vater einbezogen worden ist (vgl. BGH vom 18.01.1983 – VI ZR 114/81, juris Rn. 35) und in dessen Rahmen der Beklagte Ziff. 2 tätig wurde, als er mit den Klägern den MRT-Befund erörterte.

30
b) Aufgrund des Behandlungsvertrages war der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet, die Kläger darauf hinzuweisen, dass der ihm bekannte Befund einer Balkenagenesie, einhergehend mit einer Falxhypoplasie und einem Hydrocephalus, die Möglichkeit beinhaltet, ein mehr als nur leicht behindertes Kind zur Welt zu bringen.

31
aa) Aus den Umständen ergibt sich, dass die Kläger sich in die Behandlung der Beklagten begaben mit dem erkennbaren Ziel, möglichst frühzeitig über Schädigungen des ungeborenen Kindes informiert zu werden. So haben sie neben der üblichen Betreuung durch ihre Frauenärztin die Beklagte Ziff. 1 bereits am 01.09.2011 zur sonografischen Feindiagnostik aufgesucht (I 37) und das streitgegenständliche MRT des Beckens wurde über das standardgemäße Vorgehen hinaus (vgl. GA 11) wegen des Verdachts einer Ventrikulomegalie, die nach den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. regelmäßig mit einer Balkenagenesie einhergeht (GA 3 f., 9) angefertigt (I 37, 131; II 149). Die bildgebende Diagnostik hatte für die Kläger das alleinige Ziel, mögliche Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen, um auf sie eigenverantwortlich reagieren zu können. Zudem war insbesondere dem Beklagten Ziff. 2 aus der Betreuung der Klägerin während ihrer vorherigen Schwangerschaft bekannt, dass sie sich mit der Frage, ein möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigtes Kind auszutragen, in besonderer Weise auseinandergesetzt hatte. So erläuterte er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht zu der streitgegenständlichen Schwangerschaft, um die Sorge der Eltern gewusst zu haben (I 65). Zudem ist in der Behandlungsdokumentation unter dem 23.09.2011 durch ihn vermerkt worden: „Ehepaar macht sich viel Sorgen um die Schwangerschaft“ (I 130).

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bb) Der Annahme, die Beklagten seien aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet gewesen, den Klägern ein realistisches Bild von den Möglichkeiten einer auch schweren Behinderung zu zeichnen, stehen die Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht entgegen. Er meinte zwar, dass wegen der Seltenheit schwerer Verläufe unterstützend beraten wird (vgl. GA 7 f.). Gleichzeitig hielt auch er es aber für geboten, im Rahmen eines humangenetischen Gesprächs die statistische Datenlage zu erörtern (GA 7 f., 17; I 299). Daraus folgt, dass der Beklagte Ziff. 2 die Kläger entweder auf ein solches Beratungsgespräch hätte verweisen müssen oder aber, wenn er wie vorliegend die Beratung insgesamt selber vornimmt, die Möglichkeit der bekanntermaßen möglichen schweren Behinderungen hätte erwähnen müssen.

33
c) Den sich so ergebenden Aufklärungs- und Hinweispflichten ist der Beklagte Ziff. 2 bei dem Gespräch am 22.11.2011 nicht nachgekommen. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger vom Beklagten Ziff. 2 bei der Besprechung des MRT-Befundes auf die Möglichkeit einer schweren Behinderung nicht hingewiesen wurden, obwohl diese mit einer nicht nur völlig untergeordneten Wahrscheinlichkeit bestand.

34
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. S. erläuterte überzeugend, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass es selbst bei einer isolierten Balkenagenesie – also ohne Hinzutreten weiterer Komplikationen – in 12 % der Fälle zu schweren Behinderungen, die über Entwicklungsverzögerungen und Lernbehinderungen hinausgehen, kommen kann (GA 4; I 296 f.). Dazu erläuterte er zwar aufgrund seines erheblichen Fach- und Erfahrungswissens, dass von einer nicht zu vernachlässigenden Dunkelziffer auszugehen sei, da isolierte Balkenagenesien oftmals asymptomatisch verlaufen würden und damit nicht in die Statistik Eingang gefunden hätten (GA 4; I 297). Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls dieser Wissenschaftsstand den Eltern mitzuteilen war. Nichts anders ergibt sich daraus, dass der Sachverständige eine Statistik aus dem Jahr 2012 erwähnte, also eine, die erst nach L.s Geburt veröffentlicht wurde. Denn nach dem Gutachten bestehen keine Zweifel, dass die grundsätzliche Möglichkeit schwerer Behinderungen vorher bereits bekannt war und die Statistik lediglich versucht hat, die Häufigkeit darzustellen. Insbesondere hat der Sachverständige dabei von den Mitarbeitern der Beklagten Ziff. 1 als hochspezialisiertes Perinatalzentrum einen Wissensstand verlangt, der trotz der Seltenheit auch schwere Verläufe erfasst (I 298). Im Übrigen ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Beklagten Ziff. 2 als auch des Zeugen Dr. Sch., dass ihnen die Möglichkeit schwerer Fehlbildungen durchaus bekannt war. So sprach der Zeuge Dr. Sch. von der Möglichkeit schwerer Erkrankungen (I 150) bzw. schweren chromosomalen Störungen (II 185) und der Beklagte Ziff. 2 erwähnte massive Beeinträchtigungen (I 65).

35
bb) Aufgrund der persönlichen Anhörung der Kläger sowie des Beklagten Ziff. 2 am 08.11.2017 (II 143 ff.) steht für den Senat fest, dass den Klägern bei der Befundbesprechung durch den Beklagten Ziff. 2 entgegen den Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht die Möglichkeit gegeben wurde zu erkennen, dass die diagnostizierten Auffälligkeiten durchaus auf eine schwere Behinderung des werdenden Kindes hindeuten können. Davon klar zu unterscheiden ist die Frage einer Beratung über den Schwangerschaftsabbruch selbst. Diese schuldeten die Beklagte nicht.

36
(1) Beide Kläger berichteten übereinstimmend, dass der Beklagte Ziff. 2 ihnen die Auffälligkeiten des Balkens erläutert und hierzu erklärt habe, es könne zu Entwicklungsverzögerungen kommen (I 445 f.). Letzteres bestätigte die Klägerin Ziff. 1 bei ihrer Anhörung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers am 21.02.2018 nochmals (II 185). Der Kläger Ziff. 2 fasste das Ergebnis des Gesprächs aus seiner subjektiv geprägten Sicht dahingehend zusammen, sie seien beruhigt worden.

37
(2) Auch bei der gebotenen kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit.

38
(a) Von einer bewusst wahrheitswidrigen Aussage kann nicht ausgegangen werden. Die Eltern berichteten sachlich und angemessen emotional von dem Gespräch, ohne dabei zu dramatisieren oder zur Förderung ihres Anliegens ausschweifend zu werden. Vielmehr entstand der Eindruck, dass sie das Gespräch bei der Anhörung nochmals mit den damaligen Erwartungen und Ängsten, aber auch ihrem Vertrauen in den Beklagten Ziff. 2 nacherlebten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin Ziff. 1 ausweislich des Protokolls des Landgerichts vom 03.04.2014 noch von einer „motorisch-kognitiven“ Beeinträchtigung gesprochen hat (I 64). Hierzu erläuterten beide Kläger dem Senat nachvollziehbar, dass diese Begrifflichkeiten nicht zu ihrem Wortschatz zählen würden. Dies deckt sich auch mit den übrigen Aussagen der Klägerin Ziff. 1 bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht, wo sie laienhaft erläuterte, als schlimmste Variante sei ihnen erläutert worden, das Kind könne etwas später zu lernen beginnen; von einer schweren Behinderung sei nie gesprochen worden (I 64).

39
(b) Auch eine zwischenzeitliche Verklärung des tatsächlich Erlebten – insbesondere durch den Versuch, eine eigene Verantwortung zu verdrängen und auf den Beklagten Ziff. 2 zu verlagern – kann ausgeschlossen werden. Insofern steht fest, dass insbesondere die Klägerin Ziff. 1 bei einem Hinweis auf eine mögliche schwere Behinderung umgehend und für den Beklagten Ziff. 2 wahrnehmbar reagiert hätte in der Weise, was sie unternehmen kann, um kein behindertes Kind zu bekommen. So hat sie bereits bei mindestens einer früheren Schwangerschaft eine Abtreibung wegen des Verdachts einer Turner-Syndroms vornehmen lassen und hat sich gerade wegen der Frage möglicher Missbildungen in die spezialisierte Behandlung der Beklagten begeben.

40
(c) Schließlich ist die theoretische Möglichkeit von Wahrnehmungsdefiziten vorliegend so gering, dass sie auf das Beweisergebnis keinen Einfluss hat. Bei der Anhörung der Kläger wurde deutlich, dass sie intellektuell unschwer in der Lage sind, auch komplexere Sachverhalte zu erfassen und in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Zudem war Inhalt des Gesprächs, wie bereits ausgeführt, von vornherein die Frage möglicher Behinderungen, weshalb die Kläger trotz aller Besonderheiten bei einem Krankenhausaufenthalt hierauf ein besonderes Augenmerk legten. Dabei spricht insbesondere auch die Schilderung des Klägers Ziff. 2, der Beklagte Ziff. 2 habe nach der telefonischen Befundabfrage mit zittriger Stimme gesprochen (II 145), für seine besondere Aufmerksamkeit. Entsprechendes gilt für die Angaben der Klägerin Ziff. 1, der Beklagte Ziff. 2 sei während des Telefonats „plötzlich ganz leise“ geworden (I 64). Im Übrigen ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Kläger so fragend in die Beratung gegangen sind, dass sie bei einer unzureichenden Auskunft über den Zustand des ungeborenen Kindes jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nachgehakt hätten.

41
cc) Der Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Kläger stehen die des Beklagten Ziff. 2 nicht entgegen. Er erläuterte beim Landgericht zwar, dass er die gesamte Bandbreite der denkbaren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen dargestellt und dabei auf die Gefahr massiver Beeinträchtigungen hingewiesen habe. Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs sei ebenfalls thematisiert worden (I 65 f.). Andererseits aber verwies er hier bereits auf eine Arbeitsteilung dergestalt, dass er die Diagnostik bewerkstellige und die Befunde üblicherweise vom Kinderarzt besprochen würden (I 65, 66). Auf konkrete Nachfragen durch den Senat meinte er dann, er habe ausgeführt, es könne zu Verzögerungen bei der Lernentwicklung kommen, aber auch zu gravierenderen Problemen. Dazu habe er erläutert, die mentale Entwicklung im Gehirn könne sich möglicherweise nicht regelrecht vollziehen (II 151). Daraus ergibt sich nicht, dass er den Eltern die gesamte Bandbreite möglicher Schädigungen erläutert hat. Insbesondere konnte er sich nicht erinnern, ob er von möglichen Behinderungen gesprochen hat (II 151). Vielmehr erwähnte er eher leichtere Beeinträchtigungen wie Entwicklungsstörungen und Lernbehinderungen (II 153). Zudem ergibt sich aus seiner Aussage, dass er in Kenntnis der Sorge der Eltern und der Bereitschaft zu einem Abbruch der Schwangerschaft – wie von den Klägern geschildert – beruhigend auf sie eingewirkt hat (II 151). Dies alles spricht dafür, dass er den Eltern die seltenen, aber möglichen schweren Verläufe wie von ihnen geschildert jedenfalls nicht so dargestellt hat, dass sie sich ein realistisches Bild von der Situation machen konnten.

42
dd) Der Annahme eines Behandlungsfehlers durch den Beklagten Ziff. 2 steht ferner nicht das – vorangegangene – Gespräch mit dem Zeugen Dr. Sch. entgegen. Zum einen hat der Beklagte Ziff. 2 dadurch, dass er als der eigentlich betreuende Arzt den Befund mit den Klägern erläuterte, letztendlich die Verantwortung für die Information der Kläger übernommen, auf deren Grundlage sie die Entscheidung trafen, das Kind solle ausgetragen werden. Zum anderen hat auch Dr. Sch. kein realistisches Bild von den möglichen Beeinträchtigungen gezeichnet. Die Klägerin erläuterte hierzu detailreich, der Zeuge Dr. Sch. habe Sorgen zerstreut. Sie solle nicht so viel im Internet lesen, ruhig bleiben und die Schwangerschaft genießen (II 183). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Dr. Sch.. Er meinte zwar vor dem Landgericht, standardmäßig darauf hinzuweisen, dass das Kind ganz gesund oder schwer krank sein könne, was er vor dem Senat nochmals sinngemäß bestätigte (II 187). Allerdings wusste er nicht mehr, ob er dann auch schwere Behinderungen angesprochen habe. Er hielt es sogar für möglich, lapidar gesagt zu haben, man solle schauen, bis das Kind auf der Welt sei (I 151). Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund realistisch, dass er nach seinen Angaben von den Schwierigkeiten bei den vorangegangenen Schwangerschaften wusste, und sich aus seiner Aussage ergibt, dass er wegen der hohen Quote der unproblematischen Verläufe einen Abbruch nicht für angebracht hielt. Hiermit steht im Einklang, dass er nach seinem Eindruck den Eltern Hoffnung gegeben und Mut gemacht hatte (I 151, 153). Dieser Eindruck bestätigte sich bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat am 21.02.2018, bei der er angab, in der Weise zu beraten, dass das Leben des Kindes erhalten bleibe. Hier räumte er dann auch unumwunden ein, schwere Formen der Behinderung nicht erwähnt zu haben (II 185 f.). Sein Hinweis, eine Behinderung sei nie auszuschließen (II 187), genügte nicht, da den Klägern eine an dem konkreten Befund ausgerichtete Beratung geschuldet war. Aus der Aussage der Zeugin Ö. ergibt sich nichts anderes. Auch sie berichtete, der Zeuge Dr. Sch. habe die weinende Klägerin Ziff. 1 beruhigt und gesagt, das Kind solle erst einmal auf die Welt kommen (I 154).

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2. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einer schweren Behinderung ist ursächlich für die Entscheidung der Klägerin Ziff. 1 geworden, das Kind auszutragen. So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin Ziff. 1 bei Kenntnis einer auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einer Behinderung die Schwangerschaft auf legalem Wege abgebrochen hätte.

44
a) Die Klägerin Ziff. 1 erläuterte bei ihrer Anhörung am 03.04.2014, sie habe nie ein schwerbehindertes Kind haben wollen und hätte sich bei einem Hinweis auf die möglichen Behinderungen auf jeden Fall für einen Abbruch der Schwangerschaft entschieden (I 66 f.). Dies konkretisierte sie am 09.06.2016 noch dahingehend, dass sie bei einer nur einprozentigen Wahrscheinlichkeit, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen, eine Abtreibung hätte vornehmen lassen (I 299).

45
Auch diese Angaben sind glaubwürdig. Es erscheint zwar zunächst wenig naheliegend, dass eine Schwangere sich angesichts der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ein gesundes Kind zu bekommen, für die Tötung eines bereits überlebensfähigen Fötus entschieden hätte. Maßgeblich sind aber nicht allgemeine Standards, sondern die konkrete Situation gerade der Klägerin Ziff. 1, bei der sich jede Art von Bewertung verbietet. Insofern ist zu sehen, dass die Kläger sich, wie bereits ausgeführt, in erheblichem Umfang einer pränatalen Diagnostik wegen der Sorge unterzogen haben, das Kind könne nicht gesund sein. Vor allem aber hat die Klägerin durch die frühere Abtreibung gezeigt, auch bei der Gefahr von nur leichteren Erkrankungen willens zu sein, das Kind nicht auszutragen. Der Einwand der Beklagten, die Aussage der Klägerin Ziff. 1, bei einer nur einprozentigen Wahrscheinlichkeit einer Behinderung hätte sie die Schwangerschaft abgebrochen, sei unglaubwürdig, weil sie angesichts der allgemeinen statistischen Wahrscheinlichkeit von Fehlbildungen dann gar nicht hätte schwanger werden dürfen, geht fehl. Der Klägerin Ziff. 1 kam es allein darauf an, zu reagieren, wenn es konkret Auffälligkeiten während der Schwangerschaft gibt. Im Übrigen drückte sie nicht mehr aus, als dass sie bei Auffälligkeiten, die Ausdruck einer möglicherweise zu erwartenden Behinderung hätten sein können, in jedem Falle einen Abbruch gewünscht hätte. Eine weitergehende statistische Planung vor der Empfängnis ist fernliegend. Im Übrigen ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers Ziff. 2 davon auszugehen, dass er nicht versucht hätte, die Klägerin Ziff. 1 zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. So meinte er, er sei zwar grundsätzlich ein risikobereiter Mensch, hätte sich aber dennoch auch selber für einen Abbruch entschieden (I 67).

46
b) Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem ausgebliebenen Wunsch zur Abtreibung steht nicht entgegen, dass der konkrete Befund des erst später erkannten Aicardi-Syndroms im Zeitpunkt, als der Beklagte Ziff. 2 mit den Klägern den MRT-Befund erläuterte, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht diagnostizierbar war (GA 5 f., 16). Denn aufzuklären war nicht über eine bestimmte Form der Behinderung, sondern über die generelle Möglichkeit schwerer Einschränkungen. Eine – wenn auch nur sehr seltene – Ausprägung einer solchen schweren Behinderung konnte das Aicardi-Syndrom sein. Hierzu erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, dass es sich dabei um ein übergeordnetes Syndrom handele, bei dem in seiner klassischen Form zu der Balkenagenesie noch eine Säuglingsepilepsie und Netzhautveränderungen hinzutreten würden (GA 5).

47
c) Die Voraussetzungen für die Umsetzung des Willens, die Schwangerschaft abzubrechen, lagen vor.

48
aa) Nach § 218 a Abs. 2 StGB ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Dabei muss die Beeinträchtigung von einer Schwere sein, die das Austragen der Leibesfrucht als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt (Leipold u.a./Mitsch, StGB, 2. Auflage 2015, § 218 a Rn. 11 vgl. auch BGH vom 28.03.1995 – VI ZR 356/93, juris Rn. 14). Die Unzumutbarkeit kann dabei nicht aus Umständen herrühren, die im Rahmen der Normalsituation einer Schwangeren verbleiben. Erschöpfungs- und Angstzustände, die die Leistungsfähigkeit und Lebensfreude erheblich beeinträchtigen, reichen nicht aus (Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 804). Voraussetzung ist vielmehr eine Belastung der Schwangeren, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangt, dass ihr die Pflicht zum Austragen des Kindes nicht zugemutet werden kann. Dies gilt für Notlagen nur dann, wenn in ihrer Umschreibung die Schwere des sozialen oder psychisch-personalen Konflikts so deutlich erkennbar wird, dass – unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit betrachtet – die Kongruenz mit den anderen Indikationsfällen gewahrt bleibt. Einem solchen Ausnahmetatbestand kann zudem eine rechtfertigende Wirkung nur zukommen, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen durch die Gerichte unter Beachtung des Schutzanspruchs des ungeborenen menschlichen Lebens bewertet und festgestellt wurde (BGH vom 28.03.1995 – VI ZR 356/93, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 04.12.2001 – VI ZR 213/00, juris Rn. 18).

49
bb) Trotz dieser engen Voraussetzungen lag die notwendige Indikation bei der Klägerin Ziff. 1 im Zeitpunkt, als der Schwangerschaftsabbruch hätte vorgenommen werden können, vor.

50
(1) Der Sachverständige Prof. Dr. E. kommt nach einer Untersuchung der Klägerin Ziff. 1 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin zu dem Schluss, dass im Zeitpunkt, als die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch angestanden habe, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Zustands in Form einer depressiven Anpassungsstörung hätte prognostiziert werden können, basierend darauf, dass es für die Klägerin Ziff. 1 unvorstellbar gewesen wäre, die Verantwortung und Sorge für ein behindertes Kind zu übernehmen, verbunden mit dem Verlust ihres bisherigen Lebensgefühls und einer nicht als positiv antizipierten Zukunft (II 257 f.).

51
(2) Diese Einschätzung macht sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung und unter besonderer Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens zu eigen. Zweifel, die die Einholung eines Obergutachtens erforderlich machen würden, bestehen dabei nicht.

52
(a) Dabei ist zwar zu sehen, dass die Beweisfrage – was auch der Sachverständige ausdrücklich einräumte (II 387, vgl. auch II 379, 383) – einer mathematisch exakten Untersuchung nicht zugänglich ist. Vielmehr beruht die Beurteilung psychologischer Vorgänge, wie sie hier im Raum stehen, maßgeblich auf dem nach außen getretenen Erscheinungsbild des Betroffenen, das der Sachverständige maßgeblich aufgrund seiner eigenen Berufserfahrung einzuordnen und auf seine Authentizität zu überprüfen hat. Dies steht der Überzeugungskraft indes nicht entgegen. Denn einer absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises bedarf es für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung nicht. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, juris Rn. 40).

53
(b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin Ziff. 1 aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht in Kenntnis der Möglichkeit, ein behindertes Kind zu bekommen, tatsächlich befürchtet hätte, ein behindertes Kind könne ihr Lebensglück beschränken und vernichten. Insofern ist zwar zu sehen, dass das Gutachten maßgeblich auf den Schilderungen der Klägerin Ziff. 1 in der Situation beruht, in der sie wusste, dass sich die Gefahr sogar einer schwersten Behinderung verwirklicht hat und wie belastend sich dieser Umstand auf ihr Leben auswirkt. Die Problematik, dass ihre Schilderungen durch die ex-post-Sicht verfälscht sein können, hat der Sachverständige aber klar gesehen und in seine Bewertung einbezogen (vgl. II 377 f.). Dennoch ist er auch auf intensive Nachfrage durch den Privatsachverständigen und in Kenntnis seiner zum Termin vorliegenden Stellungnahmen bei seiner Einschätzung geblieben, dass die Klägerin trotz der geringen Wahrscheinlichkeit, ein behindertes Kind zu bekommen (vgl. II 241 f., 259 f.), und entgegen dem Verhalten der Mehrzahl der werdenden Mütter in vergleichbaren Situationen (II 379) wie von ihm angenommen reagiert hätte. Dies begründete er überzeugend mit den objektiven Umständen der bereits stattgefundenen Abbrüche (vgl. II 247) und der ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen während der Schwangerschaften (II 257, 381, 385). Insofern hat er in überzeugender Weise gerade auf den konkreten Einzelfall abgestellt und diesen – wie geboten – frei von ethischen Wertungen oder persönlichen Einschätzungen (vgl. II 381) gewürdigt. Dabei ist es nicht unzulässig, auch Erkenntnisse zu dem jetzigen Zustand einzubeziehen, da sie Anzeichen für besondere Dispositionen der Klägerin sein können.

54
Der Erhebung weiterer Daten durch Fragebögen bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Fragebögen, mit denen eine gewisse Objektivierung der Befunde versucht wird, kommt angesichts des hohen Erfahrungswissens des ausgewählten Sachverständigen, das ihn in die Lage versetzt, auch durchaus kritisch zu würdigende Ergebnisse aus den Fragebögen durch die für ihn sonst erkennbaren Umstände zu widerlegen, lediglich eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. So meinte er, maßgeblich sei die Bewertung der Schilderungen der Klägerin Ziff. 1 anhand der klinischen Erfahrung und unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstandes (II 379). Durch Fragebögen könnten lediglich aktuelle Leistungen erfragt werden und sie seien unzuverlässig (II 387). Danach verbleibt letztendlich – was auch der Sachverständige meint (II 379) – die Bewertung der Angaben der Klägerin. Insofern geht der Senat sicher davon aus, dass der als Therapeut erfahrene Sachverständige in der Lage ist, wie von ihm beschrieben das Geschilderte mit dem beobachteten Verhalten abzugleichen.

55
Der Einbeziehung weiterer Befunde bedarf es zur abschließenden Beurteilung ebenfalls nicht. Hierzu erläuterte der Sachverständige schlüssig und präzise, dass entscheidend allein die konkret anstehende Ausnahmesituation sei, in der gesundheitliche Einschränkungen losgelöst von früheren Zuständen eintreten können (II 377).

56
Aus ähnlichen Erwägungen heraus ist eine von den Beklagten geforderte nähere Befassung mit der Literatur nicht erforderlich. Maßgeblich sind Erfahrungswerte, und die vorliegende Fragestellung benötigt keine über das beim Sachverständigen ohnehin vorhandene Fachwissen hinausgehende Kenntnisse.

57
Schließlich ist die von den Beklagten beantragte erneute Anhörung nicht erforderlich. Ihre Einwände gegen das Gutachten betreffen keine neuen Umstände. Im Übrigen hat der Privatsachverständige, auf dessen abweichende Wertung sich die Beklagten maßgeblich stützen, an der Sachverständigenanhörung teilgenommen und dabei unmittelbar Fragen an den Gerichtssachverständigen gestellt. Der möglicherweise erst nachträglich erkannte Umstand, dass der Sachverständige eine veraltete Version des einen Fragebogens verwendet habe, ist nach dem Ausgeführten mangels Relevanz der Fragebögen unerheblich.

58
(c) Bei den vom Sachverständigen prognostizierten Beeinträchtigungen wäre die Austragung des Kindes auch unter Berücksichtigung von dessen Anspruch auf Leben für die Klägerin Ziff. 1 unzumutbar gewesen. Insofern hat der Sachverständige klar herausgestellt, dass die zu prognostizierenden Schädigungen über häufiger zu beobachtende depressive Episoden oder die natürliche mütterliche Fürsorge und Empathie deutlich hinausgegangen wären, indem das Leben der Klägerin Ziff. 1 durch ihre subjektive Erfassung und Verarbeitung der Situation regelrecht zerstört worden wäre. Wenn ihr – wie vom Sachverständigen aufgrund seiner persönlichen Untersuchung und den sich aus den Akten sonst ergebenden Umständen nachvollziehbar festgestellt – prognostisch gesehen das Lebensgefühl verloren gegangen und sie ohne positive Zukunftsaussichten, ohne selbstbestimmte Gestaltung ihres Lebens und ohne Empfinden von Freude weitergelebt hätte (II 259), wäre ihr von ihrem Leben, das es ebenfalls zu schützen gilt, nichts mehr geblieben, was das menschliche Dasein mit seinen individuellen positiven wie negativen Einzigartigkeiten ausmacht. Vielmehr war im maßgeblichen Zeitpunkt zu befürchten, dass sie lediglich noch ohne positive Gedanken existiert hätte, um den Anforderungen des Kindes zu genügen. Eine solche existenzielle Selbstaufgabe wäre ihr auch unter Berücksichtigung des Lebensanspruchs des werdenden Kindes nicht zuzumuten gewesen.

59
(d) Die Gefahr hätte nicht auf andere für die Klägerin Ziff. 1 zumutbare Weise abgewendet werden können. Entscheidend ist insofern nicht ein objektiver Maßstab, sondern die konkrete individuelle Belastbarkeit der Schwangeren (vgl. Leipold u.a./Mitsch, a.a.O., § 218a Rn. 13). Dies zugrunde gelegt kam eine Weggabe des Kindes für die Klägerin Ziff. 1 nicht als Alternative in Betracht. Insofern hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das festzustellende Fürsorgestreben der Klägerin Ziff. 1 einem solchen Weg entgegenstand (II 261). Dies deckt sich mit den Schilderungen der Klägerin Ziff. 1, die durchgehend darauf verwies, ständig und selber Verantwortung für L. zu übernehmen. Insofern bestehen keine Zweifel, dass diese jetzt deutlich zutage getretene Eigenschaft auch aus der ex-ante-Sicht als ein dem Charakter der Klägerin anhaftender Teil erkannt worden wäre. Im Übrigen geht der Senat unter Berücksichtigung der anderslautenden Einschätzung des Privatsachverständigen und in Übereinstimmung mit dem Ausführungen des Gerichtssachverständigen davon aus, dass therapeutische Maßnahmen nicht zu einem ausreichenden Erfolg geführt hätten. Insofern verkennt auch der Gerichtssachverständige nicht, dass sie erörtert werden können. Die Möglichkeit, dadurch wirksam auf die zu erwartenden massiven Schäden in einer Weise einzuwirken, dass die Austragung des Kindes für die Klägerin Ziff. 1 zumutbar geworden wäre, hat er aber nachvollziehbar unter Hinweis auf die psychodynamischen Prozesse verneint (II 383). Eine Entlastung durch Hilfe Dritter bei der Pflege des Kindes scheidet als Alternative ebenfalls aus. Wie vom Sachverständigen erläutert (II 383), würde dies voraussetzen, dass die prognostizierte Gefährdung der Klägerin Ziff. 1 in der Belastung mit der Pflege als solche gelegen hätte. Dies ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht der Fall.

60
(e) Die von den Beklagten, aber auch dem Sachverständigen Prof. Dr. S. angesprochenen ethischen Erwägungen stehen der Annahme, die Klägerin Ziff. 1 hätte den Abbruch legal durchführen lassen können, nicht entgegen. Sie spielen in die Entscheidung jedes einzelnen Arztes hinein, der nach § 12 Abs. 1 SchKG nicht verpflichtet ist, einen Abbruch vorzunehmen. Insofern stellte der Sachverständige Prof. Dr. S. fest, dass es liberalere Auffassungen als die seinige gibt, andere Ärzte also eine Abtreibung vornehmen würden (vgl. GA 15). Im Übrigen wurden den von Verfassung wegen gebotenen ethischen Grenzen (vgl. BVerfG vom 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, juris Rn. 383) durch die Neufassung der Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch, insbesondere zur Notwendigkeit einer Indikation, bereits gesetzestechnisch Rechnung getragen. Eine weitere ethische Rechtfertigung ist dabei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Maßstab für das Vorliegen einer ausreichenden Gefahrenlage ist nach der aktuellen Gesetzeslage vielmehr lediglich die sachverständige medizinische Einschätzung aus der Perspektive des Arztes, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt (vgl. Leipold u.a./Mitsch, a.a.O., § 218a Rn. 12).

61
4. Der Höhe nach ist die Klage wie aus dem Tenor ersichtlich begründet.

62
a) Die teilweise Erweiterung der Klaganträge im Laufe des Berufungsverfahrens ist zulässig im Sinne des § 533 ZPO. Sie ist sachdienlich, da so ein weiterer Rechtstreit, der mit dem gleichen Inhalt geführt werden müsste, vermieden wird. Zudem werden die Erweiterungsanträge auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Insofern greift auch der Verjährungseinwand der Beklagten nicht, da die Kläger bereits im Jahr 2013 den Antrag auf Ersatz weiterer Schäden geltend gemacht haben und sie nicht gehalten waren, ihre bezifferbaren Schäden bereits mit einem Zahlungsantrag zu verfolgen.

63
b) Die Klägerin Ziff. 1 hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €. In die Bemessung wird dabei insbesondere einbezogen, dass die Klägerin Ziff. 1 nach den sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. infolge der Geburt von L. an einer depressiv-ängstlichen Entwicklung bzw. Anpassungsstörung leidet, was sich in Deprimiertheit und Freudlosigkeit, Ängsten und Sorgen wegen der Krankheitssymptome des behinderten Kindes, einhergehend mit Schlafstörungen wegen vermehrter Angst um das Kind äußert. Folge sei ein verminderter Antrieb (II 261 f.).

64
Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen bestehen auch an dieser Stelle nicht. Sie decken sich ohne Weiteres mit dem Eindruck der Klägerin Ziff. 1, den sie bei den beiden Senatsterminen hinterlassen hat. Die dabei erkennbare existentielle Angst um das Überleben von L. und die damit verbundene Verantwortung, der sich die Klägerin uneingeschränkt und unter schonungsloser Aufgabe ihre eigener Bedürfnisse stellt, lassen die vom Sachverständigen fachkundig beschriebenen, massiven psychischen Einschränkungen plausibel erscheinen. Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. E. sich auch hier wieder mit den verfügbaren Erkenntnissen aus der Untersuchung der Klägerin und den vorliegenden Berichten auseinandergesetzt und sein Ergebnis auf der Grundlage, insbesondere seines erheblichen Erfahrungswissens, überzeugend begründet. Letztendlich wäre es angesichts der besonderen Lebensumstände der Klägerin Ziff. 1 und ihrem über Jahre hinweg geübten Umgang mit dem behinderten Kind unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung schon eher unglaubwürdig gewesen, wenn sie keine oder nur geringe Beeinträchtigungen ihres seelischen Zustandes geschildert hätte. Eine von den Beklagten näher konkretisierte Einschränkung der Schlafstörungen bedarf es dabei ihm Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht. Im Übrigen kommt es auch nicht auf die genaue Benennung der Diagnose an. Maßgeblich sind vielmehr die vom Sachverständigen umschriebenen tatsächlichen Auswirkungen auf die Klägerin Ziff. 1 – wobei davon auszugehen ist, dass dem Sachverständigen insbesondere auch die Kriterien einer Anpassungsstörung geläufig sind. Soweit die Beklagten an der Fachkunde des Sachverständigen zweifeln mit der Begründung, eine Anpassungsstörung sei ein vorübergehender Zustand, verkennen sie den tatsächlichen Sachverhalt. Denn, wie auch vom Sachverständigen Prof. Dr. E. betont (II 385), dauert der Zustand, der die Anpassungsstörung hervorruft, vorliegend weiter an, was die Fortdauer der Störung unschwer erklärt.

65
b) Der Antrag des Klägers Ziff. 2 auf Ersatz von rückständigem und zukünftigen (Bar-)Unterhaltsschaden ist überwiegend begründet. Der Kläger Ziff. 2 verlangt – ausdrücklich als Barunterhalt (I 21) – 135 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von L..

66
aa) Der Unterhaltsanspruch steht dem Kläger Ziff. 2 grundsätzlich zu. Zwar erstreckt sich der Schutzumfang des Vertrages in Fällen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind, weil im Regelfall der medizinischen Indikation die Abwendung schwerer Gefahren für die Schwangere durch das Fortbestehen der Schwangerschaft als solcher oder die bevorstehende Geburt selbst, nicht aber durch Lebensumstände nach der Geburt des Kindes im Mittelpunkt steht. Etwas Anderes gilt aber, wenn die schwerwiegenden Gefahren für die Mutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB führen, gerade auch für die Zeit nach der Geburt drohten. War demgemäß der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch das „Haben“ des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbelastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen (vgl. BGH vom 18.06.2002 – VI ZR 136/01, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nach dem bereits Ausgeführten unproblematisch anzunehmen: Die gesundheitlichen Schäden der Klägerin Ziff. 1 waren vorliegend gerade für den Zeitraum nach der Geburt zu befürchten, da sie konstitutionell den Belastungen durch die Verantwortung für das schwerbehinderte Kind nicht als gewachsen erscheinen musste. Nach dem Parteivortrag kommt der Kläger Ziff. 2 für den Barunterhalt auf, weshalb er aktivlegitimiert ist.

67
bb) Bei der Höhe ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen (vgl. BGH vom 18.03.1980 – VI ZR 247/78, juris Rn. 49; OLG Oldenburg vom 04.03.2003 – 12 U 36/02, juris Rn. 21; Martis/Winkart, a.a.O., Rn. S 257; a.A. OLG Saarbrücken vom 03.01.2005 – 3 U 568/03, juris Rn. 3). Das Kindergeld entfällt zu ½ auf den Barunterhalt und zu ½ auf den Betreuungsunterhalt (vgl. zur Anrechnung OLG Oldenburg vom 04.03.2003 – 12 U 36/02, juris Rn. 21). Denn nach § 1612 b ist es nur hälftig auf den Barbedarf anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

68
cc) Nach diesen Maßstäben ist der Unterhaltsrückstand, den der Kläger Ziff. 2 bis Juni 2019 mit 30.767,05 € beziffert hat, geschuldet. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 3.646 € für die Monate zwischen Juli 2019 und dem Monat, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung fällt, also Februar 2020.

69
Ab März 2020 wird der laufende Barunterhalt in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 470 €, tituliert.

70
c) Der Klägerin Ziff. 1 steht nach den unter lit. b) dargestellten Grundsätzen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, der in derselben Höhe wie der Barunterhalt kapitalisiert wird, wobei auch hier das hälftige Kindergeld anzurechnen ist. Insofern kann wegen der konkreten Höhe auf die Berechnung zum Barunterhaltsschaden des Klägers Ziff. 2 Bezug genommen werden; hier gilt Entsprechendes.

71
d) Der Klägerin Ziff. 1 steht weiter ein Anspruch in Höhe von 251.927,94 € als Ersatz für Pflegemehraufwendungen (einschließlich Rufbereitschaft) zu.

72
aa) Die Sachverständige ermittelte angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigungen von L. nach Abzug des Aufwands für ein gesundes Kind einen Pflegeaufwand von rund drei Stunden/Tag bis zum 31.12.2013, von vier Stunden/Tag im Jahr 2014, von fünf Stunden/Tag im Jahr 2015, von sechs Stunden/Tag in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und von 6,5 Stunden/Tag ab dem Jahr 2019. Dabei ist für die ersten zwei Lebensmonate kein Mehraufwand anzurechnen. Insofern erläuterte die Sachverständige aufgrund der bekannten Umstände, dass L. erst ab dem dritten Monat Auffälligkeiten, insbesondere starke epileptische Anfälle zeigte. Hinzuzurechnen sind Zeiten der Rufbereitschaft, die allerdings rechnerisch nur mit 25 % anzusetzen sind (vgl. Senat vom 13.08.2014 – 7 U 128/13, juris Rn. 32). Diese hat die Sachverständige ausgehend von 24 Stunden/Tag nach Abzug der Zeiten für den Pflegemehraufwand mit 21 Stunden/Tag bis 31.12.2013, von 20 Stunden/Tag im Jahr 2014, von 19 Stunden/Tag im Jahr 2015, von 18 Stunden/Tag in den Jahren Jahr 2016, 2017 und 2018 und von 17,5 Stunden/Tag ab dem Jahr 2019 ermittelt (GA 59).

73
bb) Von dem Ansatz der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten sind aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen der Anhörung für den Zeitraum zwischen Januar 2015 und Dezember 2018 täglich vier Stunden von der Rufbereitschaft in Abzug zu bringen, da in dieser Zeit ein Pflegedienst tätig war, der zwar nicht die Grundversorgung, aber die Notfallversorgung übernommen hatte.

74
Weiter sind für die Zeiten, in denen L. im Kindergarten war, die Zeiten der Grundpflege zu reduzieren, die Bereitschaftszeiten aber im gleichen Umfang zu erhöhen, da die Grundversorgung des Kindes sichergestellt war, die Klägerin Ziff. 1 aber die Notfallversorgung übernommen hat. Insofern wird geschätzt, dass jeweils eine Stunde der Grundversorgung während der Kindergartenzeiten als Zeiten der Rufbereitschaft anzurechnen sind. Der Kindergartenbesuch begann am 07.02.2017. Aufgrund der dargelegten Fehlzeiten (vgl. II 629, 635 ff.) sind so für das Jahr 2017 129 Kindergartentage, für das Jahr 2018 118 Kindergartentage und für den Zeitraum Januar bis Mai 2019 61 Kindergartentage zu berücksichtigen.

75
Dagegen ist eine Korrektur wegen der Zeiten der stationären Aufenthalte nicht vorzunehmen. Die Sachverständige meinte zwar, dass die Grundpflege und die medizinische Behandlung vom Krankenhaus übernommen werde. Insofern haben die Kläger aber überzeugend dargelegt, dass die Klägerin Ziff. 1 wegen des teilweise lebensbedrohlichen Zustandes von L. und ihrer Erfahrung in der Pflege die Leistungen weiterhin alleine übernommen habe, zumal das Pflegegeld entgegen § 34 SGB XI ungekürzt weitergezahlt wurde. Der Vortrag deckt sich zudem mit der Bescheinigung der Krankenkasse vom 15.07.2019.

76
cc) Die so leicht korrigierten Feststellungen der Sachverständigen sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Einschätzung bestehen nicht. Sie hat sich eingehend mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt und L. selber besucht. Dabei hat sie Veränderungen von deren Zustand im Verlauf der Jahre gesehen und berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat sie ein nachvollziehbares Bild von der Pflegebedürftigkeit im Vergleich zu einem gesunden Kind gezeichnet. Im Übrigen sind ihre Darlegungen schlüssig. Soweit sie auf Seite 25 ihres Gutachtens Minuten für einzelne Tätigkeiten aufgeführt hat, die in der Summe mehr als die angenommenen 16 Minuten ergeben, erläuterte sie bei ihrer Anhörung überzeugend, dass es sich um einen Mittelwert handele, der sich aus Pflegerichtlinien ergebe und darin begründet sei, dass der Aufwand innerhalb der einzelnen Altersstufen nicht gleichbleibend sei (II 743). Insofern wird berücksichtigt, dass der Aufwand nicht spontan wächst, sondern sich aufgrund der Entwicklung des Kindes immer weiter erhöht. Auch hat die Sachverständige nachvollziehbar begründet, dass der Grundpflegebedarf und die Rufbereitschaftszeiten eine Summe von 24 Stunden ergeben, obwohl ein gesundes Kleinkind ebenfalls einen Versorgungsbedarf aufweist. Insofern erläuterte sie überzeugend, dass die Zeiten der Rufbereitschaft nur die zusätzlichen Zeiten für die Betreuung und Versorgung eines kranken Kindes betreffen (II 745). Dies deckt sich mit der Annahme, dass die Rufbereitschaftszeiten nach dem bereits Ausgeführten nur zu 25 % angesetzt werden.

77
cc) Es errechnet sich unter Berücksichtigung der oben genannten Korrekturen folgender Aufwand wegen der Pflegemehraufwendungen:


82
Es ergibt sich ein Gesamtaufwand von 14.329 Stunden + 12.489 Stunden = 26.818 Stunden. Angesichts der Besonderheiten bei der Pflege des schwerkranken Kindes, die nicht die Einschaltung eines Ungelernten zulassen, ist der von der Klägerin Ziff. 1 geltend gemachte Stundenlohn von 12 € angemessen. Es errechnet so sich ein Schaden von 321.816 €.

83
dd) Auf die Forderung sind für den Zeitraum bis Februar 2020 entsprechend den Darlegungen der Kläger schließlich das Pflegegeld mit 6 x 525 € + 32 x 728 € + 38 x 901 € = 60.684 € und das Blindengeld mit 18 x 117 € + 24 x 113,40 € + 38 x 115,17 € = 9.204,06 € anzurechnen. Es verbleibt eine Forderung für den Pflegemehrbedarf (Grundpflege und Rufbereitschaft) von 251.927,94 €. Der gegenüber den Zahlungsanträgen höhere Betrag beruht allein auf dem Umstand, dass die Bezifferung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortgesetzt wurde.

84
d) Für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs werden den Klägern 12.450 € zugesprochen. Das Fahrzeug kostete zwar 22.450 €. Die Kläger hatten vorher aber einen Mercedes Benz ML (II 533), der für 5.000 € in Zahlung gegeben wurde (Anl. K48). Außerdem ist der Schaden um den Betrag zu bereinigen, den die Kläger für ein nicht-behindertengerechtes Auto ohnehin aufbringen müssten. Die abzugsfähigen Aufwendungen werden so auf 10.000 € geschätzt.

85
e) Ein Anspruch in Höhe von 1.019,03 € für verordnete Vitamine ist nicht gegeben. Die Kosten für die Nahrungsergänzungsmittel sind im Barunterhaltsbetrag enthalten.

86
f) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen.

87
g) Die Beklagte Ziff. 1 hat vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.188,40 € zu erstatten. Mit Schreiben vom 12.06.2013 forderten die Kläger die Beklagte Ziff. 1 auf, ihre Pflicht zu Schadensersatzzahlung anzuerkennen. Ein Streitwert von bis zum 290.000 € ist angesichts der möglichen Schadensersatzansprüche wegen Bar- und Betreuungsunterhalts, Schmerzensgeld, Pflegemehraufwendungen sowie zu erwartender weiterer materieller Schäden nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Gebührensatz von 2,0, da sich von vornherein abzeichnete, dass die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist. Soweit die Rechtschutzversicherung bereits Beträge geleistet hat, wurden die insofern übergangenen Ansprüche an die Kläger abgetreten (II 489). Dagegen könnten Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2 nicht geltend gemacht werden, da nicht erkennbar ist, dass er vorgerichtlich in Anspruch genommen wurde.

88
h) Die Zinsentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 .

89
aa) Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist wie beantragt ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die diesbezügliche Klage wurde am 19.12.2013 zugestellt (I 27 f.).

90
bb) Wegen des Bar- und Betreuungsunterhalts können Zinsen ebenfalls erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Die Kläger begehren pauschale Zinsen nach § 288 BGB, ohne einen Verzugseintritt darzulegen (I 23). Die Klage wegen des Barunterhalts wurde am 19.12.2013 zugestellt, der weitergehende Antrag wegen Betreuungsunterhalts am 21.06.2019 (II 609). Zinsen sind für rückständige Beträge bis Juni 2019 geltend gemacht worden.

91
cc) Entsprechendes gilt für den Pflegemehraufwand. Die Zinsen werden wie beantragt ab dem 01.01. des auf die Fälligkeit folgenden Jahres tituliert. Sie wurden für Ansprüche, die bis Juni 2019 entstanden sind, geltend gemacht.

92
dd) Zinsen für den Schaden wegen des behindertengerechten Fahrzeugs werden ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Der diesbezügliche Antrag wurde am 21.06.2019 zugestellt.

III.

93
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Sie richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

94
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

95
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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