Zur Ahndung des Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot zur Kontaktaufnahme zu einer Person

AG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2010 – 335 F 02833/09

Der Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot, mit einer Person in Kontakt zu tren (hier: Kontaktaufnahme über das Internet unter Pseudonym) kann durch Ordnungsgeld oder -haft geahndet werden.

Tenor

1. Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5000 EUR.


Gründe

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21.09.2009 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, es zu unterlassen mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wurde dem Antragsgegner untersagt, die Antragstellerin anzurufen, ihr SMS zu senden, sie anzusprechen, ihr E-Mail zu senden und mit ihr über das Internetportal „La Blue“ in Kontakt zu treten.

2

Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm angedroht, ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Dauer der Anordnungen wurde befristet bis 21.09.2010.

3

Die Antragsteller beantragte nunmehr, das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Entscheidung vom Amtsgericht Leipzig vom 21.09.2009 wurde dem Antragsgegner am 26.09.2009 zugestellt. Danach hatte der Antragsgegner zumindest am 15.02. und 25.03.2010 der Antragstellerin Grußkarten übermittelt. Desweiteren hat er die Antragstellerin am 29. und 30.10. sowie am 01., 02. und 03.11.2009 unter dem Pseudonym „…“ zum chatten eingeladen. Im Zeitraum vom 16.01. bis 24.03.2010 schrieb er unter dem Pseudonym „…“ an die Antragstellerin. Insbesondere geht er in der Mitteilung vom 24.03.2010 auf die noch laufende Frist in der Gewaltschutzanordnung ein. Desweiteren nutzte der Antragsgegner die Profile …, … und …. Dabei geht der Antragsgegner darauf ein, dass sich die Antragstellerin bei dem Ort „O“ angemeldet habe. Auf der Mitteilung ist der Antragsgegner abgebildet. Der Antragsgegner bestreitet, mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen zu haben. Er räumt jedoch ein, dass er sie angeschrieben habe, wegen ihren Profils … in O.

4

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner bewusst unter der Plattform „La Blue“ Kontakt mit der Antragstellerin aufgenommen hat, ihr mit seinem Profil mehrere Mitteilung hat zukommen lassen. Ihm ist bekannt, dass die Antragstellerin eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ablehnt. Der Antragsgegner hat durch sein Verhalten der Verpflichtung zuwider gehandelt, Kontakt mit der Antragsstellerin aufzunehmen. Daher ist gegen ihn das angedrohte Ordnungsgeld gemäß § 95 FamFG, § 890 ZPO zu verhängen. Wegen der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnungen ist das festgesetzte Ordnungsgeld angemessen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 49 Abs. 2 FamGKG.

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