Zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes

BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – VI ZR 184/18

Zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes.(Rn.9)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Glatteisunfalls geltend.

2
Die Beklagte zu 1 betreibt in M. einen Lebensmittelmarkt, dessen Parkplatz von der Beklagten zu 1 in erster Linie für ihre Kunden bereitgestellt wird, jedoch auch von Anwohnern genutzt wird, die dort ihre Fahrzeuge – auch über Nacht – stehen lassen. Die Beklagte zu 1 beauftragte im Jahr 2013 den Beklagten zu 2 mit der Ausführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz.

3
Die Klägerin hat behauptet, am Morgen des 2. Dezember 2013 hätten in M. Minusgrade und allgemeine Glätte geherrscht. Sie habe gegen 8.15 Uhr ihren Pkw auf einer nahe des Eingangs des Marktes gelegenen markierten Stellfläche des Parkplatzes abgestellt, um im Markt einzukaufen. Im Bodenbelag des Parkplatzes habe sich in der Nähe ihres Pkw eine Vertiefung befunden, in der sich Wasser gesammelt habe, welches über Nacht gefroren sei. Auf der so entstandenen Eisfläche sei sie nach dem Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ausgerutscht und dabei mit der linken Gesichtshälfte auf den Asphalt gestürzt. Beide Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. An der Unfallstelle hätte gestreut werden müssen. Dies war unstreitig nicht geschehen.

4
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

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Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil eine Streupflicht der Beklagten für den Bereich der Unfallstelle nicht bestanden habe.

6
Nach den nicht zu beanstandenden und daher bindenden Feststellungen des Landgerichts sei die Klägerin im Bereich der markierten Stellflächen zwischen dort parkenden Fahrzeugen gestürzt. Diesen Bereich hätten die Beklagten selbst im Falle einer allgemeinen Glättebildung nicht streuen müssen. Denn auch bei allgemeiner Glättebildung bestehe die Streupflicht nur im Rahmen des für den Verpflichteten Zumutbaren; Verkehrsteilnehmer müssten sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen. Für öffentliche Parkplätze sei anerkannt, dass nicht überall zu streuen sei und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen und damit auch zwischen den Fahrzeugen müsse regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze seien entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von öffentlichen Parkplätzen unterschieden. Vertragliche und vorvertragliche Schutz- und Rücksichtspflichten seien nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestünden im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden habe. Öffentliche Parkplätze zeichneten sich dadurch aus, dass sie zumeist größere Ausmaße hätten, von verschiedenen Personen und häufig frequentiert würden und so ein ständiges „Kommen und Gehen“ stattfinde. Die parkenden Autos stünden dabei eng aneinander, so dass ein Streuen dazwischen nur per Hand möglich sei. Bei dieser Lage sei es nicht zumutbar, die gesamte Fläche ständig gestreut zu halten. Entsprechende Verhältnisse seien auf dem Parkplatz der Beklagten zu 1 gegeben gewesen. Es habe sich ebenfalls um eine große Parkfläche gehandelt, die von verschiedenen Personen, Kunden des Lebensmittelmarktes, aber auch von Anwohnern, benutzt würde. Dabei fände naturgemäß ein ständiger Wechsel statt, weil zumindest die Kunden lediglich für die Zeit des Einkaufs den Parkplatz nutzten und ihn danach wieder verließen. Zwischen den parkenden Fahrzeugen sei ein maschinelles Streuen nicht möglich. Ob bei anderen örtlichen Verhältnissen (z.B. kleinen Parkflächen für einen bestimmbaren, engen Benutzerkreis) eine strengere Streupflicht anzunehmen wäre, könne offenbleiben.

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Es seien hier auch keine besonderen Umstände gegeben, die im Bereich der Sturzstelle ein Streuen notwendig gemacht hätten. Mit gewissen Vertiefungen in dem Belag eines Parkplatzes sei stets zu rechnen. Diese stellten noch keine besondere, schwer erkennbare Gefahrenquelle dar, auch wenn es dort wegen der sich sammelnden Feuchtigkeit regelmäßig eher glatt sein werde als in der übrigen Fläche. Ob sich im Bereich der Sturzstelle – wie von der Klägerin behauptet – eine solche Vertiefung gebildet habe, könne daher dahinstehen.

II.

8
Die vorstehenden Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten die ihnen obliegende Streupflicht nicht verletzt hätten, ist revisionsrechtlich weder im Hinblick auf die sich aus vorvertraglichen Schutzpflichten nach § 311Abs. 2 Nr. 2, § 241Abs. 1, § 280 BGB ergebende noch bezüglich der nach Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) bestehenden Verkehrssicherungspflicht zu beanstanden.

9
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin im Bereich der markierten Stellflächen zwischen dort parkenden Fahrzeugen – ihrem und einem anderen – gestürzt. Anders als die Revision meint, ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in diesem Bereich habe keine Streupflicht bestanden, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

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1. Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon aus, dass Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16, VersR 2017, 563, juris Rn. 7, 10; vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 10; jeweils mwN).

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2. Richtig ist ebenfalls der Ansatz des Berufungsgerichts, wonach auch bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht besteht.

12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 10 mwN). Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich dabei nicht aufstellen. Auszugehen ist davon, dass die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist (so bereits BGH, Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65, VersR 1966, 90, juris Rn. 35 f., und Beschluss vom 21. Mai 1982 – III ZR 165/81, VersR 1983, 162; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – VIII ZR 255/16, VersR 2018, 756 Rn. 27; jeweils mwN).

13
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Streupflicht einen öffentlichen oder privaten Parkplatz betrifft oder ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt und Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VI ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 17 f.; jeweils mwN).

14
3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe waren die Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls im Ergebnis selbst im Falle allgemeiner Glättebildung nicht verpflichtet, die Sturzstelle im Bereich der markierten Stellflächen am Tage des Unfalls der Klägerin zu streuen.

15
a) Der Grad der von Glättebildung im Bereich der markierten Stellflächen ausgehenden Gefahr ist regelmäßig als eher gering einzustufen, weil die Wageninsassen ihn nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssen und dabei am Fahrzeug Halt finden können (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1965 – III ZR 32/65, VersR 1966, 90, juris Rn. 36; OLG Zweibrücken, MDR 1999, 612, juris Rn. 11). Deshalb ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Parkplatz so bestreut wird, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann (vgl. OLG Celle, MDR 2005, 273, 274, juris Rn. 9).

16
b) Diese Gefahr wurde hier im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen nicht maßgeblich dadurch erhöht, dass der Parkplatz (auch) den Kunden des Lebensmittelmarktes dienen sollte.

17
aa) Richtig ist zwar im Grundsatz, dass der Zweck der Verkehrseröffnung und sich aus ihr ergebende besondere Gefahren den Umfang der Verkehrssicherungspflicht beeinflussen können. So hat der Senat bei der Beurteilung der Streupflicht eines Gastwirts für den von ihm zur Verfügung gestellten Kundenparkplatz berücksichtigt, dass damit gerechnet werden muss, dass sich Besucher durch den Genuss alkoholischer Getränke unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (Senatsurteil vom 20. November 1984 – VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483). Daher ist es auch im Ansatz zutreffend, bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Lebensmittelmarktes hinsichtlich seines Kundenparkplatzes zu berücksichtigen, dass dieser in der Erwartung angelegt wurde, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. April 2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 29. März 2007 – 12 U 171/06, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1381, juris Rn. 2; LG Mannheim, VersR 1993, 492; Ziegenhardt, NJW-Spezial 2015, 9; BeckOK BGB/Förster § 823 Rn. 469; Staudinger/Hager [2009] BGB § 823 E 142; Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 156). Er wird daher seinen Kunden nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen müssen (vgl. LG Mannheim, VersR 1993, 492; Staudinger/Hager [2009] BGB § 823 E 142).

18
bb) Das Räumen und Streuen der markierten Parkstellflächen ist hierzu aber regelmäßig nicht erforderlich. Denn es ist den Kunden zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass durch Räumen und Streuen der Fahrfläche ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann. Mehr als die Gewährleistung (nur) einer von Glättebildung möglichst unbeeinträchtigten Möglichkeit des Be- und Entladens kann von den Kunden nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht erwartet werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie dabei in ihrer Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeit auf Glättestellen eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1965 – III ZR 32/65, VersR 1966, 90, juris Rn. 37, wonach das Bestehen – lediglich – einer Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen genügt; für eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht offenbar LG Mannheim, VersR 1993, 492; Staudinger/Hager [2009] BGB § 823 E 142; Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 157).

19
c) Angesichts der bei zumutbarer Eigenvorsorge der Kunden geringen vorhersehbaren Sturzgefahr im Bereich der markierten Stellflächen konnte von den Beklagten nicht erwartet werden, diesen Bereich bei Glättebildung ständig geräumt und gestreut zu halten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich im Streitfall um eine große Parkfläche, auf der ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet, wobei zwischen den parkenden Fahrzeugen ein maschinelles Streuen nicht möglich ist. Eine kontinuierliche Kontrolle und gegebenenfalls händische Bestreuung war den Beklagten hier aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes nicht zumutbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 1 U 2681/10, juris Rn. 6 mwN; OLG Celle, MDR 2005, 273, 274, juris Rn. 9).

20
Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Ob eine solche Pflicht für Kundenparkplätze besteht, richtet sich ebenfalls nach den örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen des Einzelfalls. Hier wurde der Parkplatz der Beklagten zu 1 nicht nur von ihren Kunden, sondern zudem von Anwohnern genutzt, die ihre Fahrzeuge dort – auch über Nacht – abstellten. Daher war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten. Die von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, die Beklagte zu 1 sei zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, durch eine nächtliche Sperrung des Parkplatzes und Abschleppen etwaiger verbliebener Fahrzeuge ein maschinelles Streuen auf der gesamten Parkplatzfläche zu ermöglichen, teilt der Senat nicht. Damit würde der Umfang der Verkehrssicherungspflicht überdehnt.

21
4. Entgegen der Ansicht der Revision war es aus Rechtsgründen auch nicht geboten, eine Streupflicht der Beklagten für den Bereich der Unfallstelle deshalb zu bejahen, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag auf einer überfrorenen Bodenvertiefung ausgerutscht ist, die sie aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse und der Lage im Schatten der parkenden Autos nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat in diesen Umständen – ihre Richtigkeit unterstellt – ohne Rechtsfehler keine für die Beklagten erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einer vereinzelten Glättestelle gesehen, die die Beklagten in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Streuen hätten beseitigen müssen.

22
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass mit gewissen Vertiefungen im Belag eines Parkplatzes und damit mit der Bildung von Glättestellen bei Feuchtigkeit und Kälte stets zu rechnen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch sind eingeschränkte Lichtverhältnisse zwischen parkenden Kraftfahrzeugen in den Morgenstunden der Dezembertage nicht außergewöhnlich.

23
Die Beklagten durften daher davon ausgehen, dass sich die Kunden des Lebensmittelmarktes gerade zu dieser Tageszeit beim Ein- und Aussteigen aus ihren Fahrzeugen durch besondere Vorsicht auf die winterlichen Wetter- und Sichtverhältnisse einstellen und bei Unsicherheit über die Bodenbeschaffenheit falls notwendig am Fahrzeug festhalten würden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1999, 612, juris Rn. 11; zur Untersuchungspflicht des Parkplatzbetreibers im Bereich der Parkfläche vgl. OLG München, OLGR München 2009, 316, juris Rn. 4).

24
Im Übrigen enthebt die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – VIII ZR 255/16, VersR 2018, 756 Rn. 27; vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3624, juris Rn. 21).

25
b) Die von der Revision angeführten obergerichtlichen Entscheidungen betreffen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fallgestaltungen und geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

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