Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Speedwayrennen

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 16.01.2018 – 2 U 105/17

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Speedwayrennen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass bei einem Speedwayrennen zur Sicherung des Zuschauerbereiches ein zusätzlicher Fangzaun hätte errichtet werden müssen.

Der Zuschauerbereich war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 m hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. 3 m von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt. Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro. Sie vertrat die Auffassung, der Veranstalter hätte seine Verkehrssicherung verletzt. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbandes.

Das OLG Oldenburg hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht und der Krankenkasse Recht gegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen. Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde. Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen den Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbandes entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 27/2018 v. 11.06.2018

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