Zu den Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür

OLG Celle, Urteil vom 13. Juni 2019 – 8 U 15/19

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 2018 in der Turnhalle in B. zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei Bu., F. …, … G., freizustellen, soweit der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit der Höhe nach ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zugrunde lag.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Unfall.

2
Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer an der Straße „A. D.“ in B. belegenen Sporthalle. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die folgende Satellitenaufnahme Bezug genommen:

pp.

3
Ab dem 19. März 2018 ließ die Beklagte im Bereich der Sporthalle Bauarbeiten ausführen. Unter anderem wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten das Erdreich unmittelbar hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich wird auf die von der Beklagten eingereichte Anlage B 3 (im Anlagenband Beklagte) Bezug genommen.

4
Die Klägerin hat behauptet, sich am 14. Mai 2018 als Zuschauerin in der Sporthalle aufgehalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe dort eine Tanzveranstaltung stattgefunden. Sie habe die Luft in der Sporthalle verbessern und zu diesem Zweck die Tür des Notausganges öffnen wollen. Dabei sei sie in die unmittelbar hinter dem Notausgang im Außenbereich befindliche Baugrube gestürzt und habe sich dabei verletzt. Sie habe unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts sowie Zerrungen und Ergüsse im Sprunggelenk rechts erlitten.

5
Sie hat gemeint, dass der Unfall auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte beruhe. Diese habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht auf den hinter dem Notausgang befindlichen Erdaushub und die damit verbundene Gefahr hingewiesen.

6
Die Klägerin hat beantragt,

7
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 2018 in der Turnhalle in B. zu ersetzen,

8
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

9
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei Bu., F. …, … G., freizustellen.

10
Die Beklagte hat beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Der Unfall werde bestritten. Außerdem treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden. Sie wohne in der Nähe und sei deshalb mit den örtlichen Verhältnissen vertraut. Außerdem hätte sie den Notausgang nicht benutzen dürfen.

13
Mit Urteil vom 15. November 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin falle nicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht, weil sie den Notausgang bestimmungswidrig genutzt habe. Darüber hinaus treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden. Sie habe jedenfalls allgemein von dem Vorhandensein einer Baustelle Kenntnis besessen. Deshalb hätte sie diesem Umstand beim Öffnen des Notausganges Rechnung tragen und sich besonders vorsichtig verhalten müssen.

14
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht sei bereits von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Klägerin den Notausgang nicht habe benutzen dürfen. Hiergegen spreche bereits, dass die Tür nicht mit dem Schriftzug „Notausgang“ versehen gewesen sei. Auch die Annahme eines ganz überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin sei nicht haltbar. Insbesondere ergebe sich dieses nicht allein aus der Ortskenntnis der Kläger. Dass sie in der Nähe der Turnhalle wohne, bedeute nicht, dass sie auch Kenntnis vom Umfang der jeweiligen Bauphasen besessen habe.

15
Die Klägerin beantragt,

16
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 15. November 2018, Az. 3 O 194/18

17
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 2018 in der Turnhalle in B. zu ersetzen,

18
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

19
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei Bu., F. …, … G., freizustellen.

20
Die Beklagte beantragt,

21
die Berufung zurückzuweisen.

22
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

23
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

24
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K. und Bo.

II.

25
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu.

26
1. Die Klage ist zulässig. Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage bereits dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 759; BGH NJW 2003, 2827; BGH VersR 1991, 788).

27
Im vorliegenden Fall war die Schadensentwicklung bei Einreichung der Klage noch nicht abgeschlossen. Die vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörte Klägerin hat angegeben, noch bei Einreichung der Klage unter Beschwerden im Bereich des verletzten Handgelenks gelitten zu haben. Erst 10 Monate nach dem Unfall sei sie wieder beschwerdefrei gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Angaben zutreffend sind. Die Klägerin hat auf den Senat einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht und ihre Beeinträchtigungen ohne erkennbare Tendenz zur Übertreibung nüchtern dargestellt. Der Vortrag der Klägerin stimmt dabei nicht nur mit den vorgelegten Arztberichten überein. Vielmehr ist es auch für den Senat durchaus nachvollziehbar, dass die am 14. Mai 2018 bei der Klägerin diagnostizierte distale Radiusfraktur rechts (Anlage K 1 im Anlagenband Klägerin) zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2 ½ Monate später noch nicht vollständig abgeheilt war.

28
2. Die Klage ist auch begründet.

29
a) Die Beklagte verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten, indem sie trotz der ab März 2018 durchgeführten Bauarbeiten keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriff.

30
Unstreitig wurden im Bereich der Sporthalle ab dem 19. März 2018 Bauarbeiten durchgeführt. Ebenso unstreitig kam es im Zuge der Bauarbeiten zu einem Abtrag von Erdreich im Außenbereich und damit auch unmittelbar angrenzend zum Notausgang. Hierdurch entstand unmittelbar hinter dem Notausgang ein erheblicher Niveauunterschied, wie sich bereits aus dem von der Beklagten als Anlage B 3 (im Anlagenband Beklagte) eingereichten Lichtbild ergibt. Ob dieser Niveauunterschied dem Vortrag der Klägerin zufolge tatsächlich 1 Meter betrug, mag bezweifelt werden. Jedenfalls aber begründete auch der durch das Lichtbild dokumentierte Zustand eine beseitigungspflichtige, tatsächlich von der Beklagten aber nicht beseitigte Gefahr.

31
Der Bereich eines Notausganges muss so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalles ungefährdet verlassen können. Dabei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen. Denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher eines Gebäudes dieses fluchtartig und können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können (vgl. OLG Köln OLGR Köln 2000, 351).

32
Diesen Überlegungen trägt auch die Arbeitsstättenverordnung vom 28. September 2007 Rechnung. In Abschnitt A.2.3 „Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ heißt es insoweit in Ziffer 6 (7) unter anderem:

33
„Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.“

34
Diesen Anforderungen entsprach der Notausgang im Außenbereich zu dem von der Klägerin behaupteten Unfallzeitpunkt unstreitig nicht. Ebenso wenig warnte die Beklagte vor den mit der Nutzung des Notausganges verbundenen Gefahren. Ob allein das überhaupt zulässig gewesen wäre oder ob die Beklagte weitergehende Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, kann dahingestellt bleiben.

35
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung scheitert ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht am Schutzzweck der Norm. Zwar ist die Nutzung eines Notausganges unter Umständen nur bei Notfällen gestattet. Bereits die Klägerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass das keineswegs zwingend ist (Bl. 4 d. A.). Auch der Arbeitsstättenverordnung kann entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (Bl. 17 R d. A.) nichts Derartiges entnommen werden. Doch selbst wenn die Beklagte die Benutzung des Notausganges außer in Notfällen untersagt hätte (was die Beklagte im Übrigen gar nicht vorgetragen hat), würde die Klägerin zum geschützten Personenkreis zählen.

36
Ob Verkehrssicherungspflichten auch unbekannten Dritten gegenüber bestehen, die unbefugt mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010, Az. VI ZR 340/09). Auch bei nur für Notfälle zur Benutzung freigegebenen Notausgängen entspricht es aber ständiger Erfahrung, dass diese mitunter auch außerhalb von Notfällen benutzt werden (vgl. OLG Köln aaO). Jedenfalls ist diese Möglichkeit keineswegs so unwahrscheinlich, dass der Verkehrssicherungspflichtige mit ihr nicht rechnen muss. Dann muss er aber auch für solche Konstellationen Vorsorge treffen (vgl. BGH VersR 1999, 1033 zum unbefugten Aufenthalt eines Kindes auf einem Schulgelände; BGH VersR 1980, 684 zur bestimmungswidrigen Benutzung einer Treppe durch Schüler).

37
b) Die Klägerin verletzte sich auch beim Verlassen des Notausganges. Das steht zur Überzeugung des Senats nach durchgeführter Beweisaufnahme und ergänzender Anhörung der Klägerin fest.

38
Die vom Senat gemäß § 141 ZPO angehörte Klägerin hat angegeben, dass die Luft in der Sporthalle gegen Ende des Trainings der Kindersportgruppe schlecht geworden sei. Deshalb habe sie sich zunächst erkundigt, ob Einverständnis mit dem Öffnen der Außentür bestehe. Anschließend sei sie zu dieser Tür gegangen und habe sie geöffnet. Weil die Tür aber sehr breit gewesen sei, habe sie zum vollständigen Öffnen der Tür einen Schritt nach vorne machen müssen. Dabei sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen habe sie starke Schmerzen verspürt und sei nicht in der Lage gewesen, selbstständig wieder aufzustehen. Erst die Zeugin K. habe ihr aufgeholfen.

39
Die Angaben der Klägerin haben die Zeuginnen Bo. und K. im Kern bestätigt. Zwar haben die Zeuginnen den eigentlichen Sturz der Klägerin nicht beobachtet. Die Zeugin K. hat aber ausgesagt, bereits kurze Zeit später von den Kindern auf die Klägerin aufmerksam gemacht worden zu sein. An der Tür angelangt habe sie die Klägerin in der Baugrube liegen sehen. Diese habe sich nicht von allein wieder erheben können und die Zeugin um Hilfe gebeten. Weil die Klägerin nicht allein habe gehen können, habe die Zeugin die Klägerin gestützt und ihr anschließend das Handy geholt, weil sie alleine nicht mehr nach Hause gekommen wäre.

40
Die Zeugin Bo. hat ausgesagt, erst durch Unruhe in der Turnhalle auf den Unfall aufmerksam geworden zu sein. Sie habe dann gesehen, wie die Zeugin K. die Klägerin aus der Baugrube geholt habe. Die Klägerin habe geweint und habe vor Schmerzen nicht auftreten können. Außerdem habe die Klägerin das Handgelenk in einem unnatürlichen Winkel gehalten.

41
Beide Zeuginnen haben das Erlebte glaubhaft geschildert. Sie haben lebhaft ihre Eindrücke wiedergegeben und widerspruchsfrei die Geschehnisse dargestellt. Deshalb hat der Senat auch unter weiterer Berücksichtigung auch der Angaben der Klägerin und des von dieser eingereichten Arztberichtes noch vom Unfalltag keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie von der Klägern geschildert ereignete.

42
c) Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden der Klägerin streitet ein Anscheinsbeweis. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert.

43
d) Das Verschulden der Beklagten wird indiziert.

44
e) Die Beklagte hat ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht bewiesen.

45
Die Beklagte hat keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, der Klägerin sei der Erdaushub im Bereich des Notausganges bekannt gewesen. Auch musste die Klägerin nicht bereits deshalb mit dem Vorhandensein einer solchen Gefahr rechnen, weil sie die Durchführung von Bauarbeiten im generellen Bereich der Sporthalle zur Kenntnis hätte nehmen können oder müssen. Hieraus ergaben sich für die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die Bauarbeiten auch bis zum Bereich des Notausganges erstreckten. Im Gegenteil darf auch bei in der Nähe durchgeführten Bauarbeiten jeder Besucher eines Gebäudes damit rechnen, dass ein aufgrund seiner Bedeutung grundsätzlich immer freizuhaltender Notausgang in Ermangelung eines Warnhinweises oder einer Sperrung des Ausganges von den Bauarbeiten nicht betroffen ist.

46
Auch hat die Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Benutzung des Notausganges ausschließlich für Notfälle vorgesehen und eine Nutzung im Übrigen untersagt war (s. o.).

47
Auch eine allgemeine Verletzung der Sorgfaltspflicht in Gestalt eines weiteren Schrittes nach Öffnen der Tür kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Gegenteil entspricht es allgemeiner Handhabung, mit dem Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür auch zugleich die Türschwelle zu überschreiten. Unüblich ist es hingegen, eine sich in Gehrichtung öffnende Tür zu öffnen, dann aber nicht unmittelbar im Anschluss die Schwelle zu überschreiten, sondern zunächst einmal den hinter der Schwelle befindlichen Bereich in Augenschein zu nehmen. Ganz besonders gilt das für Notausgänge, denn diese müssen bereits aufgrund ihrer Funktion sowohl vor als auch hinter der Tür ebenerdig sein. Dementsprechend muss niemand mit einem unfallträchtigen Niveauunterschied hinter einem Notausgang rechnen.

48
Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig den Notausgang bereits in der Vergangenheit genutzt hatte. Zu jenen Zeitpunkten befand sich die Baugrube aber noch nicht hinter dem Notausgang. Auch deshalb durfte die Klägerin am streitgegenständlichen Tag von einer unveränderten Situation hinter dem Notausgang ausgehen.

49
f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 249, § 253 Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch umfasst auch die Freistellung von der vorgerichtlich vom Klägervertreter verdienten Geschäftsgebühr. Wie sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 25. Mai 2018 ergibt, wurde der Klägervertreter für die Klägerin vorgerichtlich tätig mit der Folge eines hierauf beruhenden Gebührenanspruchs des Klägervertreters gegen die Klägerin.

50
Allerdings ist die Beklagte nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als dem vorgerichtlichen Gegenstandswert auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zugrunde liegt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 1516). Der Senat hat deshalb den entsprechenden Feststellungsantrag entsprechend ausgelegt und ihn im Tenor redaktionell angepasst.

III.

51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

52
Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708Nr. 10, § 713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.