LG Köln, Urteil vom 27. April 2018 – 22 O 444/13
Zum Schadensersatzanspruch infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung (hier: Kopfnuss)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.692,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2013 an die B Rechtsschutzversicherung AG zu deren Az. … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche auf materiellen wie immateriellen Schadensersatz infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung am 17.05.2013 in Köln.
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Die Parteien kennen sich aus einem Angelverein persönlich. Beide befanden sich – wie auch die Zeugen T, U und J – als Gäste auf einer Hochzeitsfeier des Ehepaares T-L auf deren Grundstück. Im Garten waren für die Feier Zelte, Sonnenschirme und ein Grill aufgestellt. Der Beklagte hatte die Aufgabe übernommen, für die weiteren Gäste zu grillen.
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Es kam zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob einzelne Gegenstände zu nah am Grill stünden und daher Feuergefahr bestünde. Die Meinungsverschiedenheit gipfelte in einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
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Danach verließ der Kläger die Feier mit einem Taxi.
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Der Kläger wurde am 17.05.2013 bis zum 19.05.2013 stationär im Krankenhaus Y gGmbH aufgenommen. Es wurden dort Röntgenbilder gefertigt. Hinsichtlich des Arztberichtes wird auf die Anl. K1 und K2 (Bl. 9ff. der Akte) Bezug genommen.
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Am 21.05.2013 stellte sich der Kläger bei seinem Zahnarzt vor. Es wurden u.a. Hämatombildungen der linken Gesichtshälfte festgestellt. Der Zahnarzt überprüfte das Kiefergelenk mithilfe einer Röntgenaufnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht (Anl. K6, Bl. 18 und 57 der Akte) Bezug genommen.
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Am 27.05.2013 suchte der Kläger wegen anhaltender Beschwerden weitere Ärzte auf, die letztlich eine Mittelgesichtsfraktur diagnostizierten. Diesbezüglich wird auf den Arztbericht (Anl. K3, Bl. 13ff. der Akte) Bezug genommen. Die Fraktur wurde am 03.06.2013 in der Uniklinik Köln operativ versorgt, nachdem der Kläger zuvor schmerzstillende Medikamente bekam. Dabei wurde das Jochbein durch Mikroplatten stabilisiert. Diesbezüglich wird auf den korrigierten Arztbericht der Uniklinik Köln (Anl. K4, Bl. 56 der Akte) sowie den Operationsbericht (Anl. K5, Bl. 17 der Akte) Bezug genommen.
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In der Folgezeit begab sich der Kläger auch in Behandlung des Medizinischen Versorgungszentrums der Uniklinik Köln, Abteilung Augenheilkunde. Diesbezüglich wird auf die Arztberichte (Anl. K8, Bl. 21 sowie Anl. K12, Bl. 58ff. und Bl. 79ff. der Akte) Bezug genommen. Dem Kläger wurde gemäß der Verordnung vom 30.08.2013 eine Brille angefertigt, die 889,85 EUR kostete. Diesbezüglich wird auf die Rechnung Anlage K 13 (Bl. 81 der Akte) Bezug genommen.
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Es kam zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten, das letztlich nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldleistung eingestellt wurde. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln Az. 932 Js 5126/13 war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Mit Schreiben vom 08.06.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.06.2013 aufgefordert, die entstandenen Schäden dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K10, Bl. 30f. der Akte). Die Klägervertreterin stellte der Rechtsschutzversicherung des Klägers für ihr außergerichtliches Tätigwerden eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt also 1.171,67 EUR in Rechnung (Anlage K11, Bl. 32 der Akte). Die Rechtsschutzversicherung des Klägers glich die Rechnung aus und ermächtigte den Kläger, den gezahlten Betrag im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Insoweit wird auf die Bestätigung (Anlage K12, Bl. 33 der Akte) Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn aufgefordert habe, das Fest zu verlassen. Ohne weitere Ankündigung oder Vorwarnung habe der Beklagte den Kopf des Klägers zwischen seine Hände genommen und diesem mit seiner eigenen Stirn einen so heftigen Kopfstoß versetzt, dass es zu erheblichen Verletzungen gekommen sei. Es sei ein deutliches „Knackgeräusch“ zu hören gewesen. Der Beklagte habe im Folgenden weiter auf den am Boden liegenden Kläger eingeprügelt. Überdies habe der Beklagte dem Kläger, der mit dem Taxi das Fest verlassen wollte, mit seinem eigenen Wagen die Durchfahrt versperrt.
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Durch den Angriff des Beklagten habe der Kläger Verletzungen und Schmerzen erlitten, die teilweise bis heute andauerten. Durch den Stoß des Beklagten sei es zu einer Mittelgesichtsfraktur gekommen. Im Krankenhaus Y sei die Jochbeinfraktur zunächst fehlerhaft nicht erkannt worden. Die Fraktur habe mit Platten operativ stabilisiert werden müssen. Bis zur Durchführung dieser Operation habe der Kläger an einem durchgehenden stechenden Kopfschmerz gelitten, der auch mit Schmerzmitteln nur gedämpft worden sei. Im Rahmen einer weiteren Operation seien die Platten entfernt worden. Überdies habe sich aufgrund des Schlages eine Brücke gelöst. Er habe aufgrund der mehrere Wochen andauernden ständigen, starken Kiefergelenksschmerzen nur sehr schwer kauen können. Die rechte Gesichtshälfte von der Schläfe bis zum Ohr sei taub. Gleiches gelte für das Zahnfleisch des rechten Oberkiefers.
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Im Bereich der Augen habe sich ein deutliches Hämatom gebildet, überdies verspüre er seit dem Angriff einen stechenden Schmerz im rechten Auge. Der Kläger müsse durch die Schädigung des rechten Auges sein Leben lang eine Sehhilfe getragen.
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Dem Kläger seien aufgrund des Angriffs des Beklagten Sachkosten i.H.v. 197,38 EUR entstanden. Hinsichtlich der Belege wird auf das Anlagenkonvolut K9 Bezug genommen.
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Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Positionen:
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12,00 EUR Akteneinsichtspauschale bei der Staatsanwaltschaft; 30,00 EUR Krankenhaustagegeld Krankenhaus Y; 5,00 EUR Medikamente (Augentropfen); 5,00 EUR Medikamente (Antibiotikum); 15,00 EUR für weitere Medikamente; 55,38 EUR für den Arztbericht des Krankenhauses Y; 75,00 EUR für den Arztbericht Dr. N und Partner.
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Der Kläger beantragt,
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1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.087,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus der vorsätzlichen Körperverletzung vom 17.05.2013 zu ersetzen,
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4) die Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2013 an die B Rechtsschutz-Versicherungs AG zu deren Az. … zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Position eines in der Nähe des Grills stehenden Sonnenschirms verändert, weshalb dieser Feuer gefangen habe. Er sei daraufhin aus dem Haus geeilt. Es habe eine verbale Auseinandersetzung und im Weiteren ein Gerangel gegeben, bei der der Beklagte den Kläger jedoch nur mit der flachen Hand von sich weg gestoßen habe.
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Die nunmehr geltend gemachten Verletzungen seien nicht Folge des Vorfalls vom 17.05.2013. Der Kläger müsse sich diese Verletzungen stattdessen nach dem 20.05.2013 bei einem anderen Ereignis zugezogen haben.
26
Die Klage wurde dem Beklagten am 13.11.2013 zugestellt. Die Erhöhung des Klageantrags zu 2) um 889,85 EUR wurde dem Beklagten am 07.08.2014 zugestellt.
27
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, U und J. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 (Bl. 100 ff. der Akte) Bezug genommen. Weiter hat es die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 (Bl. 72 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2015 (Bl. 112 der Akte) durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S und Prof. Dr. G sowie durch Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. G in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Gutachten (Blatt 166ff., 227ff., 294ff., 339ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 (Blatt 370ff. der Akte) Bezug genommen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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I. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 6.500,00 EUR (Antrag zu 1)) sowie Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden i.H.v. 192,38 EUR (Antrag zu 2)) verlangen. Die Beweisaufnahme hat zu der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte den Kläger am 17.05.2013 körperlich angegriffen und dadurch den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt bzw. geschädigt.
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Die Zeugin T hat geschildert, dass sie gesehen habe, wie der Beklagte dem Kläger eine Kopfnuss im Sinne eines Kopfstoßes gegen das Gesicht des Klägers gegeben habe, wobei sie ein fürchterliches Knacken vernommen habe. Die Schilderung der Zeugin war glaubhaft und detailreich, sie erwähnte dabei auch das Randgeschehen in seinen Einzelheiten. Das Gericht hat keine Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin T, die sich an einem wenige Meter entfernten Tisch befand, und daher die Ereignisse aus nächster Nähe beobachten konnte. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin T sprechen, hat das Gericht nicht. Der Glaubhaftigkeit der Zeugin steht auch nicht entgegen, dass diese als Rechtsanwältin für den Kläger tätig ist. Sie zeigte keine Belastungstendenz und schilderte das Geschehen nur insoweit, als sie daran Erinnerungen hatte, ohne Vermutungen aufzustellen. Die Schilderung der Zeugin T steht im Einklang mit der Schilderung der Zeugin U, dass diese sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf einem Gang zur Toilette befand. Die Zeugin T hat weiter geschildert, dass sie unmittelbar nach ihrer Beobachtung in Erwartung einer Schlägerei hinter das Haus gelaufen sei, um weitere Gäste zu Hilfe zu holen und erst zurückgekommen sei, als alles geklärt gewesen sei, sodass sie außer dem Kopfstoß keine weiteren körperlichen Angriffe wahrgenommen habe.
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Die Zeugin U hat bekundet, dass sie auf dem Rückweg von der Toilette aus der Eingangstüre heraus gesehen habe, wie der Beklagte auf einen anderen Mann eingeschlagen habe. Sie hat dabei geschildert, dass der Beklagte einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, mit dem er geschlagen habe. Die Zeugin hat glaubhaft vermittelt, dass sie nur die Momentaufnahme des Schlages wahrgenommen habe. Sie zeigt im Übrigen auch keine besondere Belastungstendenz. Insbesondere gab sie nicht vor, zu wissen, dass der Kläger die geschlagene Person gewesen sei. Sie war angesichts der verstrichenen Zeit kritisch gegenüber ihrer Erinnerung und räumte Erinnerungslücken ein. Hinsichtlich des von ihr wahrgenommenen Gegenstandes war sie sich nicht mehr sicher, was der Gegenstand gewesen sei. Das Gericht zieht den von Klägerseite geschilderten Hergang nicht deswegen in Zweifel, weil die Zeugin U von einem Schlag mit einem Gegenstand und nicht von einem Kopfstoß berichtet hat. Der konkrete Ablauf der Konfrontation, die die Zeuginnen beobachtet haben, ist auch den Parteien nicht mehr erinnerlich. Der Kläger hat Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er einen Schlag bekommen habe, sich jedoch an nichts anderes erinnern könne, da bei ihm „die Lichter ausgegangen seien“. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung zunächst gesagt, dass er nicht wisse, ob er den Kläger geschlagen habe. Letztlich kann daher dahinstehen, inwieweit neben der von der Zeugin T beobachteten Kopfnuss noch ein weiterer Schlag erfolgt ist oder ob die Zeugin U den Kopfstoß als Schlag wahrgenommen hat, da die gewaltsame körperliche Einwirkung nach Aussage beider Zeuginnen feststeht.
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Die Aussagen der Zeugen U und J zum konkreten Geschehen waren unergiebig. Der Zeuge U erklärte, dass er nach einer Operation gar keine Erinnerung mehr an das Geschehen habe. Der Zeuge J hat ausgesagt, dass er nicht mitbekommen habe, wer wen geschlagen habe.
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Die Beweisaufnahme hat die Darstellung des Beklagten, er sei vom Kläger im Rahmen eines Gerangels angegriffen worden und habe diesen lediglich weggeschoben, nicht bestätigt.
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Durch den körperlichen Übergriff des Beklagten vom 17.05.2013 ist der Kläger auch an seiner Gesundheit geschädigt worden, soweit er eine Mittelgesichtsfraktur mit fortdauernder Taubheit in der rechten Gesichtshälfte von der Schläfe bis zum Ohr sowie eine fortdauernde Gefühllosigkeit des Zahnfleisches des rechten Oberkiefers erlitten hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den nachvollziehbaren und gründlichen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. S fest.
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Die Kausalität zwischen dem Kopfstoß und den Verletzungen ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen, wonach insbesondere der geschilderte Mechanismus des Kopfstoßes sowie die Lokalisation und Charakteristik des radiologischen Befundes mit einer Impressionsfraktur des Jochbeins in Einklang zu bringen seien. Auch die geschilderten Taubheitsgefühle im Bereich der rechten Gesichtshälfte hat der Sachverständige als eine nicht ungewöhnliche Folge traumatisch bedingter Mittelgesichtsfrakturen beschrieben und diese anhand verschiedener neurologischer Testverfahren nach den Angaben des Klägers überprüft. Der Kläger hat dabei die schriftsätzlich geschilderten Taubheitserscheinungen gezeigt. Hinsichtlich der beschriebenen Gefühllosigkeit des Zahnfleisches im rechten Oberkiefer hat der Sachverständige mittels Testung eine auf etwa 40 % reduzierte Gefühlsempfindlichkeit des Zahnfleisches feststellen können. Auch insoweit hat der Sachverständige die Verursachung der persistierenden Gefühlsstörung durch den Kopfstoß als wahrscheinlich bezeichnet. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich zu Eigen.
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Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die Verletzungen des Klägers durch ein anderes, zeitlich nach der streitgegenständlichen Konfrontation liegendes Ereignis verursacht worden seien, so handelt es sich dabei um eine Behauptung ins Blaue hinein. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Verletzungen zu einem anderen Zeitpunkt erlitten hat, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden sich aus den vorgelegten Arztberichten ergeben und dieser nach der Fehleinschätzung im Krankenhaus Y stetig ärztliche Hilfe gesucht hat. Auch aus dem Gutachten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte.
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Dem Kläger ist es dagegen nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von ihm geschilderten fortdauernden Augenprobleme, insbesondere auch das Erfordernis des Tragens einer Prismenbrille auf dem durch den Beklagten ausgeführten Kopfstoß beruhen.
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Der Sachverständige Prof. Dr. G hat im Gutachten vom 23.07.2016 und den Folgegutachten aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Arztberichte nachvollziehbar erläutert, warum zwischen dem Kopfstoß und den vom Kläger geschilderten stechenden Schmerzen des rechten Auges und seinem Bedürfnis nach einer Prismenbrille kein sicherer Kausalzusammenhang festgestellt werden kann. Der Sachverständige hat sich dabei intensiv mit den Einwendungen der Parteien gegen sein Gutachten auseinandergesetzt, so dass letztlich auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben wurden. Die sorgfältigen und auf den hier vorliegenden Einzelfall eingehenden Ausführungen sind überzeugend, plausibel und nachvollziehbar. Hinsichtlich der stechenden Schmerzen führt der Sachverständige diese unter Bezugnahme auf die umfangreiche Behandlungsdokumentation auf die Diagnose Sicca zurück, die in keinem Kausalzusammenhang zu dem Kopfstoß steht. Einen von der Klägerseite behaupteten Zusammenhang zwischen einem Aderhautinfarkt und dem Stoß hat der Sachverständige ausdrücklich als sehr unwahrscheinlich bezeichnet und seine Feststellung anhand der eingereichten Bilder nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass eine relevante Verletzung der Augenhöhle nicht ersichtlich sei. Eine Einschränkung des Sehvermögens des rechten Auges konnte der Sachverständige bereits nicht feststellen. Überdies sei die Notwendigkeit der Brille mit Prismengläsern aufzunehmende Altersweitsichtigkeit zurückzuführen.
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Angesichts des sich in jeder Hinsicht als überzeugend erweisenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G, dem eine zureichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stand, bedurfte es auch der von dem Kläger wiederholt beantragten Einholung eines „Obergutachtens“ nicht. Denn die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt nämlich eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht das Erstgutachten für ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall, zumal der Kläger weitere Argumente, aufgrund derer die letztmals in der mündlichen Verhandlung sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sein sollten, nicht vorträgt.
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Unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen, d.h. der Mittelgesichtsfraktur und der flankierenden Folgebeschwerden sowie der fortdauernden Taubheit der rechten Gesichtshälfte von der Schläfe bis zum Ohr sowie der Gefühlsbeeinträchtigung des Zahnfleisches am rechten Oberkiefer hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 6.500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend um den Kläger für die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen zu entschädigen. Maßgebliche und allgemein anerkannte Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Dem Verletzten soll in erster Linie ein Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und die entgangene Lebensfreude zukommen. Außerdem soll ihm Genugtuung dafür verschafft werden, was ihm der Schädiger angetan hat (BGH NJW 1993, 781, 782; BGH NJW 1976, 1147, 1148). Bei der Entschädigung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von besonderem Gewicht sind dabei das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Anerkannt ist ferner, dass bereits ergangene Urteile für vergleichbare Fälle, darunter auch die Schmerzensgeldtabellen, als Orientierungsrahmen herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 08. Juni 1976 – VI ZR 216/74 -, Rn. 13, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht neben der Höhe von Schmerzensgeldern, die in im Ansatz vergleichbaren Fällen (OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000, 13 U 7/00; LG Düsseldorf, Schlussurteil v. 1.12.2006 – 15 O 488/05; LAG Niedersachsen, Urt. v. 20.05.2010, 9 Sa 1914/08) ausgeurteilt worden sind, zudem den Hergang des Geschehens berücksichtigt, nämlich dass der Beklagte den Kläger körperlich angegriffen hat, ohne dass dieser ihm Anlass für diese Gewalttätigkeit gegeben hätte sowie das der Kläger noch heute unter der Taubheit im Gesicht zu leiden hat.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger lediglich der Nachweis eines Kopfstoßes gelungen ist. Ob es darüber hinaus zu weiteren körperlichen Einwirkungen des Beklagten auf den Kläger gekommen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher fest. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch ein einzelner – angesichts der Verletzungsfolgen, aber auch dem von der Zeugin T geschilderten außergewöhnlichen Geräusches – mit Wucht ausgeführter vorsätzlicher Kopfstoß eine erhebliches Aggressionspotential birgt.
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Im Hinblick auf die bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen, aber auch die Situation einer vorsätzlichen kraftvollen Körperverletzung erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angemessen.
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2. Der Antrag zu 2) ist teilweise begründet. Der Kläger kann die körperverletzungsbedingt angefallenen Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen. Dabei handelt es sich um die Akteneinsichtspauschale bei der Staatsanwaltschaft (12,00 EUR), die Zuzahlung im Krankenhaus für den Aufenthalt vom 17.05. bis 19.05.2013 (Bl. 23) i.H.v. 30 EUR, die Zuzahlung zum Antibiotikum Amoxiglav i.H.v. 5,00 EUR (Rechnung Bl. 25 der Akte), die Zuzahlung von weiteren 15,00 EUR zu weiteren Medikamenten (Antibiotikum sowie Schmerzmittel, Rechnung Bl. 26 der Akte) sowie die Kosten der Arztberichte in Höhe von insgesamt 130,38 EUR.
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Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten 5,00 EUR Zuzahlung zu Augentropfen sowie der Kosten der nach dem Ereignis verordneten Brille i.H.v. 889,85 EUR hat der Kläger dagegen nicht beweisen können, dass diese Aufwendungen in einem kausalen Zusammenhang mit der vom Beklagten verübten Körperverletzung stehen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
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3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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II. Der Antrag zu 3) ist nicht begründet. Der Kläger hat kein weitergehendes Feststellungsinteresse dargelegt, insbesondere konnte der Sachverständige Dr. G keine Anhaltspunkte für weitere auf der Körperverletzung beruhende Beeinträchtigungen im Bereich der Augen feststellen. Die Entfernung der Platten aus dem Mittelgesicht des Klägers ist bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Es fehlt überdies an jeglichem Vortrag dazu, dass körperverletzungsbedingte Folgekosten für Zahnbehandlungen zu befürchten wären. Anderweitige Folgeschäden sind nicht ersichtlich.
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III. Daneben hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur berechnet aus einem Gegenstandswert von 6.692,38 EUR und nach einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 650,34 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.
50
V. Der Streitwert wird auf 23.087,23 EUR festgesetzt (Antrag zu 1): 20.000,00 EUR, Antrag zu 2): 1.087,23 EUR, Antrag zu 3): 2.000,00 EUR, Antrag zu 4): Nebenforderung).