Zum Rechtscharakter eines nach dem Regelwerk eines Profisportverbands „bindenden Angebots“ über die Ausbildung in einem Leistungszentrum

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. August 2020 – 13 U 4391/19

Das „bindende Angebot“ im Sinne der Nr. 2.5 der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (Fußball) ist als Antrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB zu verstehen. Die Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist darauf anzuwenden.(Rn.16)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019, Az.: 18 O 827/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis zum Ablauf der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft in der 3. Liga. Bis dahin hatte der Spieler die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins durchlaufen. Zum 01.07.2018 wurde er beim Beklagten, einem in der Saison 2018/2019 in der ersten Bundesliga spielenden Fußballverein, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. – Insolvenzgericht – am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend.

2
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen:

3
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen.

4
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

5
Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz wird im Übrigen auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zustehe. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

7
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.

8
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:

9
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 60.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen.

10
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11
Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

II.

13
Der Senat ist, wie bereits in seinem Hinweis dargelegt, einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Sie war demgemäß zurückzuweisen.

14
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Spieler T. in Höhe von 60.000 €. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Insolvenzschuldner dem Spieler mit Schreiben vom 25.04.2018 kein bindendes Vertragsangebot unterbreitet hat, sodass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung nicht vollständig vorlagen.

15
1. Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsentschädigung hätte seine Grundlage allein in der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (fortan: Ausbildungsvereinbarung) finden können, die zwischen den einzelnen Fußballvereinen – darunter dem Beklagten und dem Insolvenzschuldner -, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., dem Deutschen Fußballbund e.V. und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH abgeschlossen worden ist. Eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs ist, dass der abgebende Verein dem Spieler „ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags … gemacht hat“ (Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung). Daran fehlt es.

16
a) Unter einem „bindendem Angebot“ im Sinne der Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung ist – entsprechend dem allgemeinen Verständnis bei einem juristischen Regelwerk aus dem deutschen Rechtskreis – das Gleiche zu verstehen, wie unter einem Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB. Dieses Verständnis lag auch eindeutig dem erstinstanzlichen Parteivortrag zugrunde und wurde vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 18.12.2019 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mithin auf das bindende Angebot i. S. d. Ausbildungsvereinbarung anzuwenden. Danach ist als bindender Antrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die dem Empfänger nach dem bekundeten – aus dem objektiven Empfängerhorizont erkennbaren – Willen des Antragenden die Möglichkeit eröffnet, mit der Annahme des Antrags einen bindenden Vertrag abzuschließen (Erman/Armbrüster, BGB, 15. Aufl., § 145 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 145 Rn. 2). Der Antrag muss so bestimmt formuliert sein, dass er durch ein schlichtes “Ja” angenommen werden kann oder die Festlegung der Einzelheiten muss erkennbar dem Antragsempfänger übertragen werden (BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 9 AZR 233/04, juris Rn. 17; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 1). Abzugrenzen ist insoweit von der bloßen Aufforderung, ein Angebot abzugeben oder sonst in Vertragsverhandlungen zu treten.

17
b) Die Auslegung des Schreibens vom 25.04.2018 einschließlich der Anlagen ergibt (§§ 133, 157 BGB), dass darin ein Angebot an den Spieler im vorstehenden Sinn nicht vorlag, sondern lediglich die Aufforderung des Insolvenzschuldners an den Spieler, er möge ihm ein Angebot machen.

18
aa) Gegen die Annahme eines bindenden Angebots des Insolvenzschuldners spricht allerdings nicht, dass das Schreiben vom 25.04.2018 nicht an den Spieler selbst adressiert war, sondern an seine unter gleicher Adresse wohnende Familie, namentlich an seine Eltern.

19
Insoweit lag beim Insolvenzschuldner – aus welchen Gründen auch immer – die Fehlvorstellung vor, dass der am … geborene Spieler bei Versendung des Schreibens vom 25.04.2018 an ihn noch nicht volljährig war. Für einen dahingehenden Irrtum spricht zudem das dem Schreiben beigelegte Formular, mit dem der Erhalt eines Vertragsangebots bestätigt werden sollte. Die Bestätigung sollte nicht durch den Spieler selbst, sondern durch seine Eltern erfolgen. Unter der Unterschriftszeile findet sich dort folgende vorgedruckte Erklärung: „Mit dieser Unterschrift erklärt/erklären der/die Erziehungsberechtigte(n), ein Angebot bzgl. eines Vertrags gem. der oben beschriebenen Rahmenbedingungen erhalten zu haben. Die Unterschrift bedeutet ausdrücklich noch nicht, dass das Angebot angenommen wird“. Das alles spricht aber noch nicht gegen einen Rechtsbindungswillen aufseiten des Insolvenzschuldners, er hatte sich in der Verfolgung seiner Absicht lediglich – in seinem Irrtum konsequent – an die vermeintlichen gesetzlichen Vertreter des Spielers gewandt.

20
bb) Nicht zwingend gegen die Bejahung eines sofort annahmefähigen, bindenden Angebots spricht auch nicht der weitere Inhalt des Anschreibens. Dieses lautet: „Sehr geehrte Familie …, anbei sende ich Ihnen, wie mit T. besprochen, das Vertragsangebot für ihn. Schauen Sie es sich in Ruhe an und denken darüber nach. Wir würden uns dann gern mit Ihnen zusammensetzen und darüber sprechen. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung …“.

21
Daraus geht zunächst hervor, dass der Insolvenzschuldner es selbst für möglich hielt, der als Anlage zum Anschreiben beiliegende Vertragsentwurf könnte noch weiterverhandelt werden. So meinte er, sein Angebot könnte vor einer Annahme Gegenstand einer weiteren Besprechung und/oder einer Abänderung sein. Der Insolvenzschuldner kündigte demgemäß an, sich anschließend (nach der familieninternen Erörterung) mit den Eltern und dem Spieler zusammenzusetzen und den Vertrag zu besprechen. Eine Einschränkung dahin, dass man sich nur dann mit den Eltern zusammensetzen wolle, wenn diese das wünschen, enthielt das Anschreiben nicht.

22
Daraus folgt aber nicht, der Insolvenzschuldner hätte sich an den von ihm vorgelegten Vertragsentwurf nicht halten wollen, wenn sich der Spieler seinerseits damit einverstanden erklärt hätte. Im Gegenteil kann man allgemein und auch im konkreten Fall davon ausgehen, dass wer einen bestimmten Vertrag anbietet, sich selbst an die vorgeschlagene Regelung halten will; dagegen spricht auch nicht, dass der Insolvenzschuldner bei Versendung des Angebots an den Spieler bereits den Insolvenzantrag gestellt hatte. Der Umstand schließlich, dass der Antragende damit rechnet oder rechnen muss, sein anvisierter Vertragspartner könnte Änderungswünsche zum gemachten Antrag äußern, sodass der Vertrag mit dem vorgeschlagenen Inhalt ohnehin nicht zustande kommen könnte, hindert die Bejahung eines Bindungswillens des Antragenden ebenso wenig. Es wohnt privatautonom geführten Vertragsverhandlungen vielmehr denknotwendig inne, dass die daran Beteiligten ihre regelmäßig konträren Vorstellungen zunächst äußern und dann in Übereinstimmung zu bringen suchen. Anders könnte es dann zu bewerten sein, wenn aufseiten des Antragenden die Grenze der Scherzerklärung (§ 118 BGB) überschritten wird, wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt.

23
cc) Für das Fehlen eines bindenden Angebots spricht allerdings durchgreifend, dass das eine Exemplar des übersandten Vertragsentwurfs vonseiten des Insolvenzschuldners nicht unterschrieben war. Hätte der Spieler danach den Vertragsentwurf unterschrieben und diesen sodann an den Insolvenzschuldner übersandt, so hätte erst darin ein bindendes Angebot vorgelegen, das vom Insolvenzschuldner seinerseits hätte angenommen werden müssen.

24
Das ergibt sich zwar nicht aus der Schriftformklausel des § 13 des übersandten Vertragsentwurfs. Die Klausel könnte ihre rechtliche Wirkung nämlich erst entfalten, wenn sie – durch Antrag und Annahme – als Teil des abgeschlossenen Vertrags in Kraft getreten ist. Für die aus dem objektiven Empfängerhorizont zu beantwortende Frage, ob überhaupt ein bindendes Vertragsangebot vorliegt, ist sie gleichwohl von Belang. Der Empfänger des Vertragsentwurfs, der alle Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie die Vertragsaufhebung der Schriftform unterwirft und diese durch eine doppelte Schriftformklausel abgesichert, wird davon ausgehen, dass der Übersender des Entwurfs den Abschluss des Vertrags ebenfalls schriftlich geschehen lassen will; eine andere Sichtweise würde zu unverständlichen Wertungswidersprüchen führen und wäre insbesondere dem juristischen Laien – wie etwa einem Fußballspieler – nicht einleuchtend. Dafür spricht weiter, dass der übersandte Vertragsentwurf mit zwei Unterschriftszeilen für den Spieler und den Verein abschloss. Der Vertrag sollte danach – so das Verständnis eines objektiven Empfängers in der Position des Spielers – wirksam werden, wenn beide Seiten ihre Unterschriften auf die Vertragsurkunde gesetzt haben. Vor diesem Verständnishorizont wäre die Zusendung des vom Spieler unterschriebenen Vertragstextes an den Insolvenzschuldner erst das Angebot an diesen, das noch – durch eigene Unterschriftleistung – angenommen werden müsste, wozu der Insolvenzschuldner im Übrigen gemäß der ihn bindenden Nr. 22 Nr. 1 DFB-Spielordnung auch verbandsrechtlich verpflichtet gewesen wäre (zur Begründung der Schriftform durch Satzung BGH, Urteil vom 22.04.1996 – II ZR 65/95, juris Rn. 8). Dem dargelegten Verständnis entspricht weiterhin die allgemeine Übung, dass Vertragsurkunden, jedenfalls bei bedeutsameren Rechtsgeschäften, in der Anzahl hergestellt werden, die der Anzahl der beteiligten Parteien entspricht. Die Übersendung lediglich eines einzigen, noch nicht unterschriebenen Exemplars, lässt nicht darauf schließen, es läge darin bereits ein bindendes Angebot vor und nicht lediglich die Aufforderung, ein Angebot zu unterbreiten.

25
Diese Auslegung und Einordnung des Schreibens vom 25.04.2018 liegt auf einer anderen Ebene als die vom Kläger schriftsätzlich wiederholt angesprochene Frage, ob die Schriftform für die Wirksamkeit des Vertrags gewahrt sein muss und welche Folgen ihre etwaige Nichtwahrung hätte. Es kann dahinstehen, ob der Vertrag auch mündlich hätte wirksam geschlossen werden können, denn davon konnte der Empfänger nach Lektüre der übersandten Schriftstücke im Vorfeld jedenfalls nicht ausgehen. Aus seiner Sicht lag kein Angebot, sondern vielmehr lediglich die Aufforderung des Insolvenzschuldners vor, er möge seinerseits ein Vertragsangebot abgeben, indem er den Vertragsentwurf zeichnet und ihn dem Insolvenzschuldner zukommen lässt.

26
dd) Ein von der soeben dargelegten rechtlichen Einordnung abweichendes Verständnis ergibt sich nicht, wenn man das Schreiben vom 25.04.2018 im Lichte von Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung bewerten wollte, denn ein solches Vorgehen wäre unzulässig.

27
Daraus allein, dass die zitierte Regelung vorschreibt, es müsse dem Spieler ein bindendes Angebot gemacht werden, lässt sich für die Streitfrage nicht ableiten, dass der Verein in jedem Fall zur Wahrung seiner eigenen Ansprüche auf die Ausbildungsentschädigung schon mit der Übersendung eines noch nicht unterschriebenen Vertragstextes ein bindendes Angebot abgeben wollte. Denn für die Auslegung im objektiven Empfängerhorizont – des Spielers – kommen nur diejenigen Umstände in Betracht, die dem Empfänger erkennbar waren (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 133 Rn. 9 m. w. N.). Spieler sind jedoch nicht Vertragspartner der Ausbildungsvereinbarung und es wurde weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich, dass die Ausbildungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Vertragsangebot an den Spieler T. diesem vorgelegt worden wäre und er sie in seine Beurteilung der Situation hätte einbeziehen können.

28
Insofern kann auch dahinstehen, ob ein Erklärungsempfänger, dem die Ausbildungsvereinbarung bekannt ist, ein Angebot, das nach seinem Erklärungsgehalt als solchem nicht als bindend auszulegen ist, es allein deshalb doch als bindend verstehen könnte, weil dann damit Ansprüche auf Ausbildungsentschädigung gewahrt werden könnten. Zwingend wäre ein solcher Schluss jedenfalls nicht. Es sind durchaus Gründe denkbar, aus denen ein Fußballverein die Gestaltung eines eventuellen Vertrags vor endgültigem Abschluss der Verhandlungen offenhalten will, ungeachtet dessen, dass dann ein Anspruch auf Ausbildungsentschädigung zunächst nicht gesichert sein mag.

29
2. Auf die weiteren von den Parteien im Zusammenhang mit der Wirksamkeit und dem notwendigen Inhalt eines bindenden Vertragsangebots kontrovers beurteilten Fragen und auch auf die weiteren Streitpunkte kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.

III.

30
Auch die übrigen Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Urteilsform. Zwar handelt es sich bei Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung um eine Klausel, die in einer Vielzahl von Fällen zum Zuge kommen kann. Allerdings besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber und es ist auch für den Senat zweifelsfrei, dass das dort genannte „bindende Angebot“ als Antrag im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zu verstehen ist. Dessen abstrakte Voraussetzungen sind in Rechtsprechung und Literatur geklärt; der Senat wendet sie vorliegend auf den durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Einzelfall an. Einen konkreten rechtlichen Klärungsbedarf zeigt auch der Kläger, der hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt hat, nicht auf.

IV.

31
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

32
2. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Sportrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.