Zum qualifiziertem Verschulden des Frachtführers bei ungeklärter zeitweiser Entfernung eines Containers durch einen unberechtigten Dritten von einem Containerterminal

LG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2020 – 14 O 55/19 KfH

Zur Frachtführerhaftung wegen ungeklärter zeitweiser Entfernung eines Containers durch einen unberechtigten Dritten von einem Containerterminal

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.103,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5%, seit dem 26.06.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem oder abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Transportschadens bei einer Sendung Speisegelatine.

2
Die Firma G.-AG aus E. beauftragte die Beklagte zu festen Kosten auf der Grundlage eines bestehenden Rahmenvertrages, in welchem die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2016 vereinbart ist, eine Sendung Speisegelatine – 800 Säcke zu je 25 kg – geladen auf 20 Paletten mit jeweils 40 Säcken und einem Gesamtgewicht von 20.620,00 kg brutto am Sitz der Firma G-do Brasil in Cotia/Brasilien zu übernehmen und per LKW und Schiff über den Hafen Hamburg zur Empfängerin, der Firma D.-ApS nach Haderslev/Dänemark, zu befördern.

3
Am 11.05.2018 holte die Beklagte durch ihre Unterfrachtführerin D.-Ltda. die in einem verschlossenen und versiegelten Container (UACU 594254-3) befindliche Ware ab und beförderte den Container zunächst mittels LKW zum Hafen nach Santos/Brasilien. Nach dem Verladeschein, der von einer Mitarbeiterin der Absenderin unterschrieben ist, wies der Container die Siegel HLD 4493122 und SIF 026.962 auf und enthielt nach Angabe des Absenders Food Grade Gelatine mit einem Bruttogewicht von 20.620,00 kg. Ausweislich der Genusstauglichkeitsbescheinigung von Gelatine für den menschlichen Verzehr bestätigte der amtliche brasilianische Tierarzt am 14.05.2018 eine Menge von 20.620,00 kg (Bruttogewicht) und das Siegel SIF 026.962. Von Santos/Brasilien wurde der Container am 17.05.2018 auf das Seeschiff MSC Lily verladen, welches am 12.06.2018 in Hamburg eintraf. Der Seetransport wurde durch die Streithelferin Ziff. 1 durchgeführt. In dem maschinell erstellten Konnossement „D. Ocean Container Line“ sind ebenfalls die genannten Siegel und das Gewicht von 20.620,00 kg erwähnt. Am Containerterminal Altenwerder (CTA), der von der Streithelferin Ziff. 3 betrieben wird, wurde der Container entladen und zwischengelagert. Am 13.06.2018 wurde der Container um 12:25 Uhr mit einem LKW (amtliches Kennzeichen: …-…) bei der Streithelferin Ziff. 3 ohne Freigabe der Beklagten von einer Firma Ö.-Transporte abgeholt und um 15:00 Uhr zurückgebracht. Einzelheiten dieses Vorfalls sind nicht bekannt. Eine Vorführung des Containers beim Veterinär- und Einfuhramt der Freien und Hansestadt Hamburg erfolge zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht.

4
Die Beklagte hatte die Firma S.-GmbH & Co. KG beauftragt, den Container am 14.06.2018 am Terminal der Streithelferin Ziff. 3 abzuholen, beim Veterinär- und Einfuhramt der Freien und Hansestadt Hamburg vorzuführen und am 15.06.2018 die Ware bei der Empfängerfirma in Haderslev/Dänemark abzuliefern.

5
Am 14.06.2018 erfolgte die vorgesehene Einfuhruntersuchung der Waren durch das Veterinär- und Einfuhramt der Freien und Hansestadt Hamburg. Ausweislich des Bescheids der Behörde vom 31.07.2018 wurde bei der Einfuhruntersuchung am 14.06.2018 beim Öffnen des Containers festgestellt, dass er mit einem bereits gebrochenen und nur optisch zusammengefügten Sicherheitssiegel verschlossen war und das in der Veterinärbescheinigung genannte Siegel entfernt war. Bei zwei Besichtigungen des Inhalts des Containers am 23.07.2018 soll festgestellt worden sein, dass zwei der 20 Paletten Fehlmengen aufwiesen (16 fehlende und 2 eingerissene Säcke) und Fußabdrücke sowie weiterer Schmutz sichtbar waren. Wegen dieser Feststellungen wurde die Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen. Am 07.08.2018 wurde namens der G.AG das Sachverständigenbüro B. + T. mit der Schadensbegutachtung beauftragt. Der Sachverständige H. gelangte in seinem Gutachten vom 10.01.2019 zu einem Totalschaden und einer Schadenshöhe von 80.682,31 EUR und führte aus, dass Restwertrecherchen keine zu erzielenden Erlöse bzw. keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Sendung ergeben hätten.

6
Am 03.09.2018 hat die Firma G.-AG Strafanzeige wegen der Öffnung des Containers und dem Diebstahl von Waren bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gestellt. Am 21.09.2018 wurde das Verfahren eingestellt, da Täter nicht zu ermitteln waren und verfügt, dass die durch das Amt für Verbraucherschutz sichergestellte Ware nicht mehr als Beweismittel benötigt wird.

7
Mit Schreiben vom 19.10.2018, beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen eingegangen am 29.10.2018, beantragte die Beklagte die Vernichtung der Waren, was am 09.11.2018 erfolgte. Die Kosten für das Nachverzollen der Fehlmenge, die Transportkosten zur Entsorgungsstelle, die Gebühren des Veterinär- und Einfuhramtes, die Lagerkosten vom 01.09. – 15.09.2018 und die Kosten der zollamtlichen Vernichtung über insgesamt 1.393,50 EUR hält der Sachverständige H. ausweislich seiner Nachträge zum Gutachten vom 10.01.2019 für schadensbedingt. Die Kosten des Sachverständigenbüros B. + T. betragen ausweislich der Rechnung vom 10.01.2019 insgesamt 1.547,25 EUR netto.

8
Durch Schreiben der Firma G.-AG vom 02.08.2018 wurde die Beklagte für die Kosten und den Verlust der Ware haftbar gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, den Schadensbetrag von 84.103,45 EUR sofort anzuerkennen oder die Verjährungsfrist um drei Monate zu verlängern. Hierauf erfolgte ein Verjährungsverzicht durch die Beklagte bis 11.08.2019. Mit Schreiben der Versicherung der Beklagten vom 25.06.2019 wurde der geltend gemachte Anspruch zurückgewiesen.

9
Die Klägerin trägt vor:

10
Sie sei die alleinige Transportversicherung der Firma G.-AG und habe wegen des Transportschadens ihrer Versicherungsnehmerin insgesamt eine Entschädigung von 84.103,40 EUR geleistet.

11
Bei der Abholung am 11.05.2018 sei die Ware in dem Container vollständig und in einem einwandfreien Zustand geladen gewesen.

12
Zu den behaupteten Details der Ein- und Auslagerung im Hamburger Hafen sowie den Umständen der Abholung durch die Firma S.-GmbH & Co. KG könne sie sich nur mit Nichtwissen erklären. Offensichtlich seien die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen genannten Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten worden, da anders nicht zu erklären sei, dass ein unbefugter Dritter am 13.06.2018 den streitgegenständlichen Container vom Terminal der Streithelferin Ziff. 3 für mehrere Stunden entfernen konnte.

13
Dass es sich um einen Totalschaden handele, ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros B. + T.. Auch die Lagerkosten seien zu erstatten. Mögliche Verzögerungen habe die Beklagte selbst herbeigeführt, da sie mit der Vernichtung der Waren beauftragt worden sei. Der geltend gemachte Warenschaden werde ausweislich der Handelsrechnung vom 11.05.2018 nur auf den Einkaufswert gestützt und kein entgangener Gewinn verlangt.

14
Die Klägerin beantragt:

15
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 84.103,45 nebst 5 % Zinsen seit dem 10.04.2019 zu zahlen.

16
Die Beklagte beantragt,

17
die Klage abzuweisen.

18
Die Streithelferinnen der Beklagten haben sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.

19
Die Beklagte trägt vor:

20
Es werde bestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Transports die alleinige Transportversicherung der Firma G.-AG gewesen und der Transport versichert gewesen sei. Aus den vorgelegten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin an die Firma G.-AG die behaupteten Zahlungen erbracht habe.

21
Es werde ferner bestritten, dass der übernommene Container mit 800 Säcken zu je 25 kg Speisegelatine beladen gewesen sei und die Säcke zum Zeitpunkt der Übernahme am 11.05.2018 unbeschädigt gewesen seien, da die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inhalts des verschlossenen und verplombten Containers nicht überprüft werden konnte. Aus der Veterinärbescheinigung und dem Veterinärdokument für die Einfuhr ergebe sich nicht die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Waren, da die Dokumente erst zeitlich nach der Übernahme des Containers ausgestellt worden seien und auch nicht bestätigt werde, dass die Unterzeichner den Inhalt des Containers untersucht hätten.

22
Für die Abholung des Containers habe die Firma S.-GmbH & Co. KG eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) am Containerterminal bei der Streithelferin Ziff. 3 vorweisen müssen. Diese PIN habe sie der Transportfirma am 11.06.2018 mitgeteilt, die sie selber und die Firma S.-GmbH & Co. KG nicht an Dritte, insbesondere nicht an eine Firma Ö., weitergegeben hätte. Für jede Abholung eines Containers sei vorgesehen, dass sich der Fahrer mit der PIN legitimiere und ihm der Container nur ausgehändigt werden dürfe, wenn die PIN und die richtigen Transportpapiere am Containerterminal der Streithelferin Ziff. 3 ausgehändigt werden. Für die temporäre Auslieferung des Containers am 13.06.2018 zwecks Veterinäruntersuchung habe kein Anlass bestanden, da die Untersuchung für den 14.06.2018 vorgesehen war.

23
Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadens würden bestritten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass eine Fehlmenge von 16 Säcken festgestellt worden sei und zwei Säcke eingerissen gewesen seien. Insbesondere treffe es nicht zu, dass ein Totalschaden vorgelegen und die Sendung keinen Restwert mehr aufgewiesen habe und es nicht möglich gewesen sei, die Rücksendung der Speisegelatine nach Brasilien zu veranlassen oder einen Verkauf in einen Staat außerhalb der EU zu organisieren. Durch einen Havarieverkauf hätte sich ein Restwert von mindestens 20% des Warenwertes erzielen lassen.

24
Die Erforderlichkeit der Lagerkosten werde bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Waren von Juni bis November 2018 eingelagert werden mussten. Durch eine frühere Entsorgung, die spätestens Ende August 2018 hätte durchgeführt werden können, hätte sich die Lagerzeit verkürzt.

25
Ihre Haftung sei gemäß Ziff. 23.1.2 ADSp 2016 auf Grund des Schadensgewichtes von 20.320 kg nach dem Kurs des Sonderziehungsrechtes zum Euro zum Zeitpunkt der Warenübernahme am 11.05.2018 auf 48.706,63 EUR begrenzt. Zusätzliche Kosten könne die Klägerin nicht erstattet verlangen. Dies gelte zunächst für die schadensbedingten Entsorgungskosten von 3.098,00 EUR, deren Ersatz nach § 432 S. 2 HGB ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für die Schadensfeststellungskosten von 1.547,25 EUR, die nach § 430 HGB nur innerhalb der gewichtsmäßigen Höchsthaftung zu ersetzen seien. Mangels qualifizierten Verschuldens könne sich die Klägerin nicht auf einen Wegfall der Höchsthaftung berufen. Ein mögliches Fehlverhalten der Streithelferin Ziff. 3 müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da die Voraussetzungen des § 428 HGB nicht erfüllt seien. Zudem fehle jeglicher Vortrag der Klägerin, wie hoch der in der Handelsrechnung der G.-Ltda. Vom 11.05.2018 enthaltene Gewinn sei, so dass allenfalls die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten erstattungsfähig seien.

26
Die Streithelferin Ziff. 1 trägt ergänzend vor:

27
Nachdem sie die Information erhalten habe, wer den Container abholen solle, kreiere eine spezielle Software eine alphanummerische PIN, die vom System mit weiteren Informationen zu dem betreffenden Container automatisch als PDF-Dokument an den Berechtigten, hier die Beklagte, geschickt werde. Diese PIN werde zudem über eine andere Software automatisch der Streithelferin Ziff. 3 übermittelt. Um den entsprechenden Container übernehmen zu können, müsse also der Berechtigte diese PIN bei der Streithelferin Ziff. 3 vorlegen.

28
Die Streithelferin Ziff. 3 trägt ergänzend vor:

29
Mögliche Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

30
Es werde bestritten, dass die Siegel bei der Übergabe des streitgegenständlichen Containers noch intakt gewesen seien. Es werde insbesondere bestritten, dass zum Zeitpunkt der Löschung des streitgegenständlichen Containers das Veterinärsiegel noch unversehrt gewesen sei. In ihrem Gewahrsam sei der Schaden jedenfalls nicht eingetreten. Es sei eine sog. Sperre nach Ziff. 923 gesetzt gewesen, d.h. der Container sei zur Vorführung gegenüber dem Veterinäramt vorgesehen gewesen und habe zuvor nicht ausgeliefert werden dürfen. Ausweislich des Schreibens ihres Mitarbeiters Wagner vom 15.06.2018 sei der Container am 13.06.2018 temporär zwecks Veterinärkontrolle ausgeliefert und nach Rückkehr die Sperre manuell aufgehoben worden. Sie sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Streithelferin Ziff. 1 verpflichtet gewesen, einen Container bei vorübergehender oder endgültiger Freistellung nur gegen Vorlage der von der Streithelferin Ziff. 1 generierten und ihr übermittelten PIN-Nummer herauszugeben, was auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Ihr und damit auch der Beklagten sei ein qualifiziertes Verschulden nicht vorzuwerfen, falls die PIN-Nummer widerrechtlich generiert worden sein solle.

31
Die Streithelferin Ziff. 2 hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass von ihr die behaupteten Umschlagdienstleistungen am Containerterminal CTA nicht durchgeführt wurden.

32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

33
Die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg (… UJs …/18) sowie die Akte des Amtes für Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesens der Freien und Hansestadt Hamburg (…) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
34
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

I.

35
Die Klägerin hat gegen die Beklagte überwiegend aus übergegangenem und in geringem Umfang aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 84.103,45 EUR gemäß §§ 425 Abs. 1, 428, 435, 452 HGB i.V.m. Ziff. 22.4 ADSp 2016 und §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 BGB.

1.

36
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

a.

37
Die Klägerin war zum Schadenszeitpunkt die Transportversicherung der Firma G.-AG aus E. wie sich aus der vorgelegten Prämienrechnung des Assekuranzmaklers O.-GmbH vom 19.01.2018 ergibt.

b.

38
Die Klägerin als Versicherer hat an die G.-AG ausweislich der Entschädigungsquittung vom 05.11.2019 für den streitgegenständlichen Schadensfall am 03.04.2019 einen Betrag in Höhe von 84.103,40 EUR geleistet, so dass in diesem Umfang der Ersatzanspruch der G.-AG gegen die Beklagte auf die Klägerin nach § 86 VVG übergegangen ist.

c.

39
In Höhe des Differenzbetrages zwischen der Leistung der Klägerin an die G.-AG und die Klageforderung (0,05 EUR), ist der Anspruch gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass mit der Überlassung der Schadensunterlagen durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer eine konkludente Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer erfolgt (vgl. BGH Urteil vom 20.09.2017 – I ZR 43/05 – Rn. 17; OLG Düsseldorf RdTW 2019, 340, 342). Dies ist hier der Fall, da ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.04.2019 an die Beklagte die Schadensunterlagen als Anlagen beigefügt wurden, welche die Klägerin nur von ihrer Versicherungsnehmerin erhalten haben kann.

2.

40
Der G.-AG stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 84.103,45 EUR zu, der durch die Zahlung sowie die konkludente Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist.

a.

41
Unstreitig wurde die Beklagte von der G.-AG auf der Grundlage eines Rahmenvertrages unter Einbeziehung der ADSp 2016 beauftragt, 800 Säcke Speisegelatine – geladen auf 20 Paletten mit jeweils 40 Säcken – und einem Bruttogesamtgewicht von 20.620 kg von Cotia/Brasilien nach Haderslev/Dänemark zu befördern. Da es sich hierbei um einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung handelt, finden gemäß Ziff. 22.4 ADSp 2016 die §§ 425 bis 435 HGB Anwendung.

b.

42
Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Gut zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung (vgl. § 425 Abs. 1 HGB) teilweise in Verlust geraten ist und teilweise beschädigt wurde.

aa.

43
Die Beklagte hat am 11.05.2018 durch einen Unterfrachtführer unstreitig den verschlossenen Container UACU 594254-3 bei der Firma G.-Ltda. in Cotia/Brasilien übernommen.

(1)

44
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich zum Übernahmezeitpunkt in dem Container 800 unbeschädigte Säcke zu je 25 kg Speisegelatine – geladen auf 20 Paletten mit jeweils 40 Säcken – befunden haben, weshalb es der Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen de S. und F. nicht bedarf. Der Ersatzberechtigte – hier also die Klägerin – hat allerdings die Tatbestandsmerkmale des § 425 HGB dazulegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten Schaden genommen hat oder verloren gegangen ist (vgl. BGH RdTW 2016, 136, 138; BGH RdTW 2014, 444, 445). Hierfür ist zunächst der Nachweis zu erbringen, dass der Frachtführer bestimmte Waren vollständig und unbeschädigt übernommen hat, wobei nach neuerer Rechtsprechung die Grundsätze über den Anscheinsbeweis keine Anwendung finden (vgl. BGH RdTW 2014, 444, 445; BGH NJW-RR 2005, 1557, 1558; BGH NJW-RR 2003, 754, 755; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 425 Rn. 41). Bei kaufmännischen Absendern kann nach den Umständen des Einzelfalls jedoch angenommen werden, dass verschlossene Behältnisse die im Lieferschein angegebenen Sachen enthalten, wenn der Frachtführer keine substantiierten Einwände vorbringt (vgl. BGH RdTW 2014, 444, 446; BGH RdTW 2013, 201, 202; Koller a.a.O., Rn. 42).

(2)

45
Die Klägerin hat hier nach Überzeugung des Gerichts auf Grund einer Gesamtschau verschiedener Indizien den Nachweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO geführt, dass die Waren in dem verschlossenen Container vollständig und unbeschädigt waren, als dieser von der Unterfrachtführerin der Beklagten am 11.05.2018 in Cotia/Brasilien abgeholt wurde.

46
Bei dem Versender und dem Empfänger der Waren handelt es sich um Gewerbetreibende, bei denen im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den Empfänger exakt die bestellten und berechneten Waren versandt wurden, weil sich ein Kaufmann eine gegenteilige Handlungsweise ohne nachhaltige Gefährdung seines Rufes und damit seines Geschäftsbetriebs schlicht nicht erlauben darf (ebenso: OLG Celle RdTW 2020, 100, 114 Rn. 133). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es auch deshalb keinen Sinn macht, eine teilweise unvollständige und teilweise beschädigte Sendung zu verschicken, da nicht nur eine kostspielige Nachlieferung der fehlenden bzw. beschädigten Säcke mit Gelatine an die Empfängerin in Dänemark drohte, sondern die Einfuhr der Waren in die Europäische Union nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht möglich war und damit – wie tatsächlich auch erfolgt – neben der Vernichtung der Güter hohe Kosten vor allem für Lagerung und Beseitigung zu erwarten waren. Dieses enorme finanzielle Risiko nimmt aber kein vernünftig wirtschaftlich denkender Unternehmer auf sich, zumal gerade mal 16 Säcke fehlten und 2 Säcke beschädigt waren, also nur ein sehr geringer Teil der Gesamtlieferung.

47
Es kommt hinzu, dass die Klägerin sowohl den Frachtbrief (Bill of Lading) als auch die Rechnung der Firma G.-Ltda. vom 11.05.2018 vorgelegt hat und in beiden Dokumenten die zutreffende Anzahl von 800 Säcken Gelatine aufgeführt ist, was ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des behaupteten Inhalts der Sendung ist, zumal die Beklagte hiergegen keine substantiierten Einwände erhebt.

48
Ferner spricht die Genusstauglichkeitsbescheinigung des brasilianischen Veterinärarztes vom 14.05.2018 für die Richtigkeit des Vorbingens der Klägerin zum Inhalt des Containers. In diesem Dokument wird ebenfalls die Anzahl der Packstücke mit 800 Säcken bestätigt und das Siegel (SIF: 026.962) genannt, welches ebenso in der Bill of Lading und der Spediteur-Übernahmebescheinigung vom 11.05.2018 aufgeführt ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der brasilianische Veterinär den Inhalt des Containers überprüft und anschließend das amtliche Siegel angebracht hat, wobei es keinen Anhaltspunkt gibt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Siegel aufgebrochen war oder fehlte. Dass die Genusstauglichkeitsbescheinigung von dem brasilianischen Veterinär am 14.05.2018 ausgestellt wurde, führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Datum der Erstellung der Bescheinigung besagt nicht, dass an diesem Tag auch die Überprüfung des Inhalts des Containers erfolgt ist, wogegen spricht, dass das Siegel des Veterinärs bereits in der Spediteur-Übernahmebescheinigung vom 11.05.2018 genannt ist. Aber selbst wenn der Inhalt des Containers durch den brasilianischen Veterinär erst am 14.05.2018 überprüft worden sein sollte und zu diesem Zeitpunkt die Ware ausweislich der Bescheinigung vollständig war, muss dies zwangsläufig auch für den früheren Zeitpunkt der Übernahme der Ware am 11.05.2018 gelten.

49
Schließlich spricht der Vorfall vom 13.06.2018 dafür, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt die Ware vollständig und unbeschädigt in dem Container befand. Es ist ungeklärt, was in dem Zeitraum von rund 2,5 Stunden (12:25 Uhr – 15:00 Uhr) mit dem Container passiert ist. Es liegt aber sehr nahe, dass derjenige, der in unberechtigter Weise für mehrere Stunden den Container in Besitz genommen hat, nicht nur eine Spritztour machen wollte, sondern am Inhalt des Containers interessiert war und zu diesem Zweck die Siegel aufgebrochen und entfernt hat und für den teilweisen Verlust sowie die teilweise Beschädigung der Säcke mit Speisegelatine verantwortlich ist.

bb.

50
Bei der Einfuhruntersuchung des Gutes am 14.06.2018 durch das Veterinär- und Einfuhramt der Freien und Hansestadt Hamburg fehlten Teile der Ware und sie war teilweise beschädigt. Das Sicherheitssiegel des Containers war zu diesem Zeitpunkt gebrochen und nur durch das optisch zusammengesteckte Siegel verschlossen und das in der Veterinärbescheinigung aufgeführte Siegel befand sich nicht am und im Container. Bei Besichtigungen am 23.07.2018 wurde festgestellt, dass 16 Säcke fehlten, 2 Säcke eingerissen waren und Fußabdrücke sowie weiterer Schmutz sichtbar waren. Soweit die Beklagte diese Feststellungen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Beklagte selbst durch die Firma S. Transporte GmbH & Co. KG als ihre Unterfrachtführerin am 14.06.2018 den Container der Behörde zur Einfuhrkontrolle vorgeführt hat. Zudem sind der teilweise Verlust und die teilweise Beschädigung der Waren durch den Bescheid des Veterinär- und Einfuhramtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31.07.2018 auch urkundlich belegt.

c.

51
Der Klägerin ist wegen des teilweisen Verlustes und der teilweisen Beschädigung der Säcke mit Speisegelatine wegen der erfolgten Vernichtung der Waren ein Schaden in Höhe von 84.103,45 EUR entstanden, den sie von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

aa.

52
Die Beklagte kann sich nicht auf die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 23.1.2 ADSp 2016 und §§ 430, 432 S. 2 HGB berufen, da sie ein qualifiziertes Verschulden nach Ziff. 27.2 ADSp 2016 i.V.m. § 435 HGB trifft und hierauf der Schaden zurückzuführen ist.

(1)

53
Die für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, denen er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über das Sicherheitsinteresse des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1181, 1183; BGH NJW-RR 2009,1482, 1486 m.w.N.).

(2)

54
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zumindest von Leichtfertigkeit auszugehen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei einem ausgeladenen und zwischengelagerten Container beschrieben. Danach generiert die Streithelferin Ziff. 1 die PIN und übermittelt sie der Beklagten und der Streithelferin Ziff. 3. Die Beklagte ihrerseits hat nach ihrem Vorbringen am 11.06.2018 die PIN an die Firma S.-GmbH & Co. KG weitergeleitet, damit der Container am 14.06.2018 abgeholt wird. Durch dieses Verfahren soll sichergestellt werden, dass eine Abholung des Containers bei der Streithelferin Ziff. 3 nur möglich ist, wenn der für den konkreten Container generierte PIN vorgelegt wird. Gegen diese Sicherheitsregeln, durch die vermieden werden soll, dass ein Unberechtigter einen Container erhält, wurde bewusst, zumindest aber in eklatanter Weise verstoßen. Unstreitig hat die Firma S.-GmbH & Co. KG – vereinbarungsgemäß – am 14.06.2018 den Container abgeholt und zunächst beim Veterinär- und Einfuhramt der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeführt. Damit muss diese Firma über die zutreffende PIN verfügt haben, denn andernfalls hätte ihr der Container nicht ausgehändigt werden dürfen. Wenn aber am Tag zuvor der Container für einige Stunden von einer Firma Ö. vom Gelände der Streithelferin Ziff. 3 entfernt werden konnte und später zurückgebracht wurde, lässt sich dies nur so erklären, dass dieser Firma die PIN ebenfalls unter evidenter Abweichung von dem oben wiedergegebenen vorgesehenen Ablauf seitens der Beklagten oder einer ihrer Streithelferinnen überlassen wurde, wobei sich die Frage stellt, wie es dann möglich war, dass die Firma S.-GmbH & Co. KG mit der gleichen PIN am Folgetag den Container erhalten hat. Näherliegend ist es vielmehr, dass die Firma Ö. ohne PIN der Container im kollusiven Zusammenwirken oder unter bewusster Missachtung vorgegebener Regeln überlassen wurde, wobei sich aufdrängen musste, dass es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen kann, denn es liegt auf der Hand, dass derjenige, der den Container unberechtigt zeitweise in Besitz genommen hat, Interesse am Inhalt hat.

(3)

55
Auf dieses vorsätzliche oder leichtfertige Verhalten ist auch der eingetretene Schaden zurückzuführen. Es besteht für das Gericht kein ernsthafter Zweifel, dass das festgestellte Fehlen von 16 Säcken der Speisegelatine und die Beschädigung weiterer 2 Säcke am 13.06.2018 bei der unberechtigten Entwendung des Containers erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt befanden sich an dem Container bei der Übernahme der Güter in Cotia/Brasilien das Sicherheitssiegel und das Siegel des Veterinärs. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Siegel während des Seetransports aufgebrochen bzw. entfernt wurden und dort die 16 Säcke entwendet und zwei Säcke beschädigt wurden, sind nicht ersichtlich oder dargetan, was so auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Schon die übliche Verstauung von Containern auf entsprechenden Containerschiffen lässt einen Zugriff auf einen einzelnen Container kaum zu und es ist völlig unerklärbar, wo die – immerhin jeweils 25 kg schweren Säcke – auf einem Schiffstransport unerkannt verblieben sein sollen. Wenn der teilweise Verlust und die teilweise Beschädigung der Güter aber nicht auf dem Seetransport erfolgt ist, muss ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13.06.2018 bestehen.

(4)

56
Die Beklagte muss für ein mögliches Fehlverhalten der Streithelferin Ziff. 3 bei der temporären Herausgabe des Containers am 13.06.2018 auch gemäß § 428 S. 2 HGB einstehen. Andere Personen i.S. dieser Vorschrift sind nicht betriebszugehörige Personen oder Unternehmen, die vom Frachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertraglichen Pflichten eingeschaltet werden, wobei es unerheblich ist, ob eine wirksame vertragliche Beziehung zu der anderen Person entstanden ist (vgl. Koller, a.a.O., § 428 Rn. 10; Münchener Kommentar/Herber/Harm, HGB, 4. Aufl., § 428 Rn. 8). Daher sind Häfen und Umschlaganlagen, soweit sie im Auftrag des Frachtführers tätig werden, derartige andere Personen. Da die Beklagte hier beauftragt war, die Güter von Cotia/Brasilien nach Haderslev/Dänemark zu transportieren, ist die Streithelferin Ziff. 3, die den Containerterminal betreibt, wo der Container entladen und zwischengelagert wurde, bevor er per LKW zur Empfängerin nach Dänemark hätte befördert werden sollen, für die Beklagte als Frachtführerin tätig geworden.

bb.

57
Durch den teilweisen Verlust und die teilweise Beschädigung der Güter ist der Klägerin wegen der Vernichtung der Waren ein Schaden von insgesamt 84.103,45 EUR entstanden.

(1)

58
Der Warenschaden beläuft sich auf 67.680,40 EUR.

59
Ausweislich der Lieferrechnung vom 11.05.2018 hat die G.-AG die 800 Säcke Speisegelatine zu jeweils 25 kg von der G.-Ltda. für 288.400 brasilianische Real, was zum Rechnungszeitpunkt 67.680,40 EUR entsprach, erworben. Es mag sein, dass die Ware von der Verkäuferin an die G.-AG mit Gewinn veräußert wurde, die Klägerin macht aus übergegangenem Recht aber keinen eigenen entgangenen Gewinn geltend, sondern nur den durch die Rechnung nachgewiesenen Einkaufspreis.

60
Soweit die Beklagte bestreitet, dass ein Totalschaden eingetreten ist und die Vernichtung der Güter erforderlich war, greift dieser Einwand nicht durch. Rechtlich behauptet die Beklagte eine Verletzung der G.-AG gegen ihre Schadensminderungspflicht, da durch einen Havarieverkauf in einen Drittstaat ein Restwert von mindestens 20% des Warenwerts hätte erzielt werden können oder eine Rücksendung der Güter nach Brasilien hätte erfolgen können. Mit diesen Behauptungen kann die Beklagte aber nicht gehört werden. Zwar ist der Einwand des Mitverschuldens auch beim Wegfall der Haftungsbegrenzungen nach § 435 HGB zu beachten, wobei aber nur ein gravierendes Verschulden des Geschädigten ins Gewicht fallen soll (vgl. Koller, a.a.O., § 435 Rn. 19a m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass es an substantiiertem Vorbringen der für ein Mitverschulden darlegungspflichtigen Beklagten fehlt, welcher Drittstaat zur Übernahme bereit gewesen wäre und die Anforderungen im Bescheid des Veterinär- und Einfuhramtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31.07.2018 erfüllt hätte, was ebenso für eine Rücksendung der Waren gilt. Hinzu kommt, dass die G.-AG zur Schadensfeststellung und zur Schadenshöhe das aus zahlreichen Transportrechtsfällen dem Gericht bekannte Sachverständigenbüro B. + T. beauftragt hat und der Sachverständige H. zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt ist, dass seine Restwertrecherchen keinen zu erzielenden Erlös bzw. keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Sendung ergeben haben und die Gelatine als Totalschaden zu bewerten und entsprechend den Vorgaben zu entsorgen ist. Dass sich die G.-AG an dieser sachverständigen Beurteilung orientiert hat, kann ihr nicht als Obliegenheitsverletzung gegen die Pflicht zur Schadensminderung angelastet werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst am 19.10.2018 den Antrag auf Zerstörung von Waren ohne Verbleib von Abfällen gestellt hat. Wenn die Sendung tatsächlich noch einen erheblichen Restwert aufgewiesen haben sollte, ist nicht verständlich, weshalb sie die Vernichtung der Ware beantragt hat, jedenfalls kann sie nunmehr nicht der Klägerin vorhalten, dass die restliche Speisegelatine nicht zurückgesandt oder in einen Drittstaat verkauft wurde.

(2)

61
Hinzu kommen die im Gutachten H. vom 10.01.2019 als schadensbedingt bestätigten weiteren Kosten für die Seefracht, Reederei, Demurrage, Entladung, Zollabfertigung etc. in Höhe von 9.903,91 EUR und für die Entsorgung mit 3.098,00 EUR.

62
Die Einwände der Beklagten zu einzelnen Schadenspositionen sind unbegründet.

63
Auf die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 23.1.2 ADSp 2016 – 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm – kann sich die Beklagte nicht berufen, da wie ausgeführt – von einem qualifizierten Verschulden nach 27.2 ADSp 2016 i.V.m. § 435 HGB auszugehen ist (s.o. I.2.c.aa). Daher greift auch die Vorschrift des § 432 S. 2 HGB, wonach weiterer Schaden über die Frachtkosten, öffentlichen Abgaben und sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung nicht zu ersetzen ist, nicht ein, was insbesondere auf die unstreitig schadensbedingten Entsorgungskosten in Höhe von 3.098,00 EUR und die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigenbüros B. + T. in Höhe von 1.547,25 EUR zutrifft.

64
Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Lagerkosten bestreitet, wird verkannt, dass nach dem 2. Nachtrag zum Gutachten vom 10.01.2019 der Sachverständige H. nicht die von der Klägerin zunächst geltend gemachten Lagerkosten bis 09.11.2018 (Tag der Vernichtung der Waren) akzeptiert hat, sondern nur Lagerkosten bis 15.09.2018 und auch mit der Klageforderung nur bis zu diesem Zeitpunkt Lagerkosten verlangt werden. Dies ist eine für die Beklagte günstige Abrechnung, da die Staatsanwaltschaft Hamburg erst am 21.09.2019 mitgeteilt hat, dass die Ware von ihr als Beweismittel nicht mehr benötigt wird und die Beklagte selbst erst am 19.10.2019 die Vernichtung der Güter beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen beantragt hat.

(3)

65
Hinzu kommen die im 1. und 2. Nachtrag zum Gutachten H. vom 10.01.2019 als schadensbedingt bestätigten weiteren Kosten in Höhe von 480,39 EUR und 1.393,50 EUR für die Nachverzollung, für Transportkosten zur Entsorgungsstelle, für Gebühren des Veterinär- und Einfuhramtes, für Lagerkosten vom 01.09. – 15.09.2019 und für die Kosten der zollamtlichen Vernichtung. Die Beklagte hat zu den einzelnen Positionen keine Einwände erhoben.

d.

66
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

67
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Streithelferinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 berechtigt und verstoßen nicht gegen § 67 ZPO, wenn sie materielle Einreden der Hauptpartei, wozu die Einrede der Verjährung zählt, geltend machen (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 420, 422; Zöller/Althammer, ZPO; 33. Aufl., § 67 Rn. 11).

68
Der Anspruch der Klägerin ist jedoch nicht verjährt. Da die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden trifft, gilt gemäß § 439 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 HGB die Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden sollen. Hier sollte die Ware am 15.06.2018 bei der Empfängerfirma in Haderslev/Dänemark abgeliefert werden, so dass durch die Zustellung der Klage am 28.08.2019 die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

69
Aber auch wenn die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB anwendbar sein sollte, wäre der Anspruch der Klägerin nicht verjährt, da die Beklagte unstreitig bis 11.08.2019 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat und durch die am 08.08.2019 eingegangene Klage, die demnächst nach § 167 ZPO nach rechtzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt wurde, die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Schließlich war die Verjährungsfrist zwischenzeitlich auch gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 HGB gehemmt, da die G.-AG die Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2018 haftbar gemacht hat und der Anspruch durch die Versicherung der Beklagten erst am 25.06.2019 zurückgewiesen wurde.

3.

70
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich erst seit 26.06.2019 in Verzug, nachdem ihre Versicherung unstreitig mit Schreiben vom 25.06.2019 den geltend gemachten Anspruch in ihrem Namen zurückgewiesen hat. Fälligkeitszinsen gemäß § 353 S. 1 HGB kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht verlangen, so dass die weitergehende Zinsforderung abzuweisen ist. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht geltend. Hierbei handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft der Parteien gemäß §§ 343, 353 S. 1 HGB. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.

II.

71
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2020 gab mangels erheblichen Vorbringens keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nochmals gemäß §§ 296a S. 2 ,156 Abs. 1 ZPO zu eröffnen.

72
Da der Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2020 kein erhebliches neues tatsächliches Vorbringen enthält, war den Streithelferinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 trotz ihres Antrags vom12.03.2020 kein Schriftsatzrecht mehr einzuräumen.

III.

73
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

75
Der Streitwert beträgt 84.103,45 EUR.

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