Zum Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren

BGH, Urteil vom 7. März 2013 – I ZR 186/11

Zum Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 6. Zivilsenat – vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte wurde in den Jahren 2006 und 2007 von zwei in St. Georgen/Schwarzwald ansässigen Unternehmen mit dem Transport von Containern, die in China hergestellte Elektronikbauteile für Satellitenanlagen enthielten, von Rotterdam nach St. Georgen beauftragt. Mit der Durchführung der Binnenschiffsbeförderungen von Rotterdam zu den Empfängern beauftragte die Beklagte die Klägerin als Unterfrachtführerin. Die für die Verzollung der Güter in Rotterdam erforderlichen Daten, insbesondere die Zolltarifnummern, übermittelte die Beklagte jeweils per E-Mail an die Klägerin mit der Bitte, die Verzollung durchzuführen. Die Zollabfertigung im Rotterdamer Hafen nahm die W. B.V., eine Schwestergesellschaft der Klägerin, im Auftrag der Kläge- 1 rin vor. Die Klägerin stellte der Beklagten nach Durchführung der Transporte auch die von der W. B.V. verauslagten und von dieser an die Klägerin weitergegebenen Zollgebühren in Rechnung, die von der Beklagten jeweils ohne Beanstandung beglichen wurden.

Bei einer nachträglich vorgenommenen zollrechtlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Güterimporte stellten sich die niederländischen Zollbehörden (Belastingsdienst) auf den Standpunkt, dass die in den Containern beförderten Waren falsch deklariert worden seien. Die Lieferungen seien als Zubehörteile angemeldet worden, obwohl es sich tatsächlich um Fertigprodukte gehandelt habe. Der niederländische Zoll machte deshalb mit Bescheid vom 1. Juli 2009 gegenüber der W. B.V. nachträglich Einfuhrabgaben in Hö- he von 389.973,70 € geltend. Die W. B.V. legte gegen den Nacherhe- bungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie nicht nur mit dem Gütertransport, sondern auch mit der Vornahme der Verzollung der beförderten Waren in den Niederlanden beauftragt.

Mit Einverständnis der Beklagten habe sie die Durchführung der Zollabfertigung auf die W. B.V. übertragen. Die von den niederländischen Zollbehörden nachgeforderten und von ihr gegenüber der W. B.V. aus- zugleichenden Gebühren könne sie von der Beklagten als verauslagte Aufwendungen ersetzt verlangen.

Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der W. Transport B.V., Keurmeesterstraat 1, 2984 BA Ridderkerk, Nie- 2 derlande, freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrags von 389.973,70 € („Kenmerk“-Nummer 09-380-5357-142) zustehen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, die Klägerin mit der Erledigung der Zollformalitäten im Rotterdamer Hafen beauftragt zu haben. Die W. B.V. sei vielmehr direkt von den Empfängern der Güter mit der Zollabfertigung betraut worden, wie sich aus den an die W. B.V. übermittelten Zollvollmachten ergebe. Zudem hat die Beklagte die Ein- rede der Verjährung erhoben.

Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 257 BGB verlangen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe die Klägerin nicht nur mit dem Binnenschiffstransport der Container von Rotterdam nach St. Georgen, sondern auch mit der Verzollung der in den Containern beförderten Güter in den Niederlanden beauftragt. Gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB habe der Frachtführer – über den Frachtvergütungsanspruch hinaus – auch einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, 6 soweit diese für das Gut erbracht worden seien und der Frachtführer sie den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Dies sei nach den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der Fall. Zollgebühren zählten zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Klägerin habe die im Streitfall in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst verauslagt. Sie sei jedoch gemäß Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die im Auftrag der Klägerin die Fiskalverzollung in den Niederlanden durchgeführt habe und gegen die von den niederländischen Zollbehörden mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden seien.

Der streitgegenständliche Aufwendungsersatzanspruch, dessen Verjährung sich nach § 439 Abs. 1 und 2 Satz 1 HGB beurteile, sei nicht verjährt. Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginne die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem das Gut abgeliefert worden sei, so dass der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits vor seiner Entstehung am 1. Juli 2009 (dem Tag der Festsetzung der Zollgebühren durch die niederländischen Zollbehörden) verjährt gewesen wäre. Da die Klägerin einen Rückgriffsanspruch geltend mache, werde der Beginn der Verjährungsfrist jedoch gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hinausgeschoben mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe. Der Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB stehe nicht entgegen, dass die Klägerin der W. B.V. gegenüber nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, sondern nach niederländischem Auftragsrecht einstehen müsse. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärrechtsverhältnis und im Rückgriffsverhältnis.

Die Klägerin habe die Beklagte vor Ablauf von drei Monaten nach eigener Kenntnis über die zusätzlichen Aufwendungen informiert. Sie habe mit E-Mail vom 29. Juli 2009 Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren gemäß dem Bescheid des niederländischen Zolls vom 1. Juli 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist.

1. Die Klage ist zulässig. Für den von der Klägerin erhobenen Klageanspruch besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin sieht sich einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die in ihrem Auftrag die Verzollung der nach St. Georgen beförderten Güter im Hafen von Rotterdam vorgenommen hat. Dieser Anspruch kann aus den Zollabfertigungsaufträgen der Klägerin gerechtfertigt sein. Die Höhe des möglichen Anspruchs der W. B.V. kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden, weil diese gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden wurde. Die Klägerin ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, auf Freistellung und damit auf Leistung zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).

Die Klägerin ist gegenwärtig nur mit einer Verbindlichkeit in unbestimmter Höhe beschwert. Aufgrund des von der W. B.V. eingelegten Wider- spruchs gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden steht noch nicht einmal fest, dass die Klägerin ihrer niederländischen Schwestergesellschaft tatsächlich noch weiteren Aufwendungsersatz für die 11 von den niederländischen Zollbehörden beanstandeten Zollabfertigungen schuldet. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Vertragspartners (hier: die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin) der richtige Weg. Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH, TranspR 2007, 161, 162; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 148; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rn. 14).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht nur mit der Beförderung der aus China in Rotterdam angekommenen Container nach St. Georgen, sondern auch mit der Erledigung der Verzollung der in diesen enthaltenen Güter im Hafen von Rotterdam beauftragt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem der Beklagten von der Klägerin unterbreiteten Angebot vom 5. Mai 2006 und dessen zumindest konkludenter Annahme per E-Mail vom 25. September 2006, mit der die Beklagte die Klägerin um Verzollung eines für St. Georgen bestimmten Containers gebeten und gleichzeitig die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Klägerin, sofern sie für die Verzollung Kosten aufgewendet hat, diese gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt verlangen kann. Nach der genannten Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Durchführung der Verzollung des für die Empfänger in St. Georgen bestimmten Gutes beauftragt. Bei der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung han-15 delt es sich zwar um eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Die Verzollung des Frachtgutes gehört jedoch – wie sich aus § 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 413 Abs. 1 HGB ergibt – zu den typischen gesetzlichen Pflichten des Frachtführers. Daher sind vorrangig die §§ 407 ff. HGB anzuwenden (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 407 HGB Rn. 74; § 420 HGB Rn. 13; Münch-Komm.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., § 407 Rn. 67, § 420 Rn. 7).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst aufgewendet. Da sie die W. B.V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederlanden beauftragt hat und gegen diese mit Bescheid der niederländischen Zollbehörden vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden sind, sieht sie sich jedoch einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. aus- gesetzt. Dieser Anspruch, der sich gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB nach niederländischem Recht beurteilt, ergibt sich aus Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit diese nicht in dem zu zahlenden Entgelt inbegriffen sind (vgl. Nieper/Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert.

4. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB und nicht derjenigen des § 195 BGB unterliegt.

Die Vorschrift des § 439 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der „Beförderung“ gehören und sich nicht aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren dagegen nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 33 = TranspR 2006, 451). Danach unterfällt ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den von der Klägerin geschuldeten Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Dagegen erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen.

5. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch nicht eingesetzt hat.

a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die den Rückgriffsgläubiger begünstigende Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen des Primärhaftungsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der 19 W. B.V. und der Klägerin) und des Rückgriffsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten). Die Reichweite des dort geregelten Privilegierungstatbestands sei durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe mit der Norm nicht allgemein den Regress des Rückgriffsberechtigten gewährleisten, sondern nur die besondere frachtrechtliche Regressproblematik lösen wollen, die darin bestehe, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginne und zugleich ende. Der vom Gesetzgeber erstrebte Gleichlauf der Verjährungsfristen werde nicht erreicht, wenn im Primärhaftungsverhältnis und im Rückgriffsrechtsverhältnis unterschiedliche Verjährungsregelungen bestünden. Das sei insbesondere der Fall, wenn gegen den Rückgriffsgläubiger ein seefrachtrechtlicher Rückgriffsanspruch geltend gemacht werde, weil die maßgeblichen Verjährungsvorschriften des § 439 HGB und des § 612 HGB nicht aufeinander abgestimmt seien.

b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nur Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen – und umgekehrt – erfasst (Koller aaO § 439 HGB Rn. 24; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt aaO § 439 Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 5). Das steht der Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB im Streitfall nicht entgegen, da es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten um Frachtführer im Sinne des § 407 HGB handelt.

bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 2. Oktober 2012 – I ZR 157/11 Rn. 20, juris), setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- und im Rückgriffsverhältnis voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers, denen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmittelbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommt. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 407 ff. HGB, sondern – wie im Streitfall – nach niederländischem Auftragsrecht einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle, in denen der Rückgriffsgläubiger seinerseits ebenfalls nach den §§ 407 ff. HGB verpflichtet ist. Um den Rückgriffsgläubiger zu schützen und zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte gegen den Rückgriffsschuldner einleitet, hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB bestimmt, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB hinausgeschoben wird. 24 Schwierigkeiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergeben sich im Regressfall vor allem daraus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs häufig zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginnt und endet. Wer vom Anspruchsberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird, läuft damit Gefahr, etwaige Rückgriffsansprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon dann, wenn der Anspruchsteller erstmals an ihn herantritt, bereits verjährungshemmende Maßnahmen zur Wahrung eines Regresses treffen wird (vgl. die Begründung zum Entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 78).

dd) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung, wenn es nicht – wie in dem der Senatsentscheidung vom 2. Oktober 2012 (I ZR 157/11, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt – um einen Rückgriffsanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Beschädigung des Transportgutes, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen den Hauptfrachtführer geht. Entscheidend ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterliegt (Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 13).

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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