Zur unbeschränkten Haftung des Frachtführers wegen Verwendung eines völlig ungeeigneten Kühlaufliegers

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.1999 – 6 U 297/98

Eine Haftungsbeschränkung aus CMR Art 23, 25 entfällt nach CMR Art 29 Abs 1, wenn der Frachtführer für die Beförderung von tiefgefrorenem Fleisch einen völlig ungeeigneten Kühlauflieger verwendet und die einzuhaltende Kühltemperatur während des Transportes nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 20 für Handelssachen, vom 20. November 1998 (Az.: 420 O 177/97) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 31.369,19 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 31. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte um DM 31.369,19.

Gründe
1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

2
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme — Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Anspruchs — die Beklagte zur Zahlung von DM 74.743,70 nebst 5 % Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage (DM 31.369,19) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß Artikel 17 Abs. 1 CMR, § 398 BGB verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, da die von Vlissingen/Cothen, Niederlande nach Moskau per LKW transportierten Rinderviertel mangels ausreichender Kühlung verdorben angekommen seien. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daß der maßgebliche Marktpreis für dieses Rindfleisch DM 3,70 per kg betragen habe, so daß sich der ausgeurteilte Betrag ergebe. Ein weitergehender Ersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden des Frachtführers, das zum Schaden geführt habe (Art. 29 CMR), von der Klägerin nicht dargetan worden sei.

3
Die Beklagte nimmt ihre Verurteilung hin. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Klagziel weiter und begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz Zahlung weiterer DM 31.369,19 nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Juli 1997. Dieses Begehren erweist sich als erfolgreich. Eine Haftungsbeschränkung aus Art. 23, 25 CMR entfällt nach Art. 29 Abs. 1 CMR, da der ausführende Frachtführer, für dessen Verhalten die Beklagte einzustehen hat (Art. 3 CMR), den Schaden durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Dieses Verschulden beurteilt sich bei Anrufung eines deutschen Gerichts für den vorliegenden Schadensfall aus dem Jahr 1997 nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden nationalen Recht (BGH TranspR 1999, 19) und nicht nach § 435 HGB n.F. … Der Maßstab ist damit grobe Fahrlässigkeit gemäß §§ 276 Abs. 1, 277 BGB. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nach Art. 29 Abs. 1 CMR nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, da der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist (vgl. BGHZ 88, 157, 162; BGH TranspR 1998, 25, 27 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Schaden, wie hier, durch die Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen des Frachtführers grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (Art. 29 Abs. 2 CMR).

4
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was ggf. jedem einleuchten mußte (BGH TranspR 1998, 21, 24; TranspR 1998, 25, 27 m.w.N.).

5
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung im übernommenen einwandfreien Zustand zu bewahren, ergreifen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Nach dem Havariebericht des Bureau H.A. van Ameyde AG (Anl. B 1) vom 8. September 1997 ist für den Transport der tiefgefrorenen Rinderhinterviertel ein völlig ungeeigneter Kühlauflieger verwendet worden. Das verwendete Aggregat ist veraltet und schlecht laufend gewesen. Es hat keine ausreichende Leistung mehr erbringen können. So konnte die vom Absender vorgegebene Kühltemperatur von -20° Celsius von vornherein nicht erreicht werden. Weiter war das Kühlaggregat nicht mit einer Kühlscheibe ausgerüstet. Hinzu kommt ferner, daß bei einem Kühltransport der vom ausführenden Frachtführer eingesetzte Fahrer verpflichtet ist, die nach den Frachtvertrag einzuhaltende Kühltemperatur von — 20° Celsius während des Transports fortlaufend in zeitlichen Abständen zu kontrollieren und hierbei die ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rdnr. 51 m.w.N.). Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß keine in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden Kontrollen stattgefunden haben. Es liegt auf der Hand, daß das Unterlassen jeglicher Temperaturkontrolle einer Tiefkühlladung mit empfindlichen Lebensmitteln wie Rinderhinterviertel bei einer längeren Fahrtdauer und in Kenntnis, daß das Kühlaggregat nicht ordentlich arbeitet, einen weiteren schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt eines Kühlwagenfahrers darstellt. Das Verhalten läßt auch den Schluß zu, daß aus einer permanenten Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit heraus die drohende Gefahr des Verderbs nicht erkannt worden ist. Damit ist auch der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens belegt (vgl. zur Problematik OLG München TranspR 1992 181, 183).

6
Da die Beklagte sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen nach der CMR berufen kann, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 249 ff. BGB zu, da anzuwendendes nationales Recht hier das deutsche Recht ist. Demgemäß kann die Klägerin begehren:

7
Den Verkaufspreis gemäß Anlage K 7: DM 45.048,23; hinzukommt die bei ordnungsgemäßem Transport erhalten gebliebene Ausfuhrerstattung von DM 2,50 per kg, insgesamt DM 50.502,50: weiter sind erstattungsfähig die „Bußgeld“-Zahlung (Anl. K 10) DM 10.162,16 (Rückzahlung von erhöhten Finanzierungskosten), sowie die Gutachterkosten … Internationale Warenprüfung GmbH(Anl. K 13) DM 400,–. Der zu erstattende Gesamtschaden beläuft sich damit auf DM 106.112,89. Zugesprochen hat das Landgericht der Klägerin DM 74.743,17. Damit ergibt sich ein der Klägerin noch zustehender Betrag von DM 31.369,19, wie von ihr in der Berufungsinstanz begehrt

8
Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 31. Juli 1997 stehen der Klägerin gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR zu.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

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