Zur Frage der Haftung des Frachtführers wegen Ausbrennen eines Sattelaufliegers nach Reifenbrand

LG Bielefeld, Urteil vom 11.12.2013 – 16 O 57/12

Zur Frage der Haftung des Frachtführers wegen Ausbrennen eines Sattelaufliegers nach Reifenbrand

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.870,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.780,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gütertransports geltend.

2
Die Klägerin – Niederlassung W. – und die Beklagte schlossen im Jahr 2009 einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Transporten im Straßengüterverkehr. In diesem verpflichtete sich die Beklagte, Kühltransporte im Güterverkehr durchzuführen. In § 14 des Vertrages erklärte die Beklagte, dass für im Auftrag übernommene Ladegefäße (unter anderem Auflieger) Kaskoversicherungsschutz in ausreichender Höhe bestehe. Weiter trat sie darin künftige Ansprüche gegen die Versicherer erfüllungshalber ab. In § 18 des Rahmenvertrages haben die Parteien Bielefeld als ausschließlichen Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf den in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Rahmenvertrag (Anl. K1) Bezug genommen.

3
Tatsächlich unterhielt die Beklagte keinen Kaskoversicherungsschutz für ihr im Rahmen der Durchführung des Vertrages übergebene Trailer bzw. Sattelauflieger.

4
Im Folgenden führte die Beklagte u.a. Transporte von der Niederlassung in M. zu den Niederlassungen B. und C. durch. Die Abwicklung erfolgte dergestalt, dass jeweils mit der Zugmaschine der Beklagten ein beladener Auflieger von der Niederlassung M. zu den beiden Niederlassungen in Süddeutschland befördert wurde, und zwar in der Reihenfolge der Entladung, wie sie im Transportauftrag vorgesehen war. In der betreffenden Niederlassung, die zuletzt angefahren wurde, erhielt die Beklagte dann für die Rückfracht wiederum einen beladenen Auflieger mit Sammelladungsgut.

5
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilte die Klägerin – Niederlassung M. – der Beklagten den Auftrag, am 28.7.2011 eine Komplettladung Sammelgut in der Niederlassung C. zu übernehmen und zu den Niederlassungen in W. und M. sowie einem Empfänger in H. zu befördern. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K11 zur Gerichtsakte gereichten Transportauftrag Bezug genommen. Das Sammelladungsgut war in dem Bordero Nr. 316637 vom 28.7.2011 aufgelistet und sollte 43 Einzelsendungen umfassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 zur Akte gereichte Bordero sowie die Verladeprotokolle (Anlagen K11a und K11b) Bezug genommen.

6
Das Ladungsgut war vom Lagerpersonal der Niederlassung C. auf den im Eigentum der Klägerin stehenden dreiachsigen Kühlauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen XX. geladen worden. Die Beklagte hat den Kühlauflieger durch den Zeugen L. am 28.7.2011 in C. mit der LKW-Zugmaschine YY übernommen. Während der Fahrt geriet auf der BAB 7 zwischen Kempten und Würzburg ein Reifen des Aufliegers und hiervon ausgehend auch der Auflieger in Brand. Sowohl der Auflieger als auch die darauf befindlichen Waren brannten aus und wurden zerstört.

7
Die Klägerin beauftragte im Anschluss die T. GmbH in Z. mit der Ermittlung der Schadenshöhe betreffend den Sattelauflieger. Hierbei wurde ein Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer i.H.v. 41.100,00 EUR bei einem Restwert (mit Mehrwertsteuer) i.H.v. 4510,00 EUR ermittelt. Die Kosten für dieses Gutachten beliefen sich gemäß Rechnung vom 10.8.2011 (Anl. K7.2) auf einen Betrag i.H.v. 350,00 EUR netto. Darüber hinaus holte die Klägerin ein Gutachten zwecks Feststellung der Schadenshöhe betreffend das Ladegut (Anl. K5) ein. Hierfür wurde der Klägerin ein Betrag i.H.v. 757,46 EUR netto (Anl. K7.1) in Rechnung gestellt. Hierbei wurde eine Gesamtschadenshöhe – jedoch ohne nachgewiesene Preise/Handelsrechnungen – i.H.v. 63.424,14 EUR ermittelt. Ferner ließ die Klägerin ein Gutachten zur Frage der Ursache des Brandes und dessen Vermeidbarkeit einholen. Wegen des Inhalts wird auf das als Anlage K10 zur Akte gereichte Sachverständigengutachten vom 18.8.2011 Bezug genommen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf einen Betrag i.H.v. 850,00 EUR netto.

8
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 4.1.2012 zur Begleichung des Schadens aufgefordert. Der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten hat mit Schreiben vom 9.1.2012 für die Beklagte eine Einstandspflicht generell abgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin mit weiterem Schallschreiben vom 13.3.2012 unter Fristsetzung zum 19.3.2012 eine letzte Zahlungsfrist zum 19.3.2012 gesetzt. Nachdem der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten weiterhin eine Regulierung abgelehnt hat, hat die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt. Diese haben die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2012 unter Hinweis auf die Sach-und Rechtslage unters Setzung einer letzten Zahlungsfrist zum 8.6.2012 erneut zur Zahlung aufgefordert. Hierdurch sind der Klägerin außergerichtliche Kosten i.H.v. 1780,20 EUR netto entstanden.

9
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Fahrzeugschadens des zerstörten Kühlaufliegers i.H.v. 37.310,00 EUR (41.100,00 EUR Wiederbeschaffungswert netto abzgl. 3790,00 EUR Nettorestwert). Ferner verlangt sie Ersatz in Höhe der ihr gegenüber geltend gemachten Rechnungen und Regressansprüche gemäß von ihr gefertigter Aufstellung (Anlage K6) sowie den mit Schriftsatz vom 11.10.2013 (Anlagen K6.1-K6.22) vorgelegten, ihr erteilten Schadensrechnungen und mit Schriftsatz vom 24.10.2013 (Anlagen K6.1-6.22 II) vorgelegten Handelsrechnungen in Höhe von insgesamt 60.452,57 EUR. Darüber hinaus begehrt sie Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 1957,46 EUR sowie der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1780,00 EUR.

10
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei für den entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig und könne sich insbesondere nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 426 BGB berufen. Die Unaufklärbarkeit der Brandursache gehe zu Lasten der Beklagten. Zudem habe der Zeuge L. den Anforderungen an einen Idealfahrer nicht genügt, da er vor Antritt der Fahrt den Reifendruck nicht in ausreichendem Maße geprüft habe, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und – insoweit unstreitig – keinen Feuerlöscher mit sich geführt hat. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge L. mit einem Reifen des Aufliegers gegen einen Bordstein oder sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand gefahren oder gestoßen sei. Zudem habe er auch nicht unverzüglich nach Bemerken des Reifenplatzers angehalten.

11
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei dem Sattelauflieger handele es sich auch um Transportgut im Sinne von § 407 HGB. Darüber hinaus behauptet sie, die Reifen seien regelmäßig überprüft worden und hätten keinerlei Beschädigungen aufgewiesen.

12
Ferner vertritt sie die Auffassung, die Beklagte hafte für den entstandenen Fahrzeugschaden bereits deshalb, weil diese – was mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist – keine Kaskoversicherung für den Auflieger unterhalten hat.

13
Die Klägerin beantragt,

14
die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.720,03 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2012 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1780,00 EUR zu zahlen.

15
Die Beklagte beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Gerichtsstandsvereinbarung finde keine Anwendung, da der Rahmenvertrag nicht mit der Niederlassung M. geschlossen worden ist. Ferner meint sie, die Klägerin sei mangels Anwendbarkeit des Rahmenvertrages auch nicht aktivlegitimiert. Diese sei auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil die hier geltend gemachten Schäden bereits durch deren Verkehrshaftungsversicherer und deren Kaskoversicherer reguliert worden sein und die Ersatzansprüche nunmehr auf die Versicherer übergegangen worden seien. Soweit die Klägerin den Kaskoversicherer nicht in Anspruch genommen habe, begründe dieses ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB.

18
Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die Klägerin sei ohnehin nicht berechtigt, den Schaden an dem Sattelauflieger verschuldensunabhängig ersetzt zu verlangen, da es sich bei diesem nicht um zu beförderndes Gut im Sinne von § 407 HGB gehandelt habe.

19
Zum Schadenshergang vertritt sie die Auffassung, der Brand habe auf Umständen beruht, die der Zeuge L. auch bei größter Sorgfalt nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe abwenden können. Hierzu behauptet sie, der Schaden sei durch einen Fahrzeugmangel an dem Sattelauflieger verursacht worden. Für den Zeugen L. habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt. Der Reifenplatzer sei nur durch eine für den Fahrer nicht vorherzusehende, von außen kommende Beschädigung des gegenständlichen Reitens erklärlich. Dieser habe vor der Fahrt den Kühlauflieger und dessen Bereifung geprüft und keinerlei Mängel festgestellt. Ca. 1 Stunde nach Fahrtantritt habe er – ohne dass ihm ein irgendwie gearteter Fahrfehler unterlaufen wäre – einen lauten Knall vernommen und sodann beim Blick in den Rückspiegel festgestellt, dass der Reifen des Kühlauflieger geplatzt sei und in Flammen gestanden habe. Ohne dass der Zeuge L. dieses habe verhindern können, habe sich der Brand in Windeseile auf das Fahrzeug ausgebreitet. Auch das Mitführen eines Feuerlöschers hätte die Entstehung des Brandes nicht verhindert.

20
Die Beklagte bestreitet den Schaden auch der Höhe nach. Sie bestreitet die Übergabe und den behaupteten Inhalt der verladenen Pakete. Ferner bestreitet sie den geltend gemachten Wert des Kühlaufliegers und meinte, es habe statt des Wiederbeschaffungswertes auf den Zeitwert abgestellt werden müssen. Ferner hätte es der Vorlage einer Anschaffungsrechnung sowie weiterer Angaben zur Laufleistung und etwaiger Vorschäden bedurft. Hinsichtlich der zerstörten Güter sei lediglich der Einkaufspreis zu erstatten. Auch seien die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig.

21
Ferner behauptet sie, die Klägerin hätte sich mit ihren Auftraggeber auf niedrigere Vergleichszahlungen verständigt. Sie bestreitet zudem, dass die – angeblich – auf dem Auflieger befindlichen Güter ein Gewicht gehabt hätten, welches eine Regelhaftung in Höhe der Klageforderung begründen würde.

22
Darüber hinaus meint die beklagte, die Klägerin hätte sich im Hinblick auf § 14 Nr. 2 des Vertrages wegen des Kaskoschadens zunächst an ihren – der Beklagten – Versicherer wenden müssen. Im Übrigen vertritt die Auffassung, die Verpflichtung zur Eindeckung entsprechenden Kaskoversicherungsschutzes in dem Rahmenvertrag sei gemäß § 307 BGB AGB unwirksam. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Klägerin habe letztlich auch auf entsprechenden Kaskoversicherungsschutz verzichtet.

23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu der Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

24
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.1.2013 und vom 13.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
25
Die zulässige Klage ist weit gehend begründet.

I.

26
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 18 des Rahmenvertrages. Dieser entfaltete auch Rechtswirkungen zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits im. Vertragspartei ist nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass unter der Angabe der Firma der Klägerin die Niederlassung W. genannt ist. Dass der Rahmenvertrag lediglich eine bestimmte Niederlassung der Klägerin binden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei einer solchen nicht um eine selbständige juristische Person handelt.

II.

27
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in zuerkannter Höhe aus § 425 Abs. 1 HGB.

28
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

29
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Auftraggeberin ist nicht gemäß § 86 VVG dadurch entfallen, dass diese einen etwaigen Kaskoversicherer oder Verkehrshaftungsversicherer hinsichtlich der hier geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen hat und diese Zahlungen erbracht haben. Die für den Wegfall der Aktivlegitimation darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vermochte ihren Vortrag nicht in zu beweisen. Der Zeuge M. hat die entsprechende Behauptung der Beklagten bereits nicht bestätigt. Mangels positiver Ergiebigkeit des Beweismittels war eine Würdigung der Aussage des Zeugen M. nicht veranlasst.

30
2. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 425 HGB liegen vor. Das Transportgut ist in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung zerstört worden.

31
3. Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 426 HGB ausgeschlossen.

32
Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass die Beschädigung auf Umständen beruht hat, die auch bei größter Sorgfalt von dem Zeugen L. nicht hätten vermieden können und deren Folgen er nicht hätte abwenden können. Denn aufgrund der Aussage des Zeugen L. sowie des Inhalts der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens steht nicht fest, dass auch ein besonders gewissenhafter Frachtführer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte verhindern können.

33
Die Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit des Schadens ist anhand des Maßstabes eines „idealen“ Frachtführers zu bestimmen, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 426 Rn. 4).

34
a) Unstreitig hatte der Schaden seine Ursache darin, dass ein Reifen aufgrund Entlüftens mit anschließender Überlastung aufgrund Minderdrucks und Erhitzung aufgrund erhöhter Walkarbeit geplatzt und in Brand geraten ist.

35
Die Ursache des Entlüftens ist unklar und letztlich nicht mehr feststellbar. Dies geht grundsätzlich zu Lasten der Beklagten. Der Frachtführer kann den Nachweis der Unabwendbarkeit grundsätzlich nur dadurch führen, dass er die eigentliche Schadensursache aufklärt und erforderlichenfalls beweist und außerdem darlegt und ggf. beweist, dass die bewiesene Schadensursache durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnte (OLG Brandenburg, TranspR 2005, 114).

36
Die Beklagte hätte den Nachweis der Unabwendbarkeit für einen Idealfahrer daher nur dann führen können, wenn sie eine Vermeidbarkeit hinsichtlich sämtlicher ernsthaft in Betracht kommender Ursachen und Geschehensabläufe ausgeräumt hätte. Dies ist ihr aber nicht gelungen.

37
aa) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass ein Minderdruck bei Antritt der Fahrt nicht vorgelegen hat. Der Zeuge L. hat die Reifen an der rechten Seite nicht eigenständig überprüft, ist an dieser Seite nicht einmal entlanggegangen, sondern hat lediglich beim Lösen der Verriegelung einmal daran entlang geschaut. Dies genügt den zu stellenden Anforderungen an den Unabwendbarkeitsbeweis beim Platzen von Reifen (vgl. Ebenroth/Boujonj/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 426 Rn. 9; höhere Anforderungen stellend: Koller, Transportrecht, 8. Auflage, § 426 Rn. 14) nicht.

38
bb) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beschädigung durch Überfahren von Hindernissen oder Gegenständen oder das Eindringen von Fremdkörpern bei Anlegung des Maßstabs menschenmöglicher Sorgfalt von einem „idealen“ Frachtführer hätte verhindert werden können, etwa derartige Fremdkörper oder Hindernisse rechtzeitig hätten bemerkt werden können.

39
Auch insoweit kann aufgrund der Aussage des Zeugen L. nichts gegenteiliges festgestellt werden. Hinsichtlich etwaiger Ereignisse während der Fahrt hat der Zeuge lediglich bekundet, ihm sei nichts aufgefallen, was nicht ausschließt, dass ausgehend vom Maßstab eines „idealen“ Frachtführers und der „menschenmöglichen“ Sorgfalt ihm etwa schadensursächliche Hindernisse oder auf der Fahrbahn liegende Gegenstände hätten auffallen können.

40
cc) Darüber hinaus wäre eine Unvermeidbarkeit aber auch dann nicht bewiesen, wenn man davon ausginge, dass das Eindringen von Fremdkörpern als mögliche Ursache der Entlüftung für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre. Denn eine Unvermeidbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn ein etwaiges Eindringen von Fremdkörpern, eine Beschädigung und der anschließende Druckverlust auch von einem Idealfahrer – entweder akustisch oder taktil – nicht hätten bemerkt werden können. Die Aussage des Zeugen L. reicht hierfür nicht aus. Diesem ist lediglich bis zum Platzgeräusch nichts aufgefallen, was für die Frage, ob es einem Idealfahrer hätte auffallen können, nichts besagt.

41
Eine Unabwendbarkeit ist auch nicht deshalb als bewiesen anzunehmen, weil der Gutachter E. der Klägerin ausgeführt hat, dass der Fahrzeugführer den Brand nur dann hätte verhindern können, wenn er den sich ankündigenden Reifenschaden rechtzeitig bemerkt hätte, wozu aus fahrtechnischer Sicht kein Anlass bestanden hätte. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Idealfahrer das Eindringen von Fremdkörpern, die Beschädigung und den Druckverlust – rechtzeitig – hätte bemerken können.

42
dd) Darüber hinaus kann eine Unvermeidbarkeit bereits deshalb nicht als bewiesen abgesehen werden, weil insgesamt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen L. bestehen. Nach den Ausführungen des Gutachters E. in seinem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten hat der Zeuge L. diesem gegenüber angegeben, dass der rechte Reifen der A-Achse geplatzt und in Brand geraten sei. Der Sachverständige hat den Brandausbruchsort auch entsprechend durch ein Lichtbild dokumentiert und ausgeführt, dass der Brand seinen Ausgang im – komplett zerstörten – Reifen vorne rechts hatte. Die Richtigkeit der – ersichtlich nicht nur auf den Angaben des Zeugen L. beruhenden – Erkenntnisse des Gutachters zum Brandausbruchsort sind von der Beklagen nicht in Zweifel gezogen worden. Danach sind aber die von dem Zeugen L. gemachten Angaben im Rahmen seiner Vernehmung unzutreffend. Dieser hat – auf Nachfrage und unter Vorhalt des genannten Gutachtens – bekundet, dass der rechte Reifen an der (mittleren) B-Achse des – sowohl nach seiner Darstellung als auch nach den Schadensgutachten – dreiachsigen Aufliegers in Brand geraten sei.

43
Den Luftdruck hat er vor Antritt der Fahrt nicht überprüft. Vielmehr hat er lediglich bei Schließen der hinteren Tür an der rechen Seite entlang geschaut.

44
ee) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob das Mitführen deines Feuerlöschers oder eine andersgeartete Reaktion des Zeugen L. im Anschluss an das Platzen des Reifens den Schaden verhindert hätten.

45
b) Soweit die Beklagte für die behauptete Unvermeidbarkeit weiter Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der vorprozessual eingeschalteten Gutachter als sachverständige Zeugen, war diesen Beweisantritten mangels Eignung der Beweismittel (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, Vor § 284 Rn. 10a) nicht nachzugehen. Letztere haben in dem Gutachten vom 18.08.2011 (Anlage K10) eindeutig ausgeführt, dass nicht mehr festgestellt werden kann, warum es zum Entlüften des Reifens vorne rechts gekommen sei, da dieser komplett zerstört sei. Kann aber bereits dies nicht mehr festgestellt werden, ist auch nicht mehr rekonstruierbar und feststellbar, ob ein Idealfahrer die Beschädigung des Reifens bzw. ein etwaiges Eindringen von Fremdkörpern hätte verhindern können oder die eingetretene Beschädigung, das erfolgte Eindringen von Fremdkörpern oder den Druckverlust nicht hätte rechtzeitig bemerken können

46
c) Soweit die Beklagte behauptet, Schadensursache sei ein Mangel an dem Auflieger gewesen, ist dies nicht bewiesen. Das vorprozessual eingeholte Schadensgutachten gibt hierfür nichts her. Grundsätzlich kommt insoweit allenfalls ein Mangel des in Brand geratenen Reifens in Betracht. Der Gutachter hat dabei bestätigt, dass sich die vorhandenen Reifen/Reifenteile in Bezug auf die Profiltiefe in ordnungsgemäßem und entsprechend gutem Zustand befunden haben. Der Reifen, von dem der Brand ausging, ist aber ausweislich des Schadensgutachtens vollständig zerstört und damit einer über die bereits erfolgte Begutachtung hinausgehenden weiteren Überprüfung nicht mehr zugänglich.

47
4. Der Anspruch ist auch nicht gem. § 425 Abs. 2, 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB gemindert oder ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Sattelauflieger um eine „Verpackung“ i.S.v. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB handelt, ist ein Mangel aus den oben genannten Gründen oder ein sonstiges mitursächliches Verhalten der Klägerin oder der Absender nicht bewiesen. Auch insoweit war die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugen mangels Eignung der Beweismittel nicht veranlasst.

48
5. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Stundung im Hinblick auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung in § 14 Nr. 2 des Rahmenvertrages berufen. Die Abtretung geht bereits insoweit ins Leere, als gerade kein Kaskoversicherungsschutz besteht. Soweit Ansprüche gegen den Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten abgetreten sind, begründet auch dies keine Stundung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Ansprüche bestehen. Unstreitig hat der Versicherer der Beklagten die Ansprüche der Klägerin vorprozessual abgelehnt. Ferner hat die Klägerin auf den entsprechenden Hinweis der Beklagten während des laufenden Prozesses die H. -Versicherung mit Schreiben vom 02.01.2013 unter Fristsetzung zum 09.01.2013 vergeblich in Anspruch genommen. Da eine Regulierung nicht erfolgt ist, sind die Wirkungen einer etwaigen Stundung – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – in Wegfall geraten. Eine Pflicht zur Klagerhebung gegen den Versicherer bestand insoweit nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 364 Rn. 7).

49
6. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass die Beklagte keine Kaskoversicherung für die bzw. den Sattelauflieger abgeschlossen hat, eine selbstständige, haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellte.

50
7. Die Klage ist auch der Höhe nach weitgehend begründet.

51
a) Die Klägerin hat durch die Zerstörung des Sattelaufliegers einen erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 37.310,00 EUR erlitten.

52
aa) Bei einem dem Frachtführer zwecks Verbringung von Ort zu Ort übergebenen Sattelauflieger handelt es sich um Transportgut im Sinne von § 425 BGB (OLG Saarbrücken, Transportrecht 2011,25; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1065; Koller, Transportrecht, 8. Auflage, § 407 Rn. 14 Fußnote 55; Czerwenka in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage, § 407 Rn. 53; Baumbach/Hopt, 35. Auflage, § 407 Rn. 5).

53
Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Transportrecht 1984,6) ist zu entnehmen, dass ein Sattelauflieger dann Transportgut ist, wenn es dem Auftraggeber mit dem Transportauftrag gerade auch auf die Beförderung des Fahrzeuges ankommt, was sich aus der besonderen Organisationen und Koordination der veranlassten Transporte ergeben kann, wenn z.B. die Verwendung von Sattelaufliegern des Auftraggebers verlangt war und der Einsatz solcher Fahrzeuge des Transportunternehmers ausgeschlossen war. Dies war hier ersichtlich im Hinblick auf die dargestellte Organisation und Koordination des veranlassten Transportes der Fall. Die Beklagte sollte gerade den fertig beladenen Kühlauflieger übernehmen und transportieren. Es sollte ihr ersichtlich nicht offen stehen, den Transport mittels eigener Sattelauflieger unter Umladung der Ladung durchzuführen. Der Sattelauflieger war der Beklagten speziell zu dem Transport des Kühlgutes mit dem Auftrag, den Sattelanhänger mit Inhalt zu transportieren, übergeben worden. Die Beklagte war danach verpflichtet, diesen zu transportieren.

54
Im Übrigen macht die Beklagte selbst geltend, dass es sich bei dem Sattelauflieger um eine Verpackung im Sinne von § 411 BGB, mithin um nichts anderes als einen Container, gehandelt habe (Bl. 33 d.A.). Dann stellt ein solcher aber erst recht Transportgut im Sinne von §§ 407, 425 HGB dar.

55
bb) Der Sattelauflieger ist ausweislich des vorgelegten Schadensgutachtens und der dies eindrucksvoll bestätigenden beigefügten Fotos vollständig ausgebrannt und hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

56
Die Klägerin hat den Schaden durch Vorlage des vorprozessual eingeholten Gutachtens des Sachverständigen E. hinreichend nachgewiesen. Substantielle Einwendungen gegen die Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen hat die Beklagte nicht erhoben, so dass die Einholung eines weiteren – gerichtlichen – Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war.

57
Zutreffend ist darin der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt und ermittelt worden. Nach § 429 Abs. 2 HGB haben die Beklagten wegen der Beschädigung des Frachtgutes dem Kläger den Unterschied zwischen dem Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung und dem Wert des Fahrzeuges zu ersetzen, den es nach der Beschädigung aufgewiesen hat. Diese zu ersetzende Wertdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem Restwert, den es nach dem Schadensfall hatte (OLG Düsseldorf, TranspR 2002, 397).

58
Soweit dabei die Laufleistung nicht angegeben worden ist, handelt es sich hierbei – anders als bei motorgetriebenen Fahrzeugen betreffend die Laufleistung des Motors und der damit zusammenhängenden Komponenten – um keinen wertbestimmenden Faktor. Auch ist für die Wertermittlung gem. § 429 HGB der tatsächliche Anschaffungspreis nicht maßgeblich. Den Restwert hat der eingeschaltete Sachverständige zudem anhand konkreter – nicht bestrittener – Gebote nachvollziehbar berechnet. Auch insoweit hat die beklagte hiergegen keine konkreten Einwendungen erhoben.

59
cc) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Klägerin im Hinblick auf § 254 BGB verpflichtet gewesen wäre, ihren Kasko-Versicherer in Anspruch zu nehmen. Denn die Beklagte wäre durch die Inanspruchnahme des Versicherers im Hinblick auf den daraus resultierenden Anspruchsübergang nach § 86 VVG nicht entlastet (vgl. BGH, NJW 1986, 1814).

60
b) Die Klägerin kann auch Ersatz der Güterschäden in geltend gemachter Höhe von 60.452,57 EUR verlangen.

61
aa) Die Klägerin hat für sämtliche von ihr geltend gemachten Schadenspositionen gemäß der von ihr als Anlage K6 vorgelegten Aufstellung sowohl die Handelsrechnungen der Lieferanten als auch deren Schadensrechnungen vorgelegt. Ferner hat sie das entsprechende Bordero sowie die Verladeprotokolle vorgelegt.

62
Bei dieser Sachlage spricht im kaufmännischen Verkehr eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die zerstörte Sendung die darin aufgeführten Waren enthalten hat (BGH, NJW-RR 2007, 28). Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagten ein verschlossener Auflieger übergeben worden ist.

63
bb) Angesichts der vorgelegten Handelsrechnungen sowie den damit korrespondierenden Schadensrechnungen ist auch von einem entsprechenden Schaden der Klägerin auszugehen. Dieser besteht in den Belastungen mit entsprechenden Verbindlichkeiten. Dabei geht der zunächst auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtete Anspruch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger – wie vorliegend – die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt und – was ebenfalls der Fall ist – die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die an sie gerichtete Schadensersatzforderung also erfüllen muss (BGH, TranspR 2010, 376).

64
Dass letzteres nicht der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte behauptet hat, der Schaden der Klägerin sei deshalb geringer, weil diese sich mit ihren Vertragspartnern auf geringere Zahlungen geeinigt habe, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten.

65
cc) Dass angesichts der Art der beförderten Waren sowie der aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlichen und beschriebenen Zerstörungen ein Restwert nicht anzusetzen ist, liegt auf der Hand.

66
dd) Die Schadensberechnung folgt aus § 429 Abs. 3 HGB. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Verfügung des OLG Köln vom 12.04.2011 in einem dort unter dem Aktenzeichen 3 U 162/10 geführten Berufungsverfahren darauf verweist, dass nur der Einkaufs-/Herstellungspreis zugrunde zu legen ist, gelten die dort angestellten Erwägungen nur für den Fall einer Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB, wenn wegen der Begrenzung des § 431 HGB eine Wertberechnung nach § 429 HGB ausscheidet.

67
ee) Soweit die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Auflage, § 431 Rn. 7) sich auf die Haftungsobergrenze des § 431 HGB beruft, hat sie für ihre Einwendung keinen Beweis angetreten.

68
c) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Höhe des Schadens betreffend den Sattelauflieger und die transportierten Waren sind als Schadensfeststellungskosten gem. § 430 HGB zu erstatten. Soweit die Klägerin dagegen weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 850,00 EUR gemäß der als Anlage K7.3 vorgelegten Rechnung geltend macht, besteht ein entsprechender Anspruch nicht. Denn hierbei handelt es sich um die Kosten für das zur Ermittlung der Brandursache und der Vermeidbarkeit eingeholte Gutachten vom 18.08.2011 (Anlage K10). Kosten betreffend die Ermittlung der Schadensursache sind aber nicht gem. den §§ 425, 430 HGB zu ersetzen (BGH, NJW-RR 2009, 46).

III.

69
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2 286 Abs. 1 BGB.

IV.

70
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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