Zum Anspruch des Veranlassers einer Beerdigung auf Erstattung der Bestattungskosten gegen den totenfürsorgeberechtigten Hinterbliebenen

LG Berlin, Beschluss vom 05. Januar 2016 – 88 S 132/15

Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers einer Beerdigung auf Erstattung der Bestattungskosten gegen den totenfürsorgeberechtigten Hinterbliebenen

1. Die Durchführung der Beerdigung obliegt grundsätzlich demjenigen, der das Totenfürsorgerecht für einen Verstorbenen hat.(Rn.6)

2. Wem das Totenfürsorgerecht obliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen. Wenn ein ausdrücklich geäußerter Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, kann ein solcher Wille auch aus den Umständen geschlossen werden. Jedoch bedarf es hierfür Tatsachen und Umstände, aus denen zweifellos und mit Sicherheit auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann.(Rn.5)

3. Wenn sich kein bestimmter Wille des Verstorbenen bezüglich seines Totenfürsorgerechts ermitteln lässt, greift der gewohnheitsrechtliche Grundsatz, dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht auszuüben haben.(Rn.5)

4. In Schleswig-Holstein ergibt sich aus Gewohnheitsrecht in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BestattG S.-H., wem als nächster Angehöriger (Hinterbliebener) das Totenfürsorgerecht obliegt. Wer für den Verstorbenen als nächster Angehöriger gilt, ergibt sich deshalb nicht aus den tatsächlichen Umständen, sondern aus der gesetzlichen Rangfolge des § 2 BestattG S.-H..(Rn.6)

5. Dem Aufwendungsersatzanspruch gegen den „nächsten Angehörigen“ aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht die Regelung des § 1968 BGB nicht entgegen. In dieser Vorschrift ist lediglich eine Kostentragungspflicht des Erben geregelt. Dies führt aber nicht zu einer Pflichtentlassung des Totenfürsorgeberechtigten für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.(Rn.4)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 22.10.2015, 7 C 72/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 1.668,86 EUR zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 09.12.2015.

2
Die Kammer ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3
Sie hält an den Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 09.12.2015, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2015, fest.

4
Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag liegen, entgegen der Auffassung der Beklagten, vor.

5
Ein Wille der Verstorbenen bezüglich ihres Totenfürsorgerechts ist hier nicht feststellbar.

6
Da der Beklagten, gemeinsam mit ihrer Schwester, damit nach Gewohnheitsrecht in Verbindung mit den hier einschlägigen Vorschriften des BestattG S.-H. das Totenfürsorgerecht obliegt, hat die Klägerin ein Fremdgeschäft ausgeführt. Dabei ist für die Feststellung, wer für die Verstorbene als nächster Angehöriger zu gelten hat, nicht auf die tatsächlichen Umstände, sondern auf das Verwandtschaftsverhältnis in der Rangfolge des § 2 BestattG S.H. abzustellen.

7
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom der Beklagten zitierten Urteil des OVG Saarland. Vielmehr stellt das OVG Saarland hier ausdrücklich klar, dass die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten unabhängig von dem persönlichen Verhältnis zum Verstorbenen entsteht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07, Rn. 68).

8
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die zudem im öffentlichen Interesse liegt, ist der entgegenstehende Wille der Beklagten nach § 679 BGB hier unbeachtlich.

9
Ebensowenig ist für den Erstattungsanspruch der Klägerin erheblich, ob der Beklagten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder ihres Verhältnisses zur Verstorbenen die Tragung der Kosten unzumutbar ist und sie daher einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger hat. Allein für diese Frage könnten die wirtschaftliche Situation der Beklagten oder andere Zumutbarkeitsgesichtspunkte erheblich sein (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997, 8 A 3515/95, Rn 18, juris.).

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Berufungswertes ergibt sich aus §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt der Regelung des § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

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