VG Cottbus, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 8 L 12/21
Alleinerziehend im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der 4.SARS-CoV-2-EindV Bbg (juris: CoronaV4EindV BB) sind auch Eltern, die ihre Kinder im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells jeweils abwechselnd betreuen. Diese Kinder haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Notbetreuung.(Rn.7)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren in den geraden Kalenderwochen des Jahres jeweils von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr eine Notbetreuung in Form von Hortbetreuung zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der auf die Gewährung einer Notbetreuung in Form von Hortbetreuung gerichtete Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
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Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes in diesem Sinne glaubhaft gemacht.
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Zwar ist der Hortbetrieb zur Betreuung schulpflichtiger Kinder in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen derzeit gemäß § §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 16, 32 Satz 1, 33 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) i. d. F. des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 i. V. m. §§ 17 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 4 der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021 untersagt. Gemäß § 18 Abs. 5 der 4.SARS-CoV-2-EindV ist jedoch für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe – wozu die am 4. September 2014 geborene und die H… besuchende Antragstellerin gehört – eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten.
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Die Antragstellerin hat Anspruch auf eine Notbetreuung im hier geltend gemachten Umfang. Dieser besteht jedenfalls ab dem 18. Januar 2021 gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV für Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.
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Entgegen der – auf eine entsprechende Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 13. Januar 2021 gestützte – Auffassung der Antragsgegner haben hiernach auch Kinder, die von ihren getrenntlebenden Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werden, Anspruch auf Notbetreuung. Beide Elternteile sind – jeweils in dem Zeitraum, in dem das Kind im Rahmen des Wechselmodells von ihnen versorgt und betreut wird – Alleinerziehende im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV.
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Sinn und Zweck der Regelung ist es ersichtlich, Alleinerziehende, also Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (vgl. § 21 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) II), von den mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder in Einrichtungen zu entlasten, da diese von der gemäß § 18 Abs. 4 der 4. SARS-CoV-2-EindV untersagten Hortbetreuung im Hinblick insbesondere auf die Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Kinderbetreuung erheblich schwerer betroffen sind als Eltern, die ihre Kinder gemeinsam betreuen und daher die Möglichkeit haben, Betreuungszeiten und berufliche Tätigkeiten innerhalb der Familie untereinander abzustimmen und sich insoweit gegenseitig zu entlasten. Alleinerziehende können während der Betreuungszeit demgegenüber nicht auf die Unterstützung des anderen Elternteils oder einer anderen (volljährigen) Person ihres Haushalts mit Betreuungsverantwortung zurückgreifen.
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Dies gilt gleichermaßen für Eltern, die ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell versorgen und betreuen. Anders als zusammenlebende Eltern betreuen Eltern ihre Kinder bei dieser Gestaltung nämlich jeweils abwechselnd allein und sind – während ihrer jeweiligen Betreuungszeiten – hinsichtlich der Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Kinderbetreuung den gleichen Schwierigkeiten und Belastungen unterworfen wie Alleinerziehende, die ihre Kinder über die gesamte Zeit allein betreuen. Die Kinder wiederum haben zwei Wohnsitze und zwei Lebensmittelpunkte (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2020 – L 32 AS 1255/18 -, juris Rn. 30), an denen sie jeweils nur mit einem Elternteil zusammenleben. Dementsprechend haben Eltern beim paritätischen Wechselmodell etwa auch Anspruch auf Anerkennung des – hälftigen – Mehrbedarfes für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 23/18 R –, juris Rn. 15 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 5 WF 117/20 -, juris Rn. 12 ff.). Entgegenstehende spezifisch gefahrenabwehrrechtliche Anhaltspunkte sind insoweit auch mit Blick auf die maßgeblich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems dienende Zielrichtung (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht ersichtlich.
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Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Sie hat, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich sind oder von den Antragsgegnern vorgetragen wurden, die diese Angaben in Zweifel ziehen, dargelegt, dass ihr Vater – für dessen Betreuungszeiten im Rahmen des Wechselmodells sie vorliegend eine Notbetreuung begehrt – in seinem Haushalt allein, namentlich ohne eine neue Partnerin oder sonst eine volljährige Person lebt, die die Betreuung gewährleisten könnte. Da er zudem als Inhaber seines – jedenfalls hinsichtlich der Pflanzenzucht nicht von der Schließungsanordnung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV betroffenen – Gartenbaubetriebes aktuell beruflich tätig ist, erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass auch er selbst die Betreuung während des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht leisten kann. Schließlich kann eine private Betreuung auch nicht über die Mutter der Antragstellerin gewährleistet werden. Insofern ist der Antragstellerin vielmehr – offenbar unter Einstufung ihrer Mutter als Alleinerziehende – für die Zeiten, in denen sie im Rahmen des Wechselmodells in deren Haushalt betreut wird, eine Notbetreuung gewährt worden, weil die Kindesmutter ebenfalls beruflich tätig ist, also ersichtlich selbst die Betreuung der Antragstellerin während der Arbeitszeit nicht leisten kann. Dass diese die Betreuung der Antragstellerin für den Kindesvater übernehmen kann, scheidet angesichts dessen aus, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob dies im Hinblick auf das zwischen den Kindeseltern verbindlich vereinbarte Wechselmodell überhaupt zumutbar wäre. Ohnehin wäre es im Ergebnis geradezu absurd, die Antragstellerin zur Begründung der Ablehnung einer Notbetreuung für die Zeiträume, in denen sie im Rahmen des Wechselmodells bei ihrem Vater lebt, auf eine Betreuung durch ihre Mutter zu verweisen, wo sie dann Anspruch auf Notbetreuung hätte.
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Da die Antragstellerin nach alledem einen Anspruch auf Notbetreuung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV hat, kommt es auf die zwischen den Beteiligten strittigen weiteren Fragen, ob dieser Anspruch auch nach Nr. 1 und 2 der Regelung besteht, namentlich ob der Gartenbaubetrieb des personensorgeberechtigten Vaters der Antragstellerin in den sog. kritischen Infrastrukturbereich nach § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 9 der 4. SARS-CoV-2-EindV (Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft) fällt, nicht mehr an.
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Die Antragsgegner sind hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs passiv legitimiert.
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Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV prüfen und bescheiden die Landkreise und kreisfreien Städte den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG), kann der Landkreis diesen allerdings die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen, was mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG möglich ist (§ 18 Abs. 6 Satz 2 und 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV).
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Danach ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass zunächst die Antragsgegnerin zu 1. vorliegend dafür zuständig ist, den Anspruch der Antragstellerin zu prüfen und zu entscheiden. Zwischen der von ihr vertretenen Stadt S…/G… und dem Landkreis S… besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG, mit dem sich die Stadt verpflichtet hat, auf ihrem Gebiet Aufgaben des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 AGKJHG) im Bereich der Kindertagesbetreuung durchzuführen. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Antragsgegner und ausweislich des von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Schreibens des Antragsgegners zu 2. vom 14. Januar 2021 hat der Landkreis S… der Stadt S… mit Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1. die Entscheidung über die Gewährung einer Notbetreuung nach § 18 Abs. 5 der 4. SARS-CoV-2-EindV gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 und 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV übertragen.
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Die Kammer geht allerdings davon aus, dass daneben weiterhin auch der Landkreis S… für diese Entscheidung zuständig und damit auch der Antragsgegner zu 2. vorliegend passiv legitimiert ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die vorliegende Fallgestaltung insoweit den Fällen der Geltendmachung eines Betreuungsanspruches nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, beschränkt in diesen Fällen ein von dem Landkreis mit einer Kommune geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG, mit dem der Kommune einzelne Aufgaben nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG übertragen werden, die Rechte und Pflichten des Landkreises in seiner Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 -, juris Rn. 5; ebenso Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – VG 8 L 342/20 – S. 4 EA), so dass dessen Passivlegitimation nicht entfällt.
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Auch vorliegend entlässt der zwischen der Stadt S… und dem Landkreis geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG letzteren nicht aus seiner gesetzlich begründeten Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung, wie sich auch der Regelung unter Ziffer II.1. des Vertrages entnehmen lässt. Die Stadt trifft die ihr übertragenen einzelnen Aufgaben vielmehr im Namen des Landkreises (Ziff. I.3. des Vertrages), der auch für Widerspruchsentscheidungen zuständig bleibt (Ziff. II.2. des Vertrages) (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 -, a. a. O.).
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Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2. auch hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Anspruchs passiv legitimiert ist. Zwar handelt es sich hier vordergründig um eine aus dem Infektionsschutzrecht resultierende Aufgabe. Gerade die Bezugnahme der Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 2 der 4. SARS-CoV-2-EindV auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG legt jedoch nahe, dass die Prüfung und Bescheidung des Anspruches auf Notbetreuung – wörtlich in § 18 Abs. 5 Satz 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV: „Hortbetreuung (Notbetreuung)“ – den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV gerade in ihrer Funktion als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen worden ist und dass sich die Aufgabenübertragung auf die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden an den allgemeinen Grundsätzen der Aufgabenwahrnehmung nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG orientiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung einer Notbetreuung zwar im konkreten Einzelfall regelmäßig mit lokalem Bezug erfolgt, andererseits aber auch Sachlagen nicht ausgeschlossen erscheinen, in denen insbesondere kleinere Einrichtungen an ihre Kapazitätsgrenzen geraten und im Interesse der Gesundheit der in der Notbetreuung befindlichen Kinder und ihrer Betreuungspersonen überörtliche Lösungen gefunden und koordiniert werden müssen. Insofern ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der zu gewährleistenden Notbetreuung die gesetzlich begründete Gesamtverantwortung beim Landkreis verbleibt, der – wie aus dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 ersichtlich – auch für die Widerspruchsentscheidungen in diesem Bereich zuständig ist. Dies gilt umso mehr, als die Verordnungsgeberin in § 18 Abs. 6 Satz 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der derzeit herrschenden Pandemie lediglich die formalen Anforderungen an die Aufgabenübertragung herabgesenkt hat.
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Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Berufstätigkeit ihres personensorgeberechtigten Vaters für die Zeiträume, in denen sie im Rahmen des Wechselmodells bei diesem lebt, unverzüglich auf eine Notbetreuung angewiesen zu sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.