Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit beA

BFH, Beschluss vom 05.06.2019 – IX B 121/18

Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit beA

Der BFH hat entschieden, dass dann, wenn ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet wird, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden kann.

Im Streitfall nutzte der Prozessbevollmächtigte für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das beA. Zur Bezeichnung der Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hatten weder der Bevollmächtigte noch der BFH Zugriff. Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Prozessbevollmächtigten weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hin. Statt dessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.

Der BFH hat mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt.

Nach Auffassung des BFH war die Fristversäumung unverschuldet. Der Prozessbevollmächtigte habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig versandt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen gewesen sei. Zwar werde in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 48/2019 vom 02.08.2019

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