Stalking in Tateinheit mit Hausfriedensbruch rechtfertigt Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht

LG Darmstadt, Urteil vom 14.07.2011 – 1 KLs – 325 Js 50835/10

Auch eine erhebliche Belastung der Lebensgestaltung des Geschädigten und seiner Familie durch bloße Nachstellung, auch in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, führt nicht dazu, dass die Taten mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und damit eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Angewandte Strafvorschrift: § 20 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 und 3 Abs. 4 Satz 3 StPO)

I.

2

Die Angeklagte wurde am […] in A, Spanien, geboren und besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. Sie ist geschieden und hat ein Kind.

3

Die Angeklagte wuchs in Spanien auf. Sie hat mehrere jüngere Geschwister. Sie musste schon früh Verantwortung für sich und ihre Geschwister übernehmen, da sich ihre Eltern früh getrennt haben.

4

In der Zeit vor der Trennung haben sich die Eltern bereits nicht mehr gut verstanden und ihre Konflikte häufig über die Kinder ausgetragen.

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Die Angeklagte wollte Theologie studieren, was für sie als Frau seinerzeit in der katholisch geprägten Umgebung nicht umsetzbar war.

6

Die Angeklagte lernte ihren ehemaligen Ehemann über das Internet kennen und zog zu diesem etwa im Jahr 2002 nach Deutschland. Sie bekamen eine Tochter, die heute sechs Jahre alt ist. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Die Tochter lebt derzeit bei ihrem Vater in B. Die Angeklagte hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter; sie besucht sie alle zwei Wochen.

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Die Angeklagte lebt von Arbeitslosengeld II (monatlich 364 €) und hat Schulden in Höhe von 25.000 €.

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Die Angeklagte steht seit dem 21.10.2010 unter Betreuung. Ihr Betreuer veranlasste, dass die Angeklagte zunächst von Januar 2011 bis Mitte Februar 2011 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wurde. Später veranlasste er, dass die Angeklagte seit Anfang/Mitte Juli 2011 erneut befristet in der psychiatrischen Abteilung des […] in C untergebracht ist.

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Die Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Das Amtsgericht Darmstadt – 218 Ls 142 Js 26938/10 – verurteilte die Angeklagte am 11.10.2010 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde bis zum 18.10.2013 zur Bewährung ausgesetzt.

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Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde:

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„1. Die Angeklagte befuhr am 11.05.2010 gegen 13:25 Uhr mit dem PKW Toyota Corolla Verso, amtliches Kennzeichen […], Farbe Silber, die […] in D. Plötzlich blieb sie unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund stehen und fuhr mit Vollgas rückwärts und rammte absichtlich den hinter ihr im Abstand von etwa 5 m wartenden Pkw Renault Kangoo, amtliches Kennzeichen […], des Zeugen E. Am Fahrzeug des Zeugen E entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von etwa 3.900,00 €.

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2. Nachdem die Angeklagte gegen den PKW des Zeugen E gefahren war, fuhr sie ohne ihren Pflichten zu genügen davon, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte.“

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In der Beweiswürdigung heißt es wie folgt:

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„Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund einer Gesamtschau aller ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung vom 11.10.2010 erhobenen Beweise. Die Angeklagte hat zunächst keine Angaben zur Sache gemacht, sich aber sodann nach Beendigung der Zeugenvernehmungen über ihren Anwalt dahingehend eingelassen, dass sie sich zwar vom Unfallort entfernt habe, weil sie wegen der im Fahrzeug sitzenden Tochter aufgeregt gewesen sei. Sie habe aber den Unfall nicht absichtlich herbeigeführt. Vielmehr müsse es ein Fahrfehler dahingehend gewesen sein, dass sie versehentlich den falschen Gang eingelegt habe. Sie habe Angst gehabt, weil sie gedacht habe, die im hinter ihr befindlichen Fahrzeug sitzenden Zeugen würden ihren „etwas tun“.

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Nach der Vernehmung der Zeugen ist das Gericht jedoch entgegen dieser Einlassung der Angeklagten, die als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, davon überzeugt, dass sie mit voller Absicht den Rückwärtsgang eingelegt hat, um auf diese Weise die hinter ihr befindlichen Zeugen im Fahrzeug zu rammen. Die Zeugen F und E haben übereinstimmend und glaubhaft ohne jeglichen Belastungseifer angegeben, dass die Angeklagte bereits vor der eigentlichen späteren Unfallstelle vor ihnen gestanden und wild mit den Händen gefuchtelt habe, weil sie – obwohl dies an der dortigen engen Straße nicht möglich ist – die Zeugen dazu bewegen wollte, rückwärts aus der Straße herauszufahren oder ihr anderweitig Platz zu machen, damit sie die Straße nicht vorwärts sondern rückwärts verlassen konnte. Da die Zeugen darauf nicht reagierten, fuhr die Angeklagte sodann weiter, hielt erneut und sah zum zweiten Mal das Fahrzeug der beiden Zeugen hinter sich stehen. Die Zeugen bekundeten, dass erneut hysterisch mit den Händen gefuchtelt wurde, wie dies von Personen gemacht wird, die im Straßenverkehr ihren Willen durchsetzen wollen. Anschließend sei dann der Rückwärtsgang eingelegt und nicht nur langsam, sondern mit voller Wucht rückwärts gegen das mit den Zeugen besetzte Fahrzeug gefahren worden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein versehentliches Falscheinlegen dieses Rückwärtsganges gehandelt haben könnte, gab es nicht. Insoweit ist übrigens auch zu bemerken, dass die Rückwärtsgänge eines jeden Fahrzeugs entweder links oben oder rechts unten jeweils so in der Gangschaltung angeordnet sind, dass dadurch gerade ein versehentliches Einlegen ausgeschlossen werden soll. Oft ist diese Sicherung vor einem versehentlichen Einlegen des Rückwärtsgangs durch eine besondere Lage des Rückwärtsganges noch dadurch erhöht, dass bei vielen Fahrzeugen zusätzlich der Gangschalthebel besonders herausgezogen oder heruntergedrückt werden muss. Bereits das Verhalten der Angeklagten kurz vor der Rückwärtsfahrt ergibt jedoch zur Überzeugung des Gerichts, dass es hier in diesem Moment darum ging, den Zeugen klarzumachen, dass sie ihren zuvor geäußerten Willen – nämlich auf jeden Fall rückwärts aus der Straße herauszufahren – nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen versuchen werde. Die Angeklagte befand sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin auch nicht in einem psychischen Ausnahmezustand, sondern verhielt sich geradeso wie sich ein ansonsten im Straßenverkehr echauffierender ungeduldiger Fahrzeugführer aufführt. Auch dies spricht gegen ein versehentliches Einlegen des Rückwärtsganges ebenso wie die Tatsache, dass sodann auch nicht nur langsam, sondern mit voller Wucht rückwärts auf das hinter der Angeklagten stehende Fahrzeug aufgefahren wurde. Dass es sich letztendlich um ein aussichtsloses Unterfangen der Angeklagten handelte, lässt die Überzeugung des Gerichts von einem absichtlichen Handeln unberührt.“

II.

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Die Angeklagte wohnte im Jahr 2008 in D. Ihre Tochter ging dort in den Kindergarten. Träger des Kindergartens ist die Evangelischen Kirchengemeinde G in D.

18

Die Angeklagte lernte im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch ihrer Tochter den Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde G, H, kennen. Der Zeuge H bewohnt mit seiner Familie die Räume im Pfarrhaus […] in D. Das Pfarrhaus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Kirche, zum Gemeindezentrum und zum Kindergarten und teilt sich mit dem Gemeindezentrum einen Eingang. Die Gebäude befinden sich auf einem im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde stehenden Grundstück. Der Garten des Pfarrhauses ist mit einer Hecke umgeben, die den Garten zwar klar von der an ihn grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche abgrenzt, die jedoch auch schmale Unterbrechungen aufweist, durch die man in den Garten gelangen kann.

19

Ab Dezember 2008 begann die Angeklagte dem Zeugen H entgegen dessen mehrfach ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willen nachzustellen, indem sie ihn während und außerhalb des Gottesdienstes aufsuchte und persönlich oder per E-Mail kontaktierte.

20

So besuchte die Angeklagte zunächst alle Gottesdienste des Zeugen H, und setzte sich in prominente Position. Sie fixierte den Zeugen H während des gesamten Gottesdienstes. Ferner suchte sie auch körperlichen Kontakt zum Zeugen H, indem sie am Ende des Gottesdienstes einmal dessen Hand ergriff und zu ihrem Bauch führte und auch mehrfach versuchte, den Zeugen H bei der Verabschiedung zu umarmen.

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Der Zeuge H teilte der Angeklagte mehrfach mit, dass er keine körperlichen Berührungen wünsche.

22

Die Angeklagte schrieb dem Zeugen H zahlreiche E-Mails, obwohl der Zeuge H ihr untersagt hatte, ihm E-Mails zu schreiben. So schrieb sie in der Zeit von Februar bis März 2009 mehr als sieben E-Mails an den Zeugen H.

23

Im Mai 2009 schließlich schrie der Zeuge H der Angeklagten geradezu ins Gesicht, dass sie ihn endlich in Ruhe lassen solle.

24

Danach trat eine Phase ein, in der die Angeklagte zunächst von einer Kontaktaufnahme mit dem Zeugen H Abstand nahm.

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Ab Dezember 2009 begann die Angeklagte allerdings nunmehr damit, das Pfarrhaus aufzusuchen und dort zu klingeln. Auch dies untersagte ihr der Zeuge H. Gleichwohl suchte die Angeklagte zum Teil mehrmals am Tag das Pfarrhaus auf und klingelte dort. Jedes Mal, wenn die Tür geöffnet und ihr mitgeteilt wurde, dass sie sich entfernen möge, kam die Angeklagte dem nach.

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Die Angeklagte schlich auch mehrfach um das Pfarrhaus herum und schaute jeweils mehrere Sekunden lang durch die Fenster, obwohl ihr auch dies untersagt worden war.

27

Zu dieser Zeit äußerte die Angeklagte auch mehrfach in E-Mails gegenüber dem Zeugen H und in persönlichen Gesprächen mit dritten Personen, dass es die Ehefrau des Zeugen H nicht gebe, sondern sie, die Angeklagte, die Freundin des Zeugen H sei.

28

Der Zeuge H fühlte sich durch das Verhalten der Angeklagten ständig beobachtet. Dies war schließlich jedenfalls mitursächlich für gesundheitliche Beeinträchtigungen des Zeugen H, der zeitweise unter Vorhofflimmern, Herzrasen und einer Unruhe im Schlaf litt. Er fühlte sich in der Ausübung seines Berufs eingeschränkt, da er es als seine Aufgabe sieht, offen auf sämtliche Gemeindemitglieder zuzugehen, was ihm auf Grund der Nachstellungen der Angeklagten nunmehr nur noch schwer möglich war. Auch sah er es als seine Aufgabe, sich in den von ihm gehaltenen Gottesdiensten allen Gemeindemitgliedern in gleicher Weise zuzuwenden, was ihm bei der Anwesenheit der Angeklagten nicht möglich war. Er vermied dann nämlich den Blickkontakt mit der ihn anstarrenden Angeklagten, was gleichzeitig die Aufnahme des Blickkontakts mit den in der unmittelbaren Nähe der Angeklagten sitzenden Gemeindemitgliedern vereitelte. Des Weiteren lebten der Zeuge H und seine Familie in Angst vor dem zukünftigen Verhalten der Angeklagten. Insbesondere fürchten sie ein Eindringen der Angeklagten in das Pfarrhaus oder gar Tätlichkeiten der Angeklagten.

29

Im März 2010 wurde der Angeklagten schließlich seitens der Evangelischen Kirchengemeinde ein Hausverbot für den gesamten Gemeindekomplex (insbesondere Pfarrhaus und Kirche) mit Ausnahme des Kindergartens erteilt.

30

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Darmstadt – Familiengericht – vom 05.05.2010 (Az. 51 F 970/10 EAGS) und vom 05.07.2010 (Az. 51 F 699/10 GS) wurde der Angeklagten u. a. verboten, das Grundstück […] in D zu betreten und zu diesem Grundstück einen Mindestabstand von 100 m zu unterschreiten. Des Weiteren wurde ihr insbesondere verboten, vor dem auf diesem Grundstück befindlichen und vom Zeugen H und seiner Familie bewohnten Pfarrhaus zu verweilen und durch die Fenster des Hauses Einsicht ins Innere zu nehmen. Der Angeklagten wurde auch verboten, sich dem Zeugen H zu nähern, einen Mindestabstand von 100 m zu unterschreiten, ihn anzusprechen, ihn körperlich zu bedrängen und ihm zu folgen. Der Angeklagten wurde untersagt, in irgendeiner Form, auch nicht durch Fernkommunikationsmittel aller Art, Kontakt zum Zeuge H aufzunehmen. Ihr wurde aufgegeben, im Falle eines zufälligen Aufeinandertreffens mit dem Zeugen H zu diesem sofort einen angemessenen Abstand von mindestens 100 m einzuhalten.

31

Weder das erteilte Hausverbot noch die Beschlüsse des Amtsgerichts bewirkten eine Verhaltensänderung bei der Angeklagten.

32

So kam es zu folgenden einzelnen Vorfällen:

33

Am 19.04.2010 betrat die Angeklagte trotz des ihr erteilten Hausverbots das Grundstück des Zeugen H in D.

34

Am 23.04.2010 betrat die Angeklagte trotz des ihr erteilten Hausverbots das Gemeindezentrum in D.

35

Am 29.05.2010 suchte die Angeklagte gegen 17:30 Uhr die Nähe des Zeugen H auf, während dieser sich auf einer Chorprobe in K befand. Die Angeklagte suchte den Zeugen H in der Grundschule auf, ihr PKW war etwa 20 m vom Zeugen entfernt. Anschließend hielt sich die Angeklagte noch vor dem Haupteingang der Grundschule auf, etwa 25 m entfernt vom Zeugen H.

36

Am 28.06.2010 suchte die Angeklagte den Zeugen H gegen 11:55 Uhr an seiner Wohnanschrift in D auf und schaute aus etwa 20 m Entfernung in die Garage.

37

Am 01.08.2010 gegen 11:55 Uhr suchte die Angeklagte erneut die Wohnanschrift des Zeugen H in D auf und unterschritt einen Mindestabstand von 100 m.

38

Am 03.08.2010 hielt sich die Angeklagte gegen 11:17 Uhr vor dem Wohnhaus des Zeugen H in D auf. Am gleichen Tag rief die Angeklagte bei dem Zeugen H zu Hause an.

39

Am 05.08.2010 hielt sich die Angeklagte vor dem Grundstück des Zeugen H in D auf und klingelte an der Haustür des Zeugen H.

40

Am 07.08.2010 gegen 7:48 Uhr hielt sich die Angeklagte erneut im Bereich des Wohnhauses des Zeugen H in D auf und lief vor dessen Haustür auf und ab.

41

Am gleichen Tag gegen 20:40 Uhr stand die Angeklagte erneut vor dem Wohnhaus des Zeugen H in D und unterschritt einen Mindestabstand von 100 m.

42

Am 11.08.2010 gegen 8:46 Uhr klingelte die Angeklagte an der Haustür des Zeugen H in D.

43

Auch am 15.08.2010 suchte die Angeklagte erneut entgegen 12:13 Uhr die Wohnanschrift des Zeugen H in D auf und unterschritt einen Mindestabstand von 100 m.

44

Am 23.08.2010 gegen 18:38 Uhr hielt sich die Angeklagte erneut am Wohnhaus des Zeugen H in D auf und versuchte, in das Haus hinein zuschauen.

45

Am 24.08.2010 gegen 8:38 Uhr klingelte die Angeklagte erneut an der Wohnungstür des Zeugen H in D.

46

Am 24.08.2010 gegen 17:34 Uhr hielt sich die Angeklagte erneut in der Nähe der Wohnung des Zeugen H in D auf und versuchte, durch die Fenster des Wohnhauses zu spähen.

47

Auch am 25.08.2010 gegen 7:30 Uhr suchte die Angeklagte die Nähe des Zeugen H, indem sie an dessen Wohnungstür in D klingelte. Nur etwa 20 Minuten später klingelte die Angeklagte erneut an der Haustür des Zeugen H.

48

Am 27.08.2010 suchte die Angeklagte den Zeugen H gegen 11:15 Uhr an seiner Wohnanschrift in D auf und klingelte an der Haustür der Familie H.

49

Am 29.08.2010 gegen 19:20 Uhr klingelte die Angeklagte erneut an der Wohnungstür des Zeugen H in D.

50

Auch am 30.08.2010 gegen 14:40 Uhr klingelte die Angeklagte an der Wohnungstür des Zeugen H in D.

51

Am 03.09.2010 gegen 15:45 Uhr suchte die Angeklagte wiederum die Wohnanschrift des Zeugen H auf und hielt sich vor seinem Wohnhaus auf. Gegen 21:07 Uhr klingelte sie an dessen Wohnungstür.

52

Am 06.09.2010 gegen 11:25 Uhr klingelte die Angeklagte ebenfalls an der Wohnungstür des Zeugen H. Als dieser die Tür öffnete, starrte die Angeklagte ihn an und verließ dann das Grundstück.

53

Am 08.09.2010 klingelte die Angeklagte um 11:15 Uhr an der Haustür des Zeugen H.

54

Auch am 09.09.2010 gegen 11:15 Uhr klingelte die Angeklagte beim Zeugen H.

55

Am 11.09.2010 klingelte die Angeklagte sowohl gegen 9:00 Uhr als auch gegen 17:30 Uhr an der Wohnungstür des Zeugen H.

56

Am 12.09.2010 gegen 13:50 Uhr näherte sich die Angeklagte trotz des gerichtlichen Annäherungsverbots der Wohnung des Zeugen H.

57

Am 13.09.2010 suchte die Angeklagte erneut die Nähe des Zeugen H auf, indem sie sowohl gegen 15:00 Uhr als auch gegen 19:25 Uhr an dessen Haustür klingelte.

58

Auch am 15.09.2010 gegen 10:30 Uhr klingelte die Angeklagte erneut an der Wohnungstür des Zeugen H und verließ im Anschluss das Grundstück.

59

Während sämtlicher Vorfälle war die Angeklagte wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig, das durch ihr Verhalten verwirklichte Unrecht einzusehen.

III.

60

Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten und auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den glaubhaften Angaben des Zeugen H, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J und dessen Angaben als Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Aktenbestandteilen.

61

Der Sachverständige Dr. J hat erläutert, dass die Angeklagte unter einer atypisch-phasischen Krankheit leide, die einen wahnhaft-psychotischen Hintergrund habe. Das Krankheitsbild mache es der Angeklagten unmöglich zu erkennen, dass es eine Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Zeugen H nicht gibt. Die Angeklagte empfinde wahnhafte Hinweise, dass es der Zeuge H mit der mehrfach geäußerten Ablehnung nicht ernst meine. Zwar gebe es Phasen, in denen sie die Ablehnung durch den Zeugen H auch als solche verstehe, doch breche dann irgendwann wieder das Empfinden bei ihr aus, dass eine Kontaktaufnahme von dem Zeugen H erwünscht sei. Die Angeklagte selbst erkenne nicht, dass sie psychisch erkrankt sei. Wegen ihrer Krankheit habe die Angeklagte das durch ihr Verhalten verwirklichte Unrecht nicht erkennen können.

62

Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

IV.

63

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die Angeklagte den Tatbestand der §§ 123 Abs. 1 (Hausfriedensbruch), 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 (Nachstellung) StGB und der §§ 1, 4 Gewaltschutzgesetz rechtswidrig verwirklicht.

64

Die Angeklagte handelte jedoch nicht schuldhaft, da sie aufgrund einer krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB schuldunfähig war.

65

Deswegen ist die Angeklagte freizusprechen.

66

Nach einer Gesamtwürdigung der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer gesamten Persönlichkeit einschließlich ihrer früheren Tat, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht vor.

67

Voraussetzung für eine Unterbringung nach dieser Vorschrift ist – neben anderen –, dass die zukünftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich sind.

68

Zu erwarten in diesem Sinne sind Taten nur dann, wenn feststeht, dass sie wahrscheinlich begangen werden, sofern ihnen nicht vorgebeugt wird; dies setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Taten nur möglicherweise begangen werden (BGH, NStZ 1986, S. 572; NStZ-RR 2006, S. 265; NStZ-RR 2009, S. 169).

69

Die Kammer ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J davon überzeugt, dass die Angeklagte, sollte sie nicht in geeigneter Weise psychiatrisch behandelt werden, zukünftig gleichartige Taten wie die hier festgestellten zum Nachteil des Zeugen H begehen wird.

70

Im Hinblick auf die von § 63 StGB geforderte Erheblichkeit der zu erwartenden Taten reicht allerdings die Gefahr von Bagatelltaten nicht aus, auch wenn deren serienweise Begehung zu erwarten ist (BGH NStZ 1992, 178; NStZ-RR 2006, S. 338, 339; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 17). Angesichts der erheblichen Belastungen, die die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB für die Betroffene mit sich bringt, müssen die zu erwartenden rechtswidrigen Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. nur BGH NStZ 1995, 228; NStZ 2005, S. 72, 73; NStZ-RR 2005, 303, 304; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 17).

71

Die Kammer verkennt nicht, dass die Taten der Angeklagten für den Zeugen H, dessen Familie und auch die Kirchengemeinde, für die der Zeuge H als Gemeindepfarrer tätig ist, erheblich belastend sind und die Lebensgestaltung des Zeugen H durch das Verhalten der Angeklagten schwerwiegend beeinträchtigt ist. Doch führt dies nicht dazu, dass die Taten der Angeklagten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen wären. Die Angeklagte ist niemals gegenüber dem Zeugen H oder seiner Familie tätlich geworden. Auch kam es niemals zu einer Situation, in der sie den Zeugen H oder seine Familie bedroht hätte. Die Angeklagte entfernte sich auch regelmäßig, wenn sie dazu aufgefordert wurde. Im Übrigen ist die „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 238 StGB. Gleichwohl genügt die auch zukünftig zu erwartende Verwirklichung des Tatbestands des § 238 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit nicht regelmäßig dazu, dass der Täter gemäß § 63 StGB unterzubringen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2008 – 4 StR 6/08 – juris; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 18)

72

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass die Angeklagte ihr Verhalten ändern und zukünftig Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität begehen wird, auch wenn dies nicht gänzlich auszuschließen ist.

73

Der Sachverständige Dr. J hat überzeugend ausgeführt, die Angeklagte werde den Zeugen H weiterhin bedrängen und ihr Verhalten werde sich möglicherweise sogar intensivieren. Auch ein aggressiv-tätliches Verhalten der Angeklagten lasse sich für die Zukunft nicht völlig ausschließen. Zwar spreche das Wertesystem der Angeklagten gegen ein aggressiv-tätliches Verhalten, es könne aber zu Situationen kommen, in denen die Angeklagte auch unter Einsatz von Gewalt reagieren könnte. Der der Vorverurteilung zu Grunde liegende Verkehrsunfall zeige, dass ein aggressives Verhalten der Angeklagten bei der Verknüpfung zahlreicher unglücklicher Umstände denkbar sei. In einer Situation, in der sich die Angeklagte unter zeitlichem Stress und gleichzeitigem wahnhaften Erleben in die Enge getrieben fühle, könne sie in Panik geraten. Dann sei ein aggressiv-tätliches Verhalten nicht gänzlich auszuschließen.

74

Hinsichtlich der Kinder des Zeugen H könne zwar ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte Gewalt anwenden werde; hinsichtlich der Ehefrau des Zeugen H lasse sich dies aber derzeit nicht abschätzen. Gegenüber dritten Personen außerhalb der Familie H schließlich sei nicht auszuschließen, dass sich aus einer – allerdings derzeit noch nicht konkretisierbaren – Wahnstimmung heraus eine Aggressivität entwickle.

75

Ein danach von dem Sachverständigen unter gleichzeitigem Eintritt zahlreicher Randbedingungen im Ausnahmefall nicht auszuschließendes aggressiv-tätliches Verhalten der Angeklagten erreicht den für eine Unterbringung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nicht.

V.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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