Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

SG Dortmund, Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18

Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Eine Lohnbuchhalterin hatte 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen.

Die Klage hatte vor dem SG Dortmund keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin vor. Vielmehr habe sie die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei zu werten, dass sie in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe sie die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass sie die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 01.08.2019

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