Lehrbeauftragte an Berliner Hochschulen unterliegen in der Regel nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 – L 9 KR 294/08

1. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Verfahren nach § 7a SGB 4 über die Frage einer abhängigen Beschäftigung und wird im anschließenden Rechtsstreit die Feststellung von Versicherungspflicht begehrt, so ist die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB 6 zumindest dann nicht Streitgegenstand, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund erklärt, über eine solche Versicherungspflicht noch nicht entschieden zu haben. (Rn.38)

2. Lehrbeauftragte an Berliner Hochschulen unterliegen in der Regel nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung. (Rn.49)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht unterliegt.

2

Der 1944 geborene Kläger, ein Physikochemiker, dessen letzter Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Monat September 1991 im Rahmen einer Nachversicherung (Beamtenverhältnis auf Zeit) gezahlt wurde, nahm seit dem Sommersemester 1989 bis zum Sommersemester 2008 und nochmals im Sommersemester 2009 Lehraufträge an der Beigeladenen zu 1) – diese trug früher die Bezeichnung T F B – in einem Umfang zwischen 2 und 8 Wochenstunden wahr. Inhaltlich erstreckten sich diese Lehraufträge auf Vorlesungen, seminaristischen Unterricht, Praktika und (Labor-)Übungen im Bereich der Physikalischen Chemie. Grundlage der Tätigkeit war u.a. der undatierte, vom Kläger und einem Dekan der Beigeladenen zu 1) unterzeichnete „Rahmenvertrag für Lehraufträge“, welcher folgende Regelungen enthält:

3

§ 1 Pflichten der Lehrbeauftragten

4

(1) Der einzelne Lehrauftrag wird aufgrund des Rahmenvertrages für den jeweiligen Fachbereich vergeben.

5

(2) Mit der Annahme des Lehrauftrages verpflichtet sich der/die Lehrbeauftragte, die übernommene(n) Veranstaltung(en) regelmäßig zu den vom Fachbereich vereinbarten Zeiten durchzuführen und Änderungen – auch im Einzelfall – nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan vorzunehmen. Die Annahme gilt als bewirkt, wenn der/die Lehrbeauftragte dem Angebot über die in dem jeweiligen Semester zu übernehmende/n Lehrveranstaltung/en nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des schriftlichen Angebots widerspricht. Die/Der Lehrbeauftragte verpflichtet sich ferner zur Ermittlung und Abgabe von Semesterbeurteilungen für die Lehrveranstaltungsteilnehmer/innen nach Maßgabe der Vorschriften in den Studien- und Prüfungsordnungen.

6

§ 2 Entgelt

7

(1) Die Höhe und Zahlungsweise des Entgelts richten sich nach den jeweils gültigen „Richtlinien über die Höhe der Lehrauftragsentgelte“ (Anlage).

8

(2) Das Entgelt wird nur gezahlt für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer. Die Zahlung erfolgt aufgrund eines Abrechnungsbogens (Anlage), der nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters vom Lehrbeauftragten ausgefüllt dem zuständigen Dekan einzureichen ist. Im Fachbereich erfolgt die Aufbereitung für die Abrechnung.

9

§ 3 Prüfungen

10

(1) Der Lehrauftrag schließt ein die Durchführung erforderlicher besonderer Prüfungen (im Rahmen der Vor-, Abschluss-, Diplom- und Nachprüfungsverfahren) sowie die Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsgremien, den die/der Lehrbeauftragte aufgrund ihrer/seiner Lehrveranstaltungen angehört. Hierfür erfolgt gesonderte Vergütung gem. Nr. 8 der o.a. Richtlinien. Die Zahlung erfolgt aufgrund eines besonderen Formblattes, das bei der Fachbereichsverwaltung erhältlich und von dem/der Lehrbeauftragten ausgefüllt dem zuständigen Dekan einzureichen ist.

11

(2) Die Aufsicht bei Prüfungsarbeiten ist mit dem Lehrauftragsentgelt abgegolten.

12

§ 4 Rechtsverhältnis

13

Lehrbeauftragte stehen ein einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Sei müssen ihren steuer- und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegebenenfalls selbst nachkommen. Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule.

14

§ 5 Ausnahme von der Vergütung

15

Nach § 102 Abs. 4 BerlHG ist ein Lehrauftrag zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Der Präsident der TFH Berlin ist daher unverzüglich davon zu unterrichten, wenn der/dem Lehrbeauftragten von ihrer/seiner Beschäftigungsstelle aufgrund des Lehrauftrages eine Entlastung durch Verzicht auf Nacharbeit, Dienstbefreiung, Minderung von Aufgaben oder ähnliches gewährt wird.

16

§ 6 Genehmigungspflicht

17

Die Durchführung des Lehrauftrages muss bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen von deren Personalstelle als Nebentätigkeit genehmigt sein.

18

§ 7 Schriftform

19

Jede Änderung eines Lehrauftrages bedarf der Schriftform.

20

Weitgehend gleichlautende Regelungen, ab dem Wintersemester 1996/1997 verbunden mit der Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag (RV), waren der dem Kläger in den fraglichen Jahren erteilten Lehraufträgen. Seit dem Sommersemester 2008 umfasste der Lehrauftrag nicht mehr die Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsgremien.

21

Im Zusammenhang mit der Einbeziehung sogenannter scheinselbständiger Arbeitnehmer in die Sozialversicherung ab Januar 1999 füllte der Kläger auf entsprechende Aufforderung der Beigeladenen zu 1) unter dem 16. Juli 1999 einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter aus. Darin gab er u.a. an, dass

22

– er keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige,

– er regelmäßig und im wesentlichen nur für die Beigeladene zu 1) tätig sei, d.h. dass er mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit beziehe,

– er an der Beigeladenen zu 1) für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringe, insbesondere den Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterliege und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert sei,

– er nicht unternehmerisch am Markt auftrete,

– er weder privat noch gesetzlich krankenversichert sei.

23

Weitgehend übereinstimmende Angaben machte der Kläger im „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige“, welchen er seinem am 17. September 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit Unterlagen zu seiner „Scheinselbstständigkeit“ beifügte. Darüber hinaus gab er in diesem Fragebogen an, dass die Beigeladene zu 1) sein Einsatzgebiet auch ohne seine Zustimmung verändern könne und dass sein monatliches Einkommen aus seiner nicht regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlichen ausgeübten Tätigkeit 325.- € (in der Zeit bis zum 31. März 2003) bzw. 400.- € (ab dem 1. April 2003) übersteige.

24

Die Beklagte fasste das Schreiben des Klägers vom 17. September 2003 als Antrag auf Durchführung des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auf und zog zu diesem Verfahren die Beigeladene zu 1) bei. Diese füllte unter dem 1. März 2004 den Vordruck „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ aus.

25

Mit sowohl dem Kläger als auch der Beigeladenen zu 1) bekannt gegebenem Bescheid vom 29. April 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Tätigkeit als „Dozent“ selbstständig ausübe; eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) nicht gegeben sei und Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen, nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden könnten. Eine persönliche Abhängigkeit zur Beigeladenen zu 1) bestehe für den Kläger in dieser Tätigkeit nicht.

26

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 zurück.

27

Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. die Feststellung begehrt, dass er in seiner Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene seit dem 1. Oktober 1991 eine Tätigkeit ausübe, die der Sozialversicherungspflicht unterliege. Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Dozenten oder Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch-, Fachhoch-, Fach- und Volkshochschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen stünden regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen, wenn sie mit einer von vorneherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien, weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätten und sich dadurch von den festangestellten Lehrkräften erheblich unterschieden. Ausnahmsweise stünden dem gegenüber Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert würden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilten, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Maßgebend seien neben der vertraglichen Vereinbarung insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse im Alltag der jeweiligen Bildungseinrichtung. Im Falle des Klägers sei nicht von einer persönlichen Abhängigkeit in der für Arbeitnehmer typischen Weisungsunterworfenheit unter das Direktionsrecht eines Arbeitgebers auszugehen. Dass er hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Lehrtätigkeit gebunden (gewesen) sei, sei dem Betrieb einer Hochschule geschuldet, welche die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abstimmen müsse. Gegen die Eingliederung des Klägers in die Bildungseinrichtung der Beigeladenen zu 1) spreche auch, dass er semesterweise Lehraufträge erhalten habe und somit nur eine zeitlich und sachlich begrenzte Dienstleistung zu erbringen gehabt habe. Ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag liege nicht vor. Der Gegenstand des theoretischen Unterrichts im Einzelnen sei nicht von der Beigeladenen zu 1) vorgegeben worden, sondern habe auf der vom Kläger entworfenen Konzeption beruht. Eine Pflicht zur Vertretung von Kollegen habe nicht bestanden. Außerdem habe der Kläger ein Unternehmerrisiko, welches nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei, getragen, weil nach den vereinbarten Vergütungsregelungen ein Anspruch auf Bezahlung nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden bestanden habe.

28

Gegen dieses ihm am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 30. Juni 2008 (Montag), zu deren Begründung er vorbringt: Ursprünglich sei er im April 1989 anlässlich seiner laufenden Bewerbung auf eine Professorenstelle von der Beigeladenen zu 1) gefragt worden, ob er für einen Lehrauftrag zur Verfügung stünde. Hintergrund sei die Einführung eines neuen Studiengangs Biotechnologie im Fachbereich III gewesen. Schon weil er über durchgängig zwanzig Jahre für die Beigeladene zu 1) Verpflichtungen übernommen habe, sei von einer Eingliederung in deren Lehrbetrieb auszugehen. Da bei der Erteilung der Lehraufträge noch ein erheblicher Vorbereitungs- und Nachbereitungszeitraum einzurechnen sei – neue Vorlesungen seien zu konzipieren, Klausuraufgaben anzufertigen und Klausuren zu korrigieren –, habe er in erheblich höherem zeitlichen Umfang als die benannten Semesterwochenstunden Arbeiten zu bewältigen gehabt. Die Annahme des angefochtenen Urteils, er könne sich jederzeit woanders bewerben, habe daher mehr theoretische als praktische Bedeutung. Zeitlich sei er in erheblichem Maße eingebunden, könne aufgrund der Unvorhersehbarkeit der künftigen Einsätze auch nur schwer etwas anderes außerhalb der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) planen. Die angefochtene Entscheidung habe ferner außer Acht gelassen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade bei hochqualifizierten Mitarbeitern berücksichtige, dass diese fachlich weitgehend selbstständig tätig seien und deren Weisungsunterworfenheit nur in sehr eingeschränktem Maße als entscheidendes Kriterium herangezogen werden könne. Verkannt worden sei ferner, dass für den Umstand, dass eine betriebliche Notwendigkeit die klare Regelung von Arbeitszeit, -ort und -dauer erforderlich mache, nicht automatisch die persönliche Abhängigkeit ausschließe. Vielmehr wäre die Frage zu stellen, ob nicht die betrieblichen Notwendigkeiten es erforderlich machten, dass lediglich im Rahmen von Arbeitsverhältnisses Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, da der Lehrbetrieb im Rahmen von Freien-Mitarbeiter-Verhältnissen nicht zu bewältigen sei. Das Arbeitsgericht Berlin habe bereits entschieden, dass abweichend von § 120 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Rechtsverhältnisse mit Lehrbeauftragten auch privatrechtlich ausgestaltet werden könnten.

29

Der Kläger beantragt,

30

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 1. Oktober 1991 der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass sie bislang eine Entscheidung über eine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund einer selbständigen Tätigkeit noch nicht getroffen habe.

34

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

35

Die Beigeladene zu 1) trägt vor, der Kläger stehe als Lehrbeauftragter in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Gerade bei Lehrbeauftragten erfolge eine Absprache über die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen, da diese in der Regel noch anderweitige berufliche Verpflichtungen hätten. Das Argument des Klägers, seine Einsätze seien unvorhersehbar, sei nicht nachvollziehbar. Sobald die Lehreinsatzplanung abgeschlossen gewesen sei, habe für den Kläger festgestanden, wann er seine Lehrveranstaltung für das folgende Semester zu halten habe.

36

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.


Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, da der Kläger in seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1991 nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

I.

38

Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 2008 sowie in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2009 der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag. An einer Entscheidung hierüber war das Sozialgericht und ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden nicht hierüber entschieden hat, sondern lediglich über die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter eine abhängige Beschäftigung darstellt. Zwar hat die Beklagte im Rahmen des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nur über die Frage einer abhängigen Beschäftigung zu befinden, sondern über die weitergehende Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 4. Juni 2009, AZ: B 12 KR 31/07 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Wird jedoch – wie im vorliegenden Fall – bereits das Vorliegen einer Beschäftigung verneint, entfällt damit von vorneherein jede Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigtenversicherung, so dass nach dem objektiven Erklärungswert der angegriffenen Bescheide in der Sache eine (negative) Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen wurde (BSG a. a. O.). Beschränken sich aber die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten auf die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und sowie konkludent auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, ist eine Versicherungspflicht des Klägers als selbständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht von ihrem Regelungsgehalt umfasst. Hiermit korrespondiert die Erklärung der Beklagten, wonach sie bislang über eine Versicherungspflicht des Kläger aufgrund einer selbständigen Tätigkeit noch nicht entschieden hat.

II.

39

Die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter an der Beigeladenen zu 1) begründet keine Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

40

1) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen bzw. unterliegen

41

– der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V),

42

– der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 bzw. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – für die Zeit ab dem 1. Januar 1992),

43

– seit dem 1. Januar 1995 der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch) sowie

44

– in der Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 1997 der Beitragspflicht (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) bzw. ab dem 1. Januar 1998 der Versicherungspflicht (§ 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buches – SGB III).

45

a) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).

46

b) Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

47

Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung erkennt selbst an, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Demgemäß sind in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige (vgl. z.B. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 30 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 166 Nr. 5: Volkshochschuldozentin; SozR 2200 § 165 Nr. 45 Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule; SozR 2200 § 165 Nr. 61: Lehrbeauftragter an einer Universität) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 1 zu § 166 RVO: Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).

48

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es hat entscheidend darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. BAG NZA 1993, 174 ; BAGE 84, 124 ; AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten ; HVBG-Info 2001, 1243 ; AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten ).

49

2) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sprechen im Fall des Klägers deutlich mehr Merkmale gegen als für eine abhängige Beschäftigung.

50

a) Ausgangspunkt sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) über seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob in erster Linie auf den o.g. undatierten Rahmenvertrag oder auf die in den einzelnen Lehraufträgen enthaltenen Regelungen abzustellen ist.

51

Es ist davon auszugehen, dass auch die den einzelnen Lehraufträgen beigefügten Regelungen aufgrund übereinstimmender Willenserklärung, d. h. aufgrund eines Vertrages, zustande gekommen sind. Denn zum einen werden – bei lebensnaher Betrachtung – Lehraufträge einer Hochschule nicht erteilt, wenn der Lehrbeauftragte zuvor nicht bereits seinen Willen zur Wahrnehmung eines Lehrauftrages gegenüber der Hochschule bekundet habe. Zum anderen nimmt der Lehrbeauftragte das in der Erteilung des Lehrauftrags liegende Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags spätestens mit der Aufnahme der ersten Lehrveranstaltung an. Wollte man hingegen den Lehrauftrag als einseitigen hoheitlichen Akt einstufen, stünde bereits dies einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegen, welches regelmäßig eine freiwillig eingegangene Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetzt und hoheitlich auferlegte Zwangsarbeiten regelmäßig ausschließt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/ Seewald, § 7 SGB IV (Stand: Oktober 2009), Rd. 35ff, m.w.N.).

52

Abzustellen ist somit allein auf die Regelungen des RV bzw. der einzelnen Lehraufträge. Abweichende Vereinbarungen in schriftlicher Form wurden vom Kläger nicht behauptet und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Abweichende mündliche Vereinbarungen sind wegen § 7 RV ohne Bedeutung.

53

b) Für eine abhängige Beschäftigung sprechen folgende Umstände:

54

aa) Die Beigeladene zu 1) bestimmte die Zeit und den Ort, zu der der Kläger seine Lehrveranstaltung durchzuführen hatte. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 RV enthaltene Formulierung „zu den vom Fachbereich vereinbarten Zeiten“ ist mißverständlich, da eine Vereinbarung begrifflich die Beteiligung von mindestens 2 Personen voraussetzt, somit nicht einseitig von der Beigeladenen zu 1) oder einer ihrer Untergliederungen festgelegt werden kann. Diese Wendung ist vielmehr im Sinne der in den einzelnen Lehraufträgen verwandten Formulierung „zu den vom Fachbereich festgesetzten Zeiten“ zu verstehen.

55

bb) Für die Dauer der Lehrveranstaltung und der mitabgegoltenen Aufsicht bei Prüfungsarbeiten (§ 3 Abs. 2 RV) sowie im Rahmen der Prüfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RV) war der Kläger weitgehend in die äußere Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) und somit in deren Betrieb eingegliedert.

56

c) Gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen demgegenüber folgende Umstände:

57

aa) Der Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistung wird nur durch das von der Beigeladenen zu 1) bezeichnete Thema der jeweiligen Lehrveranstaltung grob umrissen. Eine weitergehende Bindung des Klägers an bestimmte Lehrinhalte, Lehrmittel, pädagogische Konzepte etc. enthält der RV gerade nicht.

58

bb) Die in § 2 RV enthaltene Entgeltregelung, wonach nur „tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden“ vergütet werden, der Kläger somit im Falle von Krankheit, höherer Gewalt oder anderer Gründe, die zum Ausfall der Unterrichtseinheit führen können, ohne Vergütung bleibt, ist untypisch für ein abhängige Beschäftigung, in der grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und regelmäßig bereits das Anbieten der Arbeitsleistung den Entgeltanspruch auslöst. In dieser Entgeltregelung verwirklicht sich zugleich ein gewisses Unternehmerrisiko des Klägers, da der Einsatz seiner Arbeitskraft dann ohne Erfolg, d.h. ohne Vergütung, bleibt, wenn die Unmöglichkeit, eine Unterrichtseinheit durchzuführen, auf nicht von ihm zu beeinflussenden Umständen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 1981, a.a.O., m.w.N.). Jedenfalls im Bereich von Schulen, Fach- und Hochschulen ist diese Art der Entlohnung für abhängig beschäftigte Lehrkräfte nicht üblich (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, a.a.O.).

59

cc) Der Kläger war vertraglich nicht verpflichtet, für Lehrkräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis typische Aufgaben zu übernehmen. Zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten war er ebenso wenig verpflichtet wie zur Teilnahme an Veranstaltungen, die keinen Zusammenhang mit seiner Prüfungstätigkeit oder der akademischen Selbstverwaltung aufwiesen (z.B. einem Tag der offenen Tür). Soweit er und seine Kollegen sich gegenseitig vertreten haben, liegt dem keine vertragliche Verpflichtung des Klägers zugrunde; dieser Umstand bleibt ohne Einfluss auf seine sozialversicherungsrechtliche Stellung.

60

dd) Der Umstand, dass Lehrbeauftragte im Allgemeinen – wie auch der Kläger – nur semesterweise, also von vornherein zeitlich beschränkt, mit Lehrverpflichtungen betraut werden und gegenüber beamteten Hochschullehrern einen geringeren mitgliedschaftsrechtlichen Status haben, spricht gegen ihre Eingliederung in die Hochschule im Sinne einer abhängigen Beschäftigung. Dass der Kläger über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren Lehraufträge an der Beigeladenen zu 1) ausgeführt hat, ändert an diesem mitgliedschaftsrechtlichen Status nichts. Gegenstand der Tätigkeit von Lehrbeauftragten an der Hochschule ist die Erteilung akademischen Unterrichts für ein sachlich und thematisch eng begrenztes Gebiet. Weitere Pflichten, wie insbesondere die Teilnahme an der Forschung und der akademischen Selbstverwaltung, haben sie nicht zu erfüllen. Dies gilt auch im Falle des Klägers. Seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung beschränkte sich gemäß § 3 Abs. 1 RV auf Prüfungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm angebotenen Lehrveranstaltungen. Dass der Kläger nach eigenen Angaben auch in einer Berufungskommission tätig war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn verpflichtet war er hierzu nach dem RV bzw. den erteilten Lehraufträgen nicht. Freiwilliges, ggf. unvergütetes Engagement ist für die Frage nach einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit ohne Bedeutung.

61

d) Irrelevant für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist, wie viel Zeit der Kläger für die Vor- und Nachbereitung seiner Lehrveranstaltungen aufwandte. Denn zum einen erhält er hierfür nach dem RV bzw. den einzelnen Lehraufträge keine Vergütung. Zum anderen dürfte der zeitliche Umfang dieser Arbeiten nicht nur von den Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Lehrbeauftragten, sondern auch von seiner Bereitschaft abhängen, im Laufe der Jahre dieselbe Lehrveranstaltungen entweder stets nach demselben Muster oder aber möglichst abwechslungsreich (und somit aufwändiger in der Vorbereitung) zu gestalten. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Arbeitszeit des Klägers nach seiner Darstellung mit der Lehrveranstaltung an sich, der dazugehörenden Vor- und Nachbereitung sowie den Prüfungsarbeiten so ausgefüllt war, dass ihm die Bewerbung für bzw. Übernahme weiterer Tätigkeiten nicht möglich war. Maßgeblich ist allein, dass dies vertraglich nicht ausgeschlossen war.

62

e) Insgesamt war der Kläger nicht in ausreichendem Maße in den Hochschulbetrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Zwar hat der Senat unter b) bb) eine weitgehende Eingliederung in die äußere Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) für die Dauer der Lehreinheit bzw. der Prüfungen festgestellt. Hierauf ist aber die Prüfung, ob eine zur Bejahung einer abhängigen Beschäftigung führenden Eingliederung in den Hochschulbetrieb vorliegt, nicht beschränkt. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei sind solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, a.a.O., m.w.N.). Im Falle des Klägers steht zudem der weitgehenden Eingliederung in die äußere Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) die stärker ins Gewicht fallende weitgehende inhaltliche Unabhängigkeit (vgl. c) aa)) des Klägers sowie die völlig fehlende rechtliche Verzahnung mit dem übrigen Hochschulpersonal (z.B. wegen der fehlenden Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen oder zur Abhaltung von Sprechstunden für Studierende) gegenüber.

63

Dies belegt insbesondere ein Vergleich mit dem Hochschulpersonal gemäß § 92 BerlHG, das seine Lehrtätigkeit innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit ausübt. Dieses Lehrpersonal ist – anders als Lehrbeauftragte – schon nach der gesetzlichen Konzeption vollständig in den Hochschulbetrieb integriert. Im Gegensatz zur zeitlich und fachlich eingeschränkten Eingliederung von Lehrbeauftragten sind z.B. Hochschullehrer/-innen und Hochschuldozent/innen verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) durchzuführen. Sie müssen – ohne besondere Vergütung – auch an Staatsprüfungen mitwirken, für die sie von dem/der für den Studiengang zuständigen Dekan/ Dekanin benannt werden (§ 96, § 99 Abs. 2, § 108 BerlHG). Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören gemäß § 99 Abs. 4 BerlHG insbesondere auch die

64

– Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule,

– Förderung der Studenten und Studentinnen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

– Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,

– Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

– Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Promotions- und Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern.

65

Aber auch wissenschaftliche Assistenten/-innen, Oberassistenten/-innen, Oberingenieure/-innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen haben die ihnen obliegenden wissenschaftlichen Dienstleistungen u.a. in Form von Lehrveranstaltungen und nach Maßgabe der LVVO zu erbringen (vgl. § 104, § 106, § 110 BerlHG). Da sie in ihrer Funktion mehr oder weniger an einen bestimmten Lehrstuhl angebunden sind, unterliegen sie bei der näheren Ausgestaltung ihrer Lehrtätigkeit, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der Lehrveranstaltungen, den Weisungen des Lehrstuhlinhabers im Rahmen der diesem übertragenen Aufgaben. Darüber hinaus hat das gesamte hauptberufliche Lehrpersonal an Berliner Hochschulen die Vorschriften der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 zu beachten. Hiervon sind Lehrbeauftragte wie der Kläger befreit.

III)

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

67

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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