AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 22. April 2020 – 531 C 243/19
1. Die Hinweise auf der Tafel des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße, die dieser selbst als seine „Bedingungen“ bezeichnet, dürfen keine widersprüchlichen Anforderungen an den Kunden enthalten; sie sind als – hier unklare – AGB zu qualifizieren (entgegen AG Saarbrücken, Urt. v. 12. Oktober 2015 – 3 C 300/14).(Rn.53)
Auch der Zusatz „unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“, führt nicht zu einer Haftungsfreistellung, wenn der Verwender zuvor für moderne Autos nicht realisierbare in sich widersprüchliche Verpflichtungen des Waschanlagenkunden zu begründen versucht.(Rn.54)
2. Der Anlagenbetreiber hätte schon den Kunden darauf aufmerksam machen müssen, dass beinahe zu allen handelsüblichen Autos mit Keyless Go – System zumindest ab der oberen Mittelklasse ein Verriegeln des Tankdeckels nicht mehr gesondert möglich ist, wenn der Schlüssel im Wagen bleiben soll/muss.(Rn.57)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.525,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.8.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30% und die Beklagte 70 %.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger (Freiberufler) macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin einer Waschanlage wegen Beschädigung seines Fahrzeuges (BMW X 1 mit keyless go) am 14.6.2019 geltend.
2
Nach dem Waschvorgang vom 14.6.2019 wurden am klägerischen Fahrzeug die in der Reparatur-Kalkulation vom 20.6.2019 (Bl. 22 ff.; Fotos Bl. 27 ff. d.A.) aufgeführten Mängel festgestellt (vergleiche auch Fotos Bl. 35, 36 d.A.).
3
Die Nettoreparaturkosten beliefen sich laut Reparatur-Kalkulation auf netto € 1.873,52.
4
Die in der Zeit vom 9. bis 12.7.2019 bei der Niederlassung Hamburg der Fa. BMW durchgeführte Reparatur kostete netto lediglich € 1843,50 (Bl. 30, 31 d.A.).
5
Der Kläger ließ sich vorsorglich am 1.11.2019 „alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsausfall und Wertminderung“ des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH- …. (BMW X 1) aus Anlass des Schadens in der Waschstraße am 14.6.2019 abtreten (Bl. 105 d.A.).
6
Mit dem vorerwähnten BMW X 1 befuhr der Kläger selbst die automatische Waschstraße der Beklagten in ….
7
Eingangs der Waschstraße hatte die Beklagte eine Tafel montiert, mit 9 Hinweisen und dem Zusatz „Unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“.
8
Danach sollte der Kunde einerseits den Tankdeckel verriegeln und andererseits den Zündschlüssel / Keyless im Auto lassen, Lenkung frei. Zu der Hinweistafel vergleiche Bl. 104 sowie Bl. 19 d.A.
9
Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2.8.2017 erstmals zugelassen und wies am Schadenstag einen Kilometerstand von 17.508 auf. Das Fahrzeug ist mit einem solchen Keyless Go System ausgestattet.
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Der Kläger ließ nach dem üblichen Prozedere durch die Mitarbeiter der Beklagten den elektronischen Schlüssel im Fahrzeug, stieg aus und nannte das gewünschte Waschprogramm. Das Lenkradschloss war frei.
11
Das Fahrzeug wurde nun durch eine automatische Transportvorrichtung durch die befahrbare Halle (ohne Fahrer im PKW) gezogen.
12
Beidseits der Fahrzeugdurchfahrt sind die für die Reinigung und Trocknung des Fahrzeugs benötigten Aggregate und Einrichtungen in modularer Anordnung aufgestellt.
13
Die automatische Transportvorrichtung besteht aus 2 endlosen Kettensträngen, die knapp über dem Fahrboden verlaufen durch die Waschhalle geführt werden.
14
Die Mitnehmerrolle wird zunächst unter Flur geführt. An der Wendeeinrichtung der Waschhalleneinfahrt ist eine Weiche eingebaut, die mit einer Auftauchklappe abgedeckt ist.
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Mit dieser Weiche können die einzelnen Mitnehmerrollen von den Mitarbeitern der Beklagten bei Bedarf auf den Fahrboden hinaufgefahren werden. Dort können die Rollen dann die in die Transportvorrichtung eingefahrenen Fahrzeuge schieben.
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Nach dem Waschvorgang kam ein Mitarbeiter der Beklagten, der Türen und Scheiben noch einmal trockenwischte, zum Kläger und hielt den Metalldeckel der Tankklappe des Fahrzeugs in der Hand. Der Tankdeckel, der aus einem am Tankstutzen angebrachten Klappmechanismus sowie einem darauf befestigten Metalldeckel in Fahrzeugfarbe besteht, hatte sich während des automatischen Durchlaufs durch die Waschstraße geöffnet. Der Klappmechanismus des Deckels war verzogen, der Metalldeckel war von der Halterung abgesprungen und hatte weitere Lackabsplitterungen am Kotflügel verursacht und war selbst verbogen. Nach vorprozessualer Korrespondenz setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Nachfrist bis 26.7.2019. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung ab und verwies darauf, dass der Kläger vor der Wäsche die Tankklappe hätte verriegeln müssen.
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Auch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten (…) wies mit Schreiben vom 24.7.2019 die Ansprüche zurück mit der Begründung, es habe weder ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters noch eine Fehlfunktion der Waschanlage vorgelegen.
18
Der Kläger verweist zu den vertraglichen Nebenpflichten / Schutzpflichten auf BGH NJW 2018, 2956 RdNr. 12 und 14.
19
Zur Darlegungs- und Beweislast verweist er auf OLG Karlsruhe NJW – RR 2016, 146 RdNr. 18. Auch das OLG Düsseldorf (NJW RR 2004, 962 RdNr. 17) nähme eine erfolgsbezogene Pflicht des Waschstraßenbetreibers an (vergleiche schon OLG Hamburg, DAR 1984, 260).
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Darüber hinaus verweist der Kläger auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 10.7.2019 (Az. 531 C 133/17, abrufbar über Juris).
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Letztlich seien die Hinweise auf der Tafel vor der Einfahrt in die Waschstraße auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Solange der elektronische Schlüssel sich im Fahrzeug befindet, ist es nicht möglich, das Fahrzeug zu verriegeln, Türen, Kofferraum und Tankdeckel können zwar geschlossen, aber eben nicht fest verriegelt werden. Wenn die Beklagte auf der erwähnten Tafel widersprüchliche Anforderungen stelle, gehe dies allein zu ihren Lasten (B. 129 d.A.).
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Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihm ein Nutzungsausfall in Höhe von 316,00 Euro netto für die Reparaturzeit von 4 Tagen zustünde sowie Taxikosten von 23,30 Euro brutto.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.182,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte behauptet u.a., Fehlfunktionen der Waschanlage hätten nicht vorgelegen. Der Kläger sei ordnungsgemäß eingewiesen worden.
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Ursächlich für das hier streitgegenständliche Schadensereignis seien allein Umstände, die aus der Sphäre des klägerischen Fahrzeugs BMW X 1 stammten.
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Die Waschstraße sei täglich vor Beginn des Waschens von Kundenfahrzeugen mittels Sichtprüfung gecheckt worden.
30
Aufgrund der Konstruktion und Wirkungsweise der Waschanlage sei es technisch ausgeschlossen, dass ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile insbesondere eine verriegelte Tankklappe durch Waschaggregate abgelöst werden können.
31
Der Vorgang hier lasse sich nur so erklären, dass entweder die Verriegelung der Tankklappe an dem Fahrzeug defekt war oder sie entgegen den Benutzungsbedingungen nicht entsprechend verriegelt war. Auch ein konstruktiver Mangel am Fahrzeugmodell könne vorliegen.
32
Die Beklagte habe eine ordnungsgemäß funktionierende Waschstraße zur Verfügung gestellt. Mehr könne sie nicht schulden.
33
Es gebe keine Beweislastumkehr zu Lasten des Waschanlagenbetreibers, allein der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich um das Verriegeln der Tankklappe zu kümmern.
34
Die Beklagte verweist für die Hinweistafel und den fehlenden Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen auf AG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2015, Az. 3 C 300/14.
35
Außerdem nimmt sie Bezug auf ein Urteil vom 24.6.2016 des Amtsgerichts Hamburg – Barmbek, Az. 821 C 25/16 sowie auf ein Urteil vom 30.8.2017 des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 49 C 383/16.
36
Im Übrigen obliege es dem Fahrzeugeigentümer/-nutzer sich vor Nutzung der Waschanlage Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Fahrzeug für eine automatisierte Fahrzeugwäsche geeignet ist.
37
Von einem Fahrzeughersteller (hier BMW) darf insoweit verlangt werden, dass die Tankklappe so konstruiert wird, dass sie sich während der Fahrzeugwäsche durch den Druck der Waschbürsten nicht von alleine öffnet. Da es mit dem Modell des Klägerfahrzeugs zuvor keine Probleme in der Waschstraße gab, spreche einiges dafür, dass das Fahrzeugmodell grundsätzlich waschanlagentauglich ist und lediglich das Klägerfahrzeug ein Montagsauto mit einem Mangel gewesen sei. Möglicherweise hätten sich die Toleranzmaße von Verschlusshaken und Schließmechanismus negativ addiert. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung „es müssten sämtliche Punkte der Einfahrbedingungen erfüllt werden, um eine gefahrlose Fahrtwäsche zu gewährleisten“, Bl. 148 d.A.
38
Die Sicherung von Tankklappen mit sogenannten Sauglaschen verbiete sich bereits deshalb, weil durch die Anbringung Lackkratzer verursacht würden (Bl. 149 d.A.).
39
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
40
Coronabedingt wurde auf eine mündliche Verhandlung am 15.4.2010 verzichtet und Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung erklärt.
41
Ergänzend wird auf den richterlichen Hinweis vom 3.1.2020 (Bl. 120 d.A.) sowie auf das Foto der Sauglasche (Bl. 132 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
42
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
43
Auch ohne Sachverständigengutachten steht hier zur Überzeugung des Gerichts eindeutig fest, dass am klägerischen BMW, ausgestattet mit Keyless Go, es technisch nicht möglich ist, einerseits den Schlüssel im Fahrzeuginneren zu lassen und andererseits trotzdem den Tankdeckel zu verriegeln.
44
Keyless Go beschreibt ein System, um ein Fahrzeug ohne aktive Benutzung eines Autoschlüssels zu entriegeln und durch das bloße Betätigen des Startknopfes zu starten. Ermöglicht wird das durch einen Keyless-Go-Schlüssel mit Chip, den der Fahrzeuglenker mit sich führt bzw. hier beim Waschvorgang im Auto belassen soll.
45
Anhaltspunkte für technische Fehler am klägerischen Pkw, die von den Herstellervorgaben abweichen, sind hier nicht erkennbar. Entsprechende Vermutungen oder Behauptungen der Beklagten sind eher ins Blaue hinein aufgestellt.
46
Auch die Aktivlegitimation des Klägers – diesen Einwand können Versicherungen offenbar nicht weglassen – ist zumindest durch die nachträgliche Einreichung der Abtretung (Bl. 105 d.A.) nachgewiesen.
47
Generell gilt zu Autowaschanlagen-Verträgen Folgendes:
48
(vgl. Alexy, Die Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers von einfacher Fahrlässigkeit, VuR 2006, 86; Elkner, Rechtsprechungsübersicht zu Fahrzeugschäden in der Autowaschanlage, DAR 2011, 507; Kappus, Unwirksame Haftungsausschlüsse in den AGB von Autowaschanlagen, LMK 2005, 37; Lehmann-Richter, Autowaschanlagen, in: Thüsing/v.Westphalen, AGB-Recht und Klauselwerke (Stand: März 2012); Lehre, Aktuelle Rechtsprechung zu Kfz-Schäden in Waschanlagen, DAR 2016, 548; Nagel, Der Haftungsausschluss im Straßenverkehr, NZV 2011, 1; Padeck, Rechtsprobleme bei Schadensfällen in Autowaschanlagen, VersR 1989, 541, Pardey; Hinweispflichten und Beweislast bei Schadensfällen in Autowaschanlagen, DAR 1989, 337; Strittmatter/Riemer, Zur Fortentwicklung des Waschstraßenrechts, DAR 2007, 437; Stroech, Rechtsprechungsübersicht: Schaden in der Autowaschanlage, DAR 2004, 574)
49
Hinter dem Sammelbegriff der Autowaschanlage verbergen sich technisch ganz unterschiedlich konzipierte Einrichtungen, weshalb auch die rechtliche Qualifikation der einzelnen Verträge stark divergiert und die AGB der Branche trotz einer Konditionenempfehlung des Bundesverbands des Deutschen Tankstellen- und Garagengewerbeverbandes eV (Allgemeine Geschäftsbedingungen für Autowaschanlagen [Autowaschstraßen/Portalwaschanlagen], BAnz Nr 177 v 20.9.1979) erheblich variieren. In aller Regel beschränken sie sich trotz dieser Unterschiede auf wenige Klauseln, die sich vor allem mit der Begrenzung und Verlagerung des Schadensrisikos befassen (vgl. Staudinger/Wendland [2019] § 307 Rn 335 ff.)
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Es existieren bundesweit über 1900 Autowaschstraßen, bei denen die Fahrzeuge mittels Förderbands automatisch durch die einzelnen Stationen des Reinigungsvorgangs bewegt werden (vgl. Alexy VuR 2006, 86; Klauselwerke/Lehmann-Richter „Autowaschanlagen“ Rn 2). Jedenfalls bei den letztgenannten Einrichtungen gelangen vorformulierte Vertragsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Anwendung (zur dann notwendigen Modifikation der Maßstäbe für die Vertragsinhaltskontrolle Staudinger/Wendland [2019] Vorbem 16 f, 23 zu §§ 307-309).
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Die Vorort geschlossenen Vereinbarungen bei derartigen Waschstraßen sind idR als erfolgsbezogene Werkverträge zu qualifizieren (Padeck VersR 1989, 541).
52
Auf den Autowaschanlagenvertrag ist in toto die Anwendung des AGB-Rechts gerechtfertigt (vgl. Canaris AcP 200 [2000] 273, 323; Staudinger/Wendland [2019] § 307 Rn 179; Ulmer/Schmidt, Autowaschanlagenverträge Rn 1).
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Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB kann ferner bei Bedienungsanleitungen oder Warnhinweisen an den Waschanlagen zweifelhaft sein. Ob es sich dabei um Wissenserklärungen zum Zwecke bloßer Information des Kunden, den Versuch einer Konkretisierung der für die Mitverschuldensfeststellung nach § 254 BGB relevanten Obliegenheiten des Kunden (so wohl, für den Regelfall Klauselwerke/Lehmann-Richter „Autowaschanlagen“ Rn 25; Wolf/Dammann Klauseln Rn A 331) oder gar die Stipulation echter, zB bei zur Beschädigung der Waschanlage führender schuldhafter Missachtung mit Schadensersatzansprüchen bewehrter Nebenpflichten handelt, muss durch Auslegung ermittelt werden. Aufgrund der Zweifelsregel des § 305c Abs 2 BGB ist jedenfalls bei der Annahme einer Vertragspflicht Zurückhaltung geboten. Gelangt die Auslegung trotzdem zu diesem Ergebnis oder der Annahme einer Obliegenheitskonkretisierung, ist diese gemessen an § 307 Abs 1 BGB nur bei hinreichender Konkretisierung und der Aufstellung geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Verhaltensgebote wirksam (Klauselwerke/Lehmann-Richter „Autowaschanlagen“ Rn 25 f). Daran fehlt es hier beim Inhalt der verwendeten Hinweistafel.
54
Der Gegenauffassung des AG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2015, 3 C 300/14 kann nicht gefolgt werden. Denn: Selbst die Beklagte bezeichnet hier die Hinweise auf der Tafel als ihre „Bedingungen“, jedenfalls hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die auf ihrer Tafel aufgeführten (widersprüchlichen) Hinweise zu Vertragspflichten des Klägers geworden sind. Auch der Zusatz „unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“, führt nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten, wenn sie zuvor für moderne Autos nicht realisierbare in sich widersprüchliche Verpflichtungen des Waschanlagenkunden zu begründen versucht.
55
Ein klassisches juristisches „Eigentor“ findet sich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.2.2020, letzter Absatz: Die Beklagte spricht hier von „Einfahrt-Bedingungen“ und fordert, dass vom Kunden selbstredend sämtliche (!) Punkte dieser Einfahrtbedingungen (…) erfüllt werden müssen.
56
Das Ergebnis dieser eigenen Ausführungen der Beklagten kann nur bedeuten, dass moderne Autos – wäre die Auffassung der Beklagten richtig – generell waschanlagenuntauglich sind, zumindest im Sinne der eigenen Hinweistafel. Darauf, ob andere Modelle BMW X 1 mit nicht verriegeltem Tankdeckel die Waschstraße unbeschädigt passierten, kommt es in diesem Fall nicht an.
57
Im Übrigen kann die Beklagte nicht für den Waschanlagenkunden / Kläger entscheiden, ob er bei Benutzung der Sauglasche (Foto Bl. 132 d.A.) eventuelle Lackkratzer oder ein notwendiges Nacharbeiten nach Abschluss des Waschganges in Kauf nehmen will. Die Beklagte hätte – beim täglichen Durchsatz von über 500 Autos – schon den Kunden darauf aufmerksam machen müssen, dass beinahe zu allen handelsüblichen Autos mit Keyless Go – System zumindest ab der oberen Mittelklasse ein Verriegeln des Tankdeckels nicht mehr gesondert möglich ist.
58
Bei alten VW – Touareg war dies überhaupt kein Problem, wurde allerdings von den Kunden nicht gut angenommen, da immer mal wieder vergessen wurde, beim Tanken zusätzlich den Tankdeckelverschluss zu öffnen, was zur Rückkehr ins Cockpit zwang.
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Ebenso wenig ist es für den Kunden zumutbar von sich aus darauf zu kommen, dass möglicherweise mit 2 Schlüsseln tatsächlich sämtliche Anforderungen auf der Tafel (Bl. 19 d.A.) erfüllt werden könnten.
60
Auch auf die weitere vorgelegte Entscheidung des AG Hamburg Barmbek vom 24.6.2016 Az. 821 C 25/16 kann die Beklagte sich nicht erfolgreich stützen.
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Im dortigen Verfahren hatte der Einwand fehlender Aktivlegitimation bereits zur Klagabweisung geführt. Letztlich für diesen Fall vergleichbar sind nur die Ausführungen: „Jedenfalls hat die Beklagte ihre Hinweispflicht genüge getan indem sie auf einer großen Informationstafel auf die Notwendigkeit, den Tankdeckel zu verriegeln, ausdrücklich hingewiesen hat. Wenn sich der Tankdeckel konstruktionsbedingt nicht fest verriegeln ließe, träfe dem Kläger ein 100%iges Mitverschulden an dem Entstehen des behaupteten Schadens, da er sehenden Auges in Kenntnis der Gefahr jedenfalls aber in grob fahrlässiger Unkenntnis in die Waschstraße eingefahren wäre. Es ist seine Sache, sich über die Funktion seines bzw. des von ihm genutzten Fahrzeugs zu informieren, bevor er eine Waschstraße befährt.“
62
Genau das Gegenteil ist richtig. Wenn die Beklagte darum weiß, dass moderne Autos mit Keyless Go – System ausgerüstet sind, das ergibt sich im Übrigen aus der Tafel Bl. 19 d.A., dann war der Beklagten auch bekannt, dass zumindest bei derartigen Fahrzeugen neuerer Bauart das gleichzeitige Verriegeln von Tankklappen und das Belassen des Schlüssels im Fahrzeuginneren sich gegenseitig ausschließen.
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Vor diesem Hintergrund kann das Mitverschulden des Klägers allenfalls mit 30 % bewertet werden.
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Richtigerweise hätte die Tafel berücksichtigen können:
65
Bei Mercedes lässt sich durch zweimaliges Drücken auf den Verriegelungs-Taste am Schlüssel, die KEYLESS-GO Funktion ganz auszuschalten. Bei BMW und vielen anderen Fahrzeugen lässt sich das System über das Infotainment-System unter „Fahrzeug“ abschalten.
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Noch weniger überzeugend ist das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.8.2017, Az. 49 C 383/16 entschieden zu einem Porsche Cayenne S Diesel.
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Auch dieses Gericht mutmaßt, dass ein konstruktionsbedingter Fehler des Fahrzeugs maßgebliche Schadensursache sei.
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Es ist völlig normal, dass durch Andruck sich ein Tankdeckel, der nicht verriegelt ist, öffnen kann. Das ist zumindest bei Fahrzeugen wie VW Tiguan und größeren SUV Standard. Es gibt dort schlicht keine Verriegelungsmöglichkeit, wenn der Fahrzeugschlüssel noch im Auto liegt.
69
Allein die nicht widerlegte Behauptung, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entspricht, entlastet die Beklagte auch nicht.
70
Die hohen Anforderungen an den Betreiber einer automatisierten Waschanlage gehen letztlich auch auf die Erwägung zurück, dass der Nutzer einer solchen Waschstraße während des Waschvorganges keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf sein Fahrzeug hat. Deshalb obliegt es der Waschanlagenbetreiberin/Beklagten im besonders hohem Maße, auf die Belange des Kunden/Klägers Rücksicht zu nehmen.
71
Zum erfolglosen Berufen der Beklagten auf eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Anlage (dort zum fehlenden Auffahrschutz) gibt es folgende Rechtsprechung:
72
Das LG Essen (Beschluss vom 04.05.2017, 7 S 188/16) hat entschieden:
73
„Es hätte dem Betreiber oblegen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Förderschiene in dem Moment automatisch abgeschaltet wird, in dem eine Blockade in der Anlage auftritt. … Es reicht für die Begründung einer Pflichtverletzung aus, dass die Entstehung des Hindernisses während des Waschvorganges in der Anlage erfolgte und der Schleppvorgang trotzdem fortgesetzt wurde.“
74
Selbst wenn man der Beklagten folgt, hätte sie den Kunden/Kläger vor Befahren der Waschstraße hinreichend deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Anlage über keinen Auffahrschutz verfüge und ein erhöhtes Schadensrisiko für mehr als 2,5 Tonnen wiegende SUV`s, insbesondere älterer Bauart bestehe, wenn es zu einer Fehlstellung der Spur, einem Fehler an der Lenkung beziehungsweise Achsgeometrie gekommen ist, der Reifendruck zu niedrig ist, eine defekte Bremsanlage oder ein defektes Getriebes – sofern existent – ein defektes Lenkradschlosses vorliegt.
75
Jedenfalls musste der Kläger als Kunde nicht damit rechnen, dass derartige im Nachhinein schwer auszuschließende Eventualitäten – zumindest nach Auffassung der Beklagten – zur fehlenden Einstandspflicht der Beklagten führen oder anders gesagt, dass das Fehlen einer Auffahrsicherung beim Hersteller der Anlage letztlich der Beklagten zugutekommen soll, die allein aber Einfluss darauf hat, in welcher Form die Waschstraße mit welchem Durchsatz an Fahrzeugen betrieben wird.
76
Das LG Wuppertal (Urteil vom 23.10.2014, 9 S 129/14) hat entschieden:
77
„Es erscheint zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorganges vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen.“
78
Ergänzend wird verwiesen auf Lempp, „Schäden in Autowaschanlagen, der Verkehrsjurist“ September 2003 Nr. 3 Seite 1 f.
79
Das OLG Koblenz (MDR 1995, 906) entschied:
80
„Kommt ein PKW beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.“
81
Es trifft den Anlagenbetreiber eine generelle Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Werkvertrages so zu verhalten, dass weder Personen noch Rechtsgüter des Vertragspartners (Kunden) verletzt werden. Außerdem ist der Waschvorgang zu überwachen.
82
Das AG Hagen (Urteil vom 17.03.1988, Az: 43 C 828/87) hat zu einer vergleichbaren Waschstraße mit Kettenziehvorrichtung entschieden, dass der Betreiber verpflichtet sei, die Einfahrt der Fahrzeuge in die Führungsschiene zu überwachen und im Störfall erforderlichenfalls die Anweisung zu geben, die einen ordnungsgemäßen Weitertransport der Fahrzeuge durch die Waschstraße gewährleistet.
83
Bereits sehr früh hat das OLG Hamburg (Urteil vom 10.02.1984, 11 O 184/83) folgendes festgestellt:
84
„Der Betreiber einer automatischen Kfz-Waschanlage haftet für Beschädigungen des Kfz und die daraus folgenden Vermögensschäden aus Vertragsverletzung, da die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist.
85
Dem Betreiber obliegt der volle Beweis dafür, dass der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.“
86
Jeder Kunde einer automatisierten Waschstraße erwartet zu Recht, dass sein Fahrzeug ohne Beschädigungen dort gewaschen wird.
87
So hat etwa das AG Heilbronn (Urteil vom 28.10.1983, Az: 6 C 2625/83) entschieden:
88
„Der Kunde einer Waschstraße gibt sein Fahrzeug beim Benutzen in die Obhut des Anlagenbetreibers und vertraut darauf, dass dieser die erdenklichen Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Beschädigung des Wagens getroffen hat. Selbst ist der Kunde nicht in der Lage, sich vor entsprechenden Gefahren zu schützen. Danach ist es nach der Natur des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine wesentliche Pflicht des Anlagenbetreibers, seinen Kunden durch Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt vor Schäden beim Waschvorgang zu bewahren.“
89
Abschließend wird zu den Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Autowaschanlagen verwiesen auf Pardey, DAR 1989, 337 f.
90
Ergänzend wird verwiesen auf die inzwischen wohl rechtskräftige Entscheidung AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.07.2019, 531 C 133/17 (Juris).
91
Die Hauptpflichtverletzung trifft hier die Beklagte als Betreiberin der Waschstraße aufgrund der vorstehenden Erwägungen.
92
Den Kläger trifft allerdings ein 30%iges Mitverschulden, da er sich nicht vergegenwärtigt hat, dass an seinem Fahrzeug bauartbedingt/konstruktionsbedingt, die aufgestellten Anforderungen nicht kumulativ erfüllt werden können.
2.
93
Zur Schadenshöhe:
94
Der Gesamtschaden beläuft sich auf € 2.179,50, nämlich
95
Schaden Netto-Reparaturkosten = € 1.843,50
96
Nutzungsausfall 4 Tage á 79 Euro = € 316,00
97
Auslagenpauschale / Taxikosten-Surrogat = € 20,00
98
Über € 20,00 hinausgehende Taxikosten hat der Kläger nicht nachgewiesen.
99
Die vorgelegte Rechnung betrifft auch keine Fahrtstrecke ab Kanzlei.
100
Außerdem weist die Rechnung nur einen Bruttobetrag aus.
101
Als Pauschale werden grundsätzlich € 20,00 für allgemeine Auslagen zugesprochen.
102
70 % von 2.179,50 = € 1.525,65 schuldet die Beklagte dem Kläger.
3.
103
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
4.
104
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.